Urteil des OLG Düsseldorf vom 13.05.2004

OLG Düsseldorf: gebühr, erlass, datum

Oberlandesgericht Düsseldorf, I-10 W 50/04
Datum:
13.05.2004
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
10. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
I-10 W 50/04
Tenor:
Die Beschwerde des Kostenschuldners gegen die Entscheidung des
Einzelrichters der 1. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom
12.02.2004 betreffend die Zurückweisung des Antrags nach § 8 GKG
wird zurückgewiesen.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht
erstattet.
I.
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Das am 13.04.2004 bei Gericht eingegangene Rechtsmittel des Kostenschuldners (Bl.
73 GA) richtet sich gegen die im Urteil vom 12.02.2004 enthaltene gerichtliche
Entscheidung, die Gerichtskosten für das Versäumnisurteil vom 08.12.2003 nicht – wie
von dem Kostenschuldner gemäß Schriftsatz vom 20.01.2004 (Bl. 43 GA) beantragt -
nach § 8 GKG niederzuschlagen (vgl. Bl. 65 GA). Es ist damit als Beschwerde
aufzufassen, die analog § 5 Abs. 2 Satz 1 GKG zulässig ist.
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Eine Entscheidung nach § 8 GKG kann bereits von Amts wegen oder wie hier auf
Antrag im Urteil ergehen (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 32. Aufl., § 8 RN. 60). In den
Fällen, in denen ein Kostenansatz noch nicht ergangen ist, ist § 5 GKG sinngemäß
anwendbar; Voraussetzung ist allein, dass ein Rechtschutzbedürfnis besteht (vgl.
Markl/Meyer, Gerichtskostengesetz, 5. Aufl., § 8 Rn. 15). Dieses ist vorliegend gegeben,
da bereits eine richterliche Entscheidung vorliegt, die im Kostenansatzverfahren zu
berücksichtigen sein würde (§ 4 Abs. 3 Satz 1 GKG).
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II.
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Die Beschwerde des Kostenschuldners ist jedoch unbegründet. Durch die
landgerichtliche Entscheidung wurde sein Antrag, die Kosten für das genannte
Versäumnisurteil nicht zu erheben, zu Recht zurückgewiesen.
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Insoweit kommt es nicht allein darauf an, dass das Versäumnisurteil unter den
gegebenen Umständen nicht hätte ergehen dürfen. Nicht jede unrichtige
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Sachbehandlung stellt für sich allein schon einen schwerwiegenden, offensichtlichen
Gesetzesverstoß dar, der eine Niederschlagung der Kosten nach § 8 GKG rechtfertigt.
Zusätzlich müssen die Kosten auf der unrichtigen Sachbehandlung beruhen, das heißt
im Sinne der Adäquanztheorie ursächlich sein (vgl. Mark/Meyer, § 8 Rn. 7). Hieran fehlt
es im vorliegenden Fall.
Auch wenn das am 05.12.2003 bei Gericht eingegangene Anerkenntnis vom 02.12.2003
(Bl. 30 GA) dem zuständigen Richter noch vor Erlass des Versäumnisurteils am
08.12.2003 vorgelegt worden wäre, hätte sich die hier fraglichen Verfahrensgebühr nach
KV-Nr. 1210 in Höhe von 3,0 Gebühren nicht nach KV-Nr. 1211 b) auf 1,0 Gebühr
reduziert. Eine Ermäßigung nach KV-Nr. 1211 tritt nur dann ein, wenn das
Prozessverfahren durch eine der genannten Fallgestaltungen insgesamt beendet wird
(vgl. Hartmann, GKG KV-Nr. 1211 Rn. 3). Dies war vorliegend nicht gegeben, weil sich
das Anerkenntnis im Schriftsatz vom 02.12.2003 nicht auf den gesamten Klageanspruch
bezog, sondern einen Teil des Zinsanspruches streitig ließ. Die insoweit später erfolgte
übereinstimmende teilweise Erledigungserklärung (vgl. Schriftsatz des Beklagten vom
20.10.2004, Bl. 43 GA, Schriftsatz der Klägerin vom 28.01.2004, Bl. 53 GA) erfüllt die
Voraussetzungen der Gebührenermäßigung nach KV-Nr. 1210 ebenfalls nicht. In Satz 2
der Gebührenermäßigungsvorschrift ist ausdrücklich bestimmt, dass
Erledigungserklärungen nach § 91 a ZPO einer Klagerrücknahme - die nach a) eine
Gebührenreduzierung zur Folge hat - nicht gleichstehen. Hieraus ist zu folgern, dass in
Fällen der übereinstimmenden Erledigungserklärung eine Gebührenermäßigung nicht
eintritt.
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Der Verweis des Kostenschuldners auf KV-Nr. 1238 geht fehl. Diese Gebühr steht im
Kostenverzeichnis ersichtlich unter dem Gliederungspunkt Teil 1, Ziff. II. 3. und betrifft
entsprechend der Überschrift "Verfahren über den Antrag auf Zulassung der
Sprungrevision, Revisionsverfahren und Rechtsbeschwerden nach § 74 GWB". Für das
vorliegende Verfahren sind allein die Gebührentatbestände im Kostenverzeichnis unter
Teil 1, Ziff. II. 1 "Prozessverfahren erster Instanz" maßgeblich.
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III.
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Der Kostenausspruch folgt aus § 5 Abs. 6 GKG analog.
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