Urteil des OLG Düsseldorf vom 15.06.2004
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Oberlandesgericht Düsseldorf, I-4 U 231/03
Datum:
15.06.2004
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
4. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
I-4 U 231/03
Tenor:
Auf die Berufung des Klägers wird das am 6. November 2003
verkündete Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal
abgeändert und die Beklagte verurteilt, an den Kläger 8.947,61 EUR
nebst 4 % Zinsen seit dem 11. Juli 2001 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
G r ü n d e
1
I.
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Der Kläger, der bei der Beklagten eine Unfallversicherung auf der Grundlage der AUB
88 unterhält, nimmt diese wegen eines Unfallereignisses vom 8. Dezember 1999 auf
eine Invaliditätsentschädigung in Anspruch, weil er beim Tragen eines 3 m hohen
Weihnachtsbaumes, der ein Gewicht von 50 bis 60 kg hatte, eine
Zusammenhangsdurchtrennung des linken körperfernen Oberarmbeugemuskels oder
einer dazugehörenden Sehne erlitten hat. Die darauf zurückzuführende bleibende
Beeinträchtigung seines linken Arms ist mit 1/10 Armwert anzusetzen. Die ihm auf der
Basis gebührende Invaliditätsentschädigung hat die Beklagte aber um 50 % (= 17.500
DM = 8.947,61 EUR) gekürzt, da bei der Gesundheitsschädigung krankhafte
Veränderungen mitgewirkt hätten. Diesen Abzug hält der Kläger für unberechtigt.
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Das Landgericht hat sich nach Einholung eines unfallchirurgischen Gutachtens der
Argumentation der Beklagten angeschlossen. Dagegen wendet sich der Kläger mit der
Berufung. Er beantragt,
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das angefochtene Urteil abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an ihn
8.947,61 EUR nebst 4 % Zinsen seit dem 11. Juli 2001 zu zahlen.
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Die Beklagte, die das angefochtene Urteil für richtig hält, bittet um
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Zurückweisung der Berufung.
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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das erstinstanzliche Urteil und den
Akteninhalt Bezug genommen.
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II.
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Die Berufung hat Erfolg.
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1.
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In Übereinstimmung mit dem von der Beklagten eingeschalteten Privatgutachter, Dr. V...,
geht der gerichtlich beauftragte Sachverständige, Dr. L..., davon aus, dass bei
Sehnenschäden durch "erhöhte Kraftanstrengung", die nach § 1 IV AUB 88 als Unfall
gelten, praktisch immer Krankheiten mitwirken, weil das Verhältnis von Muskel und
Sehne so aufeinander abgestimmt sei, dass die vorgeschaltete Muskulatur die
nachgeschaltete Sehne grundsätzlich nicht schädigen könne. Die Sehne sei um das
Zwei- bis Dreifache belastbarer als die vorgeschaltete Muskulatur an Kraft aufzubringen
vermöge. Daher könne der Mensch aufgrund der Belastbarkeit der Sehne leisten, was er
muskulär leisten wolle. Das zieht der Senat in medizinischer Hinsicht nicht in Zweifel.
Dieser Befund rechtfertigt es jedoch nicht, die geschuldete Entschädigung um einen
Mitwirkungsanteil i. S. v. § 8 AUB 88 zu kürzen.
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2.
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Bei der Auslegung von Versicherungsbedingungen ist von deren Wortlaut auszugehen
und auf die Verständnismöglichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne
versicherungs-rechtliche Spezialkenntnis abzustellen, der die AVB aufmerksam liest
und verständig - unter Abwägung der Interessen der beteiligten Kreise und unter
Berücksichtigung des Sinnzusammenhangs - würdigt (BGHZ 123, 83, 85 = VersR 1993,
957 unter III 1 b und ständig; Römer in: Römer/Langheid, VVG, 2. Aufl., vor § 1 Rn. 16;
Prölss in: Prölss/Martin, VVG, 26. Aufl., Vorbem. III Rn. 2). Von diesem Horizont aus wird
der Kläger § 1 IV AUB 88 zwar entnehmen, dass er - bei Hinzutreten der
haftungsausfüllenden Voraussetzungen des § 7 AUB 88 - auch im Falle eines fingierten
Unfalls, wie er hier unstreitig vorliegt, denselben Versicherungsschutz genießt wie bei
einem echten Unfall i. S. von § 1 III AUB 88. Dass die Entschädigung von vornherein
einer Minderung nach § 8 AUB 88 unterliegt, sofern nicht die mitwirkenden
degenerativen Veränderungen ausnahmsweise belanglos (= unter 25 %) sind, ergibt
sich für ihn jedoch weder aus dem Wortlaut noch aus dem Sinnzusammenhang der
angesprochenen Bestimmungen. So lägen die Dinge aber, wenn man mit Dr. L... davon
ausgeht, dass bei Sehnenschäden durch erhöhte Kraftanstrengung stets Krankheiten
mitwirken.
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Noch deutlicher wird die Problematik, wenn man anstelle einer
Invaliditätsentschädigung den Anspruch auf eine Übergangsleistung gem. § 7 II AUB 88
prüft, bei der es eines Rückgriffs auf § 8 AUB 88 nicht bedarf, weil ein Anspruch ohnehin
nur für den Fall eingeräumt wird, dass die Leistungsfähigkeit nach sechs Monaten ohne
Mitwirkung von Krankheiten oder Gebrechen noch um mehr als 50 % eingeschränkt ist.
Denn nach dem Verständnis der Beklagten wäre bei einem fingierten Unfall durch
Zerrung oder Zerreißung eines Muskels oder einer Sehne unter den gegebenen
Umständen nie eine Entschädigung geschuldet. Ein solches sinnwidriges
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Auslegungsergebnis wird ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer aber mit Recht
als fernliegend betrachten. Deshalb müssen bei der Feststellung eines
Mitwirkungsanteils ebenso wie bei Entscheidung über die Gewährung einer
Übergangsleistung solche Krankheiten oder Gebrechen außer Betracht bleiben, ohne
die es zu einer Zerrung oder Zerreißung von Muskeln oder Sehnen durch erhöhte
Kraftanstrengung überhaupt nicht kommen kann.
3.
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Für den Abzug eines Mitwirkungsanteils bleibt somit nur Raum, wenn die für einen
Unfall infolge erhöhter Kraftanstrengung denknotwendige Vorschädigung der Sehnen
oder der Muskulatur überschritten ist. Dafür bestehen im Streitfall jedoch keine
Anhaltspunkte. Eine darüber hinausgehende Erkrankung oder ein solches Gebrechen
haben Dr. L... und Dr. V... nicht feststellen können. Dr. L.... hat in seiner ergänzenden
Stellungnahme außerdem dargelegt, dass weitere Untersuchungen, insbesondere
solche bildtechnischer Natur, über drei Jahre nach dem Schadensereignis keinen
Aufschluss mehr über die Ursachen der Gesundheitsschädigung versprechen lassen.
Das geht zu Lasten der Beklagten, die für die Voraussetzungen des § 8 AUB 88
darlegungs- und beweispflichtig ist.
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4.
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Der Zinsanspruch ergibt sich aus dem rechtlichen Gesichtspunkt des Verzuges.
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5.
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Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 543 Abs. 2, 708 Nr. 10, 713 ZPO.
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Berufungsstreitwert: 8.947,61 EUR.
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Dr. S... Dr. R... F...
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