Urteil des OLG Düsseldorf vom 18.11.2004

OLG Düsseldorf: sachverständiger, gehalt, bach, liquidation, einzelrichter, datum, zeugenentschädigung

Datum:
Gericht:
Spruchkörper:
Entscheidungsart:
Tenor:
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Aktenzeichen:
Oberlandesgericht Düsseldorf, I-10 W 88/04
18.11.2004
Oberlandesgericht Düsseldorf
10. Ziviilsenat
Beschluss
I-10 W 88/04
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss der 5.
Zivilkam-mer des Landgerichts Wuppertal - Einzelrichter - vom
14.05.2004 teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Die Entschädigung für den Antragsteller für die Wahrnehmung des
Termins zur mündlichen Verhandlung gemäß Liquidation vom
07.05.2004 wird auf EUR 799,92 festgesetzt.
Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei. Kosten werden
nicht erstattet.
G r ü n d e :
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den angefochtenen Beschluss (Bl. 222 GA) ist
zulässig gemäß § 16 Abs. 2 ZSEG und hat in der Sache Erfolg.
Zu Recht rügt der Antragsteller, dass das Landgericht auf die Beschwerde der Staatskasse
die zunächst antragsgemäß mit Beschluss vom 06.10.2003 (Bl. 194 GA) in Höhe von EUR
799,92 festgesetzte Sachverständigenentschädigung auf eine Zeugenentschädigung in
Höhe von EUR 160,07 reduziert hat.
Der Antragsteller kann hinsichtlich der Vorbereitung und Wahrnehmung des Termins am
02.05.2003 eine Entschädigung als Sachverständiger verlangen. Er wurde ausweislich des
Beweisbeschlusses vom 03.02.2003 (Bl. 117 ff GA) zwar ausdrücklich als Zeuge geladen.
Dies steht jedoch einer Entschädigung als Sachverständiger nicht entgegen.
Die Frage, ob eine Beweisperson als Zeuge oder als Sachverständiger anzusehen und zu
entschädigen ist, ist weder davon abhängig, wie sie von der beweisführenden Partei
bezeichnet und im Beweisbeschluss aufgeführt ist, noch davon, ob sie als
(sachverständiger) Zeuge oder Sachverständiger geladen worden ist. Entscheidend ist
vielmehr der sachliche Gehalt der Vernehmung und, wenn es zur Vernehmung nicht
kommt, der sachliche Gehalt der der Beweisperson gestellten Aufgabe (vgl.
Senatsbeschlüsse vom 12.08.2004 - 10 W 91/04 - und 22.05.2003 - 10 W 29/03;
Meyer/Höver/Bach, Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen, 21.
Aufl., § 3 Rn. 2; Hartmann, Kostengesetze, 32. Aufl., § 2 ZSEG Rn. 3).
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Hier kam es in der fraglichen Sitzung vom 02.05.2003 (Bl. 140 GA) infolge eines - später
widerrufenen - Vergleichsabschlusses nicht zur Vernehmung des Antragstellers. Dieser
konnte und musste aber davon ausgehen, dass er als Sachverständiger gehört werden
würde. Die im Beweisbeschluss vom 03.02.2003 (Bl. 117 ff GA) genannten Beweisfragen
hätte der Antragsteller nicht allein aufgrund seiner Wahrnehmung anlässlich des
Ortstermins zur Fertigung des Privatgutachtens beantworten können. Es genügte nicht,
lediglich das zu bekunden, was er seinerzeit kraft seiner besonderen Sachkunde als
Sachverständiger wahrgenommen hatte. Die Beantwortung der Beweisfragen setzte
vielmehr eine sachverständige Beurteilung und Bewertung der wahrgenommenen
Tatsachen voraus. Gefragt war unter anderem nach der Unzulänglichkeit bzw.
Ungeeignetheit des Putzuntergrundes, nach einer verfrühten Aufbringung des Putzes und
der (Mit-) Ursächlichkeit verschiedener Umstände für das Ablösen der Fliesen. Zutreffend
wies der Antragsteller umgehend mit Schreiben vom 01.03.2003 (Bl. 130 f GA) darauf hin,
dass er die Beweisfragen nicht "als Zeuge" beantworten könne. Soweit er ferner darauf
verwies, es handele sich um Fragen, die nur ein "sachverständiger Zeuge" beantworten
könne, beruht dies ersichtlich auf der Verkennung der juristischen Abgrenzungsmerkmale
zum Sachverständigen; bezeichnender Weise machte er im Folgenden deutlich, dass er
eine Entschädigung als Sachverständiger erwarte. Überdies kann es nach den obigen
Ausführungen auf die Bezeichnung durch den Antragsteller ebenso wenig ankommen wie
auf die Bezeichnung im Beweisbeschluss.
Die aufgewandte Zeit und der geltend gemachte Stundensatz sowie der Zuschlag sind
nicht zu beanstanden. Entsprechendes gilt für die Fahrtkilometer, die nach § 9 Abs. 3 Satz
1 ZSEG zutreffend berechnet sind.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 16 Abs. 5 ZSEG.