Urteil des OLG Düsseldorf vom 16.06.2009

OLG Düsseldorf: gebühr, widerklage, aufrechnung, schlüssiges verhalten, erbengemeinschaft, mwst, rückzahlung, herausgabe, grundstück, verjährungsfrist

Oberlandesgericht Düsseldorf, I-24 U 169/08
Datum:
16.06.2009
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
24. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
I-24 U 169/08
Vorinstanz:
Landgericht Duisburg, 2 O 235/04
Tenor:
Auf die Berufungen beider Parteien wird das am 1. August 2008
verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg –
Einzelrichterin - unter Zurückweisung der weitergehenden Rechtsmittel
teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 599,84 € nebst Zinsen in
Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Juli
2004 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Klägerin zu 66%
und der Beklagte zu 34%. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen
die Klägerin zu 60% und der Beklagte zu 40%.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe:
1
I.
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Die Klägerin begehrt von dem Beklagten mit der Klage zum einen die weitergehende
Auszahlung eines zu ihren Gunsten von dem Beklagten eingezogenen
Versteigerungserlöses, den der Beklagte teilweise mit Honoraransprüchen verrechnete,
zum anderen die Rückzahlung von gezahltem Anwaltshonorar. Der Beklagte rechnet
hilfsweise mit weitergehenden Anwaltshonoraransprüchen auf und verfolgt diese auch
mit der Hilfswiderklage.
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Die Klägerin, ihre Schwester und die gemeinsame Mutter waren in ungeteilter
Erbengemeinschaft nach ihrem Vater bzw. Ehemann Eigentümer zu ½ des Grundstücks
Coburger Str. 14 in Gräfenthal. Die Mutter übertrug ihr Alleineigentum an dem anderen
½-Anteil zu Lebzeiten auf die Klägerin; diese wurde nach deren Versterben Alleinerbin.
Die Klägerin beauftragte im Jahre 1998 den bis zum 31. Dezember 1999 in der Sozietät
des Beklagten tätigen Rechtsanwalt H. mit der Einleitung des
Teilungsversteigerungsverfahrens hinsichtlich des ½-Anteils der Erbengemeinschaft
und zahlte auf die Vorschussanforderung vom 19. Juni 1998 am 29. Juni 1998 1.160,00
DM = 593,10 €. Unter dem 10. November 1999 wurden der Klägerin für die
Wahrnehmung von zwei Versteigerungsterminen "gemäß Vereinbarung" 3.549,60 DM =
1.814,88 € in Rechnung gestellt, die diese am 26. Januar 2000 zahlte. Die
entsprechende Gebührenvereinbarung vom 26. August 1999 wurde zu einem späteren
Zeitpunkt unterzeichnet. Die Klägerin ersteigerte den ½-Anteil der Erbengemeinschaft
unter Übernahme zweier nicht mehr valutierender Grundschulden über 4.000,00
Goldmark und 11.500,00 Reichsmark zum Bargebot von 32.500,00 DM. Der Beklagte
sollte die Löschungsbewilligungen einholen, wurde insoweit tätig und stellte hierfür
unter dem 27. Januar 2003 Rechtsanwaltshonorar von 820,92 € in Rechnung. Diesen
Betrag behielt er von dem von ihm eingezogenen Versteigerungserlös ein. Der an die
Klägerin und deren Schwester auszukehrende Versteigerungserlös betrug insgesamt
26.671,80 DM = 13.637,08 € und stand jedem zu ½ zu.
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Im Rahmen der Korrespondenz über die Erbauseinandersetzung machte die Klägerin
über ihre Rechtsanwälte verschiedene Ansprüche gegen ihre Schwester geltend,
während diese sich auf Pflichtteilsansprüche berief. Die Klägerin und ihre Schwester
einigten sich mit Hilfe ihrer Rechtsanwälte darauf, dass die Klägerin vom
Versteigerungserlös 8.300,00 € erhielt und ihre Schwester den Restbetrag. Die
Hinterlegungsstelle zahlte diese Beträge am 6. März 2003 aus. Auf der Grundlage eines
Gegenstandswerts von 13.637,05 € wurden der Klägerin von dem Beklagten unter dem
27. Januar 2003 für die Angelegenheit "Auseinandersetzung Erbengemeinschaft"
weitere 2.352,60 € in Rechnung gestellt. Auch dieser Betrag wurde vom
Versteigerungserlös einbehalten. Der Beklagte hat diese Rechnung durch eine neue
Rechnung vom 3. August 2004 über einen Betrag von 5.487,64 € ersetzt, die nach
Abzug der Forderung von 2.352,60 € aus der Rechnung vom 27. Januar 2003 und
weiterer Guthaben mit einer Forderung von noch 2.528,37 € schließt. Er behielt einen
weiteren Betrag von 303,44 € vom Versteigerungserlös ein, der der Klägerin ebenfalls
unter dem 27. Januar 2003 für die Angelegenheit "Beratung Schadensersatz bzgl.
überlassener Instandhaltung" in Rechnung gestellt wurde. Eine weitere Rechnung vom
11. März 2003 verhält sich über die Kosten eines in zwei Instanzen geführten
Rechtsstreits der Klägerin gegen deren Schwester. Sie schließt nach Abzug von
Vorauszahlungen, Erstattungen, von der Gegenseite gezahlter Kosten und
Verrechnungen mit einem Guthaben der Klägerin von 123,53 €, das von der Summe der
anderen Rechnungen in Abzug gebracht wurde, bevor diese vom Versteigerungserlös
einbehalten wurde.
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Mit der Klage hat die Klägerin von dem Beklagten die Auszahlung weiteren
Versteigerungserlöses in Höhe von 820,92 €, Rückzahlung gezahlten Honorars von
1.814,83 € (Umrechnungsbetrag von 3.549,60 DM = 1.814,88 €) sowie Auszahlung
weiteren Versteigerungserlöses von 2.352,60 € und 303,44 € und Erstattung eines
Guthabens von 1.291,11 € aus der Rechnung vom 11. März 2003 verlangt, insgesamt
6.582,90 €. Dazu hat sie geltend gemacht: Der Beklagte sei nicht berechtigt gewesen,
für die Einholung der Löschungsbewilligungen Rechtsanwaltshonorar zu berechnen. Er
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sei als Notar tätig geworden oder habe jedenfalls darauf hinweisen müssen, dass er als
Notar kostengünstiger tätig werden könne. Zudem sei der Gegenstandswert falsch
berechnet. Der Beklagte sei zur Rückzahlung des Anwaltshonorars von 1.814,83 €
verpflichtet, weil die Klägerin erst nach Zahlung gebeten worden sei, die
Honorarvereinbarung zu unterschreiben; sie sei insoweit auch nicht aufgeklärt worden.
Von einem freiwilligen Verhalten könne keine Rede sein. Der Beklagte habe für die
"Auseinandersetzung Erbengemeinschaft" auch kein Honorar von 2.352,60 €
berechnen und mit dem Versteigerungserlös verrechnen dürfen. Gegenstandswert und
Gebühren seien falsch berechnet. Ein Mandat für die Geltendmachung von Ansprüchen
gegen die Schwester sei nicht erteilt worden. Gegenüber der neuen Rechnung vom 3.
August 2004 beruft sich die Klägerin zudem auf Verjährung. Auch der Rechnungsbetrag
von 303,44 € sei unberechtigt einbehalten worden. Es sei nicht nachvollziehbar, wofür
diese Gebühren berechnet worden seien. Zudem sei auch dieser Anspruch verjährt. Aus
der Rechnung vom 11. März 2003 sei der Klägerin ein Guthaben von 1.291,11 € zu
erstatten. Es seien falsche Gegenstandswerte zugrundegelegt worden. Der Beklagte
habe nicht darauf hingewiesen, dass die Berufungssumme nicht erreicht sei, und könne
deshalb für die Berufungsinstanz keine Gebühren geltend machen. Zudem habe die
Klägerin die Kosten der Unterbevollmächtigten bereits unmittelbar an diese gezahlt.
Auch wegen dieser Rechnung beruft sich die Klägerin auf Verjährung.
Die Klägerin hat in erster Instanz beantragt,
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den Beklagten zu verurteilen, an sie 6.582,90 € nebst Zinsen in Höhe von 5
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 820,92 € seit dem 1. März 2003,
aus 1.814,83 € seit dem 1. Oktober 2003 und aus 3.947,15 € seit dem 30.Juni
2004 zu zahlen.
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Der Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen und
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auf die Widerklage die Klägerin zu verurteilen, an ihn 1.935,27 € nebst Zinsen
in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 4. September
2004 zu zahlen.
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Er hat geltend gemacht: Er sei bei der Einholung der Löschungsbewilligungen als
Rechtsanwalt beauftragt worden und tätig gewesen und sei an notarieller Tätigkeit auch
durch die Vorbefassung von Rechtsanwalt H. gehindert gewesen. Die Klägerin könne
die auf die Rechnung vom 10. November 1999 gezahlten 3.549,60 DM = 1.814,88 €
schon deshalb nicht zurückfordern, weil sie freiwillig und vorbehaltlos geleistet habe.
Die jetzige Rechnung vom 3. August 2004 (früher 27. Januar 2003) sei richtig.
Tatsächlich seien die nunmehr angenommenen Gegenstandswerte zugrundezulegen,
weil eine Gesamtbereinigung aller von der Klägerin und deren Schwester im Rahmen
der Erbauseinandersetzung geltend gemachten Ansprüche erzielt worden sei.
Gegenstand der Rechnung über 303,44 € sei die von der Klägerin in Auftrag gegebene
Prüfung von Ansprüchen gegen deren Schwester auf Schadensersatz wegen
Unterlassens notwendiger Reparatur- und Instandsetzungsarbeiten gewesen. Auch die
Rechnung vom 11. März 2003 sei letztlich richtig. Die Kosten der Unterbevollmächtigten
2. Instanz seien allerdings irrtümlich in die Rechnung aufgenommen worden. Von der
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Begleichung der Kosten der Unterbevollmächtigten 1. Instanz durch die Klägerin wisse
er nichts. Er habe die entsprechende Rechnung vom 20. Februar 2001 vielmehr am 5.
April 2001 selbst bezahlt. Der Beklagte hat mit weitergehenden Ansprüchen aus der
Rechnung vom 3. August 2004 in Höhe von 2.528,37 € die Hilfsaufrechnung erklärt.
Mit der Widerklage hat der Beklagte zunächst den Restbetrag aus der Rechnung vom 3.
August 2004 von 2.528,37 € begehrt. Mit Schriftsatz vom 29.06.2006 hat er die
Widerklage in Höhe des von der Klägerin gezahlten Vorschusses von 1.160,00 DM =
593,10 € zurückgenommen.
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Das Landgericht hat Beweis erhoben durch Einholung von Gutachten des Vorstands der
Rechtsanwaltskammer Düsseldorf.
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Mit Urteil vom 1. August 2008 hat das Landgericht unter teilweiser Abweisung von Klage
und Widerklage den Beklagten verurteilt,
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an die Klägerin 2.679,30 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten
über dem Basiszinssatz aus 593,10 € seit dem 2. Oktober 2003 und aus
2.086,20 € seit dem 1. Juli 2004 zu zahlen,
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und die Klägerin verurteilt,
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an den Beklagten 162,57 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über
dem Basiszinssatz seit dem 4. September 2004 zu zahlen.
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Zur Begründung hat das Landgericht im Wesentlichen ausgeführt, der Beklagte habe
aus der Rechnung vom 27. Januar 2003 über 820,92 € nur einen Anspruch in Höhe von
79,75 € gehabt, weil der Gegenstandswert nur 792,50 € betragen habe und nur eine
7,5/10 Gebühr habe angesetzt werden dürfen. In Höhe der Differenz von 741,17 € sei
die Klage daher begründet. Soweit die Klägerin die Rechnung vom 10. November 1999
über 3.549,60 DM = 1.814,88 € bezahlt habe, könne sie 593,10 € zurückfordern, weil
ihre Vorschusszahlung von 1.160,00 DM = 593,10 € auf diese Angelegenheit
anzurechnen sei. Aus der Rechnung vom 3. August 2004 (früher 27. Januar 2003) habe
der Beklagte nur 2.515,17 € verlangen dürfen, weil insgesamt, also auch für die
Erbauseinandersetzung, ein Gegenstandswert von 13.637,05 € zugrundezulegen sei
und die Gebühr für das Teilungsversteigerungsverfahren schon von der
Gebührenvereinbarung umfasst sei. Über den mit dem Versteigerungserlös
verrechneten Betrag von 2.352,60 € hinaus, also in Höhe von 162,57 €, sei daher die
Widerklage begründet. Die Klägerin habe darüber hinaus einen Anspruch auf Zahlung
von 303,44 €. Die der Rechnung zugrundeliegende Prüfung von
Schadensersatzansprüchen sei bereits Gegenstand der Rechnung vom 3. August 2004
(früher 27. Januar 2003). Aus der Rechnung vom 11. März 2003 ergebe sich nach
Abzug der geleisteten Zahlungen und erfolgten Erstattungen ein Guthaben der Klägerin
von 1.041,59 €, das diese ebenfalls verlangen könne. Es sei sowohl für die 1. wie auch
für die 2. Instanz von niedrigeren Gegenstandswerten auszugehen.
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Gegen dieses Urteil richten sich die Berufungen beider Parteien.
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Die Klägerin greift die Klageabweisung nicht an, soweit ihr bezüglich der Rechnung
vom 10. November 1999 über 3.549,60 DM = 1.814,88 € lediglich 593,10 €
zugesprochen worden sind. Im Übrigen wiederholt sie zu Klage und Widerklage ihren
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erstinstanzlichen Vortrag.
Die Klägerin beantragt,
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unter teilweiser Abänderung des erstinstanzlichen Urteils den Beklagten zu
verurteilen, an sie 5.361,17 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten
über dem Basiszinssatz aus 820,92 € seit dem 1. März 2003, aus 593,10 €
seit dem 1. Oktober 2003 sowie aus 3.947,15 € seit dem 1. Juli 2004 zu
zahlen und die Widerklage abzuweisen sowie
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die Berufung des Beklagten zurückzuweisen.
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Der Beklagte beantragt,
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die Berufung der Klägerin zurückzuweisen und
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unter teilweiser Abänderung des erstinstanzlichen Urteils die Klage
abzuweisen und auf die Widerklage die Klägerin zu verurteilen, an ihn
1.348,70 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem
Basiszinssatz seit dem 4. September 2004 zu zahlen, wobei die Widerklage
als Hilfswiderklage erhoben sei.
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Der Beklagte macht geltend, dass die Rechnung vom 27. Januar 2003 über 820,92 €
jedenfalls in Höhe von 236,35 € berechtigt sei, weil der Gegenstandswert tatsächlich
3.962,51 € betrage. Der Klägerin stehe daher lediglich ein Anspruch in Höhe von 584,57
€ zu. Bezüglich der Rechnung vom 10. November 1999 über 3.549,60 DM = 1.814,88 €
stehe der Klägerin kein Rückzahlungsanspruch zu, weil die Vorschusszahlung von
1.160,00 DM = 593,10 € nicht von diesem Rechnungsbetrag in Abzug zu bringen sei.
Die Rechnung vom 3. August 2004 (früher 27. Januar 2003) sei in der Höhe, wie sie
zuletzt geltend gemacht worden sei, zutreffend. Dasselbe gelte für die Rechnung vom
27. Januar 2003 über 303,44 € (GA 300) und diejenige vom 11. März 2003.
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Der Beklagte hatte aus der Rechnung vom 3. August 2004 (früher 27. Januar 2003) über
5.487,64 € nach Abzug des ursprünglichen Rechnungsbetrags von 2.352,60 € und
weiterer Guthaben noch 2.528,37 € mit der Widerklage geltend gemacht und diese um
den von der Klägerin gezahlten Vorschuss von 1.160,00 DM = 593,10 € auf 1.935,27 €
zurückgenommen. Nunmehr reduziert er die Widerklageforderung weiter um den
Differenzbetrag aus der Rechnung vom 27. Januar 2003 über 820,92 € von 584,57 €
sowie um einen weiteren Betrag von 1,00 € betreffend die irrtümlich in die Rechnung
vom 11. März 2003 eingestellten Kosten der gegnerischen Rechtsanwälte auf 1.348,70
€.
30
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
31
II.
32
Die zulässigen Berufungen beider Parteien haben in der Sache teilweise Erfolg. Die
Klage ist infolge der Hilfsaufrechnung lediglich in Höhe von 599,84 € begründet. Über
die Hilfswiderklage war nicht mehr zu entscheiden.
33
1. Zur Klage
34
a. Anspruch auf Auskehr weiteren Versteigerungserlöses
35
Der in Höhe von insgesamt 3.353,43 € nicht erfüllte Anspruch der Klägerin gegen den
Beklagten auf Auszahlung des auf sie entfallenden Versteigerungserlöses von 8.300,00
€ aus §§ 667, 675, 611 BGB bestand zunächst in restlicher Höhe von
1.014,85 €.
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Im Übrigen ist er gemäß § 389 BGB durch Aufrechnung mit Honorarforderungen der
Anwaltssozietät erloschen. Diese durfte den Anspruch mit Honorarforderungen in Höhe
von 14,61 € aus der Rechnung vom 27. Januar 2003 über 820,92 €, in Höhe von
2.352,60 € aus der Rechnung vom 3. August 2004 (früher 27. Januar 2003) und in Höhe
von 94,90 € aus der weiteren Rechnung vom 27. Januar 2003, insgesamt in Höhe von
2.462,11 €, reduziert um ein Guthaben von 123,53 € aus der Rechnung vom 11. März
2003 auf 2.338,58 €, verrechnen.
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aa.
38
Die Klägerin ist grundsätzlich berechtigt, die Auszahlung des weiteren
Versteigerungserlöses allein von dem Beklagten zu verlangen. Eine Anwaltssozietät ist
eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts im Sinne der §§ 705 ff. BGB (vgl. BGH NJW
1996, 2859). Für Forderungen des Gläubigers einer GbR haftet der einzelne
Gesellschafter persönlich, unbeschränkt, unmittelbar, primär und auf die gesamte
Leistung in Anlehnung an die akzessorische Haftung des oHG-Gesellschafters aus §
128 HGB (vgl. Palandt/Sprau, BGB, 68. Aufl., § 714 Rdnr. 11 ff. m.w.N.).
39
bb.
40
Die Verrechnung des Anspruchs auf Auszahlung des Versteigerungserlöses mit
Honoraransprüchen der Anwaltssozietät ist gemäß § 387 BGB zulässig. Der
Rechtsanwalt ist grundsätzlich nicht gehindert, sich durch Aufrechnung mit
Honoraransprüchen aus nicht zweckgebundenen Fremdgeldern zu befriedigen (vgl.
BGH NJW 2007, 2640; WM 2003, 92; Senat MDR 2009, 535; OLG Brandenburg Urt. v.
8. Mai 2007 Az. 11 U 68/05 – zitiert nach juris). Zwar darf ein fremdnütziger Treuhänder
nach ständiger Rechtsprechung gegen den Herausgabeanspruch des Treugebers aus
§§ 667, 675 BGB regelmäßig nicht mit Gegenforderungen aufrechnen, die ihren Grund
nicht in dem Treuhandvertrag haben. Diese Grundsätze gelten auch für Rechtsanwälte
hinsichtlich der von ihnen als Treuhänder empfangenen Fremdgelder. Der einem
Rechtsanwalt erteilte Einziehungsauftrag begründet aber nicht ohne weiteres ein der
Aufrechnung entgegenstehendes Treuhandverhältnis (vgl. BGH WM 2003, 92). Die
Klägerin hat die Zulässigkeit der Aufrechnung als solche auch nicht in Frage gestellt.
41
cc. Rechnung vom 27. Januar 2003 über 820,92 €
42
Der Gebührenanspruch für die Einholung der Löschungsbewilligungen (Rechnung der
Anwaltssozietät des Beklagten vom 27. Januar 2003 über 820,92 €) war lediglich in
Höhe von 14,61 € gerechtfertigt. Er konnte daher nur in dieser Höhe mit dem Anspruch
auf Auszahlung des Versteigerungserlöses verrechnet werden.
43
(1)
44
Unstreitig sollte der Beklagte Löschungsbewilligungen für die beiden Grundpfandrechte
über 4.000,00 Goldmark und 11.500,00 Reichsmark einholen. Er ist insoweit auch tätig
geworden.
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Das Landgericht hat für den Gebührenanspruch im Ergebnis zutreffend einen
Gegenstandswert von 1.550,00 DM = 792,50 € zugrundegelegt. Dieser errechnet sich
allerdings wie folgt:
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Richtigerweise waren die gesicherten Forderungen nicht nach § 16 UmstG (Drittes
Gesetz zur Neuordnung des Geldwesens – Umstellungsgesetz vom 20. Juni 1948,
WiGBl. Beilage Nr. 5 S. 13) im Verhältnis 10 Reichs- bzw. Goldmark zu 1 DM, sondern
nach den in der damaligen sowjetischen Besatzungszone (SBZ) geltenden
Bestimmungen umzurechnen. Für das maßgebliche Währungsstatut ist auf den
Schwerpunkt der grundpfandrechtlich gesicherten Forderung abzustellen. Dieser liegt
mangels anderer Anhaltspunkte am Sitz des Grundpfandrechts, also in der SBZ (später
DDR). Demnach hatte nach Ziff. VI Nr. 18 der Verordnung über die Währungsreform in
der SBZ vom 21. Juni 1948 (abgedruckt bei Kohlmey/Dewey, Bankensystem und
Geldumlauf in der DDR 1945-1955, S. 202 ff., bestätigt durch Nr. 7 des SMAD-Befehls
Nr. 111 vom 23. Juni 1948, abgedruckt a.a.O., S. 193 ff.) die Umrechnung von Reichs-
und Goldmark in Deutsche Mark der Deutschen Notenbank im Verhältnis 1 zu 1 zu
erfolgen. Nach Art. 10 Abs. 5 i.V. mit Anlage I Art. 7 § 1 Abs. 1 des Vertrages über die
Schaffung einer Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und der DDR vom 18. Mai 1990 (BGBl. II 1990 S. 537) war dann die
Umrechnung im Verhältnis 2 zu 1 in DM durchzuführen (vgl. BGH NJW-RR 2006, 1091).
Dies ergibt sich nunmehr überdies aus § 3 Abs. 1 AFRG (Gesetz zur Regelung
bestimmter Altforderungen – Altforderungsregelungsgesetz vom 10. Juni 2005), wonach
Renten-, Reichs- oder Goldmark oder vergleichbare Währungsbezeichnungen im
Verhältnis 2 zu 1 auf DM, umgestellt auf Euro, umzurechnen sind.
47
Danach war der Betrag von insgesamt 15.500,00 Reichs- bzw. Goldmark auf 7.750,00
DM = 3.962,51 € umzustellen. Da beide Grundpfandrechte unstreitig nicht mehr
valutierten, waren lediglich 20% des Nennbetrages als Gegenstandswert anzusetzen,
zumal weitergehende konkrete Nachteile für die Klägerin aus der Eintragung dieser
Grundpfandrechte nicht vorgetragen sind (vgl. OLG Celle MDR 2000, 1456; MDR 2005,
1196; OLG Nürnberg MDR 2009, 217). Dies ergibt einen Gegenstandswert von 1.550,00
DM = 792,50 €. Dass bei nicht mehr valutierenden Grundpfandrechten für den
Gegenstandswert der Löschungsbewilligung nicht der Nominalwert der gesicherten
Forderung, sondern nur 20% hiervon zugrundegelegt werden, rechtfertigt sich aus der
Feststellung des Bundesverfassungsgerichts (NJW-RR 2000, 946), dass der sich aus
dem Rechtsstaatsprinzip ergebende Justizgewährungsanspruch verletzt ist, wenn einer
Partei aufgrund einer gerichtlichen Streitwertfestsetzung Kosten entstehen, die außer
Verhältnis zu dem wirtschaftlichen Wert des Verfahrensgegenstandes stehen. Dabei
betraf die Entscheidung auch konkret die am Nominalwert nicht mehr valutierender
Grundpfandrechte orientierte gerichtliche Streitwertfestsetzung in einem Verfahren auf
Erteilung von Löschungsbewilligungen.
48
Dieser Gegenstandswert ist entgegen der Auffassung der Klägerin nicht deshalb weiter
zu reduzieren, weil hinsichtlich des Grundpfandrechts über 11.500,00 Reichsmark nur
noch die Löschungsbewilligung von einem der vier berechtigten Miterben einzuholen
war, während die übrigen Löschungsbewilligungen bereits vorlagen. Denn das Fehlen
der Löschungsbewilligung eines von mehreren Berechtigten steht der Löschung
49
gleichermaßen entgegen wie das Fehlen der Löschungsbewilligung des einzigen
Berechtigten.
(2)
50
Bei einer Abrechnung nach den Vorschriften der BRAGO in der bis 30. Juni 2004
geltenden Fassung, die hier gemäß § 61 RVG anwendbar ist, wäre daher folgender
Gebührenanspruch gegeben gewesen:
51
Gegenstandswert: 1.550,00 DM
52
Gebührentatbestand
Betrag
7,5/10 Geschäftsgebühr, § 118 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO
97,50 DM
Pauschale, § 26 BRAGO
14,63 DM
Zwischensumme
112,13 DM
16% MWSt., § 25 Abs. 2 BRAGO
17,94 DM
Summe in DM
130,07 DM
Summe in €
66,50 €
53
Nach den nachvollziehbaren und überzeugenden Ausführungen des Vorstands der
Rechtsanwaltskammer Düsseldorf im Gutachten vom 1. Juni 2006 und im
Ergänzungsgutachten vom 12. Oktober 2006 war der Ansatz einer durchschnittlichen
7,5/10 Geschäftsgebühr gemäß § 118 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO gerechtfertigt. Hiergegen hat
die Klägerin auch keine durchgreifenden Einwendungen erhoben.
54
Der Beklagte, der zugleich Notar ist, ist bei der Einholung der Löschungsbewilligungen
auch als Rechtsanwalt tätig geworden. Dies ergibt sich aus der Vermutung des § 24
Abs. 2 S. 2 BNotO. Die Voraussetzungen des § 24 Abs. 2 S. 1 BNotO, unter denen ein
Notar, der zugleich Rechtsanwalt ist, im Zweifel als Notar tätig geworden ist, liegen nicht
vor, da der Beklagte unstreitig nicht den Auftrag hatte, einen Löschungsantrag der
Klägerin zu beurkunden oder einen Löschungsantrag beim Grundbuchamt zu stellen
(vgl. Hartmann, Kostengesetze, 38. Aufl., § 147 KostO, Rdnr. 15). Die Vermutung des §
24 Abs. 2 S. 2 BNotO ist auch nicht deswegen widerlegt, weil der Beklagte das
Schreiben an das Amtsgericht Sonneberg vom 27. März 2000 als Notar unterschrieben
hat. Dass es sich hierbei um ein Versehen der Schreibkraft handelte, ergibt sich schon
aus der Formulierung des Eingangssatzes, dass der Beklagte "die Interessen" der
Klägerin "vertrete", aber auch aus dem weiteren Schreiben in dieser Angelegenheit an
die Volksbank Sonneberg vom 18. April 2000, das der Beklagte als Rechtsanwalt
verfasst hat.
55
(3)
56
Der Beklagte war allerdings verpflichtet, die Klägerin darauf hinzuweisen, dass es für
diese kostengünstiger sei, einen Notar mit der Einholung der Löschungsbewilligungen
zu beauftragen. Es ist zu vermuten, dass sich die Klägerin dann aufklärungsgerecht
verhalten hätte und dass sie nicht den Beklagten bzw. dessen Sozietät als
Rechtsanwalt hiermit beauftragt hätte, sondern entweder den Beklagten in seiner
Eigenschaft als Notar oder einen anderen Notar. Daraus ergibt sich ein
Schadensersatzanspruch der Klägerin aus § 280 Abs. 1 BGB, der im Ergebnis dazu
führt, dass der Beklagte bzw. seine Sozietät nur diejenigen Gebühren geltend machen
und mit dem Anspruch auf Auszahlung des Versteigerungserlöses verrechnen durfte,
die angefallen wären, wenn ein Notar tätig geworden wäre.
57
Diese errechnen sich wie folgt:
58
Gegenstandswert: 1.550,00 DM
59
Gebührentatbestand:
Betrag:
5/10 Gebühr, § 147 Abs. 2 KostO
10,00 DM
Auslagen, § 152 KostO – geschätzt
14,63 DM
Zwischensumme
24,63 DM
16% MWSt., § 151 a KostO
3,94 DM
Summe in DM
28,57 DM
Summe in €
14,61 €
60
Mangels Vollzugstätigkeit im Sinne von § 146 KostO hätte ein Notar lediglich Anspruch
auf eine 5/10 Gebühr gemäß § 147 Abs. 2 KostO gehabt (vgl. BGH NJW 2007, 3212; LG
Arnsberg Beschluss v. 15.01.2004 Az. 2 T 68/03 – zitiert nach juris; Hartmann, a.a.O., §
146 KostO, Rdnr. 19). Die notariellen Nebenkosten schätzt der Senat gemäß § 287 ZPO
auf dieselbe Höhe wie die vom Rechtsanwalt abrechenbare Pauschale.
61
Der Beklagte war auch verpflichtet, hierauf hinzuweisen. Allerdings muss der
Rechtsanwalt auf die durch einen Vertragsschluss kraft Gesetzes entstehenden
Anwaltsgebühren regelmäßig nicht ungefragt hinweisen, weil kein Mandant ein
unentgeltliches Tätigwerden des Fachberaters erwarten darf und dessen gesetzliche
Gebühren allgemein zu erfahren sind. Er muss den Mandanten aber dann aufklären,
wenn die von diesem erstrebte Rechtsverfolgung erkennbar wirtschaftlich unvernünftig
ist, weil das zu erreichende Ziel in keinem angemessenen Verhältnis zu den
anfallenden Kosten steht. Unter diesem Gesichtspunkt ist der Rechtsanwalt regelmäßig
zu dem Hinweis verpflichtet, dass die ihm aufgetragenen Urkundsentwürfe der
notariellen Beurkundung bedürfen und dass dadurch zusätzliche Kosten entstehen, weil
der Mandant in die Lage versetzt werden muss, selbst sachgerecht entscheiden zu
können, ob er die gezielte Betreuung durch anwaltliche Tätigkeit zusätzlich zu einem
neutralen notariellen Vertragsentwurf wünscht (vgl. BGH NJW 1998, 136; LG Hannover
62
ZEV 2006, 224). Eine solche Hinweispflicht besteht daher auch dann, wenn die
Aufgabe ihrem Inhalt nach zusätzlich zu der neutralen Tätigkeit des Notars eine
rechtsanwaltliche Interessenvertretung gar nicht erfordert, wie es bei der Einholung von
Löschungsbewilligungen der Fall ist. Dies gilt jedenfalls dann, wenn, wie hier, die
rechtsanwaltliche Geschäftsgebühr das 10fache der notariellen Gebühr betragen würde.
Der Beklagte war entgegen seiner Auffassung auch nicht gemäß § 16 Abs. 1 BNotO
i.V.m. § 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 BeurkG deshalb daran gehindert, die
Löschungsbewilligungen als Notar einzuholen, weil der zum 31. Dezember 1999 aus
der Sozietät ausgeschiedene Rechtsanwalt H. mit dem Versteigerungsverfahren befasst
war. Denn das Mitwirkungsverbot setzt eine bestehende Berufsverbindung voraus.
Scheidet daher der allein aktiv mit der Angelegenheit befasste Sozius aus, so wird die
bisherige Sozietät von dem Mitwirkungsverbot auch dann frei, wenn formell auch die
anderen Sozien mandatiert waren (vgl. Staudinger/Hertel, BGB, 2004, Vorbem. Zu §§
127 a und 128, Rdnr. 299). Im übrigen wäre im Falle eines für den Beklagten
bestehenden Mitwirkungsverbots die Hinweispflicht dahin gegangen, die Klägerin
darüber aufzuklären, dass zwar der Beklagte selbst nicht als Notar tätig werden könne,
dass aber ein anderer Notar die Löschungsbewilligungen kostengünstiger einholen
könne als er - der Beklagte - als Rechtsanwalt. Deshalb kommt es auch nicht weiter auf
den Vortrag des Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 4. Juni 2009 an,
wonach auch der Beklagte selbst vor Einholen der Löschungsbewilligungen, also vor
dem Ausscheiden von Rechtsanwalt H. bis Ende 1999 oder nach dessen Ausscheiden
Anfang 2000, als Rechtsanwalt mit dem Teilungsversteigerungsverfahren vorbefasst
gewesen sei.
63
dd. Rechnung vom 3. August 2004 über 5.487,64 € (früher Rechnung vom 27.
Januar 2003 über 2.352,60 €)
64
Soweit der Beklagte vom Versteigerungserlös den Betrag aus der Rechnung vom 27.
Januar 2003 über 2.352,60 € einbehalten hat, hat die Klägerin keinen Anspruch auf
weitere Auszahlung.
65
Der Beklagte hat die Rechnung vom 27. Januar 2003 über 2.352,60 € durch diejenige
vom 3. August 2004 über 5.487,64 € ersetzt. Die Rechnung vom 3. August 2004 war in
Höhe von 9.071,78 DM = 4.638,33 € berechtigt. Der Beklagte durfte diese Forderung
daher in Höhe von 2.352,60 € vom Versteigerungserlös einbehalten.
66
(1)
67
Die Klägerin hatte die Sozietät des Beklagten unstreitig damit beauftragt, die
Teilungsversteigerung des hälftigen Miteigentumsanteils an dem Grundstück C. Str. XX
in G., der der Klägerin und ihrer Schwester in ungeteilter Erbengemeinschaft zustand, zu
betreiben. Die Sozietät des Beklagten war daher grundsätzlich berechtigt, der Klägerin
für das Verfahren der Teilungsversteigerung eine 3/10 Gebühr gemäß § 68 Abs. 1 Nr. 1
BRAGO nach einem Gegenstandswert von 38.750,00 DM in Höhe von 379,50 DM und
für das Verteilungsverfahren eine 3/10 Gebühr gemäß § 68 Abs. 1 Nr. 3 BRAGO nach
einem Gegenstandswert von 32.500,00 DM in Höhe von 355,50 DM in Rechnung zu
stellen.
68
Der Gegenstandswert von 38.750,00 DM für das Teilungsversteigerungsverfahren
entspricht ¼ des Verkehrswerts des Grundstücks von 155.000,00 DM, wie er im
69
entspricht ¼ des Verkehrswerts des Grundstücks von 155.000,00 DM, wie er im
Teilungsversteigerungsverfahren durch das Amtsgericht Sonneberg ermittelt wurde und
damit der quotalen Beteiligung der Klägerin an dem versteigerten Miteigentumsanteil
von ½. Dies steht in Einklang mit § 68 Abs. 3 Nr. 1 BRAGO. Diese Gebühr ist entgegen
der Ansicht des Landgerichts auch nicht durch die Gebührenvereinbarung abgegolten.
Die Vereinbarung betrifft die Gebühren für die Wahrnehmung von
Versteigerungsterminen und ersetzt damit die gesetzliche Gebühr nach § 68 Abs. 1 Nr. 2
BRAGO, nicht aber diejenige nach § 68 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO.
Auch der Gegenstandswert von 32.500,00 DM für die Gebühr gemäß § 68 Abs. 1 Nr. 3
BRAGO trifft zu. Er entspricht dem zur Verteilung kommenden Erlös im Sinne von § 68
Abs. 3 Nr. 1 BRAGO. Dies ist der Gesamtbetrag, den der Ersteher zu leisten hat, nicht
nur der auf den Mandanten entfallende Anteil. Auch die aus der Teilungsmasse gemäß
§ 109 Abs. 1 ZVG vorweg zu entnehmenden Kosten werden nicht abgezogen (vgl.
Gerold/Schmidt/v. Eicken/Madert, BRAGO, 15. Aufl., § 68 Rdnr. 16). Die Gebühr entfällt
nach der ausdrücklichen Anordnung in § 68 Abs. 1 Nr. 3 BRAGO auch nicht deswegen,
weil die Klägerin sich unter Mitwirkung des Beklagten mit ihrer Schwester über die
Verteilung des Erlöses außergerichtlich geeinigt hat (vgl. Gerold/Schmidt/v.
Eicken/Madert, a.a.O., § 68 Rdnr. 10).
70
Der Anspruch auf diese erstmals unter dem 3. August 2004 in Rechnung gestellten und
gerade nicht mit dem Anspruch auf Auszahlung des Versteigerungserlöses
verrechneten Gebühren ist indes verjährt, worauf sich die Klägerin zu Recht beruft. Der
Gebührenanspruch wurde gemäß § 16 S. 1 BRAGO im Jahre 2000 fällig. Denn die
Angelegenheit war im Jahre 2000 mit der Hinterlegung des Versteigerungserlöses
durch das Amtsgericht Sonneberg beendet. Die zweijährige Verjährungsfrist des § 196
Abs. 1 Nr. 15 BGB a.F. begann daher gemäß §§ 201, 198 BGB a.F. am 1. Januar 2001
zu laufen und endete gemäß Art. 229 § 6 Abs. 3 EGBGB mit Ablauf des 31. Dezember
2002. Der Lauf der Verjährungsfrist ist gemäß § 18 Abs. 1 S. 2 BRAGO nicht davon
abhängig, wann der Rechtsanwalt die Berechnung der Vergütung mitteilt (vgl. BGH
AnwBl. 1985, 257, 258).
71
Dem steht nicht entgegen, dass der Auftrag des Beklagten erst mit der Einigung
zwischen der Klägerin und deren Schwester über die wechselseitig erhobenen
Ansprüche und mit der Auszahlung des Versteigerungserlöses im Jahre 2003 erledigt
war. Die Erledigung des Auftrags kann mit der Beendigung der Angelegenheit
zusammenfallen, muss es aber nicht. Die Angelegenheit bedeutet den durch einen
einheitlichen Lebenssachverhalt abgesteckten Rahmen, innerhalb dessen sich die
anwaltliche Tätigkeit abspielt. Ein einziger Auftrag kann daher mehrere
Angelegenheiten umfassen, von denen eine jede im Falle ihrer Beendigung eine
selbstständige Verjährungsfrist in Gang setzt (vgl. BGH NJW-RR 1995, 758). So lag es
hier. Mit der Beendigung des Verteilungsverfahrens durch Hinterlegung des
Versteigerungserlöses endete die Angelegenheit "Betreiben der
Teilungsversteigerung", mit der die Klägerin die Sozietät des Beklagten zunächst
beauftragt hatte. Danach war der Beklagte nur noch mit der Geltendmachung und
Abwehr der übrigen von der Klägerin und deren Schwester wechselseitig erhobenen
Ansprüche und mit der Einigung auf eine von der Erbquote abweichende Auszahlung
des hinterlegten Versteigerungserlöses unter Einbeziehung aller Ansprüche befasst.
Diese Tätigkeit bildete eine neue Angelegenheit.
72
(2)
73
Aus der vorliegenden Korrespondenz zwischen dem Beklagten und der Klägerin
einerseits sowie zwischen dem Beklagten und den Rechtsanwälten der Schwester der
Klägerin andererseits ergibt sich, dass die Klägerin den Beklagten bzw. dessen Sozietät
nicht nur mit dem Betreiben der Teilungsversteigerung des hälftigen
Miteigentumsanteils der Erbengemeinschaft nach dem Tod des Vaters der Klägerin und
ihrer Schwester beauftragt hatte, sondern überdies mit der weitergehenden
Erbauseinandersetzung nach dem Tod des Vaters, mit der Geltendmachung von
Schadensersatzansprüchen gegen die Schwester und mit der Abwehr von
Pflichtteilsansprüchen der Schwester nach dem Tod der Mutter. Für die Ansprüche auf
Zahlung von 4.000,00 DM im Zusammenhang mit dem Versterben des gemeinsamen
Vaters und auf Schadensersatz von 100.000,00 DM wegen eines Wertverlusts des
Grundstück folgt dies aus dem nicht datierten handschriftlichen Schreiben der Klägerin
an den Beklagten, wonach deren Schwester Stellung nehmen sollte, wie sie den
"entstandenen Schaden erstatten will", aber etwa auch aus dem daraufhin vom
Beklagten gefertigten Schriftsatz vom 12. September 2000. Dass der Beklagte ebenfalls
auftragsgemäß Ansprüche in Höhe von 3.686,91 DM wegen unberechtigter Zahlungen
der Schwester der Klägerin von dem Konto der Erbengemeinschaft und in Höhe von
2.159,70 DM wegen Bankkosten und des Austauschs der Schlösser in dem von der
Klägerin ersteigerten Objekt geltend gemacht hat, ergibt sich aus dessen Schriftsatz
vom 2. August 2002, den die Klägerin mit handschriftlichen Korrekturen versehen hat.
Dass der Beklagte Pflichtteilsansprüche der Schwester der Klägerin in Höhe von
18.750,00 DM abzuwehren hatte, ergibt sich ebenfalls aus seinem Schriftsatz vom 12.
September 2000.
74
Vor diesem Hintergrund stellt sich der Vortrag der Klägerin, es sei nicht darum
gegangen, diese Beträge geltend zu machen, als unsubstantiiertes Bestreiten einer
Auftragserteilung dar. Die Schreiben der Klägerin an den Beklagten und dessen – teils
von der Klägerin korrigierte – Schriftsätze an die Bevollmächtigten ihrer Schwester
zeigen nämlich, dass es der Klägerin nicht allein darum zu tun war, unter Behauptung
eigener Ansprüche, die aber nicht geltend gemacht werden sollten, lediglich den
gesamten Versteigerungserlös für sich zu reklamieren, sondern dass sie diese
Ansprüche zusätzlich zu dem auf sie entfallenden Anteil am Versteigerungserlös
geltend machen wollte. Dass die Klägerin den Beklagten bzw. dessen Sozietät auch
damit beauftragt hat, die Pflichtteilsansprüche ihrer Schwester abzuwehren, ergibt sich
daraus, dass sie weiterhin den Versteigerungserlös für sich beansprucht hat.
75
(3)
76
Der Beklagte war daher berechtigt, eine Geschäftsgebühr gemäß § 118 Abs. 1 Nr. 1
BRAGO in Rechnung zu stellen. Diese entsteht mit der ersten Tätigkeit des
Rechtsanwalts nach Erhalt des Auftrags, also regelmäßig mit der Entgegennahme der
Information (vgl. Gerold/Schmidt/v. Eicken/Madert, a.a.O., § 118 Rdnr. 5). Dabei hat der
Beklagte zutreffend einen Gegenstandswert von 128.596,61 DM, nämlich den
Gesamtbetrag der geltend zu machenden und abzuwehrenden Ansprüche außer
demjenigen auf den Versteigerungserlös, zugrundegelegt. Nach den auch insoweit
nachvollziehbaren und überzeugenden Ausführungen des Vorstands der
Rechtsanwaltskammer Düsseldorf im Gutachten vom 18. Juni 2007 ist eine 10/10
Geschäftsgebühr angemessen. Diese beträgt 2.285,00 DM.
77
Angesichts des Umfangs der Korrespondenz und der sich über mehrere Jahre
erstreckenden Dauer der Erbauseinandersetzung ging die Tätigkeit des Beklagten
78
entgegen der Auffassung der Klägerin auch weit über eine bloße Beratung hinaus, so
dass der Beklagte nicht auf die Geltendmachung einer Beratungsgebühr nach § 20 Abs.
1 BGB beschränkt war, die im übrigen auch bis zu Höhe von 10/10 angemessen sein
kann, erst recht nicht auf die Geltendmachung einer Erstberatungsgebühr.
(4)
79
Auch die Besprechungsgebühr gemäß § 118 Abs. 1 Nr. 2 BRAGO ist angefallen, weil
der Beklagte über die gewechselten Schriftsätze hinaus die Rechtspositionen der
Klägerin und ihrer Schwester auch telefonisch mit dem gegnerischen Anwalt
besprochen hat, so jedenfalls am 26. September 2002. Sie ist nach dem oben
genannten Gutachten des Vorstands der Rechtsanwaltskammer Düsseldorf, dem der
Senat folgt, in Höhe einer 8/10 Gebühr angemessen und beträgt 1.828,00 DM, wobei
ebenfalls der Gegenstandswert von 128.596,61 DM zugrundezulegen ist.
80
(5)
81
Schließlich ist auch eine 15/10 Vergleichsgebühr nach § 23 Abs. 1 BRAGO angefallen,
weil die Klägerin und ihre Schwester sich unter Mitwirkung des Beklagten
außergerichtlich abschließend über alle wechselseitig geltend gemachten Ansprüche
und die Aufteilung des Versteigerungserlöses geeinigt haben. Dies hat die Klägerin im
Termin vom 20. Januar 2006 auch ausdrücklich unstreitig gestellt. Der Abschluss eines
schriftlichen Vergleichs ist hierfür nicht erforderlich. Ein mündlicher, unter Umständen
sogar ein nur durch schlüssiges Verhalten geschlossener Vertrag genügt (vgl.
Gerold/Schmidt/v. Eicken/Madert, a.a.O., § 23 Rdnr. 6). Dabei tritt die Vergleichsgebühr
nach § 23 Abs. 1 BRAGO neben die – hier verjährte - Gebühr für das
Verteilungsverfahren gemäß § 68 Abs. 1 Nr. 3 BRAGO (vgl. Gerold/Schmidt/v.
Eicken/Madert, a.a.O., § 68 Rdnr. 10).
82
Als Gegenstandswert sind der Gesamtbetrag der geltend gemachten und abgewehrten
Ansprüche von 128.596,61 DM und der hinterlegte Versteigerungserlös von 26.671,80
DM zugrundezulegen, insgesamt 155.268,41 DM. Die Vergleichsgebühr war daher in
Höhe von 3.667,50 DM berechtigt.
83
(6)
84
Der Beklagte bzw. seine Sozietät waren daher berechtigt, folgende Gebühren in
Rechnung zu stellen:
85
Gegenstandswert: Versteigerungserlös: 26.671,80 DM Übrige Ansprüche: 128.596,61
DM
86
Gebührentatbestand
Betrag
10/10 Geschäftsgebühr, § 118 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO, aus 128.596,61 DM 2.285,00
DM
8/10 Besprechungsgebühr, § 118 Abs. 1 Nr. 2 BRAGO, aus 128.596,61
1.828,00
87
DM
DM
15/10 Vergleichsgebühr, § 23 Abs. 1 BRAGO, aus 155.268,41 DM
3.667,50
DM
Pauschale, § 26 BRAGO
40,00 DM
Zwischensumme
7.820,50
DM
16% MWSt., § 25 Abs. 2 BRAGO
1.251,28
DM
Summe in DM
9.071,78
DM
Summe in €
4.638,33 €
Dem steht nicht entgegen, dass der Beklagte unter dem 27. Januar 2003 in dieser
Angelegenheit zunächst nur Gebühren in Höhe von insgesamt 2.352,60 € geltend
gemacht hat. Der Rechtsanwalt ist an eine unrichtige Berechnung nicht gebunden. Er
kann eine solche nachträglich berichtigen und auch übersehene Gebühren nachfordern
(vgl. BGH NJW-RR 1995, 758; NJW 1987, 3203; Gerold/Schmidt/v. Eicken/Madert,
a.a.O., § 18 Rdnr. 12).
88
Der Anspruch entfällt entgegen der Auffassung der Klägerin auch nicht deshalb ganz
oder teilweise, weil der Beklagte sich gemäß § 280 Abs. 1 BGB schadensersatzpflichtig
gemacht hätte, indem er auf die Höhe der Gebühren nicht hingewiesen hat. Der
Rechtsanwalt ist nicht verpflichtet, ungefragt darauf hinzuweisen, dass er eine
Vergütung fordern und diese in ihrer Höhe nach der BRAGO berechnen will (vgl. BGH
NJW 1998, 136; Senat OLGR Düsseldorf 2008, 130 sub B.I. 2b, aa; Gerold/Schmidt/v.
Eicken/ Madert, a.a.O., § 1 Rdnr. 9 a). Dass der Gebührenanspruch in keinerlei Relation
zu der Angelegenheit stehe und deshalb eine Hinweispflicht bestanden habe, kann
nicht festgestellt werden, weil er nicht in Relation zu dem Betrag von 8.300,00 € zu
setzen ist, den die Klägerin aufgrund der Einigung mit ihrer Schwester ausgezahlt
erhielt, sondern in Relation zum Gesamtbetrag der wechselseitig verfolgten Ansprüche.
89
Der Gebührenanspruch in Höhe von 4.638,33 € ist auch nicht verjährt. Denn die
dreijährige Verjährungsfrist des § 195 BGB begann gemäß §§ 16 S. 1 BRAGO, 199
BGB am 1. Januar 2004 zu laufen, da Auftragserledigung oder Beendigung dieser
Angelegenheit frühestens mit der Auszahlung des Versteigerungserlöses am 6. März
2003 eintraten.
90
ee. Rechnung vom 27. Januar 2003 über 303,44 €
91
Der Gebührenanspruch des Beklagten aus der Rechnung vom 27. Januar 2003 über
303,44 € war lediglich in Höhe von 94,90 € berechtigt und konnte daher nur in dieser
Höhe mit dem Anspruch der Klägerin auf Auskehr des Versteigerungserlöses verrechnet
werden.
92
Aus dem Schriftsatz der Sozietät des Beklagten vom 4. Juli 2000 ergibt sich, dass die
Klägerin den Auftrag zur Prüfung von Schadensersatzansprüchen gegen ihre Schwester
93
erteilt hat, die daraus resultieren sollten, dass das Grundstück wegen unterlassener
Instandhaltungsmaßnahmen an Wert verloren hat. Diese Ansprüche sind nicht identisch
mit dem Schadensersatzanspruch in Höhe von 100.000,00 DM, der von der Rechnung
vom 3. August 2004 erfasst wird. Bei der Geltendmachung des
Schadensersatzanspruchs in Höhe von 100.000,00 DM ging es darum, dass eine
frühere Veräußerung des Grundstücks zu einem höheren Kaufpreis, der jetzt wegen
allgemeinen Wertverlusts nicht mehr zu realisieren sei, an der Verweigerungshaltung
der Schwester gescheitert sei. Hier ging es hingegen um die Frage, ob die Schwester
der Klägerin durch ihr Verhalten den Zustand des Objekts verschlechtert habe und
hierfür verantwortlich sei.
Dies rechtfertigt den Ansatz einer Beratungsgebühr gemäß § 20 Abs. 1 BRAGO. Die
Gebührenhöhe von 5/10 hat die Klägerin ebensowenig substantiiert angegriffen wie den
Gegenstandswert von 20.000,00 DM = 10.225,84 €.
94
Der Anspruch besteht allerdings nicht in Höhe der geltend gemachten Gebühr von
472,50 DM, sondern lediglich in Höhe der Differenz, die sich aus der nach § 13 Abs. 3
BRAGO vorzunehmenden Vergleichsrechnung ergibt. Denn die Geltendmachung
dieses Schadensersatzanspruchs gehört zu derselben Angelegenheit wie die
Geltendmachung und Abwehr der übrigen wechselseitig verfolgten Ansprüche. Die vom
Beklagten auf der Grundlage eines Gegenstandswerts von 128.596,61 DM in Rechnung
gestellte 10/10 Geschäftsgebühr gemäß § 118 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO beträgt 2.285,00
DM. Bei Annahme eines um 20.000,00 DM erhöhten Gegenstandswerts von 148.596,61
DM würde sie 2.445,00 DM betragen. Die Differenz von 160,00 DM ist die Grenze
dessen, was der Beklagte bei der Berechnung einer Beratungsgebühr in Ansatz bringen
darf. Da eine einheitliche Angelegenheit vorliegt, entfällt auch der Anspruch auf eine
weitere Auslagenpauschale gemäß § 26 BRAGO.
95
Dem Beklagten stand daher folgender Gebührenanspruch zu:
96
Gegenstandswert: 20.000,00 DM
97
Gebührentatbestand
Betrag
5/10 Beratungsgebühr, § 20 Abs. 1 BRAGO, begrenzt durch § 13 Abs. 3
BRAGO
160,00
DM
16 % MWSt., § 25 Abs. 2 BRAGO
25,60 DM
Summe in DM
185,60
DM
Summe in €
94,90 €
98
Diese Gebührenforderung war im Zeitpunkt der Verrechnung mit dem Anspruch auf
Auskehr des Versteigerungserlöses auch nicht verjährt. Die Beratung über
Schadensersatzansprüche wegen unterlassener Instandhaltung gehörte zu der
99
einheitlichen Angelegenheit der Prüfung und Geltendmachung bzw. Abwehr aller
wechselseitigen Ansprüche und war erst im Jahre 2003 beendet. Der Anspruch wurde
daher gemäß § 16 S. 1 BRAGO erst im Jahre 2003 fällig.
b. Anspruch auf Rückzahlung auf die Rechnung vom 10. November 1999 über
3.549,60 DM = 1.814,88 € gezahlter Beträge
100
Neben dem Anspruch auf Auszahlung restlichen Versteigerungserlöses in Höhe von
1.014,85 € stand der Klägerin ein Anspruch auf Rückerstattung zuviel gezahlten
Vorschusses in Höhe von
593,10 €
101
aa.
102
Die Klägerin hatte gegen den Beklagten allerdings keinen Anspruch auf Rückzahlung
des auf die Rechnung vom 10. November 1999 über 3.549,60 DM = 1.814,88 € am 26.
Januar 2000 gezahlten Betrages in geltend gemachter Höhe von 1.814,83 € aus § 812
Abs. 1 S. 1 1. Alt. BGB. Sie hat die Zahlung gerade nicht rechtsgrundlos, sondern auf
der Grundlage einer den Anforderungen des § 3 Abs. 1 S. 1 BRAGO entsprechenden
schriftlichen Gebührenvereinbarung geleistet. Ob die Klägerin die
Gebührenvereinbarung vom 26. August 1999 vor oder nach der Zahlung unterschrieben
hat, ist gleichgültig. Es ist auch unstreitig, dass Rechtsanwalt H. die in Rechnung
gestellten zwei Termine im Rahmen der Teilungsversteigerung wahrgenommen hat. Die
vereinbarte Gebühr ist auch nicht unangemessen hoch. Allerdings wäre für die
Wahrnehmung der Versteigerungstermine eine gesetzliche 4/10 Gebühr gemäß § 68
Abs. 1 Nr. 2 BRAGO entstanden, die auf der Grundlage eines Gegenstandswerts von
38.750,00 DM nur 316,25 DM betragen hätte. Die Wahrnehmung der
Versteigerungstermine nahm aufgrund der großen Entfernung zwischen dem Kanzleisitz
in Oberhausen und dem Amtsgericht Sonneberg jedoch jeweils einen ganzen
Arbeitstag in Anspruch, an dem der Rechtsanwalt keine anderen Sachen bearbeiten
konnte. Dies rechtfertigt die Höhe der vereinbarten Gebühren. Dies alles greift die
Klägerin mit ihrer Berufung letztlich auch nicht an.
103
bb.
104
Der Klägerin steht aber insofern ein Rückzahlungsanspruch in Höhe von 593,10 € zu,
als die von ihr am 29. Juni 1998 geleistete Vorauszahlung von 1.160,00 DM = 593,10 €
auf den Betrag aus der Rechnung vom 10. November 1999 anzurechnen ist und daher
eine Überzahlung in dieser Höhe vorliegt. Der Vorschuss betraf entsprechend der
Anforderung vom 19. Juni 1998 die zu erwartenden Kosten der Teilungsversteigerung.
Eine Anrechnung auf die unter dem 3. August 2004 in Rechnung gestellten gesetzlichen
Gebühren des Teilungsversteigerungsverfahrens scheidet aus, weil der Beklagte diese
erst zu verjährter Zeit geltend gemacht hat. Der Vorschuss war daher auf die
vereinbarten Gebühren gemäß Rechnung vom 10. November 1999 anzurechnen und
ist, da diese vollständig beglichen wurden, zurückzuerstatten.
105
c. Anspruch auf Guthabenserstattung aus der Rechnung vom 11. März 2003 über
1.623,21 €
106
Die Klägerin hatte gegen den Beklagten aus §§ 667, 675, 611 BGB ferner einen
Anspruch auf Auszahlung eines Guthabens aus der Rechnung vom 11. März 2003 über
107
1.623,21 € in Höhe von
1.277,62 €.
aa.
108
Der mit dieser Rechnung geltend gemachte Gebührenanspruch des Beklagten für den
in zwei Instanzen geführten Rechtsstreit der Klägerin gegen deren Schwester war nur in
Höhe von 700,84 € berechtigt.
109
(1)
110
Das Landgericht Meiningen hatte den Streitwert für die 1. Instanz mit Beschluss vom 14.
November 2000 vorläufig auf 4.150,00 DM = 2.121,86 € festgesetzt und den Rechtsstreit
dann an das Amtsgericht Saalfeld verwiesen. Nach dem übereinstimmenden Vortrag
der Parteien ist es bei dieser Streitwertfestsetzung verblieben. Sie ist gemäß § 9 Abs. 1
BRAGO auch für die Rechtsanwaltsgebühren maßgebend. Dementsprechend betragen
die 10/10 Prozessgebühr gemäß § 31 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO lediglich 320,00 DM und die
5/10 Verhandlungsgebühr gemäß § 33 Abs. 1 BRAGO nur 160,00 DM.
111
Hinzu kommen die Kosten der unterbevollmächtigten Rechtsanwälte W. gemäß deren
Rechnung vom 20. Februar 2001 über 547,52 DM = 279,94 €. Diese Kosten hat die
Klägerin nicht selbst bezahlt. Ihre Zahlung über 327,12 DM vom 10. September 2001
betrifft die Rechnung der Rechtsanwälte W. für die 2. Instanz vom 16. August 2001.
Vielmehr hat der Beklagte diese Kosten am 6. April 2001 ausgeglichen, wie sich aus
dem von ihm vorgelegten Kontoauszug ergibt.
112
(2)
113
Für die 2. Instanz richten sich die Rechtsanwaltsgebühren entsprechend der
Streitwertfestsetzung des Landgerichts Gera vom 24. Juli 2001 nach einem
Gegenstandswert von 1.000,00 DM = 511,29 €. Die 13/10 Prozessgebühr gemäß §§ 31
Abs. 1 Nr. 1, 11 Abs. 1 BRAGO beträgt danach nur 117,00 DM.
114
Demgegenüber war der Beklagte nicht berechtigt, eine 6,5/10 Erörterungsgebühr
gemäß §§ 31 Abs. 1 Nr. 4, 33 Abs. 3, 11 Abs. 1 BRAGO für die Erörterung der
Zulässigkeit der Berufung im Termin vor dem Landgericht Gera am 24. Juli 2001
nachzuberechnen. Dem Beklagten ist zuzugestehen, dass es nicht pflichtwidrig war, die
Berufung einzulegen. Der Beklagte hatte für die Klägerin erstinstanzlich Klage gegen
deren Schwester auf Auskunftserteilung über Einnahmen und Ausgaben betreffend das
Grundstück in Gräfenthal, auf Herausgabe aller das Grundstück betreffenden
Unterlagen, ggf. auf eidesstattliche Versicherung der Richtigkeit der Auskunftserteilung
sowie auf Herausgabe der Löschungsbewilligungen für beide Grundpfandrechte
erhoben. Das Landgericht Meiningen hatte den Streitwert auf 4.150,00 DM festgesetzt,
wobei auf den Auskunftsanspruch 3.000,00 DM und auf den Anspruch auf Herausgabe
der Löschungsbewilligungen 10% des Nennwerts der Grundpfandrechte bei einer
Umrechnung von 1 zu 1 in DM, mithin 1.550,00 DM, entfallen sollten. Mit der Berufung
begehrte der Beklagte für die Klägerin nurmehr die Verurteilung ihrer Schwester zur
Herausgabe von Kontoauszügen und einer löschungsfähigen Quittung betreffend die
Grundschuld über 4.000,00 Goldmark. Da die erstinstanzlich mit der Klage befassten
Gerichte für den Anspruch auf Herausgabe der Unterlagen offenbar keinen gesonderten
Streitwert festgesetzt hatten, konnte der Beklagte nicht konkret vorhersehen, welchen
115
Wert das Berufungsgericht dem jetzt noch verfolgten Teil dieses Anspruchs beimessen
würde. Er musste es jedenfalls nicht für ausgeschlossen halten, dass der Streitwert
beider mit der Berufung noch geltend gemachter Ansprüche zusammen die
Berufungssumme von 1.500,00 DM gemäß § 511 a Abs. 1 ZPO in der maßgeblichen bis
zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung übersteigen würde. Nachdem das
Landgericht Gera jedoch unter dem 20. Juni 2001 auf die Unzulässigkeit der Berufung
wegen Nichterreichens der Berufungssumme hingewiesen hatte, war der Beklagte
verpflichtet, die Berufung zurückzunehmen. Dass er dies nicht tat, sondern den Termin
vom 24. Juli 2001 wahrnahm bzw. durch Unterbevollmächtigte wahrnehmen ließ,
begründet einen Schadensersatzanspruch der Klägerin aus positiver
Vertragsverletzung, jetzt § 280 Abs. 1 BGB, der darauf gerichtet ist, mit den Kosten des
Termins nicht belastet zu werden. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass der
Beklagte vorgetragen hat, die Klägerin habe die Berufung in jedem Falle durchführen
wollen. Dies ließe eine Pflichtverletzung des Beklagten nur dann entfallen, wenn er sie
zuvor auf die Unzulässigkeit hingewiesen hätte. Solches hat der Beklagte nicht
dargetan.
Die in die Rechnung eingestellten Gebühren der Rechtsanwälte G. von 275,14 € sind
auch nach dem Vortrag des Beklagten nicht zu berücksichtigen. Hierbei handelte es
sich um die irrtümlich geltend gemachten Gebühren der gegnerischen
Prozessbevollmächtigten gemäß deren Rechnung vom 25. Juli 2001 über 538,12 DM =
275,14 €.
116
bb.
117
Unter Berücksichtigung der von dem Beklagten verrechneten Zahlungen und
Erstattungen ergibt sich danach folgende Berechnung:
118
Gegenstandswert:
119
I. Instanz: 4.150,00 DM
II. Instanz: 1.000,00 DM
120
121
Gebührentatbestand
Betrag
122
I. Instanz
123
126
10/10 Prozessgebühr, § 31 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO
320,00
DM
5/10 Verhandlungsgebühr, § 33 Abs. 1 BRAGO
160,00
DM
67 Fotokopien, § 27 BRAGO
55,10
DM
Pauschale, § 26 BRAGO
40,00
DM
Zwischensumme
575,10
DM
16% MWSt., § 25 Abs. 2 BRAGO
92,02
DM
Zwischensumme
667,12
DM
Kosten der unterbevollmächtigten RAe W.
547,52
DM
Summe I. Instanz
1.214,64
DM
124
II. Instanz
125
13/10 Prozessgebühr, §§ 31 Abs. 1 Nr. 1, 11 Abs. 1 BRAGO
117,00
DM
Pauschale, § 26 BRAGO
17,55
DM
Zwischensumme
134,55
DM
16% MWSt., § 25 Abs. 2 BRAGO
21,53
DM
Summe II. Instanz
156,08
DM
Summe in DM
1.370,72
DM
Summe in €
700,84 €
Abzgl. gezahlter
766,95 €
Abzgl. Erstattung GK S.
679,51 €
Abzgl. von der Gegenseite gezahlter festgesetzter Kosten
657,01 €
Guthaben der Klägerin
1.402,63
Abzgl. bereits erstatteter
679,51 €
Zwischensumme Guthaben der Klägerin
723,12 €
Zzgl. aus 221/00 verrechneter
331,78 €
Zwischensumme Guthaben der Klägerin
1.054,90
abzgl. von den Gebührenansprüchen, die mit dem Versteigerungserlös
verrechnet wurden, in Abzug gebrachter
123,53 €
Summe Guthaben der Klägerin
931,37 €
Die von der Gegenseite gezahlten festgesetzten Kosten von 657,01 € sind in voller
Höhe anzurechnen. Dass in der Kostenerstattung durch die Gegenseite ein Anteil an
der erstinstanzlichen Prozessgebühr des Beklagten enthalten ist, der auf der Grundlage
eines Gegenstandswerts von 30.000,00 DM berechnet wurde, kommt nicht dem
Beklagten zugute. Denn die gerichtliche Kostenfestsetzung betrifft nicht den Anspruch
der Sozietät des Beklagten gegen die Klägerin, sondern die Ansprüche der Klägerin
und ihrer Schwester untereinander.
127
cc.
128
Das Guthaben der Klägerin von 931,37 € erhöht sich aufgrund eines
Schadensersatzanspruchs gegen den Beklagten aus positiver Vertragsverletzung um
weitere 346,25 € auf 1.277,62 €.
129
Da der Beklagte verpflichtet war, die bei dem Landgericht Gera eingelegte Berufung
nach dem gerichtlichen Hinweis vom 20. Juni 2001 und vor dem Termin vom 24. Juli
2001 zurückzunehmen, hat er der Klägerin auch die durch den Termin veranlassten
Kosten der eigenen Unterbevollmächtigten und der gegnerischen Rechtsanwälte zu
ersetzen. Die zu ersetzenden Kosten der unterbevollmächtigten Rechtsanwälte W.
betragen gemäß deren Rechnung vom 16. August 2001 327,12 DM = 167,25 €. Sie
wurden von der Klägerin bezahlt, wie sich aus dem Kontoauszug vom 10. September
2001 ergibt. Hinzu kommen aus der Rechnung der gegnerischen Rechtsanwälte G. vom
25. Juli 2001 über 538,12 DM = 275,14 € die 13/10 Erörterungsgebühr gemäß §§ 31
Abs. 1 Nr. 4, 11 BRAGO von 117,00 DM, die Fahrtkosten gemäß § 28 BRAGO von
124,80 DM und das Abwesenheitsgeld gemäß § 28 BRAGO von 60,00 DM, insgesamt
301,80 DM, sowie die darauf entfallende MWSt. von 16% gemäß § 25 Abs. 2 BRAGO,
die 48,29 DM beträgt. Die Summe von 350,09 DM entspricht 179,00 €. Diesen Betrag
hat die Klägerin aufgrund der Kostenfestsetzung des Landgerichts Gera, die nicht
vorliegt, ebenfalls gezahlt, wie sich aus dem Kontoauszug vom 14. Mai 2002 ergibt.
130
d. Hilfsaufrechnung
131
Die danach bestehenden Ansprüche der Klägerin auf Auskehr restlichen
Versteigerungserlöses von 1.014,85 €, Erstattung der Vorauszahlung von 593,10 € und
132
eines Guthabens von 1.277,62 €, insgesamt
2.885,57 €
Hilfsaufrechnung gemäß § 389 BGB in Höhe von 2.285,73 € erloschen. Die
Klageforderung ist daher nur in Höhe von
599,84 €
aa.
133
Der Beklagte hat mit Schriftsatz vom 3. August 2004 eine Restforderung von 2.528,37 €
aus der Rechnung vom 3. August 2004, mit er die frühere Rechnung vom 27. Januar
2003 über 2.352,60 € ersetzt hatte, zur Hilfsaufrechnung gestellt. Aus der Rechnung
vom 3. August 2004 standen der Sozietät des Beklagten nach dem oben unter a. dd. (6)
Gesagten Gebührenansprüche in Höhe von 4.638,33 € zu, von denen 2.352,60 € bereits
vom Versteigerungserlös einbehalten wurden. Die Forderung bestand daher noch in
Höhe von 2.285,73 €. Sie war nicht weitergehend um die in der Rechnung vom 3.
August 2004 zusätzlich genannten Beträge zu reduzieren, weil diese schon bei der
Gebührenforderung aus der Rechnung vom 11. März 2003 als nicht berechtigt
berücksichtigt wurden.
134
Die Klägerin kann sich gegenüber der zur Hilfsaufrechnung gestellten Forderung nicht
mit Erfolg auf Verjährung berufen. Die Forderung wurde erst im Jahre 2003 fällig, so
dass die Verjährungsfrist des § 195 BGB gemäß § 199 BGB erst am 1. Januar 2004 zu
laufen begann.
135
bb.
136
Allerdings kann der Beklagte mit einem der Gesamthand zustehenden
Gebührenanspruch mangels Gegenseitigkeit im Sinne von § 387 BGB nicht die
Aufrechnung gegen die gegen ihn gerichteten Ansprüche der Klägerin erklären (vgl.
BGH NJW-RR 2005, 375; Palandt/Heinrichs, a.a.O., § 387 Rdnr. 5). Auch der Umstand,
dass der Beklagte für die gegen die Anwaltssozietät als Gesellschaft bürgerlichen
Rechts gerichteten Ansprüche nur in Anlehnung an § 128 HGB persönlich haftet, erlaubt
ihm nicht die Erklärung der Aufrechnung mit einem Anspruch der Gesellschaft, sondern
analog §129 Abs. 1 HGB nur die Berufung auf eine von der Gesellschaft bereits erklärte
Aufrechnung und analog § 129 Abs. 3 HGB die Verweisung der Klägerin darauf,
ihrerseits aufzurechnen.
137
Da aber der Beklagte im Rechtsstreit von seiner Sozietät vertreten wird und wiederum
als deren Vertreter tätig wird, ist davon auszugehen, dass er mit dem Schriftsatz vom 3.
August 2004 für die Sozietät die Nachberechnung gemäß § 18 Abs. 1 und 2 BRAGO
vorgenommen und die Aufrechnung wirksam erklärt hat.
138
cc.
139
Der Zulässigkeit der Hilfsaufrechnung steht nicht entgegen, dass der Beklagte die zur
Hilfsaufrechnung gestellte Forderung auch zum Gegenstand der Hilfswiderklage
gemacht hat. Nach ständiger Rechtsprechung hindert die Rechtshängigkeit einer
Forderung ihren Inhaber nicht, mit dieser Forderung die Aufrechnung gegen eine
Gegenforderung zu erklären, die gegen ihn eingeklagt wird. Ebenso ist es zulässig, im
Prozess hilfsweise die Aufrechnung zu erklären und gleichzeitig die Gegenforderung
zum Gegenstand einer Widerklage zu machen (BGH NJW-RR 1994, 379; NJW 1999,
1179).
140
e.
141
Der Zinsanspruch aus einem Betrag von 599,84 € ist gerechtfertigt aus §§ 291, 288 Abs.
1 BGB seit dem 1. Juli 2004.
142
Hinsichtlich des Anspruchs auf Auskehr des weiteren Versteigerungserlöses von
1.014,85 € geriet der Beklagte allerdings gemäß § 286 Abs. 1 BGB aufgrund der
Mahnung vom 24.September 2003 am 2. Oktober 2003 in Verzug, so dass der Anspruch
grundsätzlich ab diesem Zeitpunkt gemäß § 288 Abs. 1 BGB zu verzinsen war. Die
übrigen Ansprüche in Höhe von 593,10 € und 1.277,62 € waren mangels vorheriger
Mahnung grundsätzlich ab Rechtshängigkeit zu verzinsen, die am 30. Juni 2004 eintrat.
Die Klägerin macht insoweit Zinsen erst ab dem 1. Juli 2004 geltend.
143
Die Hilfsaufrechnung bewirkt jedoch gemäß § 389 BGB, dass die Forderungen, soweit
sie sich decken, als in dem Zeitpunkt erloschen gelten, in dem sie zur Aufrechnung
geeignet einander gegenüber getreten sind. Dies ist in dem Zeitpunkt der Fall, in dem
die Hauptforderung erfüllbar und die Gegenforderung fällig ist (vgl. Palandt/Grüneberg,
BGB, 68. Aufl., § 387 Rdnr. 11 f.). Die zur Hilfsaufrechnung gestellte Restforderung aus
der Rechnung vom 3. August 2004 war gemäß § 16 S. 1 BRAGO bereits seit Erledigung
des Auftrags im März 2003 fällig. Die Hauptforderungen waren zu diesem Zeitpunkt
erfüllbar und gelten daher, soweit sie sich mit der Gegenforderung decken, als in diesem
Zeitpunkt erloschen. Damit entfallen auch die Zinsansprüche rückwirkend (vgl.
Palandt/Grüneberg, a.a.O., § 389 Rdnr. 2). Dabei brachte die Hilfsaufrechnung gemäß §
366 Abs. 2 BGB an erster Stelle die Forderung der Klägerin auf Auszahlung weiteren
Versteigerungserlöses in Höhe von 1.014,85 € vollständig zum Erlöschen. Sie war die
dem Beklagten lästigere Schuld, weil sie seit einem früheren Zeitpunkt zu verzinsen
war.
144
2. Zur Widerklage
145
Der Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung vom 4. Juni 2009 klargestellt, dass die
Widerklage als Hilfswiderklage erhoben sein soll. Über sie war daher nicht mehr zu
entscheiden. Denn die Hilfswiderklage betraf eine sich aus der Rechnung vom 3.
August 2004 ergebende Restforderung in Höhe von noch 1.348,70 €, die bereits
Gegenstand der Hilfsaufrechnung war und aufgrund dieser vollständig erloschen ist.
146
3.
147
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung
über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 10, Nr. 11, 711, 713 ZPO.
148
Es besteht kein Anlass, die Revision zuzulassen, § 543 Abs. 2 ZPO. Die Rechtssache
hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die
Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des
Revisionsgerichts.
149
Der Streitwert des landgerichtlichen Verfahrens wird in Abänderung der im Urteil
erfolgten Streitwertfestsetzung einheitlich auf 9.111,27 € festgesetzt (Klageforderung
6.582,90 € + Hilfsaufrechnung 2.528,37 €, § 45 Abs. 3 GKG). Der Streitwert des
Berufungsverfahrens beträgt 7.889,54 € (Klageforderung 5.361,17 € + Hilfsaufrechnung
150
2.528,37 €, § 45 Abs. 3 GKG).