Urteil des OLG Düsseldorf vom 07.09.2009

OLG Düsseldorf (treu und glauben, höhe, auftrag, versicherung, versicherungsleistung, zpo, auszahlung, tätigkeit, immobilie, bank)

Oberlandesgericht Düsseldorf, I-24 U 20/09
Datum:
07.09.2009
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
24. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
I-24 U 20/09
Vorinstanz:
Landgericht Düsseldorf, 15 O 458/07
Tenor:
1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO im
Beschlussver-fahren zurückzuweisen. Dem Beklagten wird Gelegenheit
gegeben, hierzu binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses
Beschlusses Stellung zu nehmen.
2. Der für den 6. Oktober 2009 geplante Termin entfällt.
G r ü n d e:
1
I.
2
Die Berufung des Beklagten ist voraussichtlich nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
Sie hat keine Aussicht auf Erfolg. Das Landgericht hat der Klage zu Recht teilweise
stattgegeben. Das Vorbringen des Beklagten in der Berufungsinstanz bietet keinen
Anlass zu einer für diesen günstigeren Beurteilung.
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1.
4
Der Klägerin steht gegen den Beklagten ein Anspruch auf Auskehr der von der
S.Versicherung zu ihren Gunsten am 8. März 2007 an den Beklagten gezahlten
Versicherungssumme jedenfalls in der ihr vom Landgericht zugesprochenen Höhe von
3.211,22 € zu. Dabei kann dahinstehen, ob die Klägerin den Beklagten damit beauftragt
hatte, die Versicherungsleistung in Empfang zu nehmen, und der Anspruch damit aus
§§ 667, 675, 611 BGB folgt, oder ob es an einem solchen Auftrag fehlte. Denn auch
dann, wenn die Klägerin den Beklagten nicht mit der Inempfangnahme der
Versicherungsleistung beauftragt hätte bzw. die Vollmacht vom 23. Januar 2007 nicht
oder jedenfalls nicht mit ihrem jetzigen Inhalt unterschrieben hätte, ergäbe sich der
Anspruch aus §§ 667, 681 BGB, weil der Beklagte in diesem Fall als Geschäftsführer
ohne Auftrag gehandelt hätte.
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a.
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Der Beklagte hat die von ihm vereinnahmte Versicherungsleistung von 40.397,45 €
unstreitig in Höhe von 30.480,58 € an die Klägerin ausgekehrt. Gegenüber dem
restlichen Auszahlungsanspruch der Klägerin in Höhe von 9.916,87 € durfte er gemäß §
387 BGB mit einer Honorarforderung aus dem ihm am 23. Januar 2007 erteilten Mandat
allenfalls in der vom Landgericht festgestellten Höhe von 6.705,65 € aufrechnen, so
dass der Klägerin jedenfalls weitere 3.211,22 € zustehen.
7
aa.
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Der Rechtsanwalt ist gemäß § 387 BGB grundsätzlich nicht daran gehindert, sich durch
Aufrechnung mit Honoraransprüchen aus nicht zweckgebundenen Fremdgeldern zu
befriedigen (vgl. BGH NJW 2007, 2640; WM 2003, 92; Senat MDR 2009, 535; FamRZ
2006, 636; OLG Brandenburg Urt. v. 8. Mai 2007 Az. 11 U 68/05 – zitiert nach juris).
Einer besonderen Vereinbarung bedarf es hierzu nicht. Deshalb kommt es auch nicht
darauf an, ob der entsprechende Zusatz in den "Erklärungen, Weisungen und
Vereinbarungen für das Mandatsverhältnis" vom 23. Januar 2007 von der Unterschrift
der Klägerin gedeckt war oder nicht. Es ist auch nicht erkennbar, dass die
Versicherungsleistung der S.Versicherung zweckgebunden gewesen wäre, also etwa
der Rückführung noch bestehender Darlehensschulden hätte dienen sollen.
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Allerdings darf ein fremdnütziger Treuhänder nach ständiger Rechtsprechung gegen
den Herausgabeanspruch aus §§ 667, 675, 611 BGB regelmäßig nicht mit
Gegenforderungen aufrechnen, die ihren Grund nicht in dem Treuhandvertrag haben.
Diese Grundsätze gelten auch für Rechtsanwälte hinsichtlich der von ihnen als
Treuhänder empfangenen Fremdgelder. Der einem Rechtsanwalt erteilte
Einziehungsauftrag begründet aber nicht ohne weiteres ein der Aufrechnung
entgegenstehendes Treuhandverhältnis (vgl. BGH WM 2003, 92). Aus dem Vortrag der
Parteien ergeben sich auch keine Anhaltspunkte für ein solches.
10
bb.
11
Hier ist allerdings streitig, ob ein Einziehungsauftrag – auch - hinsichtlich der vom
Beklagten vereinnahmten Versicherungsleistung vorlag oder ob der Auftrag etwa nur
zum Inhalt hatte, eine über den ausgezahlten Betrag hinausgehende
Versicherungsleistung geltend zu machen und in Empfang zu nehmen. Für letzteres
spricht immerhin, dass die Klägerin die Versicherungsleistung unter dem 12. Januar
2007 bereits selbstständig zur Auszahlung an sich gegen die S.Versicherung geltend
gemacht hatte und nicht ersichtlich ist, dass die Versicherung in der Zwischenzeit bis
zur Mandatserteilung am 23. Januar 2007 Einwände gegen die Auszahlung erhoben
hätte, so dass offen bleibt, weshalb die Klägerin am 23. Januar 2007 insoweit
rechtsanwaltlicher Hilfe bedurft hätte. Demgegenüber sprechen der Umstand, dass die
Versicherung gemäß ihrem Abrechnungsschreiben vom 8. März 2007 einen Betrag von
35.790,43 € nicht zur Auszahlung gebracht, sondern auf ein in dieser Höhe noch offenes
Darlehen verrechnet hat, und die sich daran anschließende Korrespondenz der
Parteien, etwa vom 19. März 2007, 21. März 2007 und 24. März 2007 dafür, dass der
Beklagte lediglich beauftragt war, den Einwand der Klägerin zu prüfen, auf dieses
Darlehen seien bereits 29.967,43 € gezahlt gewesen, und diesen weitergehenden
Betrag gegen die S.Versicherung geltend zu machen.
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Ob der Beklagte nur mit der Geltendmachung und Inempfangnahme der von der
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Versicherung nicht ausgezahlten 35.790,43 € beauftragt war, und ob die Grundsätze
von Treu und Glauben (§ 242 BGB) daher eine Aufrechnung von Honoraransprüchen
mit dem Anspruch der Klägerin auf Auszahlung der tatsächlich in Empfang
genommenen 40.397,45 € verbieten (vgl. zur treuwidrigen Herbeiführung einer
Aufrechnungslage Senat MDR 2009, 535), bedarf letztlich keiner Entscheidung, weil
dem Beklagten kein weitergehender Honoraranspruch zusteht als vom Landgericht
festgestellt.
b.
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Der Beklagte konnte aufgrund des Mandats vom 23. Januar 2007 von der Klägerin keine
über die vom Landgericht festgestellten 6.705,65 € hinausgehende Vergütung
beanspruchen.
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aa.
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Die Klägerin, die mit ihrem geschiedenen und am 30. November 2006 verstorbenen
Ehemann Miteigentümerin zu je ½ an der Eigentumswohnung U-Str. XX in D. war,
beauftragte den Beklagten am 23. Januar 2007 mit der Übernahme sämtlicher mit der
Eigentumswohnung zusammenhängender Aufgaben, die bislang von ihrem
verstorbenen und geschiedenen Ehemann geregelt worden waren. Hierzu gehörte die
Vertretung der Klägerin gegenüber der C.Bank, bei der zwei Finanzierungsdarlehen
bestanden, und gegenüber der Hausverwaltung. Vordringliches Anliegen der Klägerin
war die Veräußerung der Eigentumswohnung und die vollständige Tilgung der
restlichen Kreditverbindlichkeiten aus dem zu erzielenden Verkaufserlös. Dabei war zu
berücksichtigen, dass die Erben des verstorbenen Ehemannes der Klägerin unbekannt
waren. Dieser Auftragsumfang ergibt sich aus dem unstreitigen Vortrag der Parteien wie
auch aus dem Schreiben der Klägerin vom 24. März 2007 und wurde vom Landgericht
zutreffend festgestellt. Das Mandat betraf daher nicht lediglich einen
"Gesamtschuldnerausgleich Immobilie U-Str.", wie es in der Vergütungsvereinbarung
vom 23. Januar 2007 heißt , zumal auch nicht vorgetragen ist, dass der Klägerin
Ausgleichsansprüche gegen die Erben des Ehemanns wegen von ihr erbrachter
Tilgungsleistungen an die C.Bank zugestanden hätten.
17
bb.
18
Nach der Vergütungsvereinbarung der Parteien vom 23. Januar 2007 hatte die Klägerin
hierfür auf der Basis eines Gegenstandswerts von mindestens 55.000,00 € eine
1,5fache Geschäftsgebühr, die sich im Falle einer zusätzlichen Besprechung auf den
Faktor 3 erhöhte, eine 1,5fache Verfahrensgebühr (bei Anrechnung der
Geschäftsgebühr mit dem Faktor 0,5) und eine 2fache Einigungsgebühr zu zahlen.
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In einer Vergütungsvereinbarung können der Anwalt und sein Mandant grundsätzlich
sowohl einen Gegenstandswert festlegen als auch Modifikationen des Faktors
gesetzlicher Gebühren vereinbaren (vgl. OLG Hamm AnwBl 1986, 452;
Hartung/Römermann/Schons, RVG, 2. Aufl., § 4 Rdnr. 60; Schneider/Wolf/Rick, RVG, 4.
Aufl., § 3 a Rdnr. 53). Ob die hier getroffene Gebührenvereinbarung gemäß § 4 Abs. 1
RVG in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung (§ 60 RVG; fortan: a.F.) formell
wirksam und auch im Hinblick auf die in den "Erklärungen, Weisungen und
Vereinbarungen" enthaltenen gebührenrechtlichen Regelungen unbedenklich ist, kann
dahinstehen, weil dem Beklagten daraus jedenfalls keine weitergehenden Ansprüche
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dahinstehen, weil dem Beklagten daraus jedenfalls keine weitergehenden Ansprüche
zustehen als vom Landgericht festgestellt.
cc.
21
Soweit der Beklagte aufgrund seiner auftragsgemäßen Tätigkeit für die Klägerin eine
3fache Geschäftsgebühr abgerechnet hat, war diese allenfalls unter Zugrundelegung
eines Gegenstandswerts 55.000,00 € in Höhe von 3.369,00 € berechtigt, nicht aber nach
einem Gegenstandswert von 80.000,00 €.
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Die Parteien haben in Kenntnis des oben beschriebenen Auftragsvolumens den
Gegenstandswert auf 55.000,00 € festgelegt. Diese Festlegung basierte auf der
Annahme eines Verkehrswerts der Wohnung von 110.000,00 €. Der Beklagte hat nicht
schlüssig vorgetragen, warum seiner Abrechnung stattdessen ein Gegenstandswert von
80.000,00 € zugrundezulegen sei.
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Soweit im Zeitpunkt des Todes des geschiedenen Ehemanns der Klägerin gegenüber
der C.Bank Darlehensverbindlichkeiten in Höhe von insgesamt 114.000,00 €
bestanden, für die die Klägerin gesamtschuldnerisch haftete, waren diese zumindest
teilweise durch zwei Lebensversicherungen bei der DBV Winterthur und der DEVK
gesichert. Die Klägerin hatte die Versicherungsansprüche bereits vor Mandatserteilung
selbst geltend gemacht. Die Auszahlung erfolgte auf die Darlehenskonten am 10.
Januar 2007 in Höhe von 14.192,33 € und am 30. Januar 2007 in Höhe von 49.696,34
€. Bei Mandatserteilung bestanden daher nur noch Verbindlichkeiten in Höhe von
insgesamt ca. 50.000,00 €. Dementsprechend waren weder diese
Versicherungsansprüche noch Verbindlichkeiten, die über 50.000,00 € hinausgingen,
vom Mandat des Beklagten umfasst. Im Hinblick auf die noch bestehenden
Verbindlichkeiten von 50.000,00 € kann der Auftrag des Beklagten nach dem Vortrag
der Parteien nur dahin gegangen sein, die Klägerin von dem auf die Erben ihres
geschiedenen Ehemanns im Innenverhältnis entfallenden Hälfteanteil durch
Veräußerung der Wohnung und Tilgung der Verbindlichkeiten freizustellen. Dem ist
bereits insoweit Rechnung getragen, als sich der Gegenstandswert nach dem
unbelasteten Miteigentumsanteil der Klägerin bestimmt.
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Der Beklagte war nach seinem Vortrag auch seit Mandatserteilung am 23. Januar 2007
damit beauftragt, die Versicherungsleistung gegenüber der S.Versicherung geltend zu
machen, wenngleich Zweifel daran bestehen, dass der Auftrag die Geltendmachung der
gesamten Summe umfasste. Wenn die Parteien in Kenntnis dessen den
Gegenstandswert insgesamt auf (mindestens) 55.000,00 € festgelegt haben, rechtfertigt
die diesbezügliche Tätigkeit des Beklagten ebenfalls keine Erhöhung des
Gegenstandswerts. Denn es ist nicht erkennbar, aufgrund welcher später bekannt
gewordenen Umstände der festgelegte Gegenstandswert nicht mehr zutreffend
gewesen sein soll. Der Beklagte hat auch nicht geltend gemacht, dass diese Tätigkeit
nicht von der Vergütungsvereinbarung umfasst gewesen sei, zumal er sie dann auch
nicht nach deren Gebührensätzen hätte abrechnen dürfen.
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dd.
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Ob der Beklagte eine 2fache Einigungsgebühr verdient hat, weil er mit der C.Bank am
12. Februar 2007 einen "Zwischenvergleich" dahingehend erzielt habe, dass diese mit
der Rückführung der Darlehen bis zur Veräußerung der Immobilie zuwarte, kann offen
bleiben. Die Klägerin bestreitet dies; Darlehensrückstände sind nicht ersichtlich, und die
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laufenden Raten waren durch die Mieteinnahmen gedeckt. Jedenfalls beträgt die 2fache
Einigungsgebühr allenfalls 2.092,00 € nach dem vereinbarten Gegenstandswert von
55.000,00 €. Ein höherer Gegenstandswert von 80.000,00 € ist auch hier nicht
zugrundezulegen.
ee.
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Der Beklagte konnte von der Klägerin auch keine zusätzlichen Geschäftsgebühren für
den Antrag auf Einleitung der Nachlasspflegschaft über den Nachlass des
geschiedenen Ehemanns und für die Einholung einer Deckungszusage seitens der
Rechtsschutzversicherung beanspruchen. Auch mit diesen Leistungen hatte die
Klägerin den Beklagten nach dessen Vortrag bereits am 23. Januar 2007 beauftragt.
Dies ergibt sich auch aus der handschriftlichen Eintragung des Beklagten in den
"Erklärungen, Weisungen und Vereinbarungen für das Mandatsverhältnis" vom 23.
Januar 2007, wonach sich die Beauftragung auf die "Realisierung aller Ansprüche /
Teilungsversteigerung" bezog, die die Bestellung eines Nachlasspflegers voraussetzte.
Diese Tätigkeiten waren dann ebenfalls Gegenstand der Vergütungsvereinbarung vom
selben Tage, zumal der Beklagte etwas anderes nicht vorgetragen hat. Unabhängig von
der Frage, ob es sich hierbei – jedenfalls in bezug auf die Geltendmachung der
Versicherungsleistung gegenüber der S.Versicherung - um zusätzliche
Angelegenheiten im Sinne des § 15 RVG oder um mitabgegoltene
Vorbereitungshandlungen (vgl. hierzu Gerold/Schmidt/Madert, RVG, 18. Aufl., § 15
Rdnr. 18; Riedel/Sußbauer/Fraunholz, RVG, 9. Aufl., § 15 Rdnr. 19; Schneider/Wolf,
a.a.O. § 15 Rdnr. 65) handeln würde, wenn der Beklagte die gesetzliche Vergütung
nach dem RVG beanspruchen könnte, sind diese Tätigkeiten jedenfalls auf der
Grundlage der Vergütungsvereinbarung von der nach dem Gegenstandswert von
55.000,00 € zu zahlenden Geschäftsgebühr umfasst. Es war gerade der Sinn der
Vergütungsvereinbarung, für die gesamte Tätigkeit des Beklagten eine Geschäftsgebühr
nach dem Gegenstandswert von 55.000,00 € und zu einem Gebührensatz von 1,5 bzw.
3,0 festzulegen. Hätten die Parteien den Auftrag des Beklagten in Teilleistungen
aufspalten und hierfür jeweils gesonderte Geschäftsgebühren vereinbaren wollen, so
hätten sie dies ausdrücklich regeln und hierfür auch jeweils verschiedene
Gegenstandswerte festlegen müssen.
29
ff.
30
Soweit der Beklagte wegen der Teilungsversteigerung eine 1,5fache Verfahrensgebühr
nach einem Gegenstandswert von 40.000,00 € in Rechnung gestellt hat, steht ihm auch
diese nicht zu.
31
Der Anspruch auf die Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV RVG entsteht, sobald der
Rechtsanwalt von dem Mandanten zum Verfahrensbevollmächtigten bestellt worden ist
und eine unter die Verfahrensgebühr fallende Tätigkeit ausgeübt hat. Im Regelfall
entsteht hiernach die Verfahrensgebühr mit der Entgegennahme der ersten Information
nach Erteilung des Auftrags. Es kommt nicht darauf an, wann sich der Rechtsanwalt bei
Gericht bestellt hat (vgl. OLG Hamm AnwBl 2005, 587; Gerold/Schmidt/Müller-Rabe,
a.a.O., Vorb. 3 VV Rdnr. 27; VV 3100 Rdnr. 43 ff.). Diese Grundsätze gelten aber nur,
wenn ein unbedingter Verfahrensauftrag vorlag. Der Mandant kann zunächst auch nur
einen unbedingten Auftrag zu einer außergerichtlichen Vertretung und gleichzeitig einen
bedingten Verfahrensauftrag erteilen. Dann fällt die Entgegennahme der Information
unter den unbedingten Auftrag zur außergerichtlichen Vertretung. Hierauf sind nur die
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Nrn. 2300 ff. VV RVG anzuwenden. Im Rahmen des Verfahrensauftrags wird der
Rechtsanwalt erst tätig, wenn die außergerichtlichen Versuche gescheitert sind und der
Rechtsanwalt das gerichtliche Verfahren einleitet (vgl. Gerold/Schmidt/Müller-Rabe,
a.a.O, 3100 VV Rdnr. 47).
Nach diesen Maßgaben kann nicht festgestellt werden, dass der Beklagte die
Verfahrensgebühr verdient hat. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die handschriftlichen
Bemerkungen zur Teilungsversteigerung in den "Erklärungen, Weisungen und
Vereinbarungen für das Mandatsverhältnis" vom 23. Januar 2007 und in der Vollmacht
vom selben Tag von der Unterschrift der Klägerin gedeckt waren oder ohne und gegen
deren Willen später hinzugesetzt wurden. Nach dem eigenen Vortrag des Beklagten
strebte die Klägerin vordringlich den freihändigen Verkauf der Immobilie an. Nur
"gegebenenfalls" sollte eine Teilungsversteigerung betrieben werden.
Dementsprechend wollte der Beklagte laut seinem Schriftsatz vom 19. März 2007 die
Möglichkeiten einer schnellen Veräußerung zu einem guten Kaufpreis prüfen. Die
Klägerin erklärte mit Schreiben vom 24. März 2007 ihr Einverständnis und lehnte die
von dem Beklagten offenbar zuerst vorgeschlagene Durchführung der
Teilungsversteigerung gerade ab. Ein Teilungsversteigerungsverfahren ist unstreitig bis
zur Mandatsbeendigung durch Kündigung der Klägerin vom 27. April 2007 nicht
eingeleitet worden. Unter diesen Umständen hat die Klägerin den Auftrag allenfalls
unter der Bedingung des Scheiterns eines freihändigen Verkaufs erteilt. Dass diese
Bedingung eingetreten und die Verfahrensgebühr damit verdient wäre, hat der Beklagte
nicht vorgetragen.
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Die Verfahrensgebühr wurde auch nicht durch den Antrag des Beklagten auf Anordnung
der Nachlasspflegschaft ausgelöst. Dieser war lediglich notwendige
Vorbereitungshandlung für die beabsichtigte Veräußerung der Immobilie und ist mit der
Geschäftsgebühr abgegolten (vgl. Riedel/Sußbauer/Fraunholz, a.a.O., § 15 Rdnr. 19).
34
c.
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Ob und welche Konsequenzen sich im Hinblick auf die vorzeitige Mandatsbeendigung
durch Kündigung der Klägerin vom 27. April 2007 aus § 15 Abs. 4 RVG und § 4 Abs. 4
RVG a.F. ergeben, bedarf danach keiner Entscheidung.
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2.
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Die von der Klägerin eingelegte (unselbstständige) Anschlussberufung wird durch die
Zurückweisung der Berufung im Beschlussverfahren nach § 522 ZPO ihre Wirkung
verlieren (§ 524 Abs. 4 ZPO), so dass es derzeit keinen Anlass gibt, sich mit ihr sachlich
auseinanderzusetzen.
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3.
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Auch die weiteren in § 522 Abs. 2 Nr. 2 und 3 ZPO genannten Voraussetzungen für eine
Berufungszurückweisung im Beschlussverfahren liegen vor.
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Düsseldorf, den 7. September 2009
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Oberlandesgericht, 24. Zivilsenat
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