Urteil des OLG Düsseldorf vom 06.03.2006
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Oberlandesgericht Düsseldorf, I-20 W 145/05
Datum:
06.03.2006
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
20. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
I-20 W 145/05
Tenor:
Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss der 2a
Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom „24.08.2004“ (rich-tig
wohl: 24.08.2005) abgeändert.
Die Verpflichtung des Antragsgegners zur Zahlung von Gerichtskos-ten
bemisst sich nach einem Teilstreitwert von 50.000 €.
Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.
Kosten werden nicht erstattet.
G r ü n d e
1
Die zulässige Beschwerde des Antragsgegners hat in der Sache teilweise Erfolg.
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Der Antrag auf Streitwertbegünstigung ist zulässig. Er ist im einstweiligen
Verfügungsverfahren grundsätzlich bis zum Widerspruchstermin zu stellen. Wird – wie
hier – kein Widerspruch eingelegt, ist der Antrag innerhalb angemessener Frist, die
vorliegend gewahrt ist, zu stellen (vgl. Ströbele/Hacker, MarkenG, 7. Aufl., § 142 Rn. 16).
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Das Landgericht hat eine Streitbegünstigung nach § 142 MarkenG zu Unrecht mit der
Begründung abgelehnt, es sei im Fall des Vertriebs von Markenfälschungen kein
sachgerechtes Ergebnis, wenn der Geschädigte einen Teil der Verfahrenskosten selbst
tragen müsse und der Antragsgegner könne sich nicht darauf berufen, dass ihm die
Verletzung der Marke der Antragstellerin nicht bekannt gewesen sei.
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Auch wenn die Bedenken des Landgerichts, dass die Streitwertbegünstigung zu einer
Finanzierung eines Teils der Prozesskosten durch den gerade obsiegenden
Prozessgegner führt, durchaus Gewicht haben mögen, kann mit der Argumentation des
Landgerichts eine Streitwertbegünstigung nicht generell abgelehnt werden, denn damit
würde die gesetzgeberische Intention unterlaufen. Auch ist für die Inanspruchnahme
einer Streitwertbegünstigung nicht Voraussetzung, dass der Betroffene schuldlos in das
Verfahren verstrickt worden ist. Eine Versagung der Streitwertbegünstigung kommt
vielmehr erst dann in Betracht, wenn verlässliche Anhaltspunkte für eine
missbräuchliche Prozessführung vorliegen (vgl. Ingerl/ Rohnke, Markengesetzt, 2. Aufl.,
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§ 142 Rdnr. 19). Von einer missbräuchlichen Verfahrensführung des Antraggegners
kann hier jedoch keine Rede sein. Der Antragsgegner ist vorgerichtlich nicht abgemahnt
worden und hat die Aussichtslosigkeit seiner Verteidigung sofort gesehen und
dementsprechend eine Abschlusserklärung abgegeben.
Nach den nicht bestrittenen Ausführungen des Antragsgegners würde die Belastung mit
den Prozesskosten nach einem Streitwert von 100.000 € seine wirtschaftliche Lage
erheblich gefährden. Der Antragsgegner hat glaubhaft gemacht, dass ihm seit mehreren
Jahren kein über der Pfändungsfreigrenze liegendes Einkommen mehr verbleibt.
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Bei einem Streitwert von 100.000 € hätte der Antragsgegner Gerichtskosten von 1.284 €
und gegnerische Anwaltskosten von 2.087,70 € zu tragen. Bei einem Streitwert von
50.000 € hätte der Antragsgegner Gerichtskosten von 684 € und gegnerische
Anwaltskosten von 1.686,50 € zu tragen, was einen Gesamtbetrag von 2.370,50 €
ergibt. Dass Kosten in dieser Größenordnung vom Antragsgegner aufgebracht werden
können, ergibt sich daraus, dass er nach seinem eigenen Vortrag auf Seite 4 des
Schriftsatzes vom 03.08.2005 vor Abgabe der Abschlusserklärung von Gesamtkosten
von 2.087,70 € ausgegangen ist und diese für hinnehmbar gehalten hat.
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Der Senat hält deshalb eine Streitwertbegünstigung von 50.000 € für angemessen.
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Sch. Dr. M. F.
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