Urteil des OLG Düsseldorf vom 12.11.2007

OLG Düsseldorf: glaubhaftmachung, einzelrichter, unternehmer, eigenverbrauch, vorsteuer, rechtsgeschäft, datum

Oberlandesgericht Düsseldorf, I-24 W 93/07
Datum:
12.11.2007
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
24. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
I-24 W 93/07
Vorinstanz:
Landgericht Duisburg, 3 O 329/04
Tenor:
Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den
Kostenfestsetzungsbeschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts
Duisburg – Rechtspflegerin - vom 26. Juli 2007 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Beklagte.
Beschwerdewert: 222,87 EUR
Gründe
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Die gemäß §§ 11 Abs. 1 RPflG, 104 Abs. 3 S. 1, 567 Abs. 1, 568 Abs. 1 ZPO zulässige
sofortige Beschwerde hat aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen
Beschlusses und des Nichtabhilfebeschlusses des Landgerichts vom 26. Oktober 2007
in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht hat die Rechtspflegerin dem Beklagten die
Festsetzung der Mehrwertsteuer verweigert.
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Zwar genügt nach § 104 Abs. 2 S. 3 ZPO grundsätzlich zur Berücksichtigung von
Umsatzsteuerbeträgen die Erklärung des Antragstellers, dass er die Beträge nicht als
Vorsteuer abziehen kann. Diese Erklärung hat der Beklagte hier auch abgegeben. Sie
ist aber nicht maßgeblich für die Frage, ob überhaupt ein umsatzsteuerpflichtiges
Rechtsgeschäft vorliegt. Hierfür ist, wie die Rechtspflegerin zutreffend ausgeführt hat,
entscheidend darauf abzustellen, ob die Selbstvertretung des Rechtsanwalts seine
berufliche Anwaltstätigkeit – als sogenanntes Innengeschäft – oder – als Außengeschäft
– eine rein private Angelegenheit betraf (KG RVGreport 2004, 354; Gerold/Schmidt/v.
Eicken, BRAGO 15. Aufl., § 25 Rdnr. 7b; v. Eicken, KoRsp ZPO § 91 (B-Auslagen) Nr.
166, Anm. zu BVerfG NJW 1996, 382; Baumbach/Lauterbach/Hartmann, ZPO, 65. Aufl.,
§ 91 Rz 179f.; Zöller/Herget, ZPO, 26. Aufl., § 91 Rdnr. 13 "Umsatzsteuer"). Ein
umsatzsteuerpflichtiger (Leistungs-) Eigenverbrauch liegt nur vor, wenn der
Rechtsanwalt bei der Selbstvertretung in privater Angelegenheit als Unternehmer
Leistungen für Zwecke außerhalb seines Unternehmens ausführt (vgl. OLG München
MDR 2003, 177; OLG Düsseldorf JurBüro 1994,299; OFD Düsseldorf, BB 1982, 850).
Davon kann bei der Rechtsverteidigung gegen eine von einem ehemaligen Mandanten
erhobene Regressklage nicht ausgegangen werden. Der Beklagte behauptet auch
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nichts anderes. Sein Hinweis, andere Prozessbevollmächtigte seien für ihn tätig
geworden, denen er Umsatzsteuer auf die von ihnen erbrachten Leistungen schulde, ist
unerheblich. Denn der Beklagte macht nicht Kostenrechnungen und –ansätze dieser
Rechtsanwälte geltend, sondern eigene Kosten seiner Prozessführung.
So kann die Rechtsprechung des Senats (Beschluss vom 4.5.2004 – I-24 W 23/04, nicht
veröffentlicht - m.w.N.), nach der zur Glaubhaftmachung des Ansatzes der Umsatzsteuer
gemäß § 104 Abs. 2 Satz 1 ZPO, §§ 25 Abs. 2 BRAGO, 91 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1
ZPO die Erklärung des Prozessbevollmächtigten genügt, die dem Mandanten in
Rechnung gestellte Umsatzsteuer sei beglichen und an das Finanzamt abgeführt
worden, hier keine Anwendung finden. Denn hier geht es nicht um eine Klärung
schwieriger Fragen des materiellen Umsatzsteuerrechts, für die im
Kostenfestsetzungsverfahren kein Raum ist (vgl. BVerfG NJW 1996, 382 und BGH NJW
2003, 1534).
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
5
Z.
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Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht
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als Einzelrichter
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