Urteil des OLG Düsseldorf vom 25.05.2004

OLG Düsseldorf: vorsteuerabzug, gegenbeweis, bauer, eigenverbrauch, prozesskosten, datum

Oberlandesgericht Düsseldorf, I-10 W 40 + 41/04
Datum:
25.05.2004
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
10. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
I-10 W 40 + 41/04
Tenor:
1.
Die sofortige Beschwerde der Kläger gegen den Kostenfestsetzungsbe-
schluss I des Landgerichts Düsseldorf - Rechtspflegerin - vom
17.12.2003 wird verworfen.
2.
Die sofortige Beschwerde der Kläger gegen den Kostenfestsetzungsbe-
schluss III des Landgerichts Düsseldorf - Rechtspflegerin - vom
17.12.2003 wird zurückgewiesen.
3.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Kläger.
I.
1
Die am 26.02.2004 bei Gericht eingegangene sofortige Beschwerde der Kläger (Bl. 179
GA) gegen den ihren Prozessbevollmächtigten am 20.02.2004 zugestellten
Kostenfestsetzungsbeschluss I (Bl. 155 ff, 160 GA) ist gemäß § 11 Abs. 1 RPflG, §§ 104
Abs. 3 Satz 1, 567 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 2 ZPO unzulässig. Der
Kostenfestsetzungsbeschluss I betrifft den Erstattungsanspruch der Kläger gegen die
Beklagten als Gesamtschuldner. Hierin sind jedoch ausweislich der dem
Kostenfestsetzungsbeschluss beigefügten Berechnung keine Rechtsanwaltskosten der
Beklagten berücksichtigt, mithin auch keine Umsatzsteuer, die zu Lasten der Kläger
festgesetzt worden ist.
2
II.
3
Die am 12.02.2004 bei Gericht eingegangene sofortige Beschwerde der Kläger (Bl. 176
GA) gegen den ihren Prozessbevollmächtigten am 04.02.2004 zugestellten
Kostenfestsetzungsbeschluss III (Bl. 170 ff, 173 GA) ist gemäß § 11 Abs. 1 RPflG, §§
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104 Abs. 3 Satz 1, 567 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 2 ZPO zulässig. Hierin werden die vom
Beklagten zu 2) angemeldeten Gebühren inclusive Mehrwertsteuer gegen die Klägerin
festgesetzt, soweit diese nach der Kostengrundentscheidung von ihnen zu tragen sind.
Die Beschwerde ist jedoch unbegründet. Die Berücksichtigung der Umsatzsteuer ist
nicht zu beanstanden. Zu den erstattungsfähigen notwendigen Prozesskosten gehört
grundsätzlich auch die auf die Gebühren des Rechtsanwaltes entfallende Umsatzsteuer.
Im Rahmen der Festsetzung genügt insoweit nach § 104 Abs. 3 Satz 2 ZPO die bloße
Erklärung des Antragstellers, dass er die Beträge nicht als Vorsteuer abziehen kann.
Damit soll das Kostenfestsetzungsverfahren von steuerrechtlichen Fragen entlastet
werden (vgl. BVerfG NJW 96, 382). Dies gilt entgegen der Auffassung der Kläger auch
für Rechtsanwälte, die sich in eigener Sache vertreten. Die Frage der
Umsatzsteuerpflicht hängt dann maßgeblich davon ab, ob ein umsatzsteuerpflichtiger
Eigenverbrauch vorliegt, was bejaht wird, wenn die Tätigkeit eine Privatangelegenheit
des Anwalts betrifft (vgl. Riedel/Sußbauer-Fraunholz, BRAGO, 8. Aufl., § 25 Rn. 11). Der
Gesetzgeber wollte aber ausweislich der Gesetzesbegründung zu § 104 Abs. 2 Satz 3
ZPO das Verfahren der Kostenfestsetzung nicht mit derartigen Fragen des materiellen
Umsatzsteuerrechtes belasten (vgl. BVerfG aaO mwN).
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Hier hat der Beklagte zu 2) mit Schriftsatz vom 29.09.2003 (Bl. 145 GA) erklärt, nicht
zum Vorsteuerabzug berechtigt zu sein. Unter diesen Umständen hätte es den Klägern
als Antragsgegnern oblegen, die Richtigkeit der Behauptung durch entsprechenden
Beweis zu entkräften (vgl. BVerfG aaO). Wird - wie hier - ein entsprechender
Gegenbeweis nicht geführt, kann ein Streit über die festgesetzten Steuern nur im
Klageverfahren nach § 767 ZPO ausgetragen werden (vgl. Zöller-Herget, ZPO, 23. Aufl.,
§ 91 Rn. 13 "Umsatzsteuer").
6
III.
7
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
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Beschwerdewert: zu I. EUR 50,-
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Beschwerdewert zu II. EUR 99,74
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