Urteil des OLG Düsseldorf vom 26.05.2008

OLG Düsseldorf: bestimmtheit, erneuerung, einbau, firma, verwaltung, ermessensfehler, auflage, eigentümer, breite, sanierung

Oberlandesgericht Düsseldorf, I-3 Wx 44/08
Datum:
26.05.2008
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
3. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
I-3 Wx 44/08
Vorinstanz:
Landgericht Wuppertal, 6 T 332/07
Tenor:
Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
Die gerichtlichen Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde
tragen die Beteiligten zu 2.
Wert: Bis 7.000,- Euro.
G r ü n d e :
1
I.
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Die Beteiligten zu 1 und 2 sind die Mitglieder der eingangs näher bezeichneten
Wohnungseigentümergemeinschaft, die die Beteiligte zu 3 verwaltet.
3
In der Wohnungseigentümerversammlung vom 16. März 2005 beschlossen die
anwesenden Wohnungseigentümer unter TOP 2 mehrheitlich die Erneuerung der
Eingangstüren der Wohnungen 16 bis 18, die von der Firma I. montiert werden sollten.
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Der Beteiligte zu 1 hat beantragt,
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den Eigentümerbeschluss für ungültig zu erklären.
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Das Amtsgericht hat am 4. Dezember 2006 nach durchgeführter Beweisaufnahme durch
Einholung eines Sachverständigengutachtens, zweier Ergänzungsgutachten und
mündlicher Anhörung des Sachverständigen den Antrag abgelehnt.
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Dagegen hat der Beteiligte zu 1 sofortige Beschwerde eingelegt, mit dem Begehren, die
angefochtene Entscheidung zu ändern und seinem erstinstanzlichen Antrag zu
entsprechen.
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Nachdem die Kammer am 30. Juli 2007 fernmündlich erfahren hatte, dass die Firma I.
wegen befürchteter Schwierigkeiten in Bezug auf die Person des Beteiligten zu 1 mit der
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Wohnungseigentümergemeinschaft einen Vertrag zur Erneuerung von
Wohnungseingangstüren nicht abschließen werde, haben die Beteiligten mit Blick
hierauf das Verfahren in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt.
Der Beteiligte zu 1 hat geltend gemacht, die Gerichtskosten seien den Parteien je zur
Hälfte aufzuerlegen, ihre außergerichtlichen Kosten habe jede Partei selbst zu tragen.
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Die Beteiligten zu 2 haben beantragt, dem Beteiligten zu 1 die gerichtlichen sowie die
außergerichtlichen Kosten aufzuerlegen.
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Das Landgericht hat am 13. Februar 2008 die Gerichtskosten erster und zweiter Instanz
den Beteiligten zu 2 auferlegt.
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Hiergegen wenden sich diese mit ihrer sofortigen weiteren Beschwerde und
beantragen, dem Beteiligten zu 1 die Verfahrenskosten erster und zweiter Instanz sowie
ihre außergerichtlichen Kosten aufzuerlegen.
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Der Beteiligten zu 1 tritt dem entgegen und verteidigt die landgerichtliche Entscheidung.
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Wegen der Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
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II.
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Die gemäß §§ 20 a Abs. 2, 22 Abs. 1, 27 Abs. 2, 29 FGG zulässige sofortige weitere
Beschwerde der Beteiligten zu 2 ist in der Sache nicht begründet, da die Entscheidung
des Landgerichts nicht auf einer Rechtsverletzung (§§ 27 Abs. 1 Satz 2 FGG, 546 ZPO)
beruht.
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1.
billigem Ermessen den Beteiligten zu 2 aufzuerlegen (§ 47 Satz 1 WEG), weil diese
ohne Erledigung voraussichtlich unterlegen wären. Der Antrag des Beteiligten zu 1, den
Eigentümerbeschluss zu TOP 2 vom 16. März 2005 für ungültig zu erklären, wäre
mangels genügender Bestimmtheit erfolgreich gewesen, weil er keine Angaben zu dem
lichten Maß des Türzargendurchgangs nach Einbau der neuen Eingangstüren enthalte.
Dies sei aber erforderlich gewesen. Unstreitig betrage das - knapp bemessene - lichte
Durchgangsmaß der alten Türzargen 80,8 cm. Da bei Beschlussfassung jedenfalls nicht
zur Debatte gestanden habe, dieses zu vergrößern, sondern noch weiter zu verkleinern,
sei es aus Gründen der Bestimmtheit und Klarheit der Fassung des
Beschlussgegenstandes erforderlich gewesen, zumindest über ein Höchstmaß, um das
die lichte Durchgangsbreite der Türzargen habe verringert werden sollen, zu beraten
und abzustimmen. Dies sei jedoch ausweislich des Protokolls zu TOP 2 der
Eigentümerversammlung vom 16. März 2005 nicht geschehen.
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2.
den wesentlichen Punkten stand.
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a)
20
aa)
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Die nach übereinstimmenden Erledigungserklärungen zu treffende isolierte
Kostenentscheidung, richtet sich nach billigem Ermessen, §§ 62 Abs. 1, 47 Satz 1 a. F.
WEG und dies rechtfertigt es - ggf. unter Berücksichtigung auch anderer Gesichtspunkte
(WEG-Abramenko 2006 § 47 Rdz. 10) - die Gerichtskosten analog § 91 a ZPO nach
dem voraussichtlichen Ausgang des Verfahrens ohne Eintritt des erledigenden
Ereignisses aufzuerlegen (BayObLG ZMR 1999, 119; KK-WEG-Abramenko a.a.O. Rdz.
11), wobei es auch im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit nur einer summarischen
Prüfung bedarf (BayObLG ZWE 2000, 350; KK-WEG-Abramenko a.a.O.).
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Wird eine Entscheidung angegriffen, für die das Gesetz dem Gericht - wie hier nach
§§ 62 Abs. 1, 47 Satz 1 a. F. WEG; § 91 a ZPO analog - Ermessen einräumt, so ist das
Beschwerdegericht darauf beschränkt, die von ihm zu überprüfende
Ermessensentscheidung auf Ermessensfehler hin zu überprüfen (KGR Berlin 2006, 282
m. w. Nachw.).
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bb)
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Die Auslegung der Eigentümerbeschlüsse hat anhand des objektiven Erklärungswerts,
d. h. nach Wortlaut und Sinn, wie er sich aus unbefangener Sicht als nächstliegende
Bedeutung ergibt, zu erfolgen. Umstände außerhalb des protokollierten Inhalts dürfen
nur herangezogen werden, wenn sie nach den besonderen Verhältnissen des
Einzelfalls für jedermann ohne weiteres erkennbar sind (OLG Hamburg ZMR 2008, 225;
OLG Oldenburg ZMR 2005, 814 ff). Fehlt einem Beschluss der Eigentümerversammlung
danach die erforderliche Klarheit und Bestimmtheit, so ist dieser nichtig oder anfechtbar.
Letzteres ist anzunehmen, wenn der Beschluss eine durchführbare Regelung noch
erkennen lässt (vgl. Bärmann/Pick/Merle WEG 9. Auflage Rdz. 149 zu § 23 WEG).
25
b)
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Dies vorausgeschickt gibt das Beschwerdevorbringen zu einer abweichenden
rechtlichen Beurteilung keinen Anhalt.
27
Die Beteiligten tragen Ermessensfehler der angegriffenen Entscheidung nicht vor;
solche sind auch nicht zu erkennen.
28
aa)
29
Die Beschlussfassung zu TOP 2 des Eigentümerbeschlusses vom 16. März 2005
(Erneuerung der Wohnungseingangstüren der Wohnungen 16-18 durch Einbau von
Türen der Firma I.) hat das Landgericht ohne Rechtsfehler als nicht ordnungsgemäßer
Verwaltung (§ 21 Abs. 4 WEG) entsprechend angesehen, weil der Beschluss keine
Angaben zu dem lichten Maß des Türzargendurchgangs nach Einbau der neuen
Eingangstüren enthalte und auf dieser Basis den Erfolg der Beschlussanfechtung
prognostiziert.
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Es mag offen bleiben, ob es dem in Rede stehenden Eigentümerbeschluss – wie das
Landgericht meint – an der erforderlichen Klarheit und Bestimmtheit fehlt und er bereits
deshalb anfechtbar ist. Jedenfalls entspricht die Beschlussfassung nicht den
Grundsätzen ordnungsgemäßer Verwaltung (§ 21 Abs. 4 WEG), das heißt den
Interessen der Gesamtheit der Eigentümer, weil der Eigentümerbeschluss in einem
nach den Gegebenheiten objektiv zentralen Punkt eine Regelung vermissen lässt, ohne
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nach den Gegebenheiten objektiv zentralen Punkt eine Regelung vermissen lässt, ohne
die sich nicht beurteilen lässt, ob eine sinnvolle Modernisierung beschlossen worden ist.
Dem protokollierten Beschluss lässt sich nämlich schon nicht entnehmen, welche
Auswirkungen die zum Zwecke der Sanierung der Türanlagen zu ergreifenden
Maßnahmen für die Durchgangsbreiten der Türöffnungen haben bzw. welche
Auswirkungen als hinnehmbar (verbleibende Mindestdurchgangsbreite) angesehen
werden. Dies war aber mit Blick auf die bereits gegenwärtig evident vorhandene geringe
lichte Breite der alten Türzargen von lediglich 808 mm, eine absehbare weitere
Reduzierung der Durchgangsbreite wegen konstruktiv bedingt breiterer Rahmen
moderner Türanlagen und das berechtigte Interesse der betroffenen
Wohnungseigentümer an einer möglichst geringen Einschränkung der
Durchgangsbreite dringend erforderlich, um den Wohnungseigentümern in diesem
entscheidenden Punkt den Abstimmungsgegenstand zu verdeutlichen und eine
Einbeziehung dieses zentralen Punktes in ihre Abstimmungsentscheidung zu
ermöglichen.
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bb)
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Dass das Landgericht die Erstattung außergerichtlicher Kosten nicht angeordnet hat,
erweist sich mit Blick auf §§ 62 Abs. 1; 47 Satz 2 a. F. WEG ebenfalls nicht als rechtlich
beanstandungswürdig.
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III.
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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 62 Abs. 1; 47 a. F. WEG. Eine
Erstattungsanordnung nach Billigkeitsgesichtspunkten war auch im Hinblick auf die im
dritten Rechtszug notwendig entstandenen außergerichtlichen Kosten nicht veranlasst.
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