Urteil des OLG Düsseldorf vom 25.07.2003
OLG Düsseldorf: treu und glauben, qualifiziertes legitimationspapier, vertretungsmacht, urkunde, generalvollmacht, eltern, missbrauch, auflösung, kündigungsfrist, berechtigung
Oberlandesgericht Düsseldorf, I-16 U 196/02
Datum:
25.07.2003
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
16. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
I-16 U 196/02
Vorinstanz:
Landgericht Düsseldorf, 1 O 734/01
Tenor:
Die Berufung des Klägers gegen das am 3. September 2002 verkündete
Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird auf seine
Kos-ten zurückgewiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
1
Die zulässige Berufung des Klägers hat keinen Erfolg. Zu Recht hat das Landgericht
entschieden, dass dem Kläger unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt der geltend
gemachte Zahlungsanspruch zusteht.
2
A.
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Die - nochmalige - Auszahlung des Sparguthabens kann der Kläger nicht aufgrund des
zwischen den Parteien geschlossenen Sparvertrages verlangen. Die Beklagte hat die
versprochene Leistung bereits an den Sohn des Klägers P... H... bewirkt, indem sie das
Sparguthaben am 14. Februar 2001 an ihn ausgezahlt hat, so dass sie von ihrer
Leistungspflicht befreit worden ist (§§ 607, 362 Abs. 2, 185 Abs. 1 BGB).
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1.
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Der Sohn des Klägers P... H... war aufgrund der Generalvollmacht, welche sein Vater -
der Kläger - ihm notariell unter dem 19. März 1982 erteilt hatte, berechtigt, diesen "in
allen persönlichen und vermögensrechtlichen Angelegenheiten" und somit bei der
Auflösung des Sparkontos und der Entgegennahme des Sparguthabens zu vertreten.
Zum Zeitpunkt der Auszahlung des Guthabens am 14. Februar 2001 hatte der Kläger
diese Vollmacht noch nicht gegenüber seinem Sohn widerrufen, §§ 171 Abs. 2, 172
Abs. 2 BGB. Der Widerruf ist vielmehr erst durch notariell beurkundete Erklärung des
Klägers vom 22. Mai 2001 erfolgt, welche der Beklagten am Folgetag zuging, so dass
die Beklagte am 14. Februar 2001 auf den Antrag des Sohnes P... H... das Sparbuch
auflassen und das Guthaben an ihn auszahlen durfte.
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2.
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Entgegen der Auffassung des Klägers ist es der Beklagten nicht nach Treu und Glauben
versagt, sich auf die von ihr urkundlich nachgewiesene Vertretungsmacht des Sohnes
des Klägers P... H... zu berufen, denn es lässt sich nicht feststellen, dass sie einen
Missbrauch dieser Vertretungsmacht hätte erkennen können.
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Nach ständiger Rechtsprechung ist ein Missbrauch der Vertretungsmacht für den
Geschäftsgegner nur dann erkennbar, wenn der Vertreter in ersichtlich verdächtiger
Weise von seiner Vertretungsmacht Gebrauch macht, so dass beim Geschäftsgegner
begründete Zweifel entstehen müssen, ob nicht ein Treuverstoß des Vertreters vorliegt.
Das ist insbesondere dann der Fall, wenn sich nach den Umständen des Einzelfalls die
Notwendigkeit einer Rückfrage bei dem Geschäftsgegner geradezu aufdrängt (vgl. nur:
BGH NJW 1966, 1911; NJW 1968, 1379; NJW-RR 1999, 361; ZIP 1999, 1303).
Erforderlich ist dabei eine objektive Evidenz des Missbrauchs aufgrund massiver
Verdachtsmomente (BGH NJW-RR 1992, 1135; NJW 1994, 2082, 2083). Dabei sind im
Bankverkehr an einen Missbrauch der Vertretungsmacht strenge Anforderungen zu
stellen, weil die Bank grundsätzlich nicht die Pflicht hat, das Innenverhältnis zwischen
dem Kunden und seinem Vertreter zu überwachen (vgl. nur: Schramm in: Schimansky/
Bunte/ Lwowski, Bankrechtshandbuch, 2. Aufl., § 32, Rdnr. 23 ff.; 30).
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Die vom Kläger angeführten Umstände lassen weder für sich betrachtet noch in ihrer
Gesamtheit ein solchen Schluss zu.
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Dass die Generalvollmacht von 1982 datierte, kann schon deshalb nicht von Relevanz
sein, weil der Mitarbeiterin der Beklagten S... eine Abschrift der Generalvollmacht
vorgelegt wurde, die erst kurz zuvor, nämlich am 15. Januar 2001 notariell beglaubigt
worden war. Schon von daher durfte sie auf die Aktualität der Vollmacht vertrauen.
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Auch der Umstand, dass der Sohn des Klägers P... H... in der Geschäftsstelle D...
unbekannt war, musste bei der Mitarbeiterin S... nicht den Verdacht eines Missbrauchs
der Vollmacht begründen, denn sie konnte sich durch Vorlage des Reisepasses von
seiner Identität als Generalbevollmächtigter überzeugen. Zudem musste es auch nicht
ungewöhnlich erscheinen, dass er sich bis zu diesem Zeitpunkt nicht um die das
Sparkonto betreffenden Geldangelegenheiten seiner Eltern gekümmert hatte, denn bei
der Auflösung des Kontos und der anschließenden Auszahlung des gesamten
Guthabens handelte es sich um eine Verfügung, welche über den Rahmen eines
üblichen Kontogeschäfts hinaus ging und deren Abwicklung der Kläger wegen ihrer
Bedeutung bewusst ihm als Generalbevollmächtigten hätte übertragen können.
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Des weiteren war die Mitarbeiterin S... auch nicht verpflichtet, die Behauptung, das
Sparbuch sei bei den Eltern nicht mehr auffindbar, zu überprüfen, denn es bestanden
keinerlei Anhaltspunkte, an der Richtigkeit der Verlustanzeige zu zweifeln. Gerade bei
einem über 90-jährigen Sparer mußte das Abhandenkommen eines Sparbuchs nicht als
ungewöhnlich erscheinen. Zudem hatte der Sohn des Klägers P... H... die Richtigkeit
seiner Behauptung an Eides statt versichert.
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Ebensowenig musste der Umstand, dass er die Barauszahlung des gesamten restlichen
Guthabens von rund 18.881 EUR verlangt hat, einen Verdacht bei der Mitarbeiterin S...
begründen. Nach ständiger Rechtsprechung reicht dies allein nicht aus, vielmehr bedarf
es zusätzlicher Anhaltspunkte für eine Zweckentfremdung des abgehobenen
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Geldbetrages (BGH WM 1986, 418) und damit auch einen möglichen
Vollmachtsmißbrauch. Unabhängig davon fiel die Auszahlung auch der Höhe nach
nicht völlig aus dem üblichen Rahmen, da bereits im Jahre 1995 ein Betrag von rund
50.000 DM für den Kauf von Bundesschatzbriefen abgehoben worden war.
Verdächtig musste ihr auch nicht die von dem Sohn des Klägers P... H... geäusserte
Vermutung erscheinen, sein Bruder W... H... habe Gelder seiner Eltern veruntreut. Zwar
weist diese Bemerkung auf gewisse familiäre Spannungen - zumindest zwischen den
Brüdern - hin. Jedoch musste die Mitarbeiterin der Beklagten daraus nicht zwingend
schliessen, dass diese Spannungen auch das Verhältnis zwischen dem Kläger und
seinem Sohn P... H... betreffen und zu einer Beschränkung seiner Vertretungsmacht im
Innenverhältnis führen könnten.
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Schliesslich kommt es vorliegend auch nicht darauf an, ob - wie der Kläger behauptet -
die Mitarbeiterin der Beklagten den Sohn des Klägers W... H... gut kannte und von den
familiären Streitigkeiten wusste. Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, würde
selbst dies nicht ausreichen, um "massive Zweifel" an der Berechtigung des Sohnes P...
H... aufkommen zu lassen. Die Mitarbeiterin S... durfte gerade aufgrund der aktuell
beglaubigten Abschrift der Generalvollmacht davon ausgehen, dass seine
Bevollmächtigung - trotz eventueller Streitigkeiten - weiterhin dem Willen des Klägers
entsprach. Der Kläger hätte sie nämlich ohne weiteres widerrufen oder durch einen
Anruf bei der Beklagten im Aussenverhältnis beschränken können.
16
3.
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Die Beklagte konnte das Guthaben auch ohne Vorlage des Sparbuchs und ohne
Angabe des Kennworts schuldbefreiend an den Sohn P... H... auszahlen.
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3.1.
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Entgegen der Ansicht des Klägers war die Beklagte nicht verpflichtet, sich zum Zwecke
der Auszahlung das Sparbuch vorlegen zu lassen. § 808 Abs. 1 S. 1 BGB, der dies
vorsieht, regelt lediglich die Befreiungswirkung für den Fall, dass die Zahlung an einen
Vorleger der Sparurkunde erfolgt, der nicht zugleich der aus dem Sparvertrag
Berechtigte ist. Abweichend von §§ 362 Abs. 1, Abs. 2, 185 Abs. 1 BGB kann die Bank
nach § 808 Abs. 1 S. 1 BGB ihre Leistung auch an einen Nichtberechtigten erbringen,
sofern dieser die Urkunde vorlegt. Nicht berechtigt ist insoweit jeder, der weder als
Gläubiger noch kraft Vertretungsmacht oder Ermächtigung zur Verfügung über die
Forderung befugt ist (vgl. nur: Staudinger/ Marburger, BGB, 13. Aufl., § 808 Rdnr. 23;
Steffen in: BGB-RGRK, 12. Aufl., § 808 Rdnr. 40).
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An den Forderungsberechtigten, d. h. den Gläubiger des Sparvertrags oder seinen
Bevollmächtigten, kann die Bank auch ohne Vorlage der Urkunde mit befreiender
Wirkung leisten (RG HRR 1932, 2142; Steffen in: BGB-RGRK, § 808 Rdnr. 61). Dies
folgt aus dem Charakter des Sparbuchs als qualifiziertes Legitimationspapier, bei dem
die Geltendmachung des Rechts - im Gegensatz zu den Inhaberpapieren - nicht
zwingend an die Innehabung des Papiers geknüpft ist. Ebenso wie die Bank nach § 808
Abs. 1 S. 2 BGB nicht verpflichtet ist, das Sparbuch als einzige Legitimation der
Berechtigung anzusehen, sondern weitere Nachweise verlangen kann, ist sie auch
befugt, ohne Vorlage des Sparbuchs aufgrund anderer Legitimation Zahlungen aus dem
Guthaben zu leisten. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus § 808 Abs. 2 S. 1 BGB,
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wonach der Schuldner nur gegen Aushändigung der Urkunde zur Leistung verpflichtet
ist. Diese Vorschrift verleiht dem Aussteller der Urkunde nur ein
Leistungsverweigerungsrecht, sie begründet aber keine Pflicht des Ausstellers, sich
vom Berechtigten die Urkunde vorlegen zu lassen.
3.2.
22
Auch die Angabe des Kennworts war für die Auszahlung des Guthabens an den
Generalbevollmächtigten P... H... nicht erforderlich. Dieses galt - wie das Landgericht zu
Recht ausgeführt hat - nur für Auszahlungen an Nichtberechtigte.
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Schon aus dem Wortlaut der Nr. 5.1. der "Bedingungen für den Sparverkehr" ergibt sich,
dass das Kennwort lediglich vor Verfügungen durch "Unbefugte", d. h. durch
Nichtberechtigte, schützen soll. Dies entspricht auch seinem Sinn und Zweck: das
vereinbarte Kennwort soll die Legitimationswirkung des Sparkassenbuchs insoweit
einschränken, als es den Gläubiger vor Auszahlungen schützen soll, die nicht seinem
Willen entsprechen. Dieser Schutz ist daher bei Zahlungen, die an den Gläubiger selbst
geleistet werden, nicht erforderlich. Andernfalls könnte der Gläubiger, wenn er das
Kennwort vergessen hat, nicht mehr über sein Sparguthaben verfügen (vgl. zu
vorstehendem nur: Kolbenschlag, Sparkasse 1967, 39 ff.; Hüffer in: Münchner
Kommentar, BGB, 3. Aufl., Rdnr. 30 zu § 808). Bei Bevollmächtigten des Gläubigers ist
eine Sicherung durch ein Kennwort ebensowenig erforderlich. Denn zu
schuldbefreienden Zahlungen an einen Bevollmächtigten kann es ohnehin nur dann
kommen, wenn der Gläubiger willentlich eine Vollmacht erteilt und somit in die
Auszahlung eingewilligt hat, so dass etwaige Kontoverfügungen auch in diesen Fällen
grundsätzlich vom Willen des Gläubigers abhängig bleiben. Der Gefahr, dass der
Bevollmächtigte abredewidrig zu seinem Nachteil über das Sparkonto verfügt, kann der
Gläubiger dadurch ausreichend begegnen, dass er die Vollmacht gegenüber der Bank
beschränkt oder widerruft. Hiervon hat der Kläger unstreitig keinen Gebrauch gemacht.
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3.3.
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Schließlich kann sich der Kläger auch nicht darauf berufen, dass die Beklagte an seinen
Sohn P... H... nicht die versprochene Leistung im Sinne des § 808 BGB bewirkt hat, weil
sie durch die Auszahlung Bedingungen für den Sparverkehr, § 16
Sparkassenverordnung NW oder interne Arbeitsanweisungen verletzt habe.
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Allerdings ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes als "versprochen" nur
diejenige Leistung anzusehen, die den bei der Begründung des Leistungsversprechens
getroffenen Vereinbarungen unter Beachtung der verbindlichen gesetzlichen
Regelungen entspricht (vgl. nur: BGH, Beschluss vom 25. September 1986 - III ZR
194/85; Stellen in: BGB-RGRh § 808 Rdnr. 52).
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Indessen setzt die Befreiung der Beklagten von ihrer Leistungspflicht die Einhaltung der
vom Kläger angeführten Vorschriften nicht voraus, weil diese nicht dem Schutze des
Sparers vor missbräuchlichen Verfügungen seines Vertreters dienen.
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Ohne Erfolg macht der Kläger geltend, die Beklagte habe gegen Ziff. 6.1. der
"Bedingungen für den Sparverkehr" verstossen, weil sie nicht unverzüglich nach der
Verlustanzeige eine Sperre des Sparkontos bewirkt habe. Eine solche muss nach ihrem
Zweck schon nur angeordnet werden, wenn und soweit die aus dem Verlust des
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Sparbuchs resultierende spezifische Gefahr droht, dass Dritte, die in den Besitz des
Sparbuchs gelangen, unbefugt über das Konto verfügen. Hier indessen waren
Verfügungen durch Dritte aber nicht mehr möglich, weil das Konto unmittelbar nach der
Verlustanzeige aufgelöst und das Guthaben ausgezahlt werden sollte. Unabhängig
davon soll die Kontosperre lediglich vor Zahlungen an (nichtberechtigte) Vorleger des
Sparbuchs schützen und nicht vor missbräuchlichen Verfügungen des Vertreters des
Sparers (vgl. nur: Heinevetter, Anhang zur Sparkassenverordnung NW, Rdnr. 3 zu § 25 -
§ 10).
Ebensowenig kann der Kläger mit Erfolg anführen, dass die Beklagte vor der Auflösung
des Sparkontos und Auszahlung des Guthabens es pflichtwidrig unterlassen habe, die
Sparurkunde im Wege des Aufgebotsverfahrens für kraftlos erklären zu lassen.
Unabhängig davon, dass § 16 der Sparkassenverordnung NW wie auch Nr. 6.2. der
"Bedingungen für den Sparverkehr" die Durchführung eines Aufgebotsverfahrens in das
Ermessen der Beklagten stellen und einen Antrag des Gläubigers erfordern, sollen auch
diese Regelungen nicht den Sparer vor missbräuchlichen Verfügungen seines
Vertreters schützen.
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Auch aus dem Umstand, dass die Beklagte das Guthaben ohne Einhaltung der
zwischen den Parteien vereinbarten dreimonatigen Kündigungsfrist ausgezahlt hat,
kann der Kläger nichts zu seinen Gunsten herleiten. Gemäß Nr. 4 Abs. 2 S. 2 der
"Bedingungen für den Sparverkehr" war die Beklagte berechtigt, einer frühzeitigen
Rückzahlung des Guthabens zuzustimmen. Hier haben die Beklagte und der Sohn des
Klägers P... H... konkludent eine Abweichung von der vereinbarten Kündigungsfrist
vereinbart, die gemäss § 164 Abs. 1, Abs. 3 BGB für und gegen den Kläger wirkt. Auf
das ihr zustehende Vorfälligkeitsentgelt hat die Beklagte verzichtet. Im Übrigen dienen
Kündigungsfrist und Vorfälligkeitsentgelt ebenfalls nicht dem Schutz des Sparers,
sondern allein dem Liquiditätsinteresse der beklagten Sparkasse.
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Schliesslich ist es auch nicht von Bedeutung, ob die Mitarbeiterin S... gegen interne
Arbeitsanweisungen der Beklagten verstossen hat, weil diese ausschliesslich
Wirkungen im Verhältnis zwischen der Beklagten und ihren Mitarbeiter entfalten, so
dass keinerlei Schutzwirkung zugunsten der Kunden besteht.
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B.
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Aus vorstehendem folgt, dass dem Kläger gegenüber der Beklagten auch ein
Schadensersatzanspruch wegen Verletzung von Nebenpflichten aus dem Sparvertrag
nicht zusteht.
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Schliesslich kommt auch ein Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 2 BGB nicht in
Betracht, weil es an einer Verletzung von Schutzvorschriften zugunsten des Klägers
fehlt.
35
C.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit findet ihre Grundlage in §§ 708
Nr. 10, 711, 713 ZPO.
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Die Beschwer des Klägers beträgt 18.881 EUR.
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Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1,
Nr. 2 ZPO in der gemäß § 26 Nr. 8 EGZPO seit dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung
liegen nicht vor. Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung wirft der Rechtsstreit nicht
auf, auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen
Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht.
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Dr. L... v... R... S...
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