Urteil des OLG Düsseldorf vom 22.02.2007
OLG Düsseldorf: auflage, herausgabe, leihe, inventar, datum
Oberlandesgericht Düsseldorf, I-24 W 10/07
Datum:
22.02.2007
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
24. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
I-24 W 10/07
Vorinstanz:
Landgericht Kleve, 2 O 398/06
Tenor:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss der
Einzelrichterin der 2. Zivilkammer des Landgerichts Kleve vom 21. No-
vember 2006 wird zurückgewiesen.
Gründe
1
Die gemäß §§ 567 Abs. 1, 127 Abs. 3 S. 3 ZPO zulässige sofortige Beschwerde des
Antragstellers hat in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht hat das Landgericht die
beantragte Prozesskostenhilfe versagt.
2
Der Antragsteller hat - hierauf hat das Landgericht zutreffend hingewiesen - einen
Anspruch auf Schadensersatz nicht schlüssig dargelegt. Er bezeichnet das
Vertragsverhältnis zum Antragsgegner im Hinblick auf das Inventar selbst als Leihe,
verlangt allerdings nicht die Gegenstände heraus, sondern begehrt Wertersatz.
Abgesehen davon, dass er die Sachen im einzelnen weder benennt noch
diesbezügliche Wertangaben gemacht hat, weshalb schon der in Ansatz gebrachte
Betrag von 3.000,-- € nicht nachvollzogen werden kann, liegen auch die
Voraussetzungen für die Geltendmachung von Schadensersatz nach §§ 280 ff. BGB
nicht vor. Der Antragsteller hat zu keinem Zeitpunkt vom Antragsgegner die Herausgabe
verlangt, sondern in dem Schreiben vom 20. Juni 200 unmittelbar Zahlungsansprüche
geltend gemacht. Hierauf hat auch das Landgericht in seinem Nichtabhilfebeschluss
vom 01. Februar 2007 hingewiesen, ohne dass der Antragsteller ergänzend vorgetragen
hätte.
3
Unterstellt man zugunsten des Antragstellers, dass seine beabsichtigte Klage im
übrigen erfolgversprechend ist, so ist die Zuständigkeit des Landgerichts nicht gegeben,
da der verbleibende Streitwert den Betrag von 5.000,-- € nicht übersteigt (§ 23 Nr. 1
GVG). Zur Prüfung der Erfolgsaussicht gehört auch die Prüfung, ob das angerufene
Gericht zuständig, die Klage also zulässig ist (BGH, MDR 2004, 1435; Münchener
Kommentar/Wax, ZPO, 2. Auflage, § 114 Rn. 98). Ist das nicht der Fall, ist die
Bewilligung von Prozesskostenhilfe insgesamt zu verweigern, denn eine unzulässige
Klage bietet ersichtlich keine Aussicht auf Erfolg (BGH MDR 2004, 1435; Zöller/Philippi,
ZPO, § 114 Rn. 23).
4
Eine Kostenentscheidung ist im Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren nicht veranlasst, §
127 Abs. 4 ZPO.
5
Für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO besteht kein
Anlass. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch dient sie der
Fortbildung des Rechts oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung des
Rechtsbeschwerdegerichts.
6
H.
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Richterin am OLG
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