Urteil des OLG Düsseldorf vom 22.11.2007

OLG Düsseldorf: wiederherstellung des früheren zustandes, halle, vollstreckung, besitz, freifläche, räumung, rückgabe, abbruchkosten, mietvertrag, grundstück

Oberlandesgericht Düsseldorf, I-24 W 82/07
Datum:
22.11.2007
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
24. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
I-24 W 82/07
Vorinstanz:
Landgericht Wuppertal, 1 O 58/07
Tenor:
Auf die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Beklag-ten wird
der Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal vom
14.09.2007 abgeändert und der Streitwert fest-gesetzt auf: 17.497,00 €.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht
erstattet.
G r ü n d e :
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Die Klägerin hat den Beklagten auf Räumung einer ihm - angeblich - ohne Mietvertrag
überlassenen Grundstücksteilfläche in Anspruch genommen mit der im Klageantrag
formulierten Maßgabe: "... unter Entfernung aller Aufbauten vollständig geräumt als
ebenerdige Freifläche an die Klägerin herauszugeben". In der Klagebegründung hat die
Klägerin daraufhingewiesen, der Beklagte habe auf dem Grundstück eine von ihm nun
zu entfernende Halle errichtet. Das Landgericht hat nach Klagerücknahme den
Streitwert entsprechend dem für angemessen gehaltenen Jahresmietwert der
Grundstücksfläche auf 7.497,00 € festgesetzt. Gegen diese Entscheidung wenden sich
die Prozessbevollmächtigten des Beklagten mit ihrem Rechtsmittel. Sie machen
geltend, die fiktiven Abbruchkosten seien dem Streitwert hinzuzurechnen.
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Das Landgericht hat dem Rechtsmittel nicht abgeholfen und die Sache dem Senat zur
Entscheidung vorgelegt.
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Das im eigenen Namen eingelegte Rechtsmittel der Prozessbevollmächtigten des
Beklagten ist als Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung nach §§ 32 Abs. 2 RVG,
68 Abs. 1, 63 Abs. 3 S. 2, 66 Abs. 5 und 6 GKG zulässig und hat auch in der Sache
Erfolg:
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Das Klagebegehren geht über das bloße Räumungsbegehren, dessen Wert nach § 41
Abs. 2 S. 2 GKG mit dem Wert der Nutzung eines Jahres zu bemessen ist, hinaus. Denn
die Klägerin hat mit ihrer Klage neben der Räumung auch die Entfernung aller
Aufbauten und die Herstellung einer ebenerdigen Freifläche verlangt. Dieses Begehren
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wird nicht schon von dem Streitwert des Räumungsantrags mit umfasst. Aus einem
Räumungstitel wird gemäß § 885 ZPO vollstreckt: Der Gerichtsvollzieher hat den
Schuldner aus dem Besitz zu setzen und den Gläubiger in den Besitz einzuweisen;
bewegliche Sachen, insbesondere Möbel und Einrichtungsgegenstände, sind
wegzuschaffen (§ 885 Abs. 2 ZPO). Erstrebt der Gläubiger darüber hinaus die
Rückgabe in einem noch (wieder-)herzustellenden Zustand, so reicht der Räumungstitel
dafür nicht, vielmehr bedarf es dann der gesonderten Titulierung eines entsprechenden
Anspruchs (Derleder JurBüro 1994, 452). Dem hat die Klägerin im vorliegenden Fall in
der Fassung des Klageantrags Rechnung getragen. Die Vollstreckung eines
entsprechenden Titels richtet sich nach § 887 ZPO (BGH NJW-RR 2005, 212; Senat
MDR 2002, 1394, OLG Düsseldorf JZ 1961, 293; OLG Celle NJW 1962, 595;
Zöller/Stöber, ZPO, 26. Aufl., § 885 Rn. 1 a.E.; Musielak, ZPO 5. Aufl. § 885 Rn. 4). Eine
Vollstreckung nach § 885 Abs. 2 ZPO scheidet insoweit schon deshalb aus, weil diese
Vorschrift nur solche bewegliche Sachen betrifft, die weggeschafft, verwahrt und
versteigert werden können.
Diese Rechtslage hat zur Konsequenz, dass die für die Wiederherstellung des früheren
Zustandes erforderlichen Kosten dem Wert des Räumungsbegehrens hinzuzurechnen
sind (OLG Hamburg WuM 2000, 365; vgl. auch BGH WuM 2005, 525; Schneider/Herget,
Streitwertkommentar, 12. Aufl., Rn. 3562 a.E.). Der Senat schätzt diese Kosten für das
mit der Klage verlangte Abbrechen der Halle und Herstellen eines Planums auf der 525
qm großen Grundstücksfläche auf 10.000,00 €. Unter Einschluss des Wertes des
Räumungsantrags errechnet sich ein Streitwert von insgesamt 17.497,00 €.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 68 Abs. 3 GKG.
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Z. T. S. VROLG ROLG ROLG
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