Urteil des OLG Düsseldorf vom 06.03.2003

OLG Düsseldorf: freier mitarbeiter, verjährungsfrist, schmerzensgeld, mahnkosten, gesellschaft, operation, anschlussberufung, behandlungsfehler, klageerweiterung, zukunft

Oberlandesgericht Düsseldorf, 8 U 72/02
Datum:
06.03.2003
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
8. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
8 U 72/02
Vorinstanz:
Landgericht Mönchengladbach, 6 O 298/00
Tenor:
Auf die Berufung des Beklagten wird das am 23. April 2002 verkündete
Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Mönchengladbach teilweise
abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 6.000 EUR nebst 4 % Zinsen
aus 5.112,92 EUR seit dem 22.08.1996 und aus weiteren 887,08 EUR
seit dem 01.02.2002 nebst 2,56 EUR vorgerichtliche Mahnkosten zu
zahlen.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz haben der Kläger zu 7/10
und der Beklagte 3/10 zu tragen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
T a t b e s t a n d
1
Der Kläger unterzog sich am 21. September 1993 einer von dem Beklagten
durchgeführten kosmetischen Nasenoperation (Rhinoplastik). Der Beklagte war
seinerzeit als freier Mitarbeiter der M. GmbH in M. (im weiteren: F M Ä) tätig. Für die
Operation zahlte der Kläger an die Gesellschaft einen Betrag von 8.000 DM.
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Mit der Behauptung, seine Nase sei durch die Operation nachhaltig verunstaltet worden,
hat der Kläger Schadenersatzansprüche geltend gemacht. Einen zunächst gegen die F
M Ä vor dem Amtsgericht Mönchengladbach (29 C 826/99) betriebenen Rechtsstreit
wegen der Rückforderung der Operationskosten und einer Fahrtkostenerstattung hat er
nach der Insolvenz der Gesellschaft für erledigt erklärt. Im vorliegenden Verfahren hat
der Kläger - zunächst in einem von seiner Ehefrau aus seinem abgetretenen Recht
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betriebenen Mahnverfahren - Ansprüche auf Zahlung von Schmerzensgeld und
Vorschusszahlung für eine Revisionsoperation geltend gemacht. Nachdem der Beklagte
gegen den ihm am 10. Oktober 1996 zugestellten Mahnbescheid (GA 4) Widerspruch
eingelegt hatte (GA 5) hat der Kläger (nach Rückabtretung seiner Ansprüche durch
seine Ehefrau) unter dem 4. Februar 1999 das streitige Verfahren fortgesetzt (GA 7) mit
dem er als Hauptforderung die Zahlung eines Schmerzensgeldes von 10.000 DM sowie
eine Vorschusszahlung von weiteren 12.000 DM geltend gemacht hat.
Nach Beweisaufnahme durch das Landgericht hat der Kläger mit Schriftsatz vom 30.
Januar 2002 (GA 274) die Klage um einen Feststellungsantrag erweitert und nunmehr
beantragt,
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1. den Beklagten zu verurteilen, an ihn ein angemessenes Schmerzensgeld nicht
unter 7.700 EUR nebst 10 % Zinsen seit dem 20.8.1996 sowie 5,11 EUR
vorgerichtliche Mahnauslagen zu zahlen;
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1. den Beklagten zu verurteilen, an ihn weitere 7.570 EUR nebst 5 % Zinsen über
dem Basiszinssatz seit dem 1.1.2002 zu zahlen;
2. festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, ihm sämtliche zukünftigen
immateriellen und materiellen Schäden aus der am 21.9.1993 mangelhaft bei ihm
durchgeführten Nasenoperation (Rhinoplastik) zu ersetzen, soweit die Ansprüche
nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen bzw.
übergegangen sind.
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Der Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Der Beklagte hat geltend gemacht, es liege weder ein Operationsfehler noch ein
Aufklärungsmangel vor. Im übrigen hat er sich auf die Einrede der Verjährung berufen.
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Die 6. Zivilkammer des Landgerichts Mönchengladbach hat Beweis erhoben durch
Einholung eines Gutachtens des Sachverständigen Prof. Dr. A.. Durch das am 23. April
2002 verkündete Urteil hat die Kammer den Beklagten verurteilt, an den Kläger ein
Schmerzensgeld in Höhe von 6.000 EUR nebst 4 % Zinsen aus 5.112,92 EUR seit dem
20.8.1996 und aus weiteren 887,08 EUR seit dem 1.2.2002 nebst 2,56 EUR
vorgerichtliche Mahnkosten zu zahlen; ferner hat das Landgericht dem
Feststellungsantrag stattgegeben. Die weitergehende - den Vorschussanspruch
betreffende - Klage hat es abgewiesen.
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Gegen die Entscheidung wendet sich der Beklagte mit der Berufung, soweit das
Landgericht dem Feststellungsantrag stattgegeben hat. Er macht geltend, der
Feststellungsantrag sei, weil er erst am 30. Januar 2002 anhängig gemacht worden sei,
gemäß § 852 BGB verjährt.
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Der Beklagte beantragt,
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unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Mönchengladbach vom
23.4.2002 die Klage abzuweisen, soweit er zur Zahlung von mehr als 6.000
EUR nebst 4 % Zinsen aus 5.112,92 EUR seit dem 20.8.1996 und des
weiteren 887,08 EUR seit dem 1.2.2002 nebst 2,56 EUR vorgerichtliche
Mahnkosten verurteilt worden ist.
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Der Kläger beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Der Kläger erachtet die Berufung im Hinblick auf die Formulierung des
Berufungsantrages für nicht zulässig. Im übrigen macht er geltend, das Rechtsmittel sei
auch sachlich nicht gerechtfertigt. Der Einwand der Verjährung sei unbegründet, weil
der Beklagte (auch) nach den Grundsätzen der positiven Vertragsverletzung hafte,
wonach die Verjährungsfrist 30 Jahre beträgt.
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Im übrigen vertritt der Kläger die Auffassung, die Verjährung der von dem
Feststellungsantrag erfassten Ansprüche sei bereits durch die zuvor erhobene
Leistungsklage unterbrochen worden.
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Die von ihm zunächst eingelegte Anschlussberufung, mit der er weiterhin die Zahlung
eines Kostenvorschusses in Höhe von (richtig) 7.570 EUR, hilfsweise die Feststellung
der entsprechenden Ersatzpflicht des Beklagten, verlangt hat, hat der Kläger
zurückgenommen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der
gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
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A.
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Die zulässige Berufung, über die nach der Rücknahme der Anschlussberufung des
Klägers alleine zu entscheiden ist, hat Erfolg. Die Klage ist wegen des
Feststellungsantrages abzuweisen.
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I.
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Die Berufung ist zulässig. Die von dem Kläger erhobenen Einwände gegen die
Formulierung des Berufungsantrages sind unberechtigt. Der Antrag ist zwar sprachlich
nicht korrekt formuliert, aus ihm ergibt sich allerdings unzweifelhaft, dass sich der
Beklagte - alleine - dagegen wendet, dass das Landgericht dem Feststellungsantrag
stattgegeben hat.
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II.
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Die Berufung ist begründet. Die von dem Feststellungsantrag des Klägers erfassten
Ansprüche sind, verjährt. Damit ist der Beklagte nach § 222 Abs. 1 BGB (a.F.)
berechtigt, die Leistung zu verweigern.
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1.
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Entgegen der Darstellung des Klägers kommen gegen den Beklagten alleine
Ansprüche aus unerlaubter Handlung gemäß §§ 823, 847 BGB (a.F.) in Betracht, die
nach § 852 Abs. 1 BGB (a.F.) innerhalb von drei Jahren seit Kenntnis des Verletzten von
dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen verjähren. Einer längeren
Verjährung unterliegende Ansprüche aus dem Gesichtspunkt der positiven
Forderungsverletzung scheiden demgegenüber aus. Der Behandlungsvertrag des
Klägers war, wie sich aus seiner eigenen Darstellung in dem vorliegenden Rechtsstreit
sowie dem Verfahren vor der Gutachterkommission für ärztliche Behandlungsfehler und
in dem gegen die F M Ä geführten Rechtsstreit (29 C 826/99 Amtsgericht
Mönchengladbach) ergibt, nicht mit dem Beklagten, sondern mit der F M Ä, an die er das
Behandlungshonorar gezahlt hatte, zustande gekommen.
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2.
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Es kommt nicht darauf an, ob die Verjährungsfrist hier im Hinblick auf die nach § 852
BGB (a.F.) erforderliche Kenntnis des Klägers von dem Schaden und der Person des
Ersatzpflichtigen bereits im September 1994 zu laufen begann, wovon das Landgericht
ausgeht. Spätestens mit dem Betreiben des Mahnverfahrens (Mahnbescheid vom 4.
Oktober 1996) war eine entsprechende Kenntnis des Klägers im Sinne von § 852 BGB
anzunehmen, wodurch die Verjährung begann. Die dreijährige Verjährungsfrist war bei
Anhängigmachung des Feststellungsantrages am 30. Januar 2002 (GA 274)
abgelaufen. Die Verjährung war auch nicht durch die bereits im Mahnverfahren
anhängig gemachten Zahlungsanträge unterbrochen worden. Entgegen der Auffassung
des Klägers beinhaltet der Feststellungsantrag einen neuen Streitgegenstand: Mit den
bereits anhängigen Zahlungsanträgen hat der Kläger die Zahlung eines angemessenen
Schmerzensgeldes sowie eine Vorschusszahlung in Höhe von 7.570 EUR für eine
Revisionsoperation geltend gemacht. Der Feststellungsanspruch stellt demgegenüber
eine Klageerweiterung - und keine Abänderung des den Kostenvorschuss betreffenden,
von dem Kläger aufrechterhaltenen Zahlungsantrages - dar, von der die
Geltendmachung möglicher weiterer in Zukunft entstehender materieller und
immaterieller Schäden erfasst sein sollte. Daher ist der vorliegende Fall nicht mit der
Konstellation vergleichbar, mit der sich der BGH in seiner von dem Kläger zitierten
Entscheidung vom 27.11.1984 (NJW 1985, 1152, 1154) befasst hat: Dort ging es um die
Frage der inhaltlichen Identität eines Freistellungsanspruchs mit einem
Zahlungsanspruch, die beide auch der Höhe nach dieselbe Forderung betrafen.
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B.
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Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 91, 92 Abs. 1 ZPO.
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 10, 713
ZPO.
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Die gesetzlichen Voraussetzungen zur Zulassung der Revision liegen nicht vor.
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Die Beschwer des Klägers liegt unter 20.000 EUR.
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