Urteil des OLG Düsseldorf vom 19.12.2007

OLG Düsseldorf: unterlassen, unrichtigkeit, auflage, ausnahme, verfügung, gesetzesänderung, datum

Oberlandesgericht Düsseldorf, II-4 WF 219/07
Datum:
19.12.2007
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
4. Senat für Familiensachen
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
II-4 WF 219/07
Tenor:
Auf die sofortigen Beschwerden des Prozessbevollmächtigten der
Beklagten werden die Beschlüsse des Amtsgerichts – Familiengericht –
Ratingen vom 26. Februar 2007 (3 F 166/04) und vom 15. Juni 2007 (3 F
166/04) aufgeho-ben.
Gründe:
1
Die nach § 127 Abs. 2 S. 2 ZPO zulässigen Beschwerden des Prozessbevollmächtigten
der Beklagten sind begründet.
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I.
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Der Senat legt die angefochtenen Beschlüsse in dem Sinne aus, dass das Amtsgericht
durch sie seinen Beschluss vom 23. Februar 2005 dahin gehend abändern oder
berichtigen (§ 319 ZPO) wollte, dass die Beiordnung des Prozessbevollmächtigten der
Beklagten nur zu den Bedingungen eines bei dem Gericht zugelassenen Rechtsanwalts
erfolgt ist. Dies entnimmt der Senat der Verfügung des Prozessgerichts vom 4. Mai
2007, in der von einer "irrtümlich unterlassenen PKH-Beiordnung zu den Bedingungen
eines bei dem Amtsgericht Ratingen zugelassenen Rechtsanwalts" die Rede ist. Das
schließt es nach Auffassung des Senats aus, dass das Amtsgericht lediglich
beabsichtigte, seinen Beschluss vom 23. Februar 2005 in dem Sinne auszulegen, dass
die Beiordnung des Prozessbevollmächtigten der Beklagten zu den Bedingungen eines
bei dem Gericht zugelassenen Rechtsanwalts erfolgt sei.
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1.
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Das Amtsgericht war nicht dazu befugt, den von ihm als falsch erkannten Beschluss
vom 23. Februar 2005 dahin gehend abzuändern, dass die Beiordnung des
Prozessbevollmächtigten der Beklagten nur zu den Bedingungen eines bei dem Gericht
zugelassenen Rechtsanwalts erfolgte.
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Nach Auffassung des Senats ist das Gericht an seine der sofortigen Beschwerde
unterliegenden Entscheidungen gebunden, sofern das Gesetz keine abweichende
Bestimmung enthält. Dies folgt aus dem Gesamtzusammenhang der
Beschwerdevorschriften. Folge der Neuregelung des Beschwerderechts durch das
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ZPO-Reformgesetz ist es, dass gerichtliche Entscheidungen nur noch im Rahmen eines
besonderen Verfahrens nach bestimmten Regeln und unter Einhaltung fester Fristen (§§
569 Abs. 1, 127 Abs. 2 ZPO) angefochten werden können, wenn ihre Korrektur erreicht
werden soll. Sind diese Fristen verstrichen, dürfen die Betroffenen in Folge der
Gesetzesänderung auf den Bestand der Entscheidung vertrauen. Zur einer Abänderung
ist das Gericht nur noch im Rahmen des Abhilfeverfahrens (§ 572 Abs. 1 S. 1 ZPO)
befugt, es sei denn das Gesetz lässt im Einzelfall eine Ausnahme zu (Musielak, 5.
Auflage 2007, § 329 Rdnr. 15).
Eine solcher Ausnahmetatbestand liegt nicht vor. Insbesondere erlauben die §§ 120,
124 ZPO die vorgenommene Änderung nicht.
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2.
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Die angefochtenen Entscheidungen lassen sich auch nicht auf § 319 ZPO stützen.
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Zwar mag es das Amtsgericht, worauf sein Nichtabhilfebeschluss vom 25. Oktober 2007
hindeutet, versehentlich unterlassen haben, die seinem Willen und seiner ständigen
Rechtsprechung entsprechende Einschränkung, den Prozessbevollmächtigten der
Beklagten nur "zu den Bedingungen eines bei dem Amtsgericht Ratingen zugelassenen
Rechtsanwalts" beiordnen zu wollen, zu tenorieren, doch würde dies eine Berichtigung
des Beschlusses nach § 319 ZPO nicht rechtfertigen. Denn die sich daraus ergebende
Unrichtigkeit, d.h. die Abweichung zwischen dem wirklichen Willen des Gerichts und
dem davon abweichenden Ausspruch, ist nicht offenbar.
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Weder ergibt sich diese Abweichung aus dem Inhalt des Beschlusses vom 23. Februar
2005 noch war den Betroffenen aus dem Inhalt der Akten oder anderen Umständen
erkennbar, dass der Wille des Gerichts darauf gerichtet war, den
Prozessbevollmächtigten der Beklagten nur zu den Bedingungen eines bei Gericht
zugelassenen Rechtsanwalts beizuordnen.
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II.
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Ob der Beschluss des Amtsgerichts vom 23. Februar 2005 in dem von ihm gewollten
Sinne auszulegen ist, ist vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle im Rahmen des
Festsetzungsverfahrens nach § 55 RVG eigenverantwortlich zu prüfen (§ 48 Abs. 1
RVG).
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Im diesem Zusammenhang weist der Senat jedoch aus gegebenem Anlass auf den
Beschluss des OLG Celle vom 20. März 2007 (23 W 31/07) hin.
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III.
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Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet (§ 127 Abs. 4 ZPO).
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