Urteil des OLG Düsseldorf vom 01.10.2008

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Oberlandesgericht Düsseldorf, I-18 U 47/08
Datum:
01.10.2008
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
18. Senat für Zivilsachen
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
I-18 U 47/08
Tenor:
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 2. Kammer für Han-
delssachen des Landgerichts Krefeld vom 11.12.2007 - 12 O 3/07 - wird
zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte kann die Vollstreckung der Klägerin gegen
Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils
vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der
Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu
vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Die Klägerin ist Transportversicherer der Firma I. GmbH, die von der Firma M. AG im
August 2004 mit dem Transport von Autoradios mit einem Gesamtwert von über
260.000,- € von W. nach R./Frankreich beauftragt wurde. Im vorliegenden Rechtsstreit
nimmt die Klägerin aus übergegangenem und abgetretenem Recht ihrer
Versicherungsnehmerin die Beklagte als Unterfrachtführerin der Fa. I. GmbH auf
Schadensersatz wegen eines bei diesem Transport eingetretenen Transportschadens
(Entwendung von 356 Autoradios) in Anspruch. Hinsichtlich des erstinstanzlichen
Vorbringens der Parteien wird auf die tatsächlichen Feststellungen in dem
angefochtenen Urteil vom 11.12.2007 Bezug genommen.
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Das Landgericht hat die Beklagte durch das angefochtene Urteil verurteilt, an die
Klägerin 30.498,47 € nebst Zinsen zu zahlen, und zur Begründung im Wesentlichen
ausgeführt, der zuerkannte Zahlungsanspruch sei aus Art. 17 Abs. 1, 29 CMR
begründet. Die Klägerin sei aufgrund von § 67 VVG oder aus § 398 BGB zur
Geltendmachung der Ansprüche der Fa. I. GmbH gegen die Beklagte berechtigt. Es sei
unstreitig, dass ein Teil der Warensendung während der Zeit, in der sich die Waren in
der Obhut der Beklagten bzw. des von ihr eingeschalteten Unterfrachtführers S.
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befunden hätten, in Verlust geraten sei. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme stehe
fest, dass es sich dabei um 356 Autoradios mit einem Gesamtwert von 22.856,76 €
gehandelt habe. Die Beklagte könne sich nicht auf die Haftungsbeschränkung des Art.
23 Abs. 3 CMR berufen, da sie den Verlust des Transportgutes durch ein dem Vorsatz
gleichstehendes Verschulden im Sinn des Art. 29 Abs. 1 CMR verursacht habe. Dabei
könne dahinstehen, ob den Zeugen S. als ausführenden Unterfrachtführer ein solches
Verschulden treffe, da jedenfalls der Beklagten selbst ein qualifiziertes Verschulden bei
der Organisation des Transportes vorzuwerfen sei. Da die Fa. I. GmbH in dem
Frachtvertrag vom 12.08.2004 ausdrücklich darauf hingewiesen habe, dass es sich um
"diebstahlsgefährdete Waren" handele, sei der Beklagten die besondere Gefahrenlage
bekannt gewesen. Daneben habe es eines Hinweises auf den genauen Wert der Waren
nicht bedurft. Sollte die Beklagte Zweifel an der Ernsthaftigkeit des Warnhinweises der
Fa. I. GmbH gehabt haben, hätte sie diesen nicht als nichtssagende Floskel abtun
dürfen, sondern hätte sie notfalls nachfragen müssen. Auf Grund des Warnhinweises sei
die Beklagte dazu verpflichtet gewesen, von sich aus die objektiv gebotenen
Sicherheitsvorkehrungen zu ergreifen. Falls sie dazu nicht in der Lage gewesen sei,
hätte sie den Auftrag notfalls ablehnen müssen. Da die Beklagte den Transportauftrag
nicht selbst, sondern durch einen Unterfrachtführer durchgeführt habe, hätte sie diesen
darauf hinweisen müssen, dass es sich um diebstahlsgefährdete Waren handele; zur
Weitergabe dieses Hinweises habe sich die Beklagte in dem Frachtauftrag vom
12.08.2004 gegenüber der Fa. I. GmbH verpflichtet. Dies sei jedoch nicht geschehen,
wie sich aus der glaubhaften Aussage des Zeugen S. ergebe. Erschwerend komme
hinzu, dass dieser, wie der Beklagten bekannt gewesen sei, gar nicht über die
Möglichkeiten verfügt habe, die objektiv gebotenen Sicherheitsvorkehrungen
einzuhalten; die Beklagte habe nämlich gewusst, dass der Zeuge nur über einen
Planen-LKW verfüge und dass ihm kein zweiter Fahrer zur Seite gestanden habe.
Aufgrund des nur relativ kurzen, für den Transport zur Verfügung stehenden Zeitraums
habe die Beklagte gewußt oder doch zumindest stark damit rechnen müssen, dass ihr
Unterfrachtführer S. in dem leicht aufzubrechenden Planen-LKW auf einem
ungesicherten Rastplatz werde übernachten müssen. Der Fa. I. GmbH sei kein der
Klägerin zuzurechnendes Mitverschulden an der Schadensentstehung anzulasten.
Das Landgericht hat weiter ausgeführt, der ersatzfähige Schaden belaufe sich auf
30.498,47 €; die Beklagte habe neben dem Warenwert der entwendeten Autoradios alle
Folgeschäden zu ersetzen, darunter auch die Kosten des von der Fa. M. AG gegen die
Fa. I. GmbH geführten Vorprozesses 12 O 133/05 Landgericht Krefeld.
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Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Beklagten.
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Die Beklagte ist der Ansicht, das vom Landgericht angenommene qualifizierte
Verschulden auf ihrer Seite liege nach den in dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom
06.06.2007 (I ZR 121/04; abgedruckt in TranspR 2007,423 ff. = MDR 2008, 397 f.)
aufgestellten Grundsätzen nicht vor, da sie nur wenige Stunden Zeit gehabt habe, einen
geeigneten Unterfrachtführer zu finden und ihr der Zeuge S. auf Grund zahlreicher
beanstandungsfrei abgewickelter Transporte als zuverlässiger Transporteur bekannt
gewesen sei. Außerdem sei weder ihr, der Beklagten, noch ihrem Unterfrachtführer S.
bekannt gewesen, welches Transportgut zum Versand gekommen sei und welchen
Wert dieses gehabt habe; der allgemein gehaltene Hinweis "Achtung:
Diebstahlsgefährdete Waren!" allein könne kein qualifiziertes Verschulden auf ihrer
Seite bzw. ihres Unterfrachtführers begründen, da hierdurch das vom Frachtführer zu
tragende Transportrisiko nicht hinreichend konkret und eindeutig erkennbar werde. Da
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die Fa. I. GmbH von der Möglichkeit einer Wertdeklaration nach Art. 24 CMR nicht
Gebrauch gemacht habe, habe sie, die Beklagte, davon ausgehen können, dass
hinsichtlich des übernommenen Risikos die Grundhaftung nach der CMR ausreichend
sei. Die Fa. I. GmbH habe insbesondere unter Berücksichtigung des vereinbarten
Frachtpreises damit rechnen müssen, dass ein Planenfahrzeug mit nur einem Fahrer
eingesetzt werde; anderes hätte sie ihr, der Beklagten, ausdrücklich aufgeben müssen.
Die Beklagte meint weiter, es stelle ein zu Lasten der Klägerin gehendes
Mitverschulden der Fa. I. GmbH als Versenderin dar, dass die Beladung des
Fahrzeuges durch deren Personal erfolgt sei und diese spätestens zu diesem Zeitpunkt
Protest hätte einlegen oder von einer Beladung Abstand nehmen müssen, wenn sie der
Auffassung gewesen sei, die spätere Obhutssicherung während des Transports sei
durch ein Planenfahrzeug und einen einzelnen Fahrer nicht sichergestellt. Die Beklagte
erhebt außerdem Einwendungen gegen die Höhe des zuerkannten
Schadensersatzanspruchs.
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Die Beklagte beantragt,
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unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen.
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Die Klägerin beantragt,
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die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des LG Krefeld vom 11. Dezember
2007 - 12 O 3/07 - zurückzuweisen.
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Die Klägerin verteidigt das angefochtene Urteil und tritt der Berufung im Einzelnen unter
Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens entgegen.
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Wegen des weitergehenden Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze,
die zu den Akten gereichten Urkunden und den Inhalt der beigezogenen Akte 12 O
133/05 Landgericht Krefeld Bezug genommen.
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II.
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Die zulässige Berufung der Beklagten, die insbesondere form- und fristgerecht eingelegt
und begründet worden ist, hat in der Sache selbst keinen Erfolg. Das Landgericht hat
durch das angefochtene Urteil die Beklagte zu Recht zur Zahlung eines Betrages von
30.498,47 € nebst Zinsen an die Klägerin verurteilt.
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Das Vorliegen der Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs aus Art. 17, 29
Abs. 1 CMR hat das Landgericht zutreffend und mit zutreffender Begründung bejaht.
Zum Haftungsgrund ist in der Berufungsinstanz lediglich noch im Streit, ob der
Beklagten ein qualifiziertes Verschulden im Sinne des Art. 29 Abs. 1 CMR und der
Klägerin ein Mitverschulden an der Entstehung des Transportschadens anzulasten ist.
Die insoweit von der Beklagten gegen die in dem angefochtenen Urteil vorgenommene
rechtliche Würdigung erhobenen Rügen bleiben ohne Erfolg.
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Soweit die Beklagte in der Berufungsinstanz zur Frage des qualifizierten Verschuldens
weiterhin einwendet, ihr habe nur wenig Zeit zur Auswahl eines geeigneten
Frachtführers zur Verfügung entstanden, kommt es darauf nicht an. Hätte die Beklagte
Zweifel gehabt, ob ihr dies gelingen würde, hätte sie vielmehr den Auftrag ablehnen
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müssen, worauf bereits das Landgericht zu Recht hingewiesen hat. Deshalb ist auch
unerheblich, ob die Beklagte über keine eigenen Fahrzeuge verfügte, wie sie erstmals
in der Berufungsinstanz behauptet. Auch der weitere Einwand, ihr Unterfrachtführer S.
sei ihr auf Grund zahlreicher beanstandungsfrei abgewickelter Transporte als
zuverlässiger Transporteur bekannt gewesen, führt zu keiner anderweitigen Beurteilung,
weil es im vorliegenden Zusammenhang nicht auf die persönliche Zuverlässigkeit des
Unterfrachtführers ankommt, sondern darauf, ob und in welchem Umfang die Beklagte
gegen ihre Verpflichtung verstoßen hat, die gebotenen Sicherheitsvorkehrungen zu
treffen, um ihre gegenüber der Klägerin bestehende vertragliche Verpflichtung zu
erfüllen, das ihr anvertraute Transportgut während der Beförderung vor Diebstahl oder
Raub zu bewahren. Zu dieser Frage hat das Landgericht auf Seite 6 Mitte des
angefochtenen Urteils richtigerweise auf die in dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom
06.06.2007 (I ZR 121/04) aufgestellten Grundsätze für die zu ergreifenden
Sicherheitsvorkehrungen Bezug genommen, nach denen es in diesem Zusammenhang
von erheblicher Bedeutung ist, ob das transportierte Gut besonders diebstahlgefährdet
ist, welchen Wert es hat und ob dem Frachtführer eine dadurch begründete besondere
Gefahrenlage bekannt ist.
Hiervon ausgehend hat das Landgericht auf Seite 6 unten bis 8 Mitte des angefochtenen
Urteils zutreffend ausgeführt und im Einzelnen begründet, dass und warum vorliegend
eine "besondere Gefahrenlage" gegeben war, dass die Beklagte den daraus
erfolgenden Sicherheitserfordernissen bei der Organisation des Transports
(insbesondere Sicherstellung des Einsatzes eines Kasten-LKW oder bei Verwendung
eines Planen-LKW eines zweiten Fahrers oder Organisation eines durchgehenden
Transports ohne Übernachtungsaufenthalt während der Fahrt) nicht gerecht geworden
ist und dass hierin ein qualifiziertes Verschulden im Sinne des Art. 29 Abs. 1 CMR zu
sehen ist. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat auf diese
Ausführungen Bezug. Die in dem nicht nachgelassenen Schriftsatz der Beklagten vom
11.09.2008 nochmals wiederholte Ansicht der Beklagten, das nächtliche Abstellen des
Lkw auf einem unbewachten Autobahnrastplatz in B. habe den gebotenen
Sicherheitserfordernissen entsprochen, weil der Lkw durch Laternen und eine dort
gelegene Tankstelle rundum beleuchtet gewesen sei und er sich auch im Blickfeld des
Kassierers der Tankstelle sowie mehrerer in unmittelbarer Nähe abgestellter weiterer
Lastzüge befunden habe, vermag der Senat nicht zu teilen. Die Tatsache, dass ein Teil
der Ladung während der Nacht unbemerkt entwendet werden konnte, zeigt vielmehr,
dass diese gerade nicht hinreichend gesichert war und für potentielle Diebe kein
erhöhtes Entdeckungsrisiko bestand.
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Ebenso wenig teilt der Senat die Auffassung der Beklagten, der allgemein gehaltene
Hinweis "Achtung: Diebstahlsgefährdete Waren!" allein könne kein qualifiziertes
Verschulden auf ihrer Seite bzw. ihres Unterfrachtführers begründen, da hierdurch das
vom Frachtführer zu tragende Transportrisiko nicht hinreichend konkret und eindeutig
erkennbar werde, erforderlich sei vielmehr auch die Mitteilung, welches Transportgut
zum Versand gekommen sei und welchen Wert dieses gehabt habe. Mit dem
Warnhinweis ("Achtung!"), dass es sich um diebstahlsgefährdete Waren handele, gibt
der Versender eindeutig zu verstehen, dass der Transport aus seiner Sicht wegen der
Art des Transportgutes mit besonderen Risiken verbunden ist und deshalb
entsprechende Sicherheitsmaßnahmen zu treffen sind. Zwar hängt die Höhe des
drohenden Schadens auch bei werthaltigen Gütern davon ab, wie viele dieser Güter zu
transportieren sind. Jedoch war aus der Sicht der Beklagten bei immerhin 34 zum
Transport gegebenen Europaletten mit diebstahlsgefährdetem Transportgut auch ohne
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explizite Wertangabe davon auszugehen, dass Waren in einem beträchtlichen
Gesamtwert zu transportieren waren. Sollte sie insoweit gleichwohl Zweifel gehabt
haben, wäre es an ihr gewesen, entsprechende Nachfrage zu halten. Auch ohne
besondere Wertdeklaration nach Art. 24 CMR durch die Klägerin konnte die Beklagte
jedenfalls nicht ohne Weiteres unterstellen, dass hinsichtlich des übernommenen
Risikos die Grundhaftung nach der CMR ausreichend sei. Umgekehrt musste vor
diesem Hintergrund die Fa. I. GmbH bei Vertragsschluss entgegen der Auffassung der
Beklagten auch unter Berücksichtigung des vereinbarten Frachtpreises weder damit
rechnen, dass ein Planenfahrzeug mit nur einem Fahrer eingesetzt werden würde, noch
der Beklagten bestimmte Vorgaben für die Art und Weise der Ausführung des
Transports machen.
Auch die Einwendungen der Beklagten gegen die ein Mitverschulden der Klägerin
verneinenden Ausführungen in dem angefochtenen Urteil bleiben ohne Erfolg. Soweit
sie ihre bereits erstinstanzlich geäußerte Auffassung wiederholt, es stelle ein zu Lasten
der Klägerin gehendes Mitverschulden der Fa. I. GmbH als Versenderin dar, dass die
Beladung des Fahrzeuges durch deren Personal erfolgt sei und diese spätestens zu
diesem Zeitpunkt Protest hätte einlegen oder von einer Beladung Abstand nehmen
müssen, wenn sie der Auffassung gewesen sei, die spätere Obhutssicherung während
des Transports sei durch ein Planenfahrzeug und einen einzelnen Fahrer nicht
sichergestellt, ist den Ausführungen auf Seite 9 Mitte des angefochtenen Urteils nichts
hinzuzufügen. Weder konnten die Lagerarbeiter der Klägerin überblicken, wie genau der
Transport erfolgen sollte, insbesondere ob noch ein zweiter Fahrer hinzugezogen
werden oder ein durchgehender Transport ohne Übernachtungsaufenthalt während der
Fahrt stattfinden sollte, noch war es überhaupt deren Aufgabe, die Modalitäten des
bevorstehenden Transports zu überprüfen.
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In Bezug auf die von der Klägerin unterlassene Wertdeklaration fehlt es an einem
substantiierten Vortrag der Beklagten, dass und wie sie im Falle einer Wertdeklaration
für eine sorgfältigere Behandlung des Transportguts Sorge getragen hätte, zumal sie
selbst darauf verweist, dass sie in der Kürze der für die Ausführung des
Transportauftrages zur Verfügung stehenden Zeit keinen anderen Unterfrachtführer als
den Zeugen S. hätte ausfindig machen können. Es kann auch nicht davon ausgegangen
werden, dass die Klägerin im Falle einer Wertdeklaration den Transportauftrag
abgelehnt hätte, da auch der Warnhinweis, es handele sich bei dem Transportgut um
diebstahlsgefährdete Waren, deren Verladung immerhin 34 Europaletten beanspruchte,
nicht davon abgehalten hat, den Auftrag anzunehmen.
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Da die Beklagte auch nicht ansatzweise begründete Einwendungen gegen die vom
Landgericht als zutreffend erachtete Höhe des geltend gemachten Schadens erhebt,
braucht dem nicht näher nachgegangen zu werden. Es ist nicht Aufgabe des
Berufungsgerichts, ohne qualifizierte Rüge von sich aus zu überprüfen, ob die in dem
angefochtenen Urteil vorgenommene Schadensberechnung zutreffend ist.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO; die Entscheidung zur vorläufigen
Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
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Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO sind
erfüllt, weil im Anschluss an das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 06.06.2007 – I ZR
121/04 – (TranspR 2007, 423 ff.) die im vorliegenden Fall entscheidungserhebliche
Frage einer revisionsgerichtlichen Klärung bedarf, ob der Frachtführer von einer
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besonderen Diebstahlsgefahr für das Transportgut gegebenenfalls auch dann
auszugehen hat, wenn er zwar von der Art des Transportguts und/oder seinem Wert
keine genaue Kenntnis hat, der Versender den Frachtführer aber darauf hinweist, dass
es sich um diebstahlsgefährdete Waren handelt.
Streitwert für das Berufungsverfahren: 30.498,47 €
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