Urteil des OLG Düsseldorf vom 23.05.2002
OLG Düsseldorf: urkunde, zwangsvollstreckung, grundstückserwerb, geschäftliche tätigkeit, grundbuch, zwangsversteigerung, familie, vormerkung, wohnrecht, anfechtungsklage
Oberlandesgericht Düsseldorf, 12 U 49/00
Datum:
23.05.2002
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
12. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
12 U 49/00
Tenor:
Die Berufung der Beklagten gegen das am 15. Dezember 1999 verkün-
dete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Mönchengladbach wird
zurückgewiesen mit der Maßgabe, dass nur noch wegen einer voll-
streckbaren Forderung in Höhe von 319.557,42 EUR die
Zwangsvollstre-ckung in den streitigen Grundbesitz von den Beklagten
geduldet wer-den muss.
Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Beklagten als Gesamt-
schuldner.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Den Beklagten bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch die
Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 285.000 EUR abzuwen-
den, sofern nicht zuvor die Klägerin Sicherheit in dieser Höhe geleistet
hat.
T a t b e s t a n d
1
Die Klägerin begehrt von den Beklagten im Wege der Gläubigeranfechtung Duldung der
Zwangsvollstreckung in ein Grundstück, deren Eigentümerin die Beklagte zu 1. ist und
das im Grundbuch mit einer zugunsten der Beklagten zu 2 und 3 eingetragenen
Vormerkung zur Sicherung eines bedingten Anspruchs auf Eigentumsübertragung
belastet ist. Bei den Beklagten zu 2 und 3 handelt es sich um die Kinder der Eheleute
M... und E... M... (Schuldner). Die Beklagte zu 1 ist die Schwester der Schuldnerin M...
M....
2
Grundlage des Klagebegehrens ist eine Grundschuldbestellung in der notariellen
Urkunde des Notars K...-W... S... in H... vom 30. Juni 1982 (Urk.Nr. 1339/82). Wegen
eines Betrages von 1.250.000 DM hatten sich darin die Schuldner der sofortigen
Zwangsvollstreckung in einen Grundbesitz in G... und zugleich der persönlichen
Haftung in ihr gesamtes Vermögen unterworfen. Die Zwangsvollstreckung in
Grundstücke hat nach eingehender Darlegung der Klägerin im Berufungsverfahren nur
3
Grundstücke hat nach eingehender Darlegung der Klägerin im Berufungsverfahren nur
zu einer Befriedigung in Höhe der Hälfte der gesicherten Forderung geführt, während
die persönliche Haftung der Schuldner aus dieser Urkunde in Höhe von 625.000 DM
fortbesteht. Die Gesamtverbindlichkeiten der Schuldner gegenüber der Klägerin sollen
sich auf ca. 17,5 Mio. DM belaufen. Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen die
Schuldner haben sich im wesentlichen als erfolglos erwiesen. Dazu kann auf die
Darlegungen in dem angegriffenen Urteil verwiesen werden.
Durch notarielle Urkunde des Notars W... in E... vom 4. Februar 1988 (Urk.Nr. 209/88)
beauftragten die Schuldner die Beklagte zu 1, den streitbefangenen Grundbesitz - G...
73, M... - zum Kaufpreis von 380.000 DM für sie - im eigenen Namen - von Dritten zu
erwerben. Im Gegenzug verpflichteten sich die Schuldner, die Beklagte zu 1 von allen
Verpflichtungen aus dem Erwerb des Grundbesitzes und dessen Finanzierung
freizustellen. Da die Schuldner den Grundbesitz letztlich ihren minderjährigen Kindern,
den Beklagten zu 2 und 3 - damals 11 und 7 Jahre alt - schenken wollten, verpflichtete
sich die Beklagte zu 1, zugunsten der Beklagten zu 2 und 3 eine
Auflassungsvormerkung im Grundbuch - je 1/2-Anteil - eintragen zu lassen. Die mit
dieser Urkunde und der Durchführung der Vereinbarung verbundenen Kosten trugen die
Schuldner. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Urkunde verwiesen.
4
Mit notarieller Urkunde vom gleichen Tage des Notars W... in E... (Urk.Nr. 207/88) wurde
das Grundstücksgeschäft - wie vereinbart - beurkundet.
5
Am 2. September 1988 erfolgten die Eintragungen im Grundbuch. Mit der am
6
1. September 1998 eingereichten Klage ficht die Klägerin das Grundstücksgeschäft
wegen Gläubigerbenachteiligungsabsicht gem. § 3 Abs. 1 AnfG an.
7
Dazu hat die Klägerin geltend gemacht, die Beklagte zu 1 habe das Grundstück
treuhänderisch ("Strohfrau") für die Schuldner erworben und die
Grundbuchvormerkungen zugunsten der Beklagten zu 2 und 3 seien wirtschaftlich aus
dem Vermögen der Schuldner hervorgegangen.
8
Die Klägerin hat beantragt,
9
1.
10
die Beklagte zu 1. zu verurteilen, wegen der vollstreckbaren Forderung der
Klägerin in Höhe von 1.250.000,00 DM aufgrund der notariellen
11
Urkunde des Notars K...-W... S... in H... vom 30. Juni 1982 (UR-Nr.: 1339/82)
die Zwangsvollstreckung in das Grundstück G... 73, M..., eingetragen im
Grundbuch von R..., Blatt ..., Amtsgericht M..., zu dulden;
12
2.
13
die Beklagten zu 2. und 3. zu verurteilen, wegen der vollstreckbaren
Forderung der Klägerin in Höhe von 1.250.000,00 DM, aufgrund der
notariellen Urkunde des Notars K...-W... S... in H... vom 30. Juni 1982 (UR-Nr.:
1339/82) die Zwangsvollstreckung in das Grundstück G... 73, M..., eingetragen
im Grundbuch von R..., Blatt ..., Amtsgericht M..., mit Rang vor der unter
laufender Nummer 2 in der II. Abteilung des vorgenannten Grundbuches
14
zugunsten der Beklagten zu 2. und 3. eingetragenen Vormerkung zur
Sicherung des bedingten Anspruchs auf Eigentumsübertragung zu dulden.
Die Beklagten haben beantragt,
15
die Klage abzuweisen.
16
Sie haben dazu mit Nichtwissen bestritten, dass die Forderung der Klägerin gegen die
Schuldner aus der Grundschuldbestellung noch bestehe.
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Sie haben geltend gemacht, der streitbefangene Grundbesitz sei zu keinem Zeitpunkt im
Vermögen der Eheleute M... gewesen. Das Grundstücksgeschäft sei auch nicht mit der
Absicht vorgenommen worden, Gläubiger zu benachteiligen. Es sei den Familien
M.../S... darum gegangen, den Kindern angesichts der schwierigen wirtschaftlichen Lage
der Schuldner ein gesichertes Zuhause zu verschaffen. Geldmittel der Schuldner seien
nicht in den Erwerb und die Finanzierung des Besitzes geflossen, vielmehr seien diese
Mittel durch die Beklagte zu 1 aufgebracht worden. Das Anfechtungsrecht sei auch
verjährt.
18
Das Landgericht hat nach Beweisaufnahme der Klage in dem hier angegriffenen Urteil
stattgegeben.
19
Dagegen richtet sich die Berufung der Beklagten, die die Klage weiterhin abgewiesen
sehen möchten. Sie wiederholen dazu ihr früheres Vorbringen und verweisen darauf,
dass die Finanzierung des Grundgeschäfts in Höhe von 187.000 DM durch Darlehen
der D... Bank an die Beklagte zu 1 und in Höhe von weiteren 40.000 DM durch die
Vorfinanzierung eines Bausparvertrages der Beklagten zu 1 erfolgt sei. Bis zu 40.000
DM habe die Beklagte zu 1 bar aufgebracht. Weitere 91.012,50 DM und 30.000,-- DM
seien aus Sparkonten bezahlt worden, die der Großvater der Beklagten zu 2 und 3 - J...
M... - für diese angelegt hatte. Das gesamte Haus sei von ihr - der Beklagten zu 1 - an
eine Immobilienverwaltungsgesellschaft ... vermietet worden, deren Geschäftsführerin
damals die Zeugin I... S... - Schwester der Beklagten zu 1 - gewesen sei. Diese habe
das Objekt an eine Firma ... GmbH weitervermietet und diese wiederum habe eine
geringe Teilfläche an die Schuldner und deren Familie weitervermietet. Aus den
Mieteinnahmen und ihren eigenen Einkünften als Lehrerin seien die Kredite bedient
worden. Die notariellen Vereinbarungen vom 04.02.1988 seien aufgehoben worden. Ein
für die Eheleute M... eingetragenes Wohnrecht sei gelöscht worden. Sie - die Beklagte
zu 1 - sei seit 1993 erheblich erkrankt und bedürfe häuslicher Pflege. Deshalb bewohne
sie inzwischen mit ihrem Sohn und den Schuldnern und deren Kindern den
streitbefangenen Grundbesitz.
20
Die Beklagten bestreiten weiterhin mit Nichtwissen den Bestand der Forderung aus der
Grundschuldbestellung und den Umfang der Verpflichtungen der Schuldner gegenüber
der Klägerin. Die Klägerin müsse inzwischen voll befriedigt sein.
21
Die Klägerin möchte die Berufung der Beklagten zurückgewiesen sehen. Sie hat dazu
ihr früheres Vorbringen wiederholt und ergänzt. Sie sieht sich in ihrem bisherigen
Vorbringen bestätigt dadurch, dass in einer notariellen Urkunde vor dem Notar W... vom
31. Juli 1991 (Urk.Nr. 1311/91) zwischen den Schuldnern und der Beklagten zu 1
vereinbart worden sei, dass die Schuldner die Rückübertragung des Grundstücks von
der Beklagten zu 1 zu verlangen berechtigt seien. Das hat die Klägerin durch den Notar
22
W... unter Beweis gestellt. Die Schuldner und die Beklagte zu 1 und etwa sonst an der
Errichtung der Urkunde Beteiligte haben dem Notar eine Aussagegenehmigung
verweigert.
Der Senat hat Beweis erhoben. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf
die Sitzungsniederschriften vom 13.02.2001 (Bl. 716 ff. d.A.), vom 05.02.2002 (Bl. 789 ff.
d.A.) und vom 25.04.2002 (Bl. 825 ff. d.A.) verwiesen.
23
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den
vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze der Parteien, auf die tatsächlichen Feststellungen
in dem angegriffenen Urteil und auf die nachfolgenden Entscheidungsgründe
verwiesen.
24
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
25
Die zulässige Berufung der Beklagten bleibt erfolglos. Allerdings ist die Klägerin nur
noch wegen eines Betrages von 625.000 DM berechtigt, die Zwangsvollstreckung aus
der Grundschuldbestellungsurkunde zu betreiben. Nur in diesem Umfang hat die
Klägerin im Berufungsverfahren ihr Klagebegehren noch weiterverfolgt.
26
Die Klägerin ist anfechtungsberechtigt im Sinne des § 2 AnfG a.F. Sie hat wegen einer
Forderung von 625.000 DM (= 319.557,42 EUR) noch einen vollstreckbaren Titel gegen
die Schuldner (A I). Die gegen die Schuldner versuchte Zwangsvollstreckung ist (im
wesentlichen) erfolglos gewesen (A II.). Das Anfechtungsrecht aus § 3 Abs. 1 Nr. 1 AnfG
a.F. ist nicht "verjährt" (A III.).
27
Es ist unerheblich, dass der Grundbesitz, in den die Zwangsvollstreckung betrieben
werden soll, - formal - nie im Eigentum der Schuldner gestanden hat. Wenn der
Grundstückserwerb durch die Beklagte zu 1 im Vollzug des "Auftrags" der Schuldner in
der notariellen Urkunde vom 04.02.1988 (Urk-Nr. 209/1988) erfolgt ist, so hat die
Beklagte zu 1 treuhänderisch für die Schuldner Eigentum erworben, und solches
Eigentum ist der Zwangsvollstreckung durch die Gläubiger des Treugebers unterworfen.
Das kann auch im Wege der Anfechtungsklage und eines daraus resultierenden
Duldungstitels geltend gemacht werden (B).
28
Die notarielle Urkunde vom 04.02.1988 (Urk-Nr. 209/1988) hat die Vermutung der
Vollständigkeit und Richtigkeit für sich, so dass die Beklagte zu 1 beweisen muss, dass
sie nicht Treuhandeigentum für die Schuldner erworben hat. In dem Maße, in dem das
nicht gelingt, sind dann auch die Vormerkungen für die Beklagten zu 2 und 3 wie aus
dem Vermögen der Schuldner geschenkt anzusehen (C ).
29
Die Beklagten haben nicht beweisen können, dass der Grundstückserwerb und die
Finanzierungsgeschäfte 1988 und in der Folgezeit anders geschehen sind, als das in
der notariellen Urkunde vom 04.02.1988 vorgesehen war (D).
30
Die Schuldner haben ersichtlich in der Absicht gehandelt, ihre Gläubiger zu
benachteiligen. Das war der Beklagten zu 1 bekannt. Die Beklagten zu 2 und 3 müssen
sich die Kenntnis ihrer Eltern - der Schuldner - zurechnen lassen (§ 166 Abs. 1 BGB)
(E).
31
Es gibt keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, dass der streitbefangene Grundbesitz
32
bis jetzt im Wert gesteigert worden wäre durch Investitionen, die - bei gebotener
wirtschaftlicher Betrachtung - nicht aus dem Vermögen der Schuldner bestritten worden
wären (F).
A
33
I.
34
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH NJW 1988, 707 f) ist die
Zwangsvollstreckung aus einer notariellen Urkunde über eine Grundschuldbestellung
wegen des titulierten Betrages sowohl aus dinglichem Recht als auch aus der
übernommenen persönlichen Haftung zulässig. Gleichwohl darf der
Grundschuldgläubiger aus diesen Zwangsvollstreckungsmöglichkeiten nur einmal
Befriedigung in Höhe der titulierten Forderung erzielen. Dem hat die Klägerin auf
Hinweis des Senats inzwischen Rechnung getragen und ihr Klagebegehren
entsprechend eingeschränkt. Sie hat eingeräumt, dass sie die hälftige
Grundschuldforderung an eine andere Bank abgetreten hat, die auch aus der
Grundschuld die Zwangsvollstreckung betrieben hat und darin den belasteten
Grundbesitz für sich erworben hat, so dass sie insoweit in Höhe des ihr übertragenen
Grundschuldanteils als befriedigt anzusehen ist.
35
Soweit die Beklagten im übrigen mit Nichtwissen bestritten haben, dass die Schuldner
der Klägerin noch 625.000 DM schulden, ist dies unzureichend. Es ist nämlich Sache
der Beklagten darzulegen und zu beweisen, dass die Schuldner der Klägerin nichts
mehr schulden. Die dazu notwendigen Informationen können sie über die Schuldner
aufgrund ihrer verwandtschaftlichen Beziehungen ohne weiteres erreichen. Das
diesbezügliche Vorbringen im Berufungsverfahren ist jedenfalls nicht ausreichend
konkretisiert. Es steht auch nicht unter Beweis.
36
II.
37
Die gegen die Schuldner versuchte Zwangsvollstreckung ist weitgehend erfolglos
gewesen. Dazu kann auf die entsprechenden Feststellungen in dem angegriffenen
Urteil (S. 15) verwiesen werden.
38
III.
39
Die zehnjährige Anfechtungsfrist im Rahmen des § 3 Abs. 1 Nr. 1 AnfG a.F. beginnt
gemäß § 12 Abs. 2 AnfG a.F. mit dem Zeitpunkt der Vornahme der angefochtenen
Handlungen. Das ist bei Grundstücksgeschäften der Zeitpunkt der Eintragung im
Grundbuch (BGH NJW 1987, 904; BGH, NJW 1993, 663). Die Eintragung erfolgte am 2.
September 1988. Die Anfechtungsklage ist seit dem 1. September 1998 anhängig und
auch im Sinne des § 270 Abs. 3 ZPO demnächst zugestellt worden. Die Zustellung an
die Beklagten erfolgte zwar erst am 29. Oktober 1998. Das beruhte indes nicht auf
einem Verschulden der Klägerin, vielmehr auf gerichtsinternen Vorgängen. Durch die
rechtzeitige Einreichung der Klage ist die Anfechtungsfrist gewahrt.
40
B
41
Mit den Beklagten geht der Senat davon aus, dass der streitige Grundbesitz "formal" nie
im Eigentum der Schuldner gewesen ist. Gleichwohl ist der Grundbesitz in der
42
Zwangsvollstreckung "wie Eigentum" der Schuldner zu behandeln, wenn feststeht, dass
die Beklagte zu 1 Eigentum an dem Grundbesitz nur treuhänderisch erworben hat und
Treugeber die Schuldner gewesen sind. Dazu kann auf die von der Klägerin angeführte
Rechtsprechung (RGZ 69, 44 ff. (47)) verwiesen werden (vergl. auch RGZ 133, 292;
BGH, ZIP 1999, 1766; Huber, Anfechtungsgesetz, 9. Aufl., § 3 Rdnr. 6 a.E., § 11 Rdnr.
26 und § 13 Rdnr. 24). Das gilt jedenfalls in Fällen der - wie hier - uneigennützigen
Treuhand. Der Zwangsvollstreckungsgläubiger hat in diesen Fällen die Möglichkeit, im
Klagewege feststellen zu lassen, dass ein bestimmter Gegen-stand der
Zwangsvollstreckung - hier der streitige Grundbesitz - wirtschaftlich dem Vermögen des
Treugebers zuzurechnen ist. Er hat aber auch die Möglichkeit - wie hier - im Wege der
Anfechtungsklage die Treuhänder - die Beklagte zu 1 - zu verpflichten, die
Zwangsvollstreckung in den Grundbesitz zu dulden. In dem Maße, in dem der
Grundbesitz wirtschaftlich dem Vermögen der Schuldner zuzurechnen ist, ist auch die
Einräumung einer Vormerkung zugunsten der Beklagten zu 2 und 3 aus dem Vermögen
der Schuldner erfolgt.
C.
43
Einen in diesem Sinne treuhänderischen Grundstückserwerb dokumentiert die notarielle
Urkunde vom 04.02.1998 (Urk-Nr. 209/1988). Das stellen die Beklagten auch nicht in
Abrede. Sie machen geltend, der Grundstückserwerb sei tatsächlich nicht in der in
dieser Urkunde vereinbarten Weise erfolgt. Die Urkunde hat die Vermutung der
Vollständigkeit und Richtigkeit für sich. Die Urkunde bezieht sich zweifellos auf das am
gleichen Tage notariell beurkundete Grundstücksgeschäft. Es ist deshalb Sache der
Beklagten zu 1 zu beweisen, dass sie nicht Treuhandeigentum für die Schuldner
erworben hat. In dem Maße, in dem das nicht gelingt, sind dann auch die Vormerkungen
für die Beklagten zu 2 und 3 wie aus dem Vermögen des Schuldners geschenkt
anzusehen.
44
D.
45
Die Beklagten haben im Ergebnis nicht beweisen können, dass der Grundstückserwerb
und die Finanzierungsgeschäfte 1988 und in der Folgezeit anders geschehen sind, als
das in der notariellen Urkunde vom 04.02.1998 vorgesehen war.
46
1.
47
Zugunsten der Beklagten ergibt sich nichts daraus, dass die Kredite bei der D... Bank
auf den Namen der Beklagten zu 1 aufgenommen worden sind. Das war infolge der
notariellen Beauftragung vom 04.02.1988 konsequent. Die Kredite sind nach den
übereinstimmenden Angaben der Zeugen L..., K... und I... S... im Hinblick auf die zu
erwartenden Mieteinnahmen (jährlich 18.000 DM) gewährt und aus diesen
Mieteinnahmen auch bedient worden. Diese Mieteinnahmen waren auf der Grundlage
des notariellen Auftrags vom 04.02.1998 wirtschaftlich dem Vermögen der Schuldner
zuzuordnen. Eine Finanzierung des Grundstückserwerbs unter dem Namen der
Beklagten zu 1 stellt den notariellen Auftrag vom 04.02.1988 nicht in Frage, vielmehr
bestätigt sie diesen Auftrag.
48
2.
49
Es ist unglaubhaft, dass ca. 120.000 DM zur Finanzierung des Grundstücksgeschäfts
50
beigetragen haben, die der Großvater J... M... für die Beklagten zu 2 und 3 aus seinen
regelmäßigen Einkünften angespart haben soll. Nach den Angaben des J... M... im Zuge
der Zwangsvollstreckung war er bereits in den Jahren 1986 und danach in einer
wirtschaftlich desolaten Situation, weil er und seine Frau sich für die Verbindlichkeiten
der Schuldner verbürgt hatten und die Schuldner in eine schwere wirtschaftliche Krise
geraten waren. Der Großvater der Beklagten zu 2 und 3 verfügte unwiderlegt nur über
eine kleine Rente, aus der er zeitnah Einzahlungen auf ein auf den Namen der
Beklagten zu 2 und 3 lautendes Sparkonto nicht hätte leisten können. Die zur
Durchführung des Grundstücksgeschäfts verwendeten Guthaben auf den Sparkonten
der Beklagten zu 2 und 3 sind im wesentlichen durch Bareinzahlungen in höheren
Beträgen in der Zeit von Februar 1988 bis März 1988 erfolgt. Irgendwelche
Rentenabfindungen, die der J... M... viele Jahre vorher erhalten haben soll, können im
Zweifel diese Einzahlungen Anfang 1988 nicht erklären. Es spricht vielmehr alles dafür,
dass diese Einzahlungen Teil der unten dargestellten Bemühungen der Schuldner
waren, eigenes Einkommen und eigenes Vermögen dem Zugriff ihrer Gläubiger zu
entziehen (vergl. dazu unten unter 3.). Keiner der von den Beklagten benannten Zeugen
hat aus eigener Kenntnis bekunden können, dass J... M... im Jahre 1988 noch über
eigenes Barvermögen verfügt hat, aus dem er in dem behaupteten Umfang zum Erwerb
des Grundbesitzes hätte beitragen können. Die Zeugen J... S... und I... S... haben
lediglich vermutet oder den Angaben des J... M... vertraut, dass er noch über
Geldvermögen verfügt haben könnte, das er im Interesse der Beklagten zu 2 und 3 zum
Erwerb des Grundbesitzes hätte verwenden können. Das kann nicht ausreichen
angesichts des Umstandes, dass die Eheleute Menne senior - entsprechend auch den
Bekundungen des Zeugen K... - seit 1986 sich in einer wirtschaftlich schwierigen
Situation befanden, ihr Wohnungseigentum, in dem sie in ihrem Alter leben wollten, zur
Zwangsversteigerung anstand und ihre Hotelanlage, aus der sie ehemals erhebliches
Vermögen hatten erwirtschaften können, ebenfalls zur Zwangsversteigerung anstand. In
dem Maße, in dem die Schuldner schon vor 1988 in erhebliche wirtschaftliche
Schwierigkeiten geraten waren, waren auch die Eheleute M... senior vermögenslos
geworden, weil sie sich für die Verbindlichkeiten der Schuldner persönlich in
erheblichem Umfang verbürgt hatten. Alles in allem ist deshalb der Senat nicht davon
überzeugt, dass tatsächlich die Eheleute Menne senior zum Grundstückserwerb ca.
120.000 DM aus eigenem Vermögen haben beitragen können.
3.
51
Angesichts der Gesamtumstände des Verhaltens der Schuldner in ihrer wirtschaftlich
schwierigen Situation seit Mitte 1980 bis heute ist der Senat auch nicht davon
überzeugt, dass die Beklagte zu 1 einen wirtschaftlich ihr zuzuordnenden
Bausparvertrag hat vorfinanzieren lassen und dass sie schließlich aus eigenen
Barmitteln noch ca. 40.000 DM beigesteuert hat. Dabei ist zu berücksichtigen:
52
a)
53
Schon lange vor dem Grundstückserwerb im Jahre 1988 sind die Schuldner bemüht
gewesen, angesichts ihrer außergewöhnlich hohen Verschuldung ihre geschäftliche
Tätigkeit zu verschleiern. Schon Anfang 1980 befanden sich die Schuldner und die von
ihnen betriebenen Gesellschaften in einer äußerst schwierigen wirtschaftlichen Lage,
die unter anderem zu der hier streitigen Grundschuldbestellung geführt hat, aus denen
die Klägerin die Zwangsvollstreckung betreiben will. Schon im Jahre 1983 (notarielle
Urkunde Nr. 30/1983) des Notars Dr. F... übertrugen die Schuldner umfangreichen
54
Grundbesitz auf die damals 4 und 2 Jahre alten Beklagten zu 2 und 3 in Verbindung mit
einer Leibrente, die diese Kinder zahlen sollten, einem Wohnrecht für die Schuldner und
mit einer Rücktrittsmöglichkeit ohne Angabe von Gründen bis zum 12. August 2006.
Zumindest bis dahin blieben die Schuldner im wirtschaftlichen Ergebnis trotz der
erfolgten Übertragungen noch Eigentümer dieses Grundbesitzes.
b)
55
Die Schuldner haben dann in der Folgezeit - bis heute - verschiedene Gesellschaften
(Immobilienverwaltungen) und Stiftungen gegründet, mit deren Hilfe sie ihre
geschäftlichen Unternehmungen betrieben. In diesen Gesellschaften waren der
Schuldner E... M... und die Zeugin I... S... beruflich tätig. Solche Gesellschaften sind
dann auch als Generalvermieter oder Untervermieter für den hier streitigen Grundbesitz
aufgetreten. In diesen Gesellschaften entfalteten die Familien M.../S... ihre
wirtschaftlichen Aktivitäten. Das ergibt sich auch aus den Bekundungen der Zeugin I...
S.... Die Immobilienverwaltungsgesellschaften führten in dem hier streitigen Grundbesitz
lediglich gelegentlich Beratungsgespräche durch, und zwar in angemessener
wohnlicher Atmosphäre. Die Zeugin I... S... konnte nicht näher darlegen, in welchem
Umfang solche Beratungsgespräche von ihr bzw. dem Schuldner E... M... geführt
worden sind. Es liegt nahe, dass die für die Beratungsgespräche vorgesehenen Räume
gleichzeitig Wohnzwecken der Familie der Schuldner dienten. Praktisch stand damit der
streitige Grundbesitz im wesentlichen der Familie der Schuldner zu Wohnzwecken zur
Verfügung.
56
c)
57
Der Notar W... hat als Zeuge bestätigt, dass es nach seinem Verständnis bei den
Beurkundungen vom 04.02.1988 darum gegangen sei, die Schuldner nicht als
Eigentümer in Erscheinung treten zu lassen. Das belegt deutlich, dass der Auftrag zum
Grundstückserwerb durch die Schuldner an die Beklagte zu 1 ernsthaft gemeint war.
Irgendwelche Anhaltspunkte dafür, dass sich dann im Zuge der Finanzierung die
Vorstellungen der Beteiligten geändert hätten und der Grundstückserwerb nicht als
Vollzug des Auftrags vom 04.02.1988 angesehen werden könnte, sind nicht
vorgetragen.
58
d)
59
Vollends wird die wirtschaftliche Eigentümerstellung der Schuldner durch die notarielle
Urkunde vom 31.07.1991 (Nr. 1311/1991 des Notars W...) belegt. In dieser Urkunde
haben sich die Schuldner nach Darstellung der Klägerin das Recht einräumen lassen,
die Übertragung des streitigen Grundstücks auf sich zu verlangen. Diese Urkunde liegt
allerdings dem Senat nicht vor und der Zeuge W... hat über den Inhalt dieser Urkunde
auch nichts bekundet. Er ist nämlich von der Beklagten zu 1, den Schuldnern und den
im übrigen an der Errichtung dieser Urkunde beteiligten Personen nicht von seiner
Schweigepflicht entbunden worden. Sie haben deshalb die Beweisführung durch die
Klägerin verhindert. Der Senat darf in freier Beweiswürdigung aus diesem Verhalten
beweiserleichternde Schlüsse zugunsten der Klägerin ziehen (vergl. z.B. BGH, NJW
1986, 60). Der Senat kann sich keinen anderen Grund für diese verweigerte Entbindung
von der Schweigepflicht für den Notar vorstellen als den, dass der von der Klägerin
behauptete Inhalt der Urkunde zutreffend ist. Der mit der Vorbereitung einer
Senatsentscheidung beauftragte Einzelrichter hat deshalb in einer Verfügung vom
60
05.07.2001 darauf hingewiesen, in welcher Weise der Senat voraussichtlich das
Verhalten der Beteiligten - insbesondere der Beklagten zu 1 - werten würde. Dazu ist
nicht erwidert worden. Der Senat würdigt hiermit das Verhalten der Beteiligten -
insbesondere der Beklagten zu 1 - dahin, dass der von der Klägerin behauptete Inhalt
der streitigen Urkunde zutreffend ist. Das bestärkt den Senat in der Überzeugung, dass
sich damals wie heute alle Beteiligten darüber einig waren und sind, dass der
Grundbesitz von der Beklagten zu 1 treuhänderisch gehalten wird und wirtschaftlich
dem Vermögen der Schuldner zuzuordnen ist. Wenn die von der Beklagten zu 1
behauptete Finanzierung des Grundstücksgeschäfts zutreffend wäre, wäre nicht
nachvollziehbar, wieso die Beklagte zu 1 den Schuldnern voraussetzungslos ein Recht
auf die Übertragung des Grundbesitzes einräumen würde. Bei der sich aus dieser
Urkunde ergebenden Rechtslage wäre auch bedeutungslos, wenn - wie von den
Beklagten behauptet - die Schuldner im Jahre 1993 auf ihr im Grundbuch eingetragenes
Wohnrecht verzichtet hätten, denn sie hätten ohnehin ohne weiteres die Übertragung
des Grundbesitzes auf sich aufgrund der Vereinbarung vom 31.07.1991 verlangen
können.
Alles in allem ist jedenfalls unter den gegebenen Umständen der Inhalt der notariellen
Urkunde vom 04.02.1988 (Urk-Nr. 209/88) nicht widerlegt.
61
E
62
Von dieser Voraussetzung ausgehend ist dann auch nicht zu übersehen, dass die
Schuldner das Grundstücksgeschäft treuhänderisch durch die Beklagte zu 1 haben
abwickeln lassen, um ihre Gläubiger zu benachteiligen. Das war der Beklagten zu 1
bekannt. Sie hat nicht in Abrede gestellt, dass sie von der wirtschaftlich schwierigen
Situation der Schuldner gewusst hat. Es soll ihr - nach ihrer Darstellung - gerade darum
gegangen sein, den Beklagten zu 2 und 3 trotz der desolaten wirtschaftlichen Situation
der Schuldner ein Zuhause zu verschaffen. Auf die Kenntnis der damals minderjährigen
Beklagten zu 2 und 3, die durch die Schuldner vertreten worden sind, kommt nichts an.
Die Beklagten zu 2 und 3 müssen sich die Kenntnis ihrer Eltern zurechnen lassen (§
166 Abs. 1 BGB).
63
F
64
Es gibt keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin bei Duldung der
Zwangsvollstreckung in den Grundbesitz heute etwas erlangen würde, was sie beim
Erwerb des Grundbesitzes durch die Schuldner nicht auch - bis jetzt - hätte erlangen
können. Für eine derartige Bereicherung der Klägerin wären die Beklagten darlegungs-
und beweispflichtig. Eine allgemeine Wertsteigerung des Besitzes bis heute kommt der
Klägerin zu Recht zugute. Zu wertverbessernden Maßnahmen in den Immobilienbesitz
seit 1988 haben die Beklagten nicht ausreichend konkret vorgetragen. Außerdem wären
diese Maßnahmen aus den obigen Erwägungen im Zweifel wirtschaftlich den
Schuldnern zuzurechnen, wenn und soweit sie von den von ihnen gegründeten
Gesellschaften oder Stiftungen durchgeführt worden sind. Eigene Aufwendungen der
Beklagten zu wertverbessernden Maßnahmen sind nicht behauptet. Dementsprechend
steht der Klägerin der aus der Zwangsversteigerung zu erwartende Erlös - unter
Berücksichtigung der Grundstücksbelastungen - zu.
65
G
66
Die Schriftsätze der Beklagten vom 10., 13. und 23. Mai 2002 geben keinen Anlass zur
Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung.
67
Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens beruht auf § 97 ZPO.
Unerheblich ist, dass die Klägerin ihr Klagebegehren nicht mehr wegen einer Forderung
von 1.250.000 DM, sondern nur noch wegen des hälftigen Betrages im
Berufungsverfahren weiterverfolgt hat. Dadurch sind Mehrkosten nicht verursacht
worden. Der Streitwert für das Gerichtsverfahren wird bestimmt durch den in der
Zwangsversteigerung zu erwartenden Erlös nach Abzug der Grundschuldlasten. Den
hat die Klägerin unwidersprochen mit 555.000 DM = 283.767 EUR beziffert. Der Erlös ist
also geringer als die der Klägerin auch im Berufungsverfahren noch zugrunde liegende
titulierte Forderung.
68
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 780 Ziff. 10,
69
§ 711 ZPO.
70
Zur Zulassung der Revision sieht der Senat keinen Anlass (§ 543 ZPO n.F.).
71
Der Streitwert für das Berufungsverfahren und die Beschwer für die Beklagten beträgt
283.767 EUR.
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Dr. S... E... J...
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