Urteil des OLG Düsseldorf vom 10.03.2009

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Oberlandesgericht Düsseldorf, I-20 U 238/08
Datum:
10.03.2009
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
20. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
I-20 U 238/08
Tenor:
Auf die Berufung der Antragstellerin wird das am 5. November 2008
verkündete Urteil der 5. Kammer für Handelssachen des Landgerichts
Wuppertal unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels
teilweise geändert und wie folgt neu gefasst:
Der Antragsgegnerin wird verboten, im geschäftlichen Verkehr zu
Wettbewerbszwecken Gaskunden gegenüber zu behaupten, jederzeit
eine 100%ige Gasbelieferung garantieren zu können, wenn dies in einer
Werbeschrift geschieht wie nachstehend wiedergegeben:
Abb. Werbeschrift
Der Antragsgegnerin wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen
dieses gerichtliche Verbot ein Ordnungsgeld bis zu 250.000,-- € und für
den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft bis
zu 6 Monaten oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten angedroht.
Im Übrigen wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung
zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfügungsverfahrens tragen die Antragstellerin zu 20 %
und die Antragsgegnerin zu 80 %.
G r ü n d e
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Die zulässige Berufung der Antragstellerin hat mit dem ersten Hilfsantrag in der Sache
Erfolg. Anders als vom Landgericht angenommen liegen hinsichtlich des konkreten
Verletzungsfalls, der angegriffenen Aussage in der Werbeschrift der Antragsgegnerin
nämlich, die Voraussetzungen des geltend gemachten Unterlassungsanspruchs aus § 8
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Abs. 1, §§ 3, 5 Abs. 1, 2 Satz 1 Nr. 1 UWG vor.
Die Antragsgegnerin wirbt in dieser mit "Einfacher Wechsel – sichere Versorgung"
überschriebenen Werbeschrift gleichrangig neben Aussagen zu ihrem günstigen Preis
und zur Bequemlichkeit des Wechsels unter der Überschrift "Sicherer Gasversorger" mit
einer Garantie jederzeitiger 100%iger Gasbelieferung. Eine entsprechende Aufzählung
findet sich in dem Begleitschreiben, mit dem diese Broschüre versandt wurde, und zwar
mit den Schlagworten "Garantiert", "Bequem", "Sicher". Das mag ein Teil der
angesprochenen Verbraucher so verstehen, wie dies vom Landgericht ausgeführt wird,
also in dem Sinne, dass die Antragsgegnerin als neuer Gasversorger am Markt nicht
minder zuverlässig sei als die etablierten Versorgungsunternehmen. Schon die
Verwendung des Wortes "jederzeit" zeigt indes entgegen der Auffassung des
Landgerichts, dass es nicht lediglich um die Versorgungssicherheit in der Situation des
Wechsels geht und allein ein unterbrechungsfreier Wechsel des Gasversorgers
garantiert werden soll. Vielmehr reicht die Werbeaussage zweifellos darüber hinaus und
betrifft die gesamte Dauer des Vertragsverhältnisses, für die stets eine sichere
Gasversorgung garantiert sein soll.
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Vor diesem Hintergrund gibt es nach Überzeugung des Senats zumindest einen nicht
unerheblichen Teil der angesprochenen Verbraucher, die der Werbeaussage ihrem
Wortlaut entsprechend eine weitergehende Bedeutung dahin beimessen, dass die
garantierte Versorgungssicherheit die Antragsgegnerin gegenüber sonstigen Anbietern
am Markt hervorheben soll. Die Werbebroschüre ist nämlich nach ihrem gesamten Inhalt
darauf angelegt, Kunden zu einem Wechsel des Gasversorgers zu veranlassen.
Aufgezählt werden, mit einem Haken versehen, drei ausdrücklich so bezeichnete
"Vorteile" der Antragsgegnerin. Sie werden in drei Spalten mit den Überschriften
"Garantiert günstig", "Bequemer Wechsel" und "Sicherer Gasversorger" dargestellt.
Neben dem günstigen Preis wird damit besonders die Versorgungssicherheit der
Antragsgegnerin herausgehoben, die "jederzeit" zu 100 % garantiert sein soll. Damit will
die Antragsgegnerin nach dem Verständnis zumindest eines erheblichen Teils der
angesprochenen Verbraucher sich gegenüber anderen Versorgern hervorheben. So
wird durchaus der Eindruck erweckt, sicherer als andere Unternehmen zu sein.
Tatsächlich ist dies nicht der Fall, wie zwischen den Parteien nicht streitig ist. Wollte
man zu einem anderen, vom Wortlaut der Broschüre abweichenden Verständnis
gelangen, wäre dies nur als Ergebnis weitergehender Überlegungen möglich, dass eine
derart umfassende Garantie, wie sie sich bei wörtlichem Verständnis des Textes ergibt,
wohl nicht gemeint sein könne. Diese beeinschränkende Vorstellung werden bei weitem
nicht sämtliche Verbraucher entwickeln. Ein erheblicher Teil wird die Werbeaussage
wörtlich nehmen. Wenn dies nicht dem von der Antragsgegnerin tatsächlich Gewollten
entspricht, so hätte es ihr ohne weiteres freigestanden, den Text anders zu formulieren,
um die Einschränkungen der Garantie auch deutlich zum Ausdruck zu bringen. Mit der
hier angegriffenen Formulierung hebt die Antragsgegnerin sich indes von anderen
Unternehmen ab und nimmt eine Sonderstellung hinsichtlich der Versorgungssicherheit
in Anspruch, die ihr nicht zukommt.
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Soweit die Antragstellerin mit ihrem Hauptantrag ein über diesen konkreten
Verletzungsfall hinausgehendes Verbot erstrebt, bleibt ihr Rechtsmittel ohne Erfolg; der
Verfügungsantrag ist insoweit als zu weit gefasst zurückzuweisen. In der
Rechtsprechung ist allerdings anerkannt, dass bei einem wettbewerbsrechtlichen
Unterlassungsantrag und dementsprechend bei der Verurteilung im Interesse eines
hinreichenden Rechtsschutzes gewisse Verallgemeinerungen gestattet sind, sofern
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auch in dieser Form das Charakteristische der konkreten Verletzungsform zum
Ausdruck kommt (BGH GRUR 2002, 187 – Lieferstörung). Das hat seinen Grund darin,
dass eine in bestimmter Form begangene Verletzungshandlung nicht nur die
Wiederholung der genau identischen Verletzungsform vermuten lässt, sondern auch
eine Vermutung für die Begehung leicht abgewandelter, aber in ihrem Kern gleicher
Handlungen begründet (BGH a.a.O. m. umfangr. Nachw.). Ein Unterlassungsantrag wird
jedoch (teilweise) unbegründet, wenn er durch eine zu weite Verallgemeinerung über
den bestehenden Anspruch hinausgeht, insbesondere wenn er auch Handlungen
einbezieht, die nicht wettbewerbswidrig sind (BGH a.a.O.). Dabei ist es grundsätzlich
Sache des Klägers, Inhalt, Umfang und Grenzen des begehrten Verbots aufzuzeigen
und die insoweit maßgebenden Umstände darzutun; es ist nicht Sache des Gerichts,
einem zu weit gefassten Antrag einen zulässigen Wortlaut und Inhalt zu geben (BGH
a.a.O. und GRUR 1998, 489 – Unbestimmter Unterlassungsantrag III). Das gilt
grundsätzlich auch im Verfügungsverfahren, weil auch hier der Antragsteller mit seinem
Antrag den Streitgegenstand bestimmt und das erstrebte Verbot möglichst genau
bezeichnet werden muss (vgl. etwa Zöller/Vollkommen, ZPO, 27. Aufl. 2009, § 938 Rn.
2).
Dem wird die Fassung des Hauptantrags der Antragstellerin nicht gerecht. Es sind
nämlich auch Zusammenhänge denkbar und von dem verallgemeinernden Teil des
Antrags erfasst, die nicht wettbewerbswidrig sind. So mag die Antragsgegnerin
durchaus eine Garantie der Versorgungssicherheit abgeben, wenn hiermit – ähnlich
einer Haltbarkeitsgarantie im Kaufrecht – das Versprechen einer unbedingten
Einstandspflicht für den Fall von Lieferunterbrechungen gemeint sein sollte. Das zeigt,
dass ohne weitere, hier fehlende Abgrenzung ein allgemeines Verbot einer Garantie
nicht ausgesprochen werden kann, das über dem konkreten, vom Hilfsantrag umfassten
Verletzungsfall hinausgehen könnte.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO. Die erstrebte, indes ohne Erfolg
gebliebene Verallgemeinerung des Verbots stellt ein teilweises Unterliegen der
Antragstellerin dar. Ein Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit unterbleibt, § 704
Abs. 1, § 542 Abs. 2 Satz 1 ZPO.
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Streitwert für das Berufungsverfahren: 50.000,-- € nach der Festsetzung des
Landgerichts.
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