Urteil des OLG Düsseldorf vom 04.03.2004
OLG Düsseldorf: eingliederung, anhörung, versorgung, parodontitis, zahnarzt, rechtshängigkeit, dokumentation, klinik, schmerzensgeld, ermessen
Oberlandesgericht Düsseldorf, I-8 U 45/03
Datum:
04.03.2004
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
8. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
I-8 U 45/03
Vorinstanz:
Landgericht Duisburg, 6 O 87/98
Tenor:
Die Berufung der Klägerin gegen das am 18. März 2003 verkündete
Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg wird zurückge-
wiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
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I.
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Die Klägerin, die sich bis zum 13. Oktober 1994 in der zahnärztlichen Behandlung des
Zahnarztes Dr. B..... befand, begab sich ab dem 18. Oktober 1994 in die Behandlung
des Beklagten. Dieser diagnostizierte eine parodontale Erkrankung und erörterte mit der
Klägerin wegen der Lockerung mehrerer Zähne (OK: Z. 17, 16, 25; UK: Z. 32, 41, 42, 44,
45, 46) deren Extraktion und eine prothetische Versorgung. Am 8. Juni 1995 erfolgte die
Extraktion der Zähne 32 - 42 und 46 (UK). Danach fertigte der Beklagte eine
teleskopgetragene Brückenkonstruktion, bei der die Zähne 34, 43, 44 und 45 eine
tragende Funktion übernahmen. Der Zahnersatz wurde am 31. August 1995 definitiv
eingegliedert.
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Ausweislich der Behandlungsdokumentation des Beklagten erfolgten erstmals am 30.
April 1996 Nacharbeiten im Bereich des Zahnes 33. In der Folgezeit suchte die Klägerin
den Beklagten mehrfach wegen entzündungsbedingter Beschwerden im Bereich der
Teleskopprothetik auf, die der Beklagte u. a. durch Zahnsteinentfernung und
Salbenbehandlung sowie durch die Verordnung von Antibiotika (13.11.96: "Baycillin
Mega") zu beheben versuchte.
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Am 26. November 1996 suchte die Klägerin den kassenärztlichen Gutachter Dr. W.....
auf, der ausweislich seines Gutachtens vom 8. Dezember 1996 bei der Untersuchung
keine Mängel der Prothetik feststellen konnte und den von dem Beklagten gefertigten
Zahnersatz als voll funktionstüchtig bewertete. Weil sich die Beschwerden der Klägerin
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nicht besserten, entfernte der Beklagte am 9. Dezember 1996 die von ihm im Unterkiefer
eingegliederte Prothetik und ersetzte sie durch ein Provisorium. Dennoch verblieben
trotz weiterer Verordnung von Antibiotika (16.12.96) die Entzündungserscheinungen.
Die Klägerin brach daraufhin die Behandlung durch den Beklagten ab und begab sich -
nach Überweisung durch ihren Hausarzt - ab 9. Januar 1997 in die Behandlung der
Kieferklinik ..... . Dort wurden ausweislich des Arztbriefes vom 3. März 1998 folgende
Diagnosen gestellt:
- Parodontitis marginalis superficialis et profunda
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- chronische apikale Parodontitis an 16, 25, und 43
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- nicht hygienefähiger, temporärer Zahnersatz im Unterkiefer.
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Nach Durchführung einer systematischen Parodontalbehandlung kam es zu einem
Abklingen der Beschwerdesymptomatik. Die Klägerin hat im Unterkiefer
zwischenzeitlich eine insgesamt neue Prothetik fertigen lassen.
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Die Klägerin macht Ersatzansprüche geltend. Sie hat dem Beklagten vorgeworfen, für
die nach der Eingliederung des Zahnersatzes aufgetretenen Komplikationen und einen
darauf zurückzuführenden Verlust der Prothetik verantwortlich zu sein. Sie hat
behauptet, das Unterlassen einer systematischen Parodontalbehandlung vor der
Eingliederung der Prothetik sei angesichts seinerzeit andauernder
Zahnfleischentzündungen fehlerhaft gewesen. Entgegen der Dokumentation in der
Behandlungskartei des Beklagten seien bereits unmittelbar nach der Eingliederung des
Zahnersatzes entzündungsbedingte Beschwerden aufgetreten, die zu mehrfachen -
nicht dokumentierten - Nachbehandlungen geführt hätten. Dass auch die über einen
längeren Zeitraum andauernde Behandlung der Entzündungserscheinungen durch den
Beklagten nicht sachgerecht erfolgt sei, belege bereits der Umstand, dass die
Versorgung in der Kieferklinik sofort zu einer Beschwerdebesserung geführt habe.
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Auf Antrag der Klägerin wurde vor dem AG Mülheim a.d. Ruhr (23 H 2/97) ein
selbständiges Beweisverfahren durchgeführt, in dem der Zahnarzt Dr. Be..... ein
Gutachten erstellt hat (GA 15). Dr. Be..... hat darauf hingewiesen, dass es zwar fehlerhaft
gewesen wäre, den Zahnersatz bei bestehender Parodontalerkrankung einzugliedern.
Ob dies der Fall war, vermochte er allerdings nicht festzustellen.
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Mit ihrer Klage hat die Klägerin neben der Feststellung der Ersatzpflicht des Beklagten
die Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes von mindestens 3.000 DM sowie
10.104,83 DM materiellen Schadenersatz (Eigenanteil Behandlung des Beklagten:
7.771,38 DM; Eigenanteil Vorbehandler Dr. B.....: 2.333,45 DM) verlangt.
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Die Klägerin hat nach teilweiser Klagerücknahme beantragt,
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1. den Beklagten zu verurteilen, an sie
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a. 9.487,62 DM nebst 4% Zinsen seit Rechtshängigkeit sowie
2. ein der Höhe nach in das Ermessen des Gerichts gestelltes
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Schmerzensgeld nebst 4% Zinsen seit dem 1. Februar 1997 zu zahlen;
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2. festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, ihr sämtliche
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materiellen und immateriellen Schäden aus der zahnärztlichen
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Behandlung in der Zeit vom 31. August 1995 bis Januar 1997 zu ersetzen,
soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder Dritte
übergegangen sind.
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Der Beklagte hat beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Der Beklagte hat Behandlungsfehler in Abrede gestellt und vorgetragen, die Klägerin
habe bereits lange vor der Behandlung durch ihn wegen unzureichender Mundhygiene
an einer marginalen Parodontitis gelitten, die zu der Lockerung der Zähne und der
Notwendigkeit deren Extraktion mit anschließender prothetischer Versorgung geführt
habe. Er hat geltend gemacht, die Klägerin habe sich nach der definitiven Eingliederung
des Zahnersatzes erstmals am 30. April 1996 mit Entzündungserscheinungen im
Unterkieferbereich (Zahn 33) wieder vorgestellt. Die von ihm gewählten
Behandlungsmaßnahmen (Konkremententfernung, interne Gingivektomie,
Antibiotikagabe) seien sachgerecht und die weitere Entwicklung nicht von ihm zu
verantworten gewesen. Im übrigen ist der Beklagte der Schadenberechnung der
Klägerin entgegengetreten.
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Die 6. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg hat Beweis erhoben durch Vernehmung
der Zeugen Dres. W..... (GA 164) und K..... (GA 256) sowie durch Einholung von
Sachverständigengutachten der Zahnärzte Dres. H..... (GA 116; Anhörung GA 162), R.....
(GA 300; Anhörung GA 341) und B..... (GA 408; Anhörung GA 437).
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Durch das am 18. März 2003 verkündete Urteil hat die Kammer die Klage abgewiesen.
Zur Begründung führt sie aus, dass angesichts der unterschiedlichen Beurteilung des
medizinischen Sachverhaltes durch die Gutachter Fehler des Beklagten im Ergebnis
nicht feststellbar seien.
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Gegen die Entscheidung wendet sich die Klägerin mit der Berufung. Sie wirft dem
Landgericht vor, nach der Begutachtung durch den Sachverständigen Dr. H..... und der
Vernehmung des behandelnden Arztes Dr. K..... unzulässig weitere Gutachten eingeholt
zu haben; die rechtlichen Voraussetzungen für die Einholung eines Obergutachtens (Dr.
B.....) hätten nicht vorgelegen. Im übrigen beanstandet die Klägerin die
Beweiswürdigung des Landgerichts und meint, ein behandlungsfehlerhaftes Vorgehen
des Beklagten sei bewiesen. Sie rügt ferner die unterbliebene Vernehmung ihres
Ehemannes zu dem von ihr behaupteten frühen Auftreten von Beschwerden in dem von
dem Beklagten prothetisch versorgten Unterkieferbereich und zahlreichen nicht
dokumentierten Behandlungen.
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Die Klägerin beantragt,
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unter Abänderung der angefochtenen Entscheidung
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1.
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den Beklagten zu verurteilen, an sie 4.850,94 EUR mit 4%
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Zinsen seit Rechtshängigkeit sowie ein der Höhe nach in das
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Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld mit 4% Zinsen
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seit dem 1. Februar 1997 zu zahlen;
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2.
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festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, ihr sämtliche
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materiellen und immateriellen Schäden, die ihr zukünftig noch
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aus der zahnärztlichen Behandlung in der Zeit vom 31. August
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1995 bis Januar 1997 entstehen werden, zu ersetzen, soweit die
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Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder Dritte über-
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gegangen sind.
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Der Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Der Beklagte verteidigt das Urteil des Landgerichts unter Vertiefung seines
erstinstanzlichen Sachvortrag.
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Der Senat hat ergänzend Beweis erhoben durch Anhörung des Sachverständigen Dr.
B..... und durch Vernehmung der Zeugen H. H..... und S. O......
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Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze
nebst Anlagen Bezug genommen.
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II.
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Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Das Landgericht hat die Klage zu Recht
abgewiesen. Der Beklagte haftet der Klägerin weder gemäß § 847 BGB auf Zahlung
eines Schmerzensgeldes noch aufgrund § 823 Abs. 1 BGB und/oder wegen Verletzung
des Behandlungsvertrages auf Ersatz weiterer materieller Schäden.
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Im Arzthaftungsprozess ist es grundsätzlich Sache des klagenden Patienten, den
Nachweis eines haftungsbegründeten Behandlungsfehlers und dessen Ursächlichkeit
für die geltend gemachten körperlichen und gesundheitlichen Beeinträchtigungen zu
führen. Diesen Nachweis hat die Klägerin nicht zu führen vermocht. Wie die ergänzende
Erörterung des medizinischen Sachverhaltes mit dem Sachverständigen Dr. B....., an
dessen fachlicher Qualifikation zur Beurteilung des streitgegenständlichen
zahnmedizinischen Sachverhalts nicht zu zweifeln ist, ergeben hat, lassen sich Fehler
des Beklagten bei der Zahnbehandlung der Klägerin nicht feststellen:
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1. Dem Beklagten kann nicht vorgeworfen werden, am 31. August 1995 eine angesichts
der Zahnverhältnisse bei der Klägerin fehlerhafte Eingliederung des Zahnersatzes
vorgenommen zu haben. Dr. B..... hat bereits in seinem schriftlichen Gutachten
ausführlich dargestellt, dass die bei der Klägerin bereits seit Jahren vorliegende und bis
Oktober 1994 von dem Zahnarzt Dr. B..... und danach von dem Beklagten behandelte
Parodontalerkrankung nicht grundsätzlich einer prothetischen Behandlung
entgegenstand. Eine Eingliederung von Zahnersatz durfte nur dann nicht erfolgen, wenn
bei der in Schüben verlaufenden Erkrankung akut entzündete und damit
behandlungsbedürftige Zahnfleischtaschen vorlagen. Dass dies zum Zeitpunkt der
Eingliederung des Zahnersatzes bei der Klägerin der Fall war, lässt sich nicht mit der für
den Nachweis einer Fehlbehandlung erforderlichen Sicherheit feststellen:
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Dr. B..... hat überzeugend deutlich gemacht, dass eine verlässliche Aussage darüber, ob
zur Zeit der Eingliederung des Zahnersatzes aktive und behandlungsbedürftige
Zahnfleischtaschen als Ausdruck eines akuten entzündlichen Geschehens vorlagen,
ohne - nachträglich nicht mehr mögliche - klinische Beurteilung nicht gemacht werden
kann. Seiner Darstellung zufolge spricht die wenig invasive spätere Behandlung in der
.....klinik D..... im Gegenteil für einen klinisch unauffälligen Zustand der
Zahnfleischtaschen zum Zeitpunkt der Eingliederung des Zahnersatzes durch den
Beklagten. Dafür spricht auch der Umstand, dass dem Beklagten die parodontale
Problematik bei der Klägerin durchaus bekannt war. Bereits seit Beginn der Behandlung
durch ihn im Oktober 1994 wurden ausweislich der Behandlungsdokumentation
Zahnfleischtaschen und Entzündungserscheinungen festgestellt und medizinisch
versorgt. Unter diesen Umständen erscheint es eher fernliegend, dass der Beklagte den
Zahnersatz kontraindiziert in einen akut entzündeten Bereich eingegliedert haben soll.
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Auch die seinerzeit gefertigte Röntgendiagnostik lässt keine anderen Feststellungen zu.
Zwar meinte der von dem Landgericht zunächst beauftragte Sachverständige Dr. H.....,
dessen Begutachtung bereits deshalb nur eingeschränkt aussagekräftig ist, weil sie in
Unkenntnis der Behandlungsdokumentation des Beklagten erfolgte, den aus den Jahren
1994/1995 gefertigten Röntgenaufnahmen einen nicht zum Stillstand gekommenen
Entzündungszustand entnehmen zu können. Dieser Wertung ist Dr. B..... nach
Auswertung der Röntgenbefunde nachhaltig und für den Senat überzeugend
entgegengetreten. Dr. B..... hat dargestellt, dass die Diagnose einer akut
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behandlungsbedürftigen parodontalen Erkrankung allein röntgenologisch ohne
Kenntnis des klinischen Bildes nicht gestellt werden kann, weil die Röntgenaufnahme -
auch im Fall der Klägerin - zwar den erkrankungsbedingten Knochenabbau zeigt, nicht
aber Aufschluss darüber gibt, ob es sich um ein akut entzündliches Geschehen handelt.
Sichere Hinweise auf eine akute und behandlungsbedürftige Zahnfleischentzündung,
ergeben sich auch nicht aufgrund der Verhältnisse nach der Eingliederung des
Zahnersatzes. Zwar hat der Ehemann der Klägerin, der Zeuge H. H....., bestätigt, dass
bei seiner Ehefrau bereits wenige Tage nach der Eingliederung des Zahnersatzes durch
den Beklagten Beschwerden auftraten, die sie veranlasst hätten, etwa Ende September
1995 die Praxis des Beklagten erneut aufzusuchen. Ob dies zutrifft, erscheint
zweifelhaft. Aus der Behandlungsdokumentation des Beklagten geht hervor, dass sich
die Klägerin erst am 30. Oktober 1995 wieder vorstellte und dass dabei außer einer
Kontrolle lediglich eine Nachaktivierung der Teleskope durchgeführt worden ist. Danach
war es erst ab September 1996 zu Behandlungsmaßnahmen wegen eines
Entzündungsgeschehens gekommen. Es besteht kein Anlass, die Richtigkeit der
Einträge in der Behandlungskartei in Frage zu stellen. Das Unterlassen der
Dokumentation tatsächlich erfolgter Behandlungen dürfte bereits aus
Abrechnungsgründen eher fern liegen. Es gibt auch keinerlei Anhaltspunkte für eine von
der Klägerin vermutete Manipulation der Behandlungsdokumentation. Deshalb
verbleiben Zweifel an der Zuverlässigkeit der Angaben des Zeugen H....., zumal der
Sachverhalt bereits über 8 Jahre zurückliegt und nicht ausgeschlossen werden kann,
dass er das damalige Geschehen insbesondere zeitlich nicht mehr zutreffend einordnet.
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Letztlich kommt es für die Entscheidung auch nicht darauf an, ob es zu den von der
Klägerin behaupteten, nicht in der Behandlungsdokumentation vermerkten
Vorstellungen in der Praxis des Beklagten gekommen war: Es kann nämlich nicht davon
ausgegangen werden, dass die entsprechend der Behauptung der Klägerin bereits
unmittelbar im Anschluss an die Eingliederung des Zahnersatzes aufgetretenen
Beschwerden auf Entzündungserscheinungen zurückzuführen waren. Nach Darstellung
von Dr. B..... konnten entsprechende Beschwerden ohne weiteres auf anfängliche
Probleme mit der Paßgenauigkeit des eingegliederten Zahnersatzes zurückgeführt
werden.
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2. Es lässt sich auch nicht feststellen, dass der Beklagte das in seiner
Behandlungskartei ab September 1996 dokumentierte Entzündungsgeschehen nicht
sachgerecht behandelt hat. Es gibt keine gesicherte Grundlage für die Annahme, dass
er selbst zu einem früheren Zeitpunkt mit der im Januar 1997 in der .....klinik D.....
durchgeführten systematischen Parodontalbehandlung hätte beginnen müssen. Dr. B.....
hat zwar darauf hingewiesen, dass eine tiefgreifende Parodontalbehandlung bereits
erforderlich werden konnte, als sich zeigte, dass die von dem Beklagten unter anderem
durch eine Antibiotikatherapie eingeleiteten Maßnahmen zu keinem Erfolg führten.
Unter diesem Aspekt hat der Sachverständige es für möglich gehalten, dass im Falle der
Klägerin mit einer systematischen Parodontaltherapie früher hätte begonnen werden
sollen. Allerdings hat er deutlich gemacht, dass die Entscheidung hierzu letztlich von
dem klinischen Bild abhing, das nachträglich nicht überprüft werden kann, weshalb den
Vorwurf eines behandlungsfehlerhaften Verhaltens nicht als gerechtfertigt festgestellt
werden kann.
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Ungeachtet dessen kann nicht davon ausgegangen werden, dass ein zeitlich früherer
Beginn einer umfangreicheren Parodontaltherapie zu einem für die Klägerin günstigeren
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Verlauf geführt hätte. Dr. B..... hat deutlich gemacht, dass die Entwicklung nicht
entscheidend davon abhängt, ob indizierte Behandlungsmaßnahmen möglicherweise
sechs bis acht Wochen früher beginnen. Es ist deshalb nicht auszuschließen, dass auch
im Falle einer früheren systematischen Parodontalbehandlung die von der Klägerin
geklagten Folgen mit der Notwendigkeit der Fertigung einer neuen Prothetik eingetreten
wären.
III.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 Satz 1 ZPO; die Entscheidung über die
vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
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Die Zulassung der Revision ist nicht veranlasst.
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Die Beschwer der Klägerin liegt unter 20.000 EUR.
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