Urteil des OLG Düsseldorf vom 22.10.2007
OLG Düsseldorf: stand der technik, treu und glauben, fassade, verwaltung, mehrheit, miteigentümer, luft, ermessen, brandschutz, ersetzung
Oberlandesgericht Düsseldorf, I-3 Wx 54/07
Datum:
22.10.2007
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
3. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
I-3 Wx 54/07
Vorinstanz:
Landgericht Wuppertal, 25 T 66/02
Tenor:
Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten zu 1 tragen die gerichtlichen Kosten des Verfahrens der
weite-ren Beschwerde.
Wert: 8.000,- EUR.
I.
1
Die Beteiligten zu 1 und 2 sind die Mitglieder der eingangs genannten
Wohnungseigentümergemeinschaft.
2
Die Beteiligten zu 1 verlangen von den Beteiligten zu 2 die Anbringung einer
Wärmedämmung auf Kosten der Wohnungseigentümergemeinschaft, mit dem Ziel,
Schimmelbildung in der Eigentumswohnung der Beteiligten zu 1 zu verhindern.
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Bei dem Gebäude handelt es sich um ein 1972 erbautes Mehrfamilienhaus. Das
Gebäude verfügt über vier Geschosse. Die Wohnung der Antragsteller befindet sich im
3. Geschoss links. Darüber befindet sich ein weiteres Geschoss mit umlaufender
Dachterrasse. Die von den Beteiligten zu 1 beanstandeten Feuchtigkeitsschäden treten
im Schlafzimmer auf. Dessen Stirnseite wird gebildet durch Außenwände zur
Durchfahrt. Die Beteiligten zu 1 erwarben die Wohnung 1994 von den Voreigentümern.
Diese hatten die Innenwand zum Schutz gegen Kälte verkleidet. Feuchtigkeit trat
erstmals 1994/95 auf, wobei streitig ist, ob Ursache eine Undichtigkeit der Dachterrasse
war.
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Im Herbst 1995 ließen die Beteiligten zu 1 in allen Räumen ihrer Wohnung
Kunststofffenster einbauen. Als Feuchtigkeitserscheinungen auftraten, ließ die
Eigentümergemeinschaft diese durch den Sachverständigen B. überprüfen. Er stellte
fest, dass die beiden Außenecken des Schlafzimmers sichtbar feucht waren, und zwar
nicht wegen von außen eindringender Nässe, sondern wegen Kondensatbildung infolge
zu geringer Wandoberflächentemperatur. Unter Berücksichtigung des Eckeffektes könne
es bei niedrigen Außentemperaturen auch bei normal beheizten Innenräumen zu
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Tauwasserausfall direkt in der Innenecke kommen. Der Sachverständige empfahl
deshalb eine Wärmedämmung der Wand durch eine Thermohaut.
Zur Zeit der Errichtung des Gebäudes galt die DIN 4108 ( Wärmeschutz im Hochbau
von August 1969). Diese Norm schrieb für das Wärmedämmgebiet I, unter anderem
Solingen, einen Wärmedurchlasswiderstand von 0,45 m2 hcC/kcal vor. Die
vorhandenen Außenwände aus 30 cm dickem Hochlochziegelmauerwerk der
Druckfestigkeitsklasse 150 weisen einen Wärmedurchlasswiderstand auf, der den
damaligen Mindestwert übertrifft, nämlich 0,64 m2 h°C/kcal.
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Am 19. Oktober 2000 beschloss die Gemeinschaft, die Fassade nicht zu dämmen,
sondern nur zu streichen.
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Am 30. Mai 2001, beschloss die Gemeinschaft, die Dämmung der Dachterrasse der
über der Wohnung der Beteiligten zu 1 liegenden Wohnung der Eheleute V. zu
überprüfen. Der Dachdeckermeister O. bestätigte unter dem 19. November 2001, dass
an dem Objekt im Bereich der Dachterrasse ein solcher Schichtenaufbau vorhanden sei,
dass der Taupunkt in der Wärmedämmung liegt, so dass unterhalb der sanierten
Terrassen im Deckenbereich bei entsprechender täglicher Lüftung der Räume und
entsprechenden Raumtemperaturen eine Kondensat- bzw. Schwitzwasserbildung nicht
entstehen könne.
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Am 31. Juli 2001 beschlossen die Eigentümer, den Sachverständigen Dipl.-Ing. W.
untersuchen zu lassen, ob die Dämmung verschiedener Wohnungen, darunter auch der
der Beteiligten zu 1, dem Stand der Technik zum Zeitpunkt der Erstellung des
Wohngebäudes entsprochen habe. Der Sachverständige ging davon aus, dass die
Außenwandbauteile aus Mauerwerk mit einer Dicke von 30 cm ausreichend seien, um
eine Kondenswasserbildung auf der Wandfläche zu vermeiden, wenn eine übliche
Wohnungsnutzung bei 20 °C und bei einer Außentemperatur von - 5 °C eine relative
Luftfeuchtigkeit von 50 % durch Heizen und Lüften hergestellt werde. Im übrigen
vermutete er zusätzliche Wärmebrücken in den Außeneckbereichen im Bereich der über
der Wohnung der Antragsteller befindlichen umlaufenden Dachterrassen. So könne
erhöhte Luftfeuchtigkeit zu Feuchtigkeitsschäden führen. Eine Feuchtigkeitszufuhr von
Außen in das Mauerwerk schloss der Sachverständige aus. Die Schäden in der
Wohnung der Beteiligten zu 1 führte er allein auf Kondenswasserbildung aus der
Raumluft zurück.
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Das Amtsgericht hat darüber Beweis erhoben, ob die Schimmelbildung im Schlafzimmer
der Beteiligten zu 1 auf mangelnder Wärmedämmung der Außenwände beruhe.
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Der Sachverständige Dipl.-Ing. C. kam in seinem Gutachten vom 25. April 2002 zu dem
Ergebnis, dass die Schlafzimmeraußenwand – einschließlich des rechten
Außenwandteiles - in der Wohnung der Beteiligten zu 1 aufgrund ihrer Lage niedrigere
Oberflächentemperaturen als die übrigen raumbegrenzenden Flächen aufweise.
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Das Amtsgericht hat am 21. Juni 2002 die Beteiligten zu 2 verpflichtet, der
nachträglichen Anbringung eines Wärmedämmverbundsystems mit einer marktüblichen
Hartschaumdämmung zuzustimmen.
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Es hat den Antrag der Beteiligten zu 1 für begründet gehalten, weil diese gemäß § 21
WEG einen Anspruch auf ordnungsgemäße Verwaltung hätten, wozu auch die
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erstmalige Wärmedämmung eines Bauteils gehöre, das zur Zeit der Errichtung des
Gebäudes den Vorschriften entsprochen habe, bei dem sich aber später herausgestellt
habe, dass es jetzt nicht mehr ausreichend gedämmt sei, weshalb ein nachträgliches
Wärmedämmverbundsystem aufgebracht werden müsse. Die von den Beteiligten zu 2
angenommene Ursache für die Tauwasserbildung, nämlich mangelnde Lüftung und
Beheizung des Schlafzimmers hat das Amtsgericht ausgeschlossen.
Hiergegen haben die Beteiligten zu 2 sofortige Beschwerde eingelegt.
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Sie haben geltend gemacht, die Aufbringung eines Wärmedämmverbundsystems sei
grundsätzlich nicht sinnvoll. Dabei haben sie sich auf die gutachtliche Stellungnahme
eines Sachverständigen K. vom 02. Juli 2002 bezogen, wonach Schimmelpilze
grundsätzlich eine Folge unzulänglicher Belüftung, niemals eine Frage der
Bausubstanz seien.
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Außerdem haben die Beteiligten zu 2 beanstandet, dass das Amtsgericht die Aussagen
der früheren Miteigentümer P., wonach bei ihnen Feuchtigkeit nicht aufgetreten sei, nicht
berücksichtigt habe. Zudem hätten die Beteiligten zu 1 erst nach der – von der
Eigentümerversammlung nicht beschlossenen - Ersetzung ihrer ursprünglichen
Holzfenster mit Einfachverglasung durch Kunststofffenster mit Thermopenverglasung
über Schimmelbildung geklagt.
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Überdies sei darauf hinzuweisen, dass bei Aufbringung des vom Amtsgericht für richtig
gehaltenen Wärmeverbundsystems die Zufahrt zu den Kfz-Stellplätzen um 12 cm
verringert würde und die Durchfahrbreite nur noch 2,43 m betragen würde, so dass ein
Abstellplatz nicht mehr ordentlich benutzt werden könne und die Zufahrtmöglichkeit für
Rettungsfahrzeuge sowie der Brandschutz unerlaubt eingeschränkt würden.
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Die Kammer hat den Sachverständigen C. mündlich angehört und ein unter dem
25. August 2004 erstattetes thermographisches Gutachten des Sachverständigen W.
eingeholt. Dieser ist zu dem Ergebnis gekommen, die Klimadaten, insbesondere für die
relative Luftfeuchte, bewegten sich nicht in den empfohlenen und in der DIN 4108 Teil 2
für Wohnräume angenommenen Grenzen; die Taupunkttemperatur liege häufig über
12° und erreiche teilweise 14°, sodass bei einer Außenwandtemperatur unter 12-14° C
Kondensationserscheinungen auftreten könnten; das Nutzerverhalten sei mit Bezug auf
das Heiz- und Lüftungsverhalten als normal zu bezeichnen. Daher sei davon
auszugehen, dass auch bei zumutbarem Lüftungs- und Heizverhalten der Eigentümer
durch die Geometrie der Außenwände und die Orientierung der Giebelwand nach
Norden durch Verschiebung des Taupunktes an die Wandinnenseite Kondensation
auftreten könne. Die Kondensation könne zu einer Durchfeuchtung des Putzes und des
Mauerwerks von innen und damit zu einer weiteren Abkühlung der Wand führen. Die
Unterschreitung der Taupunkttemperatur an der raumseitigen Wandoberfläche und
damit die Kondensation der Raumluftfeuchte an den Außenwänden könne daher nur
durch eine Verbesserung der äußeren Wärmedämmung vermieden werden.
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Das Landgericht hat am 09. Februar 2007 den amtsgerichtlichen Beschluss geändert
und die Anträge der Beteiligten zu 1 und 2 abgelehnt.
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Hiergegen wenden sich die Beteiligten zu 1 mit der sofortigen weiteren Beschwerde, mit
der sie unter Anderem geltend machen:
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Der Kammervorsitzende habe seine persönliche Ansicht über die Ursachen der
Schimmelbildung (Heiz- und Lüftungsverhalten, Möbel zu dicht an der Wand etc.) über
die Feststellungen der Sachverständigen gestellt. Die Kammer habe nach
Beweisaufnahme überraschend das Erfordernis eines Baumangels im Zeitpunkt der
Errichtung des Gebäudes als anspruchsbegründend angesehen und in ihrer
Interessenabwägung zu Unrecht unterstellt, dass eine Änderung des Heiz- und
Lüftungsverhalten oder der Raumnutzung das Schimmelproblem beseitigen könne.
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Die Beteiligten zu 2 treten dem entgegen und verteidigen die landgerichtliche
Entscheidung.
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Wegen der Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
23
II.
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Das zulässige Rechtsmittel ist nicht begründet.
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1.
Den Beteiligten zu 1 stehe unter keinem denkbaren rechtlichen Gesichtspunkt ein
Anspruch auf Anbringung eines Wärmedämmverbundsystems an der fensterlosen
Giebelwand des Hauses E. zu.
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Abwehransprüche wegen Störung ihres Sondereigentums durch das
Gemeinschaftseigentum bestünden nicht, weil eine Mangelhaftigkeit der Giebelwand
des Hauses E. nicht festgestellt sei.
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Zunächst schieden Mängel aus, die etwa von der Oberkante der Wohnung der
Antragsteller ausgehen, wo sich die Dachterrasse der oberen Wohnung befinde. Die
entsprechende Vermutung des Sachverständigen W. sei durch die Stellungnahme des
Dachdeckermeisters O. und die späteren Ermittlungen, insbesondere durch den
Sachverständigen C., ausgeräumt. Alle Sachverständigen kämen zu dem Ergebnis,
dass ein Feuchtigkeitseintritt durch die Dachterrasse oder durch die Außenwand in die
Wohnung der Antragsteller ausscheide.
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Die letzten Zweifel, ob sich gerade in der Außenwand, die die Schlafzimmerwand der
Antragsteller bildet, Baumängel befinden, die der Sachverständige C. bei seiner
mündlichen Anhörung noch offen gelassen hatte, seien durch die thermographische
Untersuchung der streitigen Wand ausgeräumt. Seien derartige Mängel schon mit Blick
auf die von dem Sachverständigen C. von innen her erstellten Erkundungsöffnungen
unwahrscheinlich, so sei die letzte Sicherheit dadurch gegeben, dass das
thermographische Gutachten keinerlei Besonderheiten in dieser verhältnismäßig
starken Außenwand offen gelegt habe. Die Beteiligten beriefen sich auf derartige
Mängel auch nicht mehr, und die von der Kammer insofern aufgrund ihres
Amtsermittlungsgrundsatzes erhobenen Bedenken seien ausgeräumt.
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Die Kammer sei nunmehr überzeugt, dass die Feuchtigkeitsschäden an der
Schlafzimmerwand der Wohnung der Beteiligten zu 1 allein darauf zurückzuführen sei,
dass sich durch die relativ kühle Außenwand Kondenswasser niederschlage, was sich
nur durch zusätzliche Beheizung und Lüftung dieser Wand vermeiden lasse. Auch
könnten die Beteiligten zu 1 nicht einen Anspruch auf erstmalige ordnungsgemäße
Herstellung des Gemeinschaftseigentums, hier der Außenwand bzw. Giebelwand des
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streitigen Gebäudes, geltend machen. Sie hätten eine Eigentumswohnung in einem
1972 errichteten Haus erworben. Die zur Zeit der Errichtung des Gebäudes gemäß der
Deutschen Industrienorm 4108 für Außenwände vorgeschriebenen
Wärmedurchlasswiderstandswerte seien nicht nur erreicht, sondern würden – so der
Sachverständige C. - weit übertroffen. Auch etwaige Mängel an der darüber liegenden
Dachterrasse seien nach den Dachdeckerarbeiten durch den Dachdeckermeister O.
auch nach Prüfung durch den Sachverständigen C. auszuschließen.
Das Bayerische Oberste Landesgericht habe zwar in seinem Beschluss vom 31.
August 1989 [ZMR 1990, 29 - 30, WuM 1989, 657] ausgeführt, ein ordnungsgemäßer
Zustand hinsichtlich der Wärmedämmung könne auch dann nicht vorliegen, wenn die
bei Errichtung des Bauwerks geltenden DIN-Vorschriften eingehalten worden seien. Es
habe aber gleichzeitig darauf hingewiesen, dass nur eine solche Instandsetzung
verlangt werden könne, die den Interessen der Gesamtheit der Wohnungseigentümer
nach billigem Ermessen entspreche. Dies bedeute, dass einerseits technische
Lösungen gewählt werden müssten, die geeignet seien, den Baumangel dauerhaft zu
beseitigen, dass andererseits aber auch die Wirtschaftlichkeit der in Betracht
kommenden Lösungsmöglichkeiten beachtet werden müssten. In ähnlicher Weise habe
das Hanseatische Oberlandesgericht in seinem Beschluss vom 20. Januar 1998 [WuM
1999, 55] entschieden, dass nämlich ein gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft
gerichteter Anspruch auf eine modernisierende Instandsetzung ausscheide, wenn die
Wärmedämmung einer Giebelwand nicht dem heutigen, aber dem im Zeitpunkt der
Errichtung des Gebäudes maßgeblichen baulichen Standard entspricht, weil
Modernisierungsmaßnahmen auch aus wirtschaftlichen Gründen zu versagen sein
könnten.
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Das Hanseatische Oberlandesgericht habe dabei einen dem vorliegenden ähnlichen
Fall zu beurteilen gehabt, bei dem der seinerzeit im Bauzeitpunkt maßgebliche
Mindestwert sogar um 20 % überschritten worden sei. Vorliegend werde dieser
Wärmedämmwert noch in weit höherem Maße überschritten.
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Die oben genannten Entscheidungen, die die Kammer ebenfalls zugrunde lege,
verlangten eine Abwägung der wechselseitigen Interessen der einzelnen
Wohnungseigentümer. Diese habe sich nicht nur an den wirtschaftlichen
Notwendigkeiten zu orientieren, sondern auch an den Möglichkeiten der einzelnen
Beteiligten, den von ihnen beklagten Schaden zu vermeiden oder gering zu halten.
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Bei dieser Abwägung falle insbesondere ins Gewicht, dass die Voreigentümer der
Wohnung der Beteiligten zu 1 nach ihrer unbezweifelten überzeugenden Bekundung
über 20 Jahre lang keinerlei Feuchtigkeitsschäden an der streitigen Außenwand beklagt
hätten. Selbst nach Beseitigung der bauphysikalisch problematischen Innenwand durch
die Beteiligten zu 1 seien keine Feuchtigkeitsschäden festzustellen gewesen.
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Zudem
Sachverständigen W. allein die Beteiligten zu 1 seien, die über ein
Feuchtigkeitsproblem klagen. Da sich die Außenwand in absolut einwandfreiem
Zustand befinde, was die Beweisaufnahme ergeben habe, und keine Feuchtigkeit von
außen eintrete, könne es nur die besondere Art der Nutzung durch die Beteiligten zu 1
sein, die die Feuchtigkeitsprobleme entscheidend fördere. Den Beteiligten zu 1 sei ggf.
eine anderweitige Nutzung des von ihnen jetzt als Schlafzimmer genutzten Raumes
zuzumuten. Auch dränge sich eine Veränderung der Raumbeheizung und Belüftung auf,
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die darin bestehen könnte, dass ein weiterer Heizkörper angebracht wird oder
Zwangslüftungsmöglichkeiten geschaffen werden, wie sie in der Wohnung M.
stattgefunden haben.
Hierbei sei weiterhin zu berücksichtigen, dass die Beteiligten zu 1 die früheren
Holzfenster mit Einfachverglasung durch Isolierglasfenster in Kunststoffausführung mit
Thermopenscheiben ersetzt haben. Dadurch hätten die Beteiligten zu 1 die
Zwangslüftung, die durch die früheren in der Regel undichten Fenster stattgefunden
habe, beseitigt. Dichtere Fenster hätten aber - wie inzwischen allgemein bekannt - einen
entscheidenden Nachteil: Im Inneren sammele sich feuchte, verbrauchte Luft. Diese
schlage sich naturgemäß an der besonders kalten Außenwand, von der auch die
Kammer ausgehe, nieder. Die Folge dieser bauphysikalisch nicht abgesicherten
Ersetzung der Fenster hätten sich die Beteiligten zu 1 selbst zuzuschreiben.
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Bei der Abwägung der wechselseitigen Interessen seien auch die Interessen der
übrigen Wohnungseigentümer zu berücksichtigen. Nur ein kleiner Teil dieser
Miteigentümer wohne auch an der entsprechenden Außenwand. Auch diese aber
lehnen ausweislich ihrer Darstellung in der mündlichen Verhandlung vor der Kammer
eine Veränderung der Außenwand ab, da sie selbst keine Beanstandungen haben und
auch die Kosten, die bei sicherlich um 8.000,- EUR liegen, scheuten. Es könne den
übrigen Wohnungseigentümern auch nicht verübelt werden, dass diese eine
Aufbringung einer andersartigen Fassade ablehnen, weil sie das äußere Bild ihrer
Wohnanlage erhalten wissen wollen.
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Da die Beteiligten zu 1 einerseits durch isolierte Maßnahmen innerhalb ihres
Wohnbereichs, entweder durch Veränderung der Heizungs- und Lüftungsmöglichkeiten
in ihrem Schlafzimmer, oder durch eine andere Nutzung dieses Zimmers selbst Abhilfe
schaffen könnten, erscheine es der Kammer grob unbillig, die Beteiligten zu 2 zu einer
kostenmäßig und optisch erheblichen Umgestaltung der Außenfassade zu zwingen.
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2.
Ergebnis stand. Gesichtspunkte, die darauf hindeuten, dass die Überlegungen der
Kammer von entscheidungserheblichen Rechtsfehlern beeinflusst sind, haben die
Beteiligten zu 1 nicht aufgezeigt und sind auch sonst nicht ersichtlich.
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a)
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Einen Anspruch der Beteiligten zu 1 auf Beseitigung einer auf ihr Sondereigentum
einwirkenden vom Gemeinschaftseigentum ausgehenden Störung (§ 1004 BGB) hat die
Kammer zu Recht verneint. Zustandsstörer ist der Eigentümer einer Sache, von der eine
Beeinträchtigung ausgeht, nicht allein aufgrund dieser Rechtsstellung, sondern nur,
wenn die Beeinträchtigung wenigstes mittelbar auf seinen Willen zurückgeht (BGH NJW
2005, 1366). Dies wiederum setzt voraus, dass er die Beeinträchtigung durch eine
eigene Handlung adäquat mitverursacht hat oder ihre Beseitigung entgegen einer
Verpflichtung zum Tätigwerden unterlässt (Palandt-Bassenge BGB 66. Auflage 2007
§ 1004 Rdz. 19).
41
b)
42
Dass die am Sondereigentum der Beteiligten zu 1 aufgetretenen Schäden in Gestalt der
Bildung von Stockflecken und Schimmel von einem störenden Zustand des
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Bildung von Stockflecken und Schimmel von einem störenden Zustand des
Gemeinschaftseigentums ausgehen, lässt sich nicht feststellen. Das Landgericht hat
Schäden am Bauwerk, insbesondere Undichtigkeit oder originäre Mängel der Isolierung
unter Bezug auf die Feststellungen der Sachverständigen beanstandungsfrei verneint.
Dies wird von den Beschwerdeführern auch nicht angegriffen.
Dafür dass dadurch, dass die Beteiligten zu 1 - ohne Zustimmung der übrigen
Wohnungseigentümer - Kunststofffenster mit Isolierverglasung eingebaut haben, die
Anforderungen an die bauphysikalischen Eigenschaften der Nordwand gestiegen sind
(Wärmedämmung zur Vermeidung auftretenden Kondenswassers, bedingt durch einen
zu hohen Taupunkt der Außenwand), mit der Folge, dass nunmehr (aus der
Kombination von isolierverglasten Kunstoffenstern mit der ungedämmte Fassade) ein
Mangel des Gemeinschaftseigentums entstanden ist, spricht einiges:
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Isolierverglaste Fenster – zumal in Schlafzimmern - harmonieren in vielen Fällen
bauphysikalisch nicht mit ungedämmten Fassaden. Schlafzimmer sind oft ungeheizt,
regelmäßig aber geringer beheizt als die angrenzenden Wohnräume. Aus diesen strömt
warme Luft, die mehr Feuchtigkeit aufnehmen kann als kühlere in das niedriger
temperierte Schlafzimmer, kühlt ebenfalls ab und kann dann nicht mehr so viel Wasser
tragen; sie muss also Feuchtigkeit abgeben, der Dampf kondensiert auf der Oberfläche.
Ist das Zimmer – wie früher – mit einfach verglasten Fenstern ausgerüstet, so schlägt
sich die Kondensatfeuchtigkeit an den Fensterscheiben als dem am schlechtesten
gedämmten Bauteil nieder und wird über die üblichen "Tropfnasen" unschädlich nach
draußen abgeleitet. Werden dagegen moderne isolierverglaste Fenster eingebaut, so
haben diese oft einen höheren Dämmwert als die ungedämmte Außenfassade, in die
sie eingebaut sind. Die anfallende Feuchtigkeit schlägt sich deshalb an dem kältesten
Teil der Fassadenwand nieder, durchfeuchtet diesen und bildet Stockflecken.
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Ob diese Zusammenhänge vorliegend wirklich gegeben sind, mag aber letztlich offen
bleiben. Denn es widerspräche in diesem Falle Treu und Glauben (§ 242 BGB), dass
die Beteiligten zu 1 von den Beteiligten zu 2 die Beseitigung der Folgen eines Mangels
verlangen, den sie selbst geschaffen haben.
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c)
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Soweit von Seiten der Sachverständigen festgestellt worden ist, dass der Taupunkt der
Wand zu hoch liegt, ist hierin eine die Zustandshaftung der Gemeinschaft begründende
Beeinträchtigung nicht zu erblicken.
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Denn weder hat die Gemeinschaft diesen Zustand zurechenbar verursacht noch seine
Beseitigung pflichtwidrig unterlassen. Eine Beseitigungspflicht bestand insoweit aus
keinem rechtlichen Gesichtspunkt.
49
aa)
50
Ein Anspruch auf Dämmung der Nordfassade steht den Beteiligten zu 1 nicht aus § 21
Abs. 4 WEG zu. Hier sei zunächst darauf hingewiesen, dass vorliegend das neue WEG
vom 26. März 2007, BGBl. I, 370 zur Anwendung kommt, da für die Beurteilung nicht ein
der letzten Tatsacheninstanz entsprechender Zeitpunkt, sondern das aktuelle Recht
maßgebend ist, vgl. § 62 WEG n.F. (BGH NJW 1962 961; NJW 1953, 941 für das
Revisionsgericht). Nach § 21 Abs. 4 WEG kann jeder Eigentümer eine Verwaltung
verlangen, die den Vereinbarungen und Beschlüssen und, soweit solche nicht
51
bestehen, dem Interesse der Gesamtheit der Wohnungseigentümer nach billigem
Ermessen entspricht. Zu einer ordnungsgemäßen, dem Interesse der Gesamtheit der
Wohnungseigentümer entsprechenden Verwaltung gehört insbesondere die
ordnungsgemäße Instandhaltung und Instandsetzung des gemeinschaftlichen
Eigentums (§ 21 Abs. 5 Nr. 2 WEG).
(a)
52
Erstmalige Herstellung eines mangelfreien Zustandes kommt nicht in Betracht, weil
nach den einwandfrei im Anschluss an die Sachverständigen vom Landgericht
getroffenen Feststellungen die Fassadendämmung den zum Zeitpunkt der Errichtung
des Gebäudes geltenden DIN-Vorschriften entsprach, ja diese übertraf.
53
(b)
54
Instandsetzungsbedürftig ist die Nordfassade ebenfalls nicht, weil sie – jedenfalls unter
Ausblendung des Umstands einer etwa von den Beteiligten zu 1 durch den Einbau des
Kunststofffensters geschaffenen neuen bauphysikalischen Situation mit erhöhtem
Dämmungsbedarf - nicht einer Wiederherstellung ihres ursprünglichen
ordnungsgemäßen Zustandes bedarf (vgl. OLG Hamm FG-Prax 2007, 69).
55
Ob daraus, dass die Fassade 2001 gestrichen worden ist, auf ihre damalige
Instandsetzungsbedürftigkeit geschlossen werden kann, erscheint unklar. Sollte dies der
Fall gewesen sein, so war nach dem damaligen Stand nach den Grundsätzen
ordnungsgemäßer Verwaltung eine modernisierende Instandsetzung unter Einschluss
einer Wärmedämmung – zumal mit Blick auf den Kostenaufwand im Vergleich zum
bloßen Anstrich und die Folgen für die Durchfahrbreite und den Brandschutz –
jedenfalls nicht zwingend geboten.
56
(c)
57
Als modernisierende Instandsetzung können die Beteiligten zu 1 eine Dämmung der
Nordfassade nach aktuellem Stand ebenfalls nicht beanspruchen. Von einer
modernisierenden Instandsetzung spricht man, wenn im Zuge einer notwendigen
Instandsetzung anstelle einer veralteten Einrichtung eine technisch verbesserte
Einrichtung eingebaut wird, was voraussetzt, dass dies wirtschaftlich sinnvoll ist und der
Aufwand in einem vernünftigen Verhältnis zum Nutzen steht (Bärmann/Pick/Merle WEG
§ 21 Rdz. 121). Wenn also ein Anspruch auf modernisierende (verbessernde)
Instandsetzung überhaupt bestehen kann (OLG Hamburg WuM 1999, 55, 57), so setzt
dieser demnach eine Instandsetzungsbedürftigkeit voraus, die vorliegend nicht gegeben
ist.
58
bb)
59
Ein Modernisierungsanspruch, allein gerichtet auf die Verbesserung des nicht
instandsetzungsbedürftigen Teiles eines Bauwerks als ordnungsgemäße Verwaltung ist
den Beschwerdeführern verwehrt.
60
Zwar wurde inzwischen durch § 22 Abs. 2 WEG n. F. die Möglichkeit einer Anpassung
an den Stand der Technik eröffnet. Ein entsprechender Eigentümerbeschluss bedarf der
61
3/4 Mehrheit aller Eigentümer und der einfachen Mehrheit der Miteigentumsanteile.
Hierdurch soll die Möglichkeit eröffnet werden, auch ohne Zusammenhang mit einer
Reparatur Modernisierungsmaßnahmen beschließen zu können (vgl. Fabis, RNotZ
2007, 375; Meffert ZMR 2007, 758).
Über eine solche Maßnahme, die sich zudem wohl kaum allein auf den die Wohnung
der Beteiligten zu 1 unmittelbar betreffenden Teil der Fassade beziehen könnte, hat
indes eine Willensbildung der Wohnungseigentümergemeinschaft bislang nicht
stattgefunden.
62
Weiter gehende bauliche Veränderungen bedürfen der Zustimmung aller
Wohnungseigentümer, deren Rechte über das in § 14 Nr. 1 WEG bestimmte Maß
beeinträchtigt werden (§ 22 Abs. 1 WEG). Diese Schwelle ist hier indes bei der mit der
erbetenen Maßnahme der Wärmedämmung einher gehenden Veränderung der
Fassade – auch mit Blick auf die Verringerung der Breite der Zufahrt zu den Kfz.-
Stellplätzen um 12 cm - überschritten.
63
III.
64
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 62 Abs. 1; 47 a. F. WEG.
65
Die Wertfestsetzung folgt aus §§ 62 Abs. 1; 48 Abs. 3 a. F. WEG, sie beruht auf den
geschätzten Kosten für die erstrebte Maßnahme.
66