Urteil des OLG Düsseldorf vom 21.08.2007

OLG Düsseldorf: architektenvertrag, geschäftsführung ohne auftrag, ungerechtfertigte bereicherung, eigentümer, anrechenbare kosten, vergütung, geschwister, form, berufsbild, generalunternehmer

Oberlandesgericht Düsseldorf, I-21 U 239/06
Datum:
21.08.2007
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
21. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
I-21 U 239/06
Vorinstanz:
Landgericht Wuppertal, 19 O 29/06
Leitsätze:
Architektenrecht: Zur Verfassungsmäßigkeit des Koppe-lungsverbots
nach Art. 10 § 3 MRVG.
OLG Düsseldorf, Urteil vom 21.08.2007 - I-21 U 239/06 –
Art. 10 § 3 MRVG
1.
Art. 10 § 3 MRVG verstößt nicht gegen den
Gleichbehandlungsgrundsatz nach Art. 3 Abs. 1 GG. Soweit die
Regelung zu einer Ungleichbehandlung von freiberuflichen Architekten
und Bauunternehmen führt, liegt aufgrund der un-terschiedlichen
Berufsbilder schon kein vergleichbarer Sachverhalt vor. Aber auch die
Ungleichbehandlung von freiberuflichen Architekten, die sich über ihr
eigentliches Berufsbild hinaus als Generalunternehmer,
Generalübernehmer oder Bauträger betätigen und Unternehmen, die
diese Leistungen anbieten, ist nicht willkürlich, sondern zur Sicherung
des freien Wettbewerbs unter Archi-tekten und Ingenieuren zum Schutze
von Bauwilligen sowie von Mietern sach-lich gerechtfertigt.
2.
Der Veräußerer, der den Erwerber an einen bestimmten Architekten
binden will, wird nicht dadurch in seinem Eigentumsrecht nach Art. 14
Abs. 1 GG be-schränkt, dass eine Architektenbindung unwirksam ist.
Das Koppelungsverbot bewirkt keine Beschränkung der
Veräußerungsbefugnis, sondern vereitelt al-lenfalls die mit der Bindung
bezweckte zusätzliche Gewinnmöglichkeit.
3.
Art. 10 § 3 MRVG stellt eine Beraufsausübungsregelung i.S.v. Art. 12
Abs. 1 Satz 2 GG dar. Die daraus folgenden Beschränkungen dienen
wettbewerblichen und woh-nungsbaupolitischen Zielen zum Schutz der
einzelnen Architekten und der Verbrau-cher und sind im Interesse des
Gemeinwohls erforderlich.
Tenor:
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 19. Zivilkammer des
Landgerichts Wuppertal - Einzelrichter - vom 05.10.2006 - 19 O 29/06 -
unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung - teilweise abge-
ändert und wie folgt neu gefasst:
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 990,97 nebst Zinsen in
Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem
26.03.2005 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger zu 98 % und dem
Beklagten zu 2 % auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Dem Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung des Klägers durch
Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils
vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der
Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages
leistet.
Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung des Beklagten wegen
der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des voll-
streckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Si-
cherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen.
G r ü n d e :
1
I.
2
Der Kläger begehrt von dem Beklagten nach vorzeitiger Beendigung des
Architektenvertrages vom 21.02.2000 die Vergütung für erbrachte Architektenleistungen
der Leistungsphasen 1 bis 4 des § 15 Abs. 2 HOAI einschließlich Nebenkosten sowie
für nicht erbrachte Leistungen der Leistungsphasen 5 bis 9 gemäß § 15 Abs. 2 HOAI
unter Berücksichtigung bereits geleisteter Zahlungen insgesamt € 43.888,38. Hilfsweise
stützt er seinen Anspruch auf ungerechtfertigte Bereicherung und Geschäftsführung
ohne Auftrag.
3
Nachdem die Parteien 1996 miteinander Kontakt aufgenommen hatten – auf wessen
Initiative hin ist streitig -, um für den Beklagten ein Grundstück für sein inzwischen
insolventes Unternehmen zu finden, schlug der Kläger, der damals für die P..... GbR
tätig war, nach Besichtigung diverser anderer Grundstücke das Grundstück N..... Straße
... in W..... vor, das im Eigentum der Geschwister K..... stand. Entweder im Mai 1996 (so
der Kläger) oder im Sommer 1997 (so der Beklagte) arrangierte der Kläger das erste
gemeinsame Gespräch der Parteien mit den Eigentümern, bei dem der Beklagte sein
Projekt vorstellte. Alle weiteren Gespräche mit den Eigentümern wurden ausschließlich
vom Kläger geführt.
4
Am 07.10.1997 stellte der Kläger eine erste Bauvoranfrage, die positiv beschieden
wurde und für die die P..... GbR am 17.12.1999 DM 11.600,-- in Rechnung stellte (vgl.
Anlage CBH 2, Bl.99 GA). Der Kläger fertigte am 08.07.1998 einen ersten
Planungsentwurf (Anlage H 11, Anlagenband).
5
Nach einem Gespräch zwischen den Parteien in Anwesenheit des Zeugen A....., dessen
Inhalt jedoch streitig ist, teilte der Kläger dem Beklagten unter dem 03.12.1999 (Anlage
CBH 1, Bl. 98 GA) mit, dass die P..... GbR mit einer Beschränkung der
Architektenleistungen auf die Leistungsphasen 1 bis 4 nicht einverstanden sei, da das
Projekt über einen Zeitraum von mehr als zwei Jahren in eine zwischenzeitlich baureife
Form gebracht worden sei. Eine Zusammenarbeit komme nur bei Erbringung der
gesamten Leistungsphasen 1 bis 9 in Betracht. In der Folgezeit kamen die Parteien
überein, dass das Grundstück geteilt werden soll, wobei streitig ist, ob dies durch den
Kläger oder den Beklagten veranlasst wurde. Am 19.2.2000 stimmten die Eigentümer
einer Teilung des Grundstücks zu und der Kläger versuchte, auch die zweite
Grundstückshälfte für die Eigentümer K..... zu vermarkten. Die P..... GbR und der
Beklagte schlossen sodann am 21.02.2000 einen Architektenvertrag betreffend die
Leistungsphasen 1-9 des § 15 Abs. 2 HOAI für die Errichtung eines Neubaus einer
Lagerhalle auf dem Grundstück N..... Straße … in W...... Das Grundstück stand zu
diesem Zeitpunkt noch immer im Eigentum der Geschwister K..... .
6
Der Kläger reichte am 27.06.2000 – nach seiner Behauptung wegen der
Grundstücksteilung – eine zweite Bauvoranfrage ein, die am 14.09.2000 positiv
beschieden wurde und die nach Vereinbarung der Parteien mit der Rechnung für die
erste Bauvoranfrage mit abgegolten werden sollte. Im November 2000 fertigte der
Kläger den aus der Anlage H 12 ersichtlichen zweiten Entwurf. Nachdem am
02.03.2001 die Erschließung des Grundstücks auf Betreiben des Klägers gesichert war,
wurde die Grundstücksteilung durch die Stadt W..... vollzogen. Unmittelbar danach
veräußerten die Eigentümer K..... dem Beklagten mit notariellem Kauvertrag vom
03.05.2001 das Grundstück, wobei der Kläger dem Notartermin beiwohnte. Nachdem
der Beklagte mit der Kaufpreiszahlung in Verzug geraten war, verfasste der Kläger unter
dem 05.08.2001 (Anlage CBH 4, Bl.101 GA) für die
7
ehemaligen Grundstückseigentümer ein Mahnschreiben an den Beklagten.
8
Auf der Grundlage des 3. Planungsentwurfs des Klägers vom 10.10.2001 (Anlage H 13)
wurde am 18.12.2001 die Baugenehmigung erteilt. Diese ist zwischenzeitlich verfallen,
nachdem der Beklagte von der Bebauung des Grundstücks Abstand genommen hatte.
9
Der Beklagte kündigte den Architektenvertrag mit Schreiben vom 15.07.2002 (Anlage
10
H2, Bl.26ff GA), u.a. mit der Begründung, dass das Vertrauensverhältnis dadurch gestört
sei, dass der Kläger gegen ihn die Interessen der Verkäufer des Grundstücks vertreten
habe. Ferner wies er darauf hin, dass er erfahren habe, dass der Vertrag wegen
Verstoßes gegen das Koppelungsverbot nichtig sein könne. Wegen der weiteren
Einzelheiten wird auf das Kündigungsschreiben (Anlage H 2, Bl. 26ff GA) Bezug
genommen.
Die GbR, deren weitere Gesellschafter dem Kläger die Ansprüche aus dem
Architektenvertrag am 16.08.2006 abgetreten haben, berechnete dem Beklagten mit
Schlussrechnung vom 18.11.2002 (Anlage H3, Bl.28 ff GA) einen restlichen
Honoraranspruch von
11
€ 43.888,38. Dabei brachte sie für die Leistungsphasen 1 bis 4 insgesamt € 28.065,68
(Nettohonorar für drei Entwürfe € 22.402,36 zuzüglich Nebenkosten von € 1.792,19 und
16 % MWSt) und für die Leistungsphasen 5 bis 9 € 36.274,37 brutto in Ansatz. Wegen
der Einzelheiten wird auf die Schlussrechnung (Anlage H 3, Bl. 28ff GA), die
Honoraraufstellungen für den 1. Entwurf (Anlage H6, Bl. 32ff GA) und den 2. Entwurf
(Anlage H 8, Bl. 36ff GA), die Kostenschätzungen vom 17.05.2001 (Anlage H 9, Bl.40
GA), 06.08.2001 (Anlage H 4, Bl.58 GA) und 08.07.1998 (Anlage H 6, Bl. 62) und die
Kostenberechnung vom 29.05.2002 (Anlage H 5, Bl. 59ff GA) Bezug genommen.
12
Durch Urteil vom 05.10.2006, auf das wegen der weiteren Einzelheiten des
erstinstanzlichen Vorbringens der Parteien Bezug genommen wird, hat das Landgericht
nach erfolgter Beweisaufnahme die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im
Wesentlichen ausgeführt, der Kläger könne nicht die vertraglich vereinbarte Vergütung
verlangen, da der Architektenvertrag wegen Verstoßes gegen das Koppelungsverbot
aus Art. 10 § 3 MRVG nichtig sei. Vorliegend spreche aufgrund der zeitlichen
Reihenfolge, wonach der Architektenvertrag zeitlich vor dem
Grundstücksveräußerungsvertrag geschlossen worden sei, der Beweis des ersten
Anscheins für eine verbotene Koppelung. Dem Kläger sei nicht gelungen, diesen
Anschein zu erschüttern. Die Aussage des von dem Kläger benannten Zeugen B..... sei
unergiebig gewesen, da er zu den Verhandlungen zwischen den Parteien nichts habe
sagen können. Bezüglich seiner eigenen Planung habe der Zeuge ausgesagt, dass der
Kläger einen Architektenvertrag mit ihm nicht zur Voraussetzung des Grundstückskaufs
gemacht habe, andererseits aber zu erkennen gegeben habe, dass er fest davon
ausgehe, nach dem Grundstückskauf als Architekt eingebunden zu werden. Die
weiteren vom Kläger benannten Zeuginnen, die Schwestern K....., könnten aus
gesundheitlichen Gründen dauerhaft nicht vernommen werden. Der vom Beklagten
benannte Zeuge A..... habe ausgesagt, dass der Kläger jedenfalls angedeutet habe,
dass der Grundstückskauf scheitern könne, wenn er nicht auch als Architekt beauftragt
werde. Dessen Aussage spreche daher eher für das Vorhandensein einer unzulässigen
Koppelung. Schließlich habe sich der Kläger unstreitig um die Vermittlung des
Grundstücks bemüht, habe mit den Verkäufern und dem Beklagten das Grundstück
besichtigt und sei auch beim abschließenden Notartermin anwesend gewesen, womit er
den originären Bereich seiner Tätigkeit als Architekt verlassen und sich eher wie ein
Makler betätigt habe. Da der Kläger den genannten Anschein weder habe erschüttern
können, noch ersichtlich sei, dass er ausdrücklich darauf hingewiesen habe, dass das
Grundstück auch ohne Architektenbindung erworben werden könne, sei der Vertrag
nichtig. Der Kläger könne daher nur Wertersatz nach § 812 Abs. 2 BGB in Höhe der den
Mindestsätzen der HOAI entsprechenden üblichen Vergütung verlangen. Der Beklagte
sei zwar hinsichtlich der Architektenleistungen der Phasen 1 bis 4 für den dritten Entwurf
13
bereichert, da dieser aufgrund der Erteilung der Baugenehmigung verwertet worden sei.
Dass die Baugenehmigung anschließend nicht genutzt werde, könne die einmal
eingetretene Bereicherung nicht entfallen lassen. Der Wertersatz bestehe aber maximal
in Höhe der vom Kläger für diese Leistungsphasen abgerechneten € 21.442,65. Von
diesen sei aber noch ein Gewinnanteil abzuziehen, den das Gericht mit 5 % bewerte, so
dass der zu leistende Wertersatz sich auf maximal
€ 20.370,52 reduziere. Da der Beklagte aber bereits € 20.451,68 gezahlt habe, sei der
Kläger sogar geringfügig überzahlt.
14
Gegen dieses Urteil hat der Kläger form- und fristgerecht Berufung eingelegt und diese
form- und fristgerecht begründet.
15
Der Kläger ist der Ansicht,
16
das Landgericht habe seine Klage rechtsfehlerhaft aufgrund der Anwendung der
verfassungswidrigen und deshalb nichtigen Rechtsnorm des Artikel 10 § 3 MRVG
abgewiesen. Diese Vorschrift verstoße gegen Artikel 3 Abs. 1 GG, da sie nach
Auslegung der Rechtsprechung nicht auf Bauträger, Generalunternehmer mit
Planungsverpflichtung sowie Generalübernehmer, die schlüsselfertige Bauten auf
einem dem Erwerber vorweg übertragenen Grundstück errichteten, anwendbar sei.
Dagegen unterliege der Architekt, der als Generalübernehmer tätig werde, bei dessen
Gesamtleistung Planung und Bauaufsicht in den Hintergrund träten, sehr wohl dem
Verbot. Für diese Ungleichbehandlung bestehe kein rechtfertigender Grund i.S.d. Artikel
3 GG. Dies gelte umso mehr, als der eigentliche Gesetzeszweck des
Koppelungsverbotes schon seit geraumer Zeit entfallen sei. Wegen der auf der Hand
liegenden Gründe für eine Verfassungswidrigkeit der Vorschrift, die darüber hinaus auch
Gegenstand der einschlägigen Kommentierungen sei, habe das Landgericht die Norm
nicht anwenden dürfen, sondern zwingend gemäß Artikel 100 Abs. 1 GG den
Rechtsstreit aussetzen und dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung über die
Vereinbarkeit der Norm mit dem Grundgesetz vorlegen müssen.
17
Das Urteil des Landgerichts Wuppertal sei zumindest deswegen rechtsfehlerhaft, weil
es an die Tatsache, dass der Architektenvertrag zeitlich vor dem Grundstückskaufvertrag
abgeschlossen worden sei, den Beweis des ersten Anscheines für das Eingreifen des
Koppelungsverbotes abgeleitet habe. Sofern es die Vorschrift nicht für
verfassungswidrig gehalten habe, hätte es aufgrund der bestehenden
verfassungsrechtlichen Bedenken Artikel 10 § 3 MRVG jedenfalls in
verfassungskonformer Art und Weise anwenden müssen. Dies gebiete eine restriktivere
Auslegung der Tatbestandvoraussetzungen dahingehend, dass tatsächliche zeitliche
Zusammenhänge nicht den Anscheinsbeweis im Hinblick auf die Voraussetzungen des
Koppelungsverbotes begründen könnten.
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Das Landgericht habe auch zu Unrecht angenommen, dass die von dem Beklagten
vorgetragenen Tatsachen den Beweis des ersten Anscheins begründeten. Allein die
zeitliche Reihenfolge der Vertragsabschlüsse begründe für sich gesehen nicht den
Anscheinsbeweis. Gerade die Tatsache, dass der Grundstückserwerber zeitnah zu dem
Grundstückskaufvertrag auch einen Architektenvertrag abschließe, um das von ihm
erworbene Grundstück bebauen zu können, spiegele nichts anderes wieder als das
berechtigte Interesse des Grundstückseigentümers daran, das von ihm erworbene
Grundstück zeitnah der geplanten Nutzung zuzuführen. Grund dafür, dass der
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Architekten- vor dem Grundstückskaufvertrag abgeschlossen worden sei, sei gewesen,
dass es für die Unterzeichnung des Grundstückskaufvertrages erforderlich gewesen sei,
im Hinblick auf die bereits erstinstanzlich geschilderte Erschließungsproblematik noch
Zustimmungen der Eigentümer der Nachbargrundstücke einzuholen, die zur
grundbuchrechtlichen Teilung des Grundbesitzes der damaligen
Grundstückseigentümer zwingend erforderlich gewesen seien.
20
Auch an die weiteren von den Parteien vorgetragenen Umstände habe der
Anscheinsbeweis nicht angeknüpft werden können. Die Tatsache, dass er den Kontakt
zwischen dem Beklagten und den damaligen Grundstückseigentümern hergestellt habe,
lasse nicht auf eine Koppelung schließen. Die Behauptung des Beklagten, dass er
schon in der ersten Besprechung mit den Grundstückseigentümern habe erkennen
lassen, dass er in irgendeiner Form seine Beauftragung mit Architektenleistungen
erwarte, sei von ihm bestritten und von dem Beklagten nicht bewiesen worden. Dies
gelte umso mehr, als es das Landgericht in rechtsfehlerhafter Art und Weise verabsäumt
habe, die von ihm angebotenen Zeugenbeweise mit Hinweis darauf zu erheben, die
Schwestern K..... seien dauerhaft vernehmungsunfähig. Auch aus der Behauptung des
Beklagten, er habe in der Ende 1999 geführten Besprechung angedeutet, der Beklagte
werde das Grundstück nur dann erhalten können, wenn er mit Architektenleistungen
beauftragt werde, stelle keine Grundlage für die Annahme des Beweis des ersten
Anscheins dar, da die Aussage des Zeugen A....., der im Übrigen – dies ist unstreitig -
Angestellter des Beklagten sei, dies nicht ausreichend bestätigt habe. Das Landgericht
habe ihm auch nicht die Möglichkeit gegeben, die wahrheitswidrige Zeugenaussage im
Rahmen der beantragten Parteivernehmung klarzustellen. Sonstigen Sachvortrag des
Beklagten, dem ein solcher Beweis des ersten Anscheins hätte entnommen werden
können, gebe es nicht. Dass er bei der Beurkundung des Grundstückskaufvertrages
anwesend gewesen sei und anschließend auch ein Mahnschreiben für die Geschwister
K..... erstellt habe, sei irrelevant, da zu diesen Zeitpunkten der Architektenvertrag bereits
abgeschlossen gewesen sei.
21
Das Landgericht habe auch nicht ausreichend gewürdigt, dass sich aus dem
Kündigungsschreiben des Beklagten ergeben habe, dass dieser erst kurz vor
Kündigungsausspruch von einer Koppelung ausgegangen sei. Damit habe es dem
Beklagten zum Zeitpunkt des Abschlusses des Architektenvertrages an jeglichem
Willen zur Koppelung der Verträge gefehlt, so dass, da auch ihm ein entsprechender
Wille gefehlt habe, ein Verstoß gegen Artikel 10 § 3 MRVG nicht gegeben sei.
22
Das Landgericht habe schließlich die bereicherungsrechtlichen Ansprüche nicht um
vermeintliche Gewinnanteile um 5 % kürzen dürfen. Diese Kürzung entbehre jedweder
rechtlichen Grundlage und sei auch nicht mit der Rechtsprechung des BGH in Einklang
zu bringen.
23
Der Kläger nimmt ergänzend Bezug auf seinen erstinstanzlichen Vortrag nebst
Beweisangeboten.
24
Der Kläger beantragt,
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das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 05.10.2006 abzuändern und den
Beklagten zu verurteilen, an ihn € 43.888,38 nebst Zinsen in Höhe von
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5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit
dem 20.12.2002 zu zahlen.
27
Der Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
29
Der Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung
seines erstinstanzlichen Vorbringens.
30
Er ist der Ansicht, eine Vorlagepflicht an das Bundesverfassungsgericht habe für das
Landgericht nicht bestanden. Art. 10 § 3 MRVG sei nicht verfassungswidrig. Es bestehe
keine Ungleichbehandlung ohne sachlichen Grund. Das Berufsbild des Architekten und
das Berufsbild des Bauträgers seien nicht miteinander vergleichbar. Zum einen gehöre
die Errichtung eines schlüsselfertigen Baus, selbstverständlich inklusive Planung, zwar
zum typischen Berufsbild des Bauträgers, nicht jedoch zu dem des Architekten, der
üblicherweise lediglich Planungsleistungen erbringe. Der Bauherr solle die Möglichkeit
haben, allein aufgrund seines Vertrauens in die Leistungsfähigkeit eines Architekten
diesen mit der Planung zu beauftragen, was bei einer Koppelung nicht gewährleistet
sei. Der Architekt würde bei Zulässigkeit einer solchen Koppelung eine monopolartige
Stellung erwerben und könnte den Wettbewerb zuungunsten des Bauherrn
manipulieren. Demgegenüber genieße ein Bauträger von vorneherein ein
vergleichbares Vertrauen nicht, dafür trage er das wirtschaftliche Risiko.
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Das Landgericht habe zu Recht den Beweis des ersten Anscheins aus der zeitlichen
Reihenfolge der Vertragsabschlüsse gefolgert. Im Übrigen hätten hier auch der
Umstand, dass der Kläger bei der notariellen Beurkundung des
Grundstücksveräußerungsvertrages anwesend gewesen sei und sich zuvor im Rahmen
der Verhandlungen über den Grundstücksverkauf besonders engagiert gezeigt habe
und der Umstand, dass sich der Architektenvertrag bereits ausdrücklich auf das später
erworbene Grundstück bezogen habe, den Anschein der Koppelung begründet. Auf
seine fehlende Kenntnis von dem Koppelungsverbot komme es nicht an.
32
Das Landgericht habe aber zu Unrecht angenommen, dass er durch die Leistungen des
Klägers bereichert gewesen sei.
33
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der
zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst der in Kopie zu den Akten
gereichten Urkunden Bezug genommen.
34
35
II.
36
Die Berufung des Klägers ist zulässig, hat aber in der Sache nur in geringem Umfang
Erfolg.
37
Dem Kläger steht wegen Nichtigkeit des Architektenvertrages nach Art. 10 § 3 MRVG
(Gesetz zur Verbesserung des Mietrechts und zur Begrenzung des Mietanstiegs sowie
zur Regelung von Ingenieurleistungen und Architektenleistungen vom 4.11.1971, BGBl.
38
I. 1745) nicht das vertraglich geschuldete Honorar, sondern lediglich ein
Bereicherungsanspruch für die von ihm erbrachte Genehmigungsplanung in Höhe von €
990,97 gegen den Beklagten zu.
1.
39
Der Kläger kann seinen Vergütungsanspruch nicht auf den zwischen der P..... GbR und
dem Beklagten geschlossenen Architektenvertrag vom 21.02.2000 stützen, da dieser
wegen Verstoßes gegen das in Artikel 10 § 3 MRVG normierte Koppelungsverbot von
Grundstückserwerb und Architektenbindung nichtig ist.
40
a)
41
Nach Art. 10 § 3 MRVG ist eine Vereinbarung nichtig, durch die der Erwerber eines
Grundstücks sich im Zusammenhang mit dem Erwerb verpflichtet, bei der Planung oder
Ausführung eines Bauwerks auf dem Grundstück die Leistung eines bestimmten
Architekten in Anspruch zunehmen. Im Zusammenhang mit dem Erwerb eines
Baugrundstücks steht jede Verpflichtung des Erwerbers zur Inanspruchnahme von
Ingenieur- und Architektenleistungen, ohne die er rechtlich oder tatsächlich das
Grundstück nicht hätte bekommen können. Ein solcher Zusammenhang liegt vor, wenn
ein Architekt den Nachweis eines zum Verkauf stehenden Grundstücks von der
Verpflichtung des Interessenten zur Erteilung eines entsprechenden Auftrags abhängig
macht. Ein ausdrückliches Verlangen ist jedoch nicht erforderlich. Ebenso wenig kommt
es auf ein Zusammenwirken zwischen dem Veräußerer und dem Architekten an.
Entscheidend ist, dass dem Erwerber das Grundstück nicht ohne seine Verpflichtung
gegenüber dem Architekten von diesem vermittelt worden wäre (BGH NJW 1981, 1840;
NJW 1975, 1218). Maßgeblicher Gesichtspunkt ist dabei, ob der Architekt aus objektiv
berechtigter Sicht des Erwerbers das Grundstück "an der Hand" hat. Ob beim Erwerber
berechtigtermaßen ein psychologischer Zwang zum Abschluss eines
Architektenvertrages besteht, ist durch Auslegung zu ermitteln, wobei alle Umstände der
Anbahnung und Abwicklung der Geschäftsbeziehung zu berücksichtigen sind (BGH
NJW 1981, 1840; Locher/Koeble/Frik-Koeble, HOAI, 9.Aufl., § 3 MRVG RN 11).
42
b)
43
Darlegungs- und beweispflichtig für das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist der
Beklagte. Davon ist auch das Landgericht zunächst zutreffend ausgegangen. Anders als
das Landgericht meint, kommt dem Beklagten dabei aber nicht der Beweis des ersten
Anscheins zugute.
44
Der Anscheinsbeweis ist bei typischen Geschehensabläufen anwendbar zum Nachweis
des ursächlichen Zusammenhangs und des Verschuldens. Voraussetzung dafür ist,
dass ein bestimmter Sachverhalt feststeht, der nach der allgemeinen Lebenserfahrung
auf eine bestimmte Ursache oder auf einen bestimmten Ablauf als maßgeblich für den
Eintritt eines bestimmten Erfolgs hinweist (BGH MMR 2004, 812, 813; NJW 2001, 1140,
1141). Das Landgericht hat den Anscheinsbeweis an die zeitliche Reihenfolge –
zunächst Architektenvertrag dann Grundstückskaufvertrag – angeknüpft. Die zeitliche
Reihenfolge der Vertragsschlüsse stellt aber keinen typischen Geschehensablauf dar,
bei dem üblicherweise eine Koppelung vorliegt. Wie der Kläger zutreffend ausführt,
kann Grund für den vorrangigen Abschluss des Architektenvertrages auch das Interesse
an einer zeitnahen Nutzung des Grundstücks nach seinem Erwerb sein. Gegenteiliges
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ergibt sich auch nicht aus der vom Landgericht zitierten Entscheidung des OLG
Düsseldorf (BauR 1976, 64, 65). Dort wird lediglich ausgeführt, eine solche zeitliche
Reihenfolge sei "ein Anzeichen" für eine Koppelung, da sie mit Sicherheit verhindere,
dass der Grundstückskaufvertrag ohne Architektenvertrag abgeschlossen werde. Damit
hat das OLG Düsseldorf aber lediglich zum Ausdruck gebracht, dass der zeitlichen
Reihenfolge eine gewisse Indizwirkung zukommen kann. Indizien, die als so genannte
Hilfstatsachen, für sich allein oder im Zusammenwirken mit anderen Umständen den
Schluss auf die Haupttatsache zulassen, sind aber von tatsächlichen Vermutungen, auf
die der Anscheinsbeweis sich stützt, zu unterscheiden. Das Landgericht ist aber
offensichtlich selbst davon ausgegangen, dass die zeitliche Reihenfolge lediglich ein
Indiz darstellt, wenn es ausführt, dass allein der zeitliche Zusammenhang nicht
zwangsläufig einen Verstoß gegen das Koppelungsverbot begründet. Damit hat es aber
zum Ausdruck gebracht, dass es weder eine an die zeitliche Reihenfolge
anschließende tatsächliche Vermutung gibt, so dass auch der Anscheinsbeweis nicht
greift, noch der zeitlichen Reihenfolge allein eine zwingende Indizwirkung für eine
Koppelung zukommt. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der ebenfalls zitierten
Entscheidung des BGH (BauR 1978, 495ff). Dort hat der BGH gerade nicht aus der
zeitlichen Abfolge der Verträge – dort war zunächst der Grundstückskaufvertrag dann
der Architektenvertrag geschlossen worden – auf die Koppelung geschlossen, sondern
zunächst die Architektenbindung aufgrund der Würdigung der Umstände des Einzelfalls
festgestellt und lediglich für die Frage der Ursächlichkeit der Architektenbindung für den
Abschluss des Architektenvertrages die Grundsätze des Anscheinsbeweises
angewendet. Das OLG Bamberg (BauR 2003, 1756f.) hat den Anscheinsbeweis
ebenfalls nicht an die zeitliche Reihenfolge, sondern nur an den engen zeitlichen
Zusammenhang von nur gut drei Wochen angeschlossen. Tatsächlich hat es diesen
kurzen Zeitraum aber lediglich als Indiz angesehen, denn ansonsten hätte keine
Veranlassung bestanden, noch weitere Indizien anzuführen und darauf hinzuweisen,
dass der Kläger den Anschein nicht widerlegt habe. Tatsächliche Vermutungen muss
der Gegner nicht widerlegen, sondern nur erschüttern. Insoweit verbleibt es bei dem
Grundsatz, dass der Beklagte darlegungs- und beweispflichtig ist.
c)
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Nach Anhörung beider Parteien in der mündlichen Verhandlung vom 05.06.2007 ist
aber davon auszugehen, dass für den Beklagten der objektiv berechtigte Eindruck
bestand, der Kläger habe das Grundstück "an der Hand". Zwar kannten beide Parteien
nach ihrem Vorbringen im Termin vom 05.06.2007 den Eigentümer A. K..... bei
Aufnahme der Verkaufsgespräche lediglich vom Grüßen, da alle in derselben
gewerblichen Tennishalle, die an den Grundstücken der Geschwister K..... lag,
unabhängig voneinander Tennis spielten. Unstreitig führte aber der Kläger – bis auf den
Termin im Sommer 1996 oder 1997, bei dem der Beklagte sein Projekt vorstellte –
ausschließlich sämtliche Gespräche mit den Geschwistern K...... Dies haben die
Parteien im Termin damit begründet, dass die Geschwister K..... bereits über 75 Jahre alt
waren und daher ein behutsames Verhandeln erforderlich war. Aufgrund der einseitigen
Bemühungen des Klägers ist es gelungen, die Geschwister K....., die an den Verkauf
ihres Grundstückes gar nicht gedacht hatten, sowohl zum Verkauf als auch zur Teilung
desselben zu veranlassen. Dadurch hat der Kläger zwangsläufig eine engere
Beziehung zu den Eigentümern gewonnen, was sich auch daran zeigt, dass er, wie die
Parteien im Termin vom 05.06.2007 übereinstimmend schilderten, die zweite Hälfte des
Grundstücks N..... Straße eigenverantwortlich im Auftrag der Eigentümer K..... per
Zeitungsanzeige zum Verkauf angeboten hat. Dass der Kläger den Eigentümern näher
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stand und dadurch eine gewisse Einflussmöglichkeit auf diese hatte, offenbart sich auch
in der Tatsache, dass der Kläger sich intensiv um die Bebaubarkeit des Grundstücks
durch Sicherung der Erschließung kümmerte, dem Beklagten den notariellen
Kaufvertrag übersandte, bei dem Notartermin über die Eintragung der
Grunddienstbarkeit bezüglich der Entwässerung und Veräußerung des Grundstücks
beiwohnte sowie – wenn auch nach Abschluss der maßgeblichen Verträge - für die
Eigentümer K..... ein Mahnschreiben an den Beklagten verfasste. In Kenntnis dieses
Näheverhältnisses des Klägers zu den Geschwistern K..... musste der Beklagte das
Schreiben des Klägers vom 03.12.1999, in dem dieser die weitere Zusammenarbeit von
der Beauftragung eines Vollarchitekturauftrages abhängig gemacht hatte, objektiv dahin
verstehen, dass sich die weitere Zusammenarbeit auch auf den Verkauf des
Grundstücks bezog. Denn ein vernünftiger Grund, die Teilbeauftragung abzulehnen,
bestand entgegen der Behauptung des Klägers nicht. Um wenigstens die
vorangegangenen Mühen nicht völlig umsonst auf sich genommen zu haben, hätte es
vielmehr nahe gelegen, wenigstens die angebotenen Leistungsphasen 1 bis 4 zu
übernehmen. Von den vom Kläger im Prozess genannten Gründen (Haftungsrisiko,
Unmöglichkeit der Abgrenzung der in Eigenregie zu erbringenden Teilbereiche von
seinen), ist in dem Schreiben auch nicht die Rede. Diese sind auch nicht
nachvollziehbar. Denn die Trennung der Leistungsphasen 1 bis 4 von denen der
Leistungsphasen 5 bis 9 ist durchaus üblich und stellt weder tatsächlich noch
haftungsrechtlich ein Problem dar. Dass der Kläger auf den Vollauftrag beharrte, legte
daher aus Sicht des Beklagten den Schluss nahe, dass er ein gewisses Druckmittel in
Form der Einflussnahme auf den Grundstücksverkauf hatte. Damit bestand für den
Beklagten aber berechtigtermaßen ein psychologischer Zwang zum Abschluss eines
Architektenvertrages.
Dass der Beklagte sich dem Druck des Klägers im Schreiben vom 03.12.1999 auch
ausgesetzt fühlte, zeigt sich daran, dass er nach seinen unwidersprochen gebliebenen
Ausführungen im Termin vom 05.06.2007, das geplante Objekt in einer
Stahlskelettkonstruktion mit einer Spezialfirma ausführen lassen wollte, bei der seine
Firma die Trockenbauarbeiten hätte selbst ausführen können, was erheblich preiswerter
für ihn gewesen wäre. Von diesem Plan hat er nur deshalb Abstand genommen, weil er
befürchtete, bei Nichtbeauftragung des Klägers, das Grundstück zu verlieren, da er,
anders als der Kläger, keinerlei Einflussmöglichkeit auf die Eigentümer hatte.
48
Da sich allein aufgrund des Schreibens des Klägers vom 03.12.1999 und des
besonderen Näheverhältnisses des Klägers zu den Eigentümern für den Beklagten die
missbilligte Koppelung des Grundstückskaufvertrages vom Architektenvertrag ergibt,
kommt es auf den Inhalt des Gesprächs Anfang Dezember 1999 in Anwesenheit des
Zeugen A..... nicht an. Schließlich sind auch die inzwischen unter Demenz leidenden,
über 80-jährigen Zeuginnen K..... nicht zu vernehmen. Der Kläger hat auf den Hinweis
des Landgerichts, dass die Zeuginnen wegen der voraussichtlichen Unergiebigkeit ihrer
Vernehmungen abgeladen werden, auch nicht mehr weiter auf ihrer Vernehmung
bestanden.
49
2.
50
Nachdem der Architektenvertrag vom 21.02.2000 aufgrund Verstoßes gegen das
Koppelungsverbot unwirksam ist, kann der Kläger nur Wertersatz nach den Grundsätzen
der ungerechtfertigten Bereicherung gemäß §§ 812 Abs. 1 Satz 1, 2, 818 Abs. 2 BGB
verlangen, was - wie nachfolgend noch ausgeführt wird – zu einem erheblich
51
reduzierten Zahlungsanspruch führt. Die Vorschrift des Art. 10 § 3 MRVG ist damit
entscheidungserheblich, so dass sich die Frage nach der Verfassungsmäßigkeit des
Gesetzes stellt. Eine Aussetzung des Rechtsstreits und Einholung der Entscheidung
des Bundesverfassungsgerichts nach Art. 100 Abs. 1 GG war entgegen der Ansicht des
Klägers jedoch nicht veranlasst. Ein solches Vorgehen kommt nur in Betracht, wenn der
Senat von der Verfassungswidrigkeit überzeugt wäre (Jarass/Pieroth, Grundgesetz, 7.
Aufl. 2004, Art. 100 Abs. 10). Dies ist jedoch nicht der Fall, vielmehr ist aus den
nachfolgenden Gründen von der Verfassungsmäßigkeit von Art. 10 § 3 MRVG
auszugehen.
a) Entgegen der Ansicht des Klägers verstößt Art. 10 § 3 MRVG nicht gegen den
Gleichheitsgrundsatz nach Art. 3 Abs. 1 GG, auch wenn dessen Anwendung zu einer
unterschiedlichen Behandlung von Architekten und Bauunternehmen führt.
52
aa) Art. 10 § 3 MRVG gilt nur für Architekten und Ingenieure und ist damit
berufsstandbezogen. Dies ergibt sich zum einen aus dem Wortlaut des Gesetzes, das
von "Leistungen eines bestimmten Ingenieurs oder Architekten" spricht, zum anderen
aber auch aus der Entstehungsgeschichte der Vorschrift.
53
Hintergrund der Entstehung des Gesetzes war, dass in den 60-er Jahren
Grundstückseigentümer, die zur Baureifmachung ihres Geländes die Dienste eines
Architekten in Anspruch genommen hatten, diesem zusätzlich die Vermittlung der
Veräußerung des Baugrundstücks an bauwillige Käufer überließen und sich im
Gegenzug bereit erklärten, die Grundstücke nur mit Architektenbindung zu veräußern.
Auf Grund dessen gewannen Architekten häufig eine starke Stellung und die Erwerber
sahen sich wegen der zu diesen Zeiten vorherrschenden Knappheit an Grundstücken
genötigt, einen bestimmten Architekten unabhängig von dessen fachlichen
Eigenschaften und stilistischen Vorstellungen zu beauftragen (vgl.
Korbion/Mantscheff/Vygen-Vygen, HOAI, 6. Aufl., § 3 Art. 10 MRVG RN 1). Mit dem 1971
erlassenen Koppelungsverbot wollte der Gesetzgeber der Gefahr entgegenwirken, die
dadurch entsteht, dass ein Architekt bei knapp gewordenem Baugrund ein Grundstück
"an der Hand" und deshalb Wettbewerbsvorteile hat. Ferner sollte der
Leistungswettbewerb geschützt, die Wahlmöglichkeit des Käufers erhalten werden. Die
Sicherung der Funktionsfähigkeit des Wettbewerbs sollte schließlich dazu beitragen,
eine Bildung der Baupreise im freien Wettbewerb zu gewährleisten (Begründung der
Bundesregierung in BT-Drucks. VI/1549, S.14f.; Begründung des Rechtsausschusses
des Bundestags BT-Drucks. VI/2421, S. 6; vgl. auch Darstellung bei
Korbion/Mantscheff/Vygen-Vygen, a.a.O. Art. 10 § 3 MRVG RN 3).
54
55
Im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens wurde ausdrücklich auch darüber diskutiert,
das Bindungsverbot auch auf Unternehmer auszudehnen, um der Gefahr von
Umgehungen vorzubeugen (Stellungnahme des Bundesrats zu dem
Regierungsentwurf, BT-Drucks. VI/1549, S.31; Antrag des Abgeordneten Vogel
(CDU/CSU) im Rechtsausschuss, BT-Drucks. VI/2421, S.6). Dies ist aber abgelehnt
worden, um die Tätigkeit von Wohnungsbauunternehmen, die Grundstücke erschließen
und die erschlossenen Grundstücke für Rechnung der Erwerber im so genannten
Betreuungsbau bebauen lassen, nicht unerwünscht zu behindern (Bundesregierung in
BT-Drucks. VI/1549, S.4; Rechtsausschuss in BT-Drucks. VI/2421, S.6; vgl. auch
Darstellung in Korbion/Mantscheff/Vygen-Vygen, a.a.O. Art. 10 Vorb MRVG RN 3). Auch
56
wenn die Erbringung von Erschließungsleistungen das gesetzgeberische Motiv dafür
gewesen ist, das Koppelungsverbot nicht auf Wohnungsbau- und -
betreuungsunternehmen zu erstrecken, ist jedoch nicht darauf abzustellen, ob das
Unternehmen im konkreten Fall Erschließungsleistungen tatsächlich erbringt. Denn die
Mehrheit des Rechtsausschusses hat die Einbeziehung des Unternehmers in das
Koppelungsverbot ganz allgemein deshalb abgelehnt, weil es
Wohnungsbauunternehmen möglich bleiben solle, ihre Planung mit Hilfe von
Koppelungsverträgen durchzusetzen (vgl. BT-Drucks. VI/2421, S.6; ebenso BGH NJW
1984, 732, 733; BauR 1979, 179; OLG Düsseldorf NJW -RR1993, 667, 668)
bb) Durch die Privilegierung von Bauträgern, Generalunternehmern und – übernehmern
gegenüber Architekten kommt es zwangsläufig zu einer Ungleichbehandlung dieser
Berufsgruppen. Aus diesem Grund werden in der Literatur Bedenken unter dem
Gesichtspunkt des Art. 3 GG erhoben (vgl. Pauly, Das Koppelungsverbot des Art. 10 § 3
MRVG – ein alter Zopf muss weichen, BauR 2006, 769, 770; Hesse BauR 1985, 30, 37;
Hesse, Das Verbot der Architektenbindung, BauR 1977, 74, 76;
Korbion/Mantscheff/Vygen-Vygen, a.a.O. Art. 10 § 3 MRVG RN 44). Ein Verstoß gegen
Art. 3 Abs. 1 GG setzt aber voraus, dass wirklich Gleiches ungleich behandelt wird und
für eine etwaige Ungleichbehandlung kein sachlich vernünftiger Grund vorhanden ist.
Diese Voraussetzungen sind aber nicht gegeben.
57
(1) Betrachtet man den freiberuflichen Architekten einerseits und Bauunternehmen im
engeren und weiteren Sinn andererseits, fehlt es schon an einer Vergleichbarkeit der
Tätigkeiten. Denn Bauträger, Generalunternehmer und – übernehmer planen nicht nur,
sondern besorgen in der Regel auch das Grundstück, errichten den Bau und tragen das
wirtschaftliche Risiko der Vermarktung. Dabei spielt die Planung gegenüber der
Erstellung des Bauwerks eine verhältnismäßig untergeordnete Rolle (vgl. BGH NJW
1984, 732, 733). Grundstücksverkauf und Baubetreuung formen zusammen das
Berufsbild der Baubetreuungsunternehmen, das sich damit grundlegend von dem der
Ingenieure und Architekten unterscheidet, welches die Planungsleistung und Bauleitung
umfasst. Ungleiches darf
58
aber auch nach Art. 3 Abs. 1 GG ungleich behandelt werden.
59
(2) Der Streit darüber, ob Art. 10 § 3 MRVG verfassungsgemäß ist, entzündet sich aber
auch eher daran, dass der freiberufliche Architekt, der als Generalübernehmer etc. tätig
wird, innerhalb dessen Gesamtleistung Planung und Bauaufsicht damit in den
Hintergrund treten, dem Verbot bei konsequenter berufsstandbezogener Auslegung
unterliegt (BGH NJW-RR 1991, 143, 144; NJW 1984, 732, 733; BauR 1978, 147ff;), der
gewerbliche Generalübernehmer, der im selben Umfang auch die Architektenleistungen
erbringt, hingegen nicht. Ferner kann im Rahmen eines Architektenwettbewerbs den
Grundstückserwerbern gestalterische Vorgaben durch Bindung an bestimmte
Architekten-Preisträger wegen des Koppelungsverbots nicht gemacht werden, während
die Bindung an Bauträger etc. mit Planungsverpflichtung möglich ist (BGH BauR 1982,
612, 513; OLG Hamm NJW-RR 1996, 662, 663; KG NJW-RR 1992, 916f.). Insoweit liegt
zwar ein vergleichbarer Sachverhalt vor. Einen Verstoß gegen den
Gleichheitsgrundsatz sieht der Senat aber nicht gegeben.
60
Der allgemeine Gleichheitssatz verbietet nach der ständigen Formel des BVerfG nur
wesentlich Gleiches willkürlich ungleich zu behandeln, nicht hingegen gebietet er,
jeweils die zweckmäßigste und gerechteste aller erdenklichen Regelungen zu wählen
61
(BVerfGE 81, 108, 117f.). Art. 3 GG setzt der Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers damit
nur Grenzen, wobei das BVerfG gerade auf dem Gebiet der Arbeitsmarkt-, Sozial- und
Wirtschaftsordnung traditionell eine großzügigere Gestaltungsfreiheit zubilligt (BVerfGE
77, 84, 106). Ausreichend ist, wenn ein sachlich vertretbarer, zureichender Grund für die
Ungleichbehandlung vorhanden ist.
Dieser ist hier darin zu sehen, dass das Gesetz den freien Wettbewerb unter
Ingenieuren und Architekten zum Schutze der Bauwilligen und von Mietern vor
unliebsamen Mieterhöhungen sichern will. Dieses Ziel ist aber nur erreichbar, wenn das
Gesetz weit ausgelegt wird. Denn hätte der Gesetzgeber die Tätigkeit eines
freiberuflichen Architekten als Generalunternehmer etc. vom Koppelungsverbot
ausgenommen, hätte dies die Gefahr mit sich gebracht, dass damit weiterhin verdeckt
eine Bindung an bestimmte Architekten vorgenommen worden wäre. Eine willkürliche
Ungleichbehandlung liegt mithin nicht vor.
62
Aber selbst wenn man davon ausgehen wollte, dass dies kein ausreichender sachlicher
Grund ist, führt dies nicht zwangsläufig zur Verfassungswidrigkeit von Art. 10 § 3 MRVG
und einer Vorlageverpflichtung an das Bundesverfassungsgericht. Denn eine Vorlage
hat dann zu unterbleiben, wenn das Gericht die Möglichkeit zu einer
verfassungskonformen Auslegung der entscheidungserheblichen Norm hat (BVerfGE
87, 114, 133; Jarass/Pieroth, a.a.O. Art. 100 RN 10). Diese ließe sich dadurch erreichen,
dass Art. 10 § 3 MRVG auf freiberuflich tätige Architekten, die nicht nur die Planung,
sondern als Bauträger etc. das wirtschaftliche Risiko übernehmen, nicht angewendet
wird. Da der Kläger aber lediglich Architektenleistungen erbracht hat, kommt es auf eine
solche Auslegung vorliegend nicht an.
63
b) Das Gesetz greift auch nicht in die Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG ein. Der
Veräußerer, der den Erwerber an einen bestimmten Architekten binden will, wird nicht
dadurch in seinem Eigentumsrecht beschränkt, dass eine Architektenbindung
unwirksam ist. Denn das Koppelungsverbot bewirkt keine Beschränkung der
Veräußerungsbefugnis, sondern vereitelt höchstes die mit der Bindung bezweckte
zusätzliche Gewinnmöglichkeit. Diese unterfällt aber nicht dem Eigentumsschutz (Lass:
Das Koppelungsverbot des Art 10 § 3 MRVG aus verfassungsrechtlicher Sicht, DNotZ
1996, 742, 748). Eine Eigentumsverletzung liegt daher auch dann nicht vor, wenn das
Grundstück im Eigentum des Architekten bzw. Ingenieurs steht, an den sich der
Bauinteressent im Zusammenhang mit dem Erwerb des Grundstücks binden soll. Denn
in Bezug auf das Eigentumsrecht befindet er sich in keiner anderen Position als der
nicht berufsangehörige Veräußerer (Lass, a.a.O., S. 748; ebenso BGH NJW 1978, 639f.,
der in Art. 10 § 3 MRVG eine Konkretisierung der Sozialbindung des Eigentums sieht
und aus diesem Grund eine Grundrechtsverletzung verneint). Durch das
Koppelungsverbot wird daher auch nicht sein Eigentumsrecht, sondern vielmehr seine
Berufsfreiheit (Art. 12 GG) tangiert.
64
c) Die angegriffene Regelung verstößt aber auch nicht gegen Art. 12 Abs. 1 GG.
65
Art. 10 § 3 MRVG hat zwar dadurch, dass es in persönlicher Hinsicht
berufsstandbezogen auf Architekten und Ingenieure abzielt und in sachlicher Hinsicht
das rechtsgeschäftliche Verhalten bei Ausübung dieser Berufe einschränkt, eine
berufsregelnde Tendenz. Nach dem Regelungsvorbehalt in Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG
kann die Berufsausübung aber durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes begrenzt
werden, wobei bei der Prüfung der verfassungsrechtlichen Rechtfertigung insbesondere
66
dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz große Bedeutung zukommt. Welche konkreten
Anforderungen an die Verhältnismäßigkeitsprüfung zu stellen sind, richtet sich nach der
vom Bundesverfassungsgericht im Apothekerurteil (BVerfGE 7, 377, 405ff.)
sogenannten Stufenlehre danach, welche Qualität einem Eingriff in die Berufsfreiheit
zukommt. Danach ist die Regelungsbefugnis in Bezug auf die Berufsfreiheit im engeren
Sinn inhaltlich umso freier, je mehr sie auf reine Ausübungsregelungen zielt, und umso
begrenzter, je mehr sie die Berufswahl berührt
Für Architekten und Ingenieure, die sich im Bereich ihrer klassischen Berufsbilder
bewegen, stellt Art. 10 § 3 MRVG eine typische Berufsausübungsregelung dar. Dies gilt
aber auch für solche Architekten, die beabsichtigen, sich als Bauträger,
Generalunternehmer oder Generalübernehmer zu betätigen. Denn dies ist Architekten
durch Art. 10 § 3 MRVG nicht gänzlich unmöglich gemacht, sondern nur, solange sie als
freie Architekten tätig sind. Sind sie gewerbsmäßig tätig, fallen sie hingegen nicht unter
das Koppelungsverbot, da nunmehr Grundstücksbeschaffung, Planung und Errichtung
von Bauwerken den Charakter des Unternehmens prägen (BGH NJW-RR 1989, 147).
Da auch für diese Tätigkeit der Beruf des Architekten erlernt und ausgeübt wird, ist nicht
die Berufswahl als Architekt oder Ingenieur eingeschränkt, sondern nur die Form der
Berufsausübung.
67
Beschränkungen der Berufsausübungsfreiheit sind dann verhältnismäßig, wenn
vernünftige Erwägungen des Gemeinwohls bzw. Gesichtspunkte der Zweckmäßigkeit
sie verlangen (BVerfGE 7, 377, 405; 78, 155, 162). Wie bereits ausgeführt, ist das
Koppelungsverbot erforderlich, um die freie Auswahl des Architekten allein nach
Leistungskriterien zu gewährleisten und Wettbewerbsverzerrungen unter Architekten zu
vermeiden und dient daher einerseits dem Schutz des einzelnen Verbrauchers als auch
dem Schutz des einzelnen Architekten. Da Art. 10 § 3 MRVG wettbewerbliche und
wohnungsbaupolitische Ziele, einerseits zum Schutz der einzelnen Architekten,
andererseits zum Schutz der Verbraucher verfolgt, liegt die Beschränkung im Interesse
des Gemeinwohls und ist daher zulässig.
68
3.
69
Entgegen der Ansicht des Beklagten steht dem Kläger ein Anspruch auf Wertersatz
gemäß §§ 812 Abs. 1 Satz 1, 2, 818 Abs. 2 BGB zu.
70
a) Da der Beklagte die Baugenehmigung unstreitig aufgrund der Planung des Klägers
erhalten hat, ist er insoweit bereichert. Soweit der Beklagte dies in der Berufungsinstanz
mit der Begründung, er habe von der Planung wegen der von dem Kläger zu vertretenen
Kostenüberschreitung keinen Gebrauch machen können, in Abrede stellt, lässt sich
weder seinem Vorbringen noch aus den eingereichten Unterlagen entnehmen, welchen
Kostenrahmen der Beklagte vorgegeben hat und aus welchen Gründen der Kläger eine
etwaige Überschreitung zu vertreten hat. Zu berücksichtigen ist auch, dass die Firma
des Beklagten unstreitig insolvent geworden ist.
71
b) Die Bereicherung ist auch nicht schon allein durch den Umstand, dass der Beklagte
von der Baugenehmigung keinen Gebrauch gemacht hat, entfallen. Denn es ist nicht
ersichtlich, ob dies auf einer eigenen Willensentscheidung des Beklagten oder auf
einem vom Kläger zu vertretenden Anlass beruht.
72
c) Die ersten beiden Entwürfe hat der Beklagte allerdings nicht verwertet bzw. insoweit
73
ist keine Bereicherung eingetreten. Dasselbe gilt für die vom Kläger tatsächlich nicht
erbrachten Leistungen der Leistungsphasen 5 bis 9.
d) Die Höhe des zu leistenden Wertersatzes richtet sich danach, was der Beklagte an
Aufwendungen erspart hat. Da die Leistungen des Klägers zu einer Baugenehmigung
geführt haben, die regelmäßig nur aufgrund eines wirksamen, eine Vergütungspflicht
begründenden Vertrages zu erhalten ist, bestimmt sich die Höhe des Wertes der
Leistungen nach der üblichen oder angemessenen Vergütung und damit nach den
Mindestsätzen der HOAI (vgl. BGH BauR 2001, 1412ff; NJW 1982, 879, 880). Danach
kann der Kläger für die Genehmigungsplanung ein Honorar von € 18.485,04 netto bzw.
21.442,65 brutto verlangen. Dies ergibt sich aus folgendem:
74
aa) Die Genehmigungsplanung umfasst die Leistungen der Leistungsphasen 1 bis 4, so
dass der Kläger die Vergütung für diese Leistungen fordern kann. Dabei richtet sich das
Honorar gemäß § 10 Abs. 2 HOAI nach den anrechenbaren Kosten des Objekts unter
Zugrundelegung der sich aus der HOAI ergebenden Honorarzone nach der Honorartafel
in § 16 HOAI.
75
Soweit der Beklagte moniert, der Kläger habe einzelne Grundleistungen aus den
einzelnen Leistungsphasen nicht erbracht, rechtfertigt dies keine Reduzierung der
Honoraransprüche des Klägers. Auf die vertragliche Vereinbarung, wonach der Kläger
mit der Erbringung der Grundleistungen der Leistungsphasen gemäß § 15 Abs. 1 und 2
HOAI beauftragt war, kann infolge deren Nichtigkeit nicht abgestellt werden. Die HOAI
regelt als öffentliches Preisrecht keine Leistungspflichten, so dass § 15 HOAI keine
Grundlage dafür bietet, das Honorar des Architekten zu kürzen, wenn er eine
Teilleistung des § 15 HOAI nicht erbracht hat (vgl. BGH NZBau 2004, 509, 510; NJW-
RR 2005, 318, 322 jeweils zum vertraglichen Leistungsumfang). Maßgeblich ist daher,
inwieweit der Beklagte an den einzelnen Arbeitsschritten ein schützenswertes Interesse
hat, so dass diese als unerlässlich angesehen werden müssen (BGH NJW-RR 2005,
318, 322). Inwieweit die auf Seite 7 des Schriftsatzes des Beklagten vom 23.03.2006
(Bl.89 GA) im einzelnen aufgeführten fehlenden Teilleistungen für ihn zwingend waren,
hat der Beklagte nicht hinreichend dargelegt, worauf er in der mündlichen Verhandlung
vom 05.06.2007 hingewiesen worden ist. Denn unstreitig ist die Baugenehmigung erteilt
worden, so dass nicht ohne weiteres ersichtlich ist, inwiefern die angeblich fehlenden
Arbeitsschritte für ihn von solchem Belang waren, dass sie eine Reduzierung des
Vergütungsanspruchs rechtfertigen. Etwas anderes gilt nur für die angeblich fehlende
Kostenberechnung. Diese hat der Kläger aber entgegen der Behauptung des Beklagten
nach DIN 276 (Grundleistung der Leistungsphase 3) erstellt. Zutreffend moniert der
Beklagte zwar, dass diese offensichtlich nicht nach der nach § 10 Abs. 2 HOAI
maßgeblichen DIN 276 in der Fassung vom April 1981, sondern in der Neufassung der
DIN 276 von 1993 erfolgt ist. Dies ergibt sich zwanglos aus der von dem Kläger
gewählten Aufteilung. Dies ändert aber nichts daran, dass eine Kostenberechnung
erstellt worden ist. Die Verwendung der Fassung von April 1993 rechtfertigt lediglich
den Einwand fehlender Prüfbarkeit der Abrechnung (Locher/Koeble/Frik-Koeble, a.a.O.,
RN 12). Auf die fehlende Prüfbarkeit der Schlussrechnung vom 18.11.2002 kann sich
der Beklagte aber nicht mehr berufen, da er den Einwand zur Kostenberechnung nicht
binnen 2 Monaten seit Zugang der Schlussrechnung, sondern erst im Rahmen der
Klageerwiderung vorgetragen hat (BGH NJW-RR 2006, 455f.; BauR 2004, 316;
Locher/Koeble/Frik-Koeble, a.a.O. § 8 RN 17) Eine Kürzung des Vergütungsanspruchs
kommt diesbezüglich daher nicht in Betracht.
76
bb) Die Abrechnung der Leistungsphasen 1 bis 4 erfolgt gemäß § 10 Abs. 2 Nr. 1 HOAI
nach der Kostenberechnung und nur, solange diese nicht vorliegt, nach der
Kostenschätzung. Da der Kläger die Kostenberechnung vom 29.05.2002 (Anlage H 5,
Bl.59ff GA) gefertigt hat, durfte der Kläger auch nur diese bezogen auf den 3. Entwurf in
der Schlussrechnung zugrunde legen und nicht - wie geschehen – die in der Rechnung
zwar als Kostenberechnung bezeichnete, tatsächlich aber wegen der Berechnung nach
Kubatur eine Kostenschätzung darstellende Berechnung vom 06.08.2001 (Anlage H 4,
Bl. 58). Abzustellen ist daher auf die in der Kostenberechnung ermittelten Baukosten.
77
Die Kostenberechnung soll in der Regel nach Spalte 3 der Kostengliederung der DIN
276 Teil 2 aufgestellt werden, wobei aber bei einfachen Werkstattgebäuden und
Fabrikationshallen sowie für Wohngebäude mit durchschnittlicher Ausstattung, für die in
der Regel Erfahrungssätze vorliegen, auch die Spalte 2 ausreichen kann. Die Kosten
sollen ferner, soweit nicht Erfahrungssätze oder pauschalierte Angaben vorliegen, aus
Mengen- und Kostenansatz summarisch ermittelt werden. Ergänzende Berechnungen
sind beizufügen (Locher/Koeble/Frik-Koeble, a.a.O., § 10 RN 20). Vorliegend hat der
Kläger in der Kostenberechnung vom 29.05.2002 (Anlage H 5, Bl. 59ff GA) die
Kostengruppe "100 Baugrundstück" gemessen an der DIN 276 (1981) nur bis zur Spalte
2 untergliedert, den Rest aber im Wesentlichen bis zur Spalte 3. Dass er nicht alle
Unterpunkte der Spalte 3 aufgeführt hat, ist unerheblich, da er diese ersichtlich nicht in
Ansatz gebracht hat. Tatsächlich hat er aber die DIN 276 (1993) zugrunde gelegt. Nach
deren Ziffer 3.2.2 sollen die Gesamtkosten im Rahmen der Kostenberechnung
mindestens bis zur 2. Ebene der Kostengliederung ermittelt werden. Dem ist der Kläger
nachgekommen.
78
Soweit der Beklagte die in Ansatz gebrachten Kosten für insgesamt nicht
nachvollziehbar hält und diese bestreitet, kann dem nicht gefolgt werden. Grundsätzlich
ist zwar der Kläger für die Richtigkeit seiner Kostenermittlungen darlegungs- und
beweispflichtig (vgl. BGH NJW-RR 1992, 278; NJW 1995, 399, 401). Wie der BGH
verschiedentlich ausgeführt hat, lässt sich der Umfang der jeweils erforderlichen
Substantiierung des Sachvortrags aber nur aus dem Wechselspiel von Vortrag und
Gegenvortrag bestimmen, wobei die Ergänzung und Aufgliederung des Sachvortrags
bei hinreichendem Gegenvortrag immer zunächst Sache der beweisbelasteten Partei zu
sein hat (BGH NJW-RR 1992, 278). Vorliegend hat der Beklagte die aufgegliederten
Kosten aber nur pauschal bestritten, was nicht ausreichend ist. Greift der Auftraggeber
die Kostenberechnung an, muss er die Einzelansätze der Kostenermittlung mit
konkreten Zahlen als zu hoch bestreiten (Locher/Koeble/Frik-Koeble, § 10 RN 78). Dies
war dem Beklagten auch möglich, da seine Firma - ausweislich der Anlage H 10
(Anlagenband) – im Bereich Ausbau von gewerblichen Projekten und größeren
Wohnprojekten tätig war. Insoweit ist von den einzelnen Kostenansätzen des Klägers
auszugehen.
79
80
Die vom Kläger berechneten anrechenbaren Kosten ergeben sich aus der Addition der
Positionen "Summe 300 Bauwerk-Baukonstruktion" in Höhe von € 787.385,13, "Summe
400 Bauwerk-Technische Anlagen" in Höhe von € 148.245,64 und "Summe 500
Außenanlagen" in Höhe von € 94.960,62. Soweit der Beklagte Einwendungen gegen
die Einbeziehung verschiedener Kostenansätze in die – im Rahmen der
Kostenschätzung vom 06.08.2001 ermittelten - anrechenbaren Kosten rügt, hat er damit
im Hinblick auf die hier maßgebliche Kostenberechnung nur hinsichtlich der Position
81
"Außenanlagen" Erfolg.
Soweit der Kläger die "Summe 400 Bauwerk-Technische Anlagen" berücksichtigt hat,
war dies nach § 10 Abs. 4 Nr. 1 HOAI zulässig. Danach sind für Grundleistungen bei
Gebäuden die Kosten für Installationen, zentrale Betriebstechnik und betriebliche
Einbauten (DIN 276, Kostengruppen 3.2 bis 3.4, 3.5.2 bis 3.5.4.), die der Auftragnehmer
fachlich nicht plant und deren Ausführung er fachlich auch nicht überwacht, vollständig
bis zu 25 % der sonstigen anrechenbaren Kosten anrechenbar. Die vom Kläger unter
der Kostengruppe 400 zusammengefassten Technischen Anlagen entsprechen den in §
10 Abs. 4 HOAI genannten. Ihre Summe macht auch weniger als 25 % (€ 209.309,81)
der sonstigen anrechenbaren Kosten in Höhe von € 837.239,25 (Baukonstruktion €
787.385,13 + Außenanlagen € 49.754,02, wie nachfolgend dargestellt) aus. Der
Einwand des Beklagten bezog sich zwar auf die Kostenschätzung, bei der diese Kosten
in der Tat nicht ausgewiesen sind. Maßgebend ist aber die Kostenberechnung.
82
Der Einwand des Beklagten, die Außenanlagen könnten nicht einbezogen werden, hat
lediglich teilweise Erfolg. Nach § 10 Abs. 5 Nr.5 HOAI sind die Kosten für
Außenanlagen (DIN 276, Kostengruppe 5) nicht anrechenbar, soweit sie nicht unter
Nummer 4 fallen. § 10 Abs. 5 Nr. 4 erklärt Kosten der nichtöffentlichen Erschließung
(DIN 276, Kostengruppe 2.2.) sowie die Abwasser- und Versorgungsanlagen und die
Verkehrsanlagen (DIN 276, Kostengruppen 5.3 und 5.7) nicht für anrechenbar, soweit
der Auftragnehmer sie weder plant noch ihre Ausführung überwacht. Vorliegend hat der
Kläger diese aber geplant. Dabei entsprechen die Position 510 und 520
"Geländeflächen, -bearbeitung und –gestaltung" der Kostenberechnung in Höhe von €
11.149,98 und € 30.166,22 der DIN Kostengruppe 2.2., Position 2.2.8 "Grünflächen". Die
Position 530 "Abwasser- und Versorgungsanlagen" in Höhe von € 8.437,82 entspricht
der DIN Kostengruppe 5.3. Aus diesem Grunde können diese Positionen bei den
anrechenbaren Kosten berücksichtigt werden. Zwar sieht § 18 Satz 1 HOAI für
Freiflächen i.S.v. § 3 Ziffer 12 HOAI eine gesonderte Berechnung vor, wenn die
anrechenbaren Kosten € 7.500,--und mehr betragen. Durch die Mitberücksichtigung
dieser Kosten bei denen für die Gebäudeplanung wird der Beklagte jedoch nicht
benachteiligt, sondern besser gestellt, da die Honorarforderung wegen der Degression
der Honorartafeln ansonsten höher wäre. Die sonstigen unter Außenanlagen
aufgeführten Positionen fallen hingegen nicht unter § 10 Abs. 5 Nr. 4 HOAI und können
daher nicht mitberücksichtigt werden.
83
Es ergeben sich danach folgende anrechenbaren Kosten:
84
Baukonstruktion: € 787.385,13
85
Technische Anlagen € 148.245,64
86
Außenanlagen € 49.754,02
87
Summe brutto € 985,384,79
88
netto
€ 849.469,65
89
90
Da der Kläger in der Honorarschlussrechnung nur anrechenbare Kosten in Höhe von
91
€ 847.193,87 in Ansatz gebracht hat und ausdrücklich daran festhält, ist zu Gunsten des
Beklagten jedoch nur von diesen Kosten auszugehen.
92
cc) Das Bauvorhaben hat der Kläger zutreffend in die Honorarzone III eingeordnet.
Ausweislich der vorgelegten Entwürfe umfasste die Planung nicht nur eine Lagerhalle,
sondern zusätzlich auch ein sich daran anschließendes Bürogebäude. Allein letzteres
fällt
93
aber nach § 12 Ziffer 3 HOAI schon unter die Honorarzone III. Nach §§ 16, 5a HOAI
ergibt sich demnach unter Zugrundelegung der von dem Kläger herangezogenen
Honorartabelle für DM-Beträge ein Vergütungsanspruch in Höhe von € 18.485,04 netto.
Die Honorartafel wurde zwar zum 1.1.2002 auf Euro umgestellt, wobei die Umstellung
weitestgehend wertneutral erfolgte. Allerdings wurden andere Signalwerte festgelegt,
was im Ergebnis andere Eckpfeiler für die Interpolation nach § 5a HOAI zur Folge hat,
woraus sich dann geringfügig andere Honorare ergeben (vgl. Locher/Koeble/Frik-
Koeble, § 16 RN 1), hier € 18.498,32. Wegen der Selbstbindung des Klägers ist jedoch
von dem von diesem berechneten Betrag von € 18.485,04 netto bzw. € 21.442,65 brutto
auszugehen.
94
95
dd) Nebenkosten sind mangels entsprechender Einzelnachweise nach § 7 Abs. 3 Satz
2 HOAI nicht zu erstatten. Wegen der Nichtigkeit des Architektenvertrages kann der
Kläger nicht die pauschalierten Nebenkosten aus Ziffer 4.7 des Architektenvertrages
i.V.m. § 7 Abs. 1 Satz 2 HOAI fordern.
96
ee) Entgegen der Ansicht des Landgerichts ist von dem berechneten Wertersatz nicht
noch ein Abzug für den in der Vergütung der HOAI enthaltenen Gewinnanteil von 5 % zu
machen. Der Wertersatz beziffert sich nach der Rechtsprechung des BGH nach den
Kosten, die üblicherweise für die Entgegennahme der Planungsleistungen zu leisten
sind, nicht mehr und nicht weniger. Ein solcher Abzug rechtfertigt sich auch nicht als
Abschreckungsmaßnahme, denn wie dieser Fall zeigt, reduzieren sich die
Vergütungsansprüche des Klägers durch den Wegfall des Vertrages erheblich, so dass
für einen Architekten sicherlich kein Anreiz besteht, seine Leistungen aufzudrängen. Bei
dem Bereicherungsausgleich geht es nicht darum, eine vom Gesetz verbotene Tätigkeit
auf einem Umwege doch zu honorieren, sondern zu verhindern, dass der Empfänger der
Leistungen daraus einen ungerechtfertigten Vorteil zieht (BGH NJW 1982, 879, 880;
NJW 1978, 322).
97
e) Unter Berücksichtigung der bereits geleisteten Zahlungen in Höhe von € 20.451,68
verbleibt ein noch offener Zahlungsanspruch von € 990,97.
98
4.
99
Der Zinsanspruch ergibt sich gemäß §§ 288 Abs. 1, 286 Abs. 1 BGB erst ab dem
Zeitpunkt der Rechtshängigkeit (Zustellung des Mahnbescheids) am 26.03.2005. Ein
früherer Verzugszeitpunkt ist nicht ersichtlich, insbesondere ergibt sich ein solcher nicht
aus § 286 Abs. 3 BGB, da dieser seinem Wortlaut nach nur auf Entgeltforderungen, nicht
jedoch auf Bereicherungsansprüche anwendbar ist.
100
5.
101
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung
über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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6.
103
Die Revision wird zugelassen. Die Beantwortung der Frage, ob Art. 10 § 3 MRVG
verfassungsgemäß ist, hat grundsätzliche Bedeutung i.S.v. § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.
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7.
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Streitwert für die Berufungsinstanz: € 43.888,38.
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