Urteil des OLG Düsseldorf vom 03.05.2006
OLG Düsseldorf: parteibezeichnung, unrichtigkeit, parteiwechsel, meinung, prozess, parteistellung, gegenpartei, verkündung, einzelrichter, offenkundig
Oberlandesgericht Düsseldorf, I-24 W 33/06
Datum:
03.05.2006
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
24. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
I-24 W 33/06
Vorinstanz:
Landgericht Wuppertal, 17 O 429/05
Tenor:
Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss der 17.
Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal -Einzelrichter- vom 30. Januar
2006 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Beschwerdewert: 22.241,19 EUR
G r ü n d e
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1.
dem angefochtenen Beschluss das Passivrubrum im Versäumnisurteil vom 20. Januar
2006 wegen offenkundig unrichtiger Parteibezeichnung zu Recht von Amts wegen
gemäß § 319 Abs. 1 ZPO berichtigt.
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a) Eine offensichtliche Unrichtigkeit im Sinne des § 319 ZPO liegt vor, wenn sie sich aus
dem Zusammenhang des Urteils selbst oder aus den Vorgängen bei seiner Verkündung
ergibt und ohne weiteres erkennbar ist (BGHZ 20, 188, 192; BGH MDR 1993, 382;
BGHReport 2003, 1168).
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b) Von einer solchen offensichtlichen Unrichtigkeit ist das Landgericht zutreffend
ausgegangen. Die unrichtige Bezeichnung der Beklagten ergibt sich ohne Weiteres aus
dem Rubrum des genannten, ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe gemäß §
313b Abs. 1 Satz 1 ZPO gesetzlich ergangenen Versäumnisurteils in Verbindung mit
der zu seiner Auslegung heranzuziehenden Klageschrift vom 23. Dezember 2005 (GA
1ff) nebst der in Bezug genommenen Anlage H2 (GA 14). Daraus ergibt sich, dass
Vertragspartner des Klägers die Beklagte ist, und zwar unter der Bezeichnung, wie sie
im angefochtenen Beschluss genannt ist.
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c) Ohne Erfolg macht die Beklagte geltend, zu ihr sei wegen der abweichenden
Bezeichnung im genannten Versäumnisurteil noch gar kein Prozessrechtsverhältnis
begründet worden, so dass sie erst durch die Rubrumsberichtigung rechtswidrig,
nämlich durch einen unzulässigen Parteiwechsel in den Prozess gezogen worden sei.
Ein solcher Parteiwechsel liegt nicht vor.
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Allerdings trifft es zu, dass eine Rubrumsberichtigung gemäß § 319 Abs. 1 ZPO nur
zulässig ist, wenn die Identität der Partei, zu der das Prozessrechtsverhältnis begründet
worden ist, gewahrt bleibt. Das entspricht allgemeiner Meinung (Zöller/Vollkommer,
ZPO, 25. Aufl., vor § 50 Rn. 7 und § 319 Rn. 14; Musielak/Weth, ZPO, 4: Aufl:, § 50 Rn. 9
und Musielak, aaO, § 319 Rn. 6 jew. m.w.N.). Um eine bloße (berichtigungsfähige)
falsche Bezeichnung der bekagten Partei und nicht um die (der Berichtigung nicht
zugängliche) Benennung einer falschen beklagten Partei handelt es sich immer dann,
wenn um die unrichtige äußere Bezeichnung der Partei geht. Denn als Partei des
Rechtsstreits wird grundsätzlich diejenige Person angesprochen, die erkennbar durch
die Parteibezeichnung betroffen sein soll (BGH NJW 1988, 1587, 1588; NJW-RR 1995,
764 m.w.N.). Die Bezeichnung einer Partei allein ist für die Parteistellung nicht
ausschlaggebend. Vielmehr kommt es darauf an, welcher Sinn der von der klagenden
Partei in der Klageschrift gewählten Parteibezeichnung bei objektiver Würdigung des
Erklärungsinhalts aus der Sicht der Empfänger (Gericht und Gegenpartei) zukommt
(BGH NJW 1981, 1453; 1987, 1946; 1988, 1587, 1588; 2002, 3110; BGHReport 2003,
1168 m.w.N.). In diesen Fällen dient die Berichtigung des Rubrums nur dazu, die
Identität der vom Rechtsstreit betroffenen Partei zweifelsfrei zu stellen. Nur das ist hier
geschehen; die Beklagte und das Gericht konnten bei objektiver Betrachtung von
vornherein keinen vernüftigen Zweifel daran haben, dass sie gemeint gewesen ist.
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2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
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T.
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Richter am OLG
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