Urteil des OLG Düsseldorf vom 11.05.2005

OLG Düsseldorf: gesuchsteller, gerichtsstand, prospekthaftung, bezirk, vertreter, anlageberatung, erstellung, form, gefahr, beteiligter

Datum:
Gericht:
Spruchkörper:
Entscheidungsart:
Tenor:
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Aktenzeichen:
Oberlandesgericht Düsseldorf, I-Sa 134/04
11.05.2005
Oberlandesgericht Düsseldorf
5. Zivilsenat
Beschluss
I-Sa 134/04
Das Gesuch vom 30.12.2004 wird zurückgewiesen.
1) 1998 trat der Gesuchsteller an die Beteiligte zu 1) heran, um sich von ihr zwecks
Reduzierung seiner Steuerlasten beraten zu lassen. Man einigte sich auf ein
Gesamtkonzept, das insbesondere darlehensfinanzierte Käufe von Grundstücken und
Beteiligungen an Mediengesellschaften vorsah. Angesichts deren Entwicklung sieht sich
der Gesuchsteller als geschädigt an.
Der Beteiligten zu 1) wirft er im wesentlichen vor, ihn schlecht beraten zu haben; hierfür
hafte der Beteiligte zu 2) im Wege der "Durchgriffshaftung". Die Beteiligte zu 3) als
Finanzierungsinstitut hafte aus dem Gesichtspunkt des Verschuldens bei den
Vertragsverhandlungen; der Beteiligte zu 4) wegen Verletzung seiner Pflichten als
Steuerberater. Die Beteiligten zu 5) und 6) treffe eine Verantwortlichkeit nach den
Grundsätzen der Prospekthaftung.
Der Gesuchsteller will alle Beteiligten vor einem Gericht verklagen und sucht, da sie
unterschiedliche allgemeine Gerichtsstände haben, um Bestimmung des zuständigen
Gerichts nach, das nach seiner Auffassung das Landgericht D... sein sollte.
2) Das Oberlandesgericht Düsseldorf ist an sich entsprechend § 36 Abs. 2 ZPO zu einer
Gerichtsstandsbestimmung berufen, weil der Gesuchsteller alle Beteiligten vor dem
Landgericht Düsseldorf verklagen will, das zum Bezirk des Oberlandesgerichts Düsseldorf
gehört.
3) Indessen fehlt es an den Voraussetzungen des § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO:
Der Gesuchsteller will im Wege der Klage Schadensersatz dergestalt verlangen, dass -
teilweise Zug um Zug gegen Abtretung von Ansprüchen des Gesuchstellers -
Kreditverträge rückgängig gemacht, Eigenmittel zurückgezahlt und Sicherheiten
zurückgegeben werden.
a) Die Haftung der Beteiligten zu 5) und 6) begründet er damit, dass die Rechtsvorgängerin
der Beteiligten zu 5), die K... AG (oder GmbH), Gründungsgesellschafterin der M... 98, 99
und 99/2000 gewesen sei und insoweit die Beteiligte zu 6) als Treuhänderin fungiert habe.
Ferner seien die K... AG und die Beteiligte zu 6) Gründungsgesellschafter des M... 01
gewesen.
Konkret wird beiden Beteiligten angelastet, die Verkaufsprospekte, die dem Gesuchsteller
vor der Zeichnung von Anteilen an den genannten Fonds vorgelegt worden seien, seien
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vor der Zeichnung von Anteilen an den genannten Fonds vorgelegt worden seien, seien
"fehlerhaft" gewesen.
Für eine darauf gestützte Klage ist aber gemäß § 13 Abs. 2 Verkaufsprospektegesetz
ausschließlich das Landgericht zuständig, in dessen Bezirk der Sitz der B... f... F... liegt,
nämlich F....
Diese ausschließliche Zuständigkeit führt aber dazu, dass die Beteiligten zu 5) und 6) bei
einer Gerichtsstandsbestimmung gemäß § 36 Abs. 3 Nr. 3 ZPO außen vor zu bleiben
haben. Denn sie darf sich nicht über eine ausschließliche Zuständigkeit hinwegsetzen;
vielmehr ist sie auf die Auswahl zwischen mehreren allgemeinen Gerichtsständen
beschränkt (vgl. BGH NJW 1980,246; NJW-RR 1999,1010).
Hinsichtlich der Beteiligten zu 1) bis 4) besteht indessen kein Bedürfnis für eine solche
Gerichtsstandsbestimmung, weil sie sämtlich den allgemeinen Gerichtsstand D... haben.
b) Der Beteiligten zu 1) wird Fehlverhalten bei der Anlageberatung, als Vertreter bzw.
Verhandlungsgehilfe der Beteiligten zu 6) als Treuhänderin, bei der Erstellung des
"Gesamtkonzeptes" und in Form unterlassener Hinweise und Aufklärung vorgeworfen. Das
müsse sich die Beteiligte zu 6) zurechnen lassen, da sie die Beklagte zu 1) "eingeschaltet"
habe. Das ist aber so vage, dass es nicht gerechtfertigt ist, der Beteiligten zu 6) ihren
allgemeinen Gerichtsstand zumindest für den Teil eines Schadensersatzanspruchs zu
nehmen, der nicht auf der Prospekthaftung beruht.
Das gilt auch für eine gesamtschuldnerische Haftung sämtlicher Beteiligter unter dem
Gesichtspunkt einer gemeinschaftlich begangenen unerlaubten Handlung. Würde man sie
aber als hinreichend vom Gesuchsteller dargetan ansehen, würde gerade daran wiederum
eine Gerichtsstandsbestimmung gemäß § 36 Abs.1 Nr. 3 ZPO scheitern. Denn sie setzt
voraus, dass eben kein gemeinschaftlicher Gerichtsstand gemäß § 32 ZPO gegeben ist.
c) Schließlich ist eine Gerichtsstandsbestimmung nur dann angezeigt, wenn dem für
zuständig erklärten Gericht der Gegenstand des Rechtsstreits, für dessen Erledigung es
zuständig ist, vorgegeben werden kann. Das macht es zumindest erforderlich, dass mit dem
Gesuch um Gerichtsstandsbestimmung verdeutlicht wird, gegen wen in der beabsichtigten
Klage welche Anträge gestellt werden sollen.
Ein allgemeiner Hinweis, es solle Schadensersatz eingeklagt werden, genügt diesen
Anforderungen nicht. So ist es teilweise offensichtlich, dass nicht alle Beteiligten das tun
können, was der Gesuchsteller "im Wege des Schadensersatzes" verlangt. Teilweise ist es
sogar offensichtlich, dass sie nicht einmal bei der "Rückgängigmachung des
Gesamtkonzeptes" mitwirken können. Angesichts dessen besteht die Gefahr, dass der
Gesuchsteller vor dem als zuständig bestimmten Gericht eine Art "Blankoklage" durchführt,
bei der keiner der Beteiligten so recht weiß, warum er in Anspruch genommen wird, mit der
Folge, dass er sich auch nicht recht verteidigen kann.
a. Dr. C... B...