Urteil des OLG Düsseldorf vom 13.12.2005

OLG Düsseldorf: rechtskräftiges urteil, anwendungsbereich, beendigung, rücknahme, fälligkeit, bewährung, pflichtverteidiger, datum

Oberlandesgericht Düsseldorf, III-3 (s) RVG 154/05
Datum:
13.12.2005
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
3. Senat für Straf-, und Bußgeldsachen
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
III-3 (s) RVG 154/05
Tenor:
b e s c h l o s s e n :
1. Die mitunterzeichnende Einzelrichterin überträgt die Sache dem
Senat in der Besetzung mit drei Richtern.
2. Der Antrag wird als unbegründet abgelehnt.
G r ü n d e
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Der Antragsteller hat den Angeklagten im erstinstanzlichen Verfahren vor dem
Amtsgericht Grevenbroich aufgrund gerichtlicher Beiordnung vom 8. Juli 2004 als
Pflichtverteidiger vertreten. Durch - nicht rechtskräftiges - Urteil vom 28. September 2004
ist gegen den Angeklagten wegen zweifachen Betruges eine achtmonatige
Gesamtfreiheitsstrafe mit Strafaussetzung zur Bewährung verhängt worden. Der
Antragsteller ersucht um Bewilligung einer Pauschgebühr für die erste Instanz.
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1.
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Die gemäß §§ 51 Abs. 2 S. 4, 42 Abs. 3 S. 1 RVG originär zuständige Einzelrichterin
überträgt die Sache dem mit drei Richtern besetzten Senat, da dies zur Sicherung einer
einheitlichen Rechtsprechung geboten ist (§ 42 Abs. 3 S. 2 RVG).
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2.
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Der Antrag ist abzulehnen, da ein etwaiger Anspruch des Antragstellers auf Bewilligung
einer Pauschgebühr (§ 51 RVG) derzeit - mangels rechtskräftigen
Verfahrensabschlusses - nicht fällig ist.
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Fehlt es - wie hier - an einer Beendigung der Pflichtverteidigertätigkeit infolge
Rücknahme der Beiordnung im noch laufenden Verfahren, so ist für den
Anwendungsbereich des § 51 RVG - ebenso wie schon bei § 99 BRAGO - umstritten, ob
der Anspruch auf Festsetzung einer Pauschgebühr bereits nach Beendigung der
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jeweiligen Instanz (vgl. § 8 RVG, früher § 16 BRAGO; Hartmann, Kostengesetze, 35.
Aufl., § 51 RVG Rdn. 38; Gerold/Schmidt-Madert, RVG, 16. Aufl., § 51 Rdn. 64; Burhoff,
RVG, 2004, § 51 Rdn. 43; Hartung/Römermann, RVG, 2004, § 51 Rdn. 61-63) oder erst
mit dem rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens (so Göttlich/Mümmler, RVG, 1. Aufl.,
S. 693) fällig wird. Der Senat hat zu § 99 BRAGO bislang die Ansicht vertreten, dass die
Entscheidung über die Bewilligung einer Pauschgebühr erst nach rechtskräftigem
Abschluss des Verfahrens erfolgen kann (vgl. Senatsbeschlüsse vom 3. Februar 1993 -
3(s) BRAGO 213/92 und in MDR 1991, 1000, 1001; OLG Hamm JurBüro 1984, 1843
und StrafFo 1996, 158; OLG Bamberg JurBüro 1990, 1282).
Diese Rechtsprechung ist auch für den Anwendungsbereich des § 51 RVG
beizubehalten, der sich von § 99 BRAGO insoweit nicht unterscheidet, als er die
Bewilligung von Pauschgebühren "für das ganze Verfahren oder für einzelne
Verfahrensabschnitte" vorsieht. Der Umstand, dass die gesetzliche Neuregelung
nunmehr ausdrücklich eine auf einzelne Verfahrensabschnitte beschränkte
Pauschgebührenfestsetzung ermöglicht (vgl. § 51 Abs. 1 S. 3 RVG), ändert nichts an der
nach wie vor grundlegenden Bedeutung, die der auf das ganze Verfahren bezogenen
Gesamtschau zukommt. Die Frage, ob die Voraussetzungen für die Bewilligung einer
Pauschvergütung überhaupt vorliegen und ob sich der festzusetzende Betrag in einer
Erhöhung der gesetzlichen Gebühren für einzelne Verfahrensabschnitte erschöpft, lässt
sich regelmäßig erst nach rechtskräftigem Abschluss des Gesamtverfahrens zuverlässig
beurteilen. So mag es Fälle geben, in denen die Tätigkeit des Pflichtverteidigers für
einzelne Verfahrensabschnitte bei isolierter Betrachtung jeweils nur leicht
überdurchschnittlichen Charakter trägt und erst im Rahmen der nach wie vor gebotenen
Gesamtbetrachtung als "besonders" umfangreich oder schwierig im Sinne von § 51 Abs.
1 S. 1 RVG erscheint. Angesichts dieser Erwägungen ist es sachgerecht, für die
Fälligkeit des Anspruchs auf Bewilligung einer Pauschgebühr auch im
Anwendungsbereich des § 51 RVG an den rechtskräftigen Abschluss des
Strafverfahrens anzuknüpfen, sofern die Tätigkeit des Pflichtverteidigers nicht bereits
vorher infolge Entpflichtung endgültig beendet wurde.
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Die Voraussetzungen für die Gewährung eines angemessenen Vorschusses gemäß §
51 Abs. 1 S. 5 RVG sind nicht gegeben. Weder die bisherige Verfahrensdauer noch die
Höhe einer im Bewilligungsfall voraussichtlich zu erwartenden Pauschgebühr machen
es für den Antragsteller unzumutbar, die Festsetzung der Pauschgebühr abzuwarten.
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