Urteil des OLG Düsseldorf vom 08.05.2009

OLG Düsseldorf: vertrag sui generis, grobe fahrlässigkeit, vernehmung von zeugen, neues tatsächliches vorbringen, abnahme des werks, aufrechnung, bauleitung, werkvertrag, aushub, entsorgung

Oberlandesgericht Düsseldorf, I-22 U 184/08
Datum:
08.05.2009
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
4. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
I-22 U 184/08
Rechtskraft:
rechtskräftig
Tenor:
Auf die Berufung des Beklagten zu 2 wird das am 25. September 2008
verkündete Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Krefeld teilweise
abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klägerin
3.030,14 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem
Basiszinssatz seit dem 04.11.2003 zu zahlen.
Die Beklagte zu 1 wird ferner verurteilt, an die Klägerin weitere 5.869,86
€ nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz
seit dem 04.11.2003 sowie weitere 11.300,00 € nebst Zinsen in Höhe
von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.11.2006 zu
zahlen.
Die weitergehende Berufung des Beklagten zu 2 und die Berufung der
Beklagten zu 1 werden zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten zu 44 % als
Gesamtschuldner, die übrigen Kosten trägt die Beklagte zu 1 allein.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten können die
Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 %
des jeweils aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages, wenn nicht zuvor
die Beklagte Sicherheit in Sicherheit in Höhe von 110 % des zu
vollstreckenden Betrages leistet.
Gründe:
1
I.
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Die Klägerin macht gegenüber der Beklagten zu 1 als Bauunternehmerin und
gegenüber dem Beklagten zu 2 als Bauleiter einen Schadenersatzanspruch wegen
fehlerhafter Verfüllung der Arbeitsräume an ihrem Bauvorhaben geltend.
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Die Klägerin und ihr Ehemann beauftragten den Beklagten zu 2 mit schriftlichem Vertrag
vom 17.01.1997 mit der Betreuung ihres Bauvorhabens. Gemäß Ziffer 2 des Vertrages
sollte der Beklagte zu 2 das Projekt in wirtschaftlicher Hinsicht betreuen. Zu seinen
Pflichten gehörte die Auswahl der Handwerker, die Erteilung von Aufträgen nach
Weisung des Bauherrn, die "Kontrolle der Handwerker auf zügige Arbeit, Überwachen
der Handwerkerleistungen auf Übereinstimmung mit den Plänen und ordentliche
mangelfreie Arbeit, erforderlichenfalls in Zusammenarbeit mit dem Architekten, nicht
jedoch die technische Bauleitung, die beim Architekten verbleibt". Nach Ziffer 3 des
Vertrages sollte der Beklagte zu 2 nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit haften.
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In einem von der Klägerin und ihrem Ehemann beauftragten Baugrundgutachten wurde
festgestellt, dass der Oberboden aus einer 0,3 bis 0,4 m starken Sandlösschicht besteht,
der eine Schicht aus Lößlehm folgt. Wegen der nur geringen Wasserdurchlässigkeit der
Löslehmschicht kann nach dem Gutachten in Nasszeiten Schichtenwasser in der
Oberbodenschicht auftreten, das sich oberhalb der Löslehmschicht aufstaut.
6
Der Architekt S., dem das Gutachten vorlag, erstellte am 27.07.1997 ein
Leistungsverzeichnis. Hinsichtlich der auszuführenden Erdarbeiten sah es unter der
Position 02.007 vor, dass 286 m³ Füllkies zum Verfüllen des Arbeitsraums geliefert und
nach Angabe der Bauleitung fachgerecht verfüllt und lageweise verdichtet wird.
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Die Beklagte zu 1 hob die Baugrube Anfang September 1997 aufgrund eines von dem
Beklagten zu 2 erfragten Angebots vom 04.08.1997 und des von ihm im Namen der
Klägerin erteilten Auftrages aus. Für ihre Leistung stellte die Beklagten zu 1 der Klägerin
unter dem 21.10.1997 5.175,09 DM in Rechnung. Nachdem das Kellergeschoss erstellt
war, wurden die Arbeitsräume wieder verfüllt, und zwar mit dem von der Beklagten zu 1
nach dem Aushub seitlich gelagerten Erdreich, soweit dieses nicht abgefahren war. Die
Beklagte zu 1 erstellte hierfür unter dem 03.11.1997 eine Rechnung über 1.150,00 DM,
die überschrieben ist mit "Arbeitsraumverfüllung". Als Leistungsgegenstand ist die
Durchführung von Arbeiten gemäß "Ihrem gesch. Auftrag und Angaben vor Ort"
angegeben. Des weiteren wird in der Rechnung ein Radlader H. Typ ... aufgeführt.
Abgerechnet werden 10 Stunden "Arbeitsraum verfüllt, einschl. An- und Abfuhr" zum
Einheitspreis von 100,00 DM. In ihrem ursprünglichen Angebot hatte die Beklagte zu 1
die Wiederverfüllung in der Weise angeboten, dass zu einem Preis von 10,80 DM/cbm
gelagertes Erdreich der Baugrube aufgenommen, gefördert und in die Arbeitsräume
lageweise eingebracht und verdichtet werden sollte, alternativ für 24,50 DM Füllkies
geliefert, in die Arbeitsräume lageweise eingebracht und verdichtet werden sollte.
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In der Folgezeit staute sich Niederschlagswasser in den Lichtschächten des Hauses auf
und drang durch das im hinteren linken Keller gelegene Fenster in die Kellerräume ein.
9
Unter dem 20.09.2002 forderte die Klägerin die Beklagte unter Fristsetzung mit
Ablehnungsandrohung auf, das Verfüllmaterial gegen versickerungsfähiges Material
auszutauschen. Die Beklagte zu 1 lehnte mit Schreiben vom 16.10.2002 ihre
Einstandspflicht ab, weil sie für die Wahl des Verfüllmaterials nicht verantwortlich und
dieses auch nicht mangelhaft gewählt sei.
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Unter dem 21.10.2002 leitete die Klägerin beim Landgericht Krefeld ein selbständiges
Beweisverfahren gegen die Beklagte zu 1 ein (Aktenzeichen 5 O 22/02). Der
Sachverständige D. hat in seinem Gutachten vom 10.02.2003 festgestellt, die Verfüllung
der Arbeitsräume mit dem lehmhaltigen Aushub sei nicht fachgerecht. Um ein weiteres
Aufstauen von Niederschlagswasser zu vermeiden, müssten die vorhandenen
Lichtschächte mit einer Vertikaldrainage ausgestattet werden, die ihrerseits an den
bauseits vorhandenen Sickerkanal angeschlossen werden müssten. Die für die
Durchführung dieser Maßnahmen erforderlichen Kosten hat der Sachverständige auf
8.900,00 € geschätzt.
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Die Klägerin hat das Haus mit notariellem Vertrag vom 14.07.2003 an einen Dritten
veräußert.
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Sie hat behauptet, der Erwerber habe ihr in dem notariellen Kaufvertrag die Ansprüche
wegen der durch den Wassereintritt entstandenen Schäden gegen die Beklagten
abgetreten. Die Beklagten seien als Gesamtschuldner zum Ersatz der für eine
nachträgliche Erstellung der Vertikaldrainage entstehenden Kosten in Höhe von
8.900,00 € verpflichtet. Der Beklagte zu 2 habe aus zahlreichen Gesprächen mit dem
Architekten Kenntnis davon gehabt, dass die Arbeitsräume mit Füllkies hätten verfüllt
werden müssen; außerdem sei ihm das Baugrundgutachten und das von dem
Architekten erstellte Leistungsverzeichnis übergeben worden. Der Beklagte zu 2 sei
ausdrücklich damit beauftragt worden, dafür Sorge zu tragen, dass die Beklagte zu 1 für
die Verfüllung versickerungsfähiges Material verwendet. Die Beklagte zu 1 sei von dem
Beklagten zu 2 mit der Verfüllung beauftragt worden. Der Beklagte zu 2 habe seine
Bauaufsichtspflicht verletzt, indem er nicht verhindert habe, dass die Verfüllung mit dem
Material aus dem Bodenaushub vorgenommen wurde. Die Klägerin hat weiter
behauptet, die Beklagte zu 1 sei aufgrund ihres Angebots vom 04.08.1997 beauftragt
worden, die Arbeitsräume mit Füllkies zu verfüllen. Selbst wenn ihr ein solcher Auftrag
nicht erteilt worden wäre, wäre sie verpflichtet gewesen, darauf hinzuweisen, dass das
Material aus dem Bodenaushub nicht geeignet für eine Verfüllung ist. Der Beklagten zu
1 hätten vor Beginn der Arbeiten ebenfalls das Baugrundgutachten und das
Leistungsverzeichnis vorgelegen. Da sie fachkundig gewesen sei, hätte sie aber auch
ohne diese Unterlagen erkennen müssen, dass das Bodenmaterial zur Verfüllung völlig
ungeeignet gewesen sei. Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, die Beklagte zu 1
müsse auch die Kosten erstatten, die durch die Bautrocknung entstehen würden und die
sie auf 11.300,00 € beziffert hat.
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Die Klägerin hat beantragt,
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1. die Beklagten zu verurteilen, an sie 8.900,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.11.2003 zu zahlen,
2. die Beklagte zu 1 zu verurteilen, an sie weitere 11.300,00 € nebst Zinsen in Höhe
von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.11.2006 zu zahlen.
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Die Beklagten haben beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Die Beklagte zu 1 hat eingewandt, der ihr erteilte Auftrag sei beschränkt gewesen auf
den Aushub der Baugrube gemäß Position 1 bis 3 ihres Angebots vom 04.08.1997.
Diesen Auftrag habe der Beklagte zu 2 im Namen der Klägerin erteilt. Mit der Verfüllung
der Arbeitsräume sei sie nicht beauftragt worden, da der Klägerin die angebotenen
Leistungen zu teuer gewesen seien. Sie habe der Klägerin lediglich den Radlader H.
nebst Fahrer mietweise zur Verfügung gestellt. Die Verfüllung sei sodann von der
Klägerin in Eigenregie vorgenommen worden. Sie selbst habe sich die Lage vor Ort vor
der Verfüllung nicht angesehen, lediglich ihr Baggerfahrer sei dort auf Weisung der
Klägerin oder des Beklagten zu 2 tätig gewesen. Die Beklagte zu 1 hat gemeint, unter
diesen Umständen habe sie keine Bedenkenhinweispflicht gegenüber der Klägerin
getroffen. Sie hat darüber hinaus die mangelnde Eignung des auf dem Grundstück
gelagerten Bodenaushubmaterials bestritten. Das Baugrundgutachten habe sie ebenso
wenig wie das Leistungsverzeichnis erhalten. Sie habe auch nicht wissen können, ob
bei den Rohbauarbeiten Drainagevorrichtungen installiert worden seien.
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Der Beklagte zu 2 hat ebenfalls die mangelnde Eignung des Bodenaushubmaterials für
die Verfüllung bestritten, jedenfalls habe er sie nicht gekannt. Ihm sei lediglich das
Leistungsverzeichnis des Architekten übergeben worden, aus dem sich für ihn nicht
zwingend ergeben habe, dass die Verfüllung mit Füllkies erfolgen müsse. Mit der
Verfüllung habe er auch nichts zu tun gehabt, da die Klägerin diese in Eigenregie mit
dem ihr überlassenen Bagger nebst Fahrer erledigt habe.
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Beide Beklagten haben die Höhe des geltend gemachten Schadenersatzanspruchs
bestritten. Sie haben darüber hinaus die Ansicht vertreten, dass die Klägerin im Hinblick
auf die Sowiesokosten lediglich die Freilegung der Lichtschächte verlangen könne.
Schließlich haben beide Beklagte sich auf die Einrede der Verjährung berufen.
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Das Landgericht hat nach Durchführung einer Beweisaufnahme durch Vernehmung von
Zeugen und Einholung eines Sachverständigengutachtens der Klage stattgegeben. Zur
Begründung hat es ausgeführt, der Klägerin stehe gemäß § 635 BGB a.F. gegenüber
der Beklagten zu 1 ein Schadenersatzanspruch in Höhe von 8.900,00 € zu. Zwischen
den Parteien sei ein Werkvertrag über die Verfüllung der Baugrube zustande
gekommen. Dies ergebe sich bereits aus der Rechnung der Beklagten zu 1 vom
03.11.1997, wonach die abgerechnete Leistung der Beklagten zu 1 in der
Arbeitsraumverfüllung bestanden habe. Für diese Leistung habe sie in ihrer Rechnung
zehn Arbeitsstunden zu einem Einzelpreis von je 100,00 DM angesetzt. Mithin habe die
Beklagte zu 1 nach ihrem eigenen Verständnis einen Leistungserfolg geschuldet.
Abgerechnet worden seien die "Arbeiten vom 20.10.2997" und "durchgeführte Arbeiten
vor Ort", nicht etwa nur die Überlassung von Arbeitsgerät. Die Verpflichtung der
Beklagten zu 1 sei danach nicht auf die Überlassung des Radladers nebst Fahrers
beschränkt gewesen. Die Leistung der Beklagten zu 1 sei mangelhaft im Sinne von §
633 Abs. 1 BGB a.F. gewesen. Der Sachverständige D. habe festgestellt, dass die
Lichtschächte nicht mit Bodenaushubmaterial hätten verfüllt werden dürfen, da es sich
dabei um lehmhaltiges, nicht versickerungsfähiges Material gehandelt habe, was dazu
geführt habe, dass das Niederschlagswasser bei starken Regenfällen nicht versickert,
sondern sich aufgestaut und zu der Folge durch die Fenster in den Lichtschächten in
den Keller eingedrungen sei. Der Bodenaushub sei jedenfalls dann fehlerhaft, wenn –
wie hier – eine Drainage in den Lichtschächten nicht verlegt worden sei. Selbst wenn
der Beklagte zu 2 die Beklagte zu 1 angewiesen hätte, die Verfüllung mit dem
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Bodenaushubmaterial vorzunehmen, hätte die Beklagte zu 1 vorher auf Bedenken
hinweisen müssen. Ein solcher Hinweis sei aufgrund ihrer Sachkunde auch zu erwarten
gewesen; die Beklagte zu 1 firmiere unter der Bezeichnung "Baggerei M." und gebe auf
ihrem Briefpapier als Geschäftsfeld u.a. die Durchführung von Erdarbeiten sowie den
Einbau von Klär- und Sickeranlagen an. Danach hätte ihr klar sein müssen, dass der
Einbau von nicht versickerungsfähigem Material zu Schäden, wie sie im Bereich der
Lichtschächte aufgetreten seien, führen könne. Dies habe der Geschäftsführer der
Beklagten zu 1 selbst eingeräumt; er habe im Termin vom 22.11.2007 selbst erklärt,
dass er die Verfüllung mit lehmhaltigem Boden ohne Drainageeinbau in den
Lichtschäden als mangelhaft eingestuft hätte, wenn er sich den Zustand vor Ort vor der
Verfüllung angesehen hätte. Ihrer Einstandspflicht könne sich die Beklagte zu 1 aber
nicht dadurch entziehen, dass sie sich keine Kenntnisse vor Ort verschafft habe. Es
könne offen bleiben, ob der Beklagten zu 1 das Baugrundgutachten bekannt gewesen
sei. Da sie die Baugrube wenige Wochen zuvor ausgehoben habe, seien ihr die
Bodenverhältnisse aufgrund eigener Anschauung bekannt gewesen. Eine Fristsetzung
mit Ablehnungsandrohung sei entbehrlich gewesen, da die Beklagte zu 1
Gewährleistungsansprüche mit Schreiben vom 16.10.2002 ernsthaft und endgültig
abgelehnt habe. Die Klägerin müsse sich entgegen der von der Beklagten zu 1
vertretenen Ansicht auch kein Verschulden ihres Architekten oder ihres Bauleiters
anrechnen lassen. Die Planungen des Architekten seien fehlerfrei, er habe die
Verfüllung mit Füllkies in seinem Leistungsverzeichnis vorgesehen. Eine mangelnde
Beaufsichtigung des Beklagten zu 2 sei der Klägerin nicht zuzurechnen, da sie der
Beklagten zu 1 eine Beaufsichtigung der ausgeführten Arbeiten nicht geschuldet habe.
Der Schadenersatzanspruch sei schließlich auch nicht verjährt, die fünfjährige
Gewährleistungsfrist sei bei Klageerhebung noch nicht abgelaufen gewesen, da der
Fristablauf durch die Einleitung des selbständigen Beweisverfahrens unterbrochen
worden sei. Die Veräußerung des Grundstücks an einen Dritten stehe dem
Schadenersatzanspruch nicht entgegen. Dem Gläubiger solle die Dispositionsfreiheit
erhalten bleiben und er solle gegen verzögerte Ersatzleistungen des Schuldners
geschützt werden. Die Klägerin könne auch der Höhe nach den geltend gemachten
Betrag beanspruchen. Zur Mängelbeseitigung reiche es aus, den angeschütteten
Bodenaushub in den Lichtschächten und den umliegenden Bereichen auszukoffern und
nach Einbringung einer Vertikaldrainage gegen versickerungsfähiges Material
auszutauschen. Dabei müse die Freilegung per Handschachtung erfolgen. Die Kosten
hierfür habe der Sachverständige D. mit 5.250,00 €, die Material- und Gerätekosten mit
1.300,00 € angegeben. Darüber hinaus sei eine Preissteigerung für die Zeit seit Juni
2002 in Höhe von 220,00 € zu berücksichtigen. Insgesamt errechne sich hieraus ein
Betrag in Höhe von 6.770,00 € . Darin seien Sowiesokosten in Höhe von 60,00 €
enthalten. Wegen zwischenzeitlich eingetretener weiterer Preissteigerungen sei ein
Zuschlag von 15% auf den vorgenannten, um 60,00 € reduzierten Betrag vorzunehmen.
Insgesamt ergäben sich Bruttokosten in Höhe von 9.182,64 €, aus denen die Klägerin
8.900,00 € geltend mache. Ihr stehe auch ein Anspruch auf die Kosten der Trocknung
des Kellers und Ersatz der abgeschlagenen Fliesen an den geschädigten Wänden zu.
Insoweit handele es sich um einen nahen Mangelfolgeschaden, der von der Regelung
des § 635 BGB a.F. erfasst sei. Unstreitig beliefen sich diese Kosten auf 11.300,00 €.
Der Betrag stehe der Klägerin als Schadenersatz unabhängig davon zu, ob sie die
vorhandenen Schäden tatsächlich beseitigen lassen wolle.
Der Klägerin stehe gegenüber dem Beklagten zu 2 gemäß § 635 BGB a.F. ein Anspruch
auf Ersatz des Schadens in Höhe von 8.900 € zu. Der Beklagte habe seine Pflichten
aus dem mit der Klägerin abgeschlossenen Baubetreuungsvertrag verletzt. Nach
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diesem Vertrag habe ihm oblegen, für eine plangerechte und mängelfreie Errichtung des
Bauwerks zu sorgen. Dieser Erfolg sei nicht eingetreten. In Abweichung von dem
Leistungsverzeichnis des Architekten S. sei der Arbeitsraum nicht mit Kies, sondern mit
lehmhaltigem Bauaushub gefüllt worden, weswegen Wasser in den Keller des Hauses
habe eindringen können. Dieser Mangel sei durch eine unzureichende Bauaufsicht des
Beklagten zu 2 verursacht worden. Er hätte im Rahmen der Objektüberwachung zu
prüfen gehabt, ob die von der Beklagten zu 1 eingesetzten Baustoffe die notwendige
Qualität für eine ordnungsgemäße Erfüllung der entsprechenden Bauleistung
aufwiesen. Der Beklagte bestreite selbst nicht, das Leistungsverzeichnis des
Architekten S. erhalten zu haben, in welchem unter der Position 02.007 vorgesehene
sei, dass 286 m³ Füllkies zum Verfüllen des Arbeitsraumes verwandt werden sollten. Er
hätte kontrollieren müssen, ob das richtige Verfüllmaterial gewählt wurde, zumal ihm
bewusst gewesen sein müsste, dass dieser Bauabschnitt für die Klägerin von
besonderer Bedeutung gewesen sei. Dies ergebe sich bereits aus den von ihr getätigten
Aufwendungen für die Einholung des Baugrundgutachtens, von dessen Existenz der
Beklagte zu 2 gewusst habe. Die Zeugen L. und S. hätten bestätigt, dass es zahlreiche
Gespräche mit dem Beklagten zu 2 gegeben habe, in denen es um den Schutz des
Kellers vor Nässe gegangen sei. Der Zeuge S. habe zudem bestätigt, dass der Beklagte
zu 2 Kenntnis von der vorgesehenen Verfüllung des Arbeitsraums mit Kies gehabt habe.
Unabhängig von der Frage, ob der Beklagte zu 2 das Baugrundachten selbst besessen
habe, hätte er erkennen müssen, dass das von der Beklagten zu 1 verwandte
Bodenaushubmaterial für die Verfüllung ungeeignet gewesen sei, zumal ihm aufgrund
seiner Baustellenbegehungen nicht habe verborgen bleiben können, dass der
Bodenaushub lehmhaltig gewesen sei. Der Zeuge L. habe hierzu bekundet, dass
Niederschlagswasser in großen Pfützen an den Stellen, an denen
Bodenaushubmaterial gelagert gewesen sei, stehen geblieben sei. Der Beklagte zu 2
könne sich auch nicht darauf berufen, die Klägerin habe selbst den Auftrag zur
Verfüllung des Arbeitsraums erteilt, und zwar in der Weise, wie sie tatsächlich
ausgeführt worden sei. In diesem Fall hätte es dem Beklagten zu 2 oblegen, die
Klägerin auf Bedenken hinzuweisen. Die Kammer gehe jedoch von einem anderen
Geschehensablauf aus. Die Klägerin sei vollständig sachunkundig gewesen und habe
deshalb den Beklagten zu 2 mit der Bauaufsicht beauftragt; auch die Beklagte zu 1)
habe dargelegt, dass sie die Verfüllung entsprechend den Weisungen des Beklagten zu
2 vorgenommen habe. Dieser habe auch nicht hinreichend substantiiert dargelegt, wann
und unter welchen Umständen die Klägerin die Überwachung der Verfüllung aus
seinem Pflichtenkatalog wieder herausgenommen haben soll. Eine Frist mit
Ablehnungsandrohung habe die Klägerin nicht setzen müssen, da der Mangel sich
bereits in dem Werk niedergeschlagen hätte und eine Mängelbeseitigung von
vorneherein nicht möglich gewesen sei. Der Beklagte zu 2 habe grob fahrlässig
gehandelt. Er habe die verkehrserforderliche Sorgfalt in besonders schwerwiegendem
Maße verletzt. Er habe gewusst, dass es der Klägerin auf die Dichtigkeit des Kellers
angekommen sei, sie sogar ein Baugrundachten zur Zweckerreichung eingeholt habe.
Er sei in zahlreichen Gesprächen darüber unterrichtet worden, dass die Verfüllung mit
Kies erfolgen solle, der Bodenaushub sei gerade nicht dafür in Frage gekommen. Dies
hätte ihm persönlich einleuchten müssen, da der Aushub so lehmhaltig gewesen sei,
dass Niederschlagswasser offenkundig darauf stehen geblieben sei. Er habe sich in
einem außergewöhnlichem Maße vertragswidrig verhalten, wenn er entweder entgegen
dem Wunsch der Klägerin die Beklagte zu 1 zur Verfüllung mit dem Bodenaushub
anwies oder die Verfüllung in Ermangelung seiner Anwesenheit nicht darauf
kontrollierte, ob sie ordnungsgemäß durchgeführt wurde. Der Schadenersatzanspruch
gegen den Beklagten zu 2 sei auch nicht verjährt. Die Verjährungsfrist habe mit der
Abnahme des Werks Mitte des Jahres 1998 zu laufen begonnen und sei durch die
Einreichung des Prozesskostenhilfegesuchs der Klägerin vom 20.05.2003, das bei
Gericht am 23.05.2003 eingegangen sei, gehemmt worden.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf die
tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil Bezug genommen.
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Gegen dieses Urteil wenden sich beide Beklagte mit ihrer Berufung. Die Beklagte zu 1
wiederholt ihr erstinstanzliches Vorbringen zum Fehlen eines Werkvertrages über die
Verfüllung der Arbeitsräume; das Vorbringen der Klägerin sei widersprüchlich und ins
Blaue hinein. Das Landgericht habe zur Bestimmung des Vertragsinhalts die Rechnung
vom 03.11.1997 ausgelegt, die Auslegung sei offensichtlich fehlsam. Der Hinweis der
Rechnung auf die "Arbeitsraumverfüllung" sei lediglich informatorischer Art, um dem
Rechnungsempfänger eine Zuordnung der abgerechneten Leistung zu ermöglichen.
Anders als bei der Rechnung über den Bodenaushub sei in der Rechnung vom
03.11.1997 nicht auf Positionen aus einem Angebot unter Beifügung der tatsächlichen
Mengen und Massen Bezug genommen, was dafür spreche, dass bei der Beklagten zu
1 eine gänzlich andere Vorstellung geherrscht haben müsse als bei der früheren
Rechnung. Wäre ihr ein dem ersten Auftrag entsprechender Auftrag erteilt worden,
wären Aufbau und Inhalt der zweiten Rechnung nicht verständlich, da der Endbetrag
hinter dem Vereinbarten zurückbleiben würde. Nachvollziehbar sei die zweite
Rechnung nur auf dem Hintergrund des Vorbringens, wonach ihre Leistung sich
erschöpft habe in der zur Verfügungstellung eines Arbeitsgeräts nebst eines Fahrers,
der nach bauseitigen Anweisungen die Arbeiten vor Ort habe durchführen sollen. Wollte
man mit dem Landgericht das Zustandekommen eines Werkvertrages bejahen, hätten
sich die Pflichten der Beklagten zu 1 gegenüber dem von ihr der Klägerin ursprünglich
unterbreiteten Angebot in keinem Punkt unterschieden, sie hätte jedoch eine deutlich
geringere Gegenleistung beanspruchen können. Zwischen ihr und der Klägerin sei
daher ein Vertrag sui generis abgeschlossen worden, der im wesentlichen
mietvertragliche Elemente aufgewiesen habe. Aus diesem Vertrag habe sich für sie, die
Beklagte zu 1, auch keine Nebenpflicht zur Erteilung eines Hinweises hinsichtlich der
fehlenden Eignung des Füllmaterials ergeben. Ihre Verpflichtung habe sich darin
erschöpft, Mietgerät und Bedienpersonal an Ort und Stelle anzuliefern. Selbst wenn ihr
eine Hinweispflicht abverlangt würde, stehe der Klägerin der geltend gemachte
Schadenersatzanspruch nicht zu. Das Bodenaushubmaterial sei nicht grundsätzlich
ungeeignet zur Verfüllung gewesen, die Mangelhaftigkeit ergebe sich lediglich im
Zusammenhang mit einer fehlenden gesonderten Drainage im Bereich der
Lichtschächte. Ihr, der Beklagten zu 1, sei das konkrete "Bauprogramm" jedoch
unbekannt gewesen. Eine eventuelle Hinweispflicht habe sich daher nicht darauf
erstreckt, welche zusätzlichen Arbeiten erforderlich seien, um eine potentielle
Schadensgeneigtheit oder Gefahr zu vermeiden. Im Übrigen müsse sich die Klägerin
ein Verschulden ihres Bauleiters , des Beklagten zu 2, bei der Überwachung zurechnen
lassen. Die Beklagte zu 1 wendet sich weiterhin gegen die ihr vom Landgericht in dem
angefochtenen Urteil auferlegten Kosten für die Trocknung des Kellers unter Einschluss
der abzuschlagenden Fliesen.
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Der Beklagte zu 2 ist der Ansicht, bei dem mit der Klägerin abgeschlossenen Vertrag
handele es sich um einen Geschäftsbesorgungsvertrag mit Dienstvertragscharakter, da
ihm lediglich die organisatorische und wirtschaftliche Betreuung des Objekts, nicht aber
die planerische oder technische Leitung übertragen worden sei. Die technische
Bauleitung habe beim Architekten bleiben sollen. Darüber hinaus hält er den geltend
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gemachten Anspruch für verjährt. In der gegen ihn gerichteten Klageerweiterung vom
20.05.2003 habe die Klägerin ausdrücklich erklärt, die Klage nach Bewilligung von
Prozesskostenhilfe gegen ihn erweitern zu wollen. Bereits zum Zeitpunkt der
Einreichung des PKH-Gesuchs sei Verjährung eingetreten. Er habe seine Leistungen
unter dem 15.05.1998 und 13.08.1997 abgerechnet. Mit der Schlussrechnung vom
15.05.1998 sei sein Honorar ausgeglichen gewesen. Eine weitere Tätigkeit habe er
nicht entfaltet, es habe auch keine weiteren Rechnungen gegeben. Bei der Einreichung
des klageerweiternden Schriftsatzes sei daher Verjährung bereits eingetreten. Der
Beklagte zu 2 macht weiterhin geltend, er habe der Beklagten zu 1 nur den Auftrag zum
Bodenaushub, nicht den Auftrag zur Verfüllung erteilt. Bei der Verfüllung sei er nicht
anwesend gewesen, sonst hätte er dafür gesorgt, dass der vor Ort lagernde
Bodenaushub nicht als Füllmaterial verwendet wird. Die Klägerin habe ohne Absprache
mit ihm den Radlader nebst Fahrer angemietet und mit diesem in Eigenregie die
Verfüllung vorgenommen. Von dem Baugrundgutachten habe er erst im Laufe des
Verfahrens Kenntnis erlangt. Grobe Fahrlässigkeit könne ihm nicht vorgeworfen werden.
Bei der Berechnung der Schadenshöhe müsste die Kosten in Abzug gebracht werden,
die für die Entsorgung des Bodenaushubs und die Bestellung des Füllkies angefallen
wären. Der vom Landgericht dafür angesetzte Betrag von 60,00 € sei unzutreffend.
Schließlich erklärt der Beklagte zu 2 hilfsweise die Aufrechnung mit einem
Honoraranspruch aus seiner Rechnung vom 15.05.1998 in Höhe von 11.500,00 DM, die
die Klägerin nicht beglichen habe.
Die Beklagten beantragen,
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das Urteil des Landgerichts Krefeld abzuändern die Klage abzuweisen.
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Die Klägerin beantragt,
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die Berufung beider Beklagten zurückzuweisen.
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Sie hält die Ausführungen des Landgerichts für zutreffend. Gegenüber den
Einwendungen der Beklagten zu 1 macht sie geltend, sie sei zu keinem Zeitpunkt auf
der Baustelle gewesen, habe daher auch etwaigem Bedienpersonal keine Weisungen
erteilen können, zumal sie über keinerlei Fachkenntnisse für derartige Anweisungen
verfüge. Sie meint, in diesem Fall hätte die Beklagte zu 1 sie auf die möglichen
nachteiligen Folgen aufmerksam machen müssen, die sich aus der Befolgung ihrer
Anweisungen ergeben hätten. Zu einem Hinweis wäre die Beklagte auch deshalb
verpflichtet gewesen, weil sie die Bodenbeschaffenheit aufgrund der Aushubtätigkeit
gekannt habe. Entgegen der Berufung des Beklagten zu 2 ist die Klägerin der Ansicht,
mit dem Beklagten zu 2 einen Werkvertrag abgeschlossen zu haben. Sie meint, der
Beklagte zu 2 sei verpflichtet gewesen, bei der Verfüllung der Arbeitsräume zugegen zu
sein oder zumindest zu prüfen, ob die Arbeiten entsprechend den Vorgaben des
Architekten ausgeführt worden waren, da es sich um einen eminent wichtigen
Bauabschnitt gehandelt habe. Selbst wenn der Beklagte zu 2 das Bodengutachten nicht
gekannt hätte, habe er aus mehreren Gesprächen Kenntnis davon gehabt, welche
besondere Bedeutung für sie, die Klägerin, die Trockenheit des Kellers gehabt habe.
Sie hält das Handeln des Beklagten für grob fahrlässig. Die von ihm erklärte
Hilfsaufrechnung ist ihrer Ansicht nach nicht zu berücksichtigen, da sie bereits in erster
Instanz hätte erklärt werden können.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die
32
Berufungsbegründung der Beklagten zu 1 vom 07.01.2009 (Bl. 706 ff. GA), die
Berufungsbegründung des Beklagten zu 2 vom 05.01.2009 (Bl. 688 ff. GA) und seine
Schriftsätze vom 28.01.2009 (Bl. 729 GA) und 17.02.2009 (Bl. 742 GA) sowie die
Berufungserwiderung der Klägerin vom 03.02.2009 (Bl. 734 ff. GA) und ihren Schriftsatz
vom 05.02.2009 (Bl. 739 f. GA) Bezug genommen.
II.
33
A. Die zulässige Berufung der Beklagten zu 1 bleibt in der Sache ohne Erfolg. Der
Klägerin steht der geltend gemachte Schadenersatzanspruch gegenüber der Beklagten
zu 1 in dem vom Landgericht zuerkannten Umfang zu.
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Auf das Schuldverhältnis der Parteien ist das bis zum 31.12.2001 geltend Schuldrecht
anzuwenden ( Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB ).
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1. Zwischen den Parteien ist Werkvertrag im Sinne von § 631 Abs. 1 BGB a.F. bzw.
ein Geschäftsbesorgungsvertrag mit Werkvertragscharakter abgeschlossen
worden. In Ermangelung eines schriftlichen Auftrags und in Anbetracht des sich
widersprechenden Vorbringens der Parteien zum Inhalt und Umfang des zwischen
ihnen abgeschlossenen Vertrages hat das Landgericht zu Recht auf die
Leistungsbeschreibung in der Rechnung der Beklagten zu 1 vom 03.11.1997
abgestellt
(Bl. 6 GA).
Feststellung, dass die Beklagte zu 1 im Auftrag der Klägerin die Verfüllung des
Arbeitsraumes übernommen hat und zur Erfüllung ihres Auftrages zehn
Arbeitsstunden benötigte, welche zu einem Einzelpreis von je 100,00 DM
abgerechnet wurden. Gegenstand der Rechnung ist die Arbeitsraumverfüllung, sie
betrifft durchgeführte Arbeiten, nicht etwa die Anlieferung des Radlagers oder
Zurverfügungstellung des Fahrers. Die darlegungs- und beweispflichtige Klägerin
hat damit ihre Behauptung, dass mit der Beklagten zu 1 ein Werkvertrag
abgeschlossen wurde, belegt. Die diesem Vorbringen gegenüber erhobenen
Einwendungen der Beklagten zu 1 greifen nicht durch. Aus der Rechnung sind
keine Anhaltspunkte erkennbar, wonach sie lediglich den Radlader nebst Fahrer
an die Klägerin vermietet habe. In der Rechnung ist keine Rede von einer
Anmietung, und zwar weder bezüglich des Radlagers noch eines Fahrers. Dass
der Hinweis auf die Arbeitsraumverfüllung lediglich der Zuordnung der Rechnung
für den Rechnungsempfänger dient, erscheint nicht nachvollziehbar; diesem
Zweck wird durch die Angabe des Bauvorhabens hinreichend genüge getan. Auch
Aufbau und Inhalt der Rechnung lassen nicht zwingend den Schluss darauf zu,
dass die Beklagte lediglich ein Arbeitsgerät nebst einem Bedienpersonal vermietet
hat. Die Rechnung vom 03.11.1997 ist ebenso aufgebaut wie die Rechnung vom
21.10.1997 bezüglich der Bodenaushubarbeiten (Bl. 28 GA), der unstreitig ein
entsprechender, von dem Beklagten zu 2 namens der Klägerin erteilter Auftrag
zugrunde liegt. Zunächst wird das Bauvorhaben genannt, sodann folgt die
Bezeichnung der Leistung (Erdarbeiten bzw. Arbeitsraumverfüllung) jeweils unter
Bezugnahme auf "Durchgeführte Arbeiten gemäß Ihrem gesch. Auftrag und
Angaben vor Ort", wobei in der Rechnung vom 21.10.1997 zusätzlich auf das
zugrunde liegende Angebot vom 04.08.1997 verwiesen wird. In der vorgenannten
Rechnung werden danach die Arbeiten entsprechend den Positionen des
36
Angebots aufgelistet, in der Rechnung vom 03.11.1997 ist jedoch auch nicht
lediglich das Arbeitsgerät aufgelistet, vielmehr eine Tätigkeit abgerechnet, nämlich
"Arbeitsraum verfüllt, einschl. An- und Abfuhr". Es sind keinerlei Hinweise darauf
gegeben, dass die Beklagte zu 1 für den Erfolg der Leistung, nämlich die
Verfüllung, nicht selbst einstehen wollte, weil ihr Fahrer des Radlagers
vereinbarungsgemäß allein den Weisungen der Klägerin unterworfen sein sollte.
Dies erscheint im übrigen auch angesichts der unstreitig fehlenden Sachkenntnis
der Klägerin lebensfremd. Es bleibt dabei allerdings offen, aus welchem Grunde
zwischen den Parteien anders als beim Bodenaushub kein Vertrag auf der
Grundlage des Angebots der Beklagten zu 1 vom 04.08.1997 zustande gekommen
ist und die Beklagte zu 1 sich mit einer geringeren Vergütung zufrieden gab. Eine
fehlende Antwort auf diese Frage führt jedoch nicht dazu, das Vertragsverhältnis
zwischen den Parteien als einen Vertrag sui generis mit mietvertraglichen
Elementen anzusehen. Vielmehr enthält die Rechnung der Beklagten zu 1 – wie
ausgeführt – ausreichende Anhaltspunkte für die Feststellung, dass sie einen
Leistungserfolg, nämlich die Verfüllung des Arbeitsraums, zu erbringen hatte und
auch erbringen wollte. Soweit die Beklagte zu 1 einwendet, die Klägerin habe
nach ihrem eigenen Vorbringen den Auftrag nicht selbst, sondern durch den
Beklagten zu 2 erteilt, welcher aber die Erteilung eines Auftrages bestreite,
weswegen völlig offen sei, wie der Vertrag zustande gekommen sein solle, gelten
diese Einwendungen gleichermaßen für ihr eigenes Vorbringen über das
Zustandekommen eines Miet- und Dienstverschaffungsvertrages. Nach ihrem, der
Beklagten zu 1, Vorbringen ist – soweit sie auf den von der Klägerin
vorgetragenen fehlenden unmittelbaren Kontakt zu ihr abstellt – ebenso unklar,
wer den Miet- und Dienstverschaffungsauftrag erteilt haben soll. Dass aber ein
Auftrag erteilt wurde, steht aufgrund der Rechnung vom 03.11.1997 fest.
Schließlich folgt auch aus der von der Beklagten zu 1 zitierten Entscheidung des
Bundesarbeitsgerichts vom 02.08.2006 (Aktenzeichen 10 AZR 756/05) keine
andere Bewertung. Das BAG hat sich in der vorgenannten Entscheidung mit der
Frage auseinandergesetzt, wann eine "Vermietung von Baumaschinen mit
Bedienpersonal" im Sinne tarifvertraglicher Vorschriften gegeben ist; dabei kam es
auf die Frage an, ob – bezogen auf die betriebliche Gesamtarbeitszeit –
überwiegend bauliche Leistungen im Sinne des § 1 Ab.s 2 Abschnitt V Nr. 39 VTV
erbracht wurden und welche tarifvertraglichen Anforderungen an den Begriff des
Vermietens zu stellen sind. In diesem Zusammenhang hat es ausgeführt, dass
durch die Überlassung von Personal für den Einsatz von zur Verfügung gestellter
Maschinen allein kein Werkvertrag oder reiner Dienstvertrag zustande kommt.
Darum geht es vorliegend jedoch nicht. Die Parteien streiten nicht darum, wie ein
Vertrag über die Überlassung einer Baumaschine nebst Bedienpersonal rechtlich
zu qualifizieren ist. Streitig ist zwischen ihnen vielmehr die Frage, ob die Beklagte
zu 1 mit der Arbeitsraumverfüllung beauftragt worden ist.
2. Die Leistung der Beklagten zu 1 war mangelhaft im Sinne von § 633 Abs. 1 BGB
a.F., weil aufgrund des lehmhaltigen Bodens, der zur Verfüllung verwandt worden
war, Wasser in den Keller eindringen konnte. Die Beklagte zu 1 kann sich insoweit
nicht darauf berufen, ihr sei das "konkrete Bauprogramm" nicht bekannt gewesen,
sie habe nicht wissen können, ob eine gesonderte Drainage vorgesehen gewesen
sei. Selbst wenn dies so war, hätte sie sich diesbezüglich bei dem Beklagten zu 2
oder der Klägerin erkundigen müssen. Als Fachunternehmen hatte sie die
Eignung des von ihr gewählten Materials zu prüfen, wozu auch die Prüfung des
Baugrundes gehört (vgl. Werner/Pastor, Der Bauprozess, 11. Aufl., Rn. 1520).
Angesichts der für die Beklagte zu 1 als Fachunternehmen für Erdarbeiten
offenkundig fehlenden Versickerungsfähigkeit des Bodenaushubmaterials durfte
sie dieses nicht zur Verfüllung verwenden, ohne zuvor zu überprüfen, ob eine
Drainage vorgesehen und auch tatsächlich eingebaut war. Diese Prüfung war für
sie zumutbar und ohne weiteren Aufwand auch durchführbar, da hierfür eine
Inaugenscheinnahme des Bauvorhabens genügt hätte. Nur in Verbindung mit
einer Drainage war aber das Bodenaushubmaterial für die Verfüllung geeignet. Im
Übrigen hat das Landgericht in dem angefochtenen Urteil zu Recht darauf
hingewiesen, dass der Geschäftsführer der Beklagten zu 1 im Termin vom
22.11.2007 vor der Kammer selbst eingeräumt hat, dass er, wenn er vor Ort
gewesen wäre, die fehlende Ausführung einer Vertikaldrainage im Bereich der
Lichtschächte erkannt hätte (Bl. 544 GA).
3. Entgegen der von der Beklagten zu 1 vertretenen Ansicht kommt ein
Mitverschulden der Klägerin nicht in Betracht. Ein der Klägerin zuzurechnendes
Verschulden ihres Architekten scheidet schon deshalb aus, weil dessen
Planungen nicht fehlerhaft waren; sie sahen im Leistungsverzeichnis die
Verfüllung mit Kies vor.
Beklagten zu 2 wirkt sich im Verhältnis zur Beklagten nicht aus, da die Klägerin
der Beklagten zu 1 gegenüber nicht zu einer Beaufsichtigung ihrer Leistungen
verpflichtet war. Der Beklagte zu 2 war nicht als Erfüllungsgehilfe der Klägerin
tätig, dessen Verschulden sie sich gemäß § 278 BGB zurechnen lassen müsste.
Er war von der Klägerin nicht zur Erfüllung der ihr gegenüber der Beklagten
obliegenden Pflichten aus dem Vertrag über die Arbeitsraumverfüllung eingesetzt.
Ein dem Bauherrn anzurechnendes Verschulden gegenüber dem
Bauunternehmer ist nur dann gegeben, wenn ein Dritter, der vom Bauherrn mit der
Wahrnehmung bestimmter Aufgaben betraut worden ist, solche Pflichten verletzt,
die dem Bauherrn gegenüber dem Bauunternehmer obliegen (vgl. Werner/Pastor,
a.a.O., Rn. 2456 f.). Dazu gehören die Verpflichtung, dem Unternehmer
einwandfreie Pläne und Unterlagen zur Verfügung zu stellen sowie
Entscheidungen zutreffen (vgl. wie vor). Der Unternehmer kann daher dem
Bauherrn nicht den Einwand mangelnder Bauaufsicht durch den Architekten
entgegenhalten ( vgl. wie vor, Rn. 2458; Kniffka/Koeble, Kompendium des
Baurechts, 3. Aufl. 2008, 6. Teil, Rn. 56; BGH NZBau 2002, 514). Dies gilt auch
bei einem Baubetreuer, der wie ein bauleitender Architekt im Verhältnis zum
Bauherrn die Überwachung des Bauobjekts vornimmt. Die Beklagte zu 1
behauptet auch nicht etwa, dass der Beklagte zu 2 namens der Klägerin ihr, der
Beklagten zu 1, gegenüber die Entscheidung darüber getroffen hat, wie und mit
welchem Material die Verfüllung durchgeführt werden soll. Im Gegenteil, sie hat im
Schriftsatz vom 01.06.2005 selbst ausgeführt, ihr seien von dem Beklagten zu 2
keine konkreten Vorgaben hinsichtlich der Verfüllung gemacht worden (Bl. 342
GA).
4. Gegen die Berechnung der Schadenshöhe hat die Beklagte zu 1 in ihrer
Berufungsbegründung keine Einwendungen erhoben. Das Landgericht hat die für
die Mängelbeseitigung erforderlichen Kosten im Übrigen auch zutreffend ermittelt.
5. Entgegen der von der Beklagten vertretenen Ansicht umfasst der
Schadenersatzanspruch der Klägerin auch diejenigen Kosten, die zur
Trockenlegung des Kellers und zum Abschlagen der Fliesen auf den
geschädigten Wänden erforderlich sind. Auch diese Aufwendungen, die unstreitig
mit 11.300,00 € ermittelt worden sind, sind gemäß § 635 BGB a.F. als nahe
Mangelfolgeschäden zu ersetzen. Der Schadenersatzanspruch der Klägerin ist
nicht durch die zwischenzeitliche Veräußerung des Hausgrundstücks erloschen.
Der Auftraggeber eines Werkvertrags, dem wegen eines Werkmangels gegen den
Unternehmer ein Schadensersatzanspruch nach § 635 BGB a. F. zusteht, kann
das mangelhafte Werk ohne Beeinträchtigung des auf die
Mängelbeseitigungskosten gerichteten Schadensersatzanspruchs veräußern (vgl.
BGH Urteil vom 10.07.2008, Aktenzeichen VII ZR 16/07, zitiert nach juris, dort Rn.
15; Senat, Urteil vom 07.07.2006, Aktenzeichen 22 U 89/04, zitiert nach juris, dort
Rn. 75; Senat, Urteil vom 29.01.1999, Aktenzeichen 22 U 168/98, zitiert nach juris,
dort Rn. 11; BGH Urteil vom 06.11.1986, Aktenzeichen VII ZR 97/85, zitiert nach
juris, Rn. 6 ff., 11). Der beim Auftraggeber eingetretene Schaden besteht in der
Verursachung des Mangels durch den mit ihm vertraglich verbundenen
Auftragnehmer ( vgl. BGH wie vor, Rn. 14). Dieser Schaden wird durch die
Zahlung der für eine Mängelbeseitigung erforderlichen Kosten abgegolten, wobei
außer Betracht bleibt, ob der Auftraggeber den Mangel tatsächlich beseitigen lässt
oder er den Betrag anderweitig verwendet ( vgl. BGH wie vor, Rn., 14, 15 ). Dies
gilt auch für Mangelfolgeschäden (vgl. BGH Urteil vom 10.04.2003, Aktenzeichen
VII ZR 251/02, zitiert nach juris, dort Rn. 17 zur Verpflichtung des
Werkunternehmers auf Zahlung fiktiver Hotelkosten während der Dauer einer
Mängelbeseitigung). Dem Auftraggeber wird insoweit eine Dispositionsfreiheit
eingeräumt, worauf bereits das Landgericht in dem angefochtenen Urteil
hingewiesen hat. Etwaige Vereinbarungen zwischen der Klägerin und den
Erwerbern wirken sich mithin auf den hier streitgegenständlichen
Schadenersatzanspruch aus § 635 BGB a.F. nicht aus (vgl. dazu auch Senat 22 U
89/04, Rn. 76; 22 U 168/98, Rn. 11; BGH VII ZR 16/07 Rn. 15). Es kann danach
offen bleiben, ob sich die Regelung in § 4 des notariellen Kaufvertrages zwischen
der Klägerin und den Erwerbern vom 14.07.2003 auf die hier streitigen Mängel
bezieht.
37
B. Die Berufung des Beklagten zu 2 hat insoweit Erfolg, als der Anspruch der Klägerin
auf Schadenersatz durch die von dem Beklagten zu 2 erklärte Hilfsaufrechnung mit
seinem Honoraranspruch in Höhe von 5.879,86 € teilweise erloschen ist.
38
1. Der zwischen der Klägerin und dem Beklagten zu 2 abgeschlossene Vertrag ist
nach den Regeln des Werkvertragsrechts zu beurteilen (§§ 631 ff. BGB a.F.). Das
Vertragswerk
(Bl. 50 GA)
Elementen. Dies ergibt sich aus den in dem Vertrag beschriebenen
Verpflichtungen des Beklagten zu 2. Grundsätzlich oblag ihm danach die
wirtschaftliche Betreuung des Bauvorhabens. Über die finanzielle Beratung und
Unterstützung hinaus verpflichtete sich der Beklagte zu 2 gemäß Ziffer 2 e des
Vertrages, die für die Durchführung des Objekts erforderlichen Handwerker
auszusuchen, und zwar nicht nur unter finanziellen Gesichtspunkten, sondern auch
unter Beachtung der Qualität ihrer Leistungen, ihrer terminlichen Zuverlässigkeit,
einer zügigen Abwicklung und zeitlichen Verfügbarkeit. Gemäß Ziffer 2 f sollte er
die Aufträge an die Handwerker nach Weisung des Bauherrn vergeben. Ziffer 2 g
sieht die Verpflichtung des Beklagten zu 2 zur Kontrolle der Handwerker auf zügige
Arbeit, die Überwachung ihrer Leistungen auf Übereinstimmung mit Plänen und
ordentliche mangelfreie Arbeit vor, wobei die technische Bauleitung beim
Architekten verbleiben sollte. Schließlich war der Beklagte zu 2 auch zur
Vertretung der Bauherren bei der Abnahme und zur Entgegennahme und Prüfung
von Rechnungen verpflichtet. Der Pflichtenkatalog des Beklagten zu 2 entsprach
39
den typischerweise einem Bauleiter obliegenden Leistungspflichten, der für den
Erfolg des Bauvorhabens im Verhältnis zu seinem Auftraggeber verantwortlich ist.
Der Beklagte zu 2 sollte Sorge dafür tragen, dass die Leistungen der Handwerker
mit den Plänen übereinstimmten und ihre Arbeit mangelfrei war; zu diesem Zweck
sollte er sie überwachen. Diese Tätigkeit stellt sich nicht lediglich als
Dienstleistung dar; vielmehr sollte mit Hilfe der Leistung des Beklagten die
Errichtung eines plangerechten und mängelfreien Hauses erreicht werden ( anders
als in dem vom OLG Saarbrücken entschiedenen Fall, in dem es ausschließlich um
eine finanzielle Betereuung eines Bauvorhabens ging, Urteil vom 03.08.2004,
Aktenzeichen 4 U 470/03 – 83, zitiert nach juris). Dass die technische Bauleitung
bei dem Architekten der Klägerin verbleiben sollte, steht dieser Wertung nicht
entgegen. Diese Einschränkung in dem Vertrag der Parteien ist dahin zu
verstehen, dass dem Beklagten zu 2 nicht die Überprüfung der für die
Bauausführung erforderlichen bautechnischen Vorgaben oblag; diese sollte zum
Aufgabenbereich des Architekten gehören, der etwa durch die Erstellung eines
Leistungsverzeichnisses Angaben zur Art und Weise der Ausführung machen
sollte. Die Überwachung darauf, dass die technischen Vorgaben eingehalten
werden, oblag sodann dem Beklagten zu 2. Für ein solches Verständnis spricht
auch der Umstand, dass der Architekt dem Beklagten zu 2 vor Beginn der
Bauausführung das Leistungsverzeichnis übergeben hatte.
2. Der Beklagte zu 2 hat seine Überwachungspflicht verletzt, indem er – wie er
selbst ausführt – die Verfüllung der Arbeitsräume durch die Beklagte zu 1 nicht
kontrollierte. Dass die Klägerin bei der Beklagten zu 1 selbst einen Radlader nebst
Fahrer anmietete und die Verfüllung sodann selbst organisierte, ist nicht bewiesen;
der Zeuge L. hat dies bei seiner Vernehmung vom 22.11.2007 in Abrede gestellt
(Bl. 539 GA). Selbst wenn die Klägerin in dieser Weise gehandelt hätte, hätte der
Beklagte zu 2 die Leistung in dem Zeitpunkt kontrollieren müssen, in welchem er
Kenntnis von der Verfüllung erhielt. Aufgrund des ihm übergebenen
Leistungsverzeichnisses war ihm bekannt bzw. hätte ihm bekannt sein müssen,
wie die Verfüllung zu erfolgen hatte. Dass er – wie er im Schriftsatz vom
18.05.2004 dargelegt hat (Bl. 198 GA) - das Leistungsverzeichnis an zahlreiche
Unternehmen, die von ihm mit der Bauausführung beauftragt wurden, weitergeleitet
hatte und selbst kein Exemplar mehr besaß, entlastet ihn nicht. Eine
ordnungsgemäße Erfüllung der ihm übertragenen Überwachung der Bauleistungen
war vielmehr nur mit Hilfe des Leistungsverzeichnisses möglich. Sollte er keine
Kenntnis davon gehabt haben, dass entsprechend seiner Behauptung die Klägerin
die Verfüllung in Eigenregie vorgenommen hatte, musste er davon ausgehen, dass
ein Dritter die Leistung erbracht hatte. Er wäre dann verpflichtet gewesen, die
Leistung im Nachhinein zu kontrollieren und die Klägerin auf den Fehler
hinzuweisen, zumal er nach seinem eigenen Vorbringen Kenntnis davon hatte,
dass die Klägerin in Bausachen völlig sachunkundig war. Seine Verantwortung für
die plangerechte und mangelfreie Errichtung des Bauwerks schloss die
Verpflichtung zur Überprüfung der Leistungen auf ihre Übereinstimmung mit den
technischen Vorgaben im Leistungsverzeichnis ein. Dieser Verantwortung konnte
sich der Beklagte zu 2 nicht dadurch entziehen, dass ihm unbekannt bleib, wer die
Verfüllung in welcher Art vorgenommen hatte. Dies gilt um so mehr, als nach dem
Ergebnis der Beweisaufnahme aufgrund der Aussagen der Zeugen L. und S. vor
der Kammer des Landgerichts im Termin vom 22.11.2007 feststeht, dass der
Beklagte zu 2 aufgrund einer Vielzahl von Gesprächen mit der Klägerin, ihrem
Ehemann und dem Architekten S. Kenntnis von dem besonderen Bestreben der
40
Klägerin hatte, den Keller gegen Nässeeintritt zu schützen. Dies hat das
Landgericht in seinem Urteil überzeugend begründet; der Beweiswürdigung ist der
Beklagte zu 2 in seiner Berufungsbegründung nicht entgegengetreten. Dass er
möglicherweise keine Kenntnis vom Inhalt des Bodengrundgutachtens hatte,
ändert nichts an der grundsätzlichen Überwachungspflicht des Beklagten zu 2,
denn er hätte bereits aufgrund der Kenntnis vom Inhalt des
Leistungsverzeichnisses überprüfen können, ob die Verfüllung fachgerecht erfolgt
war.
3. Dem Schadenersatzanspruch der Klägerin steht nicht entgegen, dass sie dem
Beklagten zu 2 keine Frist mit Ablehnungsandrohung gesetzt hatte. Der Mangel der
ordnungsgemäßen Bauaufsicht hatte sich in dem Werk bereits niedergeschlagen
und war einer Mängelbeseitigung nicht mehr zugänglich.
41
4. Der Beklagte zu 2 kann sich nicht mit Erfolg auf die in dem Vertrag mit der
Klägerin enthaltene Haftungsbeschränkung berufen. Wie das Landgericht zu Recht
festgestellt hat, handelte er grob fahrlässig, indem er die Verfüllarbeiten weder bei
noch nach ihrer Ausführung daraufhin überprüfte, ob sie den Planvorgaben, so wie
sie im Leistungsverzeichnis enthalten waren, entsprachen und sich insoweit als
mangelfreie Leistungen darstellten. Nach seinem eigenen Vorbringen hat der
Beklagte zu 2 keinerlei Anstrengungen unternommen, um die Frage der Verfüllung
zu klären; er hat sich weder darüber informiert, wer noch wann noch mit welchem
Material die Arbeitsräume verfüllt wurden, obwohl diese Maßnahme für die
Dichtigkeit des Kellers von entscheidender Bedeutung war und genau diese Frage
mit ihm in mehreren Gesprächen ausführlich erörtert worden ist.
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5. Auch die Einwendungen des Beklagten zu 2 gegen die Berechnung der
Schadenshöhe durch das Landgericht greifen nicht durch. Sie fußen auf den
Ausführungen des Sachverständigen, der zur Mängelbeseitigung nicht eine
Verfüllung der gesamten seinerzeit verbliebenen Baugrube mit Kies vorgeschlagen
hat, sondern die Einbringung einer Vertikaldrainage sowie einen partiellen
Austausch des angeschütteten Aushubs gegen versickerungsfähiges Material. Der
Sachverständige hat die für diese Art der Mängelbeseitigung erforderlichen Kosten
in seinem Gutachten vom 10.02.2003 ermittelt und insbesondere hinsichtlich der
Sowiesokosten in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 12.01.2006 (Bl. 400 ff.
GA) auf die Einwendungen der Beklagten zu 1 im Schriftsatz vom 20.02.2005
erläutert. Der Beklagte zu 2 hat gegen die Ausführungen des Sachverständigen
lediglich im Schriftsatz vom 04.05.2005 (Bl. 330 GA) Einwendungen erhoben,
indem er sich die Ausführungen der Beklagten zu 1 zu eigen gemacht hat.
Gegenüber der daraufhin vorgelegten ergänzenden Stellungnahme des
Sachverständigen und seinen Ausführungen bei der Anhörung vor der Kammer im
Termin vom 28.08.2008 (Bl. 588 ff. GA) hat der Beklagte zu 2 keine Einwendungen
erhoben. Soweit er erstmals in der Berufungsbegründung geltend macht, die
Klägerin müsse sich die Kosten anrechnen lassen, die bei einer Verfüllung mit Kies
entstanden wären, mithin die Kosten für die Entsorgung des vorhandenen
Bodenaushubs und den Kauf von Füllkies, handelt es sich um neues tatsächliches
Vorbringen im Sinne von § 531 Abs. 2 ZPO, das in der Berufungsinstanz nicht
zuzulassen ist. Im Übrigen übersieht der Beklagte zu 2, der für die Sowiesokosten
darlegungs- und beweispflichtig ist (vgl. Senat Urteil vom 12.05.2000,
Aktenzeichen 22 U 191/99, zitiert nach juris, dort Rn. 45; Werner/Pastor, a.a.O., Rn.
2477), dass bei der von dem Sachverständigen vorgeschlagenen Bauausführung
43
lediglich der Teil des Bodenaushubs hätte entsorgt werden müssen, der im Bereich
der Lichtschächte und den umliegenden Bereichen durch versickerungsfähiges
Material ersetzt worden wäre. Weitere Kosten für die Entsorgung, den Einkauf und
die Verfüllung mit Kies wären nicht angefallen. Eine Anrechnung für die
Entsorgung des gesamten Bodenaushubs scheidet danach ebenso aus wie eine
Anrechnung der Kosten für den Ankauf des zur Verfüllung der gesamten Baugrube
erforderlichen Füllkies.
6. Schließlich ist der geltend gemachte Schadenersatzanspruch nicht verjährt. Da
die Leistung des Beklagten zu 2 ein Bauwerk betraf, gilt die fünfjährige
Verjährungsfrist des § 638 BGB a.F. Die Verjährung begann mit der Abnahme der
Leistung des Beklagten zu 2, die, wie erstinstanzlich unstreitig geblieben ist, Mitte
des Jahres 1998 erfolgte. Dem steht nicht entgegen, dass der Beklagte zu 2 seine
Leistungen bereits unter dem 15.05.1998 schlussgerechnet hat. Bei der Abnahme
nimmt der Auftraggeber die Leistung des Auftragnehmers entgegen verbunden mit
der Billigung des Werks als im wesentlichen vertragsgerecht (vgl. Werner/Pastor,
a.a.O., Rn. 1339). Die Abnahme kann ausdrücklich oder konkludent erklärt werden,
etwa durch die vorbehaltlose Begleichung der Rechnung des Auftragnehmers (vgl.
wie vor, Rn. 1354). Dass dies vor dem vom Landgericht festgestellten Zeitpunkt in
der Mitte des Jahres 1998 erfolgte, hat der Beklagte zu 2 nicht vorgetragen. Das
Prozesskostenhilfegesuch der Klägerin vom 20.05.2003 mit der beabsichtigten
Klageerweiterung ist dem Beklagten zu 2 auf Veranlassung des Landgerichts im
Juni 2003 bekannt gemacht worden (vgl. Bl. 37 R GA), er hat bereits mit Schriftsatz
vom 18.06.2003 die Abweisung der Klage beantragt und die Klageabweisung auch
in der Sache begründet. Aufgrund dieser Bekanntmachung wurde die Verjährung
gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 14 BGB, der gemäß Art. 229 EG, § 6 Abs. 1 Satz 1
Anwendung findet, gehemmt (vgl. BGH Urteil vom 24.01.2008, Aktenzeichen IX ZR
195/06, zitiert nach juris, dort Rn. 7). Die Hemmung endete sechs Monate nach der
rechtskräftigen Entscheidung über das Prozesskostenhilfegesuch der Klägerin, §
204 Abs. 2 Satz 1 BGB. Der Senat hat über das Gesuch am 30.10.2003
entschieden, die Klägerin hat das Verfahren gegen den Beklagten zu 2 durch ihren
Schriftsatz vom 07.01.2004, mithin rechtzeitig innerhalb der Hemmungsfrist,
weiterbetrieben.
44
7. Der der Klägerin vom Landgericht gegenüber dem Beklagten zu 2 zuerkannte
Schadenersatzanspruch in Höhe von 8.900,00 € ist jedoch aufgrund der von dem
Beklagten zu 2 erklärten Hilfsaufrechnung in Höhe von 11.500,00 DM, mithin
5.879,86 €, teilweise erloschen. Soweit der Beklagte zu 2 in seiner
Berufungsbegründung die Aufrechnung "von Seiten des Beklagten zu 1" erklärt
(Bl. 693 GA), handelt es sich um einen offensichtlichen Schreibfehler. Die
Aufrechnung sollte nicht für die Beklagte zu 1, sondern zu seinen Gunsten erklärt
werden und den gegen ihn bestehenden Schadenersatzanspruch der Klägerin zu
Fall bringen. Die Hilfsaufrechnung ist, obgleich sie erstmals in der
Berufungsbegründung erklärt worden ist, nicht verspätet im Sinne von § 531 Abs.
2 ZPO, da die der Aufrechnung zugrundeliegenden Tatsachen unstreitig sind (vgl.
BGH Urteil vom 18.11.2004, Aktenzeichen IX ZR 229/03, zitiert nach juris, dort Rn.
14 ff.). Die Klägerin hat die Schlussrechnung des Beklagten zu 2 weder der Höhe
noch ihrem Inhalt nach bestritten noch etwa geltend gemacht, sie bereits beglichen
45
zu haben. Soweit sie einwendet, der Beklagte zu 2 habe die Aufrechnung bereits
erstinstanzlich erklären können, ist dieser Einwand im Rahmen der
Kostenentscheidung gemäß § 97 Abs. 2 ZPO zu berücksichtigen sein. Der
Klägerin steht danach gegenüber dem Beklagten zu 2 lediglich noch ein
Schadenersatzanspruch in Höhe von 3.030,14 € zu.
46
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1 und 2, 100 Abs. 1 ZPO. Der Beklagte
zu 2 hat die Kosten des Rechtsmittels auch insoweit zu tragen, als er aufgrund der von
ihm erklärten Hilfsaufrechnung obsiegt. Es ist nicht ersichtlich, aus welchem Grunde er
die Aufrechnung nicht bereits in dem erstinstanzlichen Verfahren hätte erklären können.
Es mag sein, dass sich seine Unterlagen über die Buchführung bei der Stadt V.
befinden. Dieser Umstand stand der Erklärung der Aufrechnung mit dem
Honoraranspruch in zweiter Instanz jedoch nicht entgegen. Es ist deshalb nicht
nachvollziehbar, wenn der Beklagte zu 2 im Schriftsatz vom 10.03.2009 vorträgt, "von
daher" sei er an der Erklärung der Hilfsaufrechnung in der ersten Instanz gehindert
gewesen.
47
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr.10, 711
ZPO.
48
Streitwert für das Berufungsverfahren: 20.200,00 €.
49
Eine Zulassung des Rechtsstreits zur Revision kommt nicht in Betracht, da die hierfür
gemäß § 543 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 ZPO erforderlichen Voraussetzungen nicht gegeben
sind.
50
R. S.-L. F.
51
I-22 U 184/08 5 O 104/03 LG Krefeld
52
OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF
53
Beschluss
54
In dem Rechtsstreit
55
pp.
56
hat der 22. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf unter Mitwirkung des
Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht R., der Richterin am Oberlandesgericht S.-
L. und des Richters am Oberlandesgericht F. am 24.06.2009
57
beschlossen:
58
Der Tenor des am 08. Mai 2009 verkündeten Urteils des Senats wird
59
dahin berichtigt, dass der dritte Absatz wie folgt lautet:
"Die Beklagte zu 1 wird ferner verurteilt, an die Klägerin weitere
11.300,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem
Basiszinssatz seit dem 23.11.2006 zu zahlen."
60
Gründe:
61
Der Tenor des Urteils war gemäß § 319 ZPO wegen einer offenbaren Unrichtigkeit in
dem aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Umfang abzuändern. Der Senat hat in den
Gründen der Entscheidung festgestellt, dass der der Klägerin vom Landgericht
zuerkannte Schadenersatzanspruch in Höhe von 8.900,00 € aufgrund der von dem
Beklagten zu 2 erklärten Hilfsaufrechnung in Höhe von 11.500,00 DM, mithin 5.879,86 €
teilweise erloschen ist. Im Urteilstenor ist dies versehentlich nicht berücksichtigt worden
und war deshalb entsprechend zu berichtigen.
62
Eine Fortführung des Verfahrens gemäß § 321 a ZPO ist nicht veranlasst.
63
R. S.-L. F.
64