Urteil des OLG Düsseldorf vom 29.10.2003

OLG Düsseldorf (aufschiebende bedingung, abschluss, geschäft, unterzeichnung, marke, gesellschaft mit beschränkter haftung, geschäftsführer, verhältnis zu, markt, vertreter)

Oberlandesgericht Düsseldorf, VI-U (Kart) 30/00
Datum:
29.10.2003
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
Kartellsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
VI-U (Kart) 30/00
Tenor:
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 18. Mai 2000 verkündete
Urteil der 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln
abgeändert und die Klage abgewiesen.
Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe
von 120 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages
abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in derselben
Höhe Sicherheit leistet.
T a t b e s t a n d :
1
Die Beklagte ist deutsche Vertriebsgesellschaft des schweizerischen Uhrenherstellers
M. R.. Sie vertreibt Armbanduhren über den Facheinzelhandel im Wege einer selektiven
Vertriebsbindung (entsprechend dem Muster eines Fachhandels- und
Vertriebsbindungsvertrages für den Facheinzelhandel im Gemeinsamen Markt nach Anl.
K 22). Ihrem Vertriebssystem gehören in Deutschland etwa 140 Händler an.
2
Die Klägerin betreibt seit Mai 1999 in K. auf S. ein Fachgeschäft für Uhren und
Schmuck, in welchem sie u.a. hochwertige Armbanduhren führt. Die Klägerin hat nach
eigenem Vortrag u.a. Uhren von A. P., C., C., C., D. S., F. M., G. P., G., G., H., H., N. und
T.M. in ihrem Sortiment. Mit ihrer Klage hat sie - kurz zusammengefasst - Belieferung mit
R.-Uhren durch die Beklagte, und zwar zunächst Ausführung einer Einzelbestellung
(betreffend 117 näher bezeichnete R.-Uhren) sowie die Feststellung begehrt, dass die
Beklagte sie mit Uhren aus ihrem Verkaufssortiment zu beliefern habe.
3
Im Jahr 1998 nahm die Ehefrau des Geschäftsführers der Komplementärgesellschafterin
der Klägerin, die Zeugin H., mit der Beklagten Verhandlungen über einen Anschluss an
ihr Vertriebssystem auf, welche die Belieferung des neu gegründeten Geschäfts der
Klägerin in K. auf S. mit R.-Armbanduhren betrafen. Die Zeugin H. sprach - teilweise in
Gegenwart ihres Ehemannes und Geschäftsführers der persönlich haftenden
Gesellschafterin der Klägerin sowie von Zeugen - bei verschiedenen Gelegenheiten mit
dem Vertriebsleiter der Beklagten, dem Zeugen M. (am 7.9.1998), sowie mit dem
Mitgeschäftsführer S. der Beklagten (u.a. am 2.2., 4.3., 7./8.3. und am 21.3.1999). Mit
Schreiben vom 19.3.1999 bat die Zeugin H. die Beklagte um Überlassung von
Unterlagen für den Innenausbau, die Ausstattung und die Außenwerbung ihres
Geschäfts in K. (Anl. K 1). Die Beklagte machte Maßangaben für R.-
Dekorationselemente in Beratungstheken (Anl. K 3). Am 26.3.1999 verhandelte die
Zeugin H. mit dem Mitgeschäftsführer S. der Beklagten und dem Zeugen M. unter
anderem über Art und Umfang einer Erstausstattung des Uhrengeschäfts auf S.. Bei
dieser Gelegenheit händigte der Mitgeschäftsführer der Beklagten der Zeugin H. eine
Fotokopie des von ihr verwendeten Fachhandels- und Vertriebsbindungsvertrages (wie
Anl. K 22) aus. Unter dem 29.3.1999, gerichtet an die "H. T. H. GmbH, Frau H.",
unterbreitete die Beklagte einen schriftlichen Vorschlag für die Bestellung eines
Grundsortiments an R.-Uhren (Anl. K 4). Im April 1999 ließ die Zeugin H. der Beklagten
eine in einigen Punkten abgeänderte Bestellung für eine Erstausstattung zugehen
(Schreiben vom 7.4.1999, Anl. K 5). Im selben Monat kündigte die Beklagte an,
Werbemotive für die Eröffnung des Geschäfts in K. zu übersenden, und warb in einem
Rundschreiben an "alle R.-Konzessionäre", so auch an die Klägerin oder an die Zeugin
H., für die Bestellung eines R.-Kalenders (Anl. K 14). Mit dem als "R.-Erstauftrag"
bezeichneten Schreiben vom 22.4.1999 übersandte die Beklagte der Klägerin eine
"Auftragsbestätigung" für eine Erstausstattung mit 117 R.-Uhren zum Erwerbspreis von
1.017.001, 20 DM und kündigte eine Auslieferung am 5.5.1999 an (Anl. K 6).
4
Nach weiteren Gesprächen Ende April 1999 teilte der Geschäftsführer S. der Beklagten
der Zeugin H. unter dem 5.5.1999 schriftlich mit, dass dem Geschäft in K. eine R.-
Konzession wegen "wichtiger, neuer Gesichtspunkte" nicht erteilt werden könne (Anl. K
16). Der Versuch der Zeugin H., den Mitgeschäftsführer S. der Beklagten im Beistand
des Zeugen Rechtsanwalt Dr. P. in einer Unterredung am 27.5.1999 umzustimmen,
blieb ohne Erfolg. Einer schriftlichen Bestätigung im Gespräch am 27.5.1999
"zugesagter Vereinbarungen" durch die Zeugin H. (Anl. K 17) ließ die Beklagte durch
Schreiben ihrer Rechtsanwälte vom 11.6.1999 widersprechen und eine Anfechtung
jeglichen Vertragsverhältnisses erklären (Anl. K 19).
5
Mit ihrer Klage hat die Klägerin geltend gemacht:
6
Die Zeugin H. habe die dargestellten Verhandlungen ausschließlich in ihrem, der
Klägerin, Namen und mit ihrer Vollmacht geführt und nie einen Zweifel daran gelassen,
dass das in Rede stehende Geschäft in K. nicht von ihr selbst, sondern unter der
Geschäftsführung ihres Ehemannes sowie einer früheren Mitarbeiterin, der Kauffrau M.
O., von einem selbständigen Unternehmensträger betrieben werde.
7
Am 26.3.1999 habe der Mitgeschäftsführer S. der Beklagten verbindlich zugesagt, das
Geschäft in K. in den Kreis der Konzessionäre aufzunehmen und zu beliefern.
Gleichzeitig habe er - zum Zweck einer Unterschriftsleistung - angekündigt, eine noch
vorzubereitende schriftliche Ausfertigung des (als Muster überreichten)
Händlervertrages zu übersenden und die Unterzeichnung als eine "reine Formsache"
8
hingestellt.
Die Beklagte habe ihre, der Klägerin, Warenbestellung zur Erstausstattung mit R.-Uhren
wirksam angenommen. Die Ausführung des hierdurch abgeschlossenen Liefervertrages
könne sie vom Abschluss eines schriftlichen Fachhandels- und
Vertriebsbindungsvertrages nach gebräuchlichem Muster nicht abhängig machen.
Dahingehende Vorbehalte habe die Beklagte nie erhoben. Jedenfalls sei die Beklagte
verpflichtet, nunmehr einen solchen Händlervertrag mit ihr, der Klägerin, abzuschließen,
da sie alle im Vertrag genannten Voraussetzungen (sog. Fachhandelskriterien gemäß
Abschnitt III. des Vertrages Anl. K 22) für eine Belieferung erfülle. Da man sich mündlich
im Sinne einer Rahmenvereinbarung bindend über eine Belieferung bereits verständigt
habe, sei die Beklagte künftig auch über eine Erstausstattung hinaus verpflichtet, sie,
die Klägerin, mit Uhren aus ihrem Verkaufssortiment zu beliefern. Die Beklagte suche
von dahingehenden mündlich wirksam getroffenen Vereinbarungen nur deswegen
abzurücken, weil ihr Konzessionär W., der im Jahr 2000 in K./S. ein Geschäft eröffnete,
ihrer, der Klägerin, Belieferung widersprochen habe.
9
Die Klägerin hat einen Anspruch auf Belieferung außerdem auf kartellrechtliche
Rechtsgrundlagen gestützt und hierzu vorgetragen:
10
Die Beklagte nehme auf dem Markt für exklusive Uhren (Uhren des sog. Top-Seg-ments
mit Abgabepreisen von mehr als 3.000 DM oder 1.500 Euro) eine überragende
Marktstellung ein (siehe die von der Klägerin vorgelegte Übersicht der Gesellschaft für
Konsumforschung - GfK - Anl. K 23). Für Einzelhändler wie sie, die Klägerin, sei es im
Sinne einer sortimentsbedingten Abhängigkeit unverzichtbar, Uhren der Marke R. in
ihrem Verkaufsangebot zu führen, um konkurrenzfähig zu sein. Durch die Weigerung,
sie zu beliefern, werde sie von der Beklagten unbillig behindert und ohne sachlich
gerechtfertigten Grund diskriminiert.
11
Die Klägerin hat beantragt,
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1. die Beklagte zu verurteilen, ihr, der Klägerin, Zug um Zug gegen Zahlung des
Kaufpreises von 1.017.001, 20 DM zuzüglich 16 % Mehrwertsteuer hierauf
folgende Uhren zu übergeben und zu übereignen:
13
14
- der Antrag hat eine Aufstellung von 117 näher bezeichneten Uhren enthalten,
auf die Bezug genommen wird -;
15
hilfsweise:
16
a. die Beklagte zu verurteilen, mit ihr, der Klägerin, den nachfolgend in den Antrag
eingerückten Fachhandels- und Vertriebsbindungsvertrag (nach Muster wie Anl. K
22) in bezug auf ihr Geschäft in K./S., S., in schriftlicher Form abzuschließen;
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2. die Beklagte zu verurteilen, ihr, der Klägerin, Zug um Zug gegen Zahlung des
Kaufpreises von 1.017.001, 20 DM zuzüglich 16 % Mehrwertsteuer hierauf
folgende Uhren zu übergeben und zu übereignen:
18
19
- der Antrag hat ebenfalls eine Aufstellung von 117 näher bezeichneten Uhren
enthalten, auf die verwiesen wird -;
20
2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet sei, sie, die Klägerin, mit Uhren aus
ihrem, der Beklagten, Verkaufssortiment in handelsüblichen Mengen zu ihren bei
gleichen Mengenabnahmen üblichen Preisen und Konditionen zu beliefern;
21
hilfsweise:
22
festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet sei,
23
a. mit ihr, der Klägerin, den nachfolgend in den Antrag eingerückten Fachhandels-
und Vertriebsbindungsvertrag (nach Muster wie Anl. K 22) in schriftlicher Form
abzuschließen;
24
2. sie, die Klägerin, mit Uhren aus ihrem, der Beklagten, Verkaufssortiment in
handelsüblichen Mengen zu ihren bei gleichen Mengenabnahmen üblichen
Preisen und Konditionen zu beliefern.
25
Die Beklagte hat beantragt,
26
die Klage abzuweisen.
27
Die Beklagte hat die Zulässigkeit der Klage beanstandet, da diese von einer nicht
existierenden GmbH erhoben worden und eine später von der Klägerin vorgenommene
Berichtigung des Klagerubrums (GA 114 ff., 152 f.) unzulässig sei.
28
In der Sache hat sich die Beklagte dahin verteidigt, die von ihrer Seite an den
Verhandlungen Beteiligten hätten stets zum Ausdruck gebracht, eine Belieferung stehe
unter dem Vorbehalt des schriftlichen Abschlusses eines Händlervertrages, dessen
Abschluss jedoch vom Ergebnis weiterer Prüfung abhängig sei. Den Abschluss eines
solchen Vertrages habe sie unter anderem deswegen abgelehnt, weil sie erst am
29
23.4.1999 erfahren habe, dass das in K. geplante Geschäft der Klägerin nicht von der
Zeugin H., sondern von Personen habe geleitet werden sollen, die nicht über
Erfahrungen im Verkauf von anspruchsvollen Uhren verfügten.
Durch die Auftragsbestätigung vom 22.4.1999 habe auf Wunsch der Zeugin H. im
Vorgriff auf den Abschluss eines Händlervertrages eine möglichst rasche Belieferung
des neu errichteten Geschäfts sichergestellt werden sollen. Im übrigen decke die
Auftragsbestätigung sich in den Einzelangaben nicht mit der Bestellung, was zur Folge
habe, dass es zu keiner wirksamen Einigung über eine Erstbelieferung gekommen sei.
30
Die Klägerin habe keinen Anspruch darauf, in ihr, der Beklagten, Vertriebssystem
aufgenommen zu werden, da sie die Kriterien des Fachhandels- und
Vertriebsbindungsvertrages nicht erfülle (u.a. keine Werkstatt, kein im Umgang mit
anspruchsvollen Uhren erfahrener Uhrmachermeister, kein geschultes Fachpersonal,
keine den Anforderungen entsprechende Geschäftslage und Ausstattung des
Geschäftslokals).
31
Das Landgericht hat (aufgrund Beweisbeschlusses GA 184 ff.) Beweis erhoben durch
Vernehmung der Zeugen Rechtsanwalt Dr. P. (GA 219 ff.), C. H. (GA 223 ff.), A. A. (GA
233 ff.), M. (GA 235 ff.) und M. S. (GA 242 ff.). Auf die Vernehmungsniederschriften wird
verwiesen.
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Hiervon ausgehend hat das Landgericht die Beklagte unter Klageabweisung im übrigen
und Verneinung beachtlicher prozessualer Einwendungen gegen eine Berichtigung des
Aktivrubrums nach dem Hauptantrag zu 1. der Klägerin verurteilt. Es hat einen
wirksamen Vertrag über eine Erstbelieferung des Geschäfts in K. angenommen, da die
Beklagte den Vertragsschluss nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht
feststellbar unter den Vorbehalt der Unterzeichnung eines Händlervertrages mit der
Klägerin gestellt habe. Dies gehe zu Lasten der Beklagten. Andererseits hat das
Landgericht das Beweisergebnis infolge sich widersprechender Zeugenaussagen -
insoweit prozessual nachteilig für die Klägerin - auch nicht dahin gewürdigt, die Parteien
hätten den Abschluss eines schriftlichen Händlervertrages mündlich bereits verbindlich
verabredet und eine schriftliche Abfassung - wie die Klägerin behauptet habe - lediglich
als eine reine Formsache angesehen. Einen Belieferungsanspruch aus
kartellrechtlichen Gründen hat das Landgericht aufgrund einer Interessenabwägung
abschlägig beschieden, da die Zeugin H. offenbar beabsichtigt habe, eine persönliche
Ausschließlichkeitsbindung an den Uhrenhersteller C. durch eine Vertriebsvereinbarung
der Klägerin mit der Beklagten zu umgehen, was nicht dazu geeignet sei, bei der
Beklagten das für den Abschluss eines Händlervertrages erforderliche Vertrauen in die
Vertragstreue des Vertriebspartners zu erzeugen. Den nach Schluss der mündlichen
Verhandlung eingegangenen Vortrag der Beklagten, wonach 66 von den in den
Klageanträgen aufgeführten 117 Uhren infolge Erschöpfung des Bestandes nicht mehr
lieferbar seien, hat das Landgericht nicht zum Anlass für eine Wiedereröffnung der
mündlichen Verhandlung genommen. Auf die Entscheidungsgründe des Urteils des
Landgerichts wird verwiesen.
33
Gegen dieses Urteil haben beide Parteien Berufung eingelegt, die Klägerin mit dem Ziel
einer über die bisherige Verurteilung der Beklagten hinausgehenden Feststellung
gemäß ihren erstinstanzlichen Feststellungsanträgen zu 2., die Beklagte mit dem Ziel
einer Klageabweisung.
34
Die Klägerin bemängelt die Beweiswürdigung des Landgerichts, soweit es die Klage
abgewiesen hat, und will den Zeugenaussagen eine Bestätigung ihres die
Feststellungsanträge stützenden Sachvortrags entnommen sehen, zumal das
Landgericht hierfür sprechende wesentliche Umstände unberücksichtigt gelassen habe.
Im Rahmen des geltend gemachten kartellrechtlichen Belieferungsanspruchs leugnet
die Klägerin die vom Landgericht angenommene Umgehungsabsicht der Zeugin H..
35
Gegen die Berufung der Beklagten hat die Klägerin das Urteil des Landgerichts in dem
der Klage stattgebenden Teil verteidigt. Sie hat die Behauptung der Beklagten
bestritten, dass Uhren nicht mehr lieferbar seien.
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Mit der Begründung, der größte Teil der im Rahmen der Erstausstattung ihres Geschäfts
bestellten Uhren sei inzwischen nicht mehr lieferbar (nach zweitinstanzlichem Vortrag
der Beklagten betrifft dies inzwischen 76 von 117 Uhren), es habe sich um
"Saisonware" gehandelt und sie sei an einer Belieferung mit den 117 Uhren gemäß
dem stattgegebenen Klageantrag zu 1. deshalb insgesamt nicht mehr interessiert, hat
die Klägerin diesen Antrag im Laufe des Berufungsverfahrens geändert. Sie begehrt von
den Beklagten nunmehr Schadensersatz wegen Nichterfüllung mit der Behauptung, sie
hätte die mit dem ursprünglichen Klageantrag zu 1. begehrte Lieferung von 117 R.-
Uhren mit einem Preisaufschlag von 100 % in der Saison 1999 vollständig an Kunden
verkaufen können, sofern die Beklagte vertragsgemäß bis zum 5.5.1999 geliefert hätte.
Neben den von ihr weiter verfolgten Feststellungsanträgen zu 2. macht die Klägerin
weiterhin hilfsweise und über ihre bisherigen Anträge hinaus eine bezifferte
Schadensersatzforderung wegen eines von der Beklagten erweckten, jedoch
enttäuschten Vertrauens auf Abschluss eines Händlervertrages (gemäß dem Muster
Anl. K 22) geltend, welche sich zusammensetzt aus Kosten für die Einrichtung einer
sog. R.-Corner im Geschäftslokal in K., Kosten für die Anmietung eines zusätzlichen
Ladenlokals sowie Kosten einer zur Erfüllung sog. Fachhandelskriterien
vorgenommenen Anstellung des Uhrmachermeisters R. für das Geschäft in K.. Mit
einem weiteren Hilfsantrag will die Klägerin eine Ersatzpflicht der Beklagten für einen
noch nicht bezifferbaren Schaden festgestellt sehen. Im Übrigen nimmt die Klägerin
unter Wiederholung und Erweiterung auf ihren erstinstanzlichen Sachvortrag Bezug.
37
Die Klägerin beantragt,
38
unter teilweiser Abänderung des angefochtenen Urteils und Zurückweisung der
Berufung der Beklagten
39
1. die Beklagte zu verurteilen, als Schadensersatz für die im Jahre 1999 nicht
erfolgte Lieferung von Uhren 519.984,45 Euro (= 1.017.001,20 DM) zuzüglich 16
% Mehrwertsteuer und Zinsen in Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz nach § 1
Diskontüberleitungsgesetz seit Zustellung des Schriftsatzes vom 15.7.2002 an sie,
die Klägerin, zu zahlen;
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2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet sei, sie, die Klägerin, mit Uhren aus
ihrem, der Beklagten, Verkaufssortiment in handelsüblichen Mengen zu ihren bei
41
gleichen Mengenabnahmen üblichen Preisen und Konditionen zu beliefern;
42
hilfsweise:
43
festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet sei,
44
a. mit ihr, der Klägerin, den Fachhandels- und Vertriebsbindungsvertrag nach Muster
wie Anlage K 22 in schriftlicher Form abzuschließen;
45
2. sie, die Klägerin, mit Uhren aus ihrem, der Beklagten, Verkaufssortiment in
handelsüblichen Mengen zu ihren bei gleichen Mengenabnahmen üblichen
Preisen und Konditionen zu beliefern;
46
weiterhin hilfsweise:
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a. die Beklagte zu verurteilen, 446.177,36 Euro nebst Zinsen in Höhe 8 % über dem
Basiszinssatz nach § 1 Diskontüberleitungsgesetz von 399.553,80 Euro [=
781.459,30 DM] seit Zustellung des Schriftsatzes vom 15.7.2002 und Zinsen in
gleicher Höhe von weiteren 46.623,56 Euro seit Zustellung des Schriftsatzes vom
21.7.2003 an sie, die Klägerin, zu zahlen,
48
2. festzustellen, dass die Beklagte dazu verpflichtet sei, ihr, der Klägerin, sämtliche
Kosten zu ersetzen, die ihr dadurch entstehen, dass sie die beiden unter der
Anschrift S. in K./S. angemieteten Ladenlokale Nr. 3 und Nr. 4 bei Beendigung der
die Einzelflächen betreffenden Mietverträge baulich wieder voneinander zu
trennen habe.
49
Die Beklagte beantragt,
50
unter Zurückweisung der Berufung der Klägerin und Abänderung des
angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen.
51
Die Beklagte tritt der Berufung der Klägerin unter Ergänzung und Vertiefung ihrer
bisherigen Ausführungen entgegen. Soweit es die Klage abgewiesen hat, verteidigt sie
das Urteil des Landgerichts. Einen kartellrechtlich begründeten Belieferungsanspruch
hält sie nicht für schlüssig vorgetragen. Außerdem wiederholt die Beklagte ihren
erstinstanzlichen Vortrag, dies namentlich in Bezug auf die bereits im ersten Rechtszug
52
erhobene prozessuale Rüge einer unzulässigen Berichtigung des Klagerubrums durch
die Klägerin.
Mit ihrem eigenen Rechtsmittel wendet die Beklagte sich gegen die Beweiswürdigung
des Landgerichts, wonach sie, die Beklagte, auch eine Erstbelieferung des Geschäfts
der Klägerin in K. nicht feststellbar unter den Vorbehalt des Abschlusses eines
Händlervertrages gestellt habe.
53
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze und die
Anlagen nebst von den Parteien zu den Akten gereichten Lichtbildern, insbesondere auf
die vorbezeichneten Aktenbestandteile, Bezug genommen.
54
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
55
Die Berufung der Klägerin ist unbegründet. Die Berufung der Beklagte hat hingegen
Erfolg. Die Klage ist nach den gestellten Hauptanträgen sowie nach den Hilfsanträgen
unbegründet und daher abzuweisen.
56
A) Zur Berufung der Beklagten, soweit das Landgericht sie auf den Klageantrag zu 1.
verurteilt hat, Zug um Zug gegen Zahlung des Kaufpreises von 1.017.001,20 DM
zuzüglich 16 % Umsatzsteuer 117 näher bezeichnete und zum Zweck einer
Erstausstattung des Geschäfts in K. bestellte R.-Uhren an die Klägerin zu liefern:
57
I. Die Klage ist zulässig. Der Umstand, dass die Klägerin ihre Bezeichnung geändert hat
(von "H.-T. H. GmbH, vertreten durch die Geschäftsführer M. O. und D. H., S., K./S." in
"H.-T. S. GmbH & Co. KG, vertreten durch die H.-T. V. GmbH, diese vertreten durch die
Geschäftsführer M. O. [jene ist inzwischen ausgeschieden] und D. H., S., . K./S.", vgl. GA
1, 114 ff., 152 f.), ist als eine bloße Berichtigung des Aktivrubrums der Klage nicht zu
beanstanden. Das Landgericht hat mit Recht entschieden, dass die Klägerin im Sinne
einer korrekten Bezeichnung lediglich ihre Firma berichtigt hat und dass der Fall einer
Auswechslung der klagenden Partei - und nur dieser ist nach den Grundsätzen einer
Klageänderung (§ 263 ZPO) zu behandeln - nicht gegeben ist. Entscheidend hierfür ist,
ob eine Parteiidentität besteht, ob also die Klagepartei nach Vornahme der Änderung
dieselbe ist wie zuvor. Dies ist zu bejahen. Kläger war im vorliegenden Rechtsstreit von
Anfang an der Unternehmensträger, der seit Mai 1999 in K./S. unter der Anschrift S.
einen Facheinzelhandel mit Uhren und Schmuck betreibt. Die in der Klageschrift
genannte Firma "H.-T. H. GmbH" war hierfür unzutreffend. Richtig war allein die
berichtigte Firmenbezeichnung "H.-T. S. GmbH & Co. KG, vertreten durch die H.-T. V.
GmbH". Dies wird durch die von der Klägerin in Fotokopie zu den Akten gereichten
Handelsregisterauszüge belegt (Anl. K 24 und K 25), die ausweisen, dass die Klägerin
und ihre persönlich haftende Gesellschafterin im Zeitpunkt der Einreichung der Klage
unter dieser Firma im Handelsregister des Amtsgerichts Niebüll eingetragen waren.
58
Allerdings ist über einen Klageantrag zu 1 des im ersten Rechtszug gestellten Inhalts
nicht (mehr) zu entscheiden, da die Klägerin diesen Antrag im Berufungsverfahren
gemäß § 264 Nr. 3 ZPO zulässig dahin geändert hat, dass sie statt des ursprünglich
geforderten Gegenstandes nunmehr den Ersatz eines Erfüllungsschadens verlangt, zu
dessen Begründung sie sich auf einen Wegfall des Interesses an einer Belieferung
durch die Beklagte beruft. Die Vorschriften der §§ 533, 529, 531 ZPO n.F. sind auf die
Klageänderung nicht anwendbar. Gemäß § 26 Nr. 5 EGZPO in der Fassung des am
1.1.2002 in Kraft getretenen Zivilprozessreformgesetzes sind im vorliegenden
59
Berufungsverfahren die am 31.12.2001 geltenden Vorschriften der Zivilprozessordnung
weiter anzuwenden, da die mündliche Verhandlung, auf die das angefochtene Urteil
ergangen ist, vor dem 1.1.2002 geschlossen worden ist.
II. Der gemäß dem jetzigen Klageantrag zu 1. von der Klägerin auf § 326 Abs. 1 Satz 1
und 2, Abs. 2 BGB - in der vor dem am 1.1.2002 in Kraft getretenen Gesetz zur
Modernisierung des Schuldrechts geltenden Fassung - gestützte
Schadensersatzanspruch in Höhe von 519.984,45 Euro ist unbegründet, weshalb die
Berufung der Beklagten Erfolg hat. Das Bürgerliche Gesetzbuch findet im vorliegenden
Fall in seiner bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung Anwendung. Das geht aus Art.
229 § 5 Satz 1 EGBGB hervor, wonach auf Schuldverhältnisse, die vor dem 1.1.2002
entstanden sind, das Bürgerliche Gesetzbuch - soweit nicht ein anderes bestimmt ist - in
der bis zu diesem Tag geltenden Fassung anzuwenden ist. Das Schuldverhältnis, aus
dem die Klägerin wegen Nichterfüllung durch die Beklagte einen
Schadensersatzanspruch ableitet, soll im Jahre 1999 entstanden sein. Eine von der
Anordnung, dass hierauf die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs in seiner bis
zum 31.12.2001 geltenden Fassung anzuwenden sind, abweichende gesetzliche
Bestimmung ist nicht getroffen worden.
60
a) Gemäß § 326 Abs. 1 Satz 1 und 2 BGB a.F. kann bei einem gegenseitigen Vertrag
der andere Teil Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen, wenn der eine Teil mit
der ihm obliegenden Leistung im Verzug ist und trotz einer ihm bestimmten und mit einer
Ablehnungsandrohung versehenen Nachfrist nicht rechtzeitig leistet. Gemäß Abs. 2 von
§ 326 BGB a.F. bedarf es der Bestimmung einer Nachfrist nicht, sofern die Erfüllung des
Vertrages für den anderen Teil kein Interesse (mehr) hat. Im Streitfall scheitert eine auf
die genannten Vorschriften gestützte Schadensersatzforderung indes daran, dass nach
dem Ergebnis der vom Landgericht durchgeführten Beweisaufnahme sowie nach den
übrigen unstreitigen Umständen nicht festgestellt werden kann, zwischen den Parteien
sei der nach dem Gesetz vorausgesetzte Vertrag, und zwar ein Kaufvertrag über die
Erstbelieferung des Geschäfts der Klägerin in K. mit bestimmten R.-Uhren, zustande
gekommen, und der Beklagten habe infolge dessen eine Leistung, nämlich eine
Belieferung der Klägerin, oblegen, mit der sie in Verzug kommen konnte. Hierfür sind
die nachfolgenden Überlegungen bestimmend:
61
1. Die Klägerin hat - wie außer Streit steht - die Zeugin H. bevollmächtigt, in ihrem
Namen Vertragsverhandlungen mit der Beklagten zu führen. Die Zeugin H. war
langjährige Konzessionärin des Markenherstellers C. und führte in der Vergangenheit
erfolgreich mehrere C.-Geschäfte. Im Auslauf der Vertragsbeziehung zu C. nahm die
Zeugin H. geschäftliche Verbindungen zu dem Markenproduzenten C. auf. Im Frühjahr
1999 eröffnete sie eine C.-Boutique in K.. Sowohl C. als auch C. vertreiben ihre
Produkte, zu denen auch hochwertige Uhren gehören, unstreitig im Wege selektiver
Vertriebsbindungssysteme, denen die Zeugin H. als Unternehmerin angeschlossen war.
Auch die Beklagte bedient sich beim Vertrieb ihrer Erzeugnisse eines selektiven
Bindungssystems. Sie schließt zu diesem Zweck mit ausgewählten Einzelhändlern in
den Mitgliedsländern des Gemeinsamen Marktes sog. Fachhandels- und
Vertriebsbindungsverträge gemäß dem als Anlage K 22 zu den Akten gereichten Muster
ab. Dies wusste die Zeugin H., als sie mit der Beklagten verhandelte, was bestätigt ist
durch ihre eigene Zeugenaussage vor den Landgericht (GA 223 f.), durch die Aussage
des Zeugen M. (GA 235, 236), durch den Inhalt des Schreibens der Zeugin H. vom
29.7.1999 an die M. R. S.A./G. (Anl. B 1) und nicht zuletzt auch durch die Tatsache, dass
der Mitgeschäftsführer S. der Beklagten der Zeugin H. anlässlich des Gesprächs vom
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26.3.1999 eine Fotokopie des Händlervertrages, den die Beklagte gewöhnlich
abschließt und von dem die Zeugin Kenntnis nahm, übergab. In diesem Vertrag fand die
Zeugin H. eigenem Bekunden zufolge nichts Unerwartetes, was ihr aus ihrer eigenen
Berufstätigkeit nicht vorher schon bekannt war (GA 232). Die Zeugin H. war
geschäftserfahren; sie kannte sich mit den Gepflogenheiten eines selektiven Vertriebs
von Markenerzeugnissen, und zwar auch von hochwertigen Uhren, als selbständige
Unternehmerin aus und besaß deswegen - was ihre Kenntnisse, die geschäftlichen
Kontakte und hierdurch bedingt auch ein Auftreten in den Verhandlungen anbelangte -
einen Vorsprung vor den späteren geschäftsführenden Gesellschaftern der persönlich
haftenden Gesellschafterin der Klägerin, ihrem Ehemann und der Kauffrau M. O.. Dies
hat die Zeugin H. genauso bewertet (GA 231). Der Ehemann der Zeugin H. war in der
Vergangenheit als Automobilkaufmann tätig und später nur mit geschäftsinternen
Aufgaben im Unternehmen der Zeugin H. befasst (Warenwirtschaft, Finanz- und
Lohnbuchhaltung sowie EDV). M. O. arbeitete im Geschäft der Zeugin H. - wenn auch in
leitender Stellung - lediglich im Verkauf. Infolge ihrer beruflichen Stellung und Erfahrung
war die Zeugin H. bei den Verhandlungen mit der Beklagten zur Wissensvertreterin der
Klägerin im Sinne von § 166 Abs. 1 BGB berufen, da ihr von den künftigen
Gesellschaftern der Klägerin und deren Komplementärin als den im Stadium der
Gründung Handelnden nach den Umständen die Verhandlungsführung mit der
Beklagten als Repräsentantin in eigener Verantwortung übertragen worden war und sie
die dabei anfallenden Informationen zur Kenntnis nehmen und weiterleiten sollte (vgl.
BGHZ 117, 104, 106 f.). Soweit es auf Seiten der Klägerin um das Kennenmüssen der
für einen Vertragsabschluss maßgebenden Tatsachenumstände geht, ist demnach auf
die Person der Zeugin H. abzustellen.
Der Zeugin H. waren auf Grund ihrer eigenen beruflichen Tätigkeit als Konzessionärin
von C. und C. die Vertriebsbindungsverträge anderer Markenuhrenhersteller bekannt.
Zumal ihr der Mitgeschäftsführer S. der Beklagten am 26.3.1999 die Fotokopie eines im
Geschäftsbereich der Beklagten gebräuchlichen Fachhandels- und
Vertriebsbindungsvertrages übergeben hatte, war der Zeugin spätestens seit diesem
Tage ebenfalls bekannt, dass nach dem Willen der Beklagten auch mit der Klägerin ein
schriftlicher Konzessionsvertrag abgeschlossen werden und eine Verpflichtung zur
Belieferung von der Unterzeichnung eines schriftlichen Händlervertrages abhängig sein
sollte. All dies hat die Klägerin im Prozess ausdrücklich eingeräumt (GA 624, 625). Die
Beklagte pflegte im Übrigen mit allen in ihr Vertriebssystem einzugliedernden
Fachhändlern - im Sinne einer ständigen geschäftlichen Übung - schriftliche
Vertriebsbindungsverträge abzuschließen. Dazu war sie gemäß der damaligen
Rechtslage, wonach die kartellrechtliche Wirksamkeit eines selektiven
Vertriebsbindungssystems und der zugrunde liegenden Vereinbarungen von einer
gedanklichen und praktischen Lückenlosigkeit dieses Systems abhängen sollte, auch
gehalten. Das Erfordernis der Lückenlosigkeit eines Vertriebsbindungssystems ist -
beginnend mit den Entscheidungen "Entfernung der Herstellungsnummer I" und
"Außenseiteranspruch I" des Bundesgerichtshofs vom 15.7.1999 (BGHZ 142, 192;
GRUR 1999, 1113 = WuW/E DE-R 361) - erst danach aufgegeben (so hinsichtlich
praktischer Lückenlosigkeit) und in seiner rechtlichen Bedeutung eingeschränkt worden
(jenes in Bezug auf eine gedankliche Lückenlosigkeit; vgl. BGHZ 143, 232 -
"Außenseiteranspruch II"; GRUR 2001, 448 - "Kontrollnummernbeseitigung II"; BGHZ
148, 26 - "Entfernung der Herstellungsnummer II"). Die für die Klägerin Handelnden und
die Zeugin H. sind dem Wunsch der Beklagten nicht entgegen getreten, sondern haben
den Abschluss eines schriftlichen Vertriebsbindungsvertrages nach dem Muster der
Anlage K 22 akzeptiert. Dessen Inhalt war von der Zeugin H. überprüft und gutgeheißen
63
worden (vgl. die Aussage der Zeugin H. vor dem Landgericht GA 226 und 232).
2. Bei dieser Sachlage haben die Parteien gemäß § 154 Abs. 2 BGB die
privatschriftliche Beurkundung eines Vertriebsbindungsvertrages im Sinne von § 127
BGB verabredet. Das Gesetz ordnet in § 154 Abs. 2 BGB an, dass im Zweifel der
Vertrag nicht eingegangen ist, bevor die Beurkundung erfolgt ist. Darin fügt sich die
Bestimmung in Abschnitt XI. Nr. 1 des Formulars eines Fachhandels- und
Vertriebsbindungsvertrages der Beklagten ein, die lautet (Anl. K 22):
64
"Die R.-Vertriebsbindung tritt am Tage der Unterzeichnung (Zusatz: des Vertrages)
durch die R.-Vertriebsgesellschaft in Kraft."
65
Für die Klägerin, als deren Vertreterin die Zeugin H. spätestens anlässlich der
Verhandlungen am 26.3.1999 Kenntnis von dem Vertragswerk genommen hatte, war
damit hinreichend klar, dass die Beklagte eine vertragliche Bindung ohne
Unterzeichnung eines Fachhandels- und Vertriebsbindungsvertrages nach dem
vorliegenden Muster nicht eingehen wollte. Eine Beurkundung ist im vorliegenden Fall
unterblieben, da die Parteien einen Fachhandels- und Vertriebsbindungsvertrag
(namentlich nach dem Muster der Anl. K 22) weder in der Weise, dass sie eine
entsprechende Urkunde unterzeichnet haben (§§ 126 Abs. 2 Satz 1, 127 Satz 1 BGB
a.F.), noch in der Form eines Briefwechsels (§ 127 Satz 2, 2. Alt. BGB a.F.)
abgeschlossen haben.
66
3. Der Abschluss eines Kaufvertrages über eine Erstbelieferung der Klägerin mit R.-
Uhren, aus dessen Nichterfüllung sie sich einen Schadensersatzanspruch errechnet,
stand unter diesen Umständen unter der selbstverständlichen, erkennbaren und
deswegen als stillschweigend vereinbart anzusehenden Voraussetzung, dass ein
Vertriebsbindungsvertrag zwischen den Parteien zustande kam. So ist auch das
Vorbringen der Beklagten zu verstehen, eine Erstbelieferung des Geschäfts der Klägerin
unter den Vorbehalt einer schriftlichen Abfassung und Unterzeichnung eines
Händlervertrages gestellt und dies bei mehreren Gelegenheiten der Zeugin H.
gegenüber zum Ausdruck gebracht zu haben. In rechtlicher Hinsicht ist die
Voraussetzung eines Abschlusses eines Fachhandels- und Vertriebsbindungsvertrages
in schriftlicher Form oder ein entsprechender Vorbehalt der Beklagten als eine
aufschiebende Bedingung im Sinne von § 158 Abs. 1 BGB zu qualifizieren. Eine
zwischen den Parteien erzielte Einigung über die Erstbelieferung des Geschäfts der
Klägerin mit R.-Uhren entfaltete infolge dessen rechtliche Wirkung erst mit dem Eintritt
der Bedingung, also mit der Unterzeichnung Vertriebsbindungsvertrages durch die
Beklagte, zu der es freilich nicht gekommen ist.
67
Die Annahme einer dahin zu verstehenden Bedingung rechtfertigt sich aus den oben
unter a) 1. (Seite 14 unten, 15) dargestellten Überlegungen. Wenn es zu keinem
Abschluss eines Fachhandels- und Vertriebsbindungsvertrages kam, musste der Zeugin
H. - den für die Klägerin Handelnden zurechenbar - klar sein, dass die Beklagte auch
keine isolierte Lieferung von R.-Uhren an die Klägerin vornehmen wollte. Dies hätte der
Übung der Beklagten, mit solchen Fachhändlern, die R.-Erzeugnisse vertreiben sollten,
schriftliche Vertriebsbindungsverträge abzuschließen, widersprochen. Wäre die
Beklagte im Fall der Klägerin anders verfahren, kann als sicher davon ausgegangen
werden, dass es in vergleichbaren Fällen zu entsprechenden Vorhaltungen und zu
Schwierigkeiten mit anderen Händlern gekommen wäre, hätten diese von jener
Handhabung Kenntnis erlangt. Überdies war die Beklagte gehalten, den Zugang zu
68
ihrem Vertrieb einheitlich zu gestalten und alle Händler gleich zu behandeln (vgl. BGH
WuW/E DE-R 206, 207 f. - "Depotkosmetik" - m.w.N. in Fn. 6).
4. Gegen dieses rechtliche Verständnis hat die Klägerin nichts Erhebliches vorgebracht.
Der Einwand der Klägerin, die Zeugin H. habe es in ihrer beruflichen Praxis häufiger
und aus ihrer Sicht sogar in der Regel erlebt, dass ihre Geschäfte bereits vor einer
schriftlichen Ausfertigung des jeweiligen Vertriebsbindungsvertrages mit
vertriebsgebundener Ware beliefert worden seien, veranlasst keine abweichende
rechtliche Beurteilung. Die von der Klägerin angeführten Vergleichsfälle unterscheiden
sich vom Streitfall - von nur einer Ausnahme abgesehen, auf die sogleich einzugehen ist
- tatsächlich dadurch, dass es nach eigener Darstellung der Klägerin stets zu einer
nachträglichen Unterzeichnung schriftlicher Vertriebsbindungsverträge gekommen ist,
durch die eine im Vorgriff auf einen schriftlichen Vertragsabschluss durchgeführte
Belieferung jeweils "geheilt" worden ist. Im vorliegenden Fall hat sich die Hoffnung der
Klägerin auf Abschluss eines Händlervertrages mit der Beklagten indessen
zerschlagen. Mit ihrem nach Schluss der mündlichen Verhandlung nachgereichten
Schriftsatz vom 15.10.2003 (S. 9 = GA 986) hat die Klägerin darüber hinaus
vorgetragen, im Fall eines von der Zeugin H. im November 1999 in K. eröffneten C.-
Geschäfts sei es nur zu einem mündlichen Abschluss eines Vertriebsvertrages und vor
einer Veräußerung dieses Geschäfts im Juli 2000 zu keiner Unterzeichnung einer
entsprechenden schriftlichen Vertragsurkunde gekommen. Dieses Vorbringen ist durch
den der Klägerin im Senatstermin am 1.10.2003 gemäß § 283 ZPO gewährten
Schriftsatznachlass zur Erklärung auf den Schriftsatz der Beklagten vom 17.9.2003 nicht
gedeckt und bei der Entscheidung daher nicht zu berücksichtigen. Es enthält keine
Erklärung auf ein Tatsachenvorbringen in jenem Schriftsatz der Beklagten, sondern
stellt einen neuen Vortrag der Klägerin dar. Dieser Vortrag veranlasst auch keine
Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung (§ 156 ZPO), denn er stellt ohne eine
nähere Darstellung der Entwicklung und Ausgestaltung einer Vertragsbeziehung zu C.
sowie der Hintergründe die oben vorgenommene und für die Rechtsbeziehungen der
Parteien maßgebliche rechtliche Bewertung nicht in Frage, sondern behandelt - nicht
ausschließbar - die einer Verallgemeinerung nicht fähige tatsächliche Handhabung
eines Vertriebsvertrages in einem einzelnen Fall. Unabhängig hiervon bildet dieser Fall
keinen tatsächlichen Erfahrungshintergrund, der bei der Auslegung und rechtlichen
Beurteilung der Verhandlungen der Parteien - insgesamt oder jedenfalls aus der Sicht
der Zeugin H. - zu berücksichtigen ist. Er hat sich nach eigenem Vorbringen der
Klägerin nämlich erst zugetragen, nachdem die Verhandlungen der Parteien (Anfang
Mai 1999) bereits gescheitert waren. Der nicht nachgelassene Vortrag der Klägerin ist
für die Entscheidung demnach auch rechtlich bedeutungslos.
69
Die von der Beklagten zur Bedingung erhobene Unterzeichnung eines schriftlichen
Vertriebsbindungsvertrages war - wie die Klägerin meint - ebenso wenig lediglich
deklaratorischer Natur. Sie sollte nicht nur zu Beweiszwecken erfolgen. Eine
dahingehende Auslegung ist schon wegen der in Abschnitt XI. unter Nr. 1. des
Fachhandels- und Vertriebsbindungsvertrages der Beklagten enthaltenen Bestimmung
ausgeschlossen, wonach der Vertrag am Tage der Unterzeichnung durch die Beklagte
in Kraft treten sollte. Die Unterschrift der Beklagten sollte hiernach für ein
Zustandekommen des Vertrages konstitutiv wirken. Eine andere Auslegung erscheint
auch mit Rücksicht auf die Bedeutung, die der Abschluss von Händlerverträgen für die
kartellrechtliche Wirksamkeit des Vertriebsbindungssystems der Beklagten gemäß der
im Zeitraum der Verhandlungen der Parteien (und zwar auch noch bis zu deren
Abbruch) noch vorherrschenden Rechtsauffassung hatte, ausgeschlossen (siehe dazu
70
oben unter a) a.E., S. 15). Die damalige rechtliche Bedeutung des Händlervertrages für
die kartellrechtliche Wirksamkeit des Vertriebsbindungssystems der Beklagten steht
auch der Annahme eines von der Klägerin geltend gemachten Verzichts auf einen
schriftlich zu tätigenden Abschluss des Vertrages entgegen. Die von der Klägerin
darüber hinaus behauptete verbindliche Zusage der Beklagten, ihr zum Zweck der
Unterzeichnung eine schriftliche Ausfertigung des Fachhandels- und
Vertriebsbindungsvertrages, von dem der Mitgeschäftsführer S. der Beklagten der
Zeugin H. am 26.3.1999 eine Fotokopie ausgehändigt hatte, zuzusenden, konnte -
ungeachtet dessen, ob Vertreter der Beklagten eine derartige Zusage feststellbar
überhaupt abgegeben haben - die tatsächliche Unterzeichnung eines
Vertriebsbindungsvertrages nicht rechtswirksam ersetzen. Dem zufolge ist es rechtlich
auch ohne Belang, sollte der Mitgeschäftsführer S. der Beklagten die Unterzeichnung
eines solchen Vertrages zu einer "reinen Formsache" erklärt haben. Bevor die Vertreter
der Parteien diesen Vertrag nicht unterschrieben hatten, war er im Rechtssinn nicht
existent.
Es kann ebenso wenig davon gesprochen werden, die Parteien hätten - wie die
Klägerin das tatsächliche Geschehen rechtlich verstanden wissen will - bereits damit
begonnen, einen Vertriebsbindungsvertrag durchzuführen, was allerdings einen
Hinweis darauf hätte geben können, dass sie, namentlich die Beklagte, die
Unterzeichnung eines schriftlichen Händlervertrages trotz allem doch nicht als so
wichtig betrachtet haben. Was von der Beklagten veranlasst und in die Wege geleitet
worden ist (betreffend die Einrichtung von Ausstellungs- und Verkaufsflächen für R.-
Uhren, die Gestaltung von Eröffnungs-Einladungskarten, die Aufnahme der Klägerin in
die Computerdatei der Beklagten sowie eine Anregung zur Bestellung von R.-
Kalendern), erschöpfte sich jedoch in solchen Handlungen, die auf der Grundlage
dessen, wie die Verhandlungen der Parteien aus vernünftiger Empfängersicht der
Klägerin (oder der Zeugin H. als ihrer Wissensvertreterin) rechtlich zu verstehen waren,
als bloße Vorbereitungsmaßnahmen zur Sicherstellung einer möglichst reibungslosen
Aufnahme künftiger Vertragsbeziehungen gedeutet werden konnten. Hierfür kann
dahingestellt bleiben, ob die Zeugin H. der Beklagten gegenüber - wie diese geltend
macht - auf eine besonders eilbedürftige Behandlung der Sache gedrängt hat, weil die
Klägerin das Geschäft in K. zu Pfingsten 1999 (Pfingsten war in jenem Jahr am 23./24.
Mai) eröffnen wollte, und ob die Zeugin die Beklagte zu solchen vorbereitenden
Handlungen daher überhaupt erst veranlasst hat. Denn es war jedenfalls das gesamte
Verhalten der Beklagten auch aus der der Klägerin zuzurechnenden Sicht der Zeugin H.
unter dem Gesichtspunkt zu würdigen, dass die Unterzeichnung eines schriftlichen
Vertriebsbindungsvertrages eine Bedingung für die rechtliche Verbindlichkeit darstellen
sollte. Auch über die Erstbelieferung mit einem Grundsortiment an R.-Uhren haben die
Parteien trotz des als "Auftragsbestätigung" bezeichneten Schreibens der Beklagten
vom 22.4.1999 (Anl. K 6) hiernach einen lediglich bedingten Kaufvertrag
abgeschlossen, wobei die Bedingung - nämlich das Zustandekommen eines
schriftlichen und von einem Vertreter der Beklagten unterschriebenen Händlervertrages
- tatsächlich nicht eingetreten ist.
71
5. Allerdings soll nach dem Vorbringen der Klägerin der Mitgeschäftsführer S. der
Beklagten anlässlich des Versuchs einer Streitschlichtung am 27.5.1999 gegenüber der
Zeugin H. und dem Zeugen Rechtsanwalt Dr. P., den die Zeugin als Beistand zu dem
Gespräch hinzugezogen hatte, geäußert haben, dass ein verbindlicher Liefervertrag
über die Erstbelieferung der Klägerin mit einer Grundausstattung an R.-Uhren zustande
gekommen sei. Die Zeugin H. hat dies bei ihrer Vernehmung vor dem Landgericht
72
bestätigt (GA 230 f.). Der Zeuge Rechtsanwalt Dr. P. hat dazu vor dem Landgericht
bekundet:
"... Ich trug von mir aus die Rechtslage vor, so wie ich sie sah. Herr S. erklärte darauf,
dass man auch anderer Meinung sein könne, er glaube aber, dass meine Sicht doch
zutreffend wäre aus juristischer Sicht. Er glaube auch, dass ein verbindlicher
Liefervertrag zustande gekommen sei, weil aus dem Haus der Beklagten die
Auftragsbestätigung rausgegangen wäre (GA 219). ...
73
Die Diskussion über die mangelnde Fachkompetenz von Mitarbeitern kam erst auf,
nachdem Herr S. erklärt hatte, dass ich wohl Recht hätte und dass ein Liefervertrag
zustande gekommen wäre. Nach meinem Eindruck versuchte Herr S. hiermit
Hilfserwägungen nachzuschieben, um Gründe vorzubringen, aufgrund derer er von dem
Vertrag wieder zurücktreten konnte (GA 221). ...
74
Mit Herrn S. habe ich keine juristische Diskussion geführt. Herr S. verwies auch darauf,
dass er kein Jurist wäre (GA 222)."
75
Die indizielle Beweiskraft der vom Zeugen Dr. P. wiedergegebenen Erklärungen des
Mitgeschäftsführers S. der Beklagten wird indessen entscheidend dadurch
abgeschwächt, dass S. im Gespräch den Grund seines "Glaubens", dass ein
verbindlicher Liefervertrag zustande gekommen sei, nannte, weil nämlich "aus dem
Haus der Beklagten die Auftragsbestätigung rausgegangen" sei. Dies stellt ein
spezifisch juristisches Bewertungselement dar, andererseits nur einen von mehreren
relevanten Umständen, die in die rechtliche Beurteilung einzubeziehen waren. Daneben
war zu bedenken, dass die Parteien übereingekommen waren, einen schriftlichen
Fachhandels- und Vertriebsbindungsvertrag gemäß dem bei der Beklagten bereit
liegenden Muster abzuschließen (§ 154 Abs. 2 BGB), und dass der Abschluss eines
derartigen Vertrages im Rechtssinn als eine aufschiebende Bedingung für das
Wirksamwerden eines über die Erstbelieferung des Geschäfts der Klägerin in K.
abzuschließenden Kaufvertrages anzusehen war (§ 158 Abs. 1 BGB). Insoweit konnte
sich auf den Inhalt seiner Erklärung auswirken, dass der Geschäftsführer S. kein Jurist
ist, worauf er im Gespräch mit den Zeugen H. und Dr. P. auch aufmerksam machte.
Letztlich entwertet dies die von den Zeugen H. und Dr. P. bestätigte Äußerung des
Geschäftsführers S.. Sie bildet vor dem dargestellten Hintergrund kein zwingendes und
überzeugendes Beweisanzeichen für die von der Klägerin behauptete Rechtstatsache,
die Beklagte habe sich im Rahmen einer Erstausstattung des Geschäfts in K. zu einer
Lieferung der 117 R.-Uhren vor Abschluss eines schriftlichen
Vertriebsbindungsvertrages und vor Abbruch der Verhandlungen schon verbindlich
verpflichtet, sondern kann auch als eine auf laienhafter rechtlicher Wertung beruhende
bloße Meinungskundgabe des Geschäftsführers S. verstanden werden. Eine vom
Prozessbevollmächtigten der Klägerin im Senatstermin am 1.10.2003 angeregte erneute
Vernehmung des Zeugen Dr. P. ist prozessual nicht geboten. Die Würdigung des
Beweisergebnisses durch den Senat weicht von der Bewertung durch das Landgericht
nicht ab.
76
6. Sofern man der oben unter a) 3. (S. 16, 17) dargestellten rechtlichen Würdigung,
wonach es sich bei dem Abschluss eines schriftlichen Vertriebsbindungsvertrages
zwischen den Parteien um eine selbstverständliche und stillschweigend verabredete
Bedingung für das Wirksamwerden eines Kaufvertrages über die Erstausstattung des
Geschäfts der Klägerin handelte, nicht folgen wollte, ist darauf zu verweisen, dass die
77
Beklagte im Prozess jedenfalls aber geltend macht, die Zeugin H. sei von ihren, der
Beklagten, Vertretern im Zuge der Vertragsverhandlungen bei mehrfacher Gelegenheit
ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht worden, die Erstbelieferung des Geschäfts
stehe unter dem Vorbehalt des vorherigen Abschlusses eines Händlervertrages, mit
anderen Worten, der Abschluss eines Händlervertrages sei eine aufschiebende
Bedingung für die Wirksamkeit eines Kaufvertrages, was die Zeugin H. widerspruchslos
hingenommen habe. Auch wenn dies in zeitlicher Hinsicht lediglich vor dem Zugang der
"Auftragsbestätigung" vom 22.4.1999, die eine Erstbelieferung betraf, bei der Klägerin
geschehen sein sollte, musste eine derartige Äußerung von der Zeugin H. und den
ansonsten für die Klägerin Handelnden als ein jedenfalls fortwirkender Vorbehalt
aufgefasst werden, der auch dann noch Geltung beanspruchte, wenn - was tatsächlich
der Fall war - die "Auftragsbestätigung" vom 22.4.1999 selbst keine dahingehende
Einschränkung enthielt. In der Frage, ob die Vertreter der Beklagten, namentlich der
Mitgeschäftsführer S., die rechtliche Verbindlichkeit einer Einigung über eine
Erstbelieferung der Klägerin mit R.-Uhren unter den genannten Vorbehalt gestellt
haben, sind die Aussagen der vom Landgericht vernommenen Zeugen widersprüchlich
gewesen. Die Zeugin H. hat die Äußerung eines derartigen Vorbehalts verneint (GA
227, 228). Der Zeuge M. (Vertriebsleiter der Beklagten) hat von der Unterredung vom
26.3.1999 hingegen in dem Sinn berichtet, man sei übereingekommen, der Zeugin H.
einen Vorschlag für die Erstausstattung des Geschäfts in K. zu machen, dies
"unsererseits aber unter dem Vorbehalt, dass ein Vertragshändlervertrag abgeschlossen
würde, der Voraussetzung für eine Lieferung wäre" (GA 238). In gleicher Weise hat sich
die Zeugin S. (Ehefrau des Geschäftsführers S. der Beklagten) geäußert. Ihrem
Bekunden zufolge hat der Geschäftsführer S. der Beklagten anlässlich eines
Zusammentreffens mit der Zeugin H. und deren Ehemann am 21.3.1999 "erwähnt, dass
der Abschluss eines Vertriebsbindungsvertrages die Voraussetzung für eine Lieferung
wäre" (GA 244). Auf der Grundlage dieser Zeugenaussagen hat das Landgericht weder
eine positive noch eine negative Tatsachenfeststellung treffen wollen, sondern hat ein
"non liquet" angenommen, ob von den Vertretern der Beklagten in jenen
Vertragsverhandlungen ein Vorbehalt der genannten Art mündlich erklärt worden sei
(GA 453 bis 455). Der Senat teilt diese Würdigung des Beweisergebnisses, denn es
fehlt an konkreten Anhaltspunkten, der einen oder anderen Zeugenaussage den Vorzug
zu geben. Insoweit ist zur Vermeidung einer Wiederholung auf die
Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug zu nehmen. Mit dem Nachteil
der Nichterweislichkeit hat das Landgericht allerdings die Beklagte belastet (GA 455).
Diese Beweislastentscheidung ist rechtlich indes unzutreffend. Behauptet ein
Vertragsbeteiligter eine aufschiebend bedingte Einigung, so trägt diejenige
Prozesspartei die Beweislast für einen unbedingten Abschluss, die Rechte aus dem
Vertrag herleitet (vgl. BGH NJW 1985, 497). Dies ist im vorliegenden Fall die Klägerin,
da sie aus einem angeblich verbindlich abgeschlossenen Kaufvertrag zunächst auf
Lieferung der Kaufsache geklagt hat und gemäß ihrem geänderten Klageantrag
nunmehr Schadensersatz wegen Nichterfüllung eines Vertrages verlangt. Der vom
Landgericht bei seiner Beweislastentscheidung herangezogene Gedanke, in der
schriftlichen Korrespondenz der Parteien sei von dem Vorbehalt des Abschlusses eines
Händlervertrages nicht die Rede gewesen, rechtfertigt keine vom Regelfall
abweichende Beweislastverteilung. Denn hat die Beklagte den Vorbehalt in den
mündlichen Vertragsverhandlungen erklären lassen, brauchte er schriftlich nicht
wiederholt zu werden. Die vorstehenden Überlegungen waren Gegenstand der
Erörterung der Sach- und Rechtslage in den Senatsterminen vom 26.2.2003 und vom
1.10.2003. Der Prozessvertreter der Klägerin ist hierauf hingewiesen worden.
Dem Landgericht ist ebenfalls darin beizupflichten, dass die von ihm durchgeführte
Beweisaufnahme hinsichtlich des Sachvortrags der Klägerin, die Parteien seien sich vor
Abbruch der Verhandlungen über den Abschluss eines Händlervertrages mündlich einig
gewesen, die Vertreter der Beklagten hätten ihr, der Klägerin, die Übersendung einer
Ausfertigung des Händlervertrages zum Zweck einer Unterzeichnung verbindlich
zugesagt, und der Geschäftsführer S. der Beklagten habe dies dadurch unterstützt,
indem er die Unterzeichnung als eine "reine Formsache" bezeichnet habe, ebenso
wenig ein eindeutiges Ergebnis hervorgebracht hat. Es stehen sich insoweit die
Aussagen der Zeuginnen H. (GA 226 f.) und A. (GA 234), die das Vorbringen der
Klägerin bestätigt haben, sowie die Bekundungen des Zeugen M. (GA 237 f.) und der
Zeugin S. gegenüber (GA 244), denen zufolge der Geschäftsführer S. die Zeugin H. bei
Unterredungen sowohl am 26.3.1999 als auch am 23.4.1999 auf "offene Punkte" und
auf ein Fehlen von Unterlagen hingewiesen habe. Auch hier besteht keine
Veranlassung, den von der Klägerin benannten Zeuginnen H. und A. eher zu glauben
als den Zeugen M. und S.. Den Nachteil der Nichterweislichkeit hat die Klägerin zu
tragen, da sie für diejenigen Tatsachen, die eine aufschiebende Bedingung als
eingetreten erscheinen lassen, beweisbelastet ist.
78
7. Bei der dargestellten Rechtslage bedarf es keiner Entscheidung, ob die Klägerin die
sog. Fachhandelskriterien gemäß Abschnitt III. des Fachhandels- und
Vertriebsbindungsvertrages der Beklagten im April 1999 erfüllte und ob sie dies im
Prozess vor allem mit Blick auf die Anforderungen an das einzusetzende
Verkaufspersonal (Abschnitt III. Nr. 1. Buchst. c) des Vertrages), an das Vorhandensein
einer Werkstatt und an eine Beschäftigung ausgebildeter Uhrmacherfachkräfte
(Abschnitt III. Nr. 1. Buchst. d) des Vertrages) zureichend dargelegt hat.
79
Abschließend sei bemerkt, dass auch dann, falls der Klägerin aus allgemeinen
rechtlichen oder aus kartellrechtlichen Erwägungen ein Anspruch auf künftige
Belieferung gegen die Beklagte zuzuerkennen sein sollte, hieraus im Sinne einer der
Beklagten gemäß § 326 Abs. 1 BGB obliegenden Leistung eine Verpflichtung, die
Klägerin mit den 117 R.-Uhren der Erstbestellung zu beliefern, nicht folgt. Eine
Verpflichtung zur Belieferung der Klägerin konnte erst von einer Verurteilung der
Beklagten an wirken. Sie umfasste jedoch nicht die zeitlich davor liegenden
Bestellungen der Klägerin.
80
b) Erweist sich ein Schadensersatzanspruch der Klägerin hiernach schon als dem
Grunde nach unbegründet, so bestehen auch hinsichtlich der geltend gemachten Höhe
durchgreifende Bedenken. Die Klägerin füllt einen Schadensersatzanspruch der Höhe
nach mit der bestrittenen Behauptung aus, sie hätte die 117 R.-Uhren der Erstbestellung
in ihrem Geschäft in K. in der Saison 1999 mit einem Preisaufschlag von 100 %
vollständig an Kunden verkaufen können und hierbei einen Rohgewinn von 519.984,45
Euro (entsprechend 1.017.001,20 DM) erzielt. Die Klägerin will dies im Wesentlichen
dadurch als belegt ansehen, dass die Uhren von der Zeugin H. und der inzwischen
ausgeschiedenen Geschäftsführerin O. der Klägerin damals speziell nach den
bekannten Vorstellungen der in K. auf S. anzutreffenden Kunden ausgesucht worden
seien, und dass auch schon zahlreiche Voranfragen bezüglich bestimmter (allerdings
nicht namhaft gemachter und daher nicht näher bekannter) Uhren vorgelegen hätten.
Dieser streitige Vortrag genügt auch mit Rücksicht auf die Darlegungs- und
Beweiserleichterung, die § 252 BGB einem - wie hier zu unterstellen ist, dem Grunde
nach - Schadensersatzberechtigten gewährt, nicht zur Darlegung eines konkreten, der
Klägerin durch das Unterbleiben einer Belieferung entstandenen Schadens. Gemäß §
81
252 Satz 2 BGB gilt der Gewinn als entgangen, welcher nach dem gewöhnlichen
Verlauf der Dinge oder nach den besonderen Umständen, insbesondere nach den
getroffenen Anstalten und Vorkehrungen, mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden
konnte. Die Wahrscheinlichkeit des geltend gemachten Schadens hat die Klägerin
indessen nicht zureichend dargelegt. Die unsubstanziierte Darlegung gibt prozessual
keine Veranlassung, den angetretenen Beweisen nachzugehen. Die Behauptung, die
bestellten Uhren seien von der Zeugin H. und der früheren Geschäftsführerin O. speziell
nach bekannten Kundenbedürfnissen ausgesucht worden, ist von der Klägerin
ausschließlich pauschal aufgestellt worden; in der Sache ist sie hingegen weder
nachvollziehbar noch überprüfbar. Dieser Vortrag der Klägerin ist - das kommt noch
hinzu - überdies mit der Aussage des Zeugen M. vor dem Landgericht nicht in Einklang
zu bringen. Der Zeuge M. hat bekundet, die Zeugin H. habe anlässlich der Besprechung
vom 26.3.1999 um einen Vorschlag der Beklagten für eine Erstausstattung gebeten
("was wir also als Erstausstattung [als] zweckmäßig ansehen würden"; GA 238, 239).
Dem sei die Beklagte nachgekommen. An diesem Vorschlag habe die Zeugin H.
Änderungen angebracht. Das stimmt mit dem erstinstanzlichen eigenen Vortrag der
Klägerin (GA 43, 44) und auch mit der Aktenlage im Übrigen überein (vgl. die von der
Beklagten erstellte Liste einer Erstausstattung nebst Änderungsvorschlägen der Zeugin
H. als Anl. K 4). Die Änderungsvorschläge der Zeugin H. - so der Zeuge M. weiter (GA
239) - seien zum Teil jedoch unklar gewesen. Auf telefonische Rücksprache habe die
Zeugin H. sich einverstanden erklärt, dass er, der Zeuge M., die Änderungen der Zeugin
überarbeiten und Unklarheiten nach eigenem Gutdünken habe bereinigen sollen.
Dieser Darstellung ist die Klägerin im Prozessverlauf nicht entgegen getreten, und zwar
auch und vor allem nicht im Zusammenhang mit der Begründung ihres
Schadensersatzanspruchs. Hiernach ist anzunehmen, dass eine Erstausstattung des
Geschäfts der Klägerin nach Art und Ausgestaltung in einem nicht näher bestimmbaren,
zumindest aber nicht unmaßgeblichen Umfang von der Beklagten, nicht aber von der
Zeugin H. und/oder der früheren Geschäftsführerin O., ausgesucht worden ist. Da sich
das schadensausfüllende Vorbringen der Klägerin hierzu nicht verhält, ist es nicht
schlüssig. Dies gilt im Ergebnis gleichermaßen für den weiteren Vortrag der Klägerin, es
hätten ihr hinsichtlich bestimmter R.-Erzeugnisse bereits zahlreiche Kundenanfragen
vorgelegen. Dieses bestrittene Vorbringen entbehrt jeder Substanziierung. Es ist daraus
insbesondere nicht zu folgern, eine Erstausstattung sei solchen Voranfragen
entsprechend oder in Anlehnung hieran zusammengestellt worden. Einer
dahingehenden Annahme steht ebenfalls entgegen, dass sich der Vortrag der Klägerin
mit den oben wiedergegebenen und entgegenstehenden Bekundungen des Zeugen M.
nicht befasst. Im Ergebnis trägt auch das Vorbringen der Klägerin zur Höhe eines
Schadensersatzanspruchs weder eine antragsgemäße Verurteilung der Beklagten noch
eine solche, die in einem bestimmbaren Umfang hinter dem Antrag der Klägerin
zurückbleibt.
B) Zur Berufung der Klägerin, soweit das Landgericht die Feststellungsanträge zu 2.
abgewiesen hat und zu den im Berufungsrechtszug gestellten Hilfsanträgen der
Klägerin:
82
I. Der Hauptantrag zu 2. der Klägerin zielt auf die Feststellung einer Verpflichtung der
Beklagten zur Belieferung ihres, der Klägerin, Unternehmens mit Uhren der Marke R.
ab. Der hilfsweise gestellte Feststellungsantrag unterscheidet sich hiervon nur dadurch,
dass die Klägerin dem Antrag auf Feststellung einer Belieferungspflicht der Beklagten
den Antrag auf Feststellung einer Verpflichtung zum Abschluss eines
Vertriebsbindungsvertrages gemäß dem als Anlage K 22 vorliegenden Muster
83
vorangestellt hat. Dieser Hilfsantrag teilt das rechtliche Schicksal des in erster Linie
gestellten Feststellungsantrags. Denn der Erfolg beider Anträge ist gleichermaßen
davon abhängig, dass - außerhalb individuellen Vertragsrechts - eine mit
kartellrechtlichen Überlegungen begründbare Belieferungspflicht der Beklagten
gegenüber der Klägerin besteht. Deshalb können der Hauptantrag und die beiden
ersten Hilfsanträge zusammen erörtert werden. Hinsichtlich der tatsächlichen und für
eine antragsgemäße Entscheidung maßgebenden Verhältnisse ist - da die
Klageanträge auf eine künftige Belieferung gerichtet sind - auf den Zeitpunkt der letzten
mündlichen Verhandlung vor dem Senat abzustellen. Die Feststellungsanträge der
Klägerin sind indes nicht begründet, so dass ihre Berufung insoweit zurückzuweisen ist.
Das Landgericht hat diese von der Klägerin schon im ersten Rechtszug gestellten
Anträge im Ergebnis mit Recht abschlägig beschieden.
a) Art. 81 Abs. 1 EG (früher Art. 85 Abs. 1 EGV) gewährt der Klägerin in Verbindung mit
den §§ 823 Abs. 2, 249 BGB entsprechend seinem Schutzzweck keinen
Belieferungsanspruch gegen die Beklagte. Diese Rechtsnorm des EG-Vertrages
verbietet einem Hersteller sowie seinem Vertriebsunternehmen, Waren unter
unzulässiger Beschränkung des Wettbewerbs in einem einzelne Händler behindernden
oder diskriminierenden Vertriebssystem abzusetzen. Sie fordert aber nicht, sämtliche
Händler, die für einen Absatz fachlich geeignet sind, zu beliefern. Vielmehr kann
solchen Händlern im Fall einer Weigerung, sie zu beliefern, unter bestimmten
Voraussetzungen nur ein Schadensersatzanspruch in Geld zuerkannt werden (vgl. BGH
WuW/E DE-R 206, 207 - "Depotkosmetik").
84
b) Demgegenüber kann ein Schadensersatzanspruch in Gestalt einer
Belieferungsverpflichtung aus § 20 Abs. 1, Abs. 2 in Verbindung mit § 33 Satz 1 GWB
und § 249 BGB dann begründet sein, wenn ein marktbeherrschendes oder jedenfalls
marktstarkes Unternehmen in einem Geschäftsverkehr, der gleichartigen Unternehmen
üblicherweise zugänglich ist, einem anderen, insbesondere einem von ihm abhängigen,
Unternehmen Geschäftsbeziehungen ohne einen sachlich gerechtfertigten Grund oder
in einer unbillig behindernden Weise verweigert. Ob eine unbillige Behinderung oder
eine unterschiedliche Behandlung ohne sachlich gerechtfertigten Grund erfolgt, ist
anhand einer Abwägung der individuellen Interessen der Beteiligten unter
Berücksichtigung der auf die Freiheit des Wettbewerbs gerichteten Zielsetzung des
Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen einschließlich der Wertungen des
europäischen Kartellrechts zu ermitteln (vgl. BGH WuW/E DE-R 206, 209 -
"Depotkosmetik"). Im vorliegenden Fall ist eine aus nationalen kartellrechtlichen
Vorschriften abzuleitende Belieferungspflicht der Beklagten jedoch zu verneinen.
85
1. Eine Beherrschung des relevanten Marktes durch die Beklagte ist nach den
Umständen mindestens zweifelhaft. Als der einschlägige Markt kann in sachlicher
Hinsicht trotz diesbezüglicher rechtlicher Zweifel der Beklagten zu Gunsten der Klägerin
und gemäß deren Vorbringen der Angebotsmarkt betreffend einen Bezug hochwertiger
Luxusuhren durch Facheinzelhändler (Wiederverkäufer) angesehen werden. In
Anlehnung an die von ihr als Anlage K 23 vorgelegte Marktübersicht der G. f. K. (G.) hat
die Klägerin - was hingenommen werden mag - diesen Markt als das "Top-Segment" mit
Abgabepreisen von mehr als 3.000 DM (oder 1.500 Euro) im Einzelhandel bezeichnet.
Ob insoweit nach dem Prinzip der Bedarfsmarktbetrachtung eine weitere
Unterscheidung nach solchen Uhren, die unter rein handwerklich-technischen
Gesichtspunkten (etwa wegen ihrer Genauigkeit und Präzision) als besonders
hochwertig zu gelten haben, und jenen zu erfolgen hat, die eine solche Bewertung allein
86
oder überwiegend wegen ihrer äußeren Gestaltung, des Designs und/oder der bei der
Herstellung verwendeten Materialien verdienen, kann auf sich beruhen. Die Klägerin
unterscheidet insofern selbst nicht, und sie trägt auch nicht vor, welche Hersteller dem
einen oder dem anderen Marktsegment zuzuordnen wären. Sie stützt sich in ihrer
Argumentation vielmehr ausschließlich auf die als Anlage K 23 zu den Akten gereichte
Übersicht der G., die unter der Überschrift "Top-Segment (+ 3.000 DM)" die mengen-
und wertmäßigen Anteile von 13 Markenuhrenherstellern am Verkauf durch den
Fachhandel in den Jahren 1996 bis 1998 in Deutschland ausweist, zu denen neben
anderen auch die Uhren der Marke R. gehören.
Der in geographischer Hinsicht relevante Markt ist - wie auch der sachlich einschlägige
Markt - nach Maßgabe der räumlich gegebenen tatsächlichen Austauschmöglichkeiten
aus der Sicht der nachfragenden Einzelhändler zu bestimmen. Insoweit ist die Klägerin
bei der Begründung eines kartellrechtlichen Belieferungsanspruchs zunächst von einem
bundesweiten Angebotsmarkt, auf dem die Fachhändler sich bedienen können,
ausgegangen, was sich auch an der von ihr als Argumentationshilfe benutzten und das
gesamte Bundesgebiet umfassenden Marktübersicht der G. erweist (Anl. K 23). Im
Schriftsatz vom 21.7.2003 (GA 919 ff.) und seither hat die Klägerin hingegen mit einer
spezifischen Kundennachfrage auf der Insel S. argumentiert, die ihrerseits die
Nachfrage der dort tätigen Einzelhändler bestimme, mit der Folge, dass sie, die
Klägerin, den räumlich einschlägigen Markt wohl auf den regionalen Teilmarkt der Insel
S. begrenzt sehen will. Das Bedarfsmarktkonzept erfordert jedoch keine derartige
räumliche Marktbegrenzung. Zwar ist der Klägerin zuzugeben, dass die von Kunden
gestellte Nachfrage generell auch den Bedarf der insoweit als Anbieter auftretenden
Einzelhändler und ihre eigene Nachfrage gegenüber Anbietern wie der Beklagten
beeinflussen kann. Ein solcher Einfluss rechtfertigt im vorliegenden Fall indes keine das
Bundesgebiet unterteilende sowie namentlich keine auf das Gebiet der Insel S.
beschränkte Marktabgrenzung. Bei der Prüfung, ob regionale Teilmärkte zu bilden sind,
ist neben sonstigen wirtschaftlichen und/oder technischen Gegebenheiten auch die
Eigenart der Waren zu berücksichtigen, die - so im Streitfall - Gegenstand eines
Belieferungsanspruchs sind. Luxusuhren, um die es im vorliegenden Rechtsstreit geht,
gehören der Kategorie der höherwertigen Verbrauchsgüter an. Bei höherwertigen
Verbrauchsgütern ist die Kundennachfrage im Allgemeinen nicht regional oder erst recht
örtlich gebunden, sondern sie entfaltet eine in der Regel hohe Mobilität. Dass und aus
welchen Gründen die Nachfrage sich im vorliegenden Fall in besonderer Weise auf die
Urlaubs- und Erholungsregion der Insel S. konzentriert, ist von der Klägerin nicht
dargetan worden. Dementsprechend ist eine das Gebiet der Bundesrepublik
Deutschland unterschreitende Marktabgrenzung nicht geboten.
87
Auf dem so gekennzeichneten Markt ist eine marktbeherrschende Stellung der Klägerin
gemäß den Voraussetzungen, die das GWB hierfür bestimmt, zu bezweifeln. Nach § 19
Abs. 2 GWB ist ein Unternehmen marktbeherrschend, soweit es - bezogen auf den
Streitfall - als Anbieter einer bestimmten Art von Waren
88
1. ohne Wettbewerber ist oder keinem wesentlichen Wettbewerb ausgesetzt ist oder 2.
eine im Verhältnis zu seinen Wettbewerbern überragende Marktstellung hat.
89
Eine Marktbeherrschung nach der erstgenannten Alternative hat auszuscheiden, da -
wie durch die von der Klägerin selbst vorgelegte Marktübersicht der G. ausgewiesen ist
(Anl. K 23) - die Beklagte sich auf dem einschlägigen Markt in einem Wettbewerb mit
zumindest 12 weiteren namhaften Unternehmen befindet. Eine überragende
90
Marktstellung der Beklagen (gemäß der zweiten Alternative von § 19 Abs. 2 GWB) bleibt
trotz eines hohen Bekanntheitsgrades der Marke R. wegen des von ihr gehaltenen und
nicht besonders hohen Marktanteils fraglich. Die Übersicht der G. weist der Beklagten in
den Jahren 1996 bis 1998 - mit abnehmender Tendenz - gemessen an den abgesetzten
Stückzahlen Marktanteile von 24 % bis gut 18 % und mit Rücksicht auf die Umsätze
solche von knapp 27 % bis 22,6 % zu. Zumal die Klägerin nicht behauptet, der
Marktanteil der Beklagten habe sich seit dem Jahr 1998 zu ihren Gunsten fühlbar
verschoben, ist auf Grund dessen anzunehmen, dass auch der aktuelle Marktanteil der
Beklagten von der Vermutungsgrenze des § 19 Abs. 3 GWB von einem Drittel, deren
Erreichen einen Anhaltspunkt für das Vorliegen einer Marktbeherrschung geben kann,
noch deutlich entfernt ist. Der Erfolg der Feststellungsanträge der Klägerin steht und fällt
jedoch nicht mit dem Vorliegen einer marktbeherrschenden Stellung der Beklagten. Ein
Belieferungsanspruch kann sich nicht nur aus § 20 Abs. 1 GWB, sondern auch aus § 20
Abs. 2 in Verbindung mit § 33 GWB ergeben. Er setzt in diesem Fall lediglich eine
Marktstärke der Beklagten voraus.
2. Die Beklagte ist - auf der Grundlage der vorstehend unter 1. vorgenommenen
Marktabgrenzung - im Sinne von § 20 Abs. 2 GWB indessen auch nicht deshalb als
marktstark anzusehen, weil die Klägerin als nachfragendes kleines oder mittleres
Unternehmen insofern von ihr abhängig ist, als ausreichende und zumutbare
Möglichkeiten, auf andere anbietende Unternehmen auszuweichen, für sie nicht
bestehen. Eine im Streitfall allein in Betracht zu ziehende sog. sortimentsbedingte
Abhängigkeit in den Formen einer Spitzenstellungsabhängigkeit oder einer
Spitzengruppenabhängigkeit ist - nachdem diese im Prozess streitig geworden ist - von
der Klägerin nicht in ausreichender Weise dargelegt worden. Diese Problematik war
Gegenstand der Erörterung der Sach- und Rechtslage im Senatstermin vom 1.10.2003.
Der Prozessvertreter der Klägerin ist in diesem Zusammenhang auf die Mängel des
Klagevorbringens hingewiesen worden.
91
aa) Eine Spitzenstellungsabhängigkeit ist anzunehmen, wenn ein Hersteller auf Grund
der Qualität und Exklusivität seiner Ware ein solches Ansehen genießt und eine solche
Bedeutung erlangt hat, dass der nachfragende Händler in seiner Stellung als Anbieter
darauf angewiesen ist, gerade (auch) dieses Produkt in seinem Sortiment zu führen, und
sich daher vorhandene Möglichkeiten, auf andere Hersteller auszuweichen, nicht als
ausreichend und zumutbar erweisen (BGH WuW/E DE-R 481, 482 - "Designer-
Polstermöbel" - m.w.N.). Eine derartige Stellung auf dem Markt kann sich namentlich
aus den die Kundennachfrage wesentlich beeinflussenden Faktoren einer
hervorragenden Qualität oder Gestaltung der Ware oder aus einer aufwendigen
Qualitätswerbung, die zu einem herausragenden Ansehen der Ware geführt hat,
ergeben (vgl. BGH WuW/E BGH 1391, 1393 - "Rossignol"; WuW/E BGH 2125, 2127 -
"Technics"; WuW/E DE-R 481, 482 -"Designer-Polstermöbel"). Es muss daraus aber
hervor gehen, dass der Verkehr die fragliche Ware im Angebot eines Händlers
vorzufinden erwartet, anderenfalls der Händler in seiner Wertschätzung und
Wettbewerbsfähigkeit auf dem Markt einen gewichtigen Verlust erleidet (vgl. BGH
WuW/E DE-R 481, 482 - "Designer-Polstermöbel"; WuW/E BGH 2125, 2127 -
"Technics"; WuW/E BGH 1391, 1394 - "Rossignol"). Eine Spitzenstellungsabhängigkeit
der Klägerin von einer Belieferung mit R.-Uhren kann hiernach schon nach dem
eigenen Vortrag der Klägerin nicht festgestellt werden.
92
Allein der vergleichsweise geringe Distributionsgrad von Uhren der Marke R. im
Facheinzelhandel - nach dem unbestrittenen Vortrag der Beklagten haben von rund
93
10.000 Uhren- und Schmuckfachgeschäften im Bundesgebiet lediglich etwa 140 eine
R.-Konzession - lässt im vorliegenden Fall entgegen der Auffassung der Beklagten
allerdings noch keine abschließende, und zwar eine verneinende Aussage über eine
Spitzenstellung der Beklagten auf dem Angebotsmarkt von Luxusuhren für
Wiederverkäufer zu. Der Verteilungsgrad ist bei R.-Uhren deswegen beschränkt, weil
die Beklagte ihre Waren über ein selektives Vertriebsbindungssystem allein an vorher
ausgewählte Fachhändler vertreibt. Dies verhindert eine weitergehende Verbreitung.
Jedoch obliegt der Klägerin als der insoweit darlegungsverpflichteten Partei (vgl. BGH
WuW/E DE-R 481, 483 - "Designer-Polstermöbel"), Umstände dafür vorzutragen, dass
R.-Uhren für einen Facheinzelhändler, der in seinem Sortiment (auch) hochwertige
Luxusuhren führt, in dem beschriebenen Sinn unverzichtbar sind, mit anderen Worten,
dass die Marke R. eine solche Bedeutung hat, dass Fachhändler, um den Rang eines
auf dem Sektor hochwertiger Luxusuhren anerkannten Uhren-Fachgeschäfts
einnehmen zu können, darauf angewiesen sind, in ihrem Sortiment Uhren der Marke R.
anbieten zu können und dass sie diese Marke durch ein Angebot von Uhren anderer,
namentlich im Verkehr ebenfalls bekannter Hersteller des sog. Top-Segments nicht
ersetzen können. Dies erfordert es darzulegen, dass der Verkehr in Uhren-
Fachgeschäften, die sich mit einem Verkauf hochwertiger und anspruchsvoller Uhren
befassen, R.-Uhren unbedingt erwartet. Das hat die Klägerin nicht dargetan.
Es fehlt in Bezug auf den relevanten räumlichen Markt, der das Bundesgebiet umfasst,
an jeder näheren und einer Überprüfung zugänglichen Darlegung der Klägerin, dass R.-
Uhren im Sortiment enthalten sein müssen, damit Fachhändler, die sich beim Verkauf
hochwertiger Luxusuhren betätigen, konkurrenzfähig sind. Zwar kann der Darstellung
der Klägerin entsprechend angenommen werden, dass Uhren der Marke R. auf Grund
ihrer Qualität und eines bekannt hohen Preisniveaus im Verkehr ein bedeutendes
Ansehen und einen ungewöhnlich hohen Bekanntheitsgrad genießen. R.-
Armbanduhren kommt mit Blick auf die abgesetzten Stückzahlen und die Umsätze unter
den 13 in der Marktübersicht der G. (Anl. K 23) aufgeführten Uhren des sog. Top-
Segments der größte Marktanteil zu. Andererseits weisen weder die - mit zuletzt gut 18
% und 25,6 % nicht außergewöhnlich hohen - Marktanteile noch das Ansehen und die
Bekanntheit im Verkehr Uhren der Marke R. auf dem Markt ohne Weiteres schon eine
Sonderstellung zu. Vielmehr teilen sich die anderen Spitzenmarken den größten Teil
des sachlich und räumlich einschlägigen Marktes. Von den in der genannten
Marktübersicht aufgeführten anderen Marken sind einige - wie namentlich B., C., E., G.
oder O. - im Verkehr ebenfalls weithin bekannt, was der Senat, dessen Mitglieder zu den
durch die jeweilige Produktwerbung angesprochenen Verkehrskreisen gehören, aus
eigener Sachkunde beurteilen kann. Jene anderen Marken genießen ebenfalls eine
verbreitete Wertschätzung, welche dem Ansehen der Marke R. möglicherweise schon
vergleichbar ist. Dies alles deutet darauf hin, dass das Warenangebot der Beklagten im
kartellrechtlichen Sinn zumindest in einem gewissen Grad gegen die Erzeugnisse
anderer angesehener Hersteller von Luxusuhren austauschbar ist. Dafür spricht nicht
zuletzt die nach der Lebenserfahrung anzunehmende Tatsache, dass sich unter den
unbestritten etwa 10.000 Uhren- und Schmuck-Fachgeschäften im Bundesgebiet
zahlreiche Geschäfte befinden müssen, die Armbanduhren des hochwertigen Segments
führen und bei einem auskömmlichen Geschäftsbetrieb wettbewerbsfähig existieren,
ohne in ihrem Sortiment über Uhren der Marke R. zu verfügen. Das Vorbringen der
Klägerin befasst sich damit nicht und setzt sich infolge dessen hiermit auch nicht
auseinander. Die von der Klägerin behauptete Meinungsäußerung des Geschäftsführers
S. der Beklagten, wonach der Betrieb eines Einzelhandelsfachgeschäfts für Uhren der
gehobenen Preisklasse "ohne den Marktführer R. chancenlos" sei, ersetzt den
94
erforderlichen Sachvortrag nicht.
Der eine Spitzenstellungsabhängigkeit betreffende Vortrag der Klägerin ist außerdem
durch keinen Beweisantrag unterlegt. Zwar hat die Klägerin durch den Antrag, ein
Sachverständigengutachten einzuholen, Beweis dafür angeboten, dass "jeder eine R.-
Uhr haben" wolle; dieser Wunsch lasse sich - so hat die Klägerin vorgetragen - mit den
Produkten anderer Uhrenhersteller nicht befriedigen (GA 926). Diese unter Beweis
gestellten Behauptungen lassen indes auf eine Spitzenstellungsabhängigkeit der
Klägerin von der Marke R. nicht schließen. Denn es ist naturgemäß schwierig oder
sogar unmöglich, einem Kaufinteressenten, der sich darauf festgelegt hat, eine R.-Uhr
zu erwerben, eine Uhr anderer Herkunft zu verkaufen. Bei der Prüfung einer
sortimentsbedingten Abhängigkeit ist deshalb nicht hierauf abzustellen, sondern ist eine
marktbezogene Betrachtung vorzunehmen, bei der festgefügte Vorstellungen der
angesprochenen Art außer Betracht zu bleiben haben. Für eine
Spitzenstellungsabhängigkeit ist im Übrigen genauso wenig aussagefähig, ob die
Klägerin künftige Einnahmen aus einem Verkauf von R.-Uhren in ihre Wirtschaftspläne
eingestellt hat, und ob ihr ein auskömmlicher Geschäftsbetrieb ohne eine R.-Konzession
individuell unmöglich erscheint (GA 994 ff.).
95
Auf die örtlichen oder regionalen Verhältnisse in K. und/oder auf der Insel S. sowie auf
die Verbreitung von R.-Uhren in vergleichbaren dort ansässigen
Einzelhandelsgeschäften kommt es aus grundsätzlichen, die Marktabgrenzung
betreffenden Überlegungen nicht an (siehe dazu oben unter 1. sowie ferner BGH
WuW/E BGH 2125, 2127 - "Technics"). Im übrigen ist hierzu ergänzend zu bemerken,
dass zwar die Geschäfte von W. in K. sowie von K. in W. Uhren der Marke R. führen,
dass das Uhren- und Schmuckfachgeschäft von B. & G. in K. jedoch ohne diese Marke
auskommt. Damit hat am Geschäftssitz der Klägerin wenigstens e i n weiteres
Unternehmen ohne die Marke R. Bestand, welches zugleich - sieht man von den
ansässigen Exklusiv-Niederlassungen von B., C. und C. ab - das einzige
Konkurrenzgeschäft ist. Das Geschäft von B. & G. lässt sich mit dem der Klägerin
vergleichen, da beide Geschäfte die gleichen Kundenkreisen ansprechen und in beiden
Geschäften Uhren des sog. Top-Segments angeboten werden. Die Tatsache, dass es
sich bei dem Unternehmen von B. & G. um das älteste Uhren- und
Schmuckfachgeschäft in K. handeln soll, steht der Annahme einer Vergleichbarkeit nicht
entgegen. Dies gilt gleichermaßen für die Behauptung der Klägerin, B. & G. verfügten
über Exklusivverträge mit bestimmten Uhrenherstellern. Solche Hersteller hat die
Klägerin nicht namhaft gemacht. Ohne eine dahingehende Erklärung ist kein Grund
dafür vorhanden, das Geschäft von B. & G. von einem Vergleich auszunehmen. Der
Vortrag der Klägerin, sie habe mindestens 70 mögliche Kunden abweisen müssen, da
diese jeweils R.-Uhren hätten erwerben wollen, ist rechtlich ohne Belang, da er - ohne
den erforderlichen Marktbezug - ausschließlich die örtlichen Verhältnisse betrifft und
ebenso wenig ersehen lässt, welchen Anteil diese behauptete Nachfrage am Umfang
der insgesamt in den Blick zu nehmenden Nachfrage hatte. Eine
Spitzenstellungsabhängigkeit ist im Ergebnis von der Klägerin nicht dargelegt worden.
96
bb) Für eine sog. Spitzengruppenabhängigkeit gibt das Vorbringen der Klägerin ebenso
wenig Zureichendes her. Eine Spitzengruppenabhängigkeit ist anzunehmen, wenn ein
Handelsunternehmen eine bestimmte Anzahl allgemein anerkannter Marken aus einer
Spitzengruppe benötigt, um auf dem einschlägigen Markt wettbewerbsfähig zu sein,
wenn sich die Produkte eines bestimmten Herstellers unter jenen Marken befinden, die
als ein nahezu unverzichtbarer Bestandteil eines wettbewerbsfähigen Sortiments zu
97
betrachten sind, und ihr Fehlen durch die Präsenz der Waren anderer Hersteller im
Angebot nicht kompensiert werden kann (vgl. BGH WuW/E DE-R 481, 482 f. -
"Designer-Polstermöbel" - m.w.N.). Zur Feststellung einer Spitzengruppenabhängigkeit
muss nach dem Vorbringen des insoweit darlegungs- und beweisbelasteten
Anspruchstellers daher ermittelt werden können, wieviele Marken einer Spitzengruppe
(Spitzenmarken) nach typischer Sortimentsgestaltung mindestens geführt werden
müssen, damit ein Händler wettbewerbsfähig ist. Dies setzt - bezogen auf den Streitfall -
Angaben des um eine Belieferung ersuchenden Anspruchstellers (hier der Klägerin)
darüber voraus, welche Anbieter von Uhren des gehobenen Segments zur
Spitzengruppe gehören, und dass die Beklagte darunter ist. Der Anspruchsteller hat
ferner darzulegen, welche Spitzenmarken ihm bereits zugänglich sind (vgl. BGH WuW/E
BGH 2419. 2420 - "Saba-Primus"). Dagegen scheidet eine Spitzengruppenabhängigkeit
aus, wenn der Händler, der eine Belieferung beansprucht, entweder bereits über ein
ausreichendes Sortiment von anerkannten Marken verfügt, oder er sich dieses,
insbesondere deshalb, weil andere Anbieter aus der Spitzengruppe bereit sind, ihn zu
beliefern, unter zumutbaren Bedingungen anderweit beschaffen kann (vgl. BGH WuW/E
BGH 2419, 2420 - "Saba-Primus"; WuW/E BGH 2125, 2128 - "Technics"; WuW/E BGH
1620, 1623 - "Revell Plastics"). Nur wenn feststeht, dass kein Spitzengruppenanbieter
bereit ist, unter zumutbaren Konditionen zu liefern, kann der von einer Belieferung
abhängige Händler nach seiner Wahl einen von ihnen im Wege der Klage mit Erfolg in
Anspruch nehmen (vgl. BGH WuW/E BGH 1567, 1569 - "Nordmende/Fernsehgeräte I";
WuW/E BGH 2419, 2420 - "Saba-Primus"). Der diesbezügliche Sachvortrag der
Klägerin ist unschlüssig. Er erlaubt insgesamt nicht die Schlussfolgerung einer
sortimentsbezogenen Abhängigkeit ihres Unternehmens von der Belieferung mit Uhren
der Marke R. in der Form einer Spitzengruppenabhängigkeit.
(1.) Zwar hat die Klägerin nicht ausdrücklich vorgetragen, welche den Uhren des sog.
hochwertigen Top-Segments zuzurechnende Marken zur Spitzengruppe gehören sollen.
Mit Blick darauf, dass sie sich zur Unterstützung ihres Anspruchs auf die von der G. f. K.
(G.) erstellte und als Anlage K 23 vorgelegte Marktübersicht berufen hat, kann jedoch
davon ausgegangen werden, dass sie die in dieser Übersicht genannten Marken zur
Spitzengruppe zählen will. Hierbei handelt es sich um die Uhren der Hersteller A. P., B.,
B., C., C., E., G., I., J. L. C., O., P. P., R. und R.. Eine anderweitige Zusammensetzung
der Spitzengruppe hat die Klägerin nicht behauptet.
98
(2.) Aus diesem Kreis sind der Klägerin gemäß ihrem Vorbringen im Schriftsatz vom
15.10.2003 (GA 989 ff.) Markenuhren von A. P. sowie von G. verfügbar. Weitere
Spitzenmarken führt sie angeblich nicht (GA 992), was zweifelhaft wenigstens
deswegen erscheint, weil die Beklagte behauptet hat, die Klägerin vertreibe zusätzlich
Uhren der Marke E. (GA 695), die gemäß der Marktübersicht der G. zur Spitzengruppe
zu rechnen sind. Hierzu hat die Klägerin sich nicht erklärt. Nach eigenem Vortrag der
Klägerin ist damit jedenfalls aber anzunehmen, dass sie in ihrem Geschäft über zwei
Spitzenmarken verfügt.
99
(3.) Die Klägerin hat jedoch keinerlei verwertbare Angaben dazu gemacht, wie viele
Marken aus der Spitzengruppe von einem wettbewerbsfähigen Händler geführt werden
müssen, um mit einem Angebot exklusiver Uhren im Wettbewerb existieren zu können.
Auch wenn dazu eigene Markterhebungen zum Zweck eines Vortrags, welche Marken
aus der Spitzengruppe generell von einem konkurrenzfähigen Händler geführt werden
müssen, von ihr nicht verlangt werden können, wäre die Klägerin zumindest in der Lage
gewesen darzulegen, dass und aus welchen produkt- oder marktspezifischen Gründen
100
eine Abwesenheit von Uhren der Marke R. in ihrem Sortiment durch eine Präsenz von
Produkten anderer Hersteller, die der Spitzengruppe angehören, nicht ausgeglichen
werden kann. Da die Klägerin hierzu nichts vorgetragen hat, ist die Annahme einer
Spitzengruppenabhängigkeit ausgeschlossen.
In gleicher Weise wirkt sich zu Lasten der Klägerin nachteilig aus, dass nicht festgestellt
werden kann, es seien auch andere der Spitzengruppe angehörende Hersteller zu einer
Belieferung ihres Unternehmens nicht bereit. Die Klägerin hat nicht vorgetragen, sich
bei irgend einem anderen oder bei einem in der als Anlage K 23 zu den Akten
gereichten Übersicht der G. genannten Markenhersteller um eine Belieferung bemüht
und eine Absage erfahren zu haben. Das wirkt sich auf die Annahme einer
Spitzengruppenabhängigkeit deswegen nachteilig aus, weil es aus diesem Grund an
der Möglichkeit zu einer Feststellung fehlt, die Klägerin könne die Verweigerung einer
Belieferung seitens der Beklagten dadurch, dass mehrere andere Marken, die zur
Spitzengruppe zählen, in ihrem Warenangebot vertreten sind, nicht kompensieren. Im
Hinblick darauf ist nochmals zu betonen, dass ausweislich der von der Klägerin
vorgelegten Marktübersicht der G. die Marktanteile anderer Spitzengruppenhersteller
den Marktanteil der Beklagten im sog. Top-Segment der Armbanduhren deutlich
überwiegen. Von daher liegt es nicht fern, ist aber zumindest nicht ausgeschlossen,
dass bei bestimmten Belieferungskonstellationen auch mit Rücksicht auf die
Eigenschaften von Armbanduhren, die aus der Sicht des Verkehrs
nachfragebestimmend sind, ein Ausfall der Marke R. durch ein Angebot anderer Marken
von der Klägerin ausgeglichen werden kann. Es hat hiernach ein Belieferungsanspruch
auch unter dem rechtlichen Gesichtspunkt einer Spitzengruppenabhängigkeit
auszuscheiden.
101
3. Die Beklagte verweigert der Klägerin eine Belieferung schließlich auch deswegen
nicht zu Unrecht, weil diese einzelne Fachhandelskriterien des Fachhandels- und
Vertriebsbindungsvertrages gemäß dem Muster in Anlage K 22 nicht erfüllt. In der
Weigerung, das Unternehmen der Klägerin zu beliefern, liegt deshalb weder eine
unbillige Behinderung noch eine Ungleichbehandlung ohne einen sachlich
gerechtfertigten Grund.
102
Die Beklagte bedient sich in kartellrechtlicher Hinsicht beanstandungsfrei eines
selektiven Vertriebsbindungssystems zum Absatz ihrer Ware. Sie stellt ferner in
Abschnitt III. ihres Fachhandels- und Vertriebsbindungsvertrages rechtlich zulässige
und daher hinzunehmende Voraussetzungen objektiver und qualitativer Art für eine
Aufnahme von Fachhändlern in ihr Vertriebssystem auf, die insbesondere die Lage und
Ausstattung der Geschäftslokale, eine Beschäftigung geschulten Verkaufspersonals
sowie die Vorhaltung einer Werkstatt mit ausgebildeten Uhrmacherfachkräften betreffen.
Dies steht zwischen den Parteien nicht im Streit, so dass sich weitergehende
Ausführungen dazu erübrigen. Infolge dessen darf die Beklagte die Belieferung eines an
einer Aufnahme in ihr Vertriebssystem interessierten Nachfragers grundsätzlich
verweigern, solange dieser die Voraussetzungen für eine Teilnahme an ihrem üblichen
Geschäftsverkehr nicht erfüllt (vgl. BGH WuW/E 2351, 2356 ff. - "Belieferungsunwürdige
Verkaufsstätten II"; WuW/E 1814, 1820 - "Allkauf-Saba/Beliefe-rungsunwürdige
Verkaufsstätten I"; WuW/E BGH 1793, 1797 f. - "SB-Verbraucher-markt").
103
Die Klägerin genügt hinsichtlich des vorgesehenen Verkaufspersonals nach eigenem
Vorbringen nicht den in Abschnitt III. unter Nr. 1 Buchst. c) des Fachhandels- und
Vertriebsbindungsvertrages gestellten Anforderungen, die dahin gehen, die
104
Fachhandelseigenschaft für den Vertrieb von R.-Uhren setzte "geschultes
Verkaufspersonal mit hinreichenden Fachkenntnissen für eine sachgemäße Beratung
und Betreuung des Kunden" voraus (Anl. K 22). Maßgebend ist hierfür der Zeitpunkt der
letzten mündlichen Tatsachenverhandlung vor dem Senat. Für diesen Zeitpunkt trägt die
Klägerin vor, mit ihrem Verkaufs- und Beratungsgeschäft sei die Zeugin H. befasst. Die
Zeugin H. genügt wegen ihrer Fachkenntnisse und Erfahrungen gewiss den
Anforderungen des Händlervertrages. Das Erfordernis geschulten Verkaufspersonals
erfordert nach seinem Sinn und Zweck jedoch zusätzlich, dass für den Fall einer
Verhinderung des in erster Linie vorgesehenen Personals für (mindestens) e i n e
Ersatzkraft Sorge getragen worden ist (z.B. für die Fälle einer Erkrankung, von Urlaub
oder Unabkömmlichkeit aus sonstigen Gründen). Nur so lässt sich im Übrigen
gewährleisten, dass - wie durch das Fachhandelskriterium in Abschnitt III., Nr. 1 Buchst.
a) des Händlervertrages gefordert ist - das Geschäft zu Zwecken einer Besichtigung des
Warenangebots oder eines Kaufs "während der üblichen Geschäftszeiten jedermann
zugänglich" ist. Nachdem die Klägerin - was aktuell das beschäftigte Verkaufspersonal
anbetraf - bis zur mündlichen Verhandlung vom 1.10.2003 lediglich auf eine Tätigkeit
der Zeugin H. in ihrem Geschäft verwiesen hatte, hat sie mit Schriftsatz vom 15.10.2003
vorgetragen, dass neben der Zeugin H. auch deren Ehemann (zugleich Geschäftsführer
der Klägerin) sowie K. K. mit dem Verkauf befasst seien und demnach als
Vertretungskräfte in Betracht kommen (GA 998). Der Ehemann der Zeugin H. hat als
geschulter Verkäufer jedoch auszuscheiden. Im Übrigen ist der diesbezügliche Vortrag
der Klägerin ungenügend. Die Klägerin ist bereits im Verhandlungstermin am 24.1.2001
vom Senat darauf hingewiesen worden, dass ihr Ehemann nicht als eine geschulte
Verkaufskraft im Sinne des von der Beklagten verwendeten Fachhandelskriteriums
betrachtet werden kann. Der Ehemann der Zeugin H. war in der Vergangenheit im
Automobilgeschäft tätig und zuletzt im Unternehmen der Zeugin mit internen
Verwaltungsaufgaben befasst. Seine bisherige berufliche Tätigkeit lässt ihn daher für
einen Einsatz beim Verkauf hochwertiger Uhrenerzeugnisse nicht als geeignet
erscheinen. Dass ihr Ehemann zwischenzeitlich auf diesem Gebiet Fachkenntnisse und
Erfahrungen erworben hat und wodurch dies geschehen sein soll, trägt die Klägerin
nicht vor. Was den Mitarbeiter K. K. anbelangt, kann nicht beurteilt werden, ob das
Fachhandelskriterium des "geschulten Verkaufspersonals" auf ihn zutrifft. Er soll nach
dem Vorbringen der Klägerin "über die erforderlichen Fachkenntnisse verfügen" (GA
998). An anderer Stelle behauptet die Klägerin, der Mitarbeiter K. führe in ihrem
Geschäft Reparaturen "kleinerer Art" aus und sei "hierfür ausgebildet" worden (GA 999).
Dieser Vortrag ist ohne jede sachlich überprüfbare Substanz und müsste von der
Klägerin erst dahin ergänzt werden, welcher Art die angeblichen Fachkenntnisse des
Mitarbeiters K. sind, über welche Ausbildung er gegebenenfalls verfügt und welche
beruflichen Erfahrungen er vorweisen kann. Gänzlich unklar ist des Weiteren, was man
sich unter einer Ausbildung des Mitarbeiters K. für Reparaturen kleinerer Art konkret
vorzustellen hat. Das unsubstanziierte Vorbringen der Klägerin veranlasst keine
Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung. Der weitere Vortrag der Klägerin, sie sei
"innerhalb kürzester Zeit (vier Wochen oder kürzer)" in der Lage, weiteres Fachpersonal
für den Verkauf einzustellen, ist im Rechtssinn unerheblich. Entscheidend ist, ob die
Klägerin die gestellte Anforderung gegenwärtig tatsächlich erfüllt. Der Umstand, dass
sie bereit ist, die ihr insoweit obliegenden Vorkehrungen in Zukunft zu leisten, genügt
nicht, ihr derzeit einen Belieferungsanspruch gegen die Beklagte zuzuerkennen (vgl.
BGH WuW/E 1814, 1820 - "Allkauf-Saba/Belieferungsunwürdige Verkaufsstätten I").
Die Klägerin erfüllt zur Zeit ebenso wenig das Fachhandelskriterium in Abschnitt III. Nr.
1 Buchst. d) des Händlervertrages, wonach von ihr "ausgebildete Uhrmacher-
105
Fachkräfte" zu beschäftigen sind. Die Klägerin beschäftigt zur Zeit keine
Uhrmacherfachkraft. Ihr Mitarbeiter K. kann nicht als eine solche Fachkraft gelten, da
mangels zureichend konkreten Tatsachenvorbringens der Klägerin eine dahingehende
Bewertung nicht möglich ist. Es ist unklar, über welche Ausbildung der Mitarbeiter K.
verfügt, die ihn als Fachkraft befähigt, die anfallenden Kundendienstleistungen
auszuführen. Der Vortrag der Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 15.10.2003 (GA 999),
dass auch in dem in K. ansässigen Fachgeschäft von W. ein "Uhrmacher" nicht
beschäftigt werde, ist von dem ihr in der mündlichen Verhandlung am 1.10.2003
gewährten Schriftsatznachlass gemäß § 283 ZPO nicht gedeckt. Es handelt sich hierbei
um neues Vorbringen, nicht jedoch um eine bloße Erklärung auf das im Schriftsatz der
Beklagten vom 17.9.2003 enthaltene Tatsachenvorbringen, die der Klägerin
ausschließlich nachgelassen worden ist. Der Schriftsatz der Beklagten weist hinsichtlich
der im Geschäft von W. im K. tätigen Uhrmacherfachkräfte keinen Tatsachenvortrag auf.
In ihm hat die Beklagte lediglich vorgetragen, es sei "unerheblich, was insoweit die
Verhältnisse bei der Firma W. betrifft" (GA 960). Darin liegt genuin die Äußerung einer
Rechtsauffassung, auf die der Klägerin nicht gestattet war, innerhalb der ihr
eingeräumten Frist in tatsächlicher Hinsicht neue Erklärungen abzugeben. Der Vortrag
der Klägerin, im Geschäft von W. in K. sei "kein Uhrmacher" beschäftigt, ist neu. Zuvor
hatte die Klägerin mit ihrem Schriftsatz vom 21.7.2003 nur vorgebracht, W. verfüge in K.
über keinen "Uhrmachermeister" (GA 932). Dies war rechtlich unerheblich, da das
Fachhandelskriterium "ausgebildeter Uhrmacher-Fachkräfte, die die Gewähr für eine
sach- und fristgemäße Durchführung aller anfallenden Garantie- und
Kundendienstleistungen" bieten, in Abschnitt III. Nr. 1 Buchst. d) des Händlervertrages
nicht zwingend dahin zu verstehen ist, dass von einem dem Vertriebssystem der
Beklagten angeschlossenen oder um Erteilung einer Konzession bemühten
Fachhändler jeweils ein Uhrmachermeister vorzuhalten ist. Als eine "ausgebildete
Fachkraft" ist auch ein Uhrmacher anzusehen, der über einen Gesellenbrief verfügt. Das
nicht nachgelassene Tatsachenvorbringen der Klägerin gibt zu einer Wiedereröffnung
der mündlichen Verhandlung keine Veranlassung. Auch hinsichtlich des
Fachhandelskriteriums ausgebildeter Uhrmacherfachkräfte ist im Übrigen zu bemerken,
dass die bloße Bereitschaft der Klägerin, künftig eine Fachkraft anzustellen, nicht
genügt. Dies garantiert der Beklagten keine Erfüllung dieses qualitativen
Zulassungsmerkmals (vgl. BGH WuW/E 1814, 1820 - "Allkauf-
Saba/Belieferungsunwürdige Verkaufsstätten I").
Bei dieser Rechtlage kann es dahingestellt bleiben, ob das Geschäft der Klägerin die
weiteren Zulassungsvoraussetzungen gemäß Abschnitt III. Nr. 1 des Händlervertrages,
die namentlich die Beschaffenheit ihrer Verkaufsstätte sowie die Einrichtung einer
Werkstatt betreffen und die zwischen den Parteien ebenfalls umstritten sind,
gewährleisten kann. Die Beklagte ist allein deswegen zu einer Belieferung der Klägerin
nicht verpflichtet, weil diese den Anforderungen an das Verkaufspersonal und an eine
Uhrmacherfachkraft nicht entspricht.
106
Es sind damit die mit den Feststellungsanträgen zu 2. gestellten Ansprüche der Klägerin
insgesamt unbegründet, so dass ihr Rechtsmittel gegen das Urteil des Landgerichts
insofern zurückzuweisen ist.
107
II. Die Berufung der Klägerin unterliegt aber auch insoweit der Zurückweisung, als sie -
weiterhin hilfsweise - ihre Klage zulässig um die Anträge erweitert hat, die Beklagte
unter dem rechtlichen Gesichtspunkt eines Verschuldens bei den
Vertragsverhandlungen (culpa in contrahendo) zu einer bezifferten
108
Schadensersatzleistung zu verurteilen und mit Blick auf einen noch nicht bezifferbaren
Schaden eine Ersatzpflicht der Beklagten festzustellen. Auch insoweit ist der rechtlichen
Beurteilung gemäß Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB der bis zum 31.12.2001 geltende
Rechtszustand zugrunde zu legen. Die Beklagte ist der Klägerin unter dem
Gesichtpunkt eines von ihr erzeugten, aber enttäuschten Vertrauens in den Abschluss
eines Fachhandels- und Vertriebsbindungsvertrages, welcher der Klägerin eine
Aufnahme von R.-Erzeugnissen in ihr Warensortiment gestattet hätte, nicht
schadensersatzpflichtig. Es sind dazu schon die dem Grunde nach erforderlichen
Voraussetzungen nicht bewiesen. Außerdem kann die schadensausfüllende Kausalität
eines Verhaltens der Beklagten nicht angenommen werden.
a) Die Klägerin macht geltend, die Vertreter der Beklagten hätten in den mit der Zeugin
H. geführten Verhandlungsgesprächen sowie durch ihr sonstiges Verhalten in der Zeit
bis Ende des Monats April 1999 den Eindruck erweckt, mit ihr einen Händlervertrag
abschließen zu wollen. Die Klägerin hat sich hierzu wesentlich darauf gestützt, es seien
von der Beklagten Vorgaben betreffend die Einrichtung von Ausstellungs- und
Verkaufsflächen für R.-Uhren gemacht worden, man habe die Gestaltung von
Eröffnungs-Einladungskarten besprochen, sie, die Klägerin, in die Computerdatei von R.
aufgenommen sowie eine Bestellung von R.-Kalendern angeregt. Nicht zuletzt habe die
Beklagte ihre Bestellung einer Erstausstattung unter dem 22.4.1999 schriftlich bestätigt,
und habe der Geschäftsführer S. der Beklagten die Unterzeichnung eines
Händlervertrages als eine bloße "Formsache" bezeichnet. Zu der am 5.5.1999 erklärten
schriftlichen Absage sei die Beklagte allein durch die Intervention ihres Konzessionärs
W. bewogen worden, der sich gegen den Abschluss eines Händlervertrages mit ihr, der
Klägerin, ausgesprochen habe. Sämtliche anderen Gründe, aus denen die Beklagte
eine Belieferung nunmehr ablehne, seien erst später aufgebracht worden und
vorgeschoben. Diesem Vorbringen der Klägerin ist indessen entgegenzuhalten, dass
der Erfolg der Vertragsverhandlungen in Gestalt einer verbindlichen Ausstattung der
Klägerin mit einer R.-Konzession von vorneherein entweder unter der
selbstverständlichen und stillschweigend verabredeten Bedingung stand, dass zuvor
ein Vertriebsbindungsvertrag in schriftlicher Form abgeschlossen würde. Vor
Unterzeichnung des schriftlichen Vertrages befand sich der Abschluss eines
Konzessionsvertrages in der Schwebe. Oder - und zwar für den Fall, dass dieser
rechtlichen Bewertung nicht beizupflichten sein sollte - es war die Erteilung einer
Konzession von den Vertretern der Beklagten in den Vertragsverhandlungen jedenfalls
unter den Vorbehalt des schriftlichen Abschlusses eines Händlervertrages gestellt
worden, womit die Zeugin H. sich als Vertreterin der Klägerin dadurch einverstanden
gezeigt hat, dass sie der Aufnahme eines derartigen im Rechtssinn als aufschiebende
Bedingung aufzufassenden Vorbehalts in den weiter geführten Verhandlungen nicht
widersprochen hat. In diesem Fall ist der Klägerin nach dem Ergebnis der vom
Landgericht durchgeführten Beweisaufnahme nicht der Nachweis gelungen, dass der
Händlervertrag unbedingt abgeschlossen worden ist. Auf die oben stehenden
diesbezüglichen Ausführungen unter A) II. a) 2. und 3. sowie unter 6. (S. 15 bis 17 und
S. 21 bis 23), die entsprechend auch im vorliegenden Zusammenhang zu gelten haben,
ist zur Vermeidung einer Wiederholung zu verweisen. Die rechtlichen Auswirkungen
sind nach beiden Alternativen dieselben. Die Klägerin konnte sich auf ein verbindliches
Zustandekommen eines Händlervertrages nicht verlassen. Tätigte sie trotz einer als
bekannt vorauszusetzenden Ungewissheit, wenngleich in der Hoffnung auf einen
Vertragsabschluss mit der Beklagten, Investitionen in die bauliche Einrichtung oder in
die Ausstattung ihres Geschäfts oder machte sie personelle Aufwendungen im Vorgriff
auf einen Fachhandelsvertrag, so geschah dies grundsätzlich auf eigenes Risiko, ohne
109
dass irgend eine Veranlassung besteht, die Beklagte hierfür haften zu lassen, nachdem
sich die Aussicht auf einen Vertragsschluss zerschlagen hat. Anders kann es nur sein,
sofern die Beklagte ein besonderes Vertrauen auf den Abschluss eines
Händlervertrages erweckt hätte, etwa in der von der Klägerin behaupteten Weise, dass
ihr Geschäftsführer S. erklärt habe, bei der Unterzeichnung des Vertrages handele sich
um eine "reine Formsache". Gerade dies ist jedoch nicht erwiesen, was in den
Entscheidungsgründen schon an früherer Stelle - worauf Bezug genommen wird -
anhand des Ergebnisses der erstinstanzlichen Zeugenvernehmungen begründet
worden ist (siehe oben S. 23).
Letztlich steht einer Haftung der Beklagten aber noch ein weiterer Umstand entgegen:
Die Beklagte macht geltend, erst Ende des Monats April 1999 davon erfahren zu haben,
dass es nicht in der Absicht der Klägerin gelegen habe, die Zeugin H. für ihr Geschäft in
K. tätig werden zu lassen. Für sie, die Beklagte, habe sich dadurch die Sachlage
verändert, da sie bis dahin angenommen habe, die Zeugin H. werde an der Leitung des
Geschäfts in K. in maßgebender Stellung beteiligt sein. Hat es sich so verhalten, wie sie
behauptet, dann durfte die Beklagte sich hierdurch veranlasst sehen, ihre bisherige
Bereitschaft, mit der Klägerin einen Händlervertrag einzugehen, zu überdenken. Zwar
kann als der Beklagten damals bekannt vorausgesetzt werden, dass die Klägerin ihr
Unternehmen in der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, jedenfalls
nicht durch eine natürliche Person, betreiben wollte. Die Beklagte hat Schriftverkehr mit
der "H. GmbH" geführt. Dennoch konnte die Tatsache, dass die Zeugin H. in irgendeiner
jedenfalls maßgebenden Weise in die Geschäftsführung der Klägerin eingebunden sein
würde, für die Entscheidung der Beklagten, mit der Klägerin einen Konzessionsvertrag
zu schließen, von wesentlicher Bedeutung sein. Die Zeugin H. war ihr als langjährige
Konzessionsnehmerin von C. und als wirtschaftlich erfolgreiche Geschäftsfrau bekannt.
Die Vertreter der Beklagten hatten sich in den Verhandlungen auch vom persönlichen
Auftreten der Zeugin H. überzeugt. Gelangte ihnen - und zwar in einem fortgeschrittenen
Stadium der Vertragsverhandlungen - dann jedoch der Umstand zur Kenntnis, dass die
Zeugin H. an der Unternehmensführung - einschließlich des Verkaufs - in keiner Weise
beteiligt sein werde, so trat damit ein neuer Gesichtspunkt hervor, der die Erteilung einer
Konzession zumal dann in Frage stellen konnte, wenn diejenigen Personen, denen
nach dem Willen der Klägerin die Geschäftsführung und der Verkauf übertragen werden
sollten, ihr, der Beklagten, entweder bis dahin persönlich nicht oder kaum bekannt
waren oder die Beklagte jenen Personen im Hinblick auf das geforderte Auftreten beim
Verkauf von Konzessionsware sowie auf den geschäftlichen Erfolg nicht dasselbe
Vertrauen entgegenbrachte wie der Zeugin H.. Dies musste im Streitfall umso mehr
gelten, als der Ehemann der Zeugin H. als künftiger Geschäftsführer auf dem hier in
Rede stehenden Geschäftsfeld eines Verkaufs von Luxusuhren über keine eigenen
Berufserfahrungen verfügte, und die ehemalige Mitarbeiterin M. O., die
Mitgeschäftsführerin werden sollte, den Vertretern der Beklagten allenfalls oberflächlich
bekannt war.
110
Haben die Klägerin oder - ihr zurechenbar - die Zeugin H. es in den
Vertragsverhandlungen versäumt, den Vertretern der Beklagten bereits bei der
Aufnahme der Verhandlungen mitzuteilen, welche - ihnen bekannten - Personen ihre
Gesellschafter sein und die geschäftlichen Geschicke lenken würden, und ist dies - wie
die Beklagte behauptet - ihren Vertretern erst Ende des Monats April 1999 erklärt
worden, so kann die Klägerin sich nicht mit Erfolg darauf berufen, die Beklagte habe bei
ihr ein schutzwürdiges Vertrauen auf den Abschluss eines Händlervertrages erweckt.
Die Klägerin wie die Zeugin H. mussten sich im Klaren darüber sein, dass die Beklagte
111
die Übertragung einer Konzession unter solchen Umständen erneut prüfen und
möglicherweise ablehnen werde. Dasselbe hat zu gelten, sollte bei den für die Klägerin
Handelnden selbst bis zu dem späten Stadium, in dem die Vertragsverhandlungen sich
Ende des Monats April 1999 befanden, noch Ungewissheit darüber bestanden haben,
von welchen Personen ihr Geschäft in K. geleitet würde, und sollte sie dies erst zu
jenem Zeitpunkt geklärt haben, um es den Vertretern der Beklagten anschließend
mitzuteilen. Die Zeugin H. musste die Vertreter der Beklagten bei Beginn der
Verhandlungen darüber aufklären, sollte damals noch nicht festgestanden haben, wer
die Geschäfte der Klägerin führt. Den persönlichen Verhältnissen des Vertragspartners
kommt namentlich dann für das Zustandekommen eines Vertrages eine herausragende
Bedeutung zu, wenn es - wie im vorliegenden Fall - um den Abschluss eines durch
besondere Treue- und Rücksichtnahmepflichten geprägten Vertrages, wie eines
Händlervertrages im Rahmen eines Vertriebsbindungssystems, geht. Über die
geschäftsleitenden Personen ist in solchen Fällen vom Händler ungefragt und zutreffend
aufzuklären.
Allerdings ist der der vorstehenden rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegte
Sachverhalt umstritten. Die Klägerin behauptet, die Vertreter der Beklagten bereits
frühzeitig, und zwar im September 1998 sowie am 2.2.1999, durch die Zeugin H.
darüber informiert zu haben, dass ihr Ehemann und die frühere Mitarbeiterin M. O. ihre
Geschäftsführer sein würden und dass die Zeugin H. in keiner Weise geschäftsleitend
tätig sein werde. Die vom Landgericht hierzu vernommenen Zeugen haben insoweit
Unterschiedliches bekundet. Die Zeugin H. hat den Sachvortrag der Klägerin bestätigt
(GA 223, 224, 225, 232). Sie will im September 1998 den Zeugen M. (Vertriebsleiter der
Beklagten) und am 2.2.1999 den Mitgeschäftsführer S. der Beklagten im Sinne des
Vortrags der Klägerin aufgeklärt haben. Dem haben die Zeugen M. (GA 235 bis 238 und
241) und S. (Ehefrau des Geschäftsführers der Beklagten; GA 244 f.) widersprochen.
Ihren Bekundungen zufolge soll die Zeugin H. dem Geschäftsführer S. erst Ende April
1999 offengelegt haben, aus welchen Personen sich die Geschäftsleitung der Klägerin
zusammensetze, wohingegen sie zuvor den Eindruck erweckt habe, bei der Klägerin
selbst geschäftsleitend tätig zu sein. Ein eindeutiges Beweisergebnis ist nicht zu
ermitteln. Es sind vor allem keine zureichenden Anhaltspunkte dafür hervorgetreten,
entweder den Aussagen der Zeugen M. und S. oder den Bekundungen der Zeugin H.
größeren Glauben zu schenken. Die Zeugen bewegen sich - ein jeder für sich und durch
unterschiedliche Beziehungen mit ihnen verbunden - im Lager der jeweiligen Partei. Die
Erklärung der Zeugin H., als Inhaberin eines Exklusivvertrages mit C. habe sie rechtlich
im Unternehmen der Klägerin nicht tätig werden dürfen und sich demzufolge auch nicht
in dem Sinn geäußert, sie werde das Geschäft der Klägerin führen (GA 225), stellt nach
den Umständen keinen für sich allein genommen überzeugenden Grund dar, ihre
Aussage den Bekundungen der Zeugen M. und S. vorzuziehen. Von dem schriftlichen
Vertrag, den die Zeugin H. - dieses im Übrigen erst unter dem 15.4.1999 - mit C.
unterzeichnet hat, hat die Klägerin im Prozess lediglich die Seiten 1 und 17 sowie eine
Seite eines als "Anlage 2" bezeichneten Schriftstücks vorgelegt (GA 1023 bis 1025;
siehe auch den diesbezüglichen Sachvortrag GA 986). Diesem Auszug aus den
vertraglichen Vereinbarungen kann nicht entnommen werden, ob und gegebenenfalls
welchen Beschränkungen im Geschäftsverkehr die Zeugin H. im Verhältnis zu C.
unterlag. Selbst wenn ihr durch diesen Vertrag auferlegt worden sein sollte, keinerlei
geschäftliche Tätigkeit für ein Konkurrenzunternehmen wie die Beklagte zu entfalten, ist
dies der Zeugin H. indessen nicht ausschließbar erst aus Anlass der Unterzeichnung
des Vertrages mit C. bewusst geworden. Auch die Vertreter der Beklagten mussten den
Inhalt der von C. gewöhnlich oder in einem einzelnen Fall verwendeten
112
Konzessionsverträge nicht kennen. Möglicherweise gingen die Vertreter der Beklagten
auch davon aus, eine Exklusivbindung an C. hindere den gebundenen Händler nicht am
Vertrieb von Erzeugnissen eines Wettbewerbers, sofern ein solcher Vertrieb von einem
anderen geschäftlichen Standort aus erfolge. Auf ein derartiges Verständnis deutet die
Aussage des Zeugen M. hin (GA 239, 241). Nach alledem bildet die Tatsache eines
Vertragsabschlusses mit C. kein zureichend verlässliches Indiz dafür, dass die Zeugin
H. den Vertretern der Beklagten vor einem Zeitpunkt Ende des Monats April 1999
bekannt gegeben hat, aus welchen Personen die Geschäftsleitung der Klägerin
bestehen werde.
Den aus der Nichterweislichkeit folgenden prozessualen Nachteil hat die Klägerin zu
tragen. Die Klägerin ist hinsichtlich der anspruchsbegründenden Umstände, für den
behaupteten Vertrauenstatbestand und seine Tragweite sowie insbesondere dafür, dass
die Beklagte ein Vertrauen auf den Abschluss eines Händlervertrages unabhängig von
den an ihrem, der Klägerin, Geschäft in maßgebender Stellung beteiligten Personen
erweckt habe, beweisbelastet. Ob der Konzessionär W. der Beklagten beim Scheitern
der Vertragsverhandlungen die ihm von der Klägerin zugeschriebene Rolle gespielt hat,
kann im Übrigen dahingestellt bleiben.
113
b) Ungeachtet dessen, dass der Klägerin der geltend gemachte Anspruch auf Ersatz
eines Vertrauensschadens schon aus den vorstehenden Erwägungen heraus nicht
zustehen kann, ist dieser Anspruch auch deshalb ausgeschlossen, da die Klägerin nicht
schlüssig vorgetragen hat, die behaupteten Aufwendungen im Betrag von 446.177,36
Euro ursächlich auf eine Veranlassung der Beklagten hin getätigt zu haben, und dies
hinsichtlich einiger Aufwendungen auch ausgeschlossen erscheint.
114
1. Letztgenanntes ist zum Beispiel ohne Weiteres deutlich bei den angeblich mit einer
Anstellung des Uhrmachermeisters R. verbundenen Kosten in Höhe von insgesamt
25.152,48 Euro. Der jetzige Vortrag der Klägerin, den Uhrmachermeister R. vom Beginn
ihres Geschäftsbetriebs an, also im Jahr 1999, bereits eingestellt zu haben, um das
Fachhandelskriterium gemäß Abschnitt III. Nr. 1 Buchst. d) des Händlervertrages zu
erfüllen, ist widersprüchlich und kann nicht zur Grundlage der Entscheidung gemacht
werden. Denn nach ihrem hiervon abweichenden bisherigen Vorbringen hat die
Klägerin zunächst den Uhrmachergesellen E. eingestellt (GA 126, 657 f.), dann den
Uhrmacher S. (GA 658, 698) und nach dessen Ausscheiden erst den Uhrmachermeister
R. (GA 698). Diesen Widerspruch übergeht die Klägerin bei ihrer Schadensdarstellung
ohne jedes erläuternde Wort. Mit dem Uhrmachermeister R. hat die Klägerin einen
Anstellungsvertrag demzufolge erst geschlossen, nachdem die Beklagte unter dem
5.5.1999 die Erteilung einer Konzession abgelehnt hatte. Da die Klägerin ihren
widersprüchlichen Vortrag nicht klargestellt hat, stellt er insgesamt keine tragfähige
Grundlage dar, ihr einen Schadensersatz zuzusprechen. Hiervon abgesehen ist dem
Anspruch auf Ersatz der einen Uhrmacher betreffenden Anstellungskosten bereits im
Ansatz mit dem Einwand zu begegnen, dass das von der Klägerin eröffnete
Uhrenfachgeschäft nach seinem Zuschnitt die Einstellung eines Uhrmachers ohnehin
rechtfertigte. Die Klägerin vertreibt neben den zur sog. Spitzengruppe zählenden Uhren
von A. P. und G. nach eigenem Vortrag zusätzlich Uhren der Hersteller C., C., C. D., D.
S., F. M., G. P., G., H., H., N., T.M.. Auf Grund der Bandbreite ihres Warenangebots
konnte mit Blick auf anfallende Wartungs- und Kundendienstleistungen die
Verfügbarkeit eines ausgebildeten Uhrmachers im Geschäft der Klägerin aus der Sicht
des Verkehrs ohnehin erwartet werden.
115
2. Der Klägerin steht ebenso wenig ein Anspruch auf Erstattung angeblicher
Herstellungskosten im Betrag von 127.125,23 Euro aus der Errichtung einer sog. R.-
Corner gegen die Beklagte zu. Die Klägerin trägt insoweit vor, die Beklagte habe von ihr
mittels maßgenauer schriftlicher Angaben die Einrichtung einer sog. R.-Corner verlangt.
Dies habe die Anmietung eines benachbarten Ladenlokals erfordert, welches durch
bauliche Veränderungen mit dem zunächst allein angemieteten Geschäftslokal zu einer
Einheit verbunden worden sei. Sie, die Klägerin, sei dem Wunsch der Beklagten
nachgekommen, um den Fachhandelskriterien des Händlervertrages (hier Abschnitt III.
Nr. 1 Buchst. b)) Rechnung zu tragen.
116
Der Vortrag der Klägerin lässt in keiner nachvollziehbaren und einem Beweis
zugänglichen Weise erkennen, die Beklagte habe von ihr einen baulichen und
sonstigen Herstellungsaufwand für die Einrichtung einer sog. R.-Corner verlangt, der
sich zu dem geltend gemachten Schadensbetrag summiert. Die Klägerin hat sich im
Prozess - von einer Ausnahme abgesehen - nicht zu einer näheren Darlegung
verstanden, welche einzelnen Maßangaben - und zwar in Bezug auf welche baulichen
Maßnahmen und welche Gestaltungsmerkmale einer einzurichtenden sog. R.-Corner -
Vertreter der Beklagten ihr vorgegeben haben sollen. Es steht lediglich fest, dass die
Beklagte der Klägerin die Maße von R.Dekorationselementen mitgeteilt hat, die in eine
Beratungstheke passen sollten (Anl. A 1 = GA 726 f., 711, 927). Selbst wenn insofern
eine Anpassung notwendig geworden sein sollte, kann dies freilich keinen
Kostenaufwand von deutlich mehr als 100.000 Euro verursacht haben. Alles Weitere ist
im Dunkeln geblieben und sollte - prozessual unzulässig - ersichtlich der Klärung durch
eine Beweisaufnahme überlassen werden. Die Anmietung eines weiteren Ladenlokals
hat im Übrigen praktisch zu einer Verdoppelung des Geschäftsraums geführt. Dass die
damit verbundenen Herstellungskosten allein durch das Erfordernis einer sog. R.-
Corner ausgelöst worden sind, hat die Klägerin nicht verständlich vorgetragen. Der
Aussage der Zeugin H. vor dem Landgericht zufolge sollte für eine R.-Corner - dem
Wortsinn entsprechend - im Ladenlokal ohnedies lediglich eine "Ecke" reserviert
werden (GA 224 f.), die nur etwa ein Drittel des Geschäftsinnenraums einnehmen sollte
(GA 233). Die sog. R.-Corner, die ohne einen auf die Beklagte hinweisenden Schriftzug
tatsächlich eingerichtet worden sein soll, lässt sich schließlich zu Zwecken des
Verkaufs anderer Waren nutzen und ist hierfür in der Vergangenheit auch benutzt
worden.
117
3. Ein auf die Anmietung eines weiteren Ladenlokals entfallender Mietzinsaufwand im
Betrag von 293.829,35 Euro (276.097,61 Euro zuzüglich 17.731,74 Euro) ist nicht
erstattungsfähig, da die Klägerin eine Veranlassung durch die Beklagte, und zwar durch
deren Wunsch nach einer sog. R.-Corner, nicht einleuchtend vorgetragen hat. Das
zweite Ladenlokal ist nach eigenem Vortrag der Klägerin bereits Ende Januar 1999
angemietet worden. Zu diesem frühen Zeitpunkt konnten aus vernünftiger Sicht der
Klägerin keinesfalls bereits zuverlässige Anzeichen darauf hindeuten, die Beklagte
werde mit ihr einen Händlervertrag abschließen. Im Januar 1999 hatte noch keine
persönliche Unterredung mit dem Geschäftsführer S. der Beklagten stattgefunden, der
gemäß der vom Zeugen M. erteilten Auskunft für den Abschluss von Händlerverträgen
unternehmensintern zuständig war (GA 223, 236). Nach eigener Darstellung, wie auch
nach dem Bekunden der Zeugin H. (GA 224) kam es am 2.2.1999 zu einem ersten
Zusammentreffen mit dem Geschäftsführer S.. Anfang März 1999 - so ebenfalls die
Zeugin H. (GA 224) in Übereinstimmung mit früherem Vortrag der Klägerin - hat der
Geschäftsführer S. die Geschäftsräume der Klägerin in K. erstmals in Augenschein
genommen. Wie die Klägerin hingegen dazu kam, schon im Januar 1999 den Abschluss
118
eines Händlervertrages - ohne dass mit einem maßgebenden Vertreter der Beklagten
darüber verhandelt worden war und ohne dass ein Vertreter der Beklagten ihr
Geschäftslokal besichtigt hatte - für so gewiss zu halten, dass sie sich im Vorgriff hierauf
durch einen auf die Dauer von fünf Jahren geschlossenen Mietvertrag band, ist nicht
verständlich. Die Klägerin ist darüber bei ihrem den Schadensersatzanspruch
betreffenden Vortrag ohne eine Erklärung hinweggegangen. Dagegen steht nach dem
unstreitigen und durch Zeugenaussagen belegten Hergang der Dinge fest, dass die
Beklagte im Januar 1999 noch nichts unternommen hatte, was ein Vertrauen der
Klägerin auf das Zustandekommen eines Händlervertrages erwecken konnte. Mit Hilfe
des zweiten Ladenlokals ist - worauf vorstehend bereits hingewiesen worden ist - der
Geschäftsraum der Klägerin außerdem faktisch verdoppelt worden. Dass Solches bei
einer Präsenz von R.-Erzeugnissen in ihrem Geschäft notwendig war und von der
Beklagten veranlasst worden ist, hat die Klägerin nicht mit Erfolg dargelegt. Mit ihrem
der Begründung der Schadensersatzforderung geltenden Vorbringen hat sie sich
vielmehr in einen Widerspruch zur Aussage der Zeugin H. verstrickt, der zufolge die sog.
R.-Corner auf etwa ein Drittel des Geschäftslokals beschränkt bleiben sollte.
Die vorstehend unter a) und b) dargestellten Gründe, die einen
Schadensersatzanspruch der Klägerin ausschließen, sind im Rahmen der Erörterung
der Sach- und Rechtslage im Senatstermin am 1.10.2003 angesprochen und erläutert
worden.
119
c) Der weitere Hilfsantrag der Klägerin, die Ersatzpflicht der Beklagten hinsichtlich der
noch nicht bezifferbaren Kosten eines bei Ablauf des Mietvertrages fälligen Rückbaus
der zu einer Einheit verbundenen Geschäftsräume festzustellen, ist ebenfalls
unbegründet, da - wie oben unter a) ausgeführt worden ist - nicht festgestellt werden
kann, die Klägerin habe ein schutzwürdiges Vertrauen auf den Abschluss eines
Händlervertrages mit der Beklagten besessen. Hiervon abgesehen stehen der
Schadensersatzforderung die vorstehend unter b) 3. behandelten Überlegungen
entgegen. Auf die in Bezug genommenen Abschnitte der Entscheidungsgründe wird zur
Vermeidung von Wiederholungen verwiesen.
120
Die Revision wird gemäß § 543 Abs. 2 ZPO n.F. für die Klägerin nicht zugelassen, da
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts
oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des
Revisionsgerichts nicht erfordern. Nach § 26 Nr. 7 EGZPO gelten für die Revision die
Vorschriften der Zivilprozessordnung in der Fassung des am 1.1.2002 in Kraft
getretenen Zivilprozessreformgesetzes.
121
Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 709 Satz 2,
711 ZPO.
122
Streitwert für den Berufungsrechtzug:
123
- bis zum 15.7.2002 -
124
1.500.000 DM = 766.937,82 Euro;
125
- seither -
126
Klageantrag zu 1: 519.984,45 Euro,
127
Klageantrag zu 2: 250.000 Euro;
128
die Entscheidung über die Hilfsanträge wirkt sich wegen wirtschaftlicher Identität nicht
streitwerterhöhend aus.
129
Weiterhin hilfsweise gestellte Anträge:
130
Hilfsantrag zu a) 446.177,36 Euro,
131
Hilfsantrag zu b) 8.000 Euro,
132
1.224.161,81 Euro.
133
a. K.
134
135