Urteil des OLG Düsseldorf vom 18.08.2005

OLG Düsseldorf: stand der technik, abgabe, wand, geschwindigkeit, angemessene entschädigung, beschwerdekammer, form, erfindung, abhängigkeit, rechnungslegung

Oberlandesgericht Düsseldorf, I-2 U 29/04
Datum:
18.08.2005
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
2. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
I-2 U 29/04
Tenor:
1.
Die Berufung der Klägerin gegen das am 18. Dezember 2003
verkündete Urteil der 4a. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird
zurückgewie-sen.
2.
Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung
jedes der Beklagten durch Sicherheitsleistung von 31.500,00 €
abwenden, wenn nicht die jeweils vollstreckende Partei ihrerseits vor
der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Insgesamt braucht
die Klägerin zur Abwendung der Vollstreckung und brauchen die
Beklagten zusammen zur Ermöglichung der Vollstreckung keine höhere
Sicherheit als 37.000,00 € zu leisten.
4.
Streitwert für das Berufungsverfahren: 600.000,00 €.
G r ü n d e :
1
I.
2
Die Klägerin ist eingetragene Inhaberin des in deutscher Sprache abgefassten
europäischen Patents 0 415 154 (im folgenden: Klagepatent), das auf einer am 10.
August 1990 unter Inanspruchnahme einer niederländischen Priorität vom 10. August
3
1989 eingegangenen und am 6. März 1991 veröffentlichten Anmeldung beruht. Der
Hinweis auf die Patenterteilung ist am 19. April 1995 veröffentlicht worden.
Anspruch 1 (von damals 3 Ansprüchen) des Klagepatents in seiner ursprünglichen
Fassung lautete wie folgt:
4
Vorrichtung zur fortlaufenden Inspektion zugeführter gleicher,
rotationssymmetrischer Gegenstände (1),
5
mit einer Zufuhrförderanlage (11, 12) zur aufeinanderfolgenden Zufuhr der
Gegenstände (1);
6
mit einer bei der Zufuhrförderanlage (11, 12) angeordneten ersten
Inspektionsstation (16, 17, 18) zum Inspizieren der passierenden Gegenstände (1)
von der Seite und zur Abgabe eines das Inspektionsergebnis wiedergebenden
Inspektionssignals;
7
mit einer Abfuhrförderanlage (13, 14) zur Abfuhr der Gegenstände (1);
8
mit einer bei der Abfuhrförderanlage (13, 14) angeordneten zweiten
Inspektionsstation (19, 20) zum Inspizieren der passierenden Gegenstände (1) von
der Seite und zur Abgabe eines das Inspektionsergebnis wiedergebenden
Inspektionssignals,
9
mit wenigstens einem Paar von Endlosförderern (23, 24), die jeden der
Gegenstände (1) auf beide Seiten erfassen, wobei die beiden Endlosförderer (23,
24) mit unterschiedlichen Geschwindigkeiten (V3, V4) angetrieben werden, so dass
die Gegenstände (1) um einen vorgegebenen Winkel um ihre Symmetrieachse
gedreht werden,
10
dadurch gekennzeichnet,
11
dass das Paar von Endlosförderern (23, 24) als Zwischenförderanlage (15)
zwischen der Zufuhrförderanlage (11, 12) und der Abfuhrförderanlage (13, 14)
angeordnet ist und
12
dass im Bereich der Zwischenförderanlage (15) eine Einrichtung zur
Bodeninspektion vorgesehen ist.
13
Gegen die Patenterteilung hatte eine Mitbewerberin der Klägerin Einspruch eingelegt;
diesem Einspruchsverfahren ist die Beklagte zu 1. dieses Rechtsstreits später
beigetreten. Die Einspruchsabteilung des europäischen Patentamts hat daraufhin mit
Beschluss vom 24. April 1998 das Klagepatent widerrufen.
14
Im Einspruchsbeschwerdeverfahren, in welchem die Klägerin das Klagepatent mit
einem geänderten Anspruch nur eingeschränkt verteidigt hat, hat die Technische
Beschwerdekammer 3.5.2 des Europäischen Patentamts, dem Antrag der Klägerin
folgend, mit Beschluss vom 5. Dezember 2000 den Widerrufsbeschluss der
Einspruchsabteilung aufgehoben und die Einspruchsabteilung angewiesen, das Patent
mit einer dem Antrag der Klägerin entsprechenden Fassung des (nunmehr einzigen)
Anspruchs aufrechtzuerhalten. Die neue Fassung der Klagepatentschrift (Anlage K 9) ist
15
am 4. Juli 2001 veröffentlicht worden. Der jetzt geltende (einzige) Anspruch des
Klagepatents lautet wie folgt:
Vorrichtung zur fortlaufenden Inspektion zugeführter gleicher,
rotationssymmetrischer, durchsichtiger Gegenstände (1),
16
mit einer Zufuhrförderanlage (11, 12) zur aufeinanderfolgenden Zufuhr der
Gegenstände (1);
17
mit einer neben der Zufuhrförderanlage (11, 12) angeordneten ersten
Inspektionsstation (16, 17, 18) zum Inspizieren der zwischen der Rotationsachse
und der Inspektionsstation befindlichen Wand und der auf der anderen Seite der
Rotationsachse befindlichen Wand der passierenden Gegenstände (1) von der
Seite und zur Abgabe eines das Inspektionsergebnis wiedergebenden
Inspektionssignals;
18
mit einer Abfuhrförderanlage (13, 14) zur Abfuhr der Gegenstände (1);
19
mit einer neben der Abfuhrförderanlage (13, 14) angeordneten zweiten
Inspektionsstation (19, 20) zum Inspizieren der zwischen der Rotationsachse und
der Inspektionsstation befindlichen Wand und der auf der anderen Seite der
Rotationsachse befindlichen Wand der passierenden Gegenstände (1) von der
Seite und zur Abgabe eines das Inspektionsergebnis wiedergebenden
Inspektionssignals,
20
dadurch gekennzeichnet,
21
dass wenigstens zwei Paare von Endlosförderern (21, 22; 23, 24) vorgesehen sind,
die jeden der Gegenstände (1) auf beiden Seiten in unterschiedlicher Höhe
erfassen, so dass Pendelbewegungen der Gegenstände (1) effektiv vermieden
werden, wobei die Endlosförderer (21, 22; 23, 24) jeweils mittels individueller
Antriebsmittel (26 – 29) mit unterschiedlichen Geschwindigkeiten (V1, V2; V3, V4)
angetrieben werden, so dass die Gegen-stände (1) um einen vorgegebenen Winkel
um ihre Symmetrieachse gedreht werden, und die Geschwindigkeiten der
Endlosförderer (21, 22; 23, 24) in Abhängigkeit von dem Durchmesser der
Gegenstände (1) in Angriffshöhe der Endlosförderer (21, 22; 23, 24), dem
Drehwinkel der Gegenstände (1) und der Länge der Endlosförderer (21, 22; 23, 24)
gewählt sind,
22
dass die zwei Paare von Endlosförderern (21, 22; 23, 24) als
Zwischenförderanlage (15) zwischen der Zufuhrförderanlage (11, 12) und der
Abfuhrförderanlage (13, 14) angeordnet sind,
23
dass im Bereich der Zwischenförderanlage (15) eine Einrichtung zur
Bodeninspektion in Form einer genau zeitgesteuerten Blitzbeleuchtung
vorgesehen ist und
24
dass der vorgegebene Winkel, um den die Gegenstände (1) gedreht werden, 90 º
beträgt, so dass mittels der beiden Inspektionsstationen (16, 17, 18; 19, 20) ein
vollständiges Bild von den Gegenständen erhalten wird.
25
Die nachfolgend wiedergegebenen Figuren 1 bis 3 aus der Klagepatentschrift
verdeutlichen die Erfindung anhand eines Ausführungsbeispiels. Dabei zeigt die Fi-gur
1 eine Flasche, die von einem oberen (Bezugszahlen: 4 und 5) und einem unteren
(Bezugszahlen: 8 und 9) Paar von Endlosförderern mit gummielastischen
Transportfingern getragen und transportiert wird, Figur 2 eine schematische Draufsicht
einer erfindungsgemäßen Vorrichtung und Figur 3 eine teilweise weggebrochene
perspektivische Ansicht der mechanischen Konstruktion der Vorrichtung nach Figur 2.
26
Die Klägerin war darüber hinaus Inhaberin des aus der Anmeldung des Klagepatents
abgezweigten deutschen Gebrauchsmusters 90 ####3 (im folgenden:
Klagegebrauchsmuster, Anlage K 13), dessen am 24. Juli 1997 erfolgte Eintragung am
4. September 1997 veröffentlicht worden und das am 10. August 1998 durch Zeitablauf
erloschen ist.
27
Anspruch 1 des Klagegebrauchsmusters lautete:
28
Vorrichtung zur fortlaufenden Inspektion zugeführter gleicher,
rotationssymmetrischer Gegenstände (1),
29
mit einer Zufuhrförderanlage (11, 12) zur aufeinanderfolgenden Zufuhr der
Gegenstände (1);
30
mit einer bei der Zufuhrförderanlage (11, 12) angeordneten ersten
Inspektionsstation (16, 17, 18) zum Inspizieren der passierenden Gegenstände (1)
von der Seite und zur Abgabe eines das Inspektionsergebnis wiedergebenden
Inspektionssignals;
31
mit einer Abfuhrförderanlage (13, 14) zur Abfuhr der Gegenstände (1);
32
mit einer bei der Abfuhrförderanlage (13, 14) angeordneten zweiten
Inspektionsstation (19, 20) zum Inspizieren der passierenden Gegenstände (1) von
der Seite und zur Abgabe eines das Inspektionsergebnis wiedergebenden
Inspektionssignals,
33
mit wenigstens einem Paar von Endlosförderern (23, 24), die jeden der
Gegenstände (1) auf beiden Seiten erfassen, wobei die beiden Endlosförderer (23,
24) mit unterschiedlichen Geschwindigkeiten (V3, V4) angetrieben werden, so dass
die Gegenstände (1) um einen vorgegebenen Winkel um ihre Symmetrieachse
gedreht werden,
34
dadurch gekennzeichnet,
35
dass eine zwischen der Zufuhrförderanlage (11, 12) und der Abfuhrförderanlage
(13, 14) angeordnete Zwischenförderanlage (15) das wenigstens eine Paar von
Endlosförderern (23, 24) umfasst, und dass im Bereich der Zwischenförderanlage
(15) eine Einrichtung zur Bodeninspektion vorgesehen ist.
36
Die unter der Geschäftsführung des Beklagten zu 2. stehende Beklagte zu 1. stellt her
und vertreibt Vorrichtungen zur fortlaufenden Inspektion leerer Flaschen aus Glas und
PET, wegen deren Ausgestaltung auf die von der Klägerin als Anlagen K 6 und K 11
überreichten Prospekte der Beklagten zu 1. verwiesen wird. Seite 6 des Prospektes
37
gemäß Anlage K 11 ist nachfolgend wiedergegeben:
Die Klägerin hat die Beklagten zunächst wegen Verletzung des Klagepatents auf
Unterlassung, Rechnungslegung sowie Feststellung ihrer Pflicht zum Schadensersatz
und zur Leistung einer angemessenen Entschädigung in Anspruch genommen. Mit am
20. Oktober 2003 eingegangenem Schriftsatz hat sie ihre Ansprüche auf
Rechnungslegung und Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten hilfsweise
auch auf das Klagegebrauchsmuster gestützt.
38
Die Klägerin hat geltend gemacht:
39
Die angegriffene Ausführungsform, die wortsinngemäß den Anspruch 1 des
Klagegebrauchsmusters verletzt habe, mache von der Lehre des Klagepatents in seiner
geltenden Fassung teils wortsinngemäß, teils mit äquivalenten Mitteln Gebrauch, so
dass die Beklagten auch das Klagepatent verletzten.
40
Sie hat beantragt,
41
I.
42
die Beklagten zu verurteilen,
43
1.
44
es bei Meidung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu unterlassen,
45
Vorrichtungen zur fortlaufenden Inspektion zugeführter gleicher,
rotationssymmetrischer, durchsichtiger Gegenstände
46
mit einer Zufuhrförderanlage zur aufeinanderfolgenden Zufuhr der Gegenstände;
47
mit einer neben der Zufuhrförderanlage angeordneten ersten Inspektionsstation
zum Inspizieren der zwischen der Rotationsachse und der Inspektionsstation
befindlichen Wand und der auf der anderen Seite der Rotationsachse befindlichen
Wand der passierenden Gegenstände von der Seite und zur Abgabe eines das
Inspektionsergebnis wiedergebenden Inspektionssignals;
48
mit einer Abfuhrförderanlage zur Abfuhr der Gegenstände;
49
mit einer neben der Abfuhrförderanlage angeordneten zweiten Inspektionsstation
zum Inspizieren der zwischen der Rotationsachse und der Inspektionsstation
befindlichen Wand und der auf der anderen Seite der Rotationsachse befindlichen
Wand der passierenden Gegenstände von der Seite und zur Abgabe eines das
Inspektionsergebnis wiedergebenden Inspektionssignals,
50
im deutschen Geltungsbereich des europäischen Patents 0 415 154 herzustellen,
anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten
Zwecken einzuführen oder zu besitzen,
51
bei denen wenigstens zwei Endlosförderer vorgesehen sind, die jeden der
Gegenstände auf beiden Seiten über einen erheblichen Teil der Höhe erfassen, so
52
dass Pendelbewegungen der Gegenstände effektiv vermieden werden, wobei die
Endlosförderer jeweils mittels individueller Antriebsmittel mit unterschiedlichen
Geschwindigkeiten angetrieben werden, so dass die Gegenstände um einen
vorgegebenen Winkel um ihre Symmetrieachse gedreht werden und die
Geschwindigkeiten der Endlosförderer in Abhängigkeit von dem Durchmesser der
Gegenstände in Angriffshöhe der Endlosförderer, dem Drehwinkel der
Gegenstände und der Länge der Endlosförderer gewählt sind
und die zwei Endlosförderer als Zwischenförderanlage zwischen der
Zufuhrförderanlage und der Abfuhrförderanlage angeordnet sind
53
und im Bereich der Zwischenförderanlage eine Einrichtung zur Bodeninspektion in
Form einer genau zeitgesteuerten Blitzbeleuchtung vorgesehen ist
54
und der vorgegebene Winkel, um den die Gegenstände gedreht werden, 90 º
beträgt, so dass mittels der beiden Inspektionsstationen ein vollständiges Bild von
den Gegenständen erhalten wird;
55
2.
56
ihr – der Klägerin – darüber Rechnung zu legen,
57
in welchem Umfang sie – die Beklagten – die zu I. 1. bezeichneten Handlungen
seit dem 6. April 1991 begangen hätten, und zwar unter Angabe
58
a)
59
der Herstellungsmengen und –zeiten,
60
b)
61
der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und –
preisen unter Einschluss von Typenbezeichnungen sowie der Namen und
Anschriften der Abnehmer,
62
c)
63
der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und –
preisen unter Einschluss von Typenbezeichnungen sowie der Namen und
Anschriften der Angebotsempfänger,
64
d)
65
der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren
Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,
66
e)
67
der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und
des erzielten Gewinns,
68
wobei
69
- sich die Verpflichtung zur Rechnungslegung für die vor dem 1. Mai 1992
begangenen Handlungen auf Handlungen in dem Gebiet der Bundesrepublik
Deutschland in den bis zum 2. Oktober 1990 bestehenden Grenzen beschränke,
70
- vom Beklagten zu 2. sämtliche Angaben und von beiden Beklagten die Angaben
zu e) nur für die Zeit seit dem 19. Mai 1995 zu machen seien,
71
- die Angaben zu a) nur für die Zeit seit dem 1. Juli 1990 zu machen seien,
72
- den Beklagten vorbehalten bleiben möge, die Namen und Anschriften der nicht
gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempfänger statt ihr - der Klägerin -
einem von ihr zu bezeichnenden und ihr gegenüber zur Verschwiegenheit
verpflichteten vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagten
dessen Kosten trügen und ihn zugleich ermächtigten und verpflichteten, ihr – der
Klägerin – auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder
Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten sei;
73
II.
74
festzustellen,
75
1.
76
dass die Beklagte zu 1. verpflichtet sei, ihr – der Klägerin – für die zu I. 1.
bezeichneten und in der Zeit vom 6. April 1991 bis zum 18. Mai 1995 begangenen
Handlungen eine angemessene Entschädigung zu zahlen;
77
2.
78
dass die Beklagten gesamtverbindlich verpflichtet seien, ihr – der Klägerin – allen
Schaden zu erstatten, der ihr durch die zu I. 1. bezeichneten und seit dem 19. Mai
1995 begangenen Handlungen entstanden sei und künftighin entstehen werde;
79
hilfsweise:
80
die Beklagten zu verurteilen,
81
1.
82
ihr darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie in der Zeit vom 4. Oktober
1997 bis zum 10. August 2000
83
Vorrichtungen zur fortlaufenden Inspektion zugeführter gleicher,
rotationssymmetrischer Gegenstände,
84
- mit einer bei der Zufuhrförderanlage angeordneten ersten Inspektionsstation zum
Inspizieren der passierenden Gegenstände von der Seite und zur Abgabe eines
das Inspektionsergebnis wiedergebenden Inspektionssignals;
85
- mit einer Abfuhrförderanlage zur Abfuhr der Gegenstände;
86
- mit einer bei der Abfuhrförderanlage angeordneten zweiten Inspektionsstation
zum Inspizieren der passierenden Gegenstände von der Seite und zur Abgabe
eines das Inspektionsergebnis wiedergebenden Inspektionssignals;
87
- mit wenigstens einem Paar von Endlosförderern, die jeden der Gegenstände auf
beiden Seiten erfassen, wobei die beiden Endlosförderer mit unterschiedlichen
Geschwindigkeiten angetrieben werden, so dass die Gegenstände um einen
vorgegebenen Winkel um ihre Symmetrieachse gedreht werden,
88
hergestellt, angeboten, in Verkehr gebracht oder gebraucht oder zu den
genannten Zwecken eingeführt oder besessen hätten,
89
- bei denen eine zwischen der Zufuhrförderanlage und der Abfuhrförderanlage
angeordnete Zwischenförderanlage das wenigstens eine Paar von
Endlosförderern umfasst
90
- und bei denen im Bereich der Zwischenförderanlage eine Einrichtung zur
Bodeninspektion vorgesehen ist,
91
insbesondere wenn die Endlosförderer federnd eindrückbar sind,
92
und zwar unter Angabe
93
a)
94
der Herstellungsmengen und –zeiten,
95
b)
96
der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und –
preisen unter Einschluss von Typenbezeichnungen sowie der Namen und
Anschriften der Abnehmer,
97
c)
98
der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und –
preisen unter Einschluss von Typenbezeichnungen sowie der Namen und
Anschriften der Angebotsempfänger,
99
d)
100
der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren
Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,
101
e)
102
der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und
des erzielten Gewinns,
103
wobei den Beklagten vorbehalten bleiben möge, die Namen und Anschriften der
nicht gewerblichen Abnehmer und Angebotsempfänger statt ihr – der Klägerin –
einem von ihr zu bezeichnenden und ihr gegenüber zur Verschwiegenheit
verpflichteten vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagten
dessen Kosten trügen und ihn zugleich ermächtigten und verpflichteten, ihr - der
Klägerin - auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder
Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten sei;
104
II.
105
festzustellen,
106
dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet seien, ihr allen Schaden zu
erstatten, der ihr durch die vorstehend als Gegenstand der
Rechnungslegungsverpflichtung bezeichneten und seit dem 4. Oktober 1997 bis
zum 10. August 2000 begangenen Handlungen entstanden sei und künftighin
entstehen werde.
107
Die Beklagten haben um Klageabweisung gebeten und eingewendet:
108
Die angegriffene Vorrichtung verletze das Klagepatent nicht, weil sie abweichend von
dessen Lehre nur
ein
sei deshalb von ihnen nicht verletzt worden, weil es nicht schutzfähig gewesen sei.
109
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf das Urteil vom 18. Dezember 2003 wird
Bezug genommen.
110
Die Klägerin hat Berufung eingelegt, mit der sie ihre bisherigen Anträge weiterverfolgt,
wobei sie hilfsweise anstelle von "wenigstens zwei Endlosförderer" formuliert: "ein Paar
von Endlosförderern" und außerdem hinter den Worten "... bei denen wenigstens zwei
Endlosförderer (bzw. ein Paar von Endlosförderern) vorgesehen sind (bzw. ist), die
jeden der Gegenstände auf beiden Seiten über einen erheblichen Teil der Höhe
erfassen" hilfsweise hinzufügt: "... insbesondere wenn sie mit einem C-förmigen Streifen
zusammenwirken, der die Halterung der Flaschen in einem oberen und einem unteren
Bereich ihrer Höhe unterstützt"; darüber hinaus hat sie in ihren auf das
Klagegebrauchsmuster gestützten, hilfsweise gestellten Rechnungslegungs- und
Schadensersatz-Feststellungsanträgen das Enddatum von "10. August 2000" in "10.
August 1998" geändert; schließlich hat sie ihrem auf das Klagegebrauchsmuster
gestützten Schadensersatz-Feststellungsantrag folgenden Hilfsantrag hinzugefügt:
111
festzustellen,
112
dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet seien, ihr allen Schaden zu
erstatten, der ihr durch die vorstehend als Gegenstand der
Rechnungslegungsverpflichtung bezeichneten und seit dem 4. Oktober 1997 bis
zum 10. August 1998 begangenen Handlungen entstanden sei und künftig
entstehen werde, soweit die Beklagten dadurch etwas erlangt hätten und sich das
Erlangte noch in ihrem Vermögen befinde.
113
Die Beklagten bitten um Zurückweisung des Rechtsmittels und hilfsweise darum, ihnen
zu gestatten, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung ohne Rücksicht auf
114
eine Sicherheitsleistung der Klägerin abzuwenden.
Die Parteien wiederholen und ergänzen ihr bisheriges Vorbringen, wobei die Beklagten
sich zusätzlich gegenüber etwaigen Ansprüchen der Klägerin aus dem
Klagegebrauchsmuster auf Verjährung berufen.
115
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der
gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
116
II.
117
Die Berufung ist nicht begründet. Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, macht
die angegriffene Ausführungsform von der Lehre des Klagepatents keinen Gebrauch
und bestehen Ansprüche der Klägerin aus dem Klagegebrauchsmuster deshalb nicht,
weil dieses Recht nicht schutzfähig war.
118
1.
119
a)
120
Das Klagepatent betrifft eine Vorrichtung zur fortlaufenden Inspektion zugeführter
gleicher, rotationssymmetrischer durchsichtiger Gegenstände wie z.B. Flaschen. Eine
solche Vorrichtung weist eine Zufuhrförderanlage für die Gegenstände mit einer ersten
Inspektionsstation zum Inspizieren der Gegenstände und eine Abfuhrförderanlage mit
einer zweiten Inspektionsstation zum Inspizieren der Gegenstände unter einem anderen
Blickwinkel auf. Die Gegenstände werden dabei durch paarweise angeordnete
Endlosförderer auf beiden Seiten erfasst, wobei die einander gegenüberliegenden
Endlosförderer mit unterschiedlicher Geschwindigkeit angetrieben werden und dadurch
die Gegenstände um einen vorgegebenen Winkel um ihre Symmetrieachse drehen.
121
Wie die Klagepatentschrift in ihrem Abschnitt 0002 ausführt, ist eine derartige
Vorrichtung aus der FR-A 2 437 616 (Anlage K 2) bekannt. Die Gegenstände stehen
dort auf einem Transportband, welches sowohl als Zu- als auch als Abfuhrförderanlage
fungiert. Sie werden durch das Transportband zwischen einem Paar von endlosen
Bändern hindurchgeführt, die mit unterschiedlicher Geschwindigkeit angetrieben
werden, so dass die Flaschen sich um ihre Längsachse drehen. Während der Drehung
werden sie von der Seite – z.B. durch vier Videokameras – unter verschiedenen
Blickwinkeln inspiziert.
122
Die Klagepatentschrift (Abschnitt 0003) erwähnt anschließend eine
Inspektionsvorrichtung, die aus der US-A-4 691 231 (Anlage K 3) bekannt ist. Hier sind
mehrere Einrichtungen zur Inspektion der Flaschen von der Seite und zusätzlich eine
Bodeninspektionseinrichtung vorgesehen, wobei sich letztere in Laufrichtung der
Flaschen hinter den Einrichtungen zur seitlichen Inspektion befindet. Die Vorrichtung
hat wie die gemäß der FR-A-2 437 616 ein einziges durchgehendes Transportband, auf
welchem die Flaschen stehen. Die Drehung der Flaschen um ihre Längsachse wird
nach der Darstellung in Figur 7 der genannten US-Patentschrift durch Endlosförderer
("rolling stops") bewirkt, die sich auf der einen Seite des Transportbandes befinden,
wobei auf der gegenüberliegenden Seite des Bandes feste Geländer ("non-moving
stops") vorgesehen sind, gegen welche die Flaschen gedrängt werden. Wie die
Beschreibung der genannten US-Patentschrift in Spalte 13 Zeilen 38 bis 40
123
Beschreibung der genannten US-Patentschrift in Spalte 13 Zeilen 38 bis 40
ausdrücklich hervorhebt, können stattdessen auch auf beiden Seiten des
Transportbandes Endlosförderer vorgesehen werden, die gegenläufig angetrieben
werden, um die Flaschen zu drehen.
Wie die Klagepatentschrift sodann (Abschnitt 0004) ausführt, ist aus der US-Re-####4
(Anlage B 10) eine Vorrichtung zum Tempern von Glaswaren, insbesondere Flaschen,
bekannt, bei der die Glaswaren auf einzelnen Bahnen transportiert und dabei besprüht
werden. Sie werden durch Transfereinrichtungen von einer Bahn auf die andere
übergesetzt, wobei die Figuren 7 und 8 der genannten Schrift eine Ausführung zeigen,
bei der sich zwischen zwei Transportbändern, auf denen die Flaschen jeweils – einzeln
hintereinander stehend – transportiert werden, ein Zwischenraum befindet, durch
welchen die Flaschen mittels eines Paares von Endlosförderern, die sie seitlich
ergreifen, transportiert werden, wobei ihr Boden durch eine in dem Zwischenraum
befindliche Düse besprüht wird. In Spalte 3 Zeilen 41 bis 47 der genannten US-
Patentschrift ist angegeben, die Flaschen könnten ohne Unterbrechung ihrer Bewegung
u.a. einer Bodeninspektion unterzogen und beim Durchgang durch den
Transfermechanismus gedreht werden, indem die eine Seite des Greifermechanismus
mit einer anderen Geschwindigkeit angetrieben werde als die andere.
124
Die Klagepatentschrift erwähnt anschließend noch mehrere weitere Inspektions-
und/oder Fördereinrichtungen.
125
Das dem Klagepatent zugrundeliegende technische Problem besteht nicht nur darin,
eine Vorrichtung zum fortlaufenden Inspizieren zugeführter gleicher,
rotationssymmetrischer Gegenstände zu schaffen, die eine vollständige Inspektion
durch die zusammenarbeitenden Inspektionsstationen ermöglicht (so die Formulierung
zur "Aufgabe" in Abschnitt 0009 der Klagepatentschrift), sondern auch darin, eine hohe
Flexibilität und Anpassbarkeit der Vorrichtung an verschiedene Formen der zu
inspizierenden Gegenstände zu erreichen (vgl. dazu die Vorteils-angaben in den
Abschnitten 00012, 00013 und 00017), und außerdem, wie die Technische
Beschwerdekammer 3.5.2 des Europäischen Patentamts in ihrem Beschluss vom 5.
Dezember 2000 hervorgehoben hat, darin, die vollständige Inspektion der Gegenstände
mit einer möglichst kurzen Baulänge der Vorrichtung zu erreichen.
126
Dieses Problem soll erfindungsgemäß gelöst werden durch eine
127
Vorrichtung zur fortlaufenden Inspektion zugeführter, gleicher,
rotationssymmetrischer durchsichtiger Gegenstände (1),
128
1.
129
mit einer Zufuhrförderanlage (11, 12) zur aufeinanderfolgenden Zufuhr der
Gegenstände (1);
130
2.
131
mit einer neben der Zufuhrförderanlage (11, 12) angeordneten ersten
Inspektionsstation (16, 17, 18),
132
a)
133
zum Inspizieren der zwischen der Rotationsachse und der Inspektionsstation
befindlichen Wand und der auf der anderen Seite der Rotationsachse
befindlichen Wand der passierenden Gegenstände von der Seite,
134
b)
135
und zur Abgabe eines das Inspektionsergebnis wiedergebenden
Inspektionssignals;
136
3.
137
mit einer Abfuhrförderanlage (13, 14) zur Abfuhr der Gegenstände (1);
138
4.
139
mit einer neben der Abfuhrförderanlage (13, 14) angeordneten zweiten
Inspektionsstation (19, 20),
140
a)
141
zum Inspizieren der zwischen der Rotationsachse und der Inspek-tionsstation
befindlichen Wand und der auf der anderen Seite der Rotationsachse
befindlichen Wand der passierenden Gegenstän- de (1) von der Seite,
142
b)
143
und zur Abgabe eines das Inspektionsergebnis wiedergebenden
Inspektionssignals;
144
- Oberbegriff -
145
5.
146
mit wenigstens zwei Paaren von Endlosförderern (21, 22; 23, 24),
147
a)
148
die jeden der Gegenstände auf beiden Seiten in unterschiedlicher Höhe
erfassen, so dass Pendelbewegungen der Gegenstände effektiv vermieden
werden,
149
b)
150
wobei die Endlosförderer (21, 22; 23, 24) jeweils mittels individueller
Antriebsmittel (26 – 29) mit unterschiedlichen Geschwindigkeiten (V1, V2; V3,
V4) angetrieben werden, so dass die Gegenstände (1) um einen
vorgegebenen Winkel um ihre Symmetrieachse gedreht werden,
151
c)
152
und die Geschwindigkeiten der Endlosförderer (21, 22; 23, 24) in
153
Abhängigkeit von dem Durchmesser der Gegenstände (1) in Angriffshöhe der
Endlosförderer (21, 22; 23, 24), dem Drehwinkel der Gegenstände (1) und der
Länge der Endlosförderer (21, 22; 23, 24) gewählt sind;
6.
154
die zwei Paare von Endlosförderern (21, 22; 23, 24) sind als Zwischenförderanlage
(15) zwischen der Zufuhrförderanlage (11, 12) und der Abfuhrförderanlage (13, 14)
angeordnet;
155
7.
156
im Bereich der Zwischenförderanlage (15) ist eine Einrichtung zur Bodeninspektion
in Form einer genau zeitgesteuerten Blitzbelichtung vorgesehen;
157
8.
158
der vorgegebene Winkel, um den die Gegenstände (1) gedreht werden, beträgt 90
º, so dass mittels der beiden Inspektionsstationen (16, 17, 18; 19, 20) ein
vollständiges Bild von den Gegenständen erhalten wird;
159
- kennzeichnender Teil -.
160
Die Klagepatentschrift hebt hervor:
161
Die erfindungsgemäß vorgesehenen wenigstens zwei Paare von Endlosförderern
würden jeweils durch individuelle Antriebsmittel mit Geschwindigkeiten angetrieben, die
im Zusammenhang mit der Umfangsform der Gegenstände auf der Ebene gewählt
seien, an welcher die Paare von Endlosförderern an den zu inspizierenden
Gegenständen angriffen. Die Paare von Endlosförderern griffen in unterschiedlichen
Höhen an den Gegenständen an; die - leicht erzielbare – Genauigkeit der gewünschten
Geschwindigkeiten gewährleiste, dass alle Gegenstände mit ihrer Drehungsachse
immer parallel zu sich selbst verstellt würden, also abgesehen von der Translation und
der gewünschten Rotation keinerlei andere Lageverstellungen erführen. Das Rotieren
mittels eines Zwischenförderers, der zwei Paare endloser Förderer umfasse, die in
unterschiedlicher Höhe angriffen, habe den Vorteil, dass Pendelbewegungen der
Gegenstände vermieden würden; dies sei insbesondere für die Bodeninspektion im
Bereich des Zwischenförderers wegen des genauen Termins der Blitzbeleuchtung
vorteilhaft. Die erfindungsgemäße Vorrichtung biete eine hohe Flexibilität und
Anpassbarkeit an verschiedene Gegenstandsformen, insbesondere dann, wenn
programmierbare Steuerungen für die einzelnen Antriebe angewandt würden.
162
Angesichts des Streites der Parteien bedarf die Merkmalsgruppe 5 der obigen
Merkmalsgliederung näherer Erörterung.
163
Die in Merkmal 5 genannten wenigstens zwei Paare von Endlosförderern sollen gemäß
Merkmal 5 a) jeden der Gegenstände auf beiden Seiten erfassen, und zwar "in
unterschiedlicher Höhe, so dass Pendelbewegungen der Gegenstände effektiv
vermieden werden". Auf diese Weise soll, und zwar auch bei Gegenständen (Flaschen),
die nicht über einen erheblichen Teil ihrer Länge eine zylindrische Gestalt haben,
zuverlässig erreicht werden, dass sie sich bei der Vorwärtsbewegung
nur
164
stets senkrecht bleibende – Längsachse drehen, und zwar auch bei den hohen
Geschwindigkeiten, mit denen Anlagen der in Rede stehenden Art arbeiten (so können
z.B. nach den Angaben auf S. 2 des Prospektes gemäß Anlage K 11 mit der
angegriffenen Vorrichtung bis zu 60.000 Flaschen pro Stunde geprüft werden, was
bedeutet, dass die Inspektionsstationen jeweils von 1.000 Flaschen pro Minute = 16 bis
17 Flaschen pro Sekunde passiert werden).
Wie der vom Klagepatent angesprochene Durchschnittsfachmann ohne weiteres
erkennt, ist es zur Erreichung des gerade genannten Zieles nicht nur erforderlich, dass
zwischen den wenigstens zwei Paaren von Endlosförderern eine nicht zu geringe
Höhendifferenz besteht, damit die zu transportierenden Gegenstände zur sicheren
Vermeidung von "Pendelbewegungen" über einen ausreichend großen Bereich ihrer
Höhe gehalten werden, sondern auch, dass die Entfernungen zwischen den einander
paarweise gegenüberliegenden Endlosförderern genau auf den Durchmesser
abgestimmt sind, den die zu transportierenden Gegenstände in der Ebene aufweisen, in
der die Endlosförderer an sie angreifen. Um auch Flaschen, deren Gestalt
verhältnismäßig stark von der Zylinderform abweicht, exakt ergreifen und ohne
"Pendelbewegungen" transportieren und drehen zu können – wobei sich angesichts der
hohen Arbeitsgeschwindigkeit der Anlage ganz erhebliche Winkelbeschleunigungen
ergeben - , ist es, wie dem Durchschnittsfachmann ebenfalls ohne weiteres klar ist und
worauf ihn auch die Figuren der Klagepatentschrift hinweisen, erforderlich, dass die
jeweiligen Endlosförderer selbst nur eine geringe Höhe haben, damit sie etwa
linienförmig an den Flaschen angreifen können.
165
Gemäß den Merkmalen 5 b) und 5 c) sollen alle Endlosförderer (bei zwei Paaren also
insgesamt vier Förderer) mittels individueller Antriebsmittel mit unterschiedlichen
Geschwindigkeiten (die u.a. in Abhängigkeit von dem Durchmesser zu wählen sind, den
die zu inspizierenden Gegenstände in Angriffshöhe der Endlosförderer haben, vgl.
Merkmal 5 c)) angetrieben werden, damit die Gegenstände um einen genau
vorgegebenen Winkel (nämlich um 90 º, vgl. Merkmal 8) gedreht werden. Da bei einer
solchen Drehung dann, wenn die Flaschen über ihre Höhe unterschiedliche
Durchmesser aufweisen – wie es bei zahlreichen in der Praxis vorkommenden
Flaschen der Fall ist -, alle Punkte an den Außenwänden der Flaschen dort, wo diese
einen größeren Durchmesser haben, jeweils größere Strecken zurücklegen müssen als
die Punkte an den Stellen geringeren Flaschendurchmessers, müssen die in
unterschiedlicher Höhe angreifenden Endlosförderer jeweils mit unterschiedlichen
Geschwindigkeiten antreibbar sein.
166
Bei einer der Merkmalsgruppe 5 entsprechenden Ausgestaltung lässt sich die
Vorrichtung genau den Formen der jeweils zu inspizierenden Flaschen anpassen,
erreicht also den in Abschnitt 00017 der Klagepatentschrift besonders hervorgehobenen
Vorteil einer hohen Flexibilität und Anpassbarkeit an die jeweilige Form der zu
inspizierenden Gegenstände.
167
b)
168
Von der oben erläuterten Lehre des Klagepatents macht die angegriffene
Ausführungsform keinen Gebrauch, weil bei ihr die Merkmalsgruppe 5 nicht verwirklicht
ist.
169
Da die angegriffene Ausführungsform im Bereich der zwischen den beiden
170
Transportbändern vorhandenen Zwischenförderanlage nur
ein
Endlosförderern aufweist, wird das Merkmal 5, wie auch die Klägerin nicht in Zweifel
zieht, nicht wortsinngemäß benutzt.
Von der Merkmalsgruppe 5 wird aber bei der angegriffenen Ausführungsform entgegen
der Ansicht der Klägerin auch nicht mit äquivalenten Mitteln Gebrauch gemacht.
171
Unter dem Gesichtspunkt der Äquivalenz ist die Benutzung einer patentgemäßen Lehre
dann zu bejahen, wenn der Fachmann aufgrund von Überlegungen, die an den
Sinngehalt der in den Ansprüchen des Patents unter Schutz gestellten Erfindung
anknüpfen, die bei der angegriffenen Ausführungsform eingesetzten abgewandelten
Mittel mit Hilfe seiner Fachkenntnisse als für die Lösung des der patentgeschützten
Erfindung zugrundeliegenden Problems gleichwirkend auffinden konnte. Dabei erfordert
es das gleichwertig neben dem Gesichtspunkt eines angemessenen Schutzes der
erfinderischen Leistung stehende Gebot der Rechtssicherheit, dass der durch
Auslegung zu ermittelnde Sinn der Patentansprüche nicht nur den Ausgangspunkt,
sondern die maßgebliche Grundlage für die Bestimmung des Schutzbereiches bildet,
welche sich an den Patentansprüchen auszurichten hat (ständige Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofes, vgl. etwa GRUR 2002, 511, 512 – Kunststoffrohrteil; GRUR 2002,
515, 517 – Schneidmesser I; GRUR 2002, 519, 521 – Schneidmesser II; GRUR 2002,
523, 524 – Custodiol I; GRUR 2002, 527, 529 – Custodiol II).
172
Demnach ist es, um eine Benutzung der Lehre eines Patents unter dem Gesichtspunkt
der Äquivalenz bejahen zu können, nicht nur erforderlich, dass die vom Wortsinn des
Patentanspruchs abweichende Ausführungsform das der Erfindung zugrundeliegende
Problem mit zwar abgewandelten, aber objektiv gleich
wirkenden
der Durchschnittsfachmann mit den Fachkenntnissen des Prioritätstages des Patents
ohne erfinderische Bemühungen in der Lage war, die abgewandelten Mittel als
gleichwirkend aufzufinden, sondern darüber hinaus auch, dass die vom Fachmann dafür
anzustellenden Überlegungen derart am Sinngehalt der in den Patentansprüchen unter
Schutz gestellten technischen Lehre orientiert sind, dass der Fachmann die
abweichende Ausführungsform mit ihren abgewandelten Mitteln als der
gegenständlichen gleich
wertige
173
Das eine Paar von – jeweils eine verhältnismäßig große Höhe aufweisenden –
Endlosförderern bei der angegriffenen Ausführungsform ist den vom Klagepatent
gelehrten wenigstens zwei Paaren von Endlosförderern schon nicht gleich
wirkend
174
Wie oben ausgeführt, besteht die Wirkung der patentgemäßen Ausgestaltung darin,
dass sich jedes Paar von Endlosförderern genau an den Umfang anpassen lässt, den
die zu inspizierenden rotationssymmetrischen Gegenstände in der Höhe haben, in
welcher die Endlosförderer an ihnen angreifen, und dass sich jeder einzelne Förderer
genau mit der Geschwindigkeit antreiben lässt, die derjenigen Strecke entspricht,
welche ein beliebiger Punkt auf dem von dem jeweiligen Förderer erfassten Teil der
Außenwand des Gegenstandes bei einer Drehung um 90 º zurücklegt.
175
Das ist bei der angegriffenen Ausführungsform mit ihrem nur
einen
Endlosförderern, die eine verhältnismäßig große Höhe aufweisen, nicht möglich. Bei ihr
weisen die Endlosförderer jeweils über ihre gesamte Höhe denselben Abstand von den
Symmetrieachsen der Flaschen auf, lassen sich also dann, wenn die Flaschen nicht
176
über die gesamte Höhe, über die sich die Endlosförderer erstrecken, genau zylindrisch
geformt sind, nicht über die gesamte Angriffsfläche exakt dem Umfang der Flaschen
anpassen; daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Endlosförderer auf ihren den
Flaschen zugewandten Seiten eine nachgiebige Beschichtung aufweisen, die sich in
einem gewissen Maße der Form der Flaschen anpassen kann, und dass sich an ihren
Außenseiten C-förmige Teile befinden, die gegen den oberen und den unteren Teil des
jeweiligen Förderers drücken. Denn z.B. dann, wenn die zu inspizierenden Flaschen
eine ausgeprägt konische Form aufweisen (vgl. dazu etwa die in der Anlage B 6 unter
Nr. 6 gezeigte Flasche "Rhmineralwasser Classic", die keineswegs als "skurril"
bezeichnet werden kann), gelangt nur ein verhältnismäßig kleiner Teil im unteren
Bereich der Endlosförderer in Anlage an die Flasche.
Vor allem aber ist die Geschwindigkeit jedes der Endlosförderer in allen seinen Teilen,
sowohl im oberen als auch im unteren, zwangsläufig immer die gleiche, so dass sie
nicht den Erfordernissen angepasst werden kann, die bei solchen Flaschen bestehen,
deren Umfang sich im Bereich der Angriffsstellen der Förderer ändert. Das führt dazu,
dass bei solchen Flaschen die Endlosförderer in zumindest einzelnen Bereichen, in
denen sie an den Flaschen anliegen, mit einer zu hohen oder zu niedrigen
Geschwindigkeit laufen, so dass das patentgemäße Ziel einer exakten Drehung um 90 º
unter Vermeidung jeder "Pendelbewegung" nicht zuverlässig erreicht wird.
177
Darüber hinaus ist die vom Wortsinn des Klagepatents abweichende Ausgestaltung der
angegriffenen Ausführungsform der patentgemäßen Lösung auch nicht gleich
wertig
weil der Durchschnittsfachmann sie nicht aufgrund von Überlegungen auffinden konnte,
die sich an der im Klagepatent unter Schutz gestellten Lehre orientierten. Diese Lehre
geht nämlich dahin, auf jeder Seite der zu inspizierenden Gegenstände wenigstens
zwei Endlosförderer mit jeweils geringer Höhe angreifen zu lassen und diese sowohl in
ihrem Seitenabstand zu den Gegenständen (Flaschen) als auch hinsichtlich ihrer
Geschwindigkeit genau den konkreten Gegebenheiten anzupassen, die die Flaschen in
den Ebenen aufweisen, in denen die Förderer an ihnen angreifen.
178
Von dieser Lehre weicht die angegriffene Ausführungsform erheblich ab, weil sich der
auf jeder Seite der Flaschen nur vorhandene
eine
verhältnismäßig großen Höhe – unterschiedlichen Durchmessern im Verlauf der
jeweiligen Flaschen hinsichtlich seines Abstandes zu den Flaschen allenfalls (wegen
der Nachgiebigkeit der Beschichtung) im geringen Maße und hinsichtlich der
Geschwindigkeit gar nicht anpassen lässt. Zu einer solchen Lösung kann man nicht
gelangen, wenn man sich an der Lehre des Klagepatents orientiert.
179
2.
180
Die angegriffene Ausführungsform verletzt aber nicht nur das Klagepatent nicht, weil sie,
wie ausgeführt, seine Lehre nicht benutzt, sondern hat auch das Klagegebrauchsmuster
nicht verletzt, obwohl sie von allen Merkmalen seines An-spruchs 1 offensichtlich und
unbestritten wortsinngemäß Gebrauch gemacht hat.
181
Das Klagegebrauchsmuster war nämlich nicht schutzfähig, weil es nicht auf einem
erfinderischen Schritt (§ 1 Abs. 1 GbmG) beruhte, so dass durch seine Eintra-gung kein
Gebrauchsmusterschutz begründet worden ist (§§ 13 Abs. 1, 15 Abs. 1 Nr. 1 GbmG).
182
Das Klagegebrauchsmuster betrifft eine
183
Das Klagegebrauchsmuster betrifft eine
183
Vorrichtung zur fortlaufenden Inspektion zugeführter gleicher,
rotationssymmetrischer Gegenstände (1),
184
1.
185
mit einer Zufuhrförderanlage (11, 12) zur aufeinanderfolgenden Zufuhr der
Gegenstände (1);
186
2.
187
mit einer bei der Zufuhrförderanlage (11, 12) angeordneten ersten
Inspektionsstation (16, 17, 18),
188
a)
189
zum Inspizieren der passierenden Gegenstände (1) von der Seite,
190
b)
191
und zur Abgabe eines das Inspektionsergebnis wiedergebenden
Inspektionssignals;
192
3.
193
mit einer Abfuhrförderanlage (13, 14) zur Abfuhr der Gegenstände (1);
194
4.
195
mit einer neben der Abfuhrförderanlage (13, 14) angeordneten zweiten
Inspektionsstation (19, 20),
196
a)
197
zum Inspizieren der passierenden Gegenstände (1) von der Seite
198
b)
199
und zur Abgabe eines das Inspektionsergebnis wiedergebenden
Inspektionssignals;
200
5.
201
mit wenigstens einem Paar von Endlosförderern (23, 24),
202
a)
203
die jeden der Gegenstände (1) auf beiden Seiten erfassen,
204
b)
205
wobei die Endlosförderer (23, 24) mit unterschiedlichen
Geschwindigkeiten (V3, V4) angetrieben werden, so dass die
Gegenstände (1) um einen vorgegebenen Winkel um ihre
Symmetrieachse gedreht werden.
206
Gemäß S. 4 Abs. 2 der Beschreibung liegt der Erfindung nach dem
Klagegebrauchsmuster das technische Problem zugrunde, eine Vorrichtung zum
fortlaufenden Inspizieren zugeführter gleicher, rotationssymmetrischer Gegenstände zu
schaffen, die eine vollständige Inspektion (Seitenwand- und Bodeninspektion) durch die
zusammenarbeitenden Inspektionsstationen ermöglicht. Insbesondere soll diese
Vorrichtung die vollständige Inspektion auf einer kurzen Weglänge ermöglichen.
207
Das so bezeichnete technische Problem soll erfindungsgemäß dadurch gelöst werden,
dass eine Vorrichtung mit den Merkmalen 1 – 5 folgende weitere Merkmale aufweist:
208
6.
209
eine zwischen der Zufuhrförderanlage (11, 12) und der Abfuhrförderanlage
(13, 14) angeordnete Zwischenförderanlage (15) umfasst wenigstens ein Paar
von Endlosförderern;
210
7.
211
im Bereich der Zwischenförderanlage ist eine Einrichtung zur
Bodeninspektion vorgesehen.
212
Die soeben dargestellte Lehre des Klagegebrauchsmusters beruhte nicht auf einem
erfinderischen Schritt, denn sie ergab sich in naheliegender Weise aus dem Stand der
Technik, nämlich den Vorrichtungen gemäß der US -A- 4 691 231 (Anlage K 3) und der
US -Re.-####4 (Anlage B 10).
213
Die US-Patentschrift 4 691 231 offenbart eine Flascheninspektionseinrichtung mit den
Merkmalen 1 – 5. Dass dort nicht nur zwei, sondern drei Stationen zur Inspektion jeweils
eines Teiles der Seitenwände der Flaschen vorgesehen sind, steht der Offenbarung der
Merkmale 1 – 5 des Klagegebrauchsmusters nicht entgegen. Denn die Reduzierung der
aus der genannten US-Patentschrift bekannten Seitenwand-Inspektionsstationen auf
zwei stellt lediglich eine einfache technische Maßnahme dar, die für den
Durchschnittsfachmann nahelag, wenn er zu einer Inspektionsvorrichtung mit kürzerer
Baulänge kommen wollte; eine solche Reduzierung auf nur zwei Seitenwand-
Inspektionsstationen, zwischen denen die Flaschen um einen bestimmten Winkel –
nämlich um 90 º – gedreht werden müssen, führt zwangsläufig dazu, dass es nicht mehr
zweier hintereinanderliegender
214
Die genannte US-Patentschrift offenbart allerdings nicht die Merkmale 6 und 7 des
Klagegebrauchsmusters, weil dort zwischen der Zufuhrförderanlage und der
Abfuhrförderanlage keine Zwischenförderanlage vorhanden ist, in deren Bereich sich
eine Einrichtung zur Bodeninspektion befindet. Vielmehr findet die Bodeninspektion erst
hinter der ersten und der zweiten Inspektionsstation zum Inspizieren der Flaschen von
der Seite statt.
215
Die Vorrichtung gemäß der soeben genannten US-Patentschrift so abzuwandeln, dass
216
sie auch die Merkmale 6 und 7 des Klagegebrauchsmusters aufweist, wurde dem
Durchschnittsfachmann am Prioritätstage des Klagegebrauchsmusters aber durch die
US-Re. ####4 (Anlage B 10) nahegelegt. Diese zeigt mit ihren Figuren 7 und 8 eine
Einrichtung zum Fördern von Flaschen auf zwei hintereinander liegenden
Transportbändern, zwischen denen sich eine Zwischenförderanlage befindet, in der die
Flaschen durch ein Paar von seitlich an sie angreifenden Endlosförderern transportiert
werden; in dem Bereich der Zwischenförderanlage, in dem die Flaschen von unten frei
zugänglich sind, werden sie in einer bestimmten Weise behandelt, wobei die
Beschreibung der genannten US-Schrift (vgl. a.a.O., Spalte 3, Zeilen 41 – 50)
ausdrücklich auch die Möglichkeit einer Inspektion u.a. des Bodens der Flaschen
erwähnt und auch darauf hinweist, die Flaschen könnten im Bereich der
Zwischenförderanlage durch die mit unterschiedlichen Geschwindigkeiten
angetriebenen Endlosförderer um ihre Längsachse gedreht werden.
Vor allem deswegen, weil die US-Re.–28 947 ausdrücklich auch die Möglichkeit zu
einer Inspektion der Flaschen während ihres Transportes erwähnt, gehört sie zu dem
Stand der Technik, den der Durchschnittsfachmann in Betracht zieht, wenn er die aus
der US-A- 4 691 231 bekannte Vorrichtung dahin verbessern will, dass er sie verkürzt.
Er wird dann, ohne dass es eines erfinderischen Schrittes bedarf, dazu angeregt, das
eine
Transportbänder zu ersetzen und im Bereich zwischen ihnen eine
Zwischenförderanlage mit einem Paar von seitlich an die Flaschen angreifenden
Endlosförderern vorzusehen, in deren Bereich die Bodeninspektion vorgenommen wird.
217
In dieser Beurteilung sieht der Senat sich bestätigt durch die Ausführungen der
sachkundigen Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts auf den Seiten 22 bis
24 ihres Beschlusses vom 24. April 1998 (Anlage B 6), mit dem sie das Klagepatent in
seiner ursprünglichen Fassung (die weitgehend mit dem An- spruch 1 des
Klagegebrauchsmusters übereinstimmte) widerrufen hat.
218
Der oben dargelegten Beurteilung des Senats stehen die Ausführungen der
Technischen Beschwerdekammer 3.5.2 des Europäischen Patentamts auf den Seiten
17 und 18 (Rdnr. 4.5.1) ihres Beschlusses vom 5. Dezember 2000 (Anlage K 8) nicht
entgegen:
219
Anders als die Einspruchsabteilung hatte die Technische Beschwerdekammer eine
Anspruchsformulierung zu beurteilen, die nicht "wenigstens ein Paar von
Endlosförderern" nannte, sondern "wenigstens zwei Paare". Das wesentliche Argument
der Technischen Beschwerdekammer für die Schutzfähigkeit der – erstmals von ihr zu
beurteilenden - neuen Anspruchsfassung bestand darin, die aus der US-Re.- 28 947
bekannte Vorrichtung weise keine zwei Paare von Endlosförderern in unterschiedlicher
Höhe auf und könne etwas derartiges daher auch nicht nahelegen. Die Ausführungen
der Technischen Beschwerdekammer im Satz davor waren daher für ihre Entscheidung
ohne wesentliche Bedeutung. Sie treffen im übrigen nach Ansicht des Senats, der dabei
mit der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts übereinstimmt, auch nicht
zu: Der Durchschnittsfachmann, der die verhältnismäßig große Baulänge der aus der
US-A- 4 691 231 bekannten Vorrichtung als nachteilig erkannt hat (wozu es nicht der
Heranziehung weiteren Standes der Technik bedarf) und diese daher verkürzen will,
wird, wenn er den naheliegenden und daher zu berücksichtigenden Stand der Technik
ermittelt, ohne weiteres auch die US-Re.- 28 947 in Betracht ziehen.
220
III.
221
Hat daher das Landgericht die Klage mit Recht abgewiesen, so war die Berufung der
Klägerin mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. Die Entscheidung
über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711, 108 ZPO.
222
Eine Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) kam nicht in Betracht, weil die
gesetzlichen Voraussetzungen dafür (§ 543 Abs. 2 ZPO) nicht gegeben sind:
223
Die vorliegende Rechtssache, die einen reinen Einzelfall betrifft, hat weder
grundsätzliche Bedeutung noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die
Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des
Revisionsgerichts.
224
R1 R2 Dr. R3
225