Urteil des OLG Düsseldorf vom 17.02.2009
OLG Düsseldorf: verfahrenseinleitung, beweisverfahren, isolierung, datum
Oberlandesgericht Düsseldorf, I-10 W 132/08
Datum:
17.02.2009
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
10. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
I-10 W 132/08
Leitsätze:
§ 3 ZPO
Bei der Streitwertbemessung für das selbständige Beweisverfahren hat
das Ge-richt nach Einholung des Gutachtens den „richtigen“
Hauptsachewert festzustel-len. Stellt der Sachverständige die
behaupteten Mängel nicht fest, ist der Wert nicht mit dem
Mindeststreitwert, sondern unter Zugrundelegung der Behauptun-gen zu
den Mängeln zu schätzen.
Tenor:
Auf die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Antragsteller wird
der Beschluss der Einzelrichterin der 14d. Zivilkammer des Landge-
richts Düsseldorf vom 21.08.2008 teilweise abgeändert und der Streit-
wert auf EUR 83.000,- festgesetzt.
Die gemäß § 68 Abs. 1 GKG zulässige Streitwertbeschwerde der
Prozessbevollmächtigten der Antragsteller ist begründet.
1
Zutreffend ist, dass bei der Streitwertbemessung für das selbständige Beweisverfahren
nicht der vom Antragsteller bei Verfahrenseinleitung geschätzte Wert maßgeblich ist,
sondern dass das Gericht nach Einholung des Gutachtens den "richtigen"
Hauptsachewert festzustellen hat (BGH, Beschluss v. 16.09.2004, III ZB 33/04, NJW
2004, 3488). Ergibt sich, dass der vom Antragsteller geschätzte Wert nicht zutrifft, sind
die Feststellungen des Sachverständigen für die Wertfestsetzung maßgebend (BGH,
Beschluss v. 20.04.2005, XII ZR 92/022, NJW-RR 2005, 1011). Werden nicht alle
behaupteten Mängel vom Sachverständigen bestätigt, sind für die Streitwertfestsetzung
diejenigen Kosten zu schätzen, die sich ergeben hätten, wenn die Mängel festgestellt
worden wären (BGH Beschluss v. 16.09.2004, vgl.o.). Stellt der Sachverständige die
behaupteten Mängel nicht fest und bestimmt er deshalb keine Beseitigungskosten, ist
der Wert nicht etwa mit Null, sondern unter Zugrundelegung der Behauptungen zu den
Mängeln zu schätzen (vgl. OLG Celle, Beschluss v. 05.03.2008, 14 W 6/08, BauR 2008,
1188; OLG Naumburg, Beschluss v. 10.10.2007, 12 W 92/07, BauR 2008, 873).
2
Ausgehend von diesen Grundsätzen kann dem Landgericht nicht darin gefolgt werden,
dass der Streitwert hier mit dem Mindestwert von EUR 300,- zu bemessen ist, weil nach
den Ausführungen des Sachverständigen keine Kosten für die Mängelbeseitigung
anfallen. Dies würde dazu führen, dass der Streitwert immer dann mit dem Mindestwert
anzusetzen wäre, wenn der Sachverständige das Vorliegen der behaupteten Mängel
nicht bestätigt. Dies wäre nicht sachgerecht. Vielmehr sind hier die Beseitigungskosten
ausgehend davon, dass die Feuchtigkeit auf eine mangelhafte Isolierung der Nordwest-
Giebelseite des Hauses zurückzuführen wäre, zu schätzen. Hierfür wiederum bieten die
Angaben der Antragstellerin bei Verfahrenseinleitung einen ausreichenden
Anhaltspunkt. Hier ist angegeben, dass die Kosten einer Wärmeisolierung der fraglichen
Giebelwand auf EUR 83.000,- geschätzt wurden. Es gibt keine Gründe, an dieser
Angabe zu zweifeln.
3
Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
4