Urteil des OLG Düsseldorf vom 30.12.2005

OLG Düsseldorf: verschulden, rechnungslegung, unternehmen, markt, händler, abmahnung, wettbewerbsrecht, ware, vollstreckung, nachahmung

Oberlandesgericht Düsseldorf, I-20 U 16/05
Datum:
30.12.2005
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
20. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
I-20 U 16/05
Tenor:
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 4. Kammer für
Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf vom 5. Januar 2005 wird
zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen der Klägerin zur Last.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung
der Be-klagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des
beizutreibenden Be-trags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der
Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.
Wegen der tatsächlichen Feststellungen wird vorab auf das angefochtene Urteil
verwiesen. Danach stellt sich der Sachverhalt wie folgt dar:
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Die Klägerin stellte 2003 in einer Werbung der P. M. GmbH, K., den aus der Abbildung
des jetzigen Klageantrags ersichtlichen "H. E. 1.800 Watt-Haartrockner 60265", den sie
als wettbewerbswidrige Nachahmung ihres eigenen unter den Bezeichnungen "P."
Modellreihe 5488 und "P." vertriebenen Haartrockners ansah. Aufgrund einer
einstweiligen Verfügung des Landgerichts Frankfurt am Main vom 5. September 2003,
die zugleich ein Vertriebsverbot beinhaltete, teilte das werbende Unternehmen der
Klägerin die Beklagte als Lieferantin des Geräts mit - zu einem Verkauf der Geräte durch
die Einzelhändlerin an Endverbraucher kam es nicht mehr -, woraufhin die Klägerin
auch die Beklagte mit Schreiben vom 16. September 2003 abmahnte und von ihr nicht
nur die Unterlassung des Vertriebs, sondern auch die Anerkennung einer
Schadensersatzpflicht verlangte, hinsichtlich beidem allerdings zunächst vergeblich.
Erst unter dem 5. Juli 2004 gab die Beklagte zu einer einstweiligen Verfügung des
Landgerichts Düsseldorf vom 6. Oktober 2003 auf Unterlassung des Angebots und des
Vertriebs des Haartrockners eine Abschlusserklärung ab. Gegenüber Ansprüchen auf
Schadensersatz sowie Auskunft und Rechnungslegung, die sie auch dem Grunde nach
verneint hatte, erhob die Beklagte die Einrede der Verjährung, wobei die Parteien
allerdings darin übereinstimmen, dass aufgrund getroffener Absprachen zuvor nicht
verjährte Ansprüche jedenfalls nicht noch vor dem 19. Mai 2004 verjährt sind.
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Mit Schriftsatz vom 16. Juli 2004 hat die Klägerin die Beklagte auf Feststellung der
Verpflichtung zum Schadensersatz für das Angebot und das Inverkehrbringen des
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Geräts sowie auf Rechnungslegung darüber verklagt. Die Klägerin hat vorgetragen,
erstmals durch ein Schreiben der Beklagten vom 26. Mai 2004 über den Vertrieb des
Haartrockners in einer Weise unterrichtet worden zu sein, die ihr eine Klage auf
Schadensersatz ermöglicht habe. Zuvor habe sie kein einziges "Umsatzgeschäft"
vortragen können und sei sie in Unkenntnis der vertraglichen Absprachen der Beklagten
mit der Einzelhändlerin sowie der Besitz- und Lieferverhältnisse gewesen. Sie habe nur
von der werbemäßigen Ankündigung des Vertriebs gewusst. Die Klägerin hat ein
Verschulden der Beklagten in deren Verhalten nach ihrer, der Beklagten, Abmahnung
gesehen, nämlich der damaligen Abgabe der Geräte wieder in den "Rechtsverkehr",
wozu sie in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht Unterlagen vorgelegt hat.
Sie hat behauptet, dass ein bei einer D. d.-t. GmbH in N. im November 2003
festgestellter Haartrockner, den diese von einer i. p. GmbH in S. bezogen hatte, letztlich
von der Beklagten stamme.
Die Beklagte hat eine Kenntnis der Klägerin gemäß deren Abmahnung vom 16.
September 2003 geltend gemacht, eine Kenntnis, die den Lauf der Verjährungsfrist in
Gang gesetzt habe. Ein Verschulden am Vertrieb einer wettbewerbswidrigen
Nachahmung hat sie in Abrede gestellt. Nach den gerichtlichen Verboten habe sie nur
den Bezug der Geräte im Rahmen der Gewährleistung rückabgewickelt.
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Mit dem angefochtenen Urteil hat das Landgericht die Klage abgewiesen, da die etwa
bestehenden Klageansprüche jedenfalls verjährt seien. Der Vortrag der Klägerin zu
einem weiteren der Beklagten anzulastenden Verletzungsfall in Bezug auf die D. d.-t.
GmbH sei nicht hinreichend substantiiert, bestritten und beweislos, zudem auch
verspätet.
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Gegen das Urteil hat die Klägerin Berufung erhoben, mit der sie ihre ursprünglichen
Klagebegehren weiterverfolgt, ergänzt um Hilfsbegehren, die sich auf die Rücklieferung
der Geräte stützen. Sie macht weiterhin geltend, von den wettbewerbswidrigen
Handlungen der Beklagten nicht schon seit September 2003 Kenntnis gehabt zu haben.
Eine Klage damals auf Rechnungslegung und Feststellung der Schadensersatzpflicht
wäre, so meint die Klägerin, "ins Blaue" erfolgt und sei ihr deshalb unzumutbar
gewesen. Im Falle einer Verjährung des Schadensersatzanspruchs bleibe die Beklagte
jedenfalls nach § 852 BGB zur Herausgabe nach Bereicherungsrecht verpflichtet.
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Nach dem zweitinstanzlichen Vortrag der Parteien hat die Beklagte den angegriffenen
Haartrockner, der von einer S. GmbH in B. aus C. importiert und von dieser über eine
Handelsvertretung V., Dr. M. V. aus L. und eine E. GmbH aus E. an die Beklagte
geliefert worden war – allerdings mit einer direkten Verbringung der Ware in ein Lager
der Beklagten -, im November/Dezember 2003 in der Lieferkette – 49.430 Stück –
wieder an die S. GmbH gegeben. Von diesem Unternehmen sind dann Geräte über die
i. p. GmbH an die D. d.-t. GmbH gelangt.
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Die Klägerin macht geltend, die Unternehmen der Rücklieferungskette hätten durch ihre
Beteiligung an der Kette einen Verursachungsbeitrag dazu geliefert, dass der
Haartrockner trotz der gerichtlichen Verbote wieder in den deutschen Markt gesickert
sei. Sie hätten aber, vor allem die Beklagte, so meint die Klägerin, dafür sorgen müssen,
dass dies nicht geschehe, und die Kontrolle über die Geräte behalten müssen. Ihr
Verhalten sei "lauterkeitsrechtlich (nicht) anders zu beurteilen als die verbotenen
Vertriebshandlungen."
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Die Klägerin beantragt in erster Linie,
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unter Abänderung der angefochtenen Entscheidung die Beklagte nach den
Klageanträgen erster Instanz zu verurteilen.
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Hilfsweise beantragt sie,
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I. die Beklagte zu verurteilen, ihr, der Klägerin, unter Vorlage eines einheitlichen,
geordneten Verzeichnisses vollständig darüber Rechnung zu legen, in welchem
Umfang sie, die Beklagte, Haartrockner nach Maßgabe der Abbildung der
Klageanträge von den Abnehmern entgegengenommen und/oder an den
Lieferanten zurückgegeben habe, und zwar unter Angabe
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a. der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Typenbezeichnungen, Liefer-
und Bestellmengen, -zeiten und –preisen sowie den Namen und Anschriften der
gewerblichen Abnehmer,
b. der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und
des erzielten Gewinns, der nicht durch den Abzug von Fixkosten und variablen
Gemeinkosten gemindert ist, es sei denn, diese Kosten könnten ausnahmsweise
den bezeichneten Haartrocknern unmittelbar zugeordnet werden,
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wobei die Beklagte hinsichtlich der Angaben zu Buchstabe a) Bestell-, Lieferscheine
und Rechnungen vorzulegen habe,
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II. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet sei, ihr, der Klägerin, allen Schaden
zu ersetzten, der ihr durch die zu Nr. I bezeichneten Handlungen entstanden sei und
noch entstehen werde.
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Die Beklagte beantragt
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Zurückweisung der Berufung.
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Sie trägt vor, sie habe das Geschäft mit dem Haarstrockner rückabgewickelt, was schon
kein Handeln zu Zwecken des Wettbewerbs bedeutet habe. Sie habe keinen Einfluss
darauf gehabt, dass die S. GmbH, ein Unternehmen, mit dem sie seit 2001 eine ständige
bis dahin reibungslos verlaufene Geschäftsbeziehung unterhalten habe, den an sich
nach C. zurückzuliefernden Haartrockner anderweit abgesetzt habe. Mit der S. GmbH
habe eine "neue Lieferkette" hin zur D. d.-t. GmbH begonnen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Berufungsvortrags der Parteien wird auf die von
ihnen in diesem Rechtszug gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug
genommen.
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II. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts, durch das ihre Klage
auf Feststellung einer Schadensersatzpflicht der Beklagten und auf Rechnungslegung
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abgewiesen worden ist, ist zulässig, aber nicht begründet.
Die Beklagte schuldet der Klägerin keinen Schadensersatz, weil sie an den ihr zur Last
gelegten Verletzungen des von der Klägerin in Anspruch genommenen ergänzenden
wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutzes jedenfalls kein Verschulden trifft.
Schadensersatz setzte aber, worüber die Parteien nicht streiten, schon nach altem
Wettbewerbsrecht ein Verschulden voraus (Baumbach-Hefermehl, Wettbewerbsrecht,
22. Aufl., Einl. UWG Rn. 339). Das Erfordernis ist jetzt in § 9 Satz 1 UWG ausdrücklich
normiert. Da die Beklagte den geltend gemachten Schadensersatz nicht schuldet,
braucht sie der Klägerin auch keine Rechnung zwecks Vorbereitung eines bezifferten
Schadensersatzanspruchs zu legen. Darum ist auch nicht weiter auf das in zweiter
Instanz ausdrücklich benannte Verlangen einzugehen, die Schadensersatzpflicht
wegen der Lieferung des Haartrockners an die P. M. GmbH bei Bejahung einer
Verjährung des Anspruchs insoweit jedenfalls deshalb festzustellen und die Beklagte
zur Rechnungslegung zu verteilen, weil sie nach § 852 BGB zur Herausgabe nach
Bereicherungsrecht verpflichtet bleibe. Klargestellt sei, dass die Klägerin das
Bereicherungsrecht nur im Rahmen des § 852 BGB zur Umschreibung des Umfangs
des verbliebenen Schadensersatzanspruchs anführt. Sie macht nicht etwa neben dem
ein Verschulden voraussetzenden Schadensersatzanspruch einen selbständigen
verschuldensunabhängigen Bereicherungsanspruch geltend. Zu dessen
Voraussetzungen fehlt dem gemäß auch jeder Vortrag.
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Die Klägerin hat zu keinen Zeitpunkt dargelegt, worin sie ein Verschulden der Beklagten
hinsichtlich der seinerzeitigen Lieferung des Haartrockners an die P. M. GmbH sieht.
Vielmehr hat sie der Beklagten, als diese sich in der Klageerwiderung auf ein Fehlen
von Verschulden berufen hatte, ihr ein Verschulden nur für eine spätere Zeit, nämlich
die Zeit seit der Abmahnung vorgeworfen, und zwar deshalb, weil die Beklagte die
Geräte trotz der geführten Auseinandersetzungen "wieder in den Rechtsverkehr
gegeben" habe. Der erkennende Senat sieht von sich aus in der Belieferung der
Einzelhändlerin mit Geräten, die von einem deutschen Importeur bezogen worden
waren, kein Verschulden (vgl. für das Geschmacksmusterrecht Eichmann/von
Falckenstein, GeschmMG, 3. Aufl., § 42 Rn. 10). Da es nicht um ein eingetragenes
Schutzrecht geht, war die Prüfung der Rechtslage von vornherein schwieriger. Es darf
nicht außer Acht gelassen werden, dass die wettbewerbliche Eigenart des klägerischen
Haartrockners als Grundlage des geltend gemachten ergänzenden
wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutzes nur bei einer Kenntnis des wettbewerblichen
Umfelds beurteilt werden konnte. Insofern waren die Besichtigung der sich
gegenüberstehenden und auch der weiteren konkurrierenden Erzeugnisse und ihr
Vergleich in der Berufungsverhandlung hinsichtlich der am 6. Oktober 2003 erlassenen
einstweiligen Verfügung vor dem auch jetzt erkennenden Senat sehr erhellend. Eine
von Anfang an gegebene besondere Vertrautheit der Beklagten gerade mit dem
Angebot an Haartrocknern, gegebenenfalls infolge Spezialisierung ihres Großhandels,
ist nicht vorgetragen.
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In Bezug auf die Rücklieferung des angegriffenen Haartrockners, als der Absatz der
Geräte über die P. M. GmbH diesem Unternehmen selbst, aber auch der Beklagten ganz
allgemein untersagt worden war, fällt der Beklagten ebenfalls kein Verschulden zur Last.
Es ist aber schon nicht zweifelsfrei, dass die Beklagte mit der Rücklieferung auch nur
objektiv wettbewerbswidrig gehandelt hat. So darf gerade hier nicht aus den Augen
verloren werden, dass die Klägerin im Streitfall nicht die Verletzung eines technischen
oder ästhetischen Schutzrechts oder eines Kennzeichenrechts, also eines
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Immaterialgüterrechts geltend macht, sondern nur die Verletzung ergänzenden
wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutzes, sie also nur den Vorwurf von Handlungs-
unrecht erhebt. Das Angebot nachgeahmter Erzeugnisse eines Mitbewerbers, wie es
jetzt in § 4 Nr. 9 UWG heißt, ist aber nicht schlechthin unzulässig, sondern nur bei
Hinzutreten besonderer Unlauterkeitskriterien, unter denen die vermeidbare
Herkunftstäuschung an erster Stelle steht. Dem gemäß gibt es im Falle der Verletzung
ergänzenden wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutzes, anders als beim Antreffen
schutzrechtsverletzender Erzeugnisse, auch keinen Anspruch auf Vernichtung der
nachgeahmten Erzeugnisse (BGH GRUR 1988, 690 – Kristallfiguren). Die Erzeugnisse
– schon ihre Herstellung ist nicht unlauter - dürfen eben nur nicht weiter unter den
zusätzlichen Unlauterkeitskriterien angeboten werden. Wie Köhler (in Baumbach-
Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 23. Aufl., § 4 UWG Rn. 9.41) zutreffend hervorhebt, ist der
Anspruch wegen Verletzung ergänzenden wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutzes in
Bezug auf den jeweiligen Anbieter der nachgeahmten Erzeugnisse allein darauf
gerichtet, dass sie vom Markt genommen werden, und das auch nur, solange sich die
Erzeugnisse noch in seiner Verfügungsgewalt befinden. Unter diesen Umständen kann
nicht ohne weiteres mit der Figur einer mittelbaren Verletzung des ergänzenden
wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutzes operiert werden.
Die Weitergabe nachgeahmter Erzeugnisse kann von vornherein nur beanstandet
werden, wenn sie auf ein Angebot unter den die Unlauterkeit bestimmenden
zusätzlichen Kriterien hinausläuft. Im Streitfall lief die Rücklieferung nicht ohne weiteres
auf ein solches Angebot hinaus. Als die Beklagte den angegriffenen Haartrockner an
ihre Lieferanten, letztlich die S. GmbH als die Importeurin, zurückgab, stand durchaus
nicht fest, dass die Geräte im Inland, dem Territorium des geltend gemachten
ergänzenden wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutzes wiederum in
wettbewerbswidriger Weise angeboten werden würden. Vielmehr stand die Möglichkeit
einer Rückgabe der Geräte an den chinesischen Hersteller im Raum oder die
Möglichkeit ihrer sonstigen Verbringung ins Ausland, wo es an den Voraussetzungen
ergänzenden wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutzes fehlen mochte oder auch die
Möglichkeit eines inländischen Absatzes unter Vermeidung der zusätzlichen
Unlauterkeitskriterien, etwa eines Angebots unter Ausschluss jedweder
Herkunftstäuschung.
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Da es zum einen nur um die Vermeidung künftigen Handlungsunrechts geht und zum
anderen eine Vernichtung nachgeahmter Erzeugnisse von vornherein nicht verlangt
werden kann, steht durchaus nicht fest, dass ein Händler, bei dem sich nachgeahmte
Erzeugnisse finden, die Produkte, die sich für ihn als nicht absetzbar herausstellen,
seinem Lieferanten nur dann zurückgeben darf, wenn er verlässliche Vorkehrungen
dafür trifft, dass der Lieferant nicht seinerseits das in Rede stehende Handlungsunrecht
begeht und die Erzeugnisse auch nicht seinerseits ohne solche Vorkehrungen
weitergibt. Denn es ist nicht zu erkennen, wie der Händler im Rahmen der
Rückabwicklung der Lieferbeziehung solche Vorkehrungen durchsetzen soll. Die
Rückgabemöglichkeit darf dem Händler aber nicht abgeschnitten werden, soll er nicht
doch zu einer Vernichtung der Erzeugnisse genötigt werden, auf die, wie bereits
angesprochen, kein Anspruch besteht.
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Im Streitfall kann der Beklagten jedenfalls aber nicht vorgeworfen werden, sie sei für das
Erscheinen der Geräte bei der D. d.-t. GmbH verantwortlich. Denn ihr Vortrag, mit der S.
GmbH habe es die "Intention" gegeben, den Haartrockner nach C. zurückzuschaffen, ist
unwiderlegt. Die für den Verschuldensvorwurf grundsätzlich darlegungs- und
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beweisbelastete Klägerin hat keinen Beweis dafür angetreten, dass es die "Intention"
tatsächlich nicht gegeben habe. Die Beklagte hatte ihrerseits den außerhalb der
Wahrnehmung der Klägerin liegenden Sachverhalt nicht nur vorgetragen, sondern auch
den auf Seiten der S. GmbH beteiligten W. S. als Zeugen benannt. Mehr als die
vorgetragene gemeinsame "Intention" war von der Beklagten an Vorkehrungen gegen
ein Einsickern der Ware in den Markt jedenfalls nicht zu verlangen; denn es ist nicht
ersichtlich, dass sie mehr von ihrer Lieferantin hätte erreichen können.
Zu höheren an die Beklagte zu stellenden Anforderungen bringt die Klägerin nichts
Konkretes vor. Aus dem gegen die Beklagte ergangenen Urteil, den Haartrockner nicht
anzubieten und zu vertreiben, ergibt sich entgegen der Auffassung der Klägerin keine
Verpflichtung, für ein definitives Verschwinden des Geräts vom inländischen Markt zu
sorgen oder, mit den Worten der Klägerin, "die bestmöglichen Maßnahmen zu treffen
und durchzuführen, mit denen hätte erreicht werden können, dass die in ihren
Herrschaftsbereich (wieder) gelangten Haartrockner nicht wieder in den deutschen
Markt gelangen würden" oder "zu verhindern, dass der in Rede stehende Haartrockner
aus ihrem Herrschaftsbereich gelangte." Mit dem Titel ist nämlich nur ein
wettbewerbswidriges Verhalten verboten worden, wie es Grundlage des damaligen
Verfahrens war, nämlich ein Absatzgeschäft der Beklagten als Großhändlerin an ein
Einzelhandelsunternehmen, das auf ein Angebot des Haartrockners an Endverbraucher
unter Täuschung über seine Herkunft abzielte. Hiervon unterscheidet sich grundlegend
die jetzt in Rede stehende Rückgabe des Erzeugnisses an eine Lieferantin der
Beklagten, der die Herkunft der Ware ebenso bekannt ist wie zwischenzeitlich
ergangene Vertriebsverbote, ohne dass ein erneuter inländischer Absatz an
Endverbraucher unter Herkunftstäuschung absehbar wäre. Im Übrigen würden
Handlungen der Beklagten, mit denen sie dem Unterlassungstitel zuwiderhandelte, nur
Vollstreckungsmaßnahmen aus dem Titel ermöglichen, nicht aber die Grundlage für
eine Schadensersatzklage schaffen.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidungen zur
vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils ergeben sich aus § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.
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Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision sind nicht gegeben, weil die
Entscheidung auf einer durch die Umstände des Einzelfalls bedingten Verneinung des
Verschuldensvorwurfs beruht.
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Streitwert für das Berufungsverfahren (nach der unbeanstandet gebliebenen
Wertfestsetzung im angefochtenen Urteil): 50.000 €
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B. S. RiOLG F.
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ist infolge Urlaubs
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verhindert zu unterschreiben.
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B.
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