Urteil des OLG Düsseldorf vom 30.06.2004

OLG Düsseldorf: grundsatz der gleichbehandlung, gleichwertigkeit, unternehmen, ausführung, offenes verfahren, vergabeverfahren, ermessen, auftragsvergabe, unterlassen, abgabe

Datum:
Gericht:
Spruchkörper:
Entscheidungsart:
Tenor:
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Aktenzeichen:
Oberlandesgericht Düsseldorf, VII-Verg 22/04
30.06.2004
Oberlandesgericht Düsseldorf
Vergabesenat
Beschluss
VII-Verg 22/04
Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Antrags-
gegnerin unter Aufhebung des Beschlusses der Vergabekammer bei der
Bezirksregierung Arnsberg vom 5. April 2004 (Az. VK 1 - 4/04) untersagt,
in dem durch die europaweite Öffentliche Verga-bebekanntmachung vom
November 2003 eingeleiteten Offenen Verfahren zur Vergabe von
Dachabdichtungsarbeiten beim Neubau des Straßenbahnbetriebshofs B.
einen Zuschlag zu erteilen.
Das weitergehende Rechtsmittel und der weitergehende Nachprü-
fungsantrag der Antragstellerin werden zurückgewiesen.
Die Kosten des Nachprüfungsverfahrens in beiden Instanzen und die in
beiden Instanzen entstandenen Auslagen der Beteiligten werden
gegeneinander aufgehoben.
Streitwert für das Beschwerdeverfahren: 65.848 Euro
(Hier Freitext: Tatbestand, Gründe etc.)
I. Die Antragsgegnerin (zugleich die Vergabestelle) führt ein Offenes Verfahren zur
Vergabe der Dachabdichtungsarbeiten beim Neubau des Straßenbahnbetriebshofs in B.
durch. Neben weiteren acht Bietern beteiligten sich die Antragstellerin und die Beigeladene
mit Angeboten. Unter den eingegangenen Angeboten nahm das Nebenangebot der
Beigeladenen (genannt: Alternativangebot) in preislicher Hinsicht die erste Rangstelle ein.
An zweiter Stelle stand das Hauptangebot der Beigeladenen - wobei umstritten ist, ob
dieses bei der Öffnung der Angebote am 15.1.2004 schon vorlag. An dritter Stelle folgte das
Angebot der Antragstellerin. Am 26.2.2004 führte die Antragsgegnerin mit der
Beigeladenen ein aufklärendes Gespräch. Unter dem 27.2.2004 unterrichtete sie die
Antragstellerin, ihr Angebot werde den Zuschlag aus Gründen der Wirtschaftlichkeit nicht
erhalten. Mit Schreiben vom 2.3.2004 ließ die Antragstellerin durch ihre Rechtsanwälte die
beabsichtigte Auftragsvergabe an die Beigeladene rügen.
Im erstinstanzlichen Nachprüfungsverfahren hat die Antragstellerin begehrt, der
Antragsgegnerin zu untersagen, der Beigeladenen den Zuschlag zu erteilen, was sie damit
begründet hat, dass das Angebot der Beigeladenen von der Wertung auszuschließen sei.
Ein nach den Vergabebedingungen vorauszusetzendes Hauptangebot der Beigeladenen
habe bei der Submission nicht vorgelegen. Außerdem habe die Antragsgegnerin mit der
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Beigeladenen unzulässig nachverhandelt. Die Antragstellerin hat in der Erwartung, als
Nächstplazierte den Zuschlag zu erhalten, die Anordnung einer erneuten Angebotswertung
durch die Vergabekammer angestrebt.
Die Antragsgegnerin ist dem Nachprüfungsbegehren entgegen getreten. Die Beigeladene
hat sich nicht geäußert.
Die Vergabekammer hat der Antragsgegnerin untersagt, auf der Grundlage der
vorliegenden Ausschreibung den Zuschlag zu erteilen, da nur nach § 25 Nr. 1 VOB/A
auszuschließende Angebote eingegangen seien. Für den Fall der Fortdauer einer
Vergabeabsicht hat die Vergabekammer der Antragsgegnerin aufgegeben, das bisherige
Vergabeverfahren aufzuheben und unter Beachtung ihrer Rechtsauffassung erneut
auszuschreiben. Auf die Gründe der Entscheidung wird verwiesen.
Dagegen wendet sich die Antragstellerin mit der sofortigen Beschwerde, deren
ausdrückliches Ziel nunmehr die Erteilung des Zuschlags an sie, die Antragstellerin, ist.
Die Antragstellerin meint, ein wertungsfähiges, jedenfalls nicht ausschließbares Angebot
abgegeben zu haben. Verbleibende Unklarheiten ließen sich durch ein
Aufklärungsgespräch beheben. Ein Grund, das Vergabeverfahren aufzuheben, bestehe
deshalb nicht.
Die Antragstellerin beantragt,
unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses die Antragsgegnerin zu
verpflichten, ihr, der Antragstellerin, Angebot zu werten und ihr den Zuschlag zu erteilen.
Hilfsweise regt die Antragstellerin eine Zurückverweisung der Sache zu erneuten
Verhandlung und Entscheidung durch die Vergabekammer an.
Die Antragsgegnerin beantragt,
die sofortige Beschwerde zurückzuweisen.
Die Antragsgegnerin beruft sich auf Mängel am Angebot der Antragstellerin, welche zu
einem zwingenden Ausschluss von der Wertung führten. Allerdings stimmt sie der
Antragstellerin darin zu, dass das Vergabeverfahren nicht notwendig aufzuheben sei.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze und auf die
mit diesen vorgelegten Unterlagen Bezug genommen.
II. Die sofortige Beschwerde hat nicht den mit ihr angestrebten Erfolg. Zwar darf die
Antragsgegnerin aufgrund des eingeleiteten Vergabeverfahrens keinen Zuschlag,
insbesondere keinen Zuschlag an die Beigeladene, erteilen - was als ein "Weniger" im
Beschwerdeantrag der Antragstellerin enthalten ist. Jedoch scheidet ein Zuschlag auf das
Angebot der Antragstellerin aus. Im Ergebnis ist außerdem der Ausspruch der
Entscheidung der Vergabekammer, wonach das Vergabeverfahren bei fortbestehender
Vergabeabsicht zu wiederholen ist, aufzuheben.
a) Nach den getroffenen Feststellungen ist der Vergabekammer allerdings darin
beizupflichten, dass im vorliegenden Verfahren nur nach § 25 Nr. 1 Abs. 1 Buchst. b)
VOB/A auszuschließende Angebote abgegeben worden sind. Dieser Vorschrift zufolge
sind solche Angebote von der Wertung auszuschließen, die dem § 21 Nr. 1 Abs. 1 und 2
VOB/A nicht entsprechen. Nach § 21 Nr. 1 Abs. 1 Satz 3 VOB/A sollen die Angebote nur
die Preise und die geforderten Erklärungen enthalten. Die geforderten Erklärungen müssen
mit dem eingereichten Angebot abgegeben werden. Nach Eröffnung der Angebote
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nachgeholte Angaben und Erklärungen sind unzulässig und im Rechtssinn nicht
Bestandteil eines Angebots.
1. Das Angebot der Antragstellerin genügt den genannten Anforderungen nicht, da es die
von der Antragsgegnerin geforderten Erklärungen nicht vollständig enthält. Infolgedessen
ist es auszuschließen. Schon deswegen kann die Antragstellerin den von ihr im
Beschwerdeverfahren ausdrücklich begehrten Zuschlag auf ihr Angebot nicht erlangen.
aa) Das Angebot der Antragstellerin weist keine Erklärung in Bezug auf Selbstausführung
oder Übertragung der angebotenen Leistungen auf Nachunternehmer auf. Eine
dahingehende Erklärung war ausweislich des Angebotsvordrucks gefordert (vgl. dort S. 6
unter Ziffer 5 "Zur Ausführung der Leistung erkläre(n) ich/wir"). Demgegenüber bemängelt
die Antragstellerin zu Unrecht eine missverständliche Wortfassung der
Verdingungsunterlagen. Ohne Erfolg beruft sie sich zudem hilfsweise darauf, ihr
Angebotserklärungen seien dahin auszulegen, dass sie die Leistungen im eigenen
Unternehmen erbringen werde (GA 115).
Unter Ziffer 5 des Angebotsvordrucks waren den Bietern zwei grundlegende Alternativen
zur Wahl gestellt: "Leistungen, auf die mein/unser Betrieb eingerichtet ist" und "Leistungen,
auf die mein/unser Betrieb nicht eingerichtet ist" (Unterstreichung durch den Senat).
Alternative eins nannte zwei weitere Ausführungsmöglichkeiten, und zwar eine
Selbstausführung und eine teilweise Übertragung von Leistungen auf Nachunternehmer.
Unter Alternative zwei war verlangt, dass die an Nachunternehmer zu vergebenden
Leistungen in einem Verzeichnis der Nachunternehmerleistungen aufzuführen waren (S. 8
des Angebotsvordrucks). Die Antragstellerin hat indessen keine der im Vordruck
aufgeführten Alternativen und/oder Unter-Alternativen (z.B. durch eine Streichung) als für
ihr Angebot zutreffend gekennzeichnet, sondern - einschließlich des sog.
Nachunternehmerverzeichnisses - keinerlei Eintragungen vorgenommen.
Die Aufgliederung und die Darstellung der Alternativen im Angebotsvordruck ließ
Missverständnisse daran, was verlangt war, nicht aufkommen (vgl. § 9 Nr. 1, 3 Abs. 1
VOB/A). Die Verdingungsunterlagen sind so auszulegen und zu verstehen, wie sie von
einem fachkundigen und mit einschlägigen Aufträgen vertrauten Bieter aufgefasst werden
können. Jeder mit solchen Fähigkeiten ausgestattete Bieter musste aber erkennen, dass
mit den beiden grundlegenden Alternativen verschiedene und sich gegenseitig
ausschließende Unternehmenseigenschaften abgefragt waren, denn entweder konnte ein
Unternehmen darauf eingerichtet oder nicht darauf eingerichtet sein, die angebotenen
Leistungen im eigenen Betrieb zu erbringen. Das Schweigen der Antragstellerin in diesem
Punkt hat keinen Erklärungswert. Es ist erst recht nicht dahin auszulegen, sie habe erklären
wollen, die Leistungen vollständig im eigenen Unternehmen zu erbringen. Für ein
derartiges Verständnis fehlt es an zureichenden Anhaltspunkten. So blieb denkbar, dass
Angaben versehentlich unterblieben waren. Genauso wenig war auszuschließen, dass die
Antragstellerin Angaben bewusst unterlassen hatte und eine Zustimmung der
Antragsgegnerin erwartete, wenn sich in der Ausführungsphase herausstellen sollte, dass
Nachunternehmer zuziehen sein würden (vgl. § 4 Nr. 8 Abs. 1 Satz 2 VOB/B). Von einer
Ausführung sämtlicher Leistungen im eigenen Unternehmen war auch nach dem übrigen
Inhalt des Angebots nicht ohne Weiteres auszugehen. So hatte die Antragstellerin in der
mit dem Angebot vorgelegten Referenzliste angegeben, Dachbegrünungsarbeiten erst ein
Mal, und zwar im Jahr 2002, ausgeführt zu haben (vgl. die aktualisierte Referenzliste Anl.
Bf 18, Blatt 5). Dass sie die dafür benötigten Gerätschaften und das Personal (vgl. GA 116)
in ihrem Unternehmen seither vorhielt, war nicht selbstverständlich.
Ausdrückliche Erklärungen zur Ausführung im eigenen Betrieb werden abgefordert, damit
in der Phase der Auftragsausführung klare Verhältnisse darüber herrschen, ob der
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Auftragnehmer die Leistungen selbst oder durch einen Nachunternehmer erbringt. Darum
sind Angaben zur Ausführung im eigenen Unternehmen - sofern sie bei der
Angebotsabgabe abgefragt werden - vom Bieter zwingend zu machen. Das Unterlassen
einer dahingehenden Erklärung kann nicht durch eine Auslegung ersetzt werden, der
zufolge es so angesehen werden soll, als sei das Unternehmen des Bieters auf eine
Selbstausführung eingerichtet und werde die Leistungen im eigenen Unternehmen
erbringen.
bb) Ferner hat die Antragstellerin ein Wartungsvertragsangebot nicht vorgelegt, obwohl im
Angebotsvordruck (S. 24) in dem mit "Angaben zum Facility Management"
überschriebenen Abschnitt gefordert worden war:
"Mit dem Angebot ist ein gesondertes Wartungsvertragsangebot abzugeben".
Es stand im Ermessen der Antragsgegnerin, das Angebot eines Wartungsvertrages zu
verlangen.
cc) In dem als "Angebotsaufforderung" überschriebenen Teil des Angebots waren
"Dachdeckungs- und Dachabdichtungsarbeiten DIN 18338" betreffend die Fabrikate der
angebotenen Materialien anzugeben (unter Positionen 5a. bis 7i.). Soweit im dafür zur
Verfügung gestellten Vordruck von der Antragsgegnerin Vorgaben gemacht worden waren,
waren in der überwiegenden Zahl Produkte der "Qualität Bauder ... oder gleichwertiger Art"
genannt. Hierzu erläuterten die Vorbestimmungen der Angebotsaufforderung unter Position
3:
Für die Flachdachabdichtung ist eine Qualitätsvorgabe in der Leistungsbeschreibung
vorgegeben.
Andere Fabrikate gleichwertiger Art sind zugelassen, Systembauten und
andersartige Ausführungen sind im Aufbau vom Bieter komplett in den einzelnen
Leistungen wie hier im Angebot beschrieben als Systemdachabdichtung aufzubauen
und anzubieten.
Zu den jeweiligen Bauteilen sind die Datenblätter dem Angebot beizufügen.
In den vorgegebenen Qualitätsrahmen sind Alternativen zugelassen. Diese sind dann
vom Bieter mit der ausdrücklichen Versicherung der Gleichwertigkeit mit der
Angebotsabgabe dem Bauherrn zu bescheinigen.
Die Forderung der Antragsgegnerin steht im Einklang mit der Regelung in § 21 Nr. 2 Satz 3
VOB/A, wonach bei Abweichungen von den vorgesehenen technischen Spezifikationen
die Gleichwertigkeit mit dem Angebot nachzuweisen ist. Mit der Angebotsaufforderung sind
die Bieter unzweideutig dazu angehalten worden, die Gleichwertigkeit zu bescheinigen
und ausdrücklich zu versichern.
Die Antragstellerin hat - unter anderem soweit die Antragsgegnerin das Materialfabrikate
durch die Angabe "Qualität Bauder" spezifiziert hatte - Produkte des Herstellers V.
angeboten. Indes hat sie die Gleichwertigkeit mit der vorgegebenen Spezifikation mit ihrem
Angebot weder ausdrücklich versichert noch - insbesondere durch eine Vorlage von
Prüfbescheinigungen - belegt, obwohl das im Sinn von § 21 Nr. 1 Abs. 1 Satz 3 VOB/A in
den Verdingungsunterlagen gefordert worden war.
Der Nachweis der Gleichwertigkeit, den die Antragstellerin durch die im
Beschwerdeverfahren vorgelegten Anlagen Bf 16 (= GA 100 f.), Bf 19 (= GA 102 f.) und Bf
20 (= GA 104) zu führen sucht, ist unerheblich. Diese Darlegung erfolgt zu spät, denn der
Nachweis war bereits mit dem Angebot zu führen. Der Nachweis - wenn er durch die im
Beschwerdeverfahren vorgelegten Unterlagen denn noch erbracht werden könnte - ist
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Beschwerdeverfahren vorgelegten Unterlagen denn noch erbracht werden könnte - ist
außerdem unvollständig: Die als Anlage Bf 16 vorgelegte Stellungnahme des Dipl.-Ing. B.
vom 27.4.2004 befasst sich mit der Gleichwertigkeit von Dichtungsbahnen der Fabrikate
Bauder Thermoplan (FPO) und Veda....MF (OCB). Als Anlage Bf 19 hat die Antragstellerin
ein Prüfzeugnis bezüglich des Produkts VEDA....(r) MF 2,0 vorgelegt (mit einem Vergleich
zu Thermoplan T-SV). Das als Anlage Bf 20 vorgelegte Schreiben der VEDAG vom
28.4.2004 verhält sich über die Qualität der von diesem Hersteller erzeugten FPO-
Dichtungsbahnen.
Durch die eingereichten Unterlagen ist danach allenfalls eine Gleichwertigkeit mit den
unter den Positionen 5.d und 6.d vorgegebenen Spezifikationen der Angebotsaufforderung
bescheinigt. Es waren jedoch weitere Nachweise notwendig, zum Beispiel unter den
Positionen 5.a (Bauder Burkolit V), 5.b (Bauder TEC KSD DUO) und 7.e (Bauder Baukubit
K5E). Mit Blick hierauf ist der Nachweis einer Gleichwertigkeit selbst im
Beschwerdeverfahren von der Antragstellerin nicht lückenlos angetreten worden. Ob der im
Beschwerdeverfahren angebotene Gleichwertigkeitsnachweis in technischer Hinsicht
überzeugt, kann dahingestellt bleiben, weil die angebotenen Nachweise jedenfalls nicht
vollständig sind.
dd) Die Antragstellerin hat darüber hinaus die verlangten Angaben zu ihrer "Betriebsgröße"
(so die Bezeichnung der Beteiligten im Beschwerdeverfahren) unterlassen.
In der formularmäßigen "Aufforderung zur Abgabe eines Angebots" war von der
Antragsgegnerin unter anderem verlangt worden (unter Ziffer 3):
Mit dem Angebot sind vorzulegen:
Unterlagen nach VOB/A § 8 Nr. 3 (1) - (3)
Eignungsnachweise der Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit.
Zu den nach § 8 Nr. 3 Abs. 1 bis 3 VOB/A vorzulegenden Erklärungen und Unterlagen
gehören unter anderem Angaben über
den Umsatz des Unternehmens in den letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahren,
soweit er Leistungen betrifft, die mit der zu vergebenden Leistung vergleichbar sind (Abs. 1
Buchst. a)),
die Zahl der in den letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahren jahresdurchschnittlich
beschäftigen Arbeitskräfte, gegliedert nach Berufsgruppen (Abs. 1 Buchst. c)),
die dem Unternehmer für die Ausführung der zu vergebenden Leistung zur Verfügung
stehende technische Ausrüstung (Abs. 1 Buchst. d)),
das für die Leitung und Aufsicht vorgesehene technische Personal (Abs. 1 Buchst. e)).
Diesbezügliche Angaben dienten dem Nachweis der Eignung der Bieter (Fachkunde,
Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit; vgl. § 8 Nr. 3 Abs. 1 VOB/A). Sie fehlten im Angebot
der Antragstellerin. Der mit dem Angebot vorgelegten Referenzliste (die als Anl. Bf 18 in
aktualisierter und nicht verwertbarer Fassung vorgelegt worden ist) sind die Umsätze der
Antragstellerin nicht zuverlässig zu entnehmen.
Die im Beschwerdeverfahren als Anlage Bf 17 zu den Akten gereichten "Nachweise
gemäß VOB/A § 8 Nr. 3" (vgl. Anlagenhefter "Anlagen zur Beschwerde") lagen dem
Angebot der Antragstellerin nach Überprüfung durch den Senat nicht bei. Dem zur
Widerlegung durch Vernehmung der Zeugin H. angetretenen Beweis der Antragstellerin ist
nicht nachzugehen (vgl. GA 112 f.). Die Antragstellerin hat zwar eine eidesstattliche
Versicherung der Zeugin vom 14.5.2004 zu den Akten gereicht (GA 125). Die Versicherung
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der Zeugin belegt jedoch nicht mit hinreichender Gewissheit, dass jene Anlage Bf 17 dem
Angebot tatsächlich beigefügt war. Dagegen spricht nämlich der Inhalt des
Vergabevorschlags vom 30.1.2004, den das von der Antragsgegnerin mit der Sichtung und
vorbereitenden Wertung der Angebote beauftragte Planungsbüro G. und Partner
unterbreitet hat. Danach fehlten im Angebot der Antragstellerin sowohl Angaben zur
Betriebsgröße als auch Eignungsnachweise (siehe dort S. 7 unter Gliederungspunkt 10).
Hiervon abgesehen hat die Antragstellerin - selbst wenn die als Anlage Bf 17 im
Beschwerdeverfahren vorgelegte Erklärung ihrem Angebot beigefügt gewesen sein sollte -
damit nicht alle nach den Umständen im Angebot erforderlichen Erklärungen abgegeben.
Die Antragstellerin hat darin ohne Angabe weiterer Einzelheiten erklärt, über die
"gewerkespezifischen Maschinen, Geräte und Ausrüstungen" zu verfügen. Ihrem
schriftsätzlichen Vortrag im Beschwerdeverfahren zufolge benötigte sie zur Ausführung von
Dachbegrünungsarbeiten jedoch zusätzlich ein Silofahrzeug, welches sie selbst nicht
besitzt, sondern aus nicht näher bekannt gegebener Herkunft anzumieten beabsichtigt (vgl.
GA 116, 119). Nach der Rechtsprechung des Senats hat ein Bieter, der nicht selbst über
die zur Ausführung eines Bauauftrags erforderlichen technischen Mittel verfügt, zum
Beweis seiner Eignung, insbesondere seiner Leistungsfähigkeit, in seinem Angebot von
sich aus darzulegen und den Nachweis dafür anzutreten, welcher ihm verbundenen oder
sonst zugänglichen anderen Unternehmen, die solche technischen Mittel besitzen, er sich
bei der Ausführung des Auftrags in der Weise bedienen wird, dass diese Mittel als ihm,
dem Bieter, zu Gebote stehend anzusehen sind (vgl. OLG Düsseldorf NZBau 2001, 106,
109, 110 - Restabfallbehandlungsanlage II - unter Bezugnahme auf die Entscheidungen
des EuGH Slg. 1994, I-1289 - Ballast Nedam Groep I; Slg. 1997, I-7549 - Ballast Nedam
Groep II; NZBau 2000, 149, 150 - Holst Italia SpA/Comune di Cagliari, Tz. 27 bis 29). Die
Antragstellerin hat die tatsächliche Verfügbarkeit eines Silofahrzeugs indes weder in ihrem
Angebot noch im Nachprüfungsverfahren erläutert und nachgewiesen.
Die von der Antragstellerin unterlassenen Erklärungen und Angaben sind von der
Antragsgegnerin zulässig gefordert worden. Das ergibt sich jeweils im Zusammenhang aus
der vorstehenden Begründung.
2. Das Angebot der Beigeladenen weist ähnlich gelagerte Mängel wie das der
Antragstellerin auf. Es fehlten ebenfalls die Erklärung zur Ausführung der Leistungen im
eigenen Unternehmen und zum Nachunternehmereinsatz, eine Referenzliste und Angaben
zum Betrieb im Sinne von § 8 Nr. 3 Abs. 1 Buchst. a), c) und d) VOB/A. Die
Antragsgegnerin hat der Beigeladenen nach der Öffnung der Angebote ermöglicht,
diesbezügliche Angaben und Erklärungen nachzureichen, was mit Schreiben der
Beigeladenen vom 27.1.2004 geschehen ist. Darüber hinaus hat die Beigeladene - in
Bezug auf die unter den Positionen 5.a bis 5.d abweichend von Vorgaben eingesetzten
Materialfabrikate - mit jenem Schreiben sachliche Änderungen an ihrem Nebenangebot
("Alternativangebot") angebracht. Die Gleichwertigkeit war nicht nachgewiesen. Auch die
Gleichwertigkeit der unter den Positionen 7.g bis 7.i des Hauptangebots und des bei der
Angebotsöffnung vorliegenden Nebenangebots war nicht belegt. Dem - m.a.W. einer
Ergänzung bislang unterbliebener Angaben - galt unter anderem das sog.
Aufklärungsgespräch, welches die Antragsgegnerin am 26.2.2004 mit der Beigeladenen
durchgeführt hat. Dabei hat die Antragsgegnerin im Sinn von § 24 Nr. 3 VOB/A mit der
Beigeladenen unzulässig nachverhandelt.
Bei dieser Sachlage kann offen bleiben, ob bei der Angebotseröffnung - was die
Antragstellerin in Abrede stellt - überhaupt ein Hauptangebot der Beigeladenen vorgelegen
hat, ohne dessen Abgabe das Nebenangebot möglicherweise nach § 25 Nr. 1 Abs. 1
Buchst. d) VOB/A auszuschließen gewesen ist. Diesbezügliche Feststellungen tragen die
Entscheidung des Streitfalles nicht, denn die Angebote der Beigeladenen waren allein
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wegen der oben (eingangs unter 2.) aufgeführten Mängel in gleicher Weise wie das
Angebot der Antragstellerin nach § 25 Nr. 1 Abs. 1 Buchst. b) VOB/A in der ersten
Prüfungsstufe auszuschließen.
3. Die Angebote der übrigen Bieter - und zwar ausnahmslos - waren hinsichtlich der
geforderten Angaben und Erklärungen genauso lückenhaft. Es fehlten in unterschiedlicher
Zusammensetzung Angaben zu den einzusetzenden Materialfabrikaten sowie zur
Gleichwertigkeit, zum Betrieb, zu Arbeitskräften und zur technischen Ausrüstung, zum
Nachunternehmereinsatz und zu den Referenzen. Die Einzelheiten sind im
Vergabevorschlag des von der Antragsgegnerin eingeschalteten Planungsbüros
zusammengefasst (S. 5 bis 7).
Aufgrund dessen waren nicht nur die Angebote der Antragstellerin und der Beigeladenen,
sondern sämtliche eingegangenen Angebote gemäß § 25 Nr. 1 Abs. 1 Buchst. b) VOB/A
auszuschließen. Gegen diese Rechtsfolge wendet die Antragstellerin ohne Erfolg ein, die
Antragsgegnerin habe die Angebote - namentlich ihr eigenes Angebot - gleichwohl einer
Wertung unterzogen. Die Antragsgegnerin habe insoweit ein Ermessen betätigt. An eine
Ermessensentscheidung sei sie gebunden. Demgegenüber weist der Wortlaut von § 25 Nr.
1 Abs. 1 VOB/A aus, dass der Auftraggeber bei Vorliegen der in dieser Norm aufgestellten
Voraussetzungen kein Ermessen auszuüben hat, sondern gezwungen ist, das betreffende
Angebot von der Wertung auszuschließen (vgl. BGH Beschluss vom 18.2.2003, Az. X ZB
43/02, Beschlussabdruck S. 17 f. = NZBau 2003, 293; BGH BauR 1998, 1246 = NJW 1998,
3634). Da es sich hierbei um keine ermessensgebundene Entscheidung handelt, ist der
Auftraggeber nicht nur nicht gehindert, sondern - ohne jeden Spielraum zu einer
großzügigen Handhabung - sogar gezwungen, auch noch in einer späteren Stufe der
Angebotsprüfung auf den zwingenden Ausschlussgrund zurückzugreifen, auch wenn sich
der Grund erst in diesem späteren Stadium herausgestellt hat. Da in einem solchen Fall
eine rechtliche Verpflichtung zur Ausschließung des Angebots besteht, ist ein Vertrauen
des betroffenen Bieters darauf, sein Angebot werde von der Wertung nicht ausgeschlossen
werden, nicht schutzwürdig (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 28.5.2003, Az. Verg
16/03 = VergabeR 2003, 586, 587). Jede nachträgliche Aufklärung, welche die
Antragstellerin in einem ersichtlich zu weitgehenden Umfang für angebracht hält, ist bei
dieser Sachlage unzulässig, da Nachverhandlungen vergaberechtlich unstatthaft sind (§ 24
Nr. 3 VOB/A).
Der das Angebot der Antragstellerin zwingend treffende Ausschluss nimmt ihr für einen
Nachprüfungsantrag an sich die Antragsbefugnis. Denn ein auszuschließendes Angebot
hat keine Chance auf einen Zuschlag. Folglich droht dem betroffenen Bieter kein Schaden
(vgl. § 197 Abs. 2 Satz 2 GWB). Infolgedessen können die Interessen jenes Bieters
grundsätzlich auch nicht dadurch berührt werden, dass die Vergabestelle (vor allem in
Bezug auf andere Bieter) andere Vergabevorschriften verletzt haben soll und
gegebenenfalls tatsächlich sogar verletzt hat (vgl. BGH Beschluss vom 18.2.2003, Az. X ZB
43/02, Beschlussabdruck S. 19 = NZBau 2003, 293). Von diesem Grundsatz nimmt der
Senat unter dem Gebot der Gleichbehandlung (§ 97 Abs. 2 GWB) in ständiger
Rechtsprechung eine Ausnahme vor, sofern die Angebote anderer Bieter - namentlich das
Angebot, auf das die Vergabestelle den Zuschlag erteilen will - an einem gleichartigen
Mangel leiden wie das des Antragstellers (und die Vergabestelle unter Verletzung des
Gleichbehandlungsgebots insbesondere im Fall des von ihr für zuschlagswürdig
erachteten Angebots von einer Anwendung der vergaberechtlich gebotenen
Konsequenzen jedoch abgesehen hat). Dieser Fall ist hier gegeben, da die
Antragsgegnerin trotz gleich gelagerter Mängel das Angebot der Beigeladenen nicht
ausgeschlossen hat, sondern der Beigeladenen Gelegenheit gegeben hat, bislang
unterlassene Angaben und Erklärungen nachzutragen (und zwar mit Schreiben der
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Beigeladenen vom 27.1.2004 und durch das sog. Aufklärungsgespräch vom 26.2.2004),
dadurch im Sinn von § 24 Nr. 3 VOB/A unzulässig nachverhandelt worden ist und nunmehr
auf das Angebot der Beigeladenen sogar der Zuschlag ergehen soll.
Von dieser Ausnahme ist die Rüge der Antragstellerin freilich nicht umfasst, die
Beigeladene habe zu einem unangemessen niedrigen Preis angeboten (vgl. § 25 Nr. 3
Abs. 1, 2 VOB/A). Damit beanstandet die Antragstellerin einen anderen
Vergaberechtsverstoß. Insoweit liegt eine Ungleichbehandlung nicht vor. Hiervon
abgesehen ist im vorliegenden Fall der Preisabstand zu gering, um im Hinblick auf ein
möglicherweise nicht auskömmliches Angebot überhaupt Prüfungspflichten der
Antragsgegnerin auszulösen.
Die oben dargestellte erweiternde rechtliche Beurteilung, die der Senat mit Blick auf den
Grundsatz der Gleichbehandlung vornimmt, nötigt unabhängig davon, ob die
Rechtsprechung des Senats mit der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom
18.02.2003 (a.a.O.) im Einklang steht, zu keiner Vorlage der Sache an den
Bundesgerichtshof nach § 124 Abs. 2 Satz 1 GWB. Das mit der Entscheidung der
Vergabekammer ausgesprochene Zuschlagsverbot unterliegt - da die Antragsgegnerin
oder die Beigeladene sich mit einem eigenen Rechtsmittel dagegen nicht gewandt haben -
keiner Abänderung durch den Senat. Der Entscheidung der Vergabekammer liegt
zugrunde, dass die Antragstellerin über eine Antragsbefugnis verfügt (Beschlussabdruck S.
7). Selbst wenn der Senat mit Rücksicht auf die zitierte Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs die Antragsbefugnis der Antragstellerin hätte verneinen müssen,
konnte dies im Beschwerdeverfahren also nicht dazu führen, dass ihr Nachprüfungsantrag
abzulehnen war. Die Anwendung der vom genannten Beschluss des Bundesgerichtshofs
möglicherweise abweichenden Rechtsprechung des Senats erweist sich für die
Beschwerdeentscheidung infolgedessen als nicht tragend. In solchen Fällen ist eine
Vorlage an den Bundesgerichtshof nach § 124 Abs. 2 GWB nicht geboten.
b) Der dargestellte rechtliche Befund hat zur Konsequenz:
1. Die Antragsgegnerin kann das Vergabeverfahren unter Beachtung der Miteilungspflicht
gemäß § 26 a Nr. 3 VOB/A nach § 26 Nr. 1 Buchst. a) VOB/A aufheben und den Auftrag
erneut im Offenen Verfahren oder im Nichtoffenen Verfahren ausschreiben. Die
Antragsgegnerin kann den Auftrag gemäß § 3 a Nr. 5 Buchst. b) VOB/A nunmehr aber auch
ohne eine erneute Öffentliche Vergabebekantmachung im Verhandlungsverfahren
vergeben. Im Verhandlungsverfahren verhandelt der Auftraggeber mit einem oder mehreren
Unternehmern über den Auftragsinhalt (§ 3 a Nr. 1 Buchst. c) Satz 2 VOB/A). Dagegen ist
die Antragsgegnerin - im Gegensatz zur Rechtsauffassung der Vergabekammer (vgl.
Beschlussabdruck S. 13) - nicht an eine weitere oder wiederholte Durchführung des
Offenen Verfahrens und/oder an eine erneute Öffentliche Vergabebekanntmachung
gebunden. Die Antragsgegnerin kann unter den genannten Möglichkeiten nach ihrem
Ermessen vielmehr auswählen. Die zeitlichen Spielräume, über welche die
Antragsgegnerin wegen der unbestrittenen Einbindung der vorliegenden Auftragsvergabe
in andere Baumaßnahmen verfügt, sind insoweit nicht unbeachtlich. Bei ihrer weiteren
Vorgehensweise hat die Antragsgegnerin freilich den vergaberechtlichen Grundsatz der
Gleichbehandlung (§ 97 Abs. 2 GWB) und das daraus folgende Transparenzgebot (§ 97
Abs. 1 GWB) zu berücksichtigen. Diese Grundsätze gelten auch für
Verhandlungsverfahren. Dass die Antragsgegnerin in dem vorstehend dargestellten Sinn
und in dem Bewußtsein, dass sämtliche eingegangenen Angebot nach § 25 Nr. 1 VOB/A
auszuschließen waren, in der Vergangenheit - zum Beispiel bei Gelegenheit des sog.
Aufklärungsgesprächs vom 26.2.2004 - mit der Beigeladenen bereits verhandelt hat, ist
nicht zu erkennen. Jenes Gespräch, welches in der Sache (jedenfalls zum Teil) eine
unstatthafte Nachverhandlung war, hat die Antragsgegnerin nach den Umständen auf der
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Grundlage des von ihr beschrittenen Offenen Verfahrens durchgeführt.
Für ihre Vorgehensweise im Vergabeverfahren haben die Vergabenachprüfungsinstanzen
der Vergabestelle nur dann (weitere) Vorgaben zu machen, soweit die zur Verfügung
stehenden Handlungsspielräume durch zwingende Rechtsvorschriften begrenzt sind. Im
Fall des § 3 a Nr. 5 Buchst. b) VOB/A kommt als Grund für den Ausschluss einer
demnächstigen Auftragsvergabe im Verhandlungsverfahren nur in Betracht, dass die
ursprünglichen Verdingungsunterlagen grundlegend geändert werden müssen. Dies hat
die Vergabekammer mit Blick auf das geforderte Angebot eines Wartungsvertrages sowie
auf die in den Angebotsunterlagen von der Antragsgegnerin zur Gewährleistungsfrist
verlangten Angaben angenommen (Beschlussabdruck S. 13, 10 f.). Dem ist jedoch nicht
beizupflichten.
Die Antragsgegnerin hat als Vergabestelle von den Bietern zulässig das Angebot eines
Wartungsvertrages und eine Erklärung zur Gewährleistungsfrist gefordert. Diesbezügliche
Angaben sind geeignete Kriterien, das wirtschaftlichste Angebot zu ermitteln, dem der
Zuschlag zu erteilen ist (vgl. § 25 Nr. 3 Abs. 3 Satz 1 und 2 VOB/A). Der niedrigste
Angebotspreis ist dafür nicht allein entscheidend (vgl. § 25 Nr. 3 Abs. 3 Satz 3 VOB/A).
Denn das Angebot eines Wartungsvertrages und die versprochene Gewährleistungsfrist
beeinflussen die Wirtschaftlichkeit eines Gesamtangebots unter dem Gesichtspunkt der
Folgekosten. Dass sie die eingehenden Angebote auch unter dem Aspekt der Folgekosten
zu bewerten gedachte, hat die Antragsgegnerin - dem aus § 25 a VOB/A folgenden Gebot
entsprechend - in der Vergabebekanntmachung (dort unter Gliederungspunkt IV. 2, 4 und 7)
sowie in der "Aufforderung zur Abgabe eines Angebots" deutlich gemacht
(Gliederungspunkt 5.2.2: Folgekosten und Wartung).
2. Bei dieser Rechtslage ist nur zu prüfen - der dahingehende gedankliche Ansatz der
Vergabekammer ist richtig -, ob die Forderung der Antragsgegnerin (Vergabestelle),
wonach ein Wartungsvertragsangebot abzugeben war und die Bieter hinsichtlich der
Gewährleistungsfrist bei ihrem Angebot eine gewisse Wahlfreiheit hatten, gegen den
Wettbewerbsgrundsatz (§ 97 Abs. 1 GWB) oder gegen den Grundsatz verstößt, dass die
Verdingungsunterlagen durch eine eindeutige und erschöpfende Leistungsbeschreibung (§
9 Nr. 1 und 3 VOB/A) den Eingang vergleichbarer Angebote sicherzustellen haben. Gegen
diese Grundsätze ist im Streitfall jedoch nicht verstoßen worden. Sowohl bei der Wartung
als auch bei der Gewährleistung können Bieter entsprechende Leistungen selbst anbieten
oder sich des Angebots eines Nachunternehmers bedienen. Dass hierdurch ortsnah
ansässige Bieter unter Umständen bevorzugt werden können, liegt in der Natur der Sache
und ist hinzunehmen. Mit Rücksicht auf diesen Teilaspekt wird der Wettbewerb jedoch
nicht - wie die Vergabekammer im Ergebnis angenommen hat - insgesamt eingeschränkt
oder sogar verzerrt. Genauso wenig wird durch die Forderung eines
Wartungsvertragsangebots und/oder durch eine gewisse Wahlfreiheit bei der
Gewährleistungsfrist die Vergleichbarkeit der eingehenden Angebote entscheidend
beeinträchtigt. Die Zuschlagsentscheidung ist - so schreibt § 25 Nr. 3 Abs. 3 VOB/A dies
vor - das zusammenfassende Ergebnis einer unter dem Gesichtspunkt der
Wirtschaftlichkeit zu treffenden wertenden Entscheidung. Dabei dürfen nur die bekannt
gemachten Kriterien gewertet werden (vgl. § 25 a VOB/A). Jedoch schreiben die
Vergabevorschriften dem öffentlichen Auftraggeber nicht unmittelbar vor, in welcher Weise
jene Kriterien zu gewichten sind. Der Auftraggeber hat einen Einschätzungsspielraum, wie
er die einzelnen Bestandteile der Angebote unter dem maßgebenden Gesichtspunkt der
Gesamtwirtschaftlichkeit bei zusammenfassender Würdigung bewerten will. Hierfür müssen
im Sinn einer Bewertungsvorgabe nicht alle Einzelheiten im vorhinein festgelegt sein. Es
kann zur Auf- oder Abwertung eines einzelnen Angebots und/oder zur Abrundung der
Gesamtwertung auch ohne eine solche Vorgabe vielmehr gewichtet werden, ob ein
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Wartungsvertrag angeboten worden ist und ob das Angebot die Zusage einer bestimmten,
über das nach § 13 Nr. 4 VOB/B vorgeschriebene Mindestmaß hinausgehenden
Gewährleistungsfrist enthält. Was die im Streitfall tatsächlich angestellte Bewertung
anbelangt, ist zu bemerken, dass die Antragstellerin einen Wartungsvertrag bislang nicht
angeboten hat und nur für die nach VOB/B vorgesehene Dauer Gewähr leisten will. Die
Beigeladene hat hingegen einen Wartungsvertrag und eine zehnjährige
Gewährleistungsfrist angeboten.
Im Ergebnis geht die von der Vergabekammer getroffene Anordnung, welche die
Antragsgegnerin verpflichtet, bei Fortdauer der Vergabeabsicht die Ausschreibung
aufzuheben und unter Beachtung der die Neufassung des Leistungsverzeichnisses
betreffenden Rechtsauffassung der Vergabekammer erneut auszuschreiben (womit
ersichtlich eine erneute Öffentliche Vergabebekanntmachung sowie eine Auftragsvergabe
im Offenen Verfahren gemeint sind), danach zu weit. Die Rechtswirkungen des
festgestellten Mangels sind darauf beschränkt, dass der Zuschlag in dem von der
Antragsgegnerin konkret eingeleiteten Offenen Verfahren nicht erteilt werden darf. Gemäß
§ 123 Satz 2, 1. Alt. GWB hat der Senat dies ausgesprochen. Diese Anordnung ist von dem
im Beschwerdeverfahren zu beachtenden Antrag der beschwerdeführenden Antragstellerin
gedeckt. Die Antragstellerin hat nicht beantragt zu entscheiden, dass das gesamte
Vergabeverfahren aufzuheben sei.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 128 Abs. 3 und 4 GWB sowie auf § 92 Abs. 1
Satz 2, § 97 Abs. 1 ZPO. Die von der Antragsgegnerin gerügte Kostenentscheidung der
Vergabekammer ist zu korrigieren. Die Antragstellerin, die mit ihrem Nachprüfungsantrag in
der Sache einen Zuschlag auf ihr Angebot angestrebt hat und einen Zuschlag im
Beschwerdeverfahren ausdrücklich verfolgt (vgl. GA 6, 9), hat mit ihrem Antrag nur den
Teilerfolg, dass der Zuschlag aufgrund des von der Antragsgegnerin tatsächlich
beschrittenen Offenen Verfahrens nicht erteilt werden darf. Infolgedessen sind die Kosten
und die Auslagen in beiden Nachprüfungsinstanzen gegeneinander aufzuheben sein, was
bedeutet, dass die Kosten der Vergabekammer und die Gerichtskosten der Antragstellerin
und der Antragsgegnerin jeweils zur Hälfte zur Last fallen und die Beteiligten ihre Auslagen
jeweils selbst zu tragen haben. Eine Entscheidung über die Notwendigkeit einer
anwaltlichen Vertretung im erstinstanzlichen Nachprüfungsverfahren ist deswegen
entbehrlich. Die Beigeladene ist an den Kosten des Verfahrens nicht zu beteiligen, da sie
keine Anträge gestellt und auch sonst durch eigene Beiträge am Verfahren nicht
teilgenommen hat. Ihr sind infolgedessen auch Auslagen nicht zu erstatten.