Urteil des OLG Düsseldorf vom 09.09.2009
OLG Düsseldorf (streitwert, begründung, gerichtskosten, erstattung, beschwerde, vergabeverfahren, datum)
Oberlandesgericht Düsseldorf, VII-Verg 11/09
Datum:
09.09.2009
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
Vergabesenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
VII-Verg 11/09
Tenor:
Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Be-schluss der
Vergabekammer bei der Bezirksregierung Düsseldorf vom 6. März 2009
(VK – 48/2008 – L) aufgehoben.
Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, das Vergabeverfahren zur
Beschaffung mobiler Datenerfassungsgeräte für den Ordnungs- und
Sicherheitsdienst ihres Ordnungsamts vom Stande der
Angebotsaufforderung und Übersendung korrigierter Vergabeunterlagen
von neuem zu beginnen.
Die Kosten des Verfahrens vor der Vergabekammer sind zur Hälfte von
der Antragstellerin und zu jeweils einem Viertel von der Antragsgegnerin
und der Beigeladenen zu tragen. Eine Erstattung in diesem Verfahren
entstandener Aufwendungen findet nicht statt.
Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden zur Hälfte der
Antragstellerin und zu jeweils einem Viertel der Antragsgegnerin und der
Beigeladenen auferlegt. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Streitwert für das Beschwerdeverfahren: bis 125.000 Euro.
(Hier Freitext: Tatbestand, Gründe etc.)
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Anerkenntnisentscheidung – keine Begründung
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