Urteil des OLG Düsseldorf vom 22.01.2008

OLG Düsseldorf: zustandekommen des vertrages, treu und glauben, vergütung, pastor, umbau, verkehrswert, wirtschaftliches interesse, schlüssiges verhalten, unentgeltlichkeit, architektenvertrag

Oberlandesgericht Düsseldorf, I-23 U 88/07
Datum:
22.01.2008
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
23. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
I-23 U 88/07
Tenor:
Auf die Berufung der Beklagten zu 1. und 2. wird das am 18. Mai 2007
verkündete Urteil der Einzelrichterin der 1. Zivilkammer des
Landgerichts Kleve unter Zurückweisung des weitergehenden
Rechtsmittels teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte zu 2. wird verurteilt, an den Kläger 16.963,50 EUR nebst
Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus
14.616,00 EUR seit dem 01. Juli 2006 und aus weiteren 1.777,50 EUR
seit dem
19. Dezember 2006 zu zahlen.
Die Klage gegen den Beklagten zu 1. und die weitergehende Klage
gegen die Beklagte zu 2. werden abgewiesen.
Die Kosten des 1. und 2. Rechtszuges werden wie folgt verteilt:
Die Gerichtskosten und außergerichtlichen Kosten des Klägers fallen
diesem zu 67 % und der Beklagten zu 2. zu 33 % zur Last. Die
außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1. fallen dem Kläger zur
Last. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2. fallen dieser zu
67 % und dem Kläger zu 33 % zur Last.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der jeweilige Schuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung
in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages
abwenden, wenn nicht der jeweilige Gläubiger vor der Vollstreckung
Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
A.
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Der Kläger verlangt Architektenhonorar gemäss seiner Rechnung vom 01.10.2006 für
die Grundlagenermittlung, Vorplanung und (teilweise) Entwurfsplanung betreffend den
Umbau und die Erweiterung des im Eigentum der Beklagten zu 2. stehenden
Wohnhauses nebst Anbauten in I, Z K W 36. Der Beklagte zu 1. bestreitet seine
Passivlegitimation. Beide Beklagten wenden ein, ein Architektenvertrag sei noch nicht
zustande gekommen; die Aquisitionsphase sei noch nicht überschritten gewesen. Im
übrigen seien die Planungen des Klägers mangelhaft. Wegen weiterer Einzelheiten wird
auf die tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts verwiesen.
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Das Landgericht hat der Klage in vollem Umfang entsprochen und zur Begründung
ausgeführt:
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Aus den unstreitig zwischen den Parteien geführten Gesprächen und den recht
erheblichen Leistungen des Klägers lasse sich entnehmen, dass der Kläger über einen
Zeitraum von mindestens vier Monaten (August bis Dezember 2005) in Kenntnis der
Beklagten mit dem Bauvorhaben befasst gewesen sei. Auch wenn die Beklagten mit
dem letzten Entwurf des Klägers noch nicht vollständig einverstanden gewesen seien
und formal noch keine Bauvoranfrage gestellt worden sei, hätten die erheblichen
Architektenleistungen des Klägers für die Beklagten die Phase der reinen -
unentgeltlichen - Akquisition bereits verlassen und es sei von einem mündlichen
Architektenvertrag auszugehen, zumal es sich nicht um ein Großprojekt handele und der
Kläger sich nicht in Wettbewerb mit einem anderen Architekten befunden habe. Dieser
mündliche Architektenvertrag sei - infolge der Mehrzahl der Gespräche mit dem
Beklagten zu 1. und seiner Teilnahme am Gespräch mit der Bauverwaltung - mit beiden
Beklagten zu Stande gekommen, auch wenn in dem vom Kläger entworfenen
schriftlichen Vertrag nur die Beklagte zu 2. als Vertragspartnerin erwähnt und nur sie
Grundstückseigentümerin sei. Für eine Unentgeltlichkeit der Leistungen des Klägers
seien die Beklagten im Rahmen von
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§ 632 BGB beweisfällig geblieben, da sie insoweit nur die Parteivernehmung des
Beklagten zu 1. angeboten hätten, ohne dass hierfür die Voraussetzungen gemäß §§
447, 448 ZPO vorlägen. Die Leistungen des Klägers seien auch nicht mangelhaft. Ob
die vorhandenen Gebäude von Schwarzschimmel befallen seien und der Kläger dies
hätte wahrnehmen können, sei unerheblich, da daraus nicht ohne weiteres die
Unbrauchbarkeit der Leistungen des Klägers folge, sondern ggf. weitere Vorkehrungen
bei einer tatsächlichen Durchführung von Baumaßnahmen zu treffen seien.
Einwendungen gegen die Höhe der Honorarrechnung und deren Grundlagen hätten die
Beklagten nicht erhoben.
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Mit der Berufung verfolgen die Beklagten weiterhin die vollständige Klageabweisung
und tragen unter Bezugnahme auf ihr erstinstanzliches Vorbringen vor:
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Die Leistungen des Klägers seien schon im Bereich der Grundlagenermittlung derart
mangelhaft, dass sie für die Beklagten völlig wertlos seien. Der Kläger habe pflichtwidrig
nicht bemerkt oder ignoriert und auch den von ihm eingeschalteten Statiker nicht
darüber informiert, dass das vorhandene Objekt unübersehbar massiv (mit über Jahren
gewachsenen Flecken von jeweils mehreren Quadratmetern Größe) von
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gesundheitsgefährdendem Schwarzschimmel befallen und in seiner Bausubstanz
vollständig (bzw. jedenfalls ab Oberkante des Kellergeschosses) und zwar
einschließlich tragender Konstruktion niederzulegen sei, wie sich aus dem Gutachten W
& W vom 20.02.2006 ergebe. Das Landgericht habe verkannt, dass dementsprechend
für einen Umbau des bestehenden Gebäudes keine Grundlage mehr gegeben sei und
ein Neubau erforderlich werde. Die Grundlagenermittlung des Klägers weise als
weiteren schwerwiegenden Mangel die rechtliche Unmöglichkeit der Erlangung einer
Baugenehmigung (im Außenbereich) auf. Der Kläger habe seinen Entwurf auf dem den
Voreigentümern R am 13.03.2000 genehmigten Entwurf des Architekten H P unter
Abänderung in ein Einfamilienhaus mit Einliegerwohnung aufgebaut, der naturgemäß
nicht den Voraussetzungen des zuvor bereits genehmigten Bauvorhabens entsprochen
habe. Diesen Entwurf des Klägers im Wege eines "Nachtrages" zur erteilten
Baugenehmigung genehmigen zu lassen, sei nach den für den Außenbereich
einschlägigen öffentlichrechtlichen Bauvorschriften unmöglich und wäre auch von der
zuständigen Baubehörde abgelehnt worden. Die beiden vorgenannten Sachverhalte
hätten den Kläger von weiteren unsinnigen Tätigkeiten abhalten und ihn zur sofortigen
Information der Beklagten anhalten müssen. Dem Kläger falle zudem ein Verstoß gegen
eine Aufklärungspflicht als vertragliche Nebenpflicht zur Last. Nach der überschlägigen
Kostenschätzung des Klägers nach DIN 276 für Umbau und Erweiterung des
bestehenden Gebäudes hätten sich Kosten von über 1,5 Mio. EUR neben den
Anschaffungskosten von 500.000 EUR, somit insgesamt Kosten von über 2,0 Mio EUR
für sie ergeben. Unabhängig von Art und Qualität eines Umbaus bzw. Neubaus lasse
sich für das am Rande eines Gewerbegebietes gelegene Objekt aufgrund sämtlicher
wertbestimmenden Faktoren allenfalls ein Verkehrswert von ca. 1,0 Mio. EUR am
Immobilienmarkt realisieren. Auf dieses Missverhältnis habe der Kläger sie - selbst in
Kenntnis ihrer Wünsche und ihres finanziellen Hintergrundes - hinweisen müssen.
Dabei sei es rechtlich ohne Belang, ob sich die Beklagte zu 2. trotz eines solchen
Hinweises gleichwohl zur Durchführung des Projekts entschlossen hätte, da der Kläger
ihr einen entsprechenden Informationsstand zur Entscheidungsfindung pflichtwidrig
nicht gegeben habe. Eine Kostenberechnung gemäß § 15 Abs. 1 Ziff. 3 HOAI habe der
Kläger nicht vorgelegt. Mangels konkreter Einigung über die spätere Ausführung des
Bauvorhabens habe es weder Anfragen noch Rückmeldungen von
Handwerksunternehmen gegeben, die eine die Kostenschätzung konkretisierende
Kostenberechnung nach DIN 276 ermöglicht hätten. Verhandlungen mit der Behörde
habe der Kläger nicht geführt. Er habe nur den Beklagten zu 1. zu einem informellen
Gespräch bei der Bauverwaltung begleitet, bei dem er die Beklagte zu 2. mangels
Architektenvollmacht nicht habe vertreten können und das wegen der o.a. Mängel der
Grundlagenplanung völlig wertlos gewesen sei. Der Tatbestand des angefochtenen
Urteils sei insoweit falsch, als sie eine vom Kläger bereits zeitlich nur unsubstantiiert
behauptete Teilnahme an einem Beratungsgespräch mit einem niederländischen
Reetdach-Fachunternehmen bestritten hätten. Jedenfalls sei ein Vertrag nicht mit dem
Beklagten zu 1. zustande gekommen, da der Kläger alle Schriftstücke und auch den
Vertragsentwurf an die Beklagte zu 2. gerichtet habe und der Beklagte zu 1. die
Gespräche mit dem Kläger lediglich - da technisch und kaufmännisch verständiger - für
die Beklagte zu 2. geführt habe. Zudem lebten sie in Gütertrennung, so dass für den
Beklagten zu 1. keinerlei rechtliches oder wirtschaftliches Interesse an einer
vertraglichen Verbindung zum Kläger bestanden habe. Durch seine materiellrechtlich
ungerechtfertigte, prozessrechtlich indes zulässige Einbeziehung als Partei in den
vorliegenden Prozess entstehe für die Beklagte zu 2. eine Beweisnot im Rahmen ihrer
Behauptung einer Vereinbarung über die Unentgeltlichkeit der Leistungen des Klägers
(§ 632 Abs. 1 BGB), so dass hier entsprechend der Rechtsprechung des BGH zum
Vieraugengespräch ausnahmsweise die Anhörung des Beklagten zu 1. zur
Wahrheitsfindung geboten sei.
Die Beklagten beantragten,
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das Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen.
9
Der Kläger beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
11
Der Kläger nimmt Bezug auf sein erstinstanzliches Vorbringen und trägt zur Erwiderung
vor:
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Es werde bestritten, dass das vorhandene Objekt massiven Schimmelbefall
aufgewiesen habe und niederzulegen sei. Dies ergebe sich auch nicht aus einer
erhebliche Zeit nach seinen Architektenleistungen erstellten Stellungnahme eines
anderen Architekten. Selbst wenn dies zuträfe, habe ein Großteil seiner Planungen, die
den teilweise sehr schlechten Zustand des vorhandenen Gebäudes berücksichtigt habe
und eine Erneuerung der kompletten Außenwände im Erdgeschoss sowie des Daches
vorgesehen habe, auch für einen Neubau weitgehend ohne Einschränkung verwendet
werden können. Der Vortrag zur rechtlichen Unmöglichkeit einer Baugenehmigung sei
im Hinblick auf die positive Äußerung des zuständigen Mitarbeiters der Bauverwaltung
unsubstantiiert und absurd, zumal den Voreigentümern eine Baugenehmigung für eine
umfangreiche Bebauung im Außenbereich erteilt worden sei. Ebenso absurd sei es, ihm
einen unterlassenen Hinweis auf einen angeblich drohenden wirtschaftlichen Verlust
anlasten zu wollen, zumal der behauptete Verkehrswert von 1,0 Mio. EUR zu bestreiten
und bei privaten Wohnhäusern auch das Affektionsinteresse der Beklagten zu
berücksichtigen sei, für die ein "Traumhaus" mit Reetdach auf einem bereits gekauften
Grundstück mit eher bescheidener Altsubstanz am Rande eines Gewerbegebietes in
Frage gekommen sei. Die güterrechtlichen Situation der Beklagten sei für die Frage der
Passivlegitimation ohne Belang und vorsorglich mit Nichtwissen zu bestreiten. Der
Beklagte zu 1. habe an dem Bauvorhaben wie auch bei seinem Auftritt bei der
Bauverwaltung "dominant" mitgewirkt, so dass schon die Äußerlichkeiten sehr stark für
eine Mitverpflichtung sprächen. Eine Beweisnot der Beklagten im Sinne der BGH-
Rechtsprechung zum Vieraugengespräch sei nicht gegeben.
13
B.
14
Die zulässige Berufung der Beklagten zu 2. ist teilweise in dem aus dem Tenor
ersichtlichen Umfang begründet (dazu nachfolgend I.); die zulässige Berufung des
Beklagten zu 1. ist in vollem Umfang begründet (dazu nachfolgend II.). In diesem
Umfang beruht die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO)
bzw. die nach § 529 ZPO zugrundeliegenden Tatsachen rechtfertigen eine andere
Entscheidung (§ 513 ZPO).
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I.
16
Der Kläger hat gegen die Beklagte zu 2. einen Anspruch auf Zahlung von
Architektenhonorar für Grundlagenermittlung, Vorplanung und Sonderleistungen
(örtliche Bestandsaufnahmen, Aufmaße sowie Erstellung von Bestandsplänen) gemäss
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seiner Rechnung vom 01.10.2006 in Höhe von 16.963,50 EUR aus §§ 631, 632 BGB;
nicht begründet ist dagegen der Anspruch auf Bezahlung der in dieser Rechnung
enthaltenen teilweisen Entwurfsplanung (dazu unter 1.). Der Beklagten stehen keine
aufrechenbare Ansprüche gegen den Kläger zu (dazu unter 2.).
1.
18
Zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 2. ist ein wirksamer Vertrag über vom
Kläger zu erbringende Architektenleistungen zu Stande gekommen. Bei den Leistungen
des Klägers handelte es sich nicht um außervertragliche Akquisitionstätigkeiten,
sondern um die Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen aus § 631 Abs. 1 BGB
(dazu unter a.). Eine Vergütung gilt nach
19
§ 632 Abs. 1 BGB als stillschweigend vereinbart (dazu unter b.). Die Honorarforderung
des Klägers gemäß Rechnung vom 01.10.2006 ist in Höhe von 16.963,50 EUR
begründet (dazu unter c.).
20
a.
21
Der Honoraranspruch eines Architekten gem. § 631 Abs. 1 BGB setzt einen
entsprechenden Auftrag voraus. Eine lediglich akquisitorische Tätigkeit ohne
vertragliche Bindung begründet keine Vergütungsansprüche, auch aus der Tätigkeit des
Klägers allein kann noch nicht auf den vorherigen Abschluss eines Vertrages
geschlossen werden (BGH, Urteil vom 05.06.1997, VII ZR 124/96, NJW 1997, 3017).
Das Zustandekommen eines Vertrages richtet sich nach bürgerlichem Recht. Nach
allgemeinen Regeln kommt ein Vertrag zustande, wenn sich die Parteien über die
Herbeiführung eines bestimmten rechtlichen Erfolges einig sind. Dabei kann der zum
Vertragsabschluss erforderliche rechtsgeschäftliche Wille nach allgemeinen Regeln
sowohl ausdrücklich wie auch durch schlüssiges Verhalten (konkludent) zum Ausdruck
gebracht werden. Voraussetzung dafür ist, dass der andere Teil aus Sicht eines
objektiven Betrachters aus dem Verhalten des Handelnden nach Treu und Glauben mit
Rücksicht auf die Verkehrssitte auf einen solchen Bindungswillen schließen darf (BGH,
Urteil vom 29.02.1996, VII ZR 90/98, NJW 1996, 1889). Hierzu bedarf es nicht einer
Willenseinigung über sämtliche Rechtsfolgen; es genügt, wenn sich die Parteien
vertraglich binden wollten und der wesentliche Vertragsinhalt aus den Umständen oder
dem Gesetzesrecht zu entnehmen ist (Palandt-Heinrichs, BGB, 66. Aufl., 2007, vor §
145, Rn. 2, 3). Bei Dienst- und Werkverträgen kommt ein Vertrag deshalb auch dann zu
Stande, wenn die Parteien keine Vereinbarung über die zu zahlende Vergütung
getroffen haben, da diese nach §§ 612, 632 BGB auch ohne ausdrückliche Abrede
geschuldet wird, wenn die Leistung nach den Umständen nur gegen eine Vergütung zu
erwarten ist. Dies gilt auch für Verträge mit Architekten oder Ingenieuren (Werner/Pastor,
Der Bauprozess, 12. Aufl., 2008, Rn 620).
22
Ob ein Verhalten als Ausdruck eines Rechtsfolgewillens und damit als Willenserklärung
im Sinne eines Angebots zum Abschluss eines Architektenvertrages oder einer
Annahme zu werden ist, ist gem. §§ 133, 157 BGB durch Auslegung zu ermitteln
(Thode/Wirth/Kuffer-Schwenker, Praxishandbuch Architektenrecht, 2004, § 4, Rn 85).
Beweispflichtig für das Zustandekommen eines Architektenvertrages ist der Kläger
(BGH, Urteil vom 05.06.1997, VII ZR 124/96, NJW 1997, 3017; OLG Celle, Urteil vom
23.05.2006 - 14 U 240/05, MDR 2007, 86; Senat, Urteil vom 20.08.2001 - 23 U 214/00,
BauR 2002, 1726; OLG Koblenz, Urteil vom 05.03.2001 – 13 U 641/00, NZBau 2001,
23
510). Eine gesetzliche oder tatsächliche Vermutung dahingehend, dass umfangreiche
Architektenleistungen nur im Rahmen eines Vertrages erbracht werden, gibt es nicht.
Die Vermutungsregel des § 632 Abs. 1 BGB, wonach eine Vergütung als vereinbart gilt,
wenn die Herstellung des Werkes den Umständen nach nur gegen Vergütung zu
erwarten ist, erstreckt sich nur auf die Entgeltlichkeit des erteilten Auftrags, nicht auf die
Auftragserteilung selbst. Die Anwendung dieser Vorschrift setzt daher voraus, dass es
überhaupt zu einer schuldrechtlichen Bindung gekommen ist (BGH, Urteil vom
24.06.1999,
VII ZR 196/98, NJW 1999, 3554; OLG Düsseldorf, Urteil vom 16.01.2003
24
– 5 U 41/02, BauR 2003, 1251; Senat, a.a.O.).
25
Bei der Prüfung der Frage, ob aus den Umständen ein beiderseitiger
Rechtsbindungswillen der Parteien abzuleiten ist oder ob sich die Tätigkeit noch im
vorvertraglichen Bereich abspielt, also für die Abgrenzung zwischen einem Tätigwerden
auf werkvertraglicher Grundlage und dem Erbringen der Architektenleistung als
Akquisition innerhalb eines Gefälligkeitsverhältnisses, lassen sich allgemeine
Abgrenzungskriterien nicht aufstellen (Thode/Wirth/Kuffer-Schwenker, Praxishandbuch
Architektenrecht, 2004, § 4 Rn 96). Schon deshalb liegen die Voraussetzungen einer
tatsächlichen Vermutung hinsichtlich des Abschlusses eines Vertrages bei Erbringung
von Architektenleistungen nicht vor. Da zahlreiche Architektenleistungen
Hoffnungsinvestitionen in einer Vertragsanbahnungssituation sind, kann nicht ohne
weiteres nach der Lebenserfahrung davon ausgegangen werden, dass ein Architekt nur
aufgrund eines Auftrags plant (OLG Düsseldorf, Urteil vom 16.01.2003, 5 U 41/02, BauR
2003, 1251). Zum Teil wird im Gegenteil vertreten, dass bei großen Bauvorhaben eine
Akquisitionsphase allgemein üblich ist (OLG Düsseldorf, Urteil vom 29.06.1999,
26
21 U 192/98, NJW-RR 2000, 19). Jedenfalls aber sind für die Beantwortung der Frage,
ob ein Werkvertrag durch konkludente Willenserklärungen zu Stande gekommen ist, alle
Umstände des Einzelfalls zu ermitteln und zu berücksichtigen (Kniffka/Koeble,
Kompendium des Baurechts, 2. Aufl., 2004, 12. Teil, Rn 9). Da einerseits ein Bauwilliger
im Regelfall von einer Vergütungserwartung des Architekten als selbstständiger
Gewerbetreibender ausgehen muss, andererseits der Auftraggeber zur Durchsetzung
seiner Gewährleistungsansprüche bei mangelhaften Architektenleistungen auf den
Bestand schuldrechtlicher Beziehungen angewiesen ist, kann die Inanspruchnahme
von Diensten eines Architekten oder Ingenieurs aus Sicht eines objektive Beobachters
in aller Regel als – zumindest stillschweigende – Erteilung eines Architektenauftrags
verstanden werden (BGH, Urteil vom 09.04.1987, VII ZR 266/86, NJW 1987, 2742;
Senat, Urteil vom 20.08.2001, 23 U 214/00, BauR 2002, 1726; OLG Stuttgart, Urteil vom
12.12.1996, 10 U 130/96, BauR 1997, 681; OLG München, Urteil vom 11.10.1995 – 27
U 12/95, NJW-RR 1996, S. 341; OLG Hamm, Urteil vom 15.03.1995, 12 U 137/94, NJW
1996,83; OLG Düsseldorf, Urteil vom 05.06.1992 – 22 U 251/91, BauR 1993, 103;
Korbion/Mantscheff/Vygen, HOAI, 6. Aufl., § 1, Rn 8, 9). Dies gilt uneingeschränkt dann,
wenn der Auftraggeber an den Architekten herantritt und ihn ausdrücklich zur
Erbringung von Planungsleistungen aufgefordert, von ihm nach Vorlage der Pläne
Änderungen verlangt oder die Architektenleistung verwertet (OLG Celle, Urteil vom
09.11.00, 14 U 14/00, BauR 2001, 1135; OLG Oldenburg, Urteil vom 17.12.1986, 3 U
201/86, BauR 1998, 620; Werner/Pastor, a.a.O., Rn. 615). Auch der Umfang der
Leistungen kann ein Indiz für die Beauftragung sein.
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Der Kläger hat im vorliegenden Fall - insoweit unstreitig - eine fotografische und
zeichnerische Bestandsaufnahme vorgenommen und sodann sukzessive drei jeweils
umfangreiche Entwurfspläne gefertigt, in die - auch insoweit unstreitig - die Ablehnung
einer zunächst geplanten Zinkbedachung durch die Beklagten, eine zeichnerische
Vorgabe der Beklagten in Form einer Handskizze mit zwei "Türmchen" und drei Gauben
(Anlage K 7 AB), ein Hinweis auf ein Vergleichsobjekt der Familie S in der näheren
Umgebung (Anlage K 7, dort Lichtbild 33) und weitere Änderungswünsche der
Beklagten hinsichtlich der "Seebauten" - eingeflossen sind. Der Kläger hat zudem -
auch insoweit unstreitig - den Beklagten zu 1. am 08.12.2005 zu einer Besprechung mit
der Bauverwaltung begleitet, wobei die Beklagten hierzu selbst vortragen, dass es ihr
Ziel gewesen sei, die behördliche Ansicht zur technischen, baulichen bzw.
baurechtlichen Machbarkeit von Umbau- bzw. Ausbaumaßnahmen im Außenbereich zu
erfahren, wozu die seitens des Klägers gefertigten Zeichnungen gedient hätten. Dieser
Behördentermin hat zunächst - auch insoweit unstreitig - zu einer positiven Bewertung
der vorgestellten Planung des Klägers durch die Baubehörde gemäß E-Mail vom
13.12.2005 und zur behördlichen Empfehlung der Einreichung eines Antrages auf
Baugenehmigung (als Nachtrag zu der den Voreigentümern erteilten Baugenehmigung)
geführt. Aus alledem ergibt sich der rechtsgeschäftliche Wille der Beklagten zu 2, die
vom Kläger erbrachten Leistungen als vertraglich geschuldete Leistungen
entgegenzunehmen.
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Keine der von der Beklagten zu 2. vorgetragenen tatsächlichen Umstände sind
demgegenüber geeignet, die wirksame Erteilung eines Planungsauftrags in Frage zu
stellen. Soweit die Beklagte zu 2. einwendet, vor der Entscheidung habe eine "längere
Überlegungsphase und ggf. Besprechung mit mehreren Architekten und anderen
Fachleuten ohne den Anfall von Planungskosten im fünfstelligen Eurobereich vergehen
sollen", lag es an ihr, eine Vereinbarung mit dem Kläger darüber zu treffen, dass seine
Leistungen außerhalb einer vertraglichen Bindung (d.h. als Akquisition) und auch ohne
Entgelt zu erbringen seien. Leistungen eines Architekten oder Ingenieurs sind für den
Bauwilligen auch und gerade dann von besonderem Interesse, wenn er vom Ergebnis
der Planungstätigkeit erst seine Entscheidung über den Erwerb des Baugrundstücks
oder die Durchführung und Förderung des Bauvorhabens abhängig machen will (BGH,
Urteil vom 09.04.1987, VII ZR 266/86, NJW 1987, 2742). Dem Auftraggeber steht es
zwar frei, seine Vergütungspflicht für vertragsgemäß erbrachte Planungsleistungen vom
Eintritt zukünftiger Ereignisse abhängig zu machen; eine solche Abrede berührt jedoch
das Zustandekommen des Vertrages als solchem nicht, sondern setzt ihn gerade voraus
(BGH, Urteil vom 14.03.1996, VII ZR 75/95, BauR 1996, 414; BGH, Urteil vom
30.04.1992, VII ZR 78/91, BauR 92, 670, 671; BGH, Urteil vom 28.03.1985, VII ZR
180/84, NJW 1985, 2830; Werner/Pastor aaO., Rn. 619).
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Auch § 125 BGB steht der Wirksamkeit derartiger Vereinbarungen nicht entgegen, weil
der Architektenvertrag nach allgemeiner Auffassung keiner bestimmten Form bedarf und
deshalb auch durch mündliche Abrede zustande kommen kann (OLG München, Urteil
vom 16.01.1990, 9 U 4275/89, BauR 1991, 650; OLG Stuttgart, Urteil vom 17.03.1989, 2
U 147/88, NJW 1989, 2402; Hesse/Korbion/Mantscheff/Vygen, a.a.O., § 1 HOAI, Rn. 7;
Werner/Pastor aaO., Rn. 611). Der aus den o.a. Umständen gerechtfertigten Annahme,
dass hier ein Architektenvertrag zunächst mündlich geschlossen worden ist, steht auch
nicht entgegen, dass der Kläger der Beklagten zu 2. später den Entwurf eines auf den
15.11.2005 datierten Architektenvertrages (35 ff. GA) vorgelegt hat. Im folgenden hat die
Beklagte zu 2. den Kläger noch einen dritten Entwurf (u.a. wunschgemäß ohne die
Seebauten) fertigen lassen, der dann Gegenstand eines Behördengesprächs des
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Klägers (im Beisein des Beklagten zu 1.) war, wobei die Beklagte zu 2. - nach ihrem
ausdrücklichen Vortrag - damit das Ziel verfolgte , die behördliche Ansicht zur
technischen/baurechtlichen Machbarkeit von Umbau- bzw. Ausbaumaßnahmen im
Außenbereich zu erfahren. Dass es sich dabei nicht um eine allgemeine Klärung,
vielmehr eine sehr konkrete Klärung aufgrund des vom Kläger erstellten bzw.
gegenüber den beiden vorangegangenen Entwürfen nach ihren Wünschen
modifizierten Planungsentwurfs handelte, wird damit von der Beklagten zu 2.
zugestanden.
b.
31
Die Entgeltlichkeit der vom Kläger vertragsgemäß erbrachten Architektenleistungen folgt
aus § 632 Abs. 1 BGB. Eine Vergütung gilt nach § 632 Abs. 1 BGB als stillschweigend
vereinbart, wenn die Herstellung des Werkes nach den Umständen nur gegen eine
Vergütung zu erwarten ist. Die Umstände, nach denen Architektenleistungen nur gegen
Vergütung zu erwarten sind, muss der Architekt darlegen und beweisen. Die Tatsachen,
auf die der Auftraggeber eines Architektenvertrages seinen Einwand stützt, er habe sich
mit dem Architekten darauf geeinigt, dass der Architekt seine Leistung unentgeltlich
habe erbringen wollen, muss der Auftraggeber beweisen (BGH Urteil vom 24.6.1999, VII
ZR 196/98, NJW 1999, 3554; BGH Urteil vom 5.6.1997, VII ZR 124/96, BGHZ 136, 33;
BGH Urteil vom 9.4.1987, VII ZR 266/86, BauR 1987, 454). Dabei ist davon
auszugehen, dass jedenfalls umfangreichere Architektenleistungen regelmäßig nur
gegen Entgelt erbracht werden, wobei umfangreichere Arbeiten des Architekten
jedenfalls dann vorliegen, wenn er die Pläne der Leistungsphasen 1 und 2 anfertigt und
die vorrausichtlichen Baukosten ermittelt (BGH Urteil vom 9.4.1987, VII ZR 266/86, NJW
1987, 2742; OLG Düsseldorf, Urteil vom 28.10.2005, 22 U 70/05, IBR 2006, 504; OLG
Düsseldorf Urteil vom 13.8.1996, 22 U 212/95, NJW-RR 1998, 1317; OLG München
Urteil vom 11.10.1995, 27 U 12/95, BauR 1996, 417; Locher/Koeble/Frik a.a.O. Einl.,
Rdn. 12; Korbion/Mantscheff/Vygen, a.a.O., § 1 Rdn. 12; Werner/Pastor, a.a.O. Rn. 620).
Es bedarf dann einer eindeutigen Vereinbarung, wenn – ausnahms-weise - die
Architektenleistung kostenfrei erbracht werden soll. Zwar ist es nicht ausgeschlossen,
dass die Vertragsparteien den Vergütungsanspruch des Architekten von bestimmten
Voraussetzungen wie etwa der Billigung seines Werks durch den Auftraggeber oder
dem Eintritt noch ungewisser tatsächlicher Umstände abhängig machen, der Architekt
also auf eigenes Risiko arbeiten und seine Leistungen zunächst unentgeltlich erbringen
sollte (BGH, Urteil vom 09.04.1987,
32
VII ZR 266/86, NJW 1987, 2742; BGH, Urteil vom 28.03.1985, VII ZR 180/84, NJW
1985, 2830; KG, Urteil vom 26.06.1987, 4 U 2460/86, BauR 1988, 21; OLG Karlsruhe,
Urteil vom 24.05.1984, 9 U 276/82, BauR 1985, 236;; Hesse/Korbion/Mantscheff/Vygen,
a.a.O., § 1 HOAI, Rn. 11; Werner/Pastor aaO., Rn. 613 ff. mwN.). Damit ist aber der
allgemeine Erfahrungssatz nicht aufgehoben, dass Architekten üblicherweise nur gegen
Vergütung tätig werden (BGH, Urteil vom 09.04.1987, VII ZR 266/86, NJW 1987, 2742).
Zu seiner Widerlegung bedarf es substantiiert darzulegender Anhaltspunkte dafür, dass
sich die Vertragsparteien ausdrücklich oder stillschweigend auf eine Unentgeltlichkeit
der Architektenleistungen verständigt haben, weil andernfalls die Fiktion des § 632 Abs.
1 BGB in ihr Gegenteil verkehrt würde; lediglich einseitige Vorstellungen des
Auftraggebers genügen hierzu nicht (BGH a.a.O.).
33
Für eine ausdrückliche Vereinbarung der Unentgeltlichkeit der dem Kläger vertraglich
übertragenen Leistungen ist die Beklagte zu 2., die insoweit die Darlegungs- und
34
Beweislast trifft (BGH Urteil vom 24.6.1999, VII ZR 196/98, NJW 1999, 3554; BGH, Urteil
vom 5.6.1997, VII ZR 124/96, BGHZ 136, 33; BGH Urteil vom 9.4.1987, VII ZR 266/86,
BauR 1987, 454; Werner/Pastor aaO., Rn. 620 mwN.), hinreichende Darlegungen und
Beweisantritte fällig geblieben.
Es fehlt bereits an der substantiierten Darlegung von Anhaltspunkten für eine
Unentgeltlichkeit der umfangreichen Architektenleistungen des Klägers. Der
erstinstanzliche Vortrag der Beklagten zeigt keine tatsächlichen Umstände auf, aus
denen auf einen entsprechenden einvernehmlichen Parteiwillen betreffend die
Unentgeltlichkeit geschlossen werden könnte; auch ihrem Berufungsvorbringen lässt
sich über allgemeine Wertungen hinaus hierzu nichts entnehmen. Das Klagebegehren
ist nicht bereits deshalb ausgeschlossen, weil den vergütungspflichtigen Leistungen
eines Architekten eine "Akquisitionsphase" vorgeschaltet wäre. Ein derartiges
honorarfreies Leistungsstadium ergibt sich weder aus den Werkvertragsregeln des BGB
noch aus den Bestimmungen der HOAI; es handelt sich vielmehr um einen in der
Baurechtspraxis entwickelten Rechtsbegriff zur Kennzeichnung einer vorvertraglichen
("werbenden") Tätigkeit des Architekten mit dem Ziel, den Bauwilligen durch seine
Leistungen zu beeindrucken und ihn auf diese Weise zu der lediglich erhofften künftigen
Erteilung eines Architektenauftrags zu bewegen. Ein solcher Fall liegt hier nach den
Ausführungen unter a. nicht vor.
35
Auch die bei den Beklagten offenbar bestehende Ungewissheit über die
Realisierbarkeit des Bau- bzw. Umbauvorhabens ist kein Umstand, welcher der
Vergütungspflicht der Beklagten zu 2. entgegenstehen könnte. Schon nach allgemeinen
Grundsätzen kann ein Bauinteressent in Ermangelung entgegenstehender Absprachen
nicht annehmen, dass ein Architekt Leistungen größeren Umfangs ohne vertragliche
Grundlage erbringen wolle. Geht dessen Tätigkeit - wie hier - über geringfügige Arbeiten
hinaus, so ist eine Vergütung im Sinne des § 632 BGB üblich, da ein Architekt oder
Ingenieur grundsätzlich nicht bereit ist, derartig umfangreiche Leistungen lediglich
aufgrund einer ungewissen Vergütungserwartung zu erbringen (BGH, Urteil vom
09.04.1987, VII ZR 266/86, NJW 1987, 2742, 2743; OLG Stuttgart, Urteil vom
17.03.1989, 2 U 147/88, NJW 1989, 2402; Knacke, BauR 90, 395, 399; Werner/Pastor,
a.a.O., Rn. 622). Hier hat der Kläger indes
36
- insoweit unstreitig und auch von ihm durch Urkunden (AB) belegt -
Architektenleistungen größeren Umfangs erbracht.
37
Der Berufungseinwand der Beklagten, der Tatbestand des angefochtenen Urteils sei
insoweit falsch, als sie eine vom Kläger bereits zeitlich nur unsubstantiiert behauptete
Teilnahme an einem Beratungsgespräch mit einem niederländischen Reetdach-
Fachunternehmen bestritten hätten, ist zwar zutreffend (vgl. 108 GA, vorletzter Absatz).
Im Hinblick auf die übrigen, hinreichend belegten Leistungen des Klägers hat diese
streitige Einzeltätigkeit nur untergeordneten Charakter; auch wenn man sie
unberücksichtigt lässt, verbleibt ein unstreitiger und erheblicher Leistungsumfang des
Klägers.
38
Der weitere Berufungseinwand der Beklagten, Verhandlungen mit der Behörde habe
der Kläger nicht geführt, vielmehr habe er habe nur den Beklagten zu 1. zu einem
informellen Gespräch bei der Bauverwaltung am 08.12.2005 begleitet, bei dem der
Kläger die Beklagte zu 2. mangels Architektenvollmacht nicht habe vertreten können,
verkennt, dass der Kreis K - jedenfalls zunächst - durch E-Mail vom 13.12.2005 eine
39
Genehmigungsfähigkeit der im Gespräch und durch dem Kreis anschließend
überlassene Planungsunterlagen vorgestellten Umgestaltung des Objekts in Aussicht
gestellt hat. Auch wenn damit kein formeller Bauvorbescheid verbunden war, der Kreis
vielmehr die Einreichung eines Nachtrages bei der Gemeinde angeregt hat, folgt aus
dem unstreitigen Vorbringen der Parteien und der E-Mail der Behörde eine jedenfalls
nicht unerhebliche Architektenleistung im Rahmen der Vorbereitung und Durchführung
des Behördengesprächs vom 08.12.2005.
Für die Frage der Entgeltlichkeit der vertragsgemäßen Architektenleistungen spielt es
auch keine Rolle, dass die Realisierung eines Umbaus der vorhandenen Bausubstanz
noch nicht feststand und die Unterlagen des Klägers den Beklagten lediglich als
Grundlage für ihre Entscheidung dienen sollten, ob sich das Bauvorhaben überhaupt
auf eine baurechtlich zulässige und wirtschaftlich rentable Weise durchführen lasse,
weil auch zunächst nur begrenzte Architektenaufgaben in aller Regel nur gegen eine
Vergütung erbracht werden (BGH Urteil vom 09.04.1987, VII ZR 266/86, NJW 1987,
2742; OLG Stuttgart, Urteil vom 17.12.1996, 10 U 130/96, BauR 1997, 681; KG, Urteil
vom 26.06.1987, 4 U 2460/86, NJW-RR 1988, 21; Hesse/Korbion/Mantscheff/Vygen,
a.a.O., § 1 HOAI, Rn. 8; Werner/Pastor a.a.O., Rn. 621).
40
Die Beklagte zu 2. hat zudem für ihre Behauptung angeblich vom Kläger zunächst
unentgeltlich zu erbringender Architektenleistungen nur den Beklagten zu 1. als Zeugen
angeboten (20 GA), der indes Partei des vorliegenden Verfahrens ist und dessen
Vernehmung als Partei (auf eigenen Antrag) mangels Vorliegen der Voraussetzungen
der §§ 447, 448 ZPO nicht in Betracht kommt (vgl. auch Zöller-Greger, ZPO, 25. Auflage
2005, § 373, Rn 5 a mwN).
41
Dies gilt auch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des BGH zur Frage der
Beweisnot bei einem Vieraugengespräch (BGH, Beschluss vom 25.09.2003,
42
III ZR 384/02, NJW 2003, 3636; BGH Urteil vom 16.07.1998, I ZR 32/96, BGH NJW
1999, 363). Die vom BGH entschiedenen Fälle betrafen jeweils ein Vieraugengespräch,
das die (ggf. zu vernehmende Partei) mit einem als Zeugen vernommenen (bzw. zu
vernehmenden) Mitarbeiter der Gegenseite geführt hatte. Nur für einen solchen Fall hat
der BGH im Rahmen der Überprüfung der Ermessensausübung im Sinne von § 448
ZPO ausgeführt, dass bei einer Konstellation, bei welcher der einen Partei ein Zeuge in
der Person des Mitarbeiters zur Seite stehe, während die Gegenseite, die selbst die
Verhandlungen geführt habe, sich auf keinen Zeugen stützen könne, eine (einseitige)
Benachteiligung vorliegen könne, die zwecks Waffengleichheit die Anhörung der durch
ihre prozessuale Stellung bei der Aufklärung des Vieraugengesprächs benachteiligte
Partei erforderlich machen könne (vgl. auch Zöller-Greger, ZPO, 25. Auflage 2005, §
448, Rn 2/2a/4a mwN). Hier steht indes dem Kläger kein Mitarbeiter (oder sein sonstiger
Dritter) als Zeuge zur Verfügung, so dass keine Benachteiligung der Beklagten im
Rahmen der vorliegenden prozessualen Situation erkennbar ist.
43
c.
44
Die Honorarforderung des Klägers gemäss Rechnung vom 01.10.2006 ist - mit
Ausnahme der Position "Entwurfsplanung, teilweise" begründet, somit in Höhe von
16.963,50 EUR.
45
Im Umfang der Begründetheit ist die Honorarrechnung prüffähig. Für die Frage der
46
Prüffähigkeit der Rechnung betreffend die Phasen 1 und 2 ist das bisherige Fehlen
einer Kostenberechnung unerheblich. Ob der Kläger eine Kostenberechnung in
Ergänzung der Kostenschätzung erstellt hat, ist unerheblich, da der Architekt jedenfalls
für die Ermittlung der anrechenbaren Kosten für die Leistungsphasen 1-2 des § 15 Abs.
1 HOAI die Kosten nach der Kostenschätzung (Grundleistung bei der Vorplanung)
ansetzen darf, solange die Kostenberechnung nicht vorliegt (vgl. Werner-Pastor, Der
Bauprozess, 11. Auflage 2005, Rn 819/820 mwN; Kuffer/Wirth-Neumeister, Handbuch
des Fachanwalts Bau- und Architektenrecht, 2006, 10. Kap., Rn 227; Seite 1301).
Unstreitig hat der Kläger die Grundlagenermittlung und Vorplanung gemäss den
Leistungsphasen 1 und 2 des § 15 HOAI erbracht. Nicht schlüssig begründet hat er
einen Anspruch auf Bezahlung der Entwurfsplanung gemäss Leistungsphase 3. Er ist in
der Rechnung vom 06.03.2006 (7 GA) selbst noch von einem Leistungsstand
"Grundlagenermittlung und Vorplanung", mithin bis einschließlich Leistungsphase 2,
ausgegangen. Danach hat er unstreitig keine Architektenleistungen mehr erbracht. Die
Beklagten haben in der Berufungsbegründung - unbestritten - darauf hingewiesen, dass
mangels konkreter Einigung über die spätere Ausführung des Bauvorhabens es weder
Anfragen noch Rückmeldungen von Handwerksunternehmen gegeben habe, die dem
Kläger eine die Kostenschätzung konkretisierende Kostenberechnung nach DIN 276
ermöglicht hätten. Sonstige substantiierte Einwände der Beklagten zu 2. gegen die
Höhe der Rechnung vom 01.10.2006 sind nicht erfolgt.
47
2.
48
Der Beklagten zu 2. stehen keine Gewährleistungsansprüche gegen den Kläger,
insbesondere auch keine sich daraus ergebenden gegen die Honorarforderung des
Klägers aufrechenbare Schadensersatzansprüche wegen Mängeln der
Architektenleistungen des Klägers zu. Der Einwand der Beklagten zu 2., die Leistungen
des Klägers seien schon im Bereich der Grundlagenermittlung derart mangelhaft, dass
sie für die Beklagten völlig wertlos seien, ist unbegründet (dazu unter a./b.); der
Beklagten zu 2. steht gegen den Kläger auch kein aufrechenbarer Anspruch auf
Schadensersatz wegen Verletzung einer Aufklärungspflicht zu (dazu unter c.).
49
a.
50
Die Beklagten wenden ein, der Kläger habe pflichtwidrig nicht bemerkt oder ignoriert
und auch den von ihm eingeschalteten Statiker nicht darüber informiert, dass das
vorhandene Objekt unübersehbar massiv (mit über Jahren gewachsenen Flecken von
jeweils mehreren qm Größe) von gesundheitsgefährdendem Schwarzschimmel befallen
und in seiner Bausubstanz vollständig (bzw. bei entsprechender Behandlung des
Kellers jedenfalls bis OK Kellergeschoss) und zwar einschließlich tragender
Konstruktion niederzulegen sei, wie sich aus dem Gutachten W & W vom 20.02.2006
ergebe. Dieser Vortrag reicht zur Begründung von Gewährleistungsansprüchen nicht
aus. Es ist bereits nicht feststellbar, ob das Objekt zwischen 08/2005 und 02/2006 in
einem identischen Zustand befunden hat, da der Kläger zutreffend darauf hinweist, dass
das "Gutachten" Monate nach seiner Besichtigung erst im Februar 2006 erstellt worden
ist. Bekanntermaßen birgt bereits ein Winter ohne hinreichende Heizung bzw. Lüftung
für jedes Gebäude erhebliche Schimmelgefahren. Aus dem vom Kläger vorgelegten
Fotostatus (Anlage K 5), die auch einige Fotografien von Innenräumen enthält, lassen
sich jedenfalls erhebliche Schimmelflecken in dem von der Beklagten zu 2. behaupteten
Umfang nicht erkennen.
51
Darüber hinaus ist das Gutachten W & W vom 20.02.2006 nicht geeignet, die Planungen
des Klägers als mangelhaft zu bewerten. Der Kläger wendet zu Recht ein, dass ein
Großteil seiner Planungen den teilweise sehr schlechten Zustand des vorhandenen
Gebäudes berücksichtigt und eine Erneuerung der kompletten Außenwände im
Erdgeschoss sowie des Daches vorgesehen hätten. Dieser Einwand wird bestätigt
durch einen Vergleich der vom Kläger gefertigten Bestandspläne (Anlage K 10) mit dem
letzten (dritten) Entwurf (Anlage K 9), wonach von der ursprünglich vorhandenen
Bausubstanz (ab OK Kellergeschoss) nur noch eher geringe Bruchteile zur
Weiterverwendung einbezogen worden sind. Dass für diesen eher geringen Umfang
weiterbenutzter Teile der vorhandenen Bausubstanz keine andere Alternative als die
vollständige Niederlegung ab Oberkante Kellergeschoss besteht, ist dem Vortrag der
Beklagten nicht zu entnehmen.
52
b.
53
Der bereits in erster Instanz erhobene, im angefochtenen Urteil nicht beschiedene und
mit der Berufung wiederholte Einwand des Beklagten, die Grundlagenermittlung des
Klägers weise als weiteren schwerwiegenden Mangel die rechtliche Unmöglichkeit der
Erlangung einer Baugenehmigung (im Außenbereich) auf, ist ebenfalls unbegründet.
Unstreitig hat der Kläger seinen Entwurf auf der den Voreigentümern R am 13.03.2000
(im Außenbereich) genehmigten Entwurf des Architekten H P (betreffend ein
Zweifamilienhaus mit ca. 400 qm beheizter Wohnfläche) unter Abänderung in ein
Einfamilienhaus (mit Einliegerwohnung) aufgebaut. Davon sind alle Beteiligten im
Behördengespräch vom 08.12.2005 und die Behörde jedenfalls auch noch in der E-Mail
vom 13.12.2005 ausgegangen.
54
Der Vortrag der Beklagten, der (dritte) Entwurf des Klägers entspreche nicht den
Voraussetzungen des zuvor bereits genehmigten Bauvorhabens und diesen Entwurf
des Klägers im Wege eines "Nachtrages" zur erteilten Baugenehmigung genehmigen
zu lassen, sei nach den für den Außenbereich einschlägigen öffentlichrechtlichen
Bauvorschriften unmöglich, ist ebenso unverständlich wie ihr Vortrag, der (dritte) Entwurf
des Klägers wäre - nach angeblicher nachträglicher Änderung der Rechtsauffassung
der Behörde nach der E-Mail vom 13.12.2005 - nunmehr von der zuständigen
Baubehörde abgelehnt worden. Selbst wenn die zunächst vorgesehene
verwaltungsrechtliche Verfahrensweise (Nachtrag zur Baugenehmigung im
Außenbereich) von der Baubehörde nicht mehr akzeptiert werden sollte, berührt dies
den Vergütungsanspruch des Klägers für die Grundlagenermittlung und Vorplanung
nicht. Die Beklagten tragen im übrigen nicht einmal ansatzweise vor, dass (und ggf.
warum) der letzte (dritte) Entwurf des Klägers materiellrechtlich dem öffentlichen
Baurecht (ggf. im Außenbereich) widersprochen haben könnte. Es ist davon
auszugehen, dass die Beklagte zu 2. Bestandsschutz im Rahmen eines vorhandenen,
dort früher genehmigten Altbaubestandes hatte.
55
c.
56
Der Berufungseinwand der Beklagten, dem Kläger falle zudem ein Verstoß gegen eine
Aufklärungspflicht als vertragliche Nebenpflicht zur Last, da nach seiner überschlägigen
Kostenschätzung nach DIN 276 für Umbau und Erweiterung des bestehenden
Gebäudes sich Kosten von ca. 1,5 Mio. EUR (zzgl. Baunebenkosten und
Mehrwertsteuer) neben den Anschaffungskosten von 0,5 Mio. EUR, somit insgesamt
57
Kosten von insgesamt mindestens 2,0 Mio EUR, ergeben hätten und - unabhängig von
Art und Qualität eines Umbaus bzw. Neubaus - sich für das am Rande eines
Gewerbegebietes gelegene Objekt aufgrund sämtlicher wertbestimmenden Faktoren
allenfalls ein Verkehrswert von ca. 1,0 Mio. EUR am Immobilienmarkt realisieren lasse,
ist ebenfalls unbegründet.
aa.
58
Der Architekt bewegt sich zwar als Planer nicht in einem "wirtschaftlich freien Raum"
(vgl. OLG Hamm, Urteil vom 11.06.1986, 25 U 237/85, BauR 1987, 464; OLG
Naumburg, Urteil vom 08.11.1995, 6 U 153/95, BauR 1996, 889). Die Berücksichtigung
der finanziellen und wirtschaftlichen Interessen des Bauherrn gehört auch dann zu den
vertraglichen Pflichten des Architekten, wenn dies nicht (ausdrücklich) vertraglich
vereinbart worden ist. Dementsprechend ist der Architekt verpflichtet, ihm einseitig vom
Auftraggeber gemachte Kostenvorgaben bzw. ihm sonst bekannte oder sich aus dem
Zweck des Bauvorhabens (z.B. Renditeobjekt) ergebende Kostenvorstellungen des
Auftraggebers angemessen zu berücksichtigen (BGH, Urteil vom 24.06.1999, VII ZR
196/98, BauR 1999, 1319; BGH, Urteil vom 22.01.1998, VII ZR 259/98, BauR 1998,
354;; vgl. auch: Kuffer/Wirth-Neumeister, Handbuch des Fachanwalts Bau- und
Architektenrecht, 2006, 10. Kap., Rn 113/158 mwN).
59
Der Architekt ist indes nicht der allgemeine Wirtschafts- oder Finanzberater des
Auftraggebers. Dem Kläger ist hier durch die Beklagte keinerlei Kostenvorgabe für den
von der Beklagten zu 2. gewünschten umfangreichen Umbau des Objekts gemacht
worden. Insoweit traf den Kläger hier keine Pflicht, auf ein Missverhältnis zwischen der
Summe aus Anschaffungs- und Umbaukosten und anschließend ggf. erzielbarem
Verkehrswert hinzuweisen. Die Angaben der Beklagten zu dem nach Umbau ggf.
erzielbaren Verkehrswert sind schon insoweit unsubstantiiert und unzureichend, als
nicht einmal der reine Bodenwert (Verkehrswert bzw. Bodenrichtwert des
Gutachterausschusses) mitgeteilt wird. Zudem bestehen weitere Bedenken gegen die
notwendige Substantiierung ihres Sachvortrages, soweit sie vortragen, der ggf.
erzielbare Gesamtverkehrswert von Grund und Boden belaufe sich - und zwar
vollständig unabhängig von Art, Umfang und Güte der Umbaumaßnahmen und dem
Gebäudewert der dabei geschaffenen bzw. wesentlich umgestalteten Aufbauten - auf
maximal 1,0 Mio. EUR.
60
Im vorliegenden Fall handelte es sich auch nicht um eine Renditeobjekt, bei dem
weitergehende Pflichten des Architekten zu einer wirtschaftlichen bzw.
kostenbezogenen Beratung unter Umständen in Betracht kommen konnten. Vielmehr
hat die Beklagte zu 2. den streitgegenständlichen Grundbesitz mit seinen
außergewöhnlichen Besonderheiten (Grundstücksgröße von rund 35.000 qm mit See,
über Jahre leerstehender Altbau mit ca. 480 qm Nutzfläche) nach ihrem eigenen
Sachvortrag erworben, um dort zu einem späteren Zeitpunkt mit ihrer Familie einen
neuen Lebensmittelpunkt zu finden. Renditeüberlegungen standen daher bei diesem
Grundbesitz bereits nach eigenem Vortrag der Beklagten nicht im Vordergrund, traten
vielmehr hinter subjektive Einschätzungen der Geeignetheit des Grundbesitzes mit
außergewöhnlichen Merkmalen zu späteren Wohnzwecken zurück. Den Beklagten war
auch - spätestens im Rahmen der vorläufigen Kostenschätzung als Anlage zum Entwurf
des Architektenvertrages vom 15.11.2005 (43 GA) - bekannt, dass der Kläger Baukosten
von rund 1,5 Mio EUR zzgl. Baunebenkosten und Mehrwertsteuer veranschlagte. Nicht
der Kläger, sondern vielmehr die Beklagte zu 2. traf eine Pflicht zur Erteilung eines
61
Hinweises an den Kläger zwecks sofortiger Einstellung weiterer Architektenleistungen
und –bemü-hungen, wenn sie - unter Berücksichtigung ihres offensichtlich subjektiven
Affektionsinteresses an dem Objekt und dessen Umbau zu einem "Traumhaus am See"
- insoweit ein Missverhältnis zwischen Anschaffungs- und Umbaukosten und
anschließend erzieltem Verkehrswert erkannt haben sollte oder hätte erkennen können.
Warum der Kläger verkehrswertbestimmende Faktoren von Grund und Boden besser
bzw. zuverlässiger als die Beklagten hat erkennen können, tragen die Beklagten nicht
vor. Dass ein schlossähnliches Objekt mit mehr als 400 qm beheizter Wohnfläche
gemäß eigener Handskizze der Beklagten (Anlage K 7, BA, vgl. auch das dem Kläger
aufgezeigte Vergleichsobjekt mit Reetdach, Anlage K 5, dort Lichtbild 33) jedenfalls
nicht ohne weiteres für einen Betrag unter 0,5 Mio. EUR zu erstellen war, lag auf der
Hand. Selbst wenn man - berufsbedingt - eine überlegene Sachkenntnis von konkreten
wertbildenden Faktoren für den Verkehrswert von Grundstücken bzw. Gebäuden etc.
beim Kläger unterstellt, folgt daraus keine Pflicht, die Beklagten als Auftraggeber zur
wirtschaftlichen Überprüfung ihrer beabsichtigten (auch erheblich subjektiv geprägten)
Entscheidungen im Rahmen des Kaufs und des Umbaus einer älteren Immobilie zu
drängen. Dies gilt schon deswegen, weil die Beklagte zu 2. nach ihrem Vorbringen ein
Grundstück in eher mäßiger Lage mit einem - jedenfalls nach ihren nunmehrigen
Behauptungen im vorliegenden Verfahren - angeblich bis auf den Keller völlig
"niederzulegenden" Gebäude für immerhin 0,5 Mio. EUR erworben hat.
62
bb.
63
Jedenfalls ist die Beklagte zu 2. im Rahmen der Kausalität dafür darlegungs- und
beweispflichtig geblieben, dass sie ihre Wünsche betreffend das Objekt nach einem
solchen Hinweis des Klägers aus wirtschaftlichen Gründen geändert hätte.
64
4.
65
Nach fruchtlosem Ablauf der den Beklagten mit Anwaltsschreiben 14.06.2006 bis zum
30.06.2006 und mit weiterem Anwaltsschreiben vom 12.10.2006 bis zum 27.10.2006
gesetzten Zahlungsfrist kann der Kläger aus §§ 286, 288 BGB Zinsen in gesetzlicher
Höhe beanspruchen.
66
II.
67
Die zulässige Berufung des Beklagten zu 1. ist begründet, da ein Vertrag zwischen ihm
und dem Kläger nicht zustande gekommen ist.
68
Der Annahme eines Vertragsschlusses steht bereits der - unstreitige - Umstand
entgegen, dass der Kläger bis zum 13. Januar 2006 (Anlage K 16, AB) jedwede
Schriftstücke und auch den Vertragsentwurf an die Beklagte zu 2. (als unstreitige
Eigentümerin des Grundbesitzes) gerichtet hat. Erst das auf erneute Kontaktaufnahme
bzw. Verständigung gerichtete Schreiben vom 14.04.2006 (K 17) ist dann erstmals an
beide Beklagten als Eheleute gerichtet. Bereits daraus folgt, dass der Kläger selbst von
Beginn an (vgl. auch den Bestandsplan vom 19.08.2005, Anlage K 10, der die Beklagte
zu 2. als Bauherrin ausweist) davon ausgegangen ist, dass ein Architektenvertrag
ausschließlich mit der Beklagten zu 2. zustande kommen sollte, nicht aber mit dem
Beklagten zu 1.. Auch wenn die Gespräche vom Kläger unstreitig zu einem größeren
Teil mit dem Beklagten zu 1. geführt worden sind und der Beklagte zu 1. an der Planung
69
des Bauvorhabens der Beklagten zu 2. (wie auch bei seinem Auftritt bei der
Bauverwaltung) "dominant" mitgewirkt hat, genügen solche Äußerlichkeiten jedenfalls
nicht, um allein deswegen von einer vertraglichen Mitverpflichtung des Beklagten zu 1.
ausgehen zu können. Es fehlt insoweit bereits an einem auf die Person des Beklagten
zu 1. bezogenen Rechtsbindungswillen des Klägers, der ausweislich der von ihm selbst
erstellten Unterlagen nur mit der Beklagten zu 2. einen Vertrag schließen wollte (und
auch - wie oben bereits ausgeführt - mündlich geschlossen hat).
Insoweit kann auch dahinstehen, ob und ggf. ab welchem Zeitpunkt dem Kläger die
eigentums- und güterrechtliche Situation bekannt geworden ist und wie diese für die
Frage der Passivlegitimation rechtlich zu bewerten ist.
70
C.
71
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs.1, 92 Abs. 1, 97 Abs. 1, 100 ZPO.
72
D.
73
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10,
711 ZPO.
74
E.
75
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 25.429,43 EUR festgesetzt.
76
F.
77
Zur Zulassung der Revision besteht kein Anlass.
78