Urteil des OLG Düsseldorf vom 28.09.2004
OLG Düsseldorf: bedürftige partei, hauptsache, rechtskraft, rechtsmittelfrist, bedürftigkeit, datum, verweigerung
Oberlandesgericht Düsseldorf, I-24 W 38/04
Datum:
28.09.2004
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
24. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
I-24 W 38/04
Vorinstanz:
Landgericht Kleve, 2 O 69/04
Tenor:
Die Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer
des Landgerichts Kleve vom 19. April 2004, ergänzt durch den
Nichtabhilfebeschluss vom 9. Juni 2004, wird zurückgewiesen.
G r ü n d e:
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Die Beschwerde ist unbegründet.
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Durch den Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss hat das Landgericht zunächst
die Bedürftigkeit der Beklagten und sodann in der Nichtabhilfeentscheidung
hinreichende Erfolgsaussichten der Rechtsverteidigung verneint (§ 114 ZPO).
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Diese Entscheidung ist für den Senat bindend.
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Das Beschwerdegericht, das über die Verweigerung der Prozesskostenhilfe zu
entscheiden hat, darf die Erfolgsaussichten der Hauptsache nicht abweichend von der
Vorinstanz beurteilen, wenn die bedürftige Partei eine ihr ungünstige Entscheidung der
Vorinstanz über die Hauptsache nicht anfochten hat (vgl. BFH BB 1984,2249f.; KG
OLGZ 1969, 446 f., OLG Düsseldorf, 9 Zivilsenat, JurBüro 1994,176; Senat FamRZ
2002,1713; Zöller/Philippi, ZPO, 24. Aufl., § 119, Rdnr.47 m.w.N.; a.A. OLG Karlsruhe
FamRZ 2000, 1588).
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Diese Voraussetzungen liegen hier vor: Zwar hat die Beklagte gegen das Urteil des
Landgerichts zunächst fristgerecht Berufung eingelegt, während in dem vom Senat
(aaO.) entschiedenen Fall die bedürftige Partei das erstinstanzliche Urteil gar nicht
angefochten hatte. Dem steht es aber gleich, wenn das Rechtsmittel eingelegt, aber
nicht innerhalb der Frist des § 520 Abs. 2 ZPO begründet wird. Denn mit Ablauf der
Berufungsbegründungsfrist ist das Urteil des Landgerichts Kleve vom 9. Juni 2004 am
21. September 2004 rechtskräftig geworden. Demgemäß hat der Senat durch weiteren
Beschluss vom heutigen Tage das Rechtsmittel als unzulässig verworfen (I-24 U 43/04).
Entscheidend ist auch in diesem Fall, dass die bedürftige Partei durch ihr Verhalten eine
Überprüfung der Entscheidung in der Hauptsache verhindert hat. Dass dies erst durch
Versäumung der Rechtsmittelbegründungsfrist und nicht schon durch Versäumung der
Rechtsmittelfrist geschehen ist, ist unerheblich, weil der Eintritt der Rechtskraft nicht
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vermieden worden ist. Steht damit die Verpflichtung der Beklagten, das Geschäftslokal
an den Kläger herauszugeben, fest, so ist der Senat im Beschwerdeverfahren daran
gehindert festzustellen, dass die Rechtsverteidigung des Beklagten Aussicht auf Erfolg
hat (vgl. BFH a.a.O, S. 2250).
Eine Kostenerstattung findet im Beschwerdeverfahren nicht statt (§127 Abs. 4 ZPO.
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a. E H
b. ROLG ROLG
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