Urteil des OLG Düsseldorf vom 30.05.2008

OLG Düsseldorf: kenntnisnahme, firma, treu und glauben, verlängerung der frist, abnahme des werkes, versprechen, teilleistung, abschlagszahlung, vertreter, anfechtung

Oberlandesgericht Düsseldorf, I-22 U 16/08
Datum:
30.05.2008
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
22. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
I-22 U 16/08
Rechtskraft:
ja
Tenor:
Auf die Berufung der Beklagten zu 1) wird das am 27.11.2007
verkündete
Urteil des Landgerichts Wuppertal unter Zurückweisung der Berufung im
Übrigen teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, an die Klägerin 73.036,33 € nebst
Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem
18.05.2007 zu zahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreit in erster Instanz haben die Klägerin zu 29 %
und die Beklagte zu 1) zu 71 % zu tragen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens haben die Klägerin zu 21 % und
die Beklagte zu 1) zu 79 % zu tragen.
Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten des Beklagten zu 2) findet
nicht statt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte zu 1) darf eine
Vollstre-ckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110
% des auf Grund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden,
wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von
110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
T a t b e s t a n d :
1
Die Beklagte zu 1) ist Eigentümerin des Grundstücks auf dem M. in S., auf welchem ein
Einfamilienhaus mit zwei Wohneinheiten und zwei Garagen errichtet werden sollte.
Hierzu sollte auf einem in konventioneller Bauweise errichtetem Keller ein Fertighaus
der Marke "Fullwood" errichtet werden.
2
Zur Erstellung eines Angebots für den Keller erhielt die Klägerin eine Stahlliste und
Bauzeichnungen mit den Nummern ... – ... und ... – ... der Firma ... – F. GmbH in L.,
welche die Fertighäuser der Marke "F." vertreibt. Die Klägerin erhielt außerdem eine
statische Berechnung (1. Nachtrag) der Firma ... – F. GmbH betreffend das
Kellergeschoss des zu errichtenden Hauses (Bl. 219 – 312 GA).
3
Am 03.03.2006 unterbreitete die Klägerin der Beklagten zu 1) unter Bezugnahme auf die
vorgenannten Unterlagen ein nach Einheitspreisen aufgegliedertes Angebot zur
Errichtung des Kellers, welches mit einem Gesamtpreis von 73.036,33 € endete. In dem
Angebot heißt es: "Grundlage des Angebots ist die VOB Teil B und C." Wegen der
weiteren Einzelheiten wird auf das Angebot (Bl. 116 – 119 GA) Bezug genommen.
4
Dieses Angebot nahm die Beklagte zu 1), vertreten durch den Beklagten zu 2), den
Ehemann der Beklagten zu 1), am 27.03.2006 an. Ein Exemplar der VOB wurde weder
der Beklagten zu 1) noch dem Beklagten zu 2) ausgehändigt.
5
Am 11.04.2006 begann die Klägerin mit den Arbeiten. Während der Ausführung der
Arbeiten erhöhte sich der Umfang der zu erbringenden Leistungen und die Menge des
einzubauenden Stahls.
6
Mit einer ersten Abschlagsrechnung vom 11.05.2006 stellte die Klägerin der Beklagten
zu 1) für die "Fertigstellung der Bodenplatte und der Grundleitung" einen Betrag von
32.231,61 € in Rechnung. Der Rechnung war ein Aufmaß beigefügt. Mit einer zweiten
Abschlagsrechnung vom 19.05.2006 stellte die Klägerin der Beklagten zu 1) für die
"Fertigstellung der Kelleraußenwände sowie Baustahl der Bodenplatte" einen Betrag
von weiteren 32.423,16 € in Rechnung. Der Rechnung war ein Aufmaß beigefügt. Mit
einer dritten Abschlagsrechnung vom 29.05.2006 stellte die Klägerin der Beklagten zu
1) 8.381,56 € in Rechnung. Diese Rechnung enthielt keine Beschreibung der
Leistungen, für welche der Abschlag gezahlt werden sollte. Wegen der weiteren
Einzelheiten wird auf diese Rechnungen (Bl. 21 – 23 GA) Bezug genommen.
7
Am 31.05.2006 stellte die Klägerin ihre Arbeiten ein. Ein Grund hierfür lag darin, dass
die Klägerin keine Zahlungen auf die Abschlagsrechnungen erhalten hatte.
8
Der Beklagte zu 2) legte der Klägerin ein an ihn gerichtetes Schreiben der
Liechtensteinischen Landesbank AG vom 06.06.2006 vor, nach dessen Inhalt er über
ein Vermögen von 64.724.813,52 USB bei dieser Bank verfüge (Bl. 68 GA).
9
Mit Schreiben vom 22.06.2006 (Bl. 25 GA) forderte die Klägerin die Beklagte zu 1) auf,
den Betrag in Höhe von 73.036,33 € aus den ersten drei Abschlagsrechnungen bis zum
25.06.2006 an sie, die Klägerin, zu zahlen.
10
Mit Schreiben vom 27.06.2006 (Bl. 64, 65 GA) nahm die Klägerin Bezug auf ein
Schreiben der Beklagten zu 1) vom 25.06.2006 und wiederholte ihre Aufforderung zur
Zahlung des Betrages in Höhe von 73.036,33 €, wozu sie eine neue Frist bis zum
03.07.2006 setzte. Wenn der Betrag von 73.036,33 € eingegangen sei, werde mit den
Arbeiten fortgefahren.
11
In einem an die Klägerin gerichteten und auf den 17.07.2006 datierten Schreiben heißt
es, dass "der Betrag i.H. von 92.713,72 € [..] vom Konto des Herrn Dr. F. bei der D. L. in
Düsseldorf bis zum 21.07.2006 überwiesen" werde. Für den Fall, dass die Überweisung
12
der D. L. nicht bis zum 21.07.2006 auf das Konto der Firma L. & W. Bauunternehmen
GmbH eingegangen sei, würden die Rechtsanwälte K. und B. in S. angewiesen, diesen
Betrag vom Unterkonto bis spätestens zum 04.08.2006 an die Klägerin zu überweisen.
Das Schreiben haben beide Beklagten unterschrieben, wobei beide Beklagte bei ihre
Unterschriften handschriftliche Zusätze gemacht haben. Über der Unterschrift der
Beklagten zu 1) heißt es, "zur Kenntnisnahme". Darunter folgen handschriftlich das
Datum 01.02.2007 und deren Unterschrift. Darunter befindet sich handschriftlich der
weitere Text: "wenn Zahlung bis 28.02.2007 nicht erfolgt zum Verkauf wird angeboten /
Versteigerung". Über der Unterschrift des Beklagten zu 2) befindet sich der Text: "der
Betrag von 92.713,72 als Gesamtbaukosten + Zins Keller akzeptiert". Streitig ist in
zweiter Instanz, ob das Original des Schreibens über diesem Zusatz einen weiteren
Text enthält. Wegen der Einzelheiten wird auf die zur Akte gereichte Ablichtung des
Schreibens (Bl. 18 GA) Bezug genommen.
In der Folge stellte die Klägerin der Beklagten zu 1) mit einer vierten
Abschlagsrechnung vom 30.08.2006 weitere 19.677,39 € in Rechnung. Im Betreff dieser
Rechnung wird auf eine Vereinbarung vom 17.07.2006 Bezug genommen. Wegen der
weiteren Einzelheiten wird auf diese Rechnung (Bl. 24 GA) Bezug genommen.
13
Am 11.06.2007 beauftragte die Beklagte zu 1) den Sachverständigen J. D. mit der
Erstellung eines Gutachtens. Der Sachverständige erstellte das schriftliche Gutachten
vom 25.06.2007. Wegen des Inhalts wird auf das vorgelegte Gutachten (gesondert
abgelegte Anlage Ki 1) Bezug genommen. Die Beklagte wandte für dieses Gutachten
Kosten in Höhe von 1.291,27 € auf (Bl. 128 GA). In der Folgezeit beauftragte die
Beklagte den Sachverständigen mit einer ergänzenden Begutachtung, woraufhin der
Sachverständige das Ergänzungsgutachten vom 24.09.2007 erstellte. Wegen dessen
Inhalt wird auf das Ergänzungsgutachten (Bl. 125 – 127 GA) Bezug genommen.
14
Der Vertrag der Beklagten zu 1) mit der Firma ... – F... GmbH wurde beendet und im Juli
2007 beauftragte die Beklagte zu 1) die Firma F. GmbH mit der Herstellung des
Fertighauses. Mit E-mail vom 18.07.2007 (Bl. 66 GA) bat die Beklagte zu 1) die Firma F.
um einen Terminaufschub für die 1. Abschlagszahlung.
15
Eine Abnahme des Werkes erfolgte nicht. Die Klägerin erstellte auch noch keine
Schlussrechnung. Zahlungen der Beklagte 1) oder des Beklagten zu 2) hat die Klägerin
bislang ebenfalls nicht erhalten.
16
Die Klägerin nimmt ständig Bankkredit in einer Höhe in Anspruch, welche die
Klageforderung übersteigt.
17
Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, sie könne Abschlagszahlungen verlangen.
Die Geltung der VOB/B sei vereinbart. Wenn die VOB/B nicht gelte, könne die Klägerin
auch nach dem BGB Abschlagszahlungen verlangen, weil es sich bei der Fertigstellung
der Bodenplatte und der Grundleitung um in sich abgeschlossene Bauteile handele.
Außerdem beziehe sich das Klagebegehren auch auf das Schreiben vom 17.07.2006.
Die Klägerin hat behauptet, sie habe ihre Arbeiten auch deshalb eingestellt, weil die
Statik der Firma L. – F. GmbH – welches unstreitig ist - mangelhaft war. Bei Zahlung der
bisher geleisteten Teilarbeiten werde sie ihre Arbeiten weiterführen. Die Beklagten
hätten von Anfang an gar nicht die Absicht gehabt, die von ihr, der Klägerin,
ausgeführten Arbeiten zu bezahlen.
18
Sie habe ihre bisherigen Arbeiten mangelfrei ausgeführt. Die von den Beklagten
gerügten "Schäden" seien allesamt auf die Stilllegung des Bauvorhabens
zurückzuführen. Es sei zwar richtig, dass ein Bauunternehmer das Gewerk zu schützen
habe, aber nicht über so einen langen Zeitraum und nicht, wenn Teilzahlungen durch
den Besteller verweigert würden. Auch bei Fertigstellung ihrer Arbeiten wäre
unvermeidbar Feuchtigkeit in den Keller eingedrungen, weil die Firma F. H. T. mit der
Fertigstellung des Hauses erst im Juli 2007 beauftragt worden sei. Wegen der weiteren
Einzelheiten des diesbezüglichen Vorbringens wird auf die Darstellung auf den Seiten 3
bis 7 im Schriftsatz vom 01.08.2007 (Bl. 57 – 61 GA) Bezug genommen.
19
Sie, die Klägerin, zahle für ihren Bankkredit Zinsen in Höhe von 10,75 % p.a..
20
Nachdem die Beklagte zu 1) im November 2007 Widerspruch gegen einen von der
Klägerin gegen sie erwirkten Mahnbescheid eingelegt hatte, hat die Klägerin ihren
Anspruch unter Erweiterung der Klage gegen den Beklagten zu 2) mit am 08.05.2007
eingegangener Schrift begründet, welche der Beklagten zu 1) am 18.05.2007 zugestellt
worden ist. Die Klägerin hat beantragt,
21
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 92.713,72 € nebst 5
% Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 03.07.2006 zu zahlen.
22
Nachdem die Klage gegen den Beklagten zu 2) nicht zugestellt werden konnte, hat sie
die Klage gegen diesen zurückgenommen und nur noch ihren Klageantrag gegen die
Beklagte zu 1) weiterverfolgt.
23
Die Beklagte zu 1) hat beantragt,
24
die Klage abzuweisen.
25
Die Beklagte zu 1) hat die Auffassung vertreten, die Klägerin könne keine
Abschlagszahlungen verlangen. Die Geltung der VOB/B sei nicht wirksam vereinbart
und es fehle eine prüfbare Aufstellung hinsichtlich der erbrachten Leistungen. Die
Beklagte zu 1) hat die Richtigkeit der in den ihr überlassenen Aufstellungen (Bl. 95 –
108 GA) aufgeführten Massen mit Ausnahme der gegengezeichneten Stunden (Bl. 107
– 108 GA) bestritten. Sie hat behauptet, dass diverse Positionen in den Aufstellungen
nicht erbracht worden seien und in den Aufstellungen zum Teil wiederholt, aber mit
unterschiedlichem Ergebnis aufgeführt seien. Außerdem hat sie die Ansicht vertreten,
der Inhalt der Aufstellungen entspreche teilweise nicht dem Angebot. Auch sonst seien
Abschlagszahlungen nicht vereinbart und die Voraussetzungen nach § 632 a BGB nicht
gegeben. Sie hat behauptet, der Betrag von 92.713,72 € sei nur unter der
Voraussetzung einer kompletten, pünktlichen und mangelfreien Fertigstellung des
kompletten übertragenen Werks akzeptiert worden, woran es fehle.
26
Weiter hat die Beklagte zu 1) unter Bezugnahme auf die Gutachten des
Sachverständigen D. behauptet, die Arbeiten der Klägerin wiesen Baumängel auf.
Wegen der Einzelheiten wird auf die Darstellungen auf den Seiten 2 bis 4 im Schriftsatz
vom 28.06.2007 (Bl. 38 - 40 GA) und auf den Seiten 3 bis 6 im Schriftsatz vom
31.08.2007 (Bl. 91 - 94 ) Bezug genommen. Sie hat die Auffassung vertreten, dass die
Klägerin für die Mängel auch einzustehen habe, soweit diese darauf zurückzuführen
seien, dass die Bauteile den Witterungseinflüssen ausgesetzt gewesen seien. Es sei
ihre Aufgabe gewesen, ihr Werk ausreichend vor Witterungseinflüssen zu schützen.
27
Hilfsweise hat die Beklagte die Aufrechnung mit den Gutachterkosten in Höhe von
1.291,27 € erklärt.
28
Mit nachgelassener Schrift vom 12.11.2007 hat die Beklagte zu 1) behauptet, ihre
Erklärung vom 02.01.2007 vorsorglich mit Schreiben vom 07.11.2007 (Bl. 137 GA)
wegen Irrtums angefochten zu haben. Der Beklagten zu 2) habe der Klägerin
hinsichtlich des Schreibens vom 17.07.2006 mündlich erklärt, dass er den auf ca.
93.000,00 € erhöhten Preis für den Fall der mängelfreien Fertigstellung bis spätestens
zum 31.08.2006 akzeptiere. Dies habe er auch auf dem Schreiben handschriftlich
vermerkt. Der Wortlaut dieser Erklärung sei jedoch nur teilweise erkennbar. Sie, die
Beklagte zu 1) habe dass Schreiben am 01.02.2007 und nur zur Kenntnisnahme
unterzeichnet. Sie habe nichts anerkennen wollen und nicht auf ihre
Gewährleistungsrechte verzichten wollen, zumal ihr zum Zeitpunkt ihrer
Unterschriftsleistung die Mängel noch gar nicht bekannt gewesen seien. Hintergrund
ihrer Unterschrift sei ein überraschender Besuch der Herren L. und C. der Klägerin
gewesen. Diese hätten eine Unterschrift der Beklagten zu 1) auf dem vom Beklagte zu
2) unterzeichneten Papier gewünscht, weil sie über keinen schriftlichen Auftrag
verfügten. Nachdem die Beklagte zu 1) mit dem erkennbaren Zusatz unterschrieben
habe, hätten die Herrn L. und C. die Streichung des Zusatzes "zur Kenntnisnahme"
gewünscht. Die Beklagte habe dies jedoch verweigert. Sie hat die Ansicht vertreten, ein
Schuldanerkenntnis liege hiernach nicht vor. Zudem behandle der Inhalt des
Schreibens Überweisungen des Beklagten zu 2) und damit allenfalls ein Versprechen
desselben.
29
Mit am 27.11.2007 verkündetem Urteil hat das Landgericht Wuppertal die Beklagte zu 1)
verurteilt, an die Klägerin 92.713,72 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem
Basiszinssatz seit dem 21.07.2006 zu zahlen. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen.
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Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, dass die Klägerin zwar weder einen
Anspruch aus § 16 VOB/B habe, weil die VOB nicht wirksam vereinbart worden sei,
noch aus § 631 BGB, weil das Werk noch nicht abgenommen und die Forderung damit
auch nicht fällig geworden sei. Ebenso könne dahinstehen, ob ein Anspruch aus § 632
a BGB bestehe, welcher allenfalls hinsichtlich der mit der ersten und zweiten
Akontorechnung abgerechneten Leistungen denkbar sei. Ein Anspruch der Klägerin auf
Zahlung von 92.713,72 € folge aus dem Schreiben vom 17.07.2006, welches als
Schuldanerkenntnis i.S. der §§ 780, 781 BGB zu werten sei. Für das Vorliegen eines
abstrakten Schuldanerkenntnisses spreche, dass allgemein von dem "Betrag" die Rede
sei, ohne dass auf die Werklohnforderung Bezug genommen werde. Außerdem
entspreche dies auch dem gewollten Zweck und der beiderseitigen Interessenlage. Die
Beklagte habe der Klägerin ersichtlich die Rechtsverfolgung erleichtern wollen und die
Beklagte habe gewusst, dass die Klägerin ihre Arbeiten u.a. deswegen eingestellt habe,
weil bis dahin keinerlei Zahlungen erfolgt gewesen seien. Es habe in ihrem Interesse
gelegen, den Zahlungsanspruch der Klägerin bedingungslos anzuerkennen, um so
baldmöglichst eine Fertigstellung der Arbeiten seitens der Klägerin zu erreichen. Nicht
gefolgt werden könne der Behauptung der Beklagten zu 1), dass sie den Text lediglich
zur Kenntnis genommen habe, ohne damit etwas anerkennen zu wollen. Dies stehe im
Widerspruch zu ihrer früheren Behauptung, dass sie den geforderten Betrag akzeptiert
habe. Zum anderen beziehe sich der Passus "zur Kenntnisnahme" vom
Sinnzusammenhang auch eher auf die nachfolgenden Ausführungen, das Haus
verkaufen bzw. versteigern zu lassen, wenn die Zahlung bis zum 28.02.2007 nicht
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erfolgt sei. Ein dahingehender Vorbehalt, dass sie den Betrag nur für den Fall der
kompletten, pünktlichen und mangelfreien Fertigstellung des komplett übertragenen
Gewerkes akzeptiert habe, lasse sich dem Schreiben und dem handschriftlichen Zusatz
des Beklagten zu 2) nicht entnehmen. Zu dem Zeitpunkt, als der Beklagte zu 2) das
Schreiben ergänzend unterschrieben habe, seien die Arbeiten bereits eingestellt
gewesen. Mit dem Zusatz "als Gesamtbaukosten Keller akzeptiert" habe dieser lediglich
zu erkennen gegeben, dass die Klägerin keinen weiteren, über den Betrag von
92.713,72 € hinausgehenden, Werklohn verlangen könne. Die Beklagte könne dem
selbständigen Schuldanerkenntnis nicht die geltend gemachten Einwendungen wegen
Gewährleistungsrechten entgegenhalten und auch nicht mit Gutachterkosten i.H.v.
1.291,27 € aufrechnen. Sie habe das Schuldanerkenntnis in Kenntnis der Einrede
abgegeben und die Schuld damit ohne Rücksicht darauf, ob sie bestehe oder nicht,
anerkannt. Zum Zeitpunkt der Unterschrift seien die Arbeiten bereits seit acht Monaten
eingestellt gewesen und der Keller sei bereits über einen Winter ungeschützter
Witterung ausgesetzt gewesen. Der Beklagten zu 1) müssten daher die Mängel, die sie
nunmehr auf der Grundlage des von ihr im Sommer 2007 eingeholten
Sachverständigengutachtens gerügt habe, und die größtenteils auf die Stilllegung des
Baues zurückzuführen seien, bekannt gewesen sein. Sie habe sich ihre
Gewährleistungsrechte nicht vorbehalten.
Gegen dieses den erstinstanzlichen Beklagtenvertretern am 05.12.2007 zugestellte
Urteil hat die Beklagte zu 1) mit am 13.12.2007 eingegangener Schrift vom 12.12.2007
Berufung eingelegt, welche sie nach Verlängerung der Frist zur Begründung der
Berufung bis zum 05.03.2008 mit einer an diesem Tag eingegangenen Schrift gleichen
Datums begründet hat.
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Im Berufungsverfahren ist unstreitig geworden, dass die Beklagte zu 1) an ihrer
Arbeitsstelle überraschend von den Mitarbeitern L. und C. der Klägerin aufgesucht
wurde und diese eine Unterschrift der Beklagten zu 1) auf dem Schreiben vom
17.07.2007 verlangten. Nach der Unterschrift mit dem Zusatz "zur Kenntnisnahme"
forderten die Mitarbeiter der Klägerin die Streichung des Zusatzes, welches sie mit dem
Fehlen eines schriftlichen Auftrags begründeten. Dies lehnte die Beklagte ab. Erst
aufgrund weiteren Drängens der Mitarbeiter und wiederholten Drohens mit der
Erstattung einer Strafanzeige wegen Betruges fügte die Beklagte zu 1) den weiteren
Zusatz betreffend den Verkauf bzw. die Versteigerung des Grundstücks hinzu. Die
Beklagte konnte über das Konto ihres Ehemannes, des Beklagten zu 2) nicht verfügen
und zwischen ihnen war Gütertrennung vereinbart. Mit Schreiben vom 07.11.2007 hat
die Beklagte zu 1) die Anfechtung der Erklärung vom 01.02.2007 wegen Irrtums erklärt.
Ebenso ist unstreitig, dass die Beklagte zu 1) im Termin zur mündlichen Verhandlung
vor dem Landgericht Wuppertal am 30.10.2007 erklärt hat, auch eine reduzierte
Forderung der Firma O., der dortigen Klägerin, nicht zahlen zu können.
33
Die Beklagte zu 1) nimmt Bezug auf ihr erstinstanzliches Vorbringen. Sie ist der Ansicht,
das Landgericht sei zu Recht zu dem Ergebnis gekommen, dass keine Ansprüche aus
§ 16 VOB/B und § 631 BGB bestünden. Darüber hinaus bestehe auch kein Anspruch
aus § 632 a) BGB, weil die in den ersten beiden Akontorechnungen abgerechnete
"Fertigstellung der Bodenplatte und der Grundleitung" sowie "Fertigstellung der
Kelleraußenwände sowie Baustahl der Bodenplatte" keine in sich abgeschlossenen
Teile des Gesamtwerkes Kellerbau beträfen. Außerdem lägen keine vertragsmäßigen
Leistungen vor, weil gravierende Mängel gegeben seien, die sich aus dem Gutachten
des Sachverständigen D. ergäben. Der Keller sei nicht fertig und nicht abnahmefähig,
34
weshalb der Beklagten zu 1) gegenüber einem etwaigen Werklohnanspruch der
Klägerin ein Zurückbehaltungsrecht in die Klageforderung übersteigender Höhe
zustehe. Darüber hinaus ist die Beklagte zu 1) der Auffassung, dass in dem Schreiben
vom 17.07.2006 kein abstraktes Schuldanerkenntnis zu sehen sei. Maßgeblich sei nicht
nur die Textvorgabe der Klägerin, welche lediglich den "Betrag" i.H.v. 92.713,72 €
angebe, sondern auch dasjenige, was die Beklagte zu 1) hierzu erklärt habe. Es fehle
bereits an einer rechtsgeschäftlichen Willenserklärung der Beklagten zu 1), weil sie den
Text lediglich "zur Kenntnisnahme" unterzeichnet habe. Sie habe lediglich zur Kenntnis
genommen, dass der besagte Betrag vom Konto ihres Ehemannes überwiesen werden
solle und auch nicht gewusst, dass sie Abschläge nach dem Vertrag nicht geschuldet
habe. Eine Verpflichtung sei für sie auch nicht durch den Zusatz unter ihrer Unterschrift
begründet worden. Dieser zeige lediglich, dass sie, die Beklagte zu 1) für den Fall des
Fehlschlagens der Auslandsüberweisungen über Maßnahmen nachgedacht habe, die
erforderlichen finanziellen Mittel gegebenenfalls durch Verkauf des Grundstücks zu
beschaffen. Daran ändere auch nichts der am 17.07.2006 vom Ehemann der Beklagten
zu 1) auf dem Schreiben angebrachte Vermerk. Sie behauptet, dass dieser Vermerk
gelautet habe: "Wenn der Keller bis 31.08.2006 fertiggestellt wird ohne Mängel, wird der
Betrag von 92.713,72 € als Gesamtbaukosten und Zins Keller akzeptiert". Der
Einleitungssatz fehle auf dem vorgelegten Dokument und sei offenbar nachträglich
herauskopiert worden. Der Ehemann der Beklagten habe zu keinem Zeitpunkt
vorgehabt, eine eigene Zahlungsverpflichtung einzugehen. Er habe lediglich seiner
Ehefrau das Geld für den Keller zur Verfügung stellen wollen, allerdings nur unter der
Bedingung, dass der Keller bis zum 31.08.2006 ohne Mängel fertiggestellt werde. Auch
der unvollständig aus der Ablichtung zu entnehmende Text des Ehemannes der
Beklagten zu 1) lasse erkennen, dass es ihm bei dem Betrag als Werklohn für den
Keller insgesamt, nicht nur für einen Torso desselben gegangen sei. Darüber hinaus
fehle die erforderliche Abstraktion, weil der Ehemann der Beklagten den vermeintlichen
Schuldgrund ausdrücklich angesprochen habe. Dieser habe auch keine Vollmacht zur
Abgabe eines Schuldanerkenntnis gehabt. Das Landgericht bringe durcheinander, was
die Beklagte zu 1) und was deren Ehemann erklärt habe. Es habe auch die Anfechtung
der Beklagten zu 1) mit keinem Wort gewürdigt.
Darüber hinaus ergebe sich aus dem Schreiben vom 25.06.2002 (Bl. 313 GA), welches
als Anhang zur anwaltlichen Korrespondenz in der Vorinstanz jetzt aufgefunden worden
sei, dass die Beklagte zu 1) der Klägerin bezüglich der zugesagten Zahlung ganz
eindeutig klar gemacht habe, dass sie zwar bereit sei, den vollen Werklohn zu bezahlen,
jedoch nur dann, wenn der Keller entsprechend den Ausführungszeichnungen
fertiggestellt sei. Da seinerzeit nur 65 % fertiggestellt gewesen seien und Baumängel
vorgelegen hätten, habe die Beklagte angekündigt, nur einen dementsprechend
verminderten Betrag zu zahlen. Auch danach habe die Klägerin das nicht einmal von ihr
am 07.07.2006 unterzeichnete Schreiben nicht als abstraktes Schuldanerkenntnis
verstehen können.
35
Die Beklagte zu 1) beantragt,
36
die Klage unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Wuppertal vom
27.11.2007, Az. 1 O 63/07, abzuweisen.
37
Die Klägerin beantragt,
38
die Berufung zurückzuweisen.
39
Die Klägerin nimmt Bezug auf ihr erstinstanzliches Vorbringen und ist der Auffassung,
dass das Landgericht zu Recht vom Vorliegen eines abstrakten Schuldanerkenntnisses
ausgegangen sei. Es dränge sich der Eindruck auf, dass die Beklagte offensichtlich im
kollusiven Zusammenwirken mit ihrem Ehemann versuche, Handwerkerleistungen für
sich in Anspruch zu nehmen, in der Absicht, diese von vornherein nicht bezahlen zu
können, bzw. bezahlen zu wollen. Ein ähnliches Verhalten wie gegenüber der Klägerin
sei von der Beklagten und deren Ehemann auch gegenüber der Firma Gebr. O. GmbH
erfolgt. Die Klägerin bestreitet, dass die Beklagte zu 1) überhaupt die Absicht gehabt
habe, Rechnungen der Klägerin zu begleichen, ein Betrag von 73.000,00 € vom Konto
des Ehemannes der Beklagte zu 1) bei der L. Landesbank an die Beklagte zu 1) habe
überwiesen werden sollen und dies aufgrund einer Intervention der Staatsanwaltschaft
Wuppertal unterbunden worden sei. Die Beklagte zu 1) behauptet erstmalig, dass nach
Scheitern der Überweisung vom Konto des Ehemannes der Beklagten zu 1) bei der
Liechtensteiner Landesbank die vorzunehmende Überweisung von der D. L. Bank in
Düsseldorf habe kreditiert werden sollen. Der Ehemann der Beklagten habe
offensichtlich, wie auch gegenüber der Firma O., als Vertreter der Beklagten gehandelt.
Ein Zusatz, wie ihn die Beklagte zu 1) behaupte, habe auf dem Schreiben vom
17.07.2006 nicht existiert. Die Richtigkeit des Gutachtens des Sachverständigen D.
werde bestritten. Die vermeintlichen Mängel seien nicht auf eine Schlechtleistung der
Klägerin, sondern allenfalls auf den Umstand zurückzuführen, dass mangels Zahlung
der Beklagten die Baustelle stillgestanden habe.
40
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
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Die zulässige Berufung ist nur teilweise begründet.
42
I. Die Klägerin hat gegen die Beklagte zu 1) zwar keinen Anspruch auf Zahlung von
92.713,72 €, aber einen Anspruch auf Leistung einer Abschlagszahlung in Höhe von
73.036,33 €.
43
1. Die Klägerin hat gegen die Beklagte zu 1) keinen Anspruch auf Zahlung von
92.713,72 € aufgrund eines Schuldanerkenntnis oder Schuldversprechens gemäß §§
780, 781 BGB.
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Ein abstraktes Schuldanerkenntnis oder Schuldversprechen ist zwischen der Klägerin
und der Beklagten zu 1) aufgrund der Erklärungen der Beklagten zu 1) vom 01.02.2007
oder des Beklagten zu 2) vom 17.07.2006 nicht vereinbart worden.
45
Ob ein Schuldanerkenntnis oder Schuldversprechen gemäß §§ 780, 781 BGB
vereinbart wird, richtet sich nach dem Willen der Parteien, welcher durch Auslegung
gemäß §§ 133, 157 BGB zu ermitteln ist. Zur Auslegung sind der Wortlaut der Erklärung,
die Begleitumstände, die Interessenlage, der verfolgte Zweck und gegebenenfalls die
allgemeine Verkehrsauffassung über die Bedeutung der Erklärung heranzuziehen.
Hiernach richtet sich auch, welche Art eines Anerkenntnisses oder Schuldversprechens
die Parteien vereinbaren wollten (vgl. Palandt-Sprau, § 780, R. 1 a und 4, § 781, R. 1).
46
Ein konstitutives Schuldanerkenntnis bzw. -versprechen liegt vor, wenn unabhängig von
dem bestehenden Schuldgrund eine neue selbstständige Verbindlichkeit geschaffen
werden soll. Ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis bzw. - versprechen ist gegeben,
wenn eine bereits bestehende Schuld bestätigt, keine neue begründet werden soll. Es
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setzt voraus, dass zwischen den Parteien Streit oder subjektive Ungewissheit über das
Bestehen der Schuld oder rechtserhebliche Punkte besteht und die Parteien durch das
Anerkenntnis oder Versprechen dieses zwischen ihnen bestehende Schuldverhältnis
insgesamt oder in einzelnen Beziehungen dem Streit oder der Ungewissheit entziehen
wollen. Eine unbestritten bestehende Forderung ist nicht Voraussetzung. Das
deklaratorische Anerkenntnis kann ein nur möglicherweise bestehendes
Schuldverhältnis als tatsächlich bestehend bestätigen und damit Zweifel oder
Meinungsverschiedenheiten der Parteien über den Anspruchsgrund und seine
Rechtsgrundlage beenden. In diesem Maß hat es eine potentiell konsitutive Wirkung.
Ein Auslegungskriterium zur Abgrenzung zwischen einem abstrakten oder
deklaratorischen Schuldanerkenntnis – bzw. versprechen liegt in der Bezeichnung des
Schuldgrundes. Je genauer und bestimmter er bezeichnet ist, desto weniger liegt ein
abstraktes Schuldanerkenntnis bzw. – versprechen nahe und umgekehrt. Daneben kann
ein Schuldanerkenntnis – bzw. versprechen auch lediglich der Beweiserleichterung
dienen. Es enthält dann keinen rechtsgeschäftlichen Verpflichtungswillen des
Schuldners, sondern ist eine einseitige tatsächliche Erklärung des Schuldners, die nur
den Zweck hat, dem Gläubiger Erfüllungsbereitschaft anzuzeigen, um diesen dadurch
von Maßnahmen abzuhalten und/oder ihm den Beweis zu erleichtern. (vgl. zum Ganzen:
Palandt-Sprau, § 780, R. 1, 1 a und 4, § 781, R. 2, 3 und 6; BGH, NJW 2008, 1589 ff.)
Nach diesen Grundsätzen konnte die Klägerin die Erklärung des Beklagten zu 2) und
die Unterschrift der Beklagten zu 1) auf dem vorgenannten Schreiben nicht in der Weise
verstehen, dass ein abstraktes Schuldanerkenntnis bzw. –versprechen vereinbart
werden sollte. Es handelt sich bei der auf ein Schuldanerkenntnis oder
Schuldversprechen gerichteten Erklärung um eine empfangsbedürftige
Willenserklärung. Hiernach kommt es für die Auslegung der Erklärung auf den
sogenannte objektiven Empfängerhorizont an, also darauf, wie der
Erklärungsempfänger die Erklärung nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der
Verkehrssitte aufgrund der ihm erkennbaren Umstände bei Anwendung der zumutbaren
Sorgfalt verstehen mußte (Palandt-Heinrichs, § 133, R. 9). Zunächst lässt sich dem
oberen Teil der Erklärung ein dahingehender Inhalt, dass die Beklagte zu 1) selbst oder
vertreten durch den Beklagten zu 2) das Bestehen einer Schuld in dieser Höhe
anerkennt oder sich zur Zahlung des Betrages verpflichtet, nicht entnehmen. Dieser Teil
der Erklärung enthält lediglich die Ankündigung von Überweisungshandlungen des
Beklagten zu 2), ohne dass ihm ein Erklärungsgehalt zu entnehmen ist, dass das
Bestehen einer Zahlungsverpflichtung der Beklagten zu 1) gesondert zum Ausdruck
gebracht würde. Zum Zeitpunkt der Unterschrift der Beklagten zu 1) am 01.02.2007
waren die in diesem Teil des Schreibens genannten Termine und Fristen zudem bereits
verstrichen. Für einen anerkennenden oder verpflichtenden Inhalt des Schreibens
könnte lediglich der unten auf dem Schreiben befindliche handschriftliche Zusatz des
Beklagten zu 2) sprechen, dass der Betrag von 92.713,72 € als Gesamtkosten plus
Zinsen für den Keller akzeptiert werde. Abgesehen davon, dass der genaue Inhalt der
handschriftlichen Erklärung des Beklagten zu 2) streitig ist, spricht gegen ein
Verständnis als abstraktes Schuldanerkenntniserklärung der Beklagten zu 1), vertreten
durch den Beklagten zu 2), jedoch, dass jedenfalls der Schuldgrund in dieser Erklärung
des Beklagten zu 2) bezeichnet wird. Aus der Textpassage "Gesamtbaukosten + Zinsen
Keller" geht deutlich eine Bezugnahme auf den bestehenden Bauvertrag hervor. Zudem
spricht gegen die Begründung einer selbständigen Verpflichtung zur Zahlung dieses
Betrages, dass diese Textpassage auf die "Gesamtbaukosten" abstellt. Es war klar,
dass das Gewerk der Klägerin noch nicht vollständig errichtet war. Dies spricht dafür,
dass insoweit lediglich zum Ausdruck gebracht werden sollte, dass das Einverständnis
48
mit dem gegenüber der Schlusssumme des Angebots höheren Gesamtpreis besteht. Ein
weitergehender Erklärungsinhalt, dass dieser Betrag unabhängig von der Fertigstellung
des Gewerks und selbständig anerkannt werden sollte, ist nicht zu erkennen. Gegen
einen solchen Inhalt der Erklärung des Beklagten zu 2) und ein dahingehendes
Verständnis der Klägerin spricht letztlich auch, dass die Klägerin sich ursprünglich bis
zur Erörterung der dahingehenden Rechtsauffassung des Landgerichts im Termin zur
mündlichen Verhandlung vom 30.10.2007 nicht auf ein abstraktes Schuldanerkenntnis
oder –versprechen berufen hat. Darüber hinaus spricht gegen ein Verständnis der
späteren Unterschrift der Beklagten zu 1) als selbständiges Schuldanerkenntnis oder
Schuldversprechen, dass die Beklagte zu 1) vor ihre Unterschrift den Zusatz "zur
Kenntnisnahme" gesetzt hat. Dies lässt darauf schließen, dass die die Beklagte zu 1)
insoweit lediglich zum Ausdruck bringen wollte, dass sie von dem Inhalt dieses
Schreibens und der diesbezüglichen Erklärung ihres Ehemannes Kenntnis genommen
hat. Für ein dahingehendes Verständnis durch die Mitarbeiter der Klägerin spricht auch,
dass diese die Beklagte zu 1) im unmittelbaren Anschluß an die Unterschrift
aufgefordert haben, den Zusatz "zur Kenntnisnahme" zu streichen. Diese Behauptung
der Beklagten zu 1), welche erstmals mit nachgelassener Schrift erfolgt ist, ist von der
Klägerin (auch) im Rahmen der Berufung nicht bestritten worden. Es kann auch nicht
davon ausgegangen werden, dass die Klägerin die Erklärung der Beklagten zu 1) aus
dem Grund anders verstehen konnte, weil die Beklagte zu 1) unter ihrer Unterschrift
aufgenommen hat, dass in dem Falle, dass eine Zahlung bis zum 28.02.2007 nicht
erfolge, [das Grundstück] zum Verkauf angeboten oder versteigert werde. Zum einen
kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Klägerin den Zusatz "zur
Kenntnisnahme" dahingehend verstehen konnte, dass sich dieser auf den
nachfolgenden Passus unter der Unterschrift bezieht. Es ist im Rahmen der Berufung
ebenfalls unstreitig geworden, dass die Beklagte zu 1) die weitere Passage unter ihre
Unterschrift gesetzt hat, nachdem die Mitarbeiter der Klägerin sie zur Streichung des
Zusatzes "zur Kenntnisnahme" aufgefordert hatten. Danach bestand zwischen den
beiden Zusätzen für die Klägerin erkennbar kein derartiger Zusammenhang, dass sich
der Zusatz "zur Kenntnisnahme" auf die Passage unter der Unterschrift bezieht, ihr also
der unter der Unterschrift aufgeführte weitere Text zur Kenntnis gebracht werden sollte.
Hiergegen spräche auch, dass die Unterschrift sich zwischen beiden Textpassagen
befindet. Bei einem dahingehenden Erklärungswillen hätte es nahe gelegen, die beiden
handschriftlichen Textpassagen zusammenzufassen, und darunter zu unterschreiben.
2. Die Klägerin hat gegen die Beklagte zu 1) weiter keinen fälligen Vergütungsanspruch
in Höhe von 92.713,72 € gemäß § 631 Abs. 1 BGB.
49
Es ist weder die gemäß § 641 Abs. 1 BGB erforderliche Abnahme erfolgt noch ist das
Gewerk der Klägerin abnahmereif. Die Klägerin hat den Keller auch nach ihrem eigenen
Vorbringen nicht vollständig errichtet und eine Teilabnahme ist nicht vereinbart.
50
Darüber hinaus wäre ein Vergütungsanspruch nicht in der geltend gemachten Höhe
gegeben, weil die Klägerin auch nach eigenem Vorbringen keine Leistungen in
entsprechendem Umfang erbracht hat. Sie hat ihre Arbeiten nach dem von ihr mit
73.036,33 € bezifferten Leistungsstand eingestellt.
51
3. Die Klägerin hat gegen die Beklagte zu 1) ebenfalls keinen Anspruch auf Zahlung
von 92.713,72 € gemäß § 321 BGB.
52
Nach § 321 BGB kann ein Unternehmer auch ohne Rücktritt die Vergütung für eine von
53
ihm vor Eintritt oder Bekanntwerden der Vermögensverschlechterung erbrachte,
teilabnahmefähige und mängelfreie Teilleistung verlangen, die der Besteller tatsächlich
ungehindert nutzt (vgl. Kniffka, ibr-online-Kommentar, § 648 a, R. 150; BGH, NJW 1985,
S. 2696 f.). Diese Voraussetzungen liegen jedoch nicht vor, weil zumindest keine
teilabnahmefähige Leistung gegeben ist.
Unabhängig von der Abnahmefähigkeit im Übrigen setzt eine teilabnahmefähige
Leistung voraus, dass eine abgeschlossene Teilleistung vorliegt. Zur Auslegung des
Begriffs der abgeschlossenen Teilleistung werden je nachdem, welche
Anspruchsgrundlage zugrunde liegt, unterschiedliche Maßstäbe angelegt, wobei jeweils
auch im einzelnen streitig ist, welche Anforderungen an eine abgeschlossene
Teilleistung zu stellen sind. Für Ansprüche nach § 12 Nr. 2 VOB/B wird ein strengerer
Maßstab angelegt. Danach liegt eine abgeschlossene Teilleistung vor, wenn die
Teilleistung nach der Verkehrsanschauung als selbständig und von den übrigen
Teilleistungen aus dem Bauvertrag unabhängig anzusehen ist, diese Leistungen sich
überdies in ihrer Gebrauchsfähigkeit abschließend beurteilen lassen. Maßgeblich soll
darauf abzustellen sein, ob die Leistung nach der Vertragsgestaltung selbständig
bewertbar ist, welches in der Regel nur dann der Fall ist, wenn die Leistung funktionell
eigenständig bewertbar ist (vgl. Kniffka, ibr-online-Kommentar Bauvertragsrecht, Stand
17.03.2008, § 640, R. 110). Für Ansprüche nach § 632 a BGB wird hingegen ein
großzügiger Maßstab angelegt (vgl. Werner/Pastor – Werner, R. 1218 a; Staudinger –
Peters: Kommentar zum BGB, § 632 a, Auflage 2003, R. 6; Kniffka, aaO). Weitgehende
Einigkeit besteht insoweit, dass die errichteten Teile nach dem Inhalt des Vertrages
bewertbar und damit abrechnungsfähig sowie entweder eigenständig oder zumindest in
der Weise nutzbar sein müssen, dass hierauf andere Gewerke aufbauen können (vgl.
Werner/Pastor – Werner, R. 1218 a; Staudinger – Peters: Kommentar zum BGB, § 632 a,
Auflage 2003, R. 6; Palandt – Sprau, § 632 a, R. 5). Es kann dahinstehen, welcher
Maßstab für einen Anspruch nach § 321 BGB anzulegen ist. Denn auch bei Anwendung
eines großzügigeren Maßstabes ist eine abgeschlossene Teilleistung nach den oben
angeführten Kriterien bei dem vorliegenden teilweise errichteten Kellerrohbau nicht
erfüllt, auch nicht hinsichtlich der Bodenplatte und der Grundleitung sowie der
Kelleraußenwände. Es fehlt zumindest eine Nutzbarkeit der Teilgewerke im einzelnen
wie auch in der Gesamtheit in der Weise, dass hierauf andere Gewerke aufbauen
können. Die Nutzbarkeit des Kellerrohbaus wird erst erreicht, wenn dieser vollständig
errichtet ist.
54
Des weiteren wäre ein Vergütungsanspruch nach § 321 BGB nicht in der geltend
gemachten Höhe gegeben, weil die Klägerin keine Leistungen in entsprechendem
Umfang erbracht hat.
55
4. Ferner ist ein Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte zu 1) auf Zahlung von
92.713,72 € gemäß §§ 823 Abs. 2 BGB, 263 StGB nicht feststellbar.
56
Zwar bestehen Indizien für einen Eingehungsbetrug. Die Beklagte zu 1) hat der Klägerin
wiederholt Zahlungen auf die Abschlagsrechnungen in Aussicht gestellt. Sie hat die
Nichtbezahlung derselben gegenüber der Klägerin damit begründet, dass die Zahlung
mit Mitteln des Beklagten zu 2) erfolgen solle, welcher über erhebliche Vermögenswerte
im Ausland verfüge. Überweisungen aus den USA seien durch die dortigen Behörden
zu Unrecht gestoppt worden. In diesem Zusammenhang wurde der Klägerin vom
Beklagten zu 2) auch ein angebliches Schreiben der L. Landesbank zugeleitet, wonach
ein Betrag in Millionenhöhe inzwischen auf einem dortigen Konto des Beklagten zu 2)
57
eingegangen sei. Mit Schreiben vom 25.06.2006 hat die Beklagte zu 1) der Klägerin
wiederum mitgeteilt, dass eine Überweisung aufgrund von Problemen mit der Justiz
nicht ausgeführt worden sei. Zugleich hat die Beklagte zu 1) wiederum eine Zahlung zu
einem konkreten Termin in bar angekündigt. Sie behauptet hierzu, dass die
Überweisung von dem Konto der L. Landesbank AG aufgrund einer Intervention der
Staatsanwaltschaft Wuppertal nicht ausgeführt worden sei. Später kündigte der Beklagte
zu 2) gegenüber der Klägerin Überweisungen von einem Konto bei der D. L. in D. bzw.
von einem Unterkonto der Rechtsanwälte K. & B. zu konkreten Terminen an. Zahlungen
erfolgten nicht. Aus einer E-Mail der Beklagten zu 1) vom 18.07.2007 an die Firma F.,
welche das Fertighaus anstelle der ursprünglichen Firma L. – Fertigbau erstellen sollte,
geht ebenfalls hervor, dass sie zur Zahlung einer ersten Abschlagsrechnung zum
Zeitpunkt dieser E-Mail nicht in der Lage war und sich auf Schwierigkeiten mit US-
Behörden berief, welche aber in Kürze behoben seien. Unstreitig ist die Beklagte zu 1)
bislang nicht dazu in der Lage, Zahlungen in Höhe der Abschlagsrechnungen aus
eigenen Mitteln zu leisten oder sich diese Mittel über ihren Ehemann zu verschaffen. Sie
kann auch zumindest zwei weitere Handwerkerforderungen nicht begleichen. Diese
Gesamtumstände deuten darauf hin, dass die Beklagte zu 1) von vornherein nicht über
die erforderlichen Geldmittel verfügte bzw. sich diese nicht verschaffen konnte und die
Leistungen der Klägerin in diesem Wissen oder dies in Kauf nehmend dennoch
bestellte. Das spätere Verhalten ab Juni 2006 deutet darauf hin, dass die Beklagte zu 1)
der Klägerin im Zusammenwirken mit ihrem Ehemann unrichtige
Vermögensverhältnisse vorgespiegelt hat, um die Klägerin ruhig zu stellen,
möglicherweise auch zur Fortsetzung ihrer Arbeiten zu veranlassen.
Andererseits reichen diese Indizien zur Feststellung eines betrügerischen Handelns der
Beklagten zu 1) nicht aus. Die Darlegungs- und Beweislast für solche Umstände, aus
denen auf ein betrügerisches Handeln der Beklagten zu 1) geschlossen werden könnte,
liegt bei der Klägerin. Insbesondere hat die Klägerin weder konkret dargetan noch
Beweis dafür angetreten, dass die Behauptungen der Beklagten zu 1), die für die
Zahlung erforderlichen Mittel hätten durch ihren Ehemann bereit gestellt werden sollen,
sie habe eine Reihe von Handwerkerrechnungen in Höhe von rund 570.000,00 €
bezahlt und es seien Gelder ihres Ehemannes beschlagnahmt worden, unrichtig sind.
Die Beklagte zu 1) nennt zudem Aktenzeichen von Verfahren beim
Landesjustizministerium, der Generalstaatsanwaltschaft Düsseldorf und der
Staatsanwaltschaft Düsseldorf, welche Beschwerden und Strafanzeigen bezüglich der
behördlichen Unterbindung von Überweisungen des Ehemannes aus dem Ausland
betreffen sollen. Der Klägerin dürfte zumindest möglich gewesen sein, sich
Informationen bei den beteiligten Behörden über die Richtigkeit einer Beschlagnahme
von Geldern zu verschaffen und alsdann hierzu vorzutragen.
58
5. Die Klägerin hat gegen die Beklagte zu 1) jedoch einen Anspruch auf
Abschlagszahlungen in Höhe von 73.036,33 €.
59
a. Ein Anspruch auf Abschlagszahlungen folgt zwar nicht aus § 16 Nr. 1 Abs. 1 VOB/B.
60
Die VOB/B ist in den Vertrag nicht wirksam einbezogen worden. Die Einbeziehung der
VOB/B richtet sich in dem Fall, dass sie von einer Vertragspartei verlangt wird und die
andere Vertragspartei kein Unternehmer ist, nach § 305 Abs. 2 BGB. Im Fall eines
Verbrauchervertrages gilt die VOB/B zudem gemäß § 310 Abs. 3 Nr. 1 BGB als vom
Unternehmer gestellt, es sei denn, dass sie vom Verbraucher in den Vertrag eingeführt
wurde. Diese Voraussetzungen liegen vor. Die Klägerin hat die Einbeziehung der
61
VOB/B mit ihrem Angebotsschreiben vom 03.03.2006 verlangt und die Beklagte zu 1) ist
keine Unternehmerin. Vielmehr ist die Klägerin Unternehmer und die Beklagte zu 1)
Verbraucherin. Auch der für die Beklagte zu 1) als Vertreter aufgetretene Beklagte zu 2)
ist nicht erkennbar mit der VOB/B vertraut, so dass auch nicht davon ausgegangen
werden kann, die Beklagte zu 1) hätte sich die notwendigen Kenntnisse ohne weiteres
verschaffen können (vgl. Palandt - Heinrichs: Kommentar zum BGB, 66. Auflage, § 305,
R. 34).
Die Voraussetzungen nach § 305 Abs. 2 BGB liegen nicht vor, weil die Klägerin der
Beklagten zu 1) nicht die Möglichkeit verschafft hat, in zumutbarer Weise vom Inhalt der
VOB/B Kenntnis zu nehmen (Nr. 2). Die Klägerin hat weder der Beklagten zu 1) noch
dem Beklagten zu 2) als deren Vertreter eine Ausfertigung des Textes der VOB/B
überlassen. Auch sonst hat die Klägerin nicht dargetan, dass sie der Beklagten zu 1)
bzw. deren Ehemann als Vertreter die Möglichkeit zur Kenntnisnahme verschafft hätte.
Der bloße Hinweis auf die Geltung der VOB/B genügt regelmäßig nicht (vgl.
Werner/Pastor – Werner: Der Bauprozess, 11. Auflage, R. 1009).
62
b. Ein Anspruch auf eine Abschlagszahlung in Höhe von 73.036,33 € besteht jedoch
gemäß §§ 631 Abs. 1, 311 Abs. 1 BGB.
63
In der Erklärung der Beklagten zu 1) vom 01.02.2007 liegt ein deklaratorisches
Schuldanerkenntnis mit partiell konstitutiver Wirkung des Inhalts, dass die Klägerin eine
Abschlagszahlung in dieser Höhe erhält und diesem Anspruch nicht die Einwände
mangelnder Fertigstellung oder mangelhafter Leistung entgegen stehen.
64
Dies folgt bei Anwendung der oben dargestellten Grundsätze aus den bei Abgabe der
Erklärung vom 01.02.2007 gegebenen Gesamtumständen, insbesondere der
gegebenen Interessenlage der Parteien.
65
Die Klägerin hatte einen Teil ihrer nach dem Einheitspreisvertrag geschuldeten
Leistungen erbracht und der Beklagten zu 1) über die erbrachten Leistungen drei
Abschlagsrechnungen erteilt, welche sich auf insgesamt 73.036,33 € beliefen. Dabei
waren zur Herstellung des Kellers Mehrleistungen der Klägerin gegenüber dem
ursprünglichen Angebot erforderlich geworden. Die Klägerin ging davon aus, dass die
Beklagte zu 1) hinsichtlich der erbrachten Leistungen Abschlagszahlungen schulde und
die Beklagte zu 1) oder deren Ehemann, welcher den Vertrag als Vertreter für die
Beklagte zu 1) geschlossen hatte, hatten Zahlungen zu verschiedenen Terminen
angekündigt. Tatsächlich hatte die Beklagte zu 1) jedoch keine Abschlagszahlungen
geleistet, waren insbesondere Zahlungen zu den angekündigten Terminen nicht erfolgt.
Dabei hatten sich die Beklagte zu 1) und/oder ihr Ehemann auf hohe Vermögenswerte
im Ausland (Schreiben der Beklagten zu 1) vom 25.06.2006, Bl. 313 GA, und der L.
Landesbank vom 06.06.2006, Bl. 68 GA), aber auch inländisches Vermögen (Schreiben
des Beklagten zu 2) vom 17.07.08, Bl. 18 GA) bezogen und die
Zahlungsschwierigkeiten damit begründet, dass Überweisungen zu Unrecht von
Behörden unterbunden worden seien. Aber auch eine zwischenzeitlich von der
Beklagten zu 2) mit Schreiben vom 25.06.2006 angekündigte Barzahlung war nicht
erfolgt. Zugleich verfügte die Klägerin über keine schriftliche Vertragserklärung der
Beklagten zu 1), sondern nur deren Ehemannes, des Beklagten zu 2), welcher den
Vertrag als Vertreter für die Beklagte zu 1) geschlossen hatte. Ebenfalls hatte die
Beklagte zu 1) mit Schreiben vom 25.06.2006 in Abrede gestellt, dass die Klägerin
einen Anspruch in Höhe der bis dahin erteilten Abschlagsrechnungen von 73.036,33 €
66
habe, weil nur ein Bautenstand von 65 % erreicht sei und die Arbeiten der Klägerin
Mängel aufwiesen. Seit dem 31.05.2006 waren die Arbeiten an der Baustelle eingestellt
und die letzten mit Schreiben des Beklagten zu 2) genannten Zahlungstermine zum
21.07. bzw. 04.08.2006 seit fast einem halben Jahr verstrichen.
In dieser Situation bestand nach den am 01.02.2007 gegebenen Umständen für die
Klägerin eine erhebliche Ungewissheit, welche sowohl den Vertragsschluß mit der
Beklagten zu 1) als auch deren Bereitschaft und Fähigkeit zur Vergütung der Klägerin,
insbesondere der Bezahlung der gestellten Abschlagsrechnungen betraf. Die Klägerin
mußte den Eindruck haben, dass sie von der Beklagten zu 1) und deren Ehemann
lediglich hingehalten wurde, insbesondere die hohen Vermögenswerte im In- und
Ausland nicht existierten. Es bestand zudem auch Streit über die Verpflichtung zur
Zahlung von 73.036,33 € auf die für die erbrachten Arbeiten erstellten
Abschlagsrechnungen. Die Beklagte zu 1) hatte die Verpflichtung zur Zahlung eines
Abschlages in dieser Höhe mit Schreiben vom 25.06.2006 in Abrede gestellt.
67
An dem Termin des 01.02.2007 haben die Mitarbeiter der Klägerin der Beklagten zu 1)
die bestehende Ungewissheit und den auf Seiten der Klägerin entstandenen Eindruck
deutlich gemacht, indem sie der Beklagten zu 1) zum einen mitgeteilt haben, dass sie
die Unterschrift verlangt, weil die Klägerin über keinen schriftlichen Auftrag der
Beklagten zu 1) verfüge, und zum anderen der Beklagten zu 1) eine Strafanzeige wegen
Betruges androhten.
68
Vor diesem Hintergrund und in Verbindung mit dem früheren Verhalten mußte die
Klägerin die Unterschrift der Beklagten zu 1) und deren darunter gesetzten Zusatz,
welcher von der Unterschrift gedeckt ist, auf dem Schreiben vom 17.07.2007
dahingehend verstehen, dass die Beklagte zu 1) zum Ausdruck bringen wollte, dass sie
aus dem geschlossenen Vertrag berechtigt und verpflichtet sei sowie hieran festhalte,
insbesondere ihre Verpflichtung zur Leistung von Abschlägen für die erbrachten
Leistungen sehe und bestätige sowie die Zahlung bis zum 28.02.2008 vornehmen oder
veranlassen wolle. Der vor die Unterschrift gesetzte Zusatz "zur Kenntnisnahme" war in
dieser Hinsicht zwar indifferent, was auch die Mitarbeiter der Klägerin erkannt haben
und weshalb sie die Beklagte zu 1) aufgefordert haben, diesen Zusatz zu streichen. Den
hierauf erfolgten weiteren Zusatz konnten die Klägerin wie auch deren Mitarbeiter aber
in vorbeschriebener Weise verstehen. Denn dieser brachte zum Ausdruck, dass eine
Bezahlung der erbrachten Arbeiten der Klägerin erfolge, wobei sie, die Beklagte zu 1),
jedoch Schwierigkeiten habe, die hierfür erforderlichen Mittel aufzubringen, nötigenfalls
aber das Grundstück zur Beschaffung der zur Bezahlung der Klägerin erforderlichen
Geldmittel veräußern wolle, wenn ihr die Beschaffung des Geldes nicht binnen 4
Wochen gelinge. Zugleich konnte die Klägerin die Erklärung mangels eines Vorbehalts
oder einer Einschränkung, insbesondere hinsichtlich des Bautenstandes und von
Mängeln dahingehend verstehen, dass solche Vorbehalte im Hinblick auf die Leistung
der Abschlagszahlung nicht (mehr) gemacht werden. Dies galt gerade vor dem
Hintergrund des Schreibens Beklagte zu 1) vom 25.06.2006, mit welchem diese sich
gegenüber den Abschlagsforderungen der Klägerin auf einen Bautenstand von lediglich
65 % und das Vorliegen von Mängeln berufen hatte.
69
Die Klägerin konnte die Erklärung der Beklagten zu 1) vom 01.02.2007 jedoch nicht
dahingehend verstehen, dass die Verpflichtung zur Zahlung eines über den für die
tatsächlich erbrachten Leistungen in Rechnung gestellten Betrages von 73.036,33 €
hinausgehenden Betrages von 92.713,72 € bestätigt werden sollte. Zwar hatte der
70
Beklagte zu 2) eine Zahlung in dieser Höhe mit dem Schreiben vom 17.07.2006
angekündigt. Der Beklagte zu 2) hatte mit diesem Betrag nach dessen handschriftlichen
Zusatz die Gesamtbaukosten beziffert und die Klägerin wusste, dass sie bis zum
01.02.2007 keine diesen Anspruch rechtfertigenden Leistungen erbracht hatte. Die
Erklärung der Beklagten zu 1) enthielt keine Betragsangabe und konnte hiernach von
der Klägerin nur dahingehend verstanden werden, dass die Beklagte zu 1) den
Anspruch auf die Abschlagszahlung bestätigte, welche die Klägerin für die bereits
erbrachten Leistungen verlangte. Dieser belief sich nach den ersten drei
Abschlagsrechnungen auf 73.036,33 €. Der letzten Abschlagsrechnung lag hingegen
keine Leistung der Klägerin zugrunde, sondern diese bezog sich auf die Erklärung des
Beklagten zu 2). Einem anderen Verständnis der Klägerin stand auch der vor die
Unterschrift der Beklagten zu 1) gesetzte Zusatz "zur Kenntnisnahme" entgegen.
Die Klägerin konnte die Erklärung der Beklagten zu 1) vom 01.02.2007 ebenfalls nicht
dahingehend verstehen, dass Einwendungen wegen etwaiger Mängel der Leistungen
auch zukünftig nach Fertigstellung und Erteilung der Schlussrechnung ausgeschlossen
sein sollten. Einen dahingehenden Erklärungsgehalt hat die Erklärung der Beklagten zu
1) nicht. Die Erklärung konnte von der Klägerin nur als Bestätigung der Verpflichtung zur
Leistung der Abschlagszahlung für die von dieser bereits erbrachten Leistungen
verstanden werden. Demgemäß konnte die Klägerin auch die Vorbehaltlosigkeit dieser
Erklärung lediglich in Bezug auf die Abschlagzahlung verstehen, d.h. dahingehend,
dass diesem Anspruch keine Einwendungen entgegen gehalten werden sollten.
71
Die Klägerin hat die Schuldbestätigungserklärung der Beklagten zu 1) vom 01.02.2007
gemäß § 151 BGB angenommen, indem sie das von der Beklagten zu 1) unterzeichnete
Schreiben an sich genommen hat. Nach der Verkehrssitte ist eine Annahmeerklärung
nicht zu erwarten, wenn ein für den Empfänger lediglich vorteilhaftes Geschäft vorliegt.
Dies ist bei einer Schuldbestätigung der Fall (vgl. Palandt-Heinrichs, § 151, R. 4).
72
Die Erklärung der Beklagte zu 1) vom 01.02.2007 ist nicht wegen Anfechtung gemäß §
142 Abs. 1 BGB unwirksam. Die Beklagte hat zwar die Erklärung mit Schreiben vom
07.11.2007 wegen Irrtums angefochten. Ein beachtlicher Irrtum ist jedoch nicht
erkennbar.
73
Zunächst scheidet ein Inhaltsirrtum gemäß § 119 Abs. 1, 1. Fall BGB aus, weil die
Beklagte zu 1) den oben dargestellten Inhalt der Erklärung und das dahingehende
Verständnis der Erklärung durch die Klägerin erkannt hat. Die Erklärung entsprach auch
ihrer eigenen Interessenlage. Denn sie ging ebenfalls davon aus, dass sie zur Leistung
von Abschlagzahlungen verpflichtet sei, und wollte auch, dass die Klägerin die Arbeiten
fortführt und den Keller fertig stellt. Sie wusste, dass die Klägerin ihre Arbeiten nicht
fortsetzt, solange nicht eine Zahlung erfolgt, und aufgrund der Erklärung der Mitarbeiter
der Klägerin ebenfalls, dass die Klägerin eine Bestätigung des Vertrages wollte, weil
der schriftliche Auftrag nicht vor ihr, der Beklagten zu 1), sondern ihrem Ehemann erteilt
worden war. Zugleich war ihr aber auch klar, dass es der Klägerin im Ergebnis darum
ging, eine Bezahlung für die geleisteten und mit den Abschlagsrechnung in Rechnung
gestellten Arbeiten zu erhalten. Aufgrund der Androhung einer Strafanzeige war ihr
ebenfalls bewusst, dass die wiederholten nicht eingehaltenen Zahlungsankündigungen
bei der Klägerin den Eindruck hervorgerufen hatten, sie, die Beklagte zu 1), wolle die
Klägerin betrügen und nicht zahlen.
74
Soweit die Beklagte zu 1) sich bei Abgabe der Erklärung darüber geirrt haben sollte,
75
dass sie nach dem zugrunde liegenden Vertrag nicht zur Leistung von
Abschlagszahlungen verpflichtet war, stellt dies einen unbeachtlichen Motivirrtum dar,
welcher nicht zur Anfechtung berechtigt (vgl. Staudinger – Marburger: Kommentar zum
BGB, § 781, Bearbeitung 2002, R. 19).
Eine Anfechtung wegen widerrechtlicher Drohung gemäß § 123 Abs. 1, 2. Fall BGB hat
die Beklagte zu 1) nicht erklärt. Im Übrigen stellt aber die Drohung mit einer Strafanzeige
kein widerrechtliches Mittel dar und es ist auch nicht erkennbar, dass eine Inadäquanz
von Mittel und Zweck gegeben war. Nach Vorstellung beider Parteien hatte die Klägerin
einen Anspruch auf Abschlagszahlungen und aus der Sicht der Klägerin lag eine
Betrugshandlung der Beklagten zu 1) nahe, was auch der Beklagten zu 1) bekannt war.
76
Die Ausführungen im Schriftsatz der Beklagten zu 1) vom 27.05.2008 geben keinen
Anlass zu einer abweichenden Würdigung oder zu einer Wiedereröffnung der
Verhandlung gem. § 156 ZPO.
77
c. Danach kann dahinstehen, ob ein Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte zu 1)
auf Abschlagszahlungen auch gemäß § 632 a BGB gegeben ist.
78
II. Der Zinsanspruch der Klägerin folgt aus §§ 291, 288 Abs. 1 S. 2 BGB.
79
Ein Zinsanspruch für die Zeit vom 21.07.2006 bis zum 17.05.2007 besteht nicht, weil der
Anspruch gegen die Beklagte zu 1) nicht vor dem 01.02.2007 fällig geworden ist und
sich die Beklagte zu 1) bis zum 17.05.2007 nicht erkennbar in Verzug befunden hat.
Eine Mahnung ist in der Zeit vom 01.02.2007 bis zum 17.05.2007 nicht erkennbar
erfolgt. Der Mahnbescheid wurde der Beklagten zu 1) im November 2006 vor Fälligkeit
zugestellt. Hiernach besteht lediglich ein Anspruch auf Rechtshängigkeitszinsen seit
dem 18.05.2007.
80
Ein höherer Zinssatz als derjenige von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz kann
nicht zugesprochen werden, weil dies vom Landgericht abgelehnt worden ist und die
Klägerin das Urteil nicht angefochten hat.
81
III. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 1 S. 1, 97 Abs. 1 ZPO.
82
Im Hinblick auf die Gerichtskosten in erster Instanz ist die nach dem Mahnverfahren
erfolgte Klageerweiterung gegen den Beklagten zu 2) zu berücksichtigen. Im Übrigen
war letztere hinsichtlich der Kostenverteilung nicht zu berücksichtigen, findet
insbesondere eine Erstattung außergerichtlicher Kosten des Beklagten zu 2) nicht statt,
weil das für einen formellen Kostenerstattungsanspruch erforderliche
Prozessrechtsverhältnis zwischen der Klägerin und dem Beklagten zu 2) nicht
entstanden ist. Die Klage gegen den Beklagten zu 2) wurde zurückgenommen,
nachdem sie nicht zugestellt werden konnte.
83
Die Entscheidungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgen aus §§ 708 Nr. 10, 711
ZPO.
84
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen gemäß § 543 Abs. 2 ZPO
nicht vorliegen.
85
Streitwert des Berufungsverfahrens: 92.713,72 €
86
R. S.-L. J.
87