Urteil des OLG Düsseldorf vom 25.07.2006

OLG Düsseldorf: dringlichkeit, vollstreckbarkeit, taxe, taxi, datum

Oberlandesgericht Düsseldorf, I-20 U 51/06
Datum:
25.07.2006
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
20. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
I-20 U 51/06
Tenor:
Die Berufung der Antragstellerin gegen das Urteil der 2. Zivilkammer -
Ein-zelrichter – des Landgerichts Wuppertal vom 24. Februar 2006 wird
zurück-gewiesen.
Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Streitwert für das Berufungsverfahren: 15.000,- Euro
Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet, denn im Ergebnis mit Recht hat das
Landgericht im angefochtenen Urteil die zunächst erlassene Beschlussverfügung
aufgehoben.
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Zwar teilt der erkennende Senat nicht die Auffassung des Landgerichts im
angefochtenen Urteil, dass die Bezeichnung "Taxas" für ein Mietwagenunternehmen
nicht verwechslungsfähig mit der Bezeichnung "Taxi" oder "Taxe" sei. Der Senat ist
aber der Auffassung, dass es für ein Vorgehen der Antragstellerin im Eilverfahren an
dem Erfordernis der Dringlichkeit der Sache nach § 12 Abs. 2 UWG fehlt. Die
Antragstellerin hat durch ihr Vorgehen im Berufungsverfahren zu erkennen gegeben,
dass ihr die Sache selbst nicht so dringlich ist, dass es einer Eilentscheidung bedarf.
Die Dringlichkeitsvermutung ist dadurch widerlegt worden, dass beantragt worden ist,
den zeitnah auf den 7. Juni 2006 bestimmten Verhandlungstermin zu verlegen, wonach
eine Verhandlung erst am heutigen 25. Juli 2006 möglich wurde. Es ist in der
Rechtsprechung und Literatur zum Wettbewerbsverfahrensrecht anerkannt, dass ein
Antragsteller die Dringlichkeit der Sache dadurch zweifelhaft werden lässt, dass er eine
Verlegung eines einmal anberaumten Verhandlungstermins auf einen späteren
Zeitpunkt beantragt (vgl. Schmukle in Ahrens, Der Wettbewerbsprozess, 5. Aufl., Kap.
45, Rdnr. 47 m.w.N., vor allem auch zur Rechtsprechung). Im vorliegenden Fall ist nichts
dafür ersichtlich, dass die Verfahrensweise der Antragstellerin die
Dringlichkeitsvermutung unerschüttert hätte lassen können.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Einer Entscheidung zur
vorläufigen Vollstreckbarkeit bedarf es nicht.
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B. Dr. M. H.
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