Urteil des OLG Düsseldorf vom 04.12.2006

OLG Düsseldorf: grundstück, lwg, gefahr, wasser, wild, wiederherstellung, akte, nachbar, haus, ableitung

Oberlandesgericht Düsseldorf, I-9 U 76/06
Datum:
04.12.2006
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
9. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
I-9 U 76/06
Tenor:
Die Berufung der Kläger gegen das am 03. März 2006 verkündete Urteil
des Einzelrichters der 3. Zivilkammer des Landgerichts
Mönchengladbach (3 O 534/04) wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
G r ü n d e
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I.
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Von der Darstellung des Sach- und Streitstandes wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313 a ZPO
abgesehen.
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II.
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Die zulässige Berufung der Kläger hat in der Sache keinen Erfolg.
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Die Kläger können unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt von den Beklagten die
begehrten Maßnahmen sowie die Zahlung von 1.744,34 EUR verlangen.
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1.
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Die Kläger können die mit dem Klageantrag zu 1 begehrte Wiederherstellung des
ursprünglichen Geländeverlaufs nicht aus § 1004 Abs. 1 BGB verlangen.
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Mit einem Anspruch aus § 1004 Abs. 1 BGB kann der Gläubiger lediglich die
Beseitigung einer Störung bzw. die Unterlassung einer Störung durch geeignete
Maßnahmen verlangen. In welcher Weise diese zu bewirken ist, entscheidet
demgegenüber der Störer. Etwas anderes gilt nur dann, wenn nur eine bestimmte
Maßnahme die Beseitigung gewährleistet oder andere Maßnahmen ernsthaft nicht in
Betracht kommen (vgl. Palandt/Bassenge, BGB, § 1004 RdN 51), was vorliegend
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ersichtlich nicht der Fall ist. Daher könnten die Kläger – sofern die Voraussetzungen
hierfür vorliegen sollten - nur verlangen, dass die Beklagten geeignete Maßnahmen
ergreifen, um einen Wasserübertritt zu verhindern, nicht aber die Vornahme einer
bestimmten Beseitigungshandlung, wie die Wiederherstellung des ursprünglichen
Geländeniveaus.
2.
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Aber auch soweit die Kläger hilfsweise von den Beklagten begehren, dass diese
geeignete Maßnahmen ergreifen, um den Übertritt von auftretendem
Niederschlagswasser oder Abschwemmungen von ihrem Grundstück auf das
Grundstück der Kläger zu verhindern, hat ihre Berufung keinen Erfolg.
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Den Klägern steht gegen die Beklagten ein Abwehranspruch nicht zu.
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a.
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Ein Anspruch der Kläger ergibt sich nicht aus § 907 BGB.
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Diese Vorschrift ist nicht anwendbar, da vorliegend Abwehransprüche wegen wild
abfließenden Niederschlagswassers geltend gemacht werden. Diese Materie hat
entsprechend dem Vorbehalt in Art. 65 EGBGB in den Bestimmungen des
Wassernachbarrechts ihre abschließende Regelung gefunden (vgl. BGH NJW-RR
2000, 537). Diese findet sich in Bezug auf das Land NRW in §§ 27 ff NachbG und § 115
LWG.
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b.
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Ein Abwehranspruch der Kläger ergibt sich auch nicht aus § 1004 BGB i.V.m. § 115
LWG NW.
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Zwar haben die Beklagten nach dem Vorbringen der Kläger ihr Grundstück derart
verändert, dass der Ablauf des wild abfließenden Wassers das tieferliegende
Grundstück der Kläger belästigt. Dies ist jedoch aufgrund einer veränderten
wirtschaftlichen Nutzung des Grundstücks geschehen, was gemäß § 115 Abs. 1 Satz 2
LWG NW zulässig ist.
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Die Beklagten haben die Anschüttungen im Rahmen ihres Neubauvorhabens
vorgenommen. Die Anschüttung diente der Nivellierung des Grundstücks im Rahmen
der Errichtung ihres Einfamilienhauses. Zuvor hatte es sich bei dem Grundstück um
Gartenland gehandelt. Die Durchführung einer Baumaßnahme stellt aber eine zulässige
wirtschaftliche Nutzung des Grundstücks dar (vgl. OLG Düsseldorf, OLGR Düsseldorf
2000, 320; OLG Düsseldorf, NJW-RR 1991, 1115; Honert/Rüttgers, LWG NW, 2. Aufl., §
115 Ziff. 3).
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c.
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Den Klägern steht auch kein Abwehranspruch aus § 1004 BGB i.V.m. § 30 NachbG NW
zu.
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Gemäß § 30 NachbG NW muss derjenige, der den Boden seines Grundstücks über die
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Oberfläche des Nachbargrundstücks erhöht, einen solchen Grenzabstand einhalten
oder solche Vorkehrungen treffen und unterhalten, dass eine Schädigung des
Nachbargrundstücks insbesondere durch Abstürzen oder Abschwemmen des Bodens
ausgeschlossen ist.
Dass die Gefahr des Abschwemmens des auf dem Grundstück der Beklagten
befindlichen Gartens besteht, haben die Kläger nicht nachvollziehbar dargetan.
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Der Tatbestand des § 30 NachbG NW wird nicht dadurch erfüllt, dass Wasser vom
erhöhten Nachbargrundstück wild abfließt (vgl. BGH MDR 1980, 654; OLG Düsseldorf,
OLGReport Düsseldorf 2000, 320). Vielmehr muss eine Abschwemmung von
Bodenbestandteilen erfolgen, die über eine bloße Verschmutzung des abfließenden
Wassers hinausgeht (vgl. BGH MDR 1980, 654). Dies ist im vorliegenden Fall nicht
ersichtlich. Geltend gemacht wird von den Klägern lediglich, dass das abfließende
Wasser Bodensedimente enthält. Dies bedeutet letztlich, dass es sich bei dem
abfließenden Wasser um verschmutztes Regenwasser handelt, was für den Tatbestand
des § 30 NachbG NW nicht ausreicht. Etwas anderes ist auch nicht aus den zur Akte
gereichten Fotos ersichtlich. Die von den Klägern mit Schriftsatz vom 17.08.2006 zur
Akte gereichten Fotos zeigen, dass klares Regenwasser vom Nachbargrundstück
abfließt. Eine Ansammlung von abgeschwemmten Bodenbestandteilen ist auch vor der
Garage der Kläger anhand der Fotos nicht ersichtlich. Allenfalls weist das dort
angesammelte Wasser leichte Verschmutzungen auf. Dies bestätigt die Feststellung
des Landgerichts, dass die von den Parteien errichtete Mauer die Abschwemmung von
Bodenbestandteilen verhindert.
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d.
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Schließlich steht den Klägern gegen die Beklagten auch kein Abwehranspruch aus
§ 1004 Abs. 1 BGB i.V.m. § 27 Abs. 1 NachbG NW zu.
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Gemäß § 1004 Abs. 1 BGB i.V.m. § 27 Abs. 1 NachbG NW ist ein Abwehranspruch
gegeben, wenn bauliche Anlagen in einer Weise erstellt worden sind, dass
Niederschlagswasser auf das Nachbargrundstück tropft, auf dieses abgeleitet wird oder
übertritt.
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Dass die Beklagten im vorliegenden Fall ihre aus § 27 Abs. 1 NachbG NW
resultierenden Pflichten verletzt haben und hierdurch die Gefahr eines Wasserübertritts
auf das Grundstück der Kläger droht, ergibt sich aus dem Vorbringen der Kläger nicht.
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Zwar tragen die Kläger vor, dass Niederschlagswasser, das auf der plattierten Fläche
vor dem Haus der Beklagten nicht von der Drainagerinne aufgenommen werden kann,
in Richtung des Grundstücks der Kläger abfließt und sodann die Garageneinfahrt der
Kläger hinab fließt, was grundsätzlich den Tatbestand des § 27 Abs. 1 NachbG NW
erfüllen könnte.
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Die Verpflichtung des Nachbarn aus § 27 Abs. 1 NachbG NW besteht jedoch nicht
uneingeschränkt. So ist der Nachbar nicht verpflichtet, für die Ableitung von
katastrophenartig vermehrtem Niederschlagswasser Sorge zu tragen (vgl. BGH MDR
1982, 827). Aus dem Vorbringen der Kläger ist jedoch nur ersichtlich, dass derart heftige
Niederschläge zu einem Wasserübertritt führen.
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Nach dem Vorbringen der Kläger ist es seit der Errichtung der Häuser im Jahr 2001 zu
zwei Vorfällen gekommen, bei denen es zu einem Abfließen von Niederschlagswasser
vom Grundstück der Beklagten auf ihr Grundstück gekommen ist. Hierbei handelt es
sich um einen Vorfall im Jahr 2002 und einen Vorfall im August 2006.
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Soweit sich die Kläger auf den Vorfall aus dem Jahr 2002 berufen, ist bereits eine
Verantwortlichkeit der Beklagten für den Wasserübertritt nicht ersichtlich. Dies ergibt
sich aus den zutreffenden Ausführungen im landgerichtlichen Urteil, auf die verwiesen
wird. Da die seinerzeitige Situation nicht mehr besteht, kann die Frage der
Verursachung des damaligen Wasserübertritts auch nicht mehr durch ein
Sachverständigengutachten geklärt werden.
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Eine Pflichtverletzung der Beklagten, die das Vorliegen der Gefahr eines künftigen
Schadenseintritts indizieren könnte, ergibt sich auch nicht aus dem Vorfall vom
10.08.2006. Bei dem Regenschauer von August 2006 handelt es sich um einen
singulären, katastrophenartigen Regenschauer. Dieser war nach dem Vorbringen der
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Kläger sehr heftig und hatte eine Dauer von 15 Minuten. Es handelt sich um einen
einmaligen Vorfall innerhalb einer Zeitspanne von 5 Jahren. Auf derart starke
Regenfälle muss die Drainagerinne der Beklagten aber nicht ausgerichtet sein (vgl.
BGH MDR 1982, 827).
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Da andere, auch stärkere, Regenfälle, die erfahrungsgemäß mehrmals im Jahr
auftreten, ersichtlich nicht zu Wasserübertritten auf das Grundstück der Kläger geführt
haben, ist die Gefahr eines Schadenseintritts auf dem Grundstück der Kläger somit nicht
ersichtlich.
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3.
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Die Berufung der Kläger ist auch unbegründet, soweit sie die Zahlung von
1.744,34 EUR geltend machen.
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Die Kläger haben einen Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 27
Abs. 1 NachbG NW nicht schlüssig dargetan.
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Aus den obigen Ausführungen ergibt sich bereits, dass hinsichtlich des Vorfalls aus dem
Jahr 2002 nicht feststellbar ist, dass die Beklagten für diesen verantwortlich waren. Im
übrigen haben die Kläger ihren Schaden trotz Bestreitens der Beklagten nicht näher
spezifiziert. Die Beklagten sind auch nicht an die Feststellungen im Verfahren 6 O
239/03, LG Mönchengladbach, gebunden, da sie an diesem Verfahren nicht beteiligt
waren.
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4.
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Die Kostenentscheidung ergeht gemäß § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die
vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
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Streitwert für die Berufungsinstanz: 11.744,34 EUR.
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Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO liegen
nicht vor.
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P... Dr. W... S...
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