Urteil des OLG Düsseldorf vom 03.06.2004

OLG Düsseldorf: mandat, luft, beratung, vergleich, beendigung, einwendung, datum

Oberlandesgericht Düsseldorf, II-10 WF 16/04
Datum:
03.06.2004
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
10. Ziviilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
II-10 WF 16/04
Tenor:
Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin vom 20.02.2004 gegen
den Beschluss des Amtsgerichts Mönchengladbach-Rheydt -
Rechtspfleger - vom 09.02.2004 wird kostenfällig zurückgewiesen.
G r ü n d e :
1
I.
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Die als sofortige Beschwerde auszulegende "Erinnerung" der Antragstellerin ist gemäß
§§ 19 Abs. 2 Satz 3 BRAGO, 104 Abs. 3 Satz 1, Abs. 1 Satz 1 ZPO, 11 Abs. 1, 21 Ziff. 2
RPflG zulässig, bleibt jedoch ohne Erfolg.
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Der Rechtspfleger hat die beantragte Festsetzung der von der Antragstellerin für das
Berufungsverfahren vor dem OLG Düsseldorf 5 UF 2/02 erhobenen Gebührenforderung
gemäß Kostenrechnung vom 01.08.2002 (Bl. 193 GA) zu Recht abgelehnt. Der
Antragsgegner hat gegen diese Forderung eine Einwendung erhoben, die nicht im
Gebührenrecht ihren Grund hat und daher zur Ablehnung der Festsetzung führt, § 19
Abs. 5 BRAGO. Er macht geltend, dass er das Mandat seinerzeit der Rechtsanwalts-
Sozietät Dr. H. & Partner erteilt habe, aus der die Antragstellerin zwischenzeitlich
ausgeschieden sei, so dass er Gebühren allenfalls der Sozietät, nicht aber der
Antragstellerin schulde. Von der Antragstellerin wird insoweit bestätigt, dass die
Sozietät zum 30.06.2002 beendet worden sei. Sie macht allerdings geltend, dass sie
das Mandat des Antragsgegners fortgeführt habe, wobei zu berücksichtigen ist, dass
zum Zeitpunkt der Beendigung der Sozietät das Berufungsverfahren bereits durch den
in der mündlichen Verhandlung vom 19.06.2002 (Bl. 153 ff GA) geschlossenen
Vergleich beendet war. Mithin kommt es für die Frage, ob der Antragstellerin die
angemeldeten Gebühren zustehen, auf die vertraglichen Regelungen zwischen der
Sozietät Dr. H. & Partner und der Antragstellerin an, folglich auf Regelungen, die sich
nach Vorschriften des allgemeinen Rechts beurteilen.
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Einwendungen, die - wie hier - auf Vorschriften des allgemeinen Rechts oder auf
besondere Abmachungen zwischen Rechtsanwalt und Auftraggeber gestützt sind, sind
jedoch nichtgebührenrechtlicher Art und führen grundsätzlich zur Ablehnung der
Festsetzung (vgl. Gerold/Schmidt/v.Eicken/Madert-von Eicken, BRAGO, 15. Aufl., § 19
Rn. 31). Nur ausnahmsweise kann ein solcher Einwand unbeachtet bleiben, namentlich
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dann, wenn er offensichtlich aus der Luft gegriffen oder gänzlich haltlos und
unverständlich ist (vgl. von Eicken aaO, Rn. 35). Dies kann aber vorliegend nicht
festgestellt werden. Es kann unter den gegebenen Umständen nicht ausgeschlossen
werden, dass sich nicht nach rechtlicher Beratung oder auf Aufklärungsauflagen eines
Prozessgerichts doch ein sachlicher Kern des Einwandes ergibt, die Antragstellerin sei
zur Geltendmachung der Gebührenforderung nicht berechtigt.
II.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
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Die im Verfahren gemäß § 19 BRAGO ergangene Beschwerdeentscheidung muss eine
Kostenentscheidung enthalten. Die erfolglose Beschwerde ist nicht gerichtsgebührenfrei
(vgl. von Eicken, aaO, Rn. 56).
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Beschwerdewert: EUR 1.229,75
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