Urteil des OLG Düsseldorf vom 19.03.2009
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Oberlandesgericht Düsseldorf, VII-Verg 8/09
Datum:
19.03.2009
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
Vergabesenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
VII-Verg 8/09
Tenor:
Der Antrag der Antragstellerin auf Verlängerung der aufschiebenden
Wirkung der sofortigen Beschwerde gegen den Beschluss der 1.
Vergabekammer des Bundes vom 12. Februar 2009 (1 VK - 189/08) wird
abgelehnt.
Der Senatsbeschluss vom 12. März 2009 (VII-Verg 8/09) ist gegen-
standslos.
Die Antragstellerin wird aufgefordert, dem Senat bis zum 6. April 2009
mitzuteilen, ob und mit gegebenenfalls welchen Anträgen das
Rechtsmittel aufrechterhalten bleibt.
Die Antragsgegnerin wird aufgefordert, dem Senat eine etwaige
Zuschlagserteilung unter Beifügung eines geeigneten Nachweises
unverzüglich bekannt zu geben.
(Hier Freitext: Tatbestand, Gründe etc.)
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I. Die Antragstellerin bekämpft den Ausschluss ihres Angebots vom Vergabe-verfahren.
Die Vergabestelle schloss das Angebot der Antragstellerin von der Wertung aus, weil
diese das mit dem Angebot geforderte Formular zu der von ihr verwendeten Server- und
Softwarelösung unvollständig ausgefüllt habe. Den da-gegen gerichteten
Nachprüfungsantrag wies die Vergabekammer zurück.
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Hiergegen hat die Antragstellerin sofortige Beschwerde eingelegt, die sie mit einem
Antrag auf Verlängerung der aufschiebenden Wirkung des Rechtsmittels verbunden hat.
Der Senat hat die aufschiebende Wirkung der Beschwerde einst-weilen verlängert.
Innerhalb der den andere Verfahrensbeteiligten gewährten Äußerungsfrist hat die
Antragsgegnerin angegeben, dass gegen eine Verlängerung der aufschiebenden
Wirkung der Beschwerde keine Einwände bestünden. Die Beigeladene hat sich zum
Eilantrag der Antragstellerin nicht erklärt.
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II. Der Antrag auf Verlängerung der aufschiebenden Wirkung des Rechtsmittels ist
abzulehnen, weil die sofortige Beschwerde der Antragstellerin keine begründete
Aussicht auf Erfolg hat (§ 118 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 1 GWB). Im wohl zu
verstehenden öffentlichen Interesse an einem raschen Abschluss des Vergabe-
verfahrens ist der Senat nicht deswegen an einer Ablehnung des Eilantrags gehindert,
weil die Antragsgegnerin gegen eine Verlängerung der aufschiebenden Wirkung der
sofortigen Beschwerde keine Einwendungen erhoben hat.
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Der Nachprüfungsantrag ist - nachdem der Senat die dafür maßgebenden und von der
Antragstellerin als Anlage zur Beschwerdeschrift vollständig vorgelegten Bestandteile
der Vergabeakte ausgewertet hat - von der Vergabekammer mit Recht zurückgewiesen
worden. Die geforderten Erklärungen über die angestrebte Server- und Softwarelösung
im Rahmen der elektronischen Abwicklung der ausgeschriebenen
berufseinstiegsbegleitenden Maßnahme (Erklärung Server- Softwarelösung auf
Formular D.5) sind von der Antragstellerin unvollständig abgegeben worden, was den
Ausschluss ihres Angebots erzwingt (§ 25 Nr. 1 Abs. 2 a, § 21 Nr. 1 Abs. 1 Satz 1
VOL/A). Fehlen geforderte Angaben oder Erklärungen im Angebot oder sind diese
unvollständig, ist das Angebot (trotz des scheinbar entgegenstehenden Normwortlauts
"können") mindestens kraft einer Ermessensreduzierung auf Null von der Wertung
auszunehmen (OLG Dresden, Beschl. v. 31.3.2004, VergabeR 2004, 724, 726; Beschl.
v. 6.4.2004, VergabeR 2004, 609, 612; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 21.12.2005 - VII-Verg
69/05; Beschl. v. 29.3.2006 - VII-Verg 77/05; Beschl. v. 13.4.2006 - VII-Verg 10/06; OLG
Koblenz, Beschl. v. 13.2.2006 - 1 Verg 1/06). Das betreffende Formular (Server- und
Softwarelösung) sah im Wesentlichen folgendermaßen aus:
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Im Kommunikationsprozess bei der Durchführung der Maßnahme werde ich / werden
wir im Rahmen der elektronischen Maßnahmeabwicklung (eM@w siehe B.1.8 der
Verdingungs-unterlagen) folgende Serverlösung nutzen:
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eigener
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...
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externer
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...
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Der externe Provider hat bereits eine "Vereinbarung über den Austausch von
Daten über die BA-XML-Schnittstelle im Rahmen der elektronischen
Maßnahmeabwicklung (eM@w)" mit dem IT-Systemhaus der BA abgeschlossen:
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ja, diese Unterzeichnung erfolgte am:
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nein.
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Angaben zum Provider:
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Server- oder Softwarename (Kurzform/Eigenname)
Name:
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Rechtsform:
Straße:
PLZ, Ort:
Ansprechpartner:
Telefon:
Telefax:
E-Mail-Adresse:
Firmenstempel Datum / Unterschrift
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Die Antragstellerin verfügt über einen eigenen Server und kreuzte deshalb die Variante
"eigener Provider" an. Unter der Rubrik "Angaben zum Provider" nahm sie keinerlei
Eintragung vor. Aus diesem Grund schloss die Vergabestelle das Angebot aus.
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Der Ausschluss war nach Lage der Dinge geboten. Der Antragstellerin oblag, Angaben
zum Provider zu machen. Sie war aufgefordert, sich zumindest in den Punkten "Server-
oder Softwarename" sowie "Ansprechpartner" und dessen Erreichbarkeit via Telefon,
Telefax und E-Mail mit dem Angebot zu erklären.
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Demgegenüber verweist die Antragstellerin zu Unrecht darauf, im Vordruck "Server- und
Softwarelösung" seien aus der insoweit maßgebenden, verständigen Sicht eines
fachkundigen Bieters zum Provider nur bei Einschaltung eines externen Providers
Angaben zu machen gewesen. Ein solches Verständnis war nach den Umständen nicht
gerechtfertigt. Dies war nach Inhalt und Aufbau des Vordrucks auch nicht nahegelegt, so
dass keine begründeten Zweifel darüber aufkommen konnten, dass ungeachtet eigenen
oder externen Providers in jedem Fall Angaben zum Provider zu machen waren. Das
konnte sich schon aus dem Umstand ergeben, dass im Formular keinerlei
Einschränkung angebracht war, aus der zu schließen sein konnte, Angaben zum
Provider seien nur bei Anwendung einer externen Lösung vorzunehmen. Das Formular
sollte vorbehaltlos vollständig ausgefüllt werden. Auch dem Sinn nach war die von der
Antragstellerin vertretene einschränkende Auslegung unangebracht. Denn die Abfrage
der geplanten Server-/Softwarelösung sollte ersichtlich klären, mit welchen Mitteln ein
Bieter den bei der Abwicklung der Maßnahme geforderten elektronischen
Datenaustausch an der angegebenen Schnittstelle durchführen wollte. Davon hing ab,
ob die Daten reibungslos ausgetauscht werden könnten. Das wäre zum Beispiel zu
verneinen gewesen, sofern für die Schnittstelle der Antragsgegnerin inkompatible
Softwarelösungen verwendet wurden. Darum war es auch bei der Nutzung eines
eigenen Servers (mit eigener Software) erforderlich, Angaben zum Server und zur
Software zu machen, genauso aber auch zum Ansprechpartner in solcherart
spezifischen Fragen, welche den Datenaustausch betrafen und die sowohl bei der
Angebotswertung als auch beim späteren Betrieb auftreten konnten. Die im betreffenden
Vordruck unterbliebenen Angaben sind nicht durch gleichwertige Angaben an anderer
Stelle des Angebots der Antragstellerin kompensiert worden.
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Eine Kostenentscheidung ist bei der Eilentscheidung nach § 118 Abs. 1 Satz 3 GWB
nicht veranlasst.
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Düsseldorf, den 19. März 2009
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Oberlandesgericht, Vergabesenat
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Dicks Schüttpelz Dieck-Bogatzke
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Vors. Richter am OLG Richter am OLG Richterin am OLG
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