Urteil des OLG Düsseldorf vom 24.09.2008
OLG Düsseldorf: rechtliches gehör, parteiöffentlichkeit, geheimnisschutz, patentgesetz, produkt, substantiierungslast, gestatten, auflage, eingriff, beschränkung
Oberlandesgericht Düsseldorf, I-2 W 57/08
Datum:
24.09.2008
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
2. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
I-2 W 57/08
Tenor:
Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss der 4b.
Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 8. August 2008 wird als
unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten der Beschwerdeverfahren werden den Beklagten auferlegt.
Der Beschwerdewert wird auf 300.000,- Euro festgesetzt.
Die gemäß § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthafte und innerhalb der gesetzlichen Frist
des § 569 ZPO eingelegte sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den
Beschluss der 4b. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 8. August 2008,
mit welchem der Antrag der Beklagten, ihren die Beschreibung des
Herstellungsverfahrens enthaltenden Schriftsatz 21. Juli 2008 nicht an die
Gegenseite weiterzuleiten, abgelehnt worden ist, ist sachlich nicht gerechtfertigt.
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Gemäß § 270 ZPO sind Schriftsätze und sonstige Erklärungen einer Partei der
Gegenseite mitzuteilen. Jede Selektion der zu überlassenden Unterlagen ist
unzulässig (Musielak, ZPO, 6. Auflage, § 270 Rn. 3).
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Das in Artikel 103 Abs. 1 GG verankerte Gebot rechtlichen Gehörs verlangt, dass
eine Partei sich zum gesamten dem Gericht zur Entscheidung unterbreiteten Vortrag
des Prozessgegners äußern kann (BVerfG, NJW 1979, 538). Dies setzt voraus,
dass ihr die Angriffs- und Verteidigungsmittel des Gegners vollständig zugänglich
gemacht werden (OLG München, NJW 2005, 1130, 1131). Dementsprechend sieht
§ 270 ZPO vor, dass das Gericht Erklärungen der einen Partei von Amts wegen dem
Gegner zustellt beziehungsweise formlos mitteilt.
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Einen Eingriff in dieses prozessuale Recht der Klägerin vermag das angebliche
Geheimhaltungsinteresse der Beklagten nicht zu rechtfertigen.
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Es kann dahinstehen, ob § 139 Abs. 3 S. 2 PatG auch die Wahrung der Interessen
eines dritten Herstellers gestattet; den vorliegenden Sachverhalt erfasst die
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Vorschrift jedenfalls nicht. § 139 Abs. 3 S. 2 PatG bestimmt, dass "bei der Erhebung
des Beweises" die berechtigten Geheimhaltungsinteressen des Beklagten zu
berücksichtigen sind. Beweis kann nur über die von einer Seite zuvor behaupteten
Tatsachen erhoben werden, die Formulierung korrespondiert insoweit mit der in §
359 Nr. 1 ZPO, der die förmliche Beweisaufnahme auf der Grundlage eines
Beweisbeschlusses regelt. Der Schriftsatz der Beklagten vom 21. Juli 2008 enthält
jedoch keine Beweise für zuvor behauptete Tatsachen, sondern substantiierten
Vortrag zu dem von ihrem Lieferanten angeblich praktizierten
Herstellungsverfahren. Er enthält folglich erst die Tatsachenbehauptungen, über die
im Falle eines Bestreitens seitens der Klägerin gerade noch Beweis zu erheben
sein wird. Erst im Rahmen dieser Beweisaufnahme könnte § 139 Abs. 3 S. 2 PatG
Bedeutung erlangen. Für die von den Beklagten begehrte Vorenthaltung des
vorbereitenden Sachvortrags ist ihm nichts zu entnehmen.
Eine Norm, die eine Beschränkung des Anspruchs der Gegenseite auf rechtliches
Gehör schon in Bezug auf schriftsätzliches Vorbringen erlauben würde, existiert
nicht. Berechtigten Geheimhaltungsinteressen der vortragenden Partei hat der
Gesetzgeber in § 174 Abs. 3 i.V.m. § 172 Nr. 2, Nr. 3 GVG insoweit Rechnung
getragen, als diese es gestatten, die Öffentlichkeit auszuschließen und zudem den
Beteiligten die Geheimhaltung dieser Tatsachen zur Pflicht zu machen. Damit ist die
Wertentscheidung verbunden, dass ein Geheimhaltungsinteresse zwar ein
Vorenthalten gegenüber der Öffentlichkeit, nicht jedoch gegenüber den
Verfahrensbeteiligten zu rechtfertigen vermag (OLG München, a.a.O.). Diesen
Grundsatz der uneingeschränkten Parteiöffentlichkeit hat der Bundesgerichtshof im
Übrigen selbst noch für den nachgelagerten Bereich der Beweiserhebung
nachdrücklich betont (NJW 1992, 1817, 1819).
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Es ist daher Sache der vortragenden Partei, ihre Schriftsätze so abzufassen, dass
der von ihr begehrte Geheimnisschutz auch dann gewahrt bleibt, wenn der
Schriftsatz prozessordnungsgemäß dem Gegner zugestellt wird (BVerwG, NVwZ
2004, 486, 487). Geheimhaltungsinteressen einer Partei können die ihr obliegende
Substantiierungslast mindern (OLG Stuttgart, NJW-RR 1987, 677), ein zunächst
zurückhaltend vortragender Beklagter darf einen Hinweis zur Notwendigkeit
weiterer Substantiierung erwarten (Benkard-Rogge/ Grabinski, Patentgesetz, 10.
Aufl., § 139 Rn. 123 a.E.). In diese Richtung zielt auch § 142 Abs. 2 ZPO, soweit er
bei Dritten die Berücksichtigung von Geheimhaltungsinteressen im Rahmen der
Verpflichtung zur Urkundenvorlage ermöglicht. Alle diese Maßnahmen führen aber
nur dazu, dass bestimmte Informationen erst gar nicht in das Verfahren eingeführt
werden und folglich schon deshalb bei der Entscheidungsfindung unberücksichtigt
bleiben. Eine Vorenthaltung bereits eingeführter Tatsachen lässt sich so nicht
begründen. Indem sich die Beklagten entschieden haben, zu dem ihrem Produkt
angeblich zugrunde liegenden Herstellungsverfahren substantiiert vorzutragen,
haben sie sich folglich einer solchen Möglichkeit begeben.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Der Beschwerdewert war vor
dem Hintergrund der Ausführungen der Beklagten, ihr Geheimhaltungsinteresse sei
genauso hoch zu bemessen wie das Interesse der Klägerin an den von ihr
verfolgten Ansprüchen, entsprechend dem Hauptsachestreitwert festzusetzen.
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Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde gemäß § 574 ZPO sind nicht
ersichtlich. Die Entscheidung steht im Einklang mit dem vom Bundesgerichtshof
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vertretenen Grundsatz der Parteiöffentlichkeit, abweichende obergerichtliche
Entscheidungen sind nicht ersichtlich.