Urteil des OLG Düsseldorf vom 26.11.2004

OLG Düsseldorf: verjährungsfrist, steuerberater, krankenversicherung, daten, zuschuss, unterlassen, zugehör, einfluss, vertragsverletzung, rechtsverletzung

Datum:
Gericht:
Spruchkörper:
Entscheidungsart:
Tenor:
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Aktenzeichen:
Oberlandesgericht Düsseldorf, I-23 U 101/04
26.11.2004
Oberlandesgericht Düsseldorf
23. Zivilsenat
Urteil
I-23 U 101/04
1.
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 10. Zivilkammer des
Land-gerichts Mönchengladbach vom 15.4.2004 unter Zurückweisung
des weiter gehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und wie folgt
neugefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger und seine Ehefrau R.. H.. als
Mitgläubiger 2.121,54 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten
ü-ber dem Basiszinssatz ab 5.3.2003 zu zahlen. Die weiter gehende
Klage wird abgewiesen.
2.
Die Kosten des 1. Rechtszuges fallen dem Kläger zu 85 %, der Beklagten
zu 15 % zur Last. Die Kosten des 2. Rechtszuges fallen dem Kläger zu 83
%, der Beklagten zu 17 % zur Last.
3.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
Die zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache teilweise Erfolg.
I.
Die Beklagte ist gegenüber dem Kläger und seiner Ehefrau aus dem Gesichtspunkt der
Sekundärhaftung nach Verjährung der Ansprüche aus positiver Vertragsverletzung des mit
ihnen geschlossenen Steuerberatervertrages verpflichtet, einen Teilbetrag von 2.121,54
Euro der von den Ehegatten für 1997 im Rahmen ihrer Zusammenveranlagung als
Gesamtschuldner (§ 44 AO) entrichteten Einkommenssteuern zu erstatten. Die insoweit
gegenteilige Entscheidung des Landgerichts beruht auf einer Rechtsverletzung. Der Kläger
ist befugt, diesen Ersatzanspruch allein geltend zu machen, allerdings nur mit der
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ist befugt, diesen Ersatzanspruch allein geltend zu machen, allerdings nur mit der
Maßgabe, dass die geforderte Leistung an beide Ehegatten erbracht wird. Dies ergibt sich
aus § 432 BGB. Der Ersatzanspruch aus dem Steuerberatervertrag steht den Ehegatten als
Mitgläubigern zu, da der Vertrag über die Erstellung der Einkommensteuererklärung unter
Zusammenveranlagung der Ehegatten zu den Geschäften gehört, die der Deckung des
Lebensbedarfs der Familie dient und hierdurch gemäß § 1357 Abs. 1 Satz 2 BGB im
Zweifel beide Ehegatten berechtigt und verpflichtet werden. Gemäß § 432 BGB kann bei
einem solchen Vertrag jeder Ehegatte, also auch der Kläger, Leistung an alle fordern
(Palandt-Heinrichs, BGB 63. Aufl. § 1357 Rdn. 5). Diese Forderung ist in dem
Klagebegehren des Klägers, das auf Leistung allein an sich selbst gerichtet ist, bei richtiger
Auslegung mitenthalten.
So weit der Kläger die Erstattung weiterer für die Jahre 1994, 1995, 1996, 1998 und 1999
gezahlter Einkommenssteuern verlangt, hat das Landgericht die Klage zu Recht
abgewiesen; die gemäß § 529 ZPO zu Grunde zu legenden Tatsachen rechtfertigen
insoweit keine andere Entscheidung.
1. Insgesamt rechtsfehlerfrei sind die Ausführungen des Landgerichts zur Verjährung
primärer Schadensersatzansprüche.
a. Wird dem Steuerberater, wie es hier der Fall ist, nicht eine Pflichtverletzung vor Erlass
des belasteten Steuerbescheides sondern nur vorgeworfen, gegen den belastenden
Steuerbescheid keinen Rechtsbehelf eingelegt zu haben, so beginnt die Verjährung eines
darauf beruhenden Schadensersatzanspruchs nach § 68 StBerG mit dem Eintritt der
Rechtskraft des Bescheides (Zugehör, Handbuch der Anwaltshaftung, Seite 609 und 672).
Ein weiteres Hinausschieben des Verjährungsbeginns, das der Kläger mit der Berufung
geltend macht, steht nicht im Einklang mit dem Gesetz und der Rechtsprechung des BGH.
Die geltenden Gesetze über die Verjährung von Schadensersatzansprüchen gegen
Rechtsanwälte und Steuerberater sind vom Gesetzgeber bewusst beraterfreundlich
ausgestaltet worden, um die Berater vor einer unangemessen langen Bedrohung durch das
berufliche Haftungsrisiko zu schützen. Die Härten und Unbilligkeiten, die sich für den
geschädigten Mandanten aus den von der Kenntnis unabhängigen Verjährungsvorschriften
ergeben, hat die Rechtsprechung ausgeglichen durch die Entwicklung der
Sekundärhaftung und die Festlegung des Verjährungsbeginns auf den Zeitpunkt der
tatsächlichen Schadensentstehung (Zugehör a.a.O. Seite 600 f und 635 f).
b. Die Argumentation der Berufung, der Verjährungsbeginn sei hinauszuschieben, weil es
dem Kläger erst nach Abschluss der Außenprüfung des Finanzamtes bei seiner
Arbeitgeberin im Jahre 2002 möglich gewesen sei, erfolgreich Regressansprüche gegen
die Beklagte zu begründen und im Wege der Klage durchzusetzen, trifft nicht zu.
aa. Bereits im Rahmen des eingelegten Einspruchs gegen den
Einkommenssteuerbescheid für das Jahr 1994 hätte geltend gemacht werden können, dass
die Begründung des Finanzamtes E... im Schreiben vom 22.11.1995 zur Kürzung des
Vorwegabzugs gemäß § 10 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe a EStG i.d.F. des St MBG vom
21.12.1993 (BStBl. 1994, Teil II S. 50) (Zuschuss des Arbeitgebers des Klägers zur
Krankenversicherung) falsch sei. Nach § 10 Abs. 3 EStG sind Vorsorgeaufwendungen mit
bestimmten Höchstbeträgen abziehbar. Der Vorwegabzug ist zu kürzen, wenn für die
Zukunftssicherung des Steuerpflichtigen Leistungen i.S. des § 3 Nr. 62 EStG erbracht
werden (§ 10 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 Buchst. a EStG). Zukunftssicherungsleistungen sind
Ausgaben, die ein Arbeitgeber leistet, um einen Arbeitnehmer oder diesem nahestehende
Personen für den Fall der Krankheit, des Unfalls, der Invalidität, des Alters oder des Todes
abzusichern, so weit der Arbeitnehmer die Ansprüche selbst gegen den Versicherer
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geltend machen kann. Der Vorwegabzug soll insbesondere den selbständig tätigen
Steuerpflichtigen einen Ausgleich dafür bieten, dass diese ihre Beiträge zur
Zukunftssicherung in vollem Umfang selbst aufbringen müssen, während bei
nichtselbständig tätigen Steuerpflichten der Arbeitgeber zur Beitragsleistung kraft Gesetzes
verpflichtet ist und der Arbeitgeberanteil nicht vom Arbeitnehmer zu versteuern ist. Das
Gesetz räumt zu diesem Zweck allen Steuerpflichtigen einen Vorwegabzug ein, kürzt
diesen aber bei den nichtselbständig tätigen Steuerpflichtigen ggf. um den gesetzlichen
Arbeitgeberanteil. (BFH, BStBl II 2003, 288). Solche Leistungen hat aber die Arbeitgeberin
des Klägers nicht erbracht und dem Kläger auf Grund des Geschäftsführervertrages vom
5.1.1993 auch nicht geschuldet. Gemäß § 6 des Geschäftsführervertrages hatte der Kläger
nur Anspruch auf ein festes Jahresgehalt, auf die Benutzung eines betrieblichen PKW /
Telefons und auf einen Zuschuss zur Krankenversicherung. Der Zuschuss zur
Krankenversicherung gehörte zu seinem zu versteuernden Einkommen, von dem er privat
seine Krankenversicherungsbeiträge entrichtete. Solche vom Arbeitnehmer zu
versteuernden Zuschüsse des Arbeitgebers fallen nicht unter die
Zukunftssicherungsleistungen i. S. des § 3 Nr. 62 EStG und rechtfertigen daher nicht die
Kürzung des Vorwegabzugs gemäß § 10 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 Buchst. a EStG. Wenn das
Finanzamt dieser Argumentation nicht gefolgt wäre, hätte sie erfolgreich mit einer Klage
durchgesetzt werden können. Dementsprechend ist in den nach Aufklärung des
Sachverhalts anlässlich der Außenprüfung bei der Arbeitgeberin des Klägers für die Jahre
ab 2000 ergangenen Steuerbescheiden der Eheleute Esser der Vorwegabzug ungekürzt
vorgenommen worden.
bb. Es kann unterstellt werden, dass das Finanzamt im Einspruchs- bzw. Klageverfahren
als Ersatzbegründung nachgeschoben hätte, dem Kläger sei von seiner Arbeitgeberin eine
die Kürzung des Vorwegabzugs rechtfertigende Pensionszusage erteilt worden. Auch
diese Begründung wäre falsch gewesen, da der Geschäftsführervertrag des Klägers keine
Pensionszusage seiner Arbeitgeberin enthält und die Arbeitgeberin daher zu Unrecht eine
Rückdeckungsversicherung in die Betriebsausgaben eingestellt hatte. Dies hat das
Finanzamt anlässlich der 2001 eingeleiteten Außenprüfung bei der Arbeitgeberin
aufgedeckt und die Forderung Rückdeckungsversicherung für die Jahre 1997 bis 1999
gemäß § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO nachträglich gewinnerhöhend berücksichtigt. Wäre, was auf
Grund der Kenntnisse beider Parteien möglich und zumutbar war, bereits 1995 im
Einspruchsverfahren darauf hingewiesen worden, dass der Geschäftsführervertrag des
Klägers keine Pensionszusage seiner Arbeitgeberin enthält, hätte das Finanzamt die von
der Arbeitgeberin als Betriebsausgabe verbuchte Rückdeckungsversicherung bereits zu
diesem Zeitpunkt gewinnerhöhend berücksichtigt mit der Folge, dass dem Kläger und
seiner Ehefrau der gesetzliche Vorwegabzug ohne Kürzung gewährt worden wäre. Es
besteht also kein Anlass, den Beginn der Verjährung auf den Zeitpunkt der Außenprüfung
bei der Arbeitgeberin des Klägers zu verschieben.
c. Nach den vorstehenden Ausführungen begann somit die Verjährung der vom Kläger
geltend gemachten Schadensersatzansprüche mit der Bestandskraft der ihn und seine
Ehefrau betreffenden Einkommenssteuerbescheide für die Jahre 1994 bis 1999. Die Daten
der Bestandskraft sind vom Landgericht zutreffend ermittelt worden. Der
Vorläufigkeitsvermerk in den Steuerbescheiden für 1994 bis 1997 zu § 10 Abs. 3 EStG
erstreckte sich nicht auf die Frage, ob die Steuerpflichtigen zum Abzug von
Sonderausgaben mit oder ohne Kürzung des Vorwegabzugs berechtigt waren (BGH BStBl
II 1997, 791). Ebenfalls richtig hat das Landgericht die Daten des Ablaufs der
Verjährungsfrist der Primäransprüche gemäß § 68 StBerG (für 1994: 13.11.1998, für 1995:
21.7.1999, für 1996: 6.7.2000, für 1997: 9.4.2001, für 1998: 29.11.2002, für 1999:
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16.6.2003). Sämtliche Daten liegen zeitlich vor dem Eingang der Klageschrift (28.8.2003).
d. Keinen Einfluss auf den Ablauf der Verjährungsfristen hat der Umstand, dass es die
Beklagte im Zeitpunkt des Abschlusses der Betriebsprüfung bei der Arbeitgeberin des
Klägers im Jahre 2002 unterlassen hat, auf Grund der nunmehr widerstreitenden
Steuerfestsetzung bei der Arbeitgeberin einerseits und dem Kläger sowie seiner Ehefrau
andererseits einen Antrag nach § 174 AO auf Änderung der fehlerhaften, aber
bestandskräftigen Einkommenssteuerbescheide zu stellen. Eine etwaige darin liegende 2.
Pflichtverletzung der Beklagten setzte keine neue Verjährungsfrist in Gang. Es handelte
sich hierbei nicht um eine selbständige schadensursächliche Pflichtverletzung, die die
vorangegangene, in der unterlassenen Rechtsmitteleinlegung liegende
schadensauslösende Pflichtverletzung gleichsam aufhob und wegen ihrer Dauerwirkung
eine neue Verjährung beginnen ließ. Die etwaige Pflichtverletzung durch Unterlassen der
Stellung eines Antrags nach § 174 AO beruhte vielmehr auf der allgemeinen Vertragspflicht
des Steuerberaters, von ihm verursachte Nachteile seiner Mandantin abzuwenden oder
wenigstens zu mindern, und ändert nicht an der einheitlichen Verjährungsfrist für sämtliche
auf der vorangegangen Pflichtverletzung beruhenden Folgeschäden (BGH NJW 1998,
1488 f).
2. Ebenfalls rechtsfehlerfrei - und mit der Berufung auch nicht beanstandet- sind die
Ausführungen des Landgerichts zu den sekundären Schadensersatzansprüchen des
Klägers betreffend die Steuerjahre 1994 bis 1996 und 1998 sowie 1999.
Hinsichtlich der Steuerjahre 1994 bis 1996 waren diese Ansprüche bei Eingang der Klage
ebenfalls verjährt. Die 3-jährige Verjährungsfrist begann jeweils mit Vollendung der
Verjährung der Pimäransprüche (NJW 1995, 2108/2110). Für die Steuerjahre 1998 und
1999 sind Sekundäransprüche ausgeschlossen, weil der Kläger vor Ablauf der Verjährung
der Primäransprüche wegen der Haftungsfrage seine erstinstanzlichen
Prozessbevollmächtigten eingeschaltet hatte. Dies ergibt sich aus deren vorprozessualen
Schreiben vom 19.3.2003, in dem eingangs davon die Rede ist, dass sie bisher vergeblich
auf die in dem Fax der Prozessbevollmächtigten der Beklagten vom 14.8.2002 anvisierten
Stellungnahmen warteten.
3. Rechtsfehlerhaft sind jedoch die Ausführungen des Landgerichts auf Seite 9 des
angefochtenen Urteil zu den Sekundäransprüchen des Klägers betreffend das Steuerjahr
1997. Rechtsfehler sind vom Berufungsgericht auch ohne Berufungsangriff von Amts
wegen zu beachten.
a. Die sekundäre Hinweispflicht des Steuerberaters entfällt nur dann, wenn der Mandant
rechtzeitig vor Ablauf der Primärverjährung wegen der Haftungsfrage einen Rechtsanwalt
eingeschaltet hatte; die Einschaltung eines anderen Steuerberaters reicht entgegen der
Auffassung des Landgerichts jedenfalls dann nicht aus, wenn der Mandant von dem neuen
Steuerberater nicht auf die Möglichkeit der Haftung des alten Steuerberaters und die hierfür
geltenden Verjährungsfristen hingewiesen wurde und er deshalb einer weiteren Aufklärung
durch einen Anwalt nicht mehr bedurfte. Diese die Sekundärhaftung ausschießenden
Umstände muss der in Anspruch genommene Berater - hier also die Beklagte- darlegen
und beweisen. Hier fehlt jedoch ein entsprechender Vortrag der Beklagten. Es ist nicht
feststellbar, dass der Kläger bereits vor Ablauf der Verjährung seines Primäranspruchs betr.
das Steuerjahr 1997 (9.4.2001) wegen der Haftungsfrage anwaltlichen Rat in Anspruch
genommen hatte. Das vorprozessuale Schreiben der erstinstanzlichen
Prozessbevollmächtigten vom 19.3.2003 hilft insoweit nicht weiter. Auch nicht feststellbar
ist, dass der Kläger bereits vor dem 9.4.2001 andere Steuerberater eingeschaltet hatte und
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von diesen über die Haftung der Beklagten und die hierfür geltende Verjährungsfrist
hingewiesen wurde.
b. Die nach § 529 ZPO zu Grunde zu legenden Tatsachen rechtfertigen die Annahme eines
Sekundäranspruchs des Klägers betreffend das Steuerjahr 1997. Der vom BGH (NJW
1995,2108 f) geforderte Anlass des Steuerberaters, die Pflichtwidrigkeit des eigenen
Verhaltens zu erkennen und den Mandanten auf den drohenden Ablauf der Verjährungsfrist
hinzuweisen, ergab sich für die Beklagte jedes Jahr im Zusammenhang mit der Fertigung
der Einkommenssteuererklärung für den Kläger und seine Ehefrau. Zwar löst die
Pflichtwidrigkeit, die einen Schaden des Mandanten verursacht hat, den Sekundäranspruch
nicht aus. Eine erneute Verletzung des fortbestehenden Auftrags, die einen weiteren
Schadensersatzanspruch begründet, kann jedoch zugleich die Erkenntnis eines zuvor
begangenen Fehlers verhindern (BGH NJW 1991, 2828). Hätte die Beklagte jährlich ihre
Vertragspflicht erfüllt, hätte für sie daher ausreichend Anlass bestanden zu prüfen, ob sie
nicht in den Vorjahren Fehler begangen hatte. Dies gilt um so mehr, als sie zugleich
Steuerberaterin der Arbeitgeberin des Klägers war und aus dieser Tätigkeit auch die
jährliche Verbuchung der Rückdeckungsversicherung als Betriebsausgaben ohne
Vorliegen einer vertragliche Pensionszusage und damit die sich hieraus ergebenden
Probleme für den Vorwegabzug gemäß § 10 Abs. 3 EStG kannte. Ob dieses Problem
bereits zu Beginn der ca. 2 Wochen vor Ablauf der Verjährung der Primäransprüche bei der
Arbeitgeberin begonnenen Außenprüfung eine Rolle spielte, kann daher offen bleiben.
Die vom Kläger belegten Folgen dieser Außenprüfung (gewinnerhöhende
Berücksichtigung der Rückdeckungsversicherung bei der Arbeitgeberin und Anerkennung
des Vorwegabzugs gemäß § 10 Abs. 3 EStG ohne Kürzung ab 2000 beim Kläger und
seiner Ehefrau) bestätigt die Rechtsauffassung des Klägers dazu, dass Einsprüche gegen
die Kürzung bei den streitgegenständlichen Steuerjahren Erfolg gehabt hätten. Erhebliche
Einwände werden von der Beklagten hiergegen nicht erhoben.
c. Der Steuerschaden des Klägers und seiner Ehefrau für das Jahr 1997 ist in der
Klageschrift mit 2.121,54 Euro angegeben. Auch hiergegen hat die Beklagte keine
erheblichen Einwände erhoben. Vorteile des Klägers und seiner Ehefrau, die diesen
Schaden ausgleichen, sind nicht feststellbar.
II.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 284 I, 288 I BGB, 92 I, 708 Nr. 10, 713 ZO.
Es besteht kein Anlass, die Revision zuzulassen.
Streitwert für die 2. Instanz: 12.448,14 Euro
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