Urteil des OLG Düsseldorf vom 09.03.2006

OLG Düsseldorf: treu und glauben, anleger, darlehensvertrag, vollmachten, widerklage, nichtigkeit, schlüssiges verhalten, bisherige nutzung, genehmigung, echte rückwirkung

Oberlandesgericht Düsseldorf, I-6 U 46/05
Datum:
09.03.2006
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
6. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
I-6 U 46/05
Tenor:
Die Berufung der Klägerin gegen das am 28. Januar 2005 verkündete
Urteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird
zurückgewiesen.
Die Widerklage der Beklagten wird als unzulässig abgewiesen.
Die Klägerin trägt 42 % und die Beklagte 58 % der Kosten des
Berufungsver-fahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Jede Partei kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe
von 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages
abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung
Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages
leistet.
G r ü n d e
1
A.
2
Wegen des Sachverhalts wird zunächst auf die tatsächlichen Feststellungen in der
angefochtenen Entscheidung Bezug genommen, wobei richtig zu stellen ist, dass es im
dritt- und viertletzten Satz des ersten Absatzes auf Seite 5 des landgerichtlichen Urteils
wie folgt heißen muss: "Auch habe sie sich – so behauptet sie – vor Abschluss der
Darlehensverträge den Zeichnungsschein und die Originalvollmacht der Beklagten
vorlegen lassen. Auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes könne sich die
Beklagte nicht berufen, da vorliegend keine verbundenen Geschäfte i.S.v. § 9 VerbrKrG
gegeben seien."
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Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Wegen der Begründung wird gleichfalls auf
das erstinstanzliche Urteil verwiesen.
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Mit der Berufung macht die Klägerin weiterhin geltend, die der Treuhänderin, der G.
GmbH erteilte Vollmacht sei nicht wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz
nichtig. Bereits der Anwendungsbereich dieses Gesetzes sei nicht eröffnet. Eine
Rechtsberatung liege nur dann vor, wenn der Kern und der Schwerpunkt der Tätigkeiten
der G. GmbH auf rechtlichem und nicht auf wirtschaftlichem Gebiet gelegen hätten. Hier
sei es aber bloß um eine wirtschaftliche Angelegenheit gegangen. Die G. GmbH habe
gesellschaftsrechtliche Angelegenheiten besorgt und Abwicklungstätigkeiten
vorgenommen. Eine rechtliche Prüfung oder Beratung sei weder in Auftrag gegeben
worden noch geschuldet gewesen. Der G. GmbH habe kein Ermessensspielraum
zugestanden. Die abzuschließenden Verträge hätten ihrem Inhalt nach bereits
festgestanden und seien weitestgehend vorformuliert gewesen. Im Übrigen sei das
Rechtsberatungsgesetz auch von seinem Schutzzweck her nicht betroffen. Der
Geschäftsführer der G. GmbH sei selbst Rechtsanwalt. Zudem habe die Beklagte nicht
zum rechtsuchenden Publikum gehört. Zumindest sei das Handeln der G. GmbH nach
Artikel 1 § 5 Nr. 1 RBerG zulässig. Denn die G. GmbH habe etwaige rechtliche
Angelegenheiten im Zusammenhang mit dem Geschäft ihres Gewerbebetriebes
ausgeführt.
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Da die von der G. GmbH entfaltete Tätigkeit jedenfalls nicht als umfassende Beratung in
Rechtsangelegenheiten anzusehen sei, sondern im Wesentlichen als kaufmännische,
steuerliche und wirtschaftliche Tätigkeit im Rahmen der Ausübung der
steuergestaltenden Tätigkeit, seien bei der Prüfung, ob eine unzulässige Tätigkeit im
Sinne des Rechtsberatungsgesetzes vorliege, die Grundsätze der verfassungsrechtlich
geschützten Berufswahl- und Berufsausübungsfreiheit nach Artikel 12 Abs. 1 GG sowie
der Vertrauensschutzgrundsatz zu beachten. In diesem Zusammenhang sei zu
berücksichtigen, dass die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 28. September
2000 betreffend den Verstoß der Tätigkeit von Treuhandgesellschaften gegen das
Rechtsberatungsgesetz überraschend und die Beklagte als Kapitalanlegerin nicht
schützenswert sei. Vor diesem Hintergrund regt die Klägerin an, die Sache, z.B. im
Wege des Normenkontrollverfahrens, dem Bundesverfassungsgericht vorzulegen mit
der Frage, ob die derzeitige Anwendung und Auslegung des Rechtsberatungsgesetzes
durch die Rechtsprechung und insbesondere durch den Bundesgerichtshof mit dem
Grundgesetz sowie den verfassungsrechtlichen Prinzipien vereinbar sei.
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Abgesehen davon "bestreitet" die Klägerin, dass die G. GmbH keine Genehmigung zur
Besorgung von Rechtsangelegenheiten besessen habe.
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Weiter macht die Klägerin – teilweise in Erfüllung der im Senatstermins vom 3.
November 2005 erteilten Auflage – geltend, die Vertretungsbefugnis der G. GmbH
ergebe sich jedenfalls aus §§ 172, 173 BGB. Seinerzeit habe ihr, der Klägerin, die von
der Beklagten unterzeichnete Urkunde "Auftrag und Vollmacht (Zeichnungsschein)"
vorgelegen, mit der die Beklagte die G. GmbH bevollmächtigt habe, die beiden hier in
Rede stehenden Darlehensverträge (aus steuerlichen Gründen sind im Hinblick auf die
Beklagte zwei Darlehensverträge unterzeichnet worden) abzuschließen. Überdies
hätten sich ihre Mitarbeiter anlässlich von Besuchen bei der G. GmbH darüber
informiert, dass auch die Originalvollmachten der Anleger vorlägen. Die
Originalvollmachten seien durch ihre damaligen Mitarbeiter jeweils in Augenschein
genommen worden. Dies sei deshalb erfolgt, weil die Vorlage der Originalvollmachten
zur Vervollständigung ihrer, der Klägerin, Kreditakten erforderlich gewesen sei. Zu
diesem Zweck seien nach Prüfung der Originalvollmachten bei den K.-Fonds-Y Kopien
der ersten und der letzten Seite der jeweiligen Urkunden vorgenommen worden. Bei
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dem hier in Rede stehenden K.-Immobilienfonds-X habe man allerdings auf die
Fertigung von Kopien verzichtet, weil die Urkunden "Vollmachten und Angebot auf
Abschluss eines Treuhandvertrages" nicht durch die Anleger selbst, sondern durch den
bevollmächtigten Assessor H. unterzeichnet worden seien. Das Vorliegen der
jeweiligen Originalvollmachten sei für ihre Kreditentscheidung von wesentlicher
Bedeutung gewesen. Sie sei nur bei einer ordnungsgemäßen Vollmacht zur
Kreditierung bereit gewesen. Dies sei auch der G. GmbH bekannt gewesen, die für sie
die Prüfung der Vollmachten vorgenommen habe. Ihre, der Klägerin, Mitarbeiter hätten
jederzeit die Möglichkeit gehabt, in die jeweiligen Vollmachten Einsicht zu nehmen und
von dieser Möglichkeit auch Gebrauch gemacht. Zu keinem Zeitpunkt sei von ihr eine
Kreditentscheidung getroffen worden, ohne dass das Original der Vollmachten durch
ihre damaligen Mitarbeiter in Augenschein genommen worden wäre. Die G. GmbH habe
sich unter Vorlage der Selbstauskunft, des Zeichnungsscheins und der Vollmacht an sie
gewandt und die Gewährung von Darlehen beantragt. Überdies sei ihr auch die
notarielle Schuldanerkenntnisurkunde des Notars L. vom 28. August 1997 übergeben
worden, in deren Anlage die Vollmacht nebst Urkundennummer aufgeführt sei. Da ein
Notar bei der Beurkundung durch einen Bevollmächtigten verpflichtet sei, sich die
Vollmachtsurkunde vorlegen zu lassen, hätte sie auch hier darauf vertrauen dürfen, dass
sich der beurkundende Notar die Vollmachten hat vorlegen lassen.
Zumindest kämen vorliegend die Grundsätze zur Duldungs- und Anscheinsvollmacht
zur Anwendung. Die Beklagte habe den ersten haftungsbegründenden
Vertrauenstatbestand gegenüber ihr, der Klägerin, gesetzt, indem sie den von ihr
unterschriebenen Zeichnungsschein als auch das unterschriebene
Selbstauskunftsformular der G. GmbH zur Vorlage bei ihr, der Klägerin, übergeben
habe, um die Gewährung eines Kredits zu erreichen. Die Beklagte habe ihr in diesem
Zusammenhang auch Bonitätsdaten und weitere Unterlagen über die G. GmbH zur
Verfügung gestellt. Ferner habe die Beklagte nach Unterzeichnung des
Zeichnungsscheins ihren Barkapitalanteil sowie einige Zeit später die
Durchführungsgebühr auf das Treuhandkonto der G. GmbH bei ihr, der Klägerin,
überwiesen. Überdies habe die Beklagte vor Abschluss der Endfinanzierungsverträge in
Bezug auf die Kreditkonditionen mit ihr korrespondiert. Außerdem habe sie, die
Klägerin, den den Haftungsanteil der Beklagten betreffenden Gesamtdarlehensvertrag
an diese übersandt, ohne dass die Beklagte hiergegen Einwendungen erhoben hätte.
Schließlich habe die Beklagte ihr eine Einzugsermächtigung erteilt, sei über Jahre
hinweg ihren Zinszahlungspflichten nachgekommen und habe Fondsausschüttungen
sowie Steuervorteile für sich beansprucht.
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Der Anwendung der §§ 172, 173 BGB sowie der Grundsätze zur Duldungs- und
Anscheinsvollmacht stehe nicht § 9 des damals noch geltenden VerbrKrG entgegen.
Diese Vorschrift sei hier schon nicht anwendbar, weil der Kredit von der Sicherung
durch ein Grundpfandrecht abhängig gemacht worden sei (§ 3 Abs. 2 Ziffer 2 VerbrKrG).
Dabei sei es unerheblich, dass das Grundpfandrecht schon vor Abschluss der
Endfinanzierungskredite bestellt worden sei. Abgesehen davon stellten der
Darlehensvertrag und der Fondsbeitritt keine wirtschaftliche Einheit dar. Sie, die
Klägerin, habe sich nicht der Vertriebsstruktur der Fondsgesellschaft bedient. Vielmehr
habe sie bei der Kreditvergabe die individuelle finanzielle Situation im Einzelnen
geprüft.
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Selbst wenn die Vollmacht nichtig sei, sei die Beklagte gehindert, sich hierauf zu
berufen. Durch die Nachtragsvereinbarung vom 23./27. August 1999 habe die Beklagte
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ihre Verpflichtung zur Rückzahlung der Darlehensvaluta anerkannt. Zwischen ihnen
habe Einigkeit bestanden, dass mit dem Abschluss der Nachtragsvereinbarung auf
sämtliche Einwendungen verzichtet werde. Abgesehen davon sei eine etwa
unwirksame Vollmachtserteilung durch Genehmigung seitens der Beklagten nach §§
182, 184 BGB wirksam geworden. Die Genehmigung ergebe sich zumindest konkludent
aufgrund der regelmäßigen Zahlungen seitens der Beklagten.
Zumindest verstoße die Beklagte gegen den Grundsatz von Treu und Glauben, wenn
sie sich auf eine Nichtigkeit der Darlehensverträge berufe.
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Offen bleiben könne, ob ein Verstoß gegen die Formvorschriften nach dem
Verbraucherkreditgesetz vorliege. Denn eine etwaige Nichtigkeit der Darlehensverträge
sei nach § 6 Abs. 2 VerbrKrG geheilt worden.
13
Die Klägerin beantragt,
14
das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 28. Januar 2005 aufzuheben und
15
1. die Beklagte zu verurteilen, an sie, die Klägerin, 2.543,94 € nebst Zinsen in
Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 1.663,76 € seit dem
25. März 2004 und aus 880,18 € seit dem 2. Juni 2004 sowie weitere 10,00 €
vorgerichtliche Mahngebühren zu zahlen,
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2. die Beklagte zu verurteilen, an sie, die Klägerin, ab Mai 2004 bis zum 30. Juni
2009 monatlich Zinsen in Höhe von 2,95 % p.a. sowie Tilgungsleistungen in
Höhe von 2,5 % p.a. bezogen auf eine Gesamtdarlehensvaluta in Höhe von
73.319,94 € per 30. April 2004, jeweils fällig zum 30. eines jeden
Kalendermonats, zu zahlen,
17
hilfsweise
18
festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, an sie, die Klägerin, künftig
monatlich Zinsen in Höhe von 2,95 % p.a. sowie Tilgungsleistungen in Höhe
von 2,5 % p.a. bezogen auf eine Gesamtdarlehensvaluta in Höhe von 73.319,94
€ per 30. April 2004 zu zahlen,
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weiter hilfsweise
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festzustellen, dass zwischen ihr, der Klägerin, und der Beklagten eine
Gesamtdarlehensverbindlichkeit in Höhe von 73.319,94 € zum 30. April 2004
besteht,
21
weiter hilfsweise
22
die Beklagte zu verurteilen, an sie, die Klägerin, 73.319,94 € nebst Zinsen in
Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu
zahlen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen
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sowie widerklagend,
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die Klägerin zu verurteilen, Zug um Zug gegen Übertragung ihres, der Beklagten,
Gesellschaftsanteils an dem K.-Fonds-X in Höhe der Beteiligungssumme von
200.000,00 DM
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1. an sie 26.334,28 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten
über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
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2. sie hinsichtlich aller Verpflichtungen aus den Darlehensverträgen vom
30. Dezember 1996 über eine Summe von ursprünglich 177.800,00 DM
freizustellen.
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Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil und tritt dem Vorbringen der Klägerin im
Einzelnen entgegen. Insbesondere trägt sie vor, dass die G. GmbH keine Erlaubnis
nach dem Rechtsberatungsgesetz gehabt habe. Weiter bestreitet die Beklagte, dass der
Klägerin vor Unterzeichnung der Darlehensverträge das Original der notariellen
Vollmachtsurkunde vorgelegen habe. Abgesehen davon macht sie geltend, dass ein
verbundenes Geschäft vorliege. Empfangen habe sie deshalb nicht ein Darlehen,
sondern den Geschäftsanteil an dem K.-Fonds-X. Weiter trägt sie vor, im Jahre 1999 sei
ihr noch nicht bekannt gewesen, dass die der G. GmbH erteilte Vollmacht wegen
Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz nicht wirksam sei.
30
Im Hinblick auf die Widerklage legt die Beklagte im Einzelnen dar, dass sie an die
Klägerin Zins- und Tilgungsleistungen in Höhe von insgesamt 32.160,06 € erbracht und
ihr ein Mietertrag von lediglich 5.825,78 € ausgezahlt worden sei.
31
Die Klägerin beantragt,
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die Widerklage abzuweisen.
33
Sie vertritt die Ansicht, im Rahmen des von der Beklagten geltend gemachten
Bereicherungsanspruchs seien Fondsausschüttungen sowie Steuervorteile der
Beklagten zu berücksichtigen, die die Beklagte nicht oder jedenfalls nicht schlüssig
dargetan habe.
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Nach Schluss der mündlichen Verhandlung hat die Beklagte erklärt, sie nehme die
Widerklage zurück. Ihre Einwilligung zur Rücknahme der Widerklage hat die Klägerin
verweigert.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend Bezug
genommen auf den Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst
Anlagen, die Sitzungsniederschriften beider Rechtszüge sowie die in den
nachfolgenden Gründen enthaltenen tatsächlichen Feststellungen.
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B.
37
Die Berufung der Klägerin ist zulässig, aber nicht begründet. Die Widerklage der
Beklagten, über die der Senat zu entscheiden hat, weil die Klägerin ihre Einwilligung
zur Rücknahme der Widerklage verweigert hat, scheitert schon an der Zulässigkeit.
38
I.
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Mit ihrer Berufung hat die Klägerin keinen Erfolg.
40
1.
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Allerdings ist die Klage zulässig.
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Zwar betrifft der Klageantrag zu 2., soweit die Zins- und Tilgungszahlungen erst nach
Erlass des Urteils fällig werden, künftig wiederkehrende Leistungen. Dies steht der
Zulässigkeit des Klageantrags zu 2. gemäß § 258 ZPO aber nicht entgegen.
Ausweislich der Darlehensverträge vom 30. Dezember 1996 (Anlagen K 16 ff., Bl. 546 ff.
GA) sind die Zins- und Tilgungsleistungen jeweils am 30. eines Monats fällig. Sie
hängen nach dem Vortrag der Klägerin nicht (mehr) von einer Gegenleistung ab, da die
Darlehen bereits ausgezahlt sind. Unerheblich ist, dass die Zins- und
Tilgungsleistungen im Klageantrag zu 2. vor dem Hintergrund, dass sie sich ständig
verringern, weil sich wegen der monatlichen Tilgungsleistungen die
Gesamtdarlehenssumme ständig reduziert, der Höhe nach nicht konkret bestimmt sind.
Denn es ist ausreichend, dass die Leistungen der Höhe nach bestimmbar sind (Zöller-
Greger, ZPO, 25. Aufl., § 258 Rn. 1 b). Die Bestimmbarkeit der Höhe der monatlichen
Leistungen ist gegeben, weil sich im Hinblick auf die im Klageantrag zu 2. angegebenen
Prozentsätze und die per 30. April 2004 mit 73.319,94 € angegebene Darlehensvaluta
die konkrete Höhe der monatlichen Raten errechnen lässt.
43
2.
44
Die Klage ist jedoch weder im Hinblick auf die Hauptanträge noch hinsichtlich der
Hilfsanträge, soweit sie nicht bereits – wie unten näher ausgeführt wird –
gegenstandslos sind, begründet.
45
a) Mit ihren Hauptanträgen zu 1. und 2., mit denen sowohl bereits fällige als auch erst
künftig fällig werdende Zins- und Tilgungsleistungen geltend gemacht werden, kann die
Klägerin nicht durchdringen.
46
aa)
47
Die geltend gemachten Ansprüche ergeben sich insbesondere nicht aus § 607 BGB
a.F./§ 488 BGB n.F. Denn es fehlt an einem – wirksamen – Darlehensvertrag zwischen
den Parteien.
48
Offen bleiben kann, ob die Darlehensverträge vom 30. Dezember 1996 tatsächlich mit
den einzelnen Anlegern in Höhe des jeweils sie betreffenden Darlehensbetrages
zustande gekommen sind. Sollten die Darlehensverträge nicht mit den einzelnen
Anlegern, hier der Beklagten, geschlossen worden sein, scheidet der geltend gemachte
Zahlungsanspruch von vornherein aus. Aber auch dann, wenn unmittelbar zwischen der
Klägerin und der Beklagten eine Darlehensvereinbarung zustande gekommen ist –
wofür vieles spricht, wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, und wovon der
Senat im Folgenden zu Gunsten der Klägerin ausgeht –, steht der Klägerin ein
Anspruch auf die Zins- und Tilgungsleistungen nicht zu. Denn die die Beklagte
betreffenden beiden Darlehensverträge sind nicht wirksam zwischen den Parteien
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zustande gekommen.
(1) Die Beklagte ist bei Abschluss der Darlehensverträge von der G. GmbH vertreten
worden. Die Darlehensverträge wären jedoch nur dann von Anfang an wirksam, wenn
die G. GmbH die Beklagte wirksam vertreten hätte. Dies kann indes nicht festgestellt
werden.
50
(a) Die Darlehensverträge sind zwar nicht deshalb gemäß § 6 Abs. 1 VerbrKrG nichtig,
weil die von der Beklagten der G. GmbH erteilte Vollmacht die in § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1
Buchstabe a bis f des damals noch geltenden VerbrKrG vorgeschriebenen Angaben
nicht enthält. Denn die Vollmacht zum Abschluss eines Kreditvertrags muss diese
Angaben nicht aufweisen (BGH, XI. Zivilsenat, ZIP 2003, 2149, 2150).
51
(b) Die Darlehensverträge sind aber deshalb nichtig, weil sie von einem Vertreter ohne
Vertretungsmacht abgeschlossen worden sind. Sowohl der zwischen der Beklagten,
vertreten durch den Assessor H., und der G. GmbH zustande gekommene
Treuhandvertrag als auch die der G. GmbH erteilte Vollmacht sind gemäß § 134 BGB
wegen Verstoßes gegen Art. 1 § 1 RBerG nichtig.
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(aa) Der Anwendungsbereich des Rechtsberatungsgesetzes ist eröffnet. Die G. GmbH
hat für die Beklagte Rechtsangelegenheiten besorgt.
53
Rechtsangelegenheiten besorgt derjenige, der eine Tätigkeit ausübt, die das Ziel
verfolgt und geeignet ist, konkrete fremde Rechte zu verwirklichen oder konkrete fremde
Rechtsverhältnisse zu gestalten. Zur Abgrenzung erlaubnisfreier Geschäftsbesorgung
von erlaubnispflichtiger Rechtsbesorgung ist danach auf den Kern und den
Schwerpunkt der Tätigkeit abzustellen, weil eine Besorgung wirtschaftlicher Belange
vielfach auch mit rechtlichen Vorgängen verknüpft ist (BVerfG NJW 2002, 3531, 3532).
Konkrete fremde Rechtsverhältnisse werden insbesondere durch den Abschluss von
Verträgen gestaltet, die von einem Geschäftsbesorger im Namen eines Dritten
geschlossen werden. Ob der Geschäftsbesorger dabei einen inhaltlichen
Gestaltungsspielraum hat oder ob er allgemein verwendete Vertragsformulare benutzt,
ist unerheblich. Soweit eine Berufstätigkeit allerdings schon vom Ansatz her nicht als
umfassende Beratung (oder Betreuung) auf mindestens einem Teilgebiet des Rechts
angeboten wird, bedarf es im Lichte des Art. 12 GG sorgfältiger Prüfung, ob eine
angebotene Dienstleistung als Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten oder nur als
kaufmännische Hilfeleistung einzuordnen ist (BGHZ 145, 265, 268 f.).
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Hier waren die Tätigkeiten, die die G. GmbH aufgrund des mit der Beklagten zustande
gekommenen Treuhandvertrages (vgl. das von der Beklagten mit Schriftsatz vom 7. April
2004 vorgelegte Treuhandvertragsformular, Bl. 132 ff. GA) zu erbringen hatte, in der
Hauptsache rechtsbesorgender Art. Ihr Gepräge erhielten sie durch den Abschluss
verschiedener Verträge, insbesondere durch den Abschluss des Vertrags zum
wirtschaftlichen Beitritt der Beklagten zum K.-Fonds-X sowie durch den Abschluss der
beiden hier in Rede stehenden Darlehensverträge mit der Klägerin. Überdies war die G.
GmbH zum Abschluss weiterer Verträge bevollmächtigt. Der Abschluss dieser Verträge
stellte nicht nur eine einfache Hilfstätigkeit dar. Vielmehr hatte die G. GmbH damit eine
umfassende Rechtsbetreuung auf einem Teilgebiet des Rechts zu erbringen. Bei den
von ihr zu besorgenden Geschäften konnte sich in rechtlicher Hinsicht mannigfaltiger
Beratungsbedarf ergeben, den ein juristischer Laie nicht befriedigen konnte. So hätte
sich insbesondere zum Abschluss des Vertrags über den wirtschaftlichen Beitritt der
55
Beklagten zum K.-Fonds-X und der beiden Darlehensverträge eine Beratung der
Beklagten empfehlen können. Demzufolge ist der Schutzzweck des
Rechtsberatungsgesetzes durch die rechtsbesorgende Tätigkeit der G. GmbH in
erheblichem Maße berührt worden.
(bb) Der Ausnahmetatbestand des Art. 1 § 5 Nr. 1 RBerG greift hier nicht ein. Diese
Regelung bezweckt, Berufe, die sich sachgerecht nicht immer ohne gleichzeitige
Rechtsberatung oder sonstige Rechtsbesorgung ausüben lassen, von dem
Erlaubniszwang des Art. 1 § 1 RBerG freizustellen. Die Ausnahmeregelung setzt
demnach voraus, dass der Unternehmer überhaupt zwei Geschäfte besorgt, und zwar
eins zu seiner eigentlichen Berufsaufgabe gehörendes Hauptgeschäft, das keine
Rechtsbesorgung darstellt, und ein notwendiges Hilfsgeschäft, das an sich nach Art. 1 §
1 RBerG erlaubnispflichtig ist. Wird die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten
demgegenüber als Hauptgeschäft oder einziges Geschäft betrieben, so entfällt, wenn
die notwendige Erlaubnis fehlt, ohne weiteres die Möglichkeit einer Anwendung des Art.
1 § 5 RBerG (BGHZ 145, 265, 272). So liegen die Dinge hier. Die umfassende
Betreuung der Beklagten, insbesondere der Abschluss von Verträgen in deren Namen,
wurde von der G. GmbH, die mit einer Vielzahl von Anlegern derartige
Treuhandverträge schloss, als Hauptgeschäft betrieben. Durch diese
Betreuungsleistung erhielt die Tätigkeit der G. GmbH ihr Gepräge.
56
(cc)
57
Damit schließt sich der Senat für den hier zu entscheidenden Fall der neueren
Rechtsprechung des Bundesgerichtshof an, wonach derjenige, der im Rahmen eines
Immobilienfondsprojekts nicht nur die wirtschaftlichen Belange der Anleger
wahrzunehmen, sondern für sie auch die erforderlichen Verträge abzuschließen hat,
einer Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz bedarf. Ohne eine solche Erlaubnis
ist gemäß § 134 BGB nicht nur der Geschäftsbesorgungsvertrag, sondern auch die
damit in Zusammenhang stehende Vollmacht nichtig, ohne dass es darauf ankäme, ob
sie und das Grundgeschäft nach dem erkennbaren Willen der Vertragsparteien zu
einem einheitlichen Rechtsgeschäft gemäß § 139 BGB verbunden sind. Denn nur so
kann das Ziel des Gesetzgebers, den Rechtsuchenden möglichst umfassend vor
unsachgemäßer Beratung sowie deren häufig nachteiligen rechtlichen und
wirtschaftlichen Folgen zu schützen, erreicht werden. Offen bleiben kann, ob von dieser
Nichtigkeit die aufgrund der Vollmacht abgeschlossenen Darlehensverträge bereits
unmittelbar erfasst werden. Die Darlehensverträge sind jedenfalls gemäß § 177 Abs. 1
BGB (schwebend) unwirksam, wenn sie von einem Vertreter ohne Vertretungsmacht
geschlossen worden sind (vgl. hierzu BGHZ 159, 294, 299 f.; BGH BKR 2003, 942, 944;
jeweils mit weiterer Nachweise aus der Rechtsprechung).
58
Bedenken dagegen, dass hier eine "Rückwirkung" der zum Rechtsberatungsgesetz
ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung – das erste diesbezügliche Urteil des
Bundesgerichtshofs stammt vom 28. September 2000 (BGHZ 145, 265 ff.) – gegeben ist,
bestehen nicht. Es liegt in der Natur der Sache, dass gerichtliche Entscheidungen, die
die Wirksamkeit eines Rechtsgeschäfts betreffen, als Akt wertender Erkenntnis auf
einen in der Vergangenheit liegenden Sachverhalt einwirken. Eine solche echte
Rückwirkung ist grundsätzlich rechtlich unbedenklich, zumal höchstrichterliche Urteile
Gesetzen nicht gleichzustellen sind und keine damit vergleichbare Rechtsbindung
erzeugen (vgl. BGH WM 2004, 1230, 1232). Deshalb kann die Klägerin für sich keinen
besonderen Vertrauensschutz im Hinblick auf den Bestand der Vollmacht
59
beanspruchen.
(dd) Damit kommt es darauf an, ob die G. GmbH eine Erlaubnis nach dem
Rechtsberatungsgesetz besaß. Dies kann hier nicht festgestellt werden. Dass die G.
GmbH keine Erlaubnis hatte, war zwischen den Parteien in erster Instanz unstreitig. Die
Klägerin bestreitet zwar jetzt, dass die G. GmbH eine Genehmigung zur Besorgung von
Rechtsangelegenheiten nicht besessen habe. Hiermit kann die Klägerin aber nicht mehr
gehört werden. Denn die Beklagte stellt weiterhin in Abrede, dass die G. GmbH eine
Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz gehabt habe, und es ist nicht ersichtlich,
dass die Voraussetzungen für eine Zulassung dieses neuen Vorbringens der Klägerin
nach § 531 Abs. 2 ZPO vorliegen.
60
Unerheblich ist, dass der Geschäftsführer der G. GmbH eine Erlaubnis nach dem
Rechtsberatungsgesetz besaß. Denn Vertragspartner und Treuhänderin der Beklagten
war nicht der Geschäftsführer, sondern die G. GmbH (vgl. hierzu BGH WM 2005, 786,
787).
61
(ee)
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Vor dem Hintergrund, dass der Schutzzweck des Rechtsberatungsgesetzes durch die
rechtsbesorgende Tätigkeit der G. GmbH in erheblichem Maße berührt ist und im
Hinblick darauf, dass das Rechtsberatungsgesetz sowohl dem Schutz des
Rechtssuchenden als auch der geordneten Rechtspflege dient, muss im Rahmen der
Abwägung der widerstreitenden Interessen und unter Berücksichtigung des
Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes das Grundrecht der Berufsausübungsfreiheit der G.
GmbH aus Art. 12 Abs. 1 GG zurücktreten. Hieran ändert auch nichts der Umstand, dass
der Geschäftsführer der G. GmbH eine Erlaubnis nach dem RBerG besaß, zumal
keinerlei Anhaltspunkte dafür bestehen, dass er selbst die aufgrund des
Treuhandvertrages übernommenen Tätigkeiten ausgeführt hat.
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(c) Die der G. GmbH erteilte Vollmacht ist auch nicht nach §§ 172 Abs. 1, 171 Abs. 1
BGB oder nach allgemeinen Rechtsscheinsgrundsätzen als gültig zu behandeln.
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Offen bleiben kann, ob diese Vorschriften sowie die allgemeinen Grundsätze über die
Duldungs- und Anscheinsvollmacht hier anwendbar sind.
65
– Nach der Rechtsprechung des XI. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs sind die §§ 171
und 172 BGB sowie die Grundsätze über die Duldungs- und Anscheinsvollmacht auch
dann anwendbar, wenn die umfassende Bevollmächtigung des Geschäftsbesorgers –
wie hier – unmittelbar gegen Art. 1 § 1 RBerG verstößt und nach § 134 nichtig ist (BGH
WM 2005, 72, 73 m.w.N. aus der Rechtsprechung). Demgegenüber hat der II. Zivilsenat
des Bundesgerichtshofs in den Entscheidungen vom 14. Juni 2004 eine
Rechtsscheinsvollmacht nach §§ 171 Abs. 1, 172 Abs. 2 BGB beim kreditfinanzierten
Erwerb eines Immobilienfondsanteils verneint, weil der kreditgebenden Bank bei
Abschluss des Darlehensvertrages die Vollmachtserklärung des Kreditnehmers zu
Gunsten einer Treuhänderin weder im Original noch in Ausfertigung vorgelegen habe,
und – allerdings in nicht tragenden Erwägungen – die Ansicht vertreten, die §§ 171 Abs.
1, 172 Abs. 1 BGB fänden bei einem kreditfinanzierten Erwerb eines
Immobilienfondsanteils keine Anwendung, weil der Beitritt zur Fondsgesellschaft und
der finanzierende Darlehensvertrag ein verbundenes Geschäft im Sinne des § 9 Abs. 1
VerbrKrG bildeten und weil der Rechtsschein einer wirksamen Vollmacht den einzelnen
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Anlegern mangels eines Vertrauensverhältnisses zwischen Treuhänder und Anleger
nicht zugerechnet werden könne (s. BGH, II. Zivilsenat, Urteil vom 14. Juni 2004, BGHZ
159, 294, 300 ff.). –
Hier kann nämlich nicht festgestellt werden, dass die Voraussetzungen der §§ 172 Abs.
1, 171 Abs. 1 BGB oder die Voraussetzungen für eine Anscheins- oder
Duldungsvollmacht vorliegen.
67
(aa)
68
Für eine Rechtsscheinsvollmacht nach §§ 172 Abs. 1, 171 Abs. 1 BGB ist es
erforderlich, dass dem Geschäftspartner die Vollmachtsurkunde in Urschrift oder – bei
notariell beurkundeter Vollmacht – in Ausfertigung vorgelegt wird (BGH ZIP 2003, 2149,
2155; Palandt-Heinrichs, BGB, 65. Aufl., § 173 Rn. 6 m.w.N.). Vorgelegt ist eine
Urkunde dann, wenn sie dem Geschäftspartner zur sinnlichen Wahrnehmung
unmittelbar zugänglich gemacht wird (Palandt-Heinrichs, aaO).
69
Dass der Klägerin der Zeichnungsschein vom 20. Dezember 1995 (Anlage K 14, Bl. 538
GA) vorlag, ist hier nicht ausreichend. Diesem Zeichnungsschein lässt sich nicht
ansatzweise entnehmen, dass die Beklagte die G. GmbH bereits zum Abschluss der
Darlehensverträge bevollmächtigt hat. Im Hinblick auf andere K.-Fonds mag es
Zeichnungsscheine geben, die bereits eine unmittelbare Bevollmächtigung der G.
GmbH enthalten. Im dem hier von der Beklagten unterschriebenen Zeichnungsschein
heißt es aber wie folgt (Bl. 538 GA): "Ich/Wir, der/die Unterzeichnende(n), beauftrage(n)
und bevollmächtige(n) hiermit Herrn Assessor H. mit dem Recht Untervollmachten zu
erteilen, mit der Dr. G.- Treuhand Steuerberatungsgesellschaft mbH . einen
Treuhandvertrag mit Vollmachten – wie im Prospektteil B abgedruckt – für mich/uns in
notarieller Form abzuschließen." Dass die Beklagte, vertreten durch Assessor H., die G.
GmbH in der Folgezeit tatsächlich zum Abschluss der Darlehensverträge bevollmächtigt
hat, ergibt sich aus dem Zeichnungsschein nicht, so dass dieser auch keinen
Rechtsschein einer solchen Bevollmächtigung begründen kann.
70
Die Klägerin hat auch nicht schlüssig dargetan, dass die G. GmbH ihr das Original oder
eine Ausfertigung der diese als Vertreterin der Beklagten ausweisenden
Vollmachtsurkunde vorgelegt hat.
71
In erster Instanz hat die Klägerin zunächst lediglich vorgetragen, sie habe sich über ihre
Mitarbeiter vor Abschluss der streitgegenständlichen Darlehensverträge "regelmäßig"
davon überzeugt, dass notariell beglaubigte Vollmachtsurkunden der beklagten Partei
vorgelegen hätten. Diese Vollmachtsurkunden seien in den Geschäftsräumen der G.
GmbH aufbewahrt worden, und ihre, der Klägerin, Mitarbeiter hätten vor Abschluss der
Darlehensverträge "regelmäßig" Einsicht in diese Originalvollmachten genommen und
sich davon überzeugt, dass diese bei der G. GmbH vorgelegen hätten. Aus diesem
Vorbringen lässt sich nicht entnehmen, dass der Klägerin die Vollmachtsurkunde auch
vorliegend tatsächlich unmittelbar zugänglich gemacht worden ist. Die Klägerin trägt zu
einem konkreten Sachverhalt nichts vor. Ihr Vorbringen lässt sich allenfalls dahin
verstehen, dass sie im Regelfall in die Vollmachtsurkunden Einsicht genommen habe,
ohne dass daraus mit der erforderlichen Sicherheit geschlossen werden könnte, sie
habe es auch vorliegend getan. Auch aus ihrem weiteren Vorbringen in erster Instanz,
ihr sei vor Unterzeichnung der Darlehensverträge das Original der notariell beglaubigten
Vollmacht der Beklagten vorgelegt worden und im Übrigen habe sie jederzeit die
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Möglichkeit gehabt, bei der G. GmbH Einsicht in die Originalunterlagen zu nehmen,
ergibt sich für den vorliegenden Fall nichts Konkretes. Insbesondere kommt es nicht
darauf an, ob die Klägerin die Möglichkeit der Einsichtnahme in die
Originalvollmachtsurkunde in den Geschäftsräumen der G. GmbH gehabt hat. Dies ist
angesichts des eindeutigen Wortlauts des § 172 Abs. 1 BGB, wonach der Vertreter die
Vollmachtsurkunde dem Dritten vorgelegt, also zur sinnlichen Wahrnehmung
unmittelbar zugänglich gemacht haben muss, nicht ausreichend.
Das Vorbringen der Klägerin in zweiter Instanz ist trotz der umfangreichen Erörterungen
in der Sitzung des Senats vom 3. November 2005 und des dort erteilten Hinweises (Bl.
1045, 1046 GA) gleichfalls nicht schlüssig, so dass im Hinblick auf das weitere
Vorbringen der Klägerin keine Veranlassung für eine Wiedereröffnung der mündlichen
Verhandlung besteht. Dem Vortrag der Klägerin im Anschluss an den vom Senat
erteilten Hinweis lässt sich auch hier allenfalls entnehmen, dass ihre Mitarbeiter bestrebt
waren, in die Originalvollmachten der Anleger Einsicht zu nehmen, nicht aber, dass
ihnen im vorliegenden Fall die Originalvollmacht tatsächlich vorgelegt worden ist. Das
Vorbringen der Klägerin in zweiter Instanz betreffend eine Vorlage der Originalvollmacht
der Beklagten ist nur allgemein gehalten, nicht aber auf den konkreten Fall
zugeschnitten. Abgesehen davon ist im Hinblick auf den hier in Rede stehenden K.-
Fonds-X schon nicht zu erkennen, dass die Mitarbeiter der Klägerin Veranlassung
gesehen haben könnten, in die Originalvollmachtsurkunde zur Abgleichung dieser mit
den zur Akte genommenen Urkundskopien Einsicht zu nehmen und ihnen deshalb die
Originalvollmacht vorgelegt worden ist. Denn anders als bei den K.-Fonds-Y hat die
Klägerin, wie sie selbst vorträgt, keine Kopien der jeweiligen Unterlagen zu ihren Akten
genommen, weil die Urkunden "Vollmachten und Angebot auf Abschluss eines
Treuhandvertrages" nicht durch die Anleger selbst, sondern durch den bevollmächtigten
Assessor H. unterzeichnet wurden, so dass eine Abgleichung nicht vorgenommen
werden konnte. Überdies ist das Vorbringen der Klägerin in sich widersprüchlich, wenn
sie auf der einen Seite behauptet, ihre Mitarbeiter hätten sich die Originalvollmachten
vorlegen lassen, und auf der anderen Seite vorträgt, die G. GmbH habe für sie die
Prüfung der Vollmachten vorgenommen.
73
Abgesehen davon ergibt sich aus der Aussage des vor dem Landgericht Köln
vernommenen Zeugen M., die die Klägerin ebenso wie die Aussage des dort
vernommenen Zeugen N. durch Bezugnahme auf das Sitzungsprotokoll des
Landgerichts Köln vom 10. Januar 2006 (Bl. 1155 ff. GA) zu ihrem Parteivortrag gemacht
hat, nicht einmal, dass sich die Mitarbeiter der Klägerin im Hinblick auf den K.-Fonds-X
zumindest im Regelfall bei der G. GmbH die Originalvollmachten der Anleger haben
vorlegen lassen. Der Zeuge M. war seiner Aussage zufolge nicht selbst zugegen, als
Mitarbeiter der Klägerin bei der G. GmbH in verschiedenen Unterlagen Einsicht
genommen haben. M. hat letztendlich lediglich erklärt, er habe den Mitarbeiter R. der
Klägerin so verstanden, dass dieser sich vergewissert habe, dass die Originale der
Vollmachtsurkunden mit den Kopien, die er bereits erhalten gehabt hätte,
übereinstimmten. Im Rahmen des K.-Fonds-X hat die G. GmbH der Klägerin aber keine
Kopien der Vollmachtsurkunden übermittelt, wie die Klägerin selbst vorgetragen hat.
Auch die in dem vorgenannten Protokoll festgehaltene Aussage des Zeugen N., bei
dem es sich lediglich um einen Zeugen vom Hörensagen handelt, lässt nicht mit der
erforderlichen Sicherheit darauf schließen, dass der Klägerin die Originalvollmacht der
Beklagten vorgelegen hat, zumal N. ausdrücklich erklärt hat, es habe sich um ein
Massengeschäft gehandelt, so dass er in Bezug auf den einzelnen Anleger keine
konkreten Angaben machen könne.
74
Der Umstand, dass der Klägerin die notarielle Schuldanerkenntnisurkunde des Notars
L. mit dem Amtssitz in ...... vom 28. August 1997 (Anlage B 2, Bl. 1112 GA, sowie
Anlagenhefter 1 zum Schriftsatz der Klägerin vom 12. Dezember 2005) übergeben
worden ist, führt gleichfalls nicht weiter. Aus dieser Urkunde ergibt sich nicht, dass dem
Notar L. die Vollmachtsurkunde des Notars S. in Berlin vom 29. Dezember 1995 im
Original oder in Ausfertigung vorlag. Im Gegenteil: Die notarielle
Schuldanerkenntnisurkunde nimmt nur auf in einer beigefügten Anlage erwähnte
Vollmachten Bezug, so dass die Klägerin nicht darauf vertrauen durfte, dem Notar L.
habe die Vollmachtsurkunde tatsächlich vorgelegen.
75
(bb) Die seitens der Beklagten nicht wirksam erteilte Vollmacht ist auch nicht über die
§§ 171, 172 BGB hinaus nach allgemeinen Rechtsscheinsgrundsätzen als wirksam zu
behandeln.
76
Eine solche Rechtsscheinsvollmacht setzt voraus, dass das Vertrauen des Dritten auf
den Bestand der Vollmacht an andere Umstände als an die Vollmachtsurkunde anknüpft
und nach den Grundsätzen über die Duldungsvollmacht schutzwürdig erscheint. In
Betracht kommen dabei ausschließlich bei oder vor Vertragsschluss vorliegende
Umstände. Denn eine Duldungsvollmacht ist nur gegeben, wenn der Vertretene es – in
der Regel über einen längeren Zeitraum – wissentlich geschehen lässt, dass ein
anderer für ihn ohne Bevollmächtigung als Vertreter auftritt, und der Vertragspartner
dieses bewusste Dulden dahin versteht und nach Treu und Glauben verstehen darf,
dass der als Vertreter Handelnde bevollmächtigt ist (BGH WM 2005, 786, 788).
Voraussetzung ist also, dass der Vertretene das Verhalten des nicht von ihm
bevollmächtigten Vertreters kannte und nicht dagegen eingeschritten ist, obgleich ihm
das möglich gewesen wäre. Die Duldungsvollmacht stellt daher eine "bewusst
hingenommene" Anscheinsvollmacht dar, bei welcher der Vertretene das unbefugte
Auftreten des Vertreters zwar nicht kannte, also auch nicht duldete, aber bei
pflichtgemäßer Sorgfalt hätte bemerken und verhindern können (BGH WM 2005, 1520,
1522). So liegen die Dinge hier aber nicht. Die Beklagte durfte davon ausgehen, dass
die G. GmbH eine wirksame Vollmacht besaß. Den vor dem Jahre 2000 ergangenen
Entscheidungen des Bundesgerichtshofs ließ sich nämlich nichts entnehmen, was für
einen Verstoß eines umfassenden Treuhand- oder Geschäftsbesorgungsvertrages und
der mit ihm verbundenen Vollmacht des Geschäftsbesorgers gegen Art. 1 § 1 RBerG
gesprochen hätte. Der kreditgebenden Bank kann daher in Fällen der vorliegenden Art
gewöhnlich keine Kenntnis oder ein Kennenmüssen der Nichtigkeit der
Vollmachtserteilung gemäß § 173 BGB zur Last gelegt werden. Vor diesem Hintergrund
liegt es fern, der Beklagten vorzuwerfen, die Vollmachtlosigkeit des Vertreterhandelns
entsprechend den Regeln der Anscheins- oder Duldungsvollmacht nicht rechtzeitig
erkannt oder gar bewusst geduldet zu haben.
77
Dafür, dass die G. GmbH bereits vor Abschluss des Treuhandvertrages mit umfassender
Vollmacht als vollmachtlose Vertreterin der Beklagten im Rechtsverkehr aufgetreten ist
und dadurch aus Sicht der Klägerin möglicherweise ein der Beklagten zurechenbarer
Anschein hinsichtlich einer im Innenverhältnis erteilten Vollmacht hervorgerufen wurde,
ist nichts ersichtlich (vgl. zum Vorstehenden BGH WM 2005, 1520, 1522).
78
Abgesehen davon liegen auch keine Umstände vor, aufgrund derer die Klägerin nach
Treu und Glauben davon ausgehen durfte, die G. GmbH sei bevollmächtigt. Auf den
Zeichnungsschein durfte die Klägerin nicht abstellen, weil sich daraus nicht ergab, dass
79
der G. GmbH bereits eine Vollmacht erteilt worden war. Die Erteilung einer
Selbstauskunft sowie die Unterzeichnung von Bankauskunfts- und Schufa-Formularen
dienten lediglich der Vorprüfung, ob jemand überhaupt kreditwürdig erscheint und als
Darlehensnehmer in Betracht kommt, mithin der Vorbereitung, nicht aber dem Abschluss
eines Darlehensvertrages. Auch dass die Parteien in Bezug auf die Finanzierungsform
sowie die Laufzeit des Darlehens miteinander korrespondierten, ließ aus Sicht der
Klägerin noch nicht darauf schließen, die Beklagte habe die G. GmbH bevollmächtigt.
Gleiches gilt für die Überweisung des Barkapitalanteils auf ein bei der Klägerin
geführtes Konto der G. GmbH. Denn dies hatte nichts mit der Frage zu tun, auf welche
Weise die Finanzierung erfolgen sollte. Die Erteilung einer Einzugsermächtigung betrifft
nur die technische Abwicklung eines noch zu schließenden Darlehensvertrages und
lässt gleichfalls nicht den Schluss zu, deren Inhaber sei zum Abschluss von
Darlehensverträgen ermächtigt. Dass die Klägerin unmittelbar nach Abschluss der
Endfinanzierungsverträge Kopien der ihren Haftungsanteil betreffenden
Gesamtdarlehensverträge an die Beklagte übersandte, die Beklagte über Jahre hinweg
ihrer Zinszahlungspflicht nachkam und Fondsausschüttungen sowie Steuervorteile für
sich beansprucht hat, ist unerheblich. Denn diese Umstände liegen nach
Vertragsschluss und sind daher für die Frage, ob hier eine Duldungsvollmacht gegeben
ist, ohne Relevanz.
(d) Es kann auch nicht festgestellt werden, dass die Beklagte den Abschluss der
Darlehensverträge genehmigt hätte (§ 177 Abs. 1 BGB). Umstände für eine
ausdrückliche Genehmigung liegen nicht vor. Auch eine konkludente Genehmigung,
etwa durch Zahlung der monatlichen Darlehensraten und durch den Abschluss der
Nachtragsvereinbarung vom 23./27. August 1999 zum Darlehensvertrag (Anlage K 4; Bl.
15 ff. GA), kann nicht festgestellt werden. Eine Genehmigung schwebend unwirksamer
Geschäfte durch schlüssiges Verhalten setzt regelmäßig voraus, dass der
Genehmigende die Unwirksamkeit kennt oder zumindest mit ihr rechnet und dass in
seinem Verhalten der Ausdruck des Willens zu sehen ist, das bisher als unverbindlich
angesehene Geschäft verbindlich zu machen (BGH WM 2005, 786, 788 m.w.N. aus der
Rechtsprechung). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann der
kreditgebenden Bank für den Zeitraum vor dem Jahre 2000 keine Kenntnis oder ein
Kennenmüssen der Nichtigkeit der Vollmachtserteilung zur Last gelegt werden. Deshalb
liegt es fern anzunehmen, der Beklagten sei die Nichtigkeit der Vollmacht nach § 134
BGB in Verbindung mit Art. 1 § 1 RBerG bekannt gewesen. Hier ergibt sich auch nichts
anderes in Anbetracht der Stellungnahme der Klägerin vom 22. Juni 1999 (Bl. 776 ff.
GA), die der Nachtragsvereinbarung vom 23./27. August 1999 vorausgegangen war.
Denn in dieser Stellungnahme werden verschiedene Bedenken gegen die Wirksamkeit
der Darlehensverträge angesprochen, ohne dass auf einen Verstoß gegen Art. 1 § 1
RBerG eingegangen wird. Daher kann die Erklärung der Beklagten in der
Nachtragsvereinbarung, es sei bekannt, dass über die Wirksamkeit der
Darlehensverträge und die Haftung der Klägerin unterschiedliche Auffassungen
bestünden, ebenso wenig wie die vorbehaltlose Zahlung der monatlichen
Darlehensraten als Genehmigung der Darlehensverträge angesehen werden.
80
Selbst wenn – wie die Klägerin vorgetragen hat – zwischen den Parteien Einigkeit
bestand, dass die Beklagte mit Abschluss der Nachtragsvereinbarung zum
Darlehensvertrag auf sämtliche Einwendungen verzichtet, konnte und durfte die
Klägerin diese Vereinbarung nach Treu und Glauben allenfalls dahin verstehen, dass
die Beklagte auf ihr bekannte oder für sie erkennbare Einwendungen verzichtet. Dass
die Beklagte die Nichtigkeit der Vollmachtserteilung seinerzeit bereits kannte oder
81
kennen musste, kann aber nicht festgestellt werden.
(e) Schließlich verstößt es nicht gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB), dass die
Beklagte sich auf die Unwirksamkeit der Darlehensverträge beruft. Die Berufung auf
eine bestehende Rechtslage kann nur dann gegen Treu und Glauben verstoßen, wenn
eine Abwägung aller Umstände des Einzelfalles zu dem Ergebnis führt, dass die
Interessen der einen Seite im Hinblick auf das Verhalten der anderen Seite als
schutzwürdig erscheinen und deshalb ein Abweichen von der an sich bestehenden
Rechtslage geboten ist (BGHZ 159, 294, 304 f.). So liegen die Dinge hier aber nicht.
Das Risiko der Unwirksamkeit der Darlehensverträge trifft beide Parteien
gleichermaßen. Dabei ist die Beklagte sogar besonders schutzwürdig, weil die Regeln
des Rechtsberatungsgesetzes gerade sie als die die Rechtsberatung in Anspruch
nehmende Kundin und nicht die Klägerin als die beteiligte Bank schützen sollen. Daher
kann der Beklagten das Risiko der Nichtigkeit der der G. GmbH erteilten Vollmacht nicht
einseitig auferlegt werden.
82
(2)
83
Ob die Darlehensverträge auch nach §§ 4 Abs. 1, 6 Abs. 1 VerbrKrG unwirksam sind,
weil sie die in § 4 Abs. 1 vorgeschriebenen Angaben nicht enthalten, und dieser etwaige
Mangel möglicherweise nicht nach § 6 Abs. 2 VerbrKrG geheilt worden ist, bedarf keiner
Entscheidung.
84
bb)
85
Der Klägerin stehen die geltend gemachten Ansprüche auch nicht aus §§ 780, 781 BGB
zu.
86
Bei der Nachtragsvereinbarung zum Darlehensvertrag vom 23./27. August 1999 handelt
es sich nicht um einen Vertrag, der unabhängig von dem Darlehensvertrag vom 30.
Dezember 1996 eigenständige Rechte für die Klägerin begründen sollte. In dem
Nachtrag wird lediglich der ursprüngliche Zinssatz geändert, und die Beklagte sollte auf
gewisse Einwendungen verzichten.
87
Die Klägerin kann sich auch nicht auf das vor dem Notar L. mit dem Amtssitz in ....... am
28. August 1997 erklärte Schuldanerkenntnis (Anlage B 2, Bl. 1112 GA, sowie
Anlagenhefter 1 zum Schriftsatz der Klägerin vom 12. Dezember 2005) berufen. Der
Schuldanerkenntnisvertrag ist nämlich ebenso wie der Darlehensvertrag nicht wirksam,
weil die G. GmbH die Beklagte nicht wirksam vertreten hat. Im Übrigen wäre das
Schuldanerkenntnis auch ohne Rechtsgrund abgegeben worden.
88
cc)
89
Ein Anspruch auf Ersatz für die bisherige Nutzung des Darlehens steht der Klägerin
auch nicht aus ungerechtfertigter Bereicherung nach §§ 812 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt., 818
Abs. 1 und 2 BGB zu.
90
Nach der Rechtsprechung des XI. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs führt die
Unwirksamkeit der mit einem Geschäftsbesorgungsvertrag erteilten Vollmacht dazu,
dass die Darlehenssumme aufgrund der – unwirksamen – Anweisung der Treuhänderin
nicht an den Darlehensnehmer, sondern letztlich an andere Beteiligte ausgezahlt
91
worden ist und nur diese Zuwendungsempfänger von der Bank auf Rückerstattung der
Darlehensvaluta und damit auch auf Ersatz für gezogene Nutzungen in Anspruch
genommen werden können (BGH WM 2005, 327, 329 und 786, 788 f., jeweils m.w.N.
aus der Rechtsprechung). Danach ist jedenfalls nicht die Beklagte
Bereicherungsschuldnerin. Das von der Klägerin ausgezahlte Darlehen ist teilweise zur
Ablösung des Zwischenfinanzierungskredits dem hierfür eingerichteten Konto
gutgeschrieben und im Übrigen direkt an das von der G. GmbH geführte Konto
überwiesen worden, wie die Klägerin selbst vorgetragen hat. Dies geschah aufgrund
einer Anweisung der G. GmbH. Denn die Beklagte hatte die G. GmbH ermächtigt, auch
über das Fremdkapital zu verfügen, wie sich aus Ziffer 2. Abs. 5 Buchstabe b, 2.
Unterabsatz der mit "Treuhandvertrag nebst Vollmacht und Auftrag" überschriebenen
Urkunde (Bl. 132, 133 GA) ergibt. Da die Beziehung zwischen der G. GmbH und den
Anlegern darauf ausgerichtet war, dass die Anleger nach Übergabe des
Zeichnungsscheins und des Formulars zur Selbstauskunft den weiteren Ablauf,
insbesondere die Kreditbeschaffung, der G. GmbH überlassen konnten, wie die Klägerin
selbst vorgetragen hat, und hier keine Anhaltspunkte für einen anderen Ablauf
vorliegen, beruhte die Darlehensauszahlung auf einer Anweisung der G. GmbH. Diese
Anweisung ist aber aus den oben genannten Gründen gleichfalls unwirksam.
Nichts anderes ergibt sich, wenn hier die Rechtsprechung des II. Zivilsenats des
Bundesgerichtshofes zugrunde gelegt wird (vgl. z.B. BGHZ 159, 294, 309). Danach
wäre der Anleger, hier die Beklagte, nicht um die Darlehensvaluta, sondern nur um die
wirtschaftliche Beteiligung an dem Fonds bereichert, und eine Herausgabe dieser
Fondsbeteiligung verlangt die Klägerin nicht. Dass der Anleger nicht um die
Darlehensvaluta bereichert sei, folge, so der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs,
daraus, dass der Darlehensvertrag und der Fondsbeitritt ein verbundenes Geschäft im
Sinne des § 9 Abs. 1 VerbrKrG bildeten, wenn die Bank sich – wie hier – der
Selbstauskunftsformulare des Vertriebsunternehmens bedient, die Darlehensverträge
nicht mit den einzelnen Anlegern, sondern mit dem von den Initiatoren und
Gründungsgesellschaftern ausgewählten Treuhänder geschlossen und sich damit
bewusst in diese Vertriebsorganisation eingegliedert habe. Bei einem verbundenen
Geschäft dürfe der Anleger bei einer Unwirksamkeit des Darlehensvertrages nicht so
gestellt werden, als wäre die Darlehensvaluta an ihn persönlich ausgezahlt worden.
Vielmehr bestehe die an ihn erbrachte Leistung in der mit dem Darlehen finanzierten
Gesellschaftsbeteiligung. Zwar seien der Darlehensvertrag und der Beitrittsvertrag
rechtlich selbständige Geschäfte. Der Anleger erhalte aber nur eine einheitliche
Leistung, nämlich den Fondsanteil. Deshalb schulde er bei einer Rückabwicklung des
Darlehensvertrags der Bank aus § 812 BGB nicht die Rückzahlung des Darlehens,
sondern nur die Abtretung der Fondsbeteiligung.
92
b) Auf die hilfsweise gestellten Feststellungsanträge kommt es nicht mehr an; sie sind
offensichtlich nur für den Fall gestellt, dass die Klage auf die künftig wiederkehrenden
Leistungen nicht zulässig ist. Denn materiell-rechtlich hängt die Begründetheit der
Feststellungsanträge von den gleichen Voraussetzungen ab wie die Begründetheit der
Hauptanträge zu 1 und 2.
93
c)
94
Demgegenüber geht der Senat davon aus, dass der hilfsweise gestellte Antrag auf
Zahlung von 73.319,94 € für den Fall gedacht war, dass die Hauptanträge, mit denen
die Klägerin sowohl bereits fällige als auch erst künftig fällig werdende Zins- und
95
Tilgungsleistungen geltend macht, aus materiell-rechtlichen Gründen keinen Erfolg
haben, weil ein wirksamer Darlehensvertrag nicht besteht.
Aber auch mit diesem Hilfsantrag hat die Klägerin keinen Erfolg.
96
aa)
97
Ein Zahlungsanspruch ergibt sich für die Klägerin aus den oben genannten Gründen
jedenfalls nicht aus §§ 780, 781 BGB.
98
bb)
99
Aber auch aus §§ 812 Abs. 1 Satz 1, 818 Abs. 2 BGB lässt sich ein Zahlungsanspruch
nicht herleiten.
100
Soweit es um die Darlehensvaluta geht, scheitert ein Bereicherungsanspruch daran,
dass die Beklagte aus den oben genannten Gründen nicht Bereicherungsschuldnerin
ist. Es kann aber auch nicht festgestellt werden, dass die Beklagte etwas anderes
erlangt hat, dessen Wert sie nach § 818 Abs. 2 BGB zu ersetzen hätte. Insbesondere ist
die Beklagte mit der Darlehensauszahlung nicht von einer Verbindlichkeit, etwa einer
Verpflichtung zur Ablösung des Zwischenfinanzierungskredits oder zur Erbringung einer
Einlage, befreit worden. Eine Verpflichtung zur Ablösung des Zwischenkredits oder zur
Erbringung einer Einlage ist für die Beklagte nicht wirksam begründet worden. Dies folgt
bereits daraus, dass sowohl der mit der G. GmbH geschlossene Treuhandvertrag als
auch die der G. GmbH erteilte Vollmacht unwirksam sind. Auch nach den Grundsätzen
der fehlerhaften Gesellschaft ist für die Beklagte keine Einlageschuld entstanden. Denn
Gesellschafterin des als Gesellschaft bürgerlichen Rechts ausgerichteten K.-Fonds-X
war nicht die Beklagte, sondern die G. GmbH. Aber selbst wenn die Beklagte wie eine
Gesellschafterin zu behandeln wäre, wäre sie nicht von ihrer dann bestehenden
Einlagenschuld befreit worden. Denn mangels einer wirksamen Anweisung der
Beklagten gegenüber der G. GmbH wäre die etwaige Einlageschuld der Beklagten nicht
getilgt worden (vgl. hierzu Thüringer Oberlandesgericht, Urteil vom 29. Dezember 2005,
5 U 242/05, Seite 16 = Bl. 1095, 1110 GA).
101
II.
102
Die Widerklage der Beklagten hat keinen Erfolg. Sie ist bereits unzulässig.
103
Eine Widerklage hätte die Beklagte zulässigerweise allein im Rahmen einer
Anschlussberufung gemäß § 524 ZPO n.F. erheben können (vgl. hierzu BGH NJW
1998, 2058, 2059; Musielak-Ball, ZPO, 4. Aufl., § 533 Rn. 18). Eine Anschließung wäre
gemäß § 524 Abs. 2 Satz 2 ZPO n.F. nur bis zum Ablauf der der Beklagten gesetzten
Frist zur Berufungserwiderung am 13. Juni 2005 zulässig gewesen (§ 524 Abs. 2 Satz 2
ZPO n.F.). Eingegangen ist die Widerklageschrift aber erst am 12. Juli 2005.
104
C.
105
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen
Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 Satz 1 und 2, 709 Satz 2 ZPO.
106
Ein Anlass für die Zulassung der Revision besteht nicht.
107
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 99.654,22 € festgesetzt (§ 45 Abs. 1
Satz 1, 2 und 3 GKG n.F.).
108