Urteil des OLG Düsseldorf vom 01.08.2006
OLG Düsseldorf: gebühr, kaufpreis, bestandteil, anmerkung, grundpfandrecht, verkäuferin, einfluss, eigentumsübertragung, verwahrung, form
Oberlandesgericht Düsseldorf, I-10 W 36/06
Datum:
01.08.2006
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
10. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
I-10 W 36/06
Tenor:
Die weitere Beschwerde der Kostenschuldnerin gegen den Beschluss
der 11. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg vom 16.03.2006 wird
gemäß § 156 Abs. 4 Satz 4 KostO, § 28 Abs. 2 FGG dem
Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.
Die weitere Beschwerde der Kostenschuldnerin ist gemäß § 156 Abs. 2 Satz 2 KostO
infolge Zulassung durch das Landgericht statthaft und sowohl form- als auch fristgerecht
eingelegt worden. Für die Frage der Begründetheit der weiteren Beschwerde kommt es
maßgeblich auf die Frage an, ob die Einholung und Verwahrung von
Löschungsunterlagen eine Tätigkeit zum Zwecke des Vollzugs des
beurkundungsbedürftigen Grundstücksveräußerungsgeschäftes ist und damit die
Gebühr nach § 146 Abs. 1 KostO auslöst.
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Diese Frage hat das Landgericht unter Hinweis auf die überwiegende Rechtsprechung
(vgl. Rohs in Rohs/Wedewer, KostO, Stand: Dezember 2005, § 146 Rn. 27 mwN) bejaht.
Bei einem Grundstücksveräußerungsgeschäft, aufgrund dessen dem Erwerber
lastenfreies Eigentum zu übertragen ist, diene die Einholung der Löschungsbewilligung
der Herbeiführung der Voraussetzungen für den Eigentumswechsel und damit dem
Vollzug des Eigentumswechsels.
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Das OLG Celle folgt dagegen im Beschluss vom 18.10.2004 – 8 W 280/04 (RNotZ 2005,
62 ff) der überwiegend im Schrifttum vertretenen engeren Auffassung des
Vollzugsbegriffs in § 146 KostO (vgl. Bengel/Tiedtke in Korintenberg/Lappe/
Bengel/Reimann, KostO, 15. Aufl., 146 Rn. 30 mwN). Durch die Einführung der
Vollzugsgebühr sollten alle Tätigkeiten des Notars gebührenpflichtig gemacht werden,
die bis dahin ein gebührenfreies Nebengeschäft waren. Daher könnten nur solche
Maßnahmen unter § 146 KostO fallen, die notwendigerweise zu dem Urkundsgeschäft
hinzutreten müssen, um dessen Rechtswirksamkeit herbeizuführen und es
grundbuchmäßig durchzuführen. Die Verpflichtung des Notars, für die Ablösung der
Grundpfandrechte Sorge zu tragen, stelle sich vielmehr als gesondert nach § 147 Abs. 2
KostO zu vergütende Tätigkeit dar, wenn sie mit einer selbstständigen und
eigenverantwortlichen Tätigkeit des Notars verbunden ist.
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Der Senat beabsichtigt auch nach nochmaliger Überprüfung an seiner im Beschluss
vom 06.09.2001 – 10 W 82/01 (JurBüro 2002, 45 ff) eingehend begründeten
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Rechtsauffassung festzuhalten und damit der landgerichtlichen Entscheidung zu folgen.
Hierdurch würde er von der zitierten Entscheidung des OLG Celle abweichen, weshalb
gemäß § 156 Abs. 4 Satz 4 KostO, § 28 Abs. 2 FGG eine Vorlage an den
Bundesgerichtshof erfolgt. Nach Auffassung des Senats erscheint es zu eng, nur die
Maßnahmen als "zum Zwecke des Vollzugs des Geschäfts" im Sinne des § 146 KostO
gehörig anzusehen, die notwendig sind, um die Rechtswirksamkeit des
Urkundsgeschäfts als solches herbeizuführen und es grundbuchmäßig durchzuführen.
Wenn – wie hier - im beurkundeten Vertrag vereinbart ist, dass das Eigentum unter
Löschung der eingetragenen Belastungen zu übertragen ist, ist die schuldrechtliche
Verpflichtung zur lastenfreien Eigentumsübertragung untrennbar und unmittelbar mit
dem dinglichen Eigentumswechsel verbunden. Die Parteien haben unmissverständlich
und einvernehmlich zum Ausdruck gebracht, dass das Grundstück lastenfrei übertragen
und erworben werden soll. Die Lastenfreiheit des zu übertragenden Eigentums gehört
damit zum wesentlichen Inhalt des Veräußerungsgeschäfts. Sie wird regelmäßig auch
Einfluss auf die Höhe des vereinbarten Kaufpreises haben; würde die Übernahme der
Lasten vereinbart, würde der Kaufpreis geringer ausfallen.
Die von der Gegenansicht (vgl. Schmidt in seiner ablehnenden Anmerkung zum
Senatsbeschluss vom 06.09.2001 – 10 W 82/01, JurBüro 2002, 45) kritisierte Folge,
dass nach § 146 KostO die Hälfte einer vollen Gebühr, berechnet nach dem
Geschäftswert des Beurkundungsgeschäfts anfällt, und zwar ohne Rücksicht darauf, in
welcher Höhe das Grundpfandrecht eingetragen ist und noch valutiert, rechtfertigt nach
Auffassung des Senats keine andere Beurteilung. Dem Verkäufer steht es grundsätzlich
frei, vor der Veräußerung die Löschung des Grundpfandrechtes zu bewirken. Tut er dies
nicht, etwa weil - wie hier - die valutierende Grundschuld ganz oder teilweise mithilfe
des aus der Grundstücksveräußerung erzielten Kaufpreises getilgt werden soll, wird die
Frage der Löschung des Grundpfandrechts zum Bestandteil des
Veräußerungsgeschäfts, wobei die Löschungskosten regelmäßig vom Veräußerer
übernommen werden. Hier war nach § 4 Nr. 1 des Notarvertrages der überwiegende
Kaufpreis, namentlich EUR 112.000,- von EUR 120.000,-, an die E. AG in H. als
Gläubigerin des Grundpfandrechts zu zahlen, nachdem unter anderem die
entsprechende Löschungsbewilligung bzw. Pfandfreigabeerklärung der Gläubigerin
dem Notar vorlag; die Kosten für die Löschung des Grundpfandrechts waren nach § 18
Nr. 1 Absatz 3 des Notarvertrages von der Verkäuferin zu tragen. Ist aber die Bewirkung
der Löschung des Grundpfandrechts Bestandteil des Veräußerungsgeschäfts, erscheint
es auch gerechtfertigt, die hälftige Gebühr an dem Geschäftswert für das
beurkundungsbedürftige Veräußerungsgeschäft zu bemessen.
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