Urteil des OLG Düsseldorf vom 10.04.2006
OLG Düsseldorf: aufschiebende wirkung, beiladung, ermessen, eingriff, härte, erheblichkeit, gas, elektrizität, politik, wissenschaft
Oberlandesgericht Düsseldorf, VI-3 Kart 163/06 (V)
Datum:
10.04.2006
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
3. Kartellsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
VI-3 Kart 163/06 (V)
Leitsätze:
1. Für die Frage, ob die Interessen beiladungswilliger Personen oder
Personenvereinigungen durch eine potentielle Entscheidung der
Regulierungsbehörde im Sinne des § 66 Abs. 2 Nr. 3 HS. 1 EnWG
erheblich berührt werden, kommt es auf die spezifischen Zielsetzungen
des Energiewirtschaftsgesetzes an, die maßgeblich in § 1 Abs. 1 und 2
EnWG niedergelegt sind. Im Übrigen gelten die für eine Beiladung nach
§ 54 Abs. 2 Nr. 3 S. 1 GWB anerkannten Rechtsgrundsätze für den
Bereich des EnWG entsprechend.
2. Die Beiladungsentscheidung liegt im pflichtgemäßen Ermessen der
Regulierungsbehörde und ist nur einer eingeschränkten Überprüfung
durch das Beschwerdegericht zugänglich.
3. Zur Beiladungsfähigkeit einer Wirtschaftsvereinigung der industriellen
und gewerblichen Stromabnehmer
Tenor:
Der Antrag der Beschwerdeführerin, die aufschiebende Wirkung ihrer
Beschwerde vom 10. März 2006 gegen den Beschluss der
Bundesnetzagentur vom 10. Februar 2006 (BK 8-05/019) anzuordnen,
wird zurückgewiesen.
(Hier Freitext: Tatbestand, Gründe etc.)
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I.
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Die Beschwerdeführerin ist Übertragungsnetzbetreiberin im Sinne der §§ 3 Nr. 10, 12 ff
EnWG. Ihr Netzgebiet umfasst auf einer Fläche von 100.000 km² die Bundesländer S.,
S.-A., M.-V., T., B. sowie die Städte B. und H.. Mit Schreiben vom 28.10.2005 hat sie bei
der Bundesnetzagentur einen Antrag auf Genehmigung der Entgelte für den
Netzzugang gemäß § 23 a EnWG gestellt.
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Der Antragsteller ist der V... e.V. (V...), zu dessen satzungsmäßigen Aufgaben u. a. die
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Vertretung der wirtschaftlichen, technischen, rechtlichen und politischen Interessen
seiner Mitglieder gegenüber Politik, Verwaltung, Wissenschaft und Wirtschaft sowie in
der Öffentlichkeit zählen. Seine Mitglieder bilden ca. 80 % der industriellen und
gewerblichen Stromnachfrager in Deutschland ab. Mit Schreiben vom 10.11.2005 hat
der Antragsteller seine Beiladung zu dem o. g. Genehmigungsverfahren beantragt.
Gegen den Widerspruch der Beschwerdeführerin hat die Netzagentur den Antragsteller
durch den (hier) angefochtenen Beschluss zu dem Regulierungsverfahren beigeladen.
Zur Begründung hat die Netzagentur im Wesentlichen ausgeführt: Die Erheblichkeit der
Interessenberührung folge zumindest aus dem Umstand, dass die Interessen einer
Vielzahl von Mitgliedern des Antragstellers berührt seien und infolge der
Interessenbündelung die Erheblichkeitsschwelle überschritten sei. Dass die
Interessenbündelung ausreiche, folge aus dem verallgemeinerungsfähigen
Rechtsgedanken des § 66 Abs. 2 Nr. 3 HS. 2 EnWG. Die Beteiligung des Antragstellers
könne für das Verfahren förderlich sein. Die Interessen der Beschwerdeführerin würden
durch eine Beiladung des Antragstellers nicht unzumutbar beeinträchtigt. Die
Gewährung bloß eines Stellungnahmerechts gemäß § 67 Abs. 2 EnWG stelle kein
milderes geeignetes Mittel dar. Dies folge u. a. aus der fehlenden Möglichkeit, im
Rahmen des § 67 Abs. 2 EnWG Akteneinsicht zu erhalten, so dass die Einbindung des
Antragstellers im Rahmen des § 67 Abs. 2 EnWG nicht in der gleichen Weise
verfahrensförderlich wäre. Die Beiladung des Antragstellers, d.h. eines Verbandes der
berührten industriellen und gewerblichen Stromabnehmer, sei verfahrensökonomisch.
Gegen diese Entscheidung wendet sich die Beschwerdeführerin mit ihrer Beschwerde.
Daneben stellt sie einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres
Rechtsmittels. Sie macht ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Beiladung
geltend. Der Antragsteller sei mangels erheblicher Berührung seiner Interessen bzw. der
Interessen seiner Mitglieder nicht beiladungsfähig. Zumindest sei die Beiladung nicht
erforderlich, jedenfalls aber nicht angemessen und daher unverhältnismäßig. Wegen
der fast ausschließlichen Relevanz von Geschäftsgeheimnissen für den Ausgang des
Genehmigungsverfahrens stelle die Beiladung einen schwerwiegenden Eingriff in ihre
geschützten Rechtspositionen dar. Die Einräumung einer Gelegenheit zur
Stellungnahme gemäß § 67 Abs. 2 EnWG sei zur Wahrung der Interessen des
Antragstellers bzw. seiner Mitglieder ein ebenso geeignetes, gegenüber ihr, der
Beschwerdeführerin, aber milderes Mittel. Die Bundesnetzagentur habe nicht
berücksichtigt, dass dem Antragsteller infolge der Beiladung praktisch keine
zusätzlichen Rechte gegenüber der Gewährung einer Gelegenheit zur Stellungnahme
zustünden.
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Die Beschwerdeführerin beantragt,
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die aufschiebende Wirkung ihrer Beschwerde gegen den Beiladungsbeschluss der
Bundesnetzagentur vom 10.2.2006 (BK 8-05/019) anzuordnen.
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Die Bundesnetzagentur beantragt,
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den Antrag zurückzuweisen.
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Sie tritt dem Vorbringen der Beschwerdeführerin im Einzelnen entgegen.
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II.
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Der Antrag der Beschwerdeführerin, die aufschiebende Wirkung ihrer Beschwerde
gegen den Beiladungsbeschluss der Bundesnetzagentur vom 10.2.2006 anzuordnen,
ist unbegründet. Weder bestehen an der angefochtenen Entscheidung ernstliche
Zweifel im Sinne des § 77 Abs. 3 Nr. 2 EnWG, noch hätte die Vollziehung für die
Beschwerdeführerin eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen
gebotene Härte im Sinne des § 77 Abs. 3 Nr. 3 EnWG zur Folge.
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Gemäß § 77 Abs. 3 S. 4 i.V.m. Satz 1 Nr. 2 EnWG ist die aufschiebende Wirkung der
Beschwerde anzuordnen, wenn an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Verfügung
ernstliche Zweifel bestehen. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin sind diese
Voraussetzungen im Streitfall nicht erfüllt.
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1. Gemäß § 66 Abs. 2 Nr. 3 HS. 1 EnWG kann die Regulierungsbehörde Personen und
Personenvereinigungen, deren Interessen durch die Entscheidung erheblich berührt
werden, auf ihren Antrag zu dem Verfahren beiladen. Für die gleich lautende
Bestimmung des § 54 Abs. 2 Nr. 3 S. 1 GWB ist anerkannt, dass - im Gegensatz zu
rechtlichen Interessen - auch wirtschaftliche Interessen der beiladungswilligen Person
genügen. Ebenfalls ausreichend sind mittelbare Interessensberührungen, sofern sie
erheblich sind (vgl. OLG Düsseldorf, WuW 523, 525; Karsten Schmidt in
Immenga/Mestmäcker, GWB, 3. Aufl. § 54 Rn. 38, 39). Gleiches gilt für die Beiladung
nach dem Energiewirtschaftsgesetz. Abweichend von § 54 Abs. 2 Nr. 3 GWB, wo
kartellrechtliche Interessen berührt sein müssen, also Interessen, die mit der Freiheit des
Wettbewerbs oder der Wettbewerbsstruktur im relevanten Markt zusammenhängen (vgl.
OLG Düsseldorf, a.a.O.), kommt es für die Beiladung nach § 66 Abs. 2 Nr. 3 HS. 1
EnWG auf die spezifischen Zielsetzungen des Energiewirtschaftsgesetzes an. Zweck
des Energiewirtschaftsgesetzes ist die Herstellung einer möglichst sicheren,
preisgünstigen, verbraucherfreundlichen, effizienten und umweltverträglichen
leitungsgebundenen Versorgung der Allgemeinheit mit Elektrizität und Gas (§ 1 Abs. 1
EnWG). Ferner soll die Regulierung der Elektrizitäts- und Gasversorgungsnetze den
Zielen der Sicherstellung eines wirksamen und unverfälschten Wettbewerbs bei der
Versorgung mit Elektrizität und Gas und der Sicherung eines langfristig angelegten
leistungsfähigen und zuverlässigen Betrieb von Energieversorgungsnetzen dienen (§ 1
Abs. 2 EnWG). Diese Zielsetzungen sind bei der Beurteilung der anerkennenswerten
wirtschaftlichen Interessen beiladungswilliger Personen zu berücksichtigen. Wer
geltend machen kann, durch eine potentielle Regulierungsentscheidung in den von
Sinn und Zweck des Energiewirtschaftsgesetzes erfassten Interessen erheblich berührt
zu sein, kann von der Regulierungsbehörde beigeladen werden. Gleiches gilt für
Personenvereinigungen, zu denen auch die Wirtschaftsverbände gehören. Für ihre
Beiladung genügt es, wenn die energiewirtschaftlichen Interessen ihrer
Mitgliedsunternehmen erheblich betroffen sind und sie diese Interessen tatsächlich und
maßgeblich repräsentieren. Eine erhebliche Interessenberührung liegt bereits vor, wenn
die Interessen eines wesentlichen Teils der Verbandsmitglieder betroffen sind (vgl.
Karsten Schmidt a. a. O. § 54 Rn. 41; Bechtold, GWB, 3. Aufl., § 54 Rn. 8 a. E.). Ist in
diesem Sinne eine Interessenberührung festgestellt, liegt die Beiladung im
pflichtgemäßen, durch das Beschwerdegericht nur eingeschränkt überprüfbaren
Ermessen der Regulierungsbehörde.
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2. Nach diesen Grundsätzen ist die angefochtene Beiladung des Antragstellers bei der
im Anordnungsverfahren gebotenen summarischen Prüfung nicht zu beanstanden.
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a) Der Antragsteller ist der "V... e.V.". Seine Mitgliedsunternehmen bilden 80 % der
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industriellen und gewerblichen Stromabnehmer in Deutschland ab. Zu seinen
satzungsmäßigen Zielen gehört die allgemeine Förderung einer international
wettbewerbsfähigen und gesicherten Energie-, Kraft- und Wasserwirtschaft in den
Betrieben der gewerblichen Wirtschaft am Standort Deutschland auf der Basis der
Ordnungsprinzipien der Sozialen Marktwirtschaft. Die Verbandsziele sollen u. a. erreicht
werden durch eine nationale Vertretung der gemeinsamen wirtschaftlichen, technischen,
rechtlichen und politischen Interessen der energieerzeugenden sowie energie- und
wasserverbrauchenden Mitgliedsunternehmen gegenüber Politik, Verwaltung,
Wissenschaft und Wirtschaft sowie in der Öffentlichkeit und durch Stellungnahmen zu
allen Fragen, welche die Energie-, Kraft- und Wasserwirtschaft und den sie berührenden
Umweltschutz betreffen. Die satzungsmäßige Tätigkeit des Antragstellers weist somit
unmittelbare Bezüge zur Entgeltregulierung nach dem Energiewirtschaftsgesetz auf, die
u. a. eine preisgünstige Energieversorgung der Allgemeinheit, also auch der
Wirtschaftsunternehmen in Deutschland, zum Ziel hat. Von dem Ergebnis der
Entgeltregulierung im Übertragungsnetz der Beschwerdeführerin wird voraussichtlich
ein erheblicher Teil der Mitgliedsunternehmen des Antragstellers betroffen sein. Die
genehmigten Entgelte stellen nach § 23 a Abs. 2 S. 2 EnWG Höchstpreise dar, welche
nicht überschritten werden dürfen. Zwar sind nicht alle Mitgliedsunternehmen des
Antragstellers im Netzgebiet der Beschwerdeführerin geschäftsansässig. Für die in
Rede stehende Beiladung des Antragstellers ist dies indes auch nicht zu verlangen.
Das Übertragungsnetz der Beschwerdeführerin umfasst die neuen Bundesländer sowie
Berlin und Hamburg. Es ist zu erwarten, dass die regulierten Netzentgelte an einen
Großteil der Mitgliedsunternehmen des Antragstellers weitergegeben werden. Darin
zeigt sich die mit Blick auf § 1 Abs. 1 EnWG relevante Interessenberührung. Diese ist
auch erheblich. Davon geht das Energiewirtschaftsgesetz bereits im Grundsatz aus;
denn der Gesetzgeber hat auch unter diesem Gesichtspunkt einen unmittelbaren
Handlungsbedarf für den Erlass des EnWG gesehen. Überdies liegt die Erheblichkeit
der Interessenberührung tatsächlich nahe. Die Netzentgelte machen einen wesentlichen
Anteil an den Energiepreisen aus, die Energiepreise wiederum bilden einen
wesentlichen Block in der Kalkulation der Industrie- und Handelsunternehmen. Von
entsprechend hoher Relevanz wird die potentielle Regulierungsentscheidung für die
Mitgliedsunternehmen des Antragstellers sein. Vor diesem Hintergrund sind die
Nähebeziehung der Interessen zum Entscheidungsgegenstand und das Gewicht der
Auswirkungen einer der möglichen Verfahrensentscheidungen auf die Interessen der
Mitgliedsunternehmen des Antragstellers nicht zu bezweifeln.
b) Da die gesetzlichen Erfordernisse für eine Beiladung im Sinne des § 66 Abs. 2 Nr. 3
EnWG erfüllt sind, steht die Entscheidung über den Beiladungsantrag des Antragstellers
im Ermessen der Bundesnetzagentur. Die Überprüfung des Beschwerdegerichts ist
darauf beschränkt, ob die Netzagentur von ihrem Ermessen fehlerhaft Gebrauch
gemacht hat, insbesondere von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, die
gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten hat, durch die konkrete
Ermessenentscheidung Sinn und Zweck des Gesetzes verfehlt oder bei der
Ermessensabwägung Interessen eines Beteiligten in erheblicher Weise außer Acht
gelassen hat. Allen Prüfungskriterien hält der angefochtene Beschluss stand.
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Ohne Erfolg wendet die Beschwerdeführerin ein, dass wegen der fast ausschließlichen
Relevanz von Geschäftsgeheimnissen für den Ausgang des Verwaltungsverfahrens die
Beiladung einen schwerwiegenden Eingriff in ihre geschützten Rechtspositionen
darstellen würde. Dem Bedürfnis der Beschwerdeführerin nach Schutz ihrer
Geschäftsgeheimnisse wird dadurch Rechnung getragen, dass die Bundesnetzagentur
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gemäß §§ 71, 84 EnWG auch gegenüber dem Antragsteller die Geschäftsgeheimnisse
der Beschwerdeführerin zu wahren hat. Ob, wie die Beschwerdeführerin meint, die
Beiladung des Antragstellers für das Regulierungsverfahren nicht förderlich ist, hat im
Ausgangspunkt alleine Netzagentur zu bewerten. Von ihrem diesbezüglichen
Beurteilungsermessen hat sie in nicht zu rügender Weise Gebrauch gemacht. In diesem
Zusammenhang ist auch nicht zu beanstanden, dass nach Ansicht der Netzagentur die
Beiladung des Antragstellers, d.h. eines Verbandes der berührten industriellen und
gewerblichen Stromabnehmer, verfahrensökonomisch sei. Überlegungen zur
Verfahrensökonomie, die dem Interesse der Behörde an einer Konzentration und
Beschleunigung des Verwaltungsverfahrens dienen, sind grundsätzlich anzuerkennen.
Das Ermessen der Regulierungsbehörde erstreckt sich auch auf die Auswahl
verschiedener beiladungsfähiger Personen (vgl. für die Beiladung nach § 54 Abs. 2 Nr.
3 GWB: OLG Düsseldorf, WuW/E DE-R 1607; Beschlüsse vom 21.9.2005, IV-Kart-9/05
(V) S. 4 f des Umdrucks und 21.12.2005, VI-Kart 17/05, S. 8 f des Umdrucks).
Die Beschwerdeführerin wendet ferner ohne Erfolg ein, der Antragsteller könne seine
Interessen auch im Rahmen einer Stellungnahme gemäß § 67 Abs. 2 EnWG geltend
machen. Die Möglichkeit zur Stellungnahme nach § 67 Abs. 2 EnWG bietet dem
Antragsteller kein gleichwertiges Handlungsforum. Nur die Beiladung eröffnet ihm die
rechtlich abgesicherte Möglichkeit zum Vortrag und zur Diskussion noch im
Rechtsmittelverfahren. Schon dies entkräftet die Kritik der Beschwerdeführerin, dem
Antragsteller stünden infolge der Beiladung praktisch keine zusätzlichen Rechte
gegenüber einer Stellungnahme zu. Zwar kann die Regulierungsbehörde im Rahmen
ihrer Ermessensentscheidung berücksichtigen, ob die beiladungswillige Person in der
Lage wäre, ihren Standpunkt im Verwaltungsverfahren anderweitig vorzutragen (vgl.
Karsten Schmidt, a.a.O. § 54 Rn. 44 m.w.N.). Ist Letzteres zu bejahen, schließt dies eine
Beiladung jedoch nicht aus. Vielmehr bleibt es bei dem grundsätzlich weiten
Entschließungsermessen der Regulierungsbehörde, auch unter dem Gesichtspunkt,
dass die Stellungnahme nach § 67 Abs. 2 EnWG ein für die anderen
Verfahrensbeteiligten milderes Mittel wäre. Sind die gesetzlichen Voraussetzungen
einer Beiladung – wie hier – gegeben, muss ein Verfahrensbeteiligter die damit
verbundenen Belastungen grundsätzlich hinnehmen. Auch dies entspricht der
prinzipiellen Wertung, die der Gesetzgeber mit der Schaffung der Beiladungsmöglichkeit
getroffen hat. Es ist nicht ersichtlich, dass aufgrund besonderer Umstände im Streitfall
eine Ausnahme geboten wäre.
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3. Aus alledem folgt zugleich, dass eine die Beschwerdeführerin belastende unbillige
Härte im Sinne des § 77 Abs. 3 Nr. 3 EnWG mit der Beiladung des Antragstellers nicht
verbunden ist.
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v. R. W. D.-B.
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