Urteil des OLG Düsseldorf vom 09.11.2004

OLG Düsseldorf: stand der technik, asphalt, hinweispflicht, gerichtsakte, treu und glauben, vernehmung von zeugen, ausführung, firma, ausschreibung, allgemeine lebenserfahrung

Datum:
Gericht:
Spruchkörper:
Entscheidungsart:
Tenor:
Aktenzeichen:
Vorinstanz:
Oberlandesgericht Düsseldorf, I-21 U 229/03
09.11.2004
Oberlandesgericht Düsseldorf
21. Zivilsenat
Urteil
I-21 U 229/03
Landgericht Duisburg, 23 O 32/02
Auf die Berufung der Streithelferin der Beklagten wird das am 10.
November 2003 verkündete Urteil der 3. Kammer für Handelssa-chen des
Landgerichts Duisburg unter Zurückweisung der weiterge-henden
Berufung teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 121.901,33 € nebst Zinsen in
Höhe von 1 v.H. über dem Zinssatz der Spitzenrefinanzierungsfazili-tät
der Europäischen Zentralbank seit dem 03.05.2002 zu zahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten der Berufung und die Kosten der Streithelferin in erster In-
stanz tragen die Klägerin und die Streithelferin je zu 50 %. Die übrigen
Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin und die Beklagte je zu 50
%.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Den Parteien wird gestattet, die Vollstreckung der jeweils anderen Par-tei
durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Ur-teils
vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die andere Par-tei vor
der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu
vollstreckenden Betrages leistet.
Der Klägerin wird gestattet, die Vollstreckung der Streithelferin durch
Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils voll-
streckbaren Betrags abzuwenden, wenn nicht die Streithelferin vor der
Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstre-
ckenden Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen.
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G r ü n d e:
I.
Die Klägerin verlangt von der Beklagten Vergütung i.H.v. 243.802,66 € nebst Zinsen für die
Ausführung von Sanierungsarbeiten im August 1996 an der Trasse für Busse und
Straßenbahnen zwischen A.....-O..... und O.....-S..... .
Hinsichtlich des erstinstanzlichen Vorbringens der Parteien wird auf die tatsächlichen
Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).
Das Landgericht Duisburg hat die Beklagte zur Zahlung der Vergütung in beantragter Höhe
verurteilt und die Klage lediglich hinsichtlich eines Teils der geltend gemachten Zinsen
abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Klägerin stehe ein vertraglicher
Vergütungsanspruch gegen die Klägerin zu. Hierbei könne nach der Rechtsprechung des
BGH dahinstehen, ob ein gesonderter Werkvertrag über die Durchführung von
Sanierungsarbeiten geschlossen worden sei oder ob die Parteien eine Abrede
dahingehend getroffen hätten, dass die Klägerin anstelle des Rechts, bzgl. von ihr nicht zu
vertretender Mängel die Beseitigung abzulehnen, einen Anspruch auf Erstattung
derjenigen Kosten haben sollte, die die Beklagte nach der materiellen Rechtslage zu
tragen habe, weil die Klägerin nicht gewährleistungspflichtig gewesen sei. Zumindest eine
Vereinbarung der zuletzt genannten Art hätten die Parteien getroffen.
Der Vergütungsanspruch der Klägerin scheitere nicht daran, dass die Sanierungsarbeiten
mangelhaft seien. Soweit die Streithelferin der Beklagten im Schriftsatz vom 09.07.2003
(Bl. 273 ff., 284 GA) unter Bezugnahme auf ihr Schreiben vom 23.08.1996 (Bl. 286 GA)
verschiedene Mängel der Arbeiten behaupte, sei nicht ersichtlich, welche Rechte daraus
hergeleitet werden sollten.
Die Sanierungsarbeiten seien allerdings deshalb mangelhaft, weil die Verformungen und
Verdrückungen, deren Ursache habe beseitigt werden sollen, nach kurzer Zeit erneut
aufgetreten seien. Infolge der Streitverkündung im Vorprozess (24 O 159/97 LG Münster)
stehe im Verhältnis der Parteien zueinander gemäß §§ 74 Abs. 3, 68 ZPO fest, dass es zu
den Veränderungen am Asphalt gekommen sei, weil die 4 cm starke Asphaltschicht, die
insbesondere durch anfahrende und bremsende Busse einwirkenden Kräfte nicht habe
aufnehmen und wegen der aufgebrachten Lage Ölpapier auch nicht an den Unterbau aus
Beton habe weitergeben können. Die Feststellungen zur Ursache der Mängel seien
tragende Elemente des Urteils.
Dass die Subunternehmerin den Asphalt in einer Stärke von 4 cm eingebaut und durch
eine Lage Ölpapier vom Betonunterbau getrennt habe, beruhe auf einer Anordnung der
Beklagten i.S.v. § 13 Nr. 3 VOB/B bzw. ihrer Streithelferin, die insoweit Erfüllungsgehilfin (§
278 BGB) der Beklagten sei. Auch dies sei durch die Feststellungen im Vorprozess
zwischen den Parteien bindend festgestellt. Im übrigen würden auch die unstreitigen
Umstände bestätigen, dass eine Anordnung erfolgt sein müsse. Bereits der Umstand, dass
die jetzige Klägerin im Vorprozess der jetzigen Beklagten den Streit verkündet habe und
dass letztere dem Rechtsstreit beigetreten sei, lasse sich nur sinnvoll erklären, wenn die
Anweisung, wie die Fa. V..... (Subunternehmerin) die Sanierungsarbeiten durchzuführen
hatte, letztlich auf eine Anordnung der Beklagten bzw. ihrer Streithelferin zurückging. Im
übrigen habe die Klägerin zunächst die Durchführung der Sanierung vor abschließender
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Klärung der Mängelursachen verweigert und mit Schreiben vom 13.08.1996 Bedenken
gegen die Sanierung gemäß Leistungsverzeichnis geltend gemacht. Dass die Arbeiten
dann gemäß dem Leistungsverzeichnis ausgeführt worden seien, sei nur dann
nachvollziehbar, wenn die Beklagte oder ihre Streithelferin eine entsprechende Weisung
erteilt habe.
Die aus der Anordnung der Beklagten folgende Befreiung von der Gewährleistungspflicht
gemäß § 13 Nr. 3 VOB/B entfalle nicht wegen einer Verletzung der Hinweispflicht seitens
der Klägerin gemäß § 4 Nr. 3 VOB/B. Es sei bereits zweifelhaft, ob eine derartige
Hinweispflicht überhaupt bestanden habe. Als die Beklagte und ihre Streithelferin die
Klägerin aufgefordert hätten, den Asphaltbelag in der im ursprünglichen
Leistungsverzeichnis vorgesehenen Art und Weise zu erneuern, sei bereits über die
Ursachen der Schäden diskutiert worden und sachverständige Untersuchungen in Auftrag
gegeben worden. Der Beklagten sei bekannt gewesen, dass Bedenken gegen das
Leistungsverzeichnis bestanden hätten. Dass die Klägerin noch einmal schriftlich auf
Bedenken hätte hinweisen müssen, sei vor diesem Hintergrund fraglich. Jedenfalls aber sei
die Klägerin ihrer Hinweispflicht durch das Schreiben vom 13.08.1996 (Bl. 17 GA) i.Verb.m.
dem beigefügten Vermerk über die Besprechung vom 07.08.1996 (Bl. 18 f. GA) in
ausreichendem Umfang nachgekommen. Eine andere Beurteilung ergebe sich auch nicht
deshalb, weil die Klägerin, die ihr am 15.08.1996 zugegangene gutachterliche
Stellungnahme der Ingenieurgesellschaft für technische Analytik (Gutachten Dr. P....., Bl.
160 ff. GA) nicht an die Beklagte weitergeleitet habe. Nachdem sie bereits ohne Erfolg auf
bestehende Bedenken hingewiesen habe, sei sie nicht verpflichtet gewesen, die
gutachterliche Stellungnahme weiterzuleiten. Sie habe ohnehin nicht annehmen können,
dass die Beklagte oder ihre Streithelferin bereit gewesen seien, der Empfehlung des
Sachverständigen zu folgen und das vorliegende Ausschreibungskonzept zu revidieren.
Die Beklagte habe deutlich gemacht, dass es ihr im Hinblick auf die bevorstehende
Eröffnung des Einkaufszentrums C..... allein auf unverzügliche Weiterarbeit angekommen
sei.
Der Vergütungsanspruch hänge damit – so das Landgericht - allein davon ab, ob und ggfs.
in welchem Umfang die Klägerin einerseits und die Beklagte und ihre Streithelferin
andererseits für die Mängel der Ursprungsarbeiten verantwortlich seien.
Auszugehen sei von der gemäß §§ 74 Abs. 3, 68 ZPO feststehenden Tatsache, dass die
Aufwerfungen und Verdrückungen des Asphalts nicht auf einer fehlerhaften
Materialmischung, sondern darauf beruhten, dass die eingebaute Lage Ölpapier, die bei
einer lediglich 4 cm starken Asphaltschicht erforderliche Kraftabtragung auf den Beton
verhindert habe. Da die Beklagte eine seit 1987 nicht mehr dem Stand der Technik
entsprechende Ausführung angeordnet habe, sei die Klägerin gemäß § 13 Nr. 3 VOB/B von
der Gewährleistung für darauf beruhende Mängel frei.
Aus § 4 Nr. 3 VOB/B ergebe sich nichts Anderes. Zwar habe die Klägerin ihre
Hinweispflicht nicht erfüllt. Dass die Beklagte mit ihrer Streithelferin ein fachkundiges
Planungsbüro eingeschaltet habe, habe die Klägerin nicht von ihrer Überprüfungs- und
Hinweispflicht entbunden. Schriftliche Bedenkenhinweise seien nicht erfolgt. Die in den
Baubesprechungen erteilten mündlichen Hinweise seien jedenfalls deshalb nicht
ausreichend, weil keine Bedenken gegen die Verwendung einer Trennlage zwischen
Beton und Asphalt erhoben worden seien, sondern allenfalls die Art der Trennlage
(Glasvlies anstelle von Ölpapier) beanstandet worden sei. Gleichwohl sei die Klägerin für
die Mängel nicht verantwortlich, weil die Beklagte nach Überzeugung der Kammer auch
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dann, wenn die Klägerin die von ihr geschuldeten Hinweise erteilt hätte, von ihrem
Ausschreibungskonzept nicht abgewichen wäre. Es möge zwar grundsätzlich infolge einer
Vermutung für "beratungsgerechtes Verhalten" davon auszugehen sein, dass sich ein
verständiger Auftraggeber den Hinweisen nicht verschließen werde. Durch das Verhalten
der Beklagten und ihrer Streithelferin in der Zeit vom erstmaligen Auftreten der Mängel im
Juni 1996 bis zur letzten mündlichen Verhandlung in diesem Rechtsstreit sei diese
Annahme aber widerlegt. Die Streithelferin der Beklagten sei bis heute nicht bereit
einzuräumen, dass ihre Planung grob fehlerhaft gewesen sei. Den von der Klägerin vor
Beginn der Sanierungsarbeiten geäußerten Bedenken sei sie nicht gefolgt. Das durch das
Landgericht Münster eingeholte Sachverständigengutachten und die durch das OLG Hamm
erhobenen Beweise hätten nicht dazu geführt, dass sie ihr Planungsverschulden
eingeräumt habe. Noch im vorliegenden Rechtsstreit halte sie an ihrer Meinung fest, dass
die Materialzusammensetzung ursächlich für die aufgetretenen Mängel sei. Auch die
Annahme, ein schriftlicher Hinweis, hätte zwar nicht die Streithelferin, wohl aber die
Beklagte selbst dazu veranlasst, den geäußerten Bedenken Rechnung zu tragen, sei
widerlegt. Die Beklagte habe auch auf das Schreiben der Klägerin vom 13.08.1996 (Bl. 17
GA) keine Änderung oder zumindest Überprüfung der Pläne veranlasst. Gegen das Urteil
des Landgerichts Münster habe sie Berufung eingelegt, anstelle ihre Streithelferin in
Regress zu nehmen. Auf die Zustellung der Klage im vorliegenden Rechtsstreit habe sie
damit reagiert, dass sie vor einer Zivilkammer des Landgerichts Duisburg die Durchführung
eines selbständigen Beweisverfahrens beantragt habe. All dies zeige, dass die Beklagten
in keiner Weise durch einen Hinweis seitens der Klägerin in ihrem Vertrauen in das
Konzept ihrer Streithelferin erschüttert worden wäre.
Auch das Ergebnis der Beweisaufnahme durch Vernehmung der Zeugin H..... sei nicht
geeignet, die gewonnene Überzeugung der Kammer zu erschüttern. Es sei nicht ersichtlich,
dass die Zeugin auf einen unterstellten schriftlichen Bedenkenhinweis mit der Sache
überhaupt befasst worden wäre. Selbst wenn dies geschehen wäre, so hätte man sich den
Angaben der Zeugin zufolge in anwaltliche Beratung begeben. Diese Beratung hätte aber
– so das Landgericht – zu keinem anderen Ergebnis geführt, als dies seit Verkündung des
Urteils des Landgerichts Münster bis heute der Fall gewesen wäre. Soweit die Zeugin
wenig lebensnah bekundet habe, nach ihrer Einschätzung hätte der Vorstand angeordnet,
dass die Klägerin den Belag so ausführen solle, wie sie es für richtig halte, handele es sich
um eine bloße Vermutung, die durch späteres Verhalten widerlegt sei.
Selbst wenn man aber davon ausginge, dass ein schriftlicher Bedenkenhinweis zu einer
Überprüfung des Ausschreibungskonzepts geführt hätte, wäre davon auszugehen, dass im
Rahmen einer nach § 254 BGB vorzunehmenden Abwägung der Verstoß der Klägerin
gegen ihre Hinweispflicht gegenüber dem erheblichen Verursachungs- und
Verschuldensbeitrag der Beklagten und ihrer Streithelferin zurücktrete.
Der zuerkannte Zinsanspruch folge aus § 16 Abs. 5 Nr. 3 VOB/B in der zur Zeit der
Auftragserteilung geltenden Fassung.
Gegen dieses Urteil hat die Streithelferin der Beklagten form- und fristgerecht Berufung
eingelegt und begründet. Durch Schriftsatz vom 27.11.2003 (Bl. 367 ff. GA) hat sie zudem
wegen diverser Punkte Tatbestandsberichtigung beantragt. Durch Beschluss des
Landgerichts vom 22.12.2003 (Bl. 392 ff. GA) ist der Antrag der Streithelferin der Beklagten
in vollem Umfang zurückgewiesen worden.
Die Streithelferin ist der Ansicht, dass der Klägerin ein Vergütungsanspruch für die
durchgeführten Sanierungsarbeiten nicht zustehe. Ein vertraglicher Anspruch bestehe
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bereits deshalb nicht, weil ein einseitiger Vorbehalt der Klägerin für Sanierungsarbeiten
eine Vergütung verlangen zu wollen, keine vertragliche Vereinbarung begründen könne.
Im übrigen habe das Landgericht die Bedeutung des Untersuchungsberichts des Dr. P.....
vom 12.08.1996 verkannt. Wie bereits in erster Instanz vorgetragen, sei die Klägerin über
den Inhalt der gutachterlichen Stellungnahme bereits mündlich in der ersten Augustwoche
1996 unterrichtet gewesen. Dr. P..... komme zu dem Ergebnis, dass entgegen der
Ausschreibung nicht das Bindemittel B 45 und auch kein Trinidad-Epure verwendet worden
sei, sondern die wesentlich weichere Bitumensorte B 65. Gerade darin liege neben
anderen Abweichungen von den Vorgaben des Leistungsverzeichnisses jedenfalls eine
entscheidende Mitursache für die aufgetretenen Verformungen. Der bei der Erstausführung
eingebaute Asphalt weiche damit negativ und damit minderwertig von dem
ausgeschriebenen Asphaltbelag ab, was als ein Mangel anzusehen sei, da durch den
Fehler der nach dem Vertrag vorausgesetzte Gebrauch gemindert werde. Unabhängig von
einer der Klägerin anzulastenden Hinweispflichtverletzung, sei die Klage bereits deshalb
abzuweisen.
Hinzu komme, dass die Klägerin der Beklagten ganz bewusst die Feststellungen von Dr.
P..... verschwiegen habe. Die Klägerin habe damit im Gegensatz zu der Beklagten und der
Streithelferin gewusst, dass und warum die dann von der Subunternehmerin
durchgeführten Sanierungsarbeiten keinen Erfolg haben konnten. Aus den sich aus § 4 Nr.
3 VOB/B ergebenden Hinweis- und Treuepflichten, sei die Klägerin verpflichtet gewesen,
ungefragt das Gutachten Dr. P..... vorzulegen. Hinzu komme, dass die Klägerin durch das
Schreiben vom 13.08.1996 bei der Beklagten den Eindruck erweckt habe, eigene
Untersuchungen hätten keinen Anlass zur Kritik am gelieferten Material gegeben. Es bleibe
deshalb nur die Schlussfolgerung, dass die Klägerin den Untersuchungsbefund des Dr.
P..... nur deshalb nicht vorgelegt habe, weil dann Ausführungsfehler der Klägerin evident
geworden wären. Darüber hinaus habe alles für einen Ausführungsfehler gesprochen, da in
anderen Bereichen, die auch auf der Grundlage der Ausschreibung der Streitverkündeten
ausgeführt worden seien, es zu Verformungen des Asphalts gerade nicht gekommen sei.
Durch das Schreiben vom 13.08.1996 (Bl. 17 GA) i.Verb.m. dem Vermerk über die
Besprechung vom 07.08.1996 (Bl. 18 GA) habe die Klägerin – entgegen der Ansicht des
Landgerichts – ihre Hinweispflicht nicht erfüllt. Die Klägerin habe gerade nicht auf die
Bedenken hinsichtlich der ausgeschriebenen Schichtstärke hingewiesen. Ebenso wenig
habe sie darauf aufmerksam gemacht, dass ein kraftschlüssiger Verbund zwischen Asphalt
und Betonuntergrund herzustellen sei.
Soweit das Landgericht angenommen habe, die Klägerin sei i.S.d. § 13 Nr. 3 VOB/B
angewiesen worden, den Asphalt in einer Schichtstärke von 4 cm und unter Einbau von
Ölpapier auszuführen, sei dies fehlerhaft. Durch den Vorprozess sei nicht mit
Bindungswirkung für den vorliegenden Rechtsstreit entschieden, ob die Klägerin der
Beklagten für Mängel des Asphalts unter dem Gesichtspunkt eines Ausführungsfehlers
hafte und ob die Klägerin ihren Hinweispflichten gegenüber der Beklagten nachgekommen
sei. Tragende Feststellung des Urteils des OLG Hamm im Vorprozess (24 U 212/98) sei
allein der von der damaligen Beklagten H..... bestimmte Auftragsinhalt im Verhältnis zur
damaligen Klägerin V..... . Ob die Beklagte und die Streithelferin im hiesigen Rechtsstreit
damals eine Anordnung gegenüber der Klägerin vorgenommen hätten, sei für das
selbständige Vertragsverhältnis zwischen der damaligen Beklagten H..... und der
damaligen Klägerin V..... völlig unerheblich. Das OLG habe mit Bindungswirkung deshalb
hierzu keine Feststellungen treffen können. Tatsächlich habe es eine entsprechende
Anordnung nicht gegeben.
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Das Landgericht sei auch zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Beklagte und sie – die
Streithelferin – nicht bereit gewesen seien auf einen Hinweis hin, das
Ausschreibungskonzept zu revidieren. Der Klägerin sei das Gutachten des Dr. P..... schon
vor Beginn der Sanierungsarbeiten bekannt gewesen. Auch nach Zugang des schriftlichen
Gutachtens am 15.08.1993 sei es möglich gewesen, die gerade erst begonnenen
Sanierungsarbeiten unter Zugrundelegung eines neuen Ausführungskonzepts
durchzuführen. Im übrigen habe die Klägerin durch das bewusste Verschweigen des
Gutachtens des Dr. P..... in grober Weise gegen ihre Vertragspflichten verstoßen, was zu
einer Beweislastumkehr führe. Bei Kenntnis des Gutachtens des Dr. P..... hätte sie – die
Streithelferin – das Ausschreibungskonzept geändert und für einen kraftschlüssigen
Verbund zwischen Gussasphalt und darunter liegender Betonschicht gesorgt. Der
Beklagten könne auch kein Mitverschulden angelastet werden, da die Klägerin vorsätzlich
ihre Hinweispflichten verletzt habe.
Die Klägerin hafte der Beklagten aber auch wegen einer mangelhaften Erstausführung der
Arbeiten. Schon wegen der negativen Abweichung der Asphaltzusammensetzung sei eine
Neuausführung der Arbeiten erforderlich gewesen. Zwischenzeitlich liege auch das
Sachverständigengutachten des Prof. Dr. K..... aus dem selbständigen Beweisverfahren 2
OH 33/02 LG Duisburg vor. Auch dieser Sachverständige komme zu dem Ergebnis, dass
bei der Erstausführung von dem durch die Ausschreibung vorgegebenen Rahmen negativ
abgewichen worden sei. Der Gutachter vermute, dass ein zu weiches Bindemittel
eingesetzt worden sei. Dies decke sich auch mit den Feststellungen des Dr. P..... und den
Ausführungen des Sachverständigen S..... auf S. 5 in seinem Gutachten vom 15.05.2000
aus dem Verfahren 24 U 212/98 OLG Hamm.
Da die Ausführungsfehler unabhängig von der Frage des kraftschlüssigen Verbundes
zwischen Betonuntergrund und Asphalt eine Neuherstellung des Asphalts erforderlich
gemacht hätten, müsse sich die Beklagte schon deshalb kein Mitverschulden unter dem
Aspekt eines Planungsfehlers anrechnen lassen.
Die Klägerin hafte wegen der Mängel der Erstausführung aber auch wegen Verletzung der
Hinweispflicht. Das Landgericht gehe zu Unrecht davon aus, dass die Beklagte bei
ordnungsgemäßem Bedenkenhinweis von dem Ausschreibungskonzept nicht abgewichen
wäre. Die Klägerin trage die Darlegungs- und Beweislast dafür, die Vermutung für ein
beratungsgerechtes Verhalten zu widerlegen. Entgegen der Ansicht des Landgerichts
könnten aus einer bestimmten Art und Weise der Prozessführung keine Rückschlüsse
gezogen werden, wie sich die Partei in einer ganz anderen Situation, nämlich als der
Schaden, um den es im Prozess gehe, noch gar nicht eingetreten sei, verhalten hätte. Bei
Einräumung eines "groben Planungsfehlers" geriete sie – die Streithelferin – in die Gefahr,
ihren Versicherungsschutz zu verlieren. Die Prozessführung als solche werde nicht allein
durch die Partei, sondern auch durch das Prozessführungsrecht des Haftpflichtversicherers
bestimmt. Gehe man, wie das Landgericht, davon aus, dass schon die Planung fehlerhaft
gewesen sei, hätte die Klägerin schon im Rahmen der Ausschreibung, spätestens aber
nach Auftragserteilung Bedenken äußern müssen. Wäre ein Bedenkenhinweis zur
damaligen Zeit erfolgt, wäre ohne zeitlichen Druck und ohne Streit über die Verantwortung
für damals noch nicht aufgetretene Mängel und Sanierungskosten eine technische Lösung
gewählt worden, für deren Realisierung die Klägerin die Gewährleistung übernommen
hätte. Die Beklagte hätte vor diesem Hintergrund einem Bedenkenhinweis Rechnung
getragen. Auch für sie – die Streithelferin – hätte dann kein Anlass bestanden, dem
Bedenkenhinweis nicht nachzukommen. Sie hätte ein Interesse daran gehabt, sich auf die
"sichere Seite" zu begeben und die Ausschreibung so abzuändern, dass ein
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Gewährleistungsanspruch gegenüber der Klägerin bestanden hätte. Sie wäre zu einer
Änderung des Leistungsverzeichnisses dahingehend bereit gewesen, dass Ölpapier nicht
zum Einsatz gekommen wäre und ein kraftschlüssiger Verbund zwischen Asphalt und
Beton hergestellt worden wäre. Im übrigen habe die Zeugin H..... – entgegen der Ansicht
des Landgerichts – überzeugend bekundet, dass die Rechtsabteilung der Beklagten
eingeschaltet worden wäre, wenn die Klägerin vor Erstausführung einen Bedenkenhinweis
gegeben hätte. Zum damaligen Zeitpunkt hätte eine anwaltliche Beratung keinesfalls die
Ausführung von Arbeiten zugelassen, für die der Auftragnehmer nicht in vollem Umfang die
Gewährleistung übernommen habe.
Soweit das Landgericht meine, jedenfalls im Rahmen einer Abwägung nach § 254 BGB
müsse die Beklagte den Schaden allein tragen, sei auch dies fehlerhaft. Der Klägerin sei
ein Ausführungsfehler und eine Hinweispflichtverletzung vor und nach der Erstausführung
anzulasten. Den Untersuchungsbefund des Dr. P..... habe die Klägerin arglistig
verschwiegen. Vor diesem Hintergrund träte ein etwaiger Planungsfehler seitens der
Streithelferin völlig zurück.
Im übrigen sei davon auszugehen, dass die schlechte Qualität des Gussasphalts
überwiegend ursächlich für die eingetretenen Schäden gewesen sei. Ein grober
Planungsfehler liege ohnehin nicht vor. Das Merkblatt, das sich bis 1998 in der von
Fachkreisen benutzten Sammlung "Straßenbau von A bis Z" befunden habe, habe die
Verwendung von Ölpapier unter dem Gussasphalt vorgegeben. Schließlich müsse bei der
Bildung der Haftungsquote berücksichtigt werden, dass die Beklagte für die Zweitsanierung
an die Fa. T..... 761.506,30 DM brutto habe zahlen müssen.
Die Streithelferin beantragt,
unter Abänderung des Urteils der 3. Kammer für Handelssachen des Landgerichts
Duisburg vom 10.11.2003 die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Klägerin verteidigt das angefochtene Urteil und tritt der Berufung im einzelnen unter
Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens entgegen.
Sie vertritt die Ansicht, dass das Landgericht ihr zu Recht einen Vergütungsanspruch
zuerkannt habe. Bei den ausgeführten Sanierungsarbeiten habe es sich nicht um
Mängelbeseitigungsarbeiten, sondern um zusätzliche Leistungen gehandelt, die die
Beklagte nach § 2 Nr. 6 VOB/B zu vergüten habe. Verantwortlich für den Schaden sei allein
der mangelhafte Konstruktionsaufbau, wie er seitens der Streithelferin ausgeschrieben
worden sei. Etwaige Ausführungsfehler seien für den Mangel nicht kausal. Die
gutachterliche Stellungnahme des Dr. P..... hätte sie – die Klägerin – deshalb nicht
vorgelegt, weil sie ohnehin zu keiner Planänderung geführt hätte. Das Gutachten sei zu
einem Zeitpunkt eingegangen, als die Sanierungsarbeiten bereits begonnen hätten. Es
werde bestritten, dass die Beklagte mit einem Baustop Mitte der Woche einverstanden
gewesen wäre und den Konstruktionsaufbau abgeändert hätte. Vielmehr hätte sie – wie
auch jetzt – unter Bezugnahme auf das Gutachten des Dr. P..... die Ansicht vertreten, dass
ein zu weiches Bitumen verwendet worden sei, was – eine Änderung des Bauablaufs
unterstellt – wiederum zum Misserfolg habe führen müssen. Die gutachterliche
Stellungnahme des Dr. P..... habe auch keine gesicherte Kenntnis vermittelt. Es werde nur
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eine Vermutung aufgestellt, die sie – die Klägerin – bereits im Vorfeld geäußert habe. Da
sich an dem Kenntnisstand mithin nichts geändert habe, habe sie die Vorlage des
Gutachtens mitten in der Sanierungsphase nicht für erfolgversprechend gehalten.
Das Landgericht habe rechtsfehlerfrei festgestellt, dass ein eventueller Ausführungsfehler
jedenfalls nicht kausal geworden sei. Zu Recht habe das Landgericht auch festgestellt,
dass der am 07.08.1996 mündlich erteilte und am 13.08.1996 schriftlich fixierte
Bedenkenhinweis ausreichend gewesen sei. Aufgrund der Bindungswirkung des Urteils im
Vorverfahren (24 U 212/98 OLG Hamm) stehe zudem fest, dass die Mängel auf den Einbau
des Ölpapiers und nicht auf Ausführungsfehler zurückzuführen seien und dass die
Streitverkündete die Anordnung erteilt habe, die Sanierung entsprechend der alten
Ausschreibung durchzuführen. Sollte nicht bereits auf Grund der Interventionswirkung des
Vorprozesses von einer bindenden Anordnung auszugehen sein, sei unter
Zugrundelegung des Sachstandes erster Instanz diese Frage als streitig zu behandeln.
Das Landgericht habe die angebotenen Beweise ausgewertet und sei zu dem Ergebnis
gekommen, dass der Vortrag der Klägerin bewiesen sei. Bedenken gegen die
Beweiswürdigung seien nicht vorgebracht worden. Das Landgericht sei auch zutreffend
davon ausgegangen, dass sich die Annahme verbiete, dass die Beklagte zwei Wochen vor
Eröffnung des C..... bereit gewesen wäre, das gesamte Ausschreibungskonzept zu
revidieren.
Hinsichtlich der Erstausführung sei davon auszugehen, dass eine Neuherstellung des
Asphalts wegen der Planungsfehler ohnehin erforderlich gewesen sei. Aus dem Gutachten
des selbständigen Beweisverfahrens (2 OH 33/02 LG Duisburg) ergebe sich nicht, dass ein
Ausführungsfehler vorliege. Der Sachverständige Prof. Dr. K..... vermute lediglich, dass zu
weiches Bindemittel verwendet worden sei. Zu Frage 3) des Gutachtens habe er
festgestellt, dass die Lieferfirmen nicht von der ausgeschriebenen
Gussasphaltzusammensetzung abgewichen seien. Soweit er erklärt habe, dass ein zu
weiches Bindemittel – sofern seine Vermutung zuträfe – sich begünstigend ausgewirkt
habe, sei damit gemeint, dass der durch das Ölpapier verursachte Mangel früher zu Tage
getreten sei. Dass das Ölpapier letztendlich ursächlich sei, zeige sich auch daran, dass
sich jetzt auch in den anderen Haltestellenbereichen, die von anderen Firmen ausgeführt
worden seien, die selben Mängel gezeigt hätten.
Soweit ihr – der Klägerin – eine Hinweispflichtverletzung vorzuwerfen sei, hätte sich diese
– wie das Landgericht zutreffend festgestellt habe – jedenfalls nicht kausal ausgewirkt.
Dass zwischenzeitlich die Streithelferin und die Beklagte die Mangelhaftigkeit des
Ausschreibungskonzepts erkannt hätten, zeige sich daran, dass sie in einer neuen
Ausschreibung das Konzept für den Asphaltaufbau völlig geändert hätten.
Aus den vom Landgericht dargelegten Gründen trete ein ihr ggfs. anzulastendes
Mitverschulden (§ 254 BGB) jedenfalls hinter dem Planungsverschulden der Beklagten
bzw. ihrer Streithelferin zurück.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den
Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf den Inhalt der beigezogenen
Akte 24 O 159/97 LG Münster Bezug genommen.
II.
1.)
Streithelfer zwar nicht im eigenen Namen vorgehen, wie wenn er selbst Partei wäre,
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sondern nur für die von ihm unterstützte Partei handeln. Ein Rechtsmittel darf er aber dann
im eigenen Namen einlegen, wenn – wie hier – eine Entscheidung auch gegen ihn selbst
ergangen ist, indem ihm Kosten auferlegt worden sind (vgl. Zöller-Voll-kommer, ZPO, 24.
Aufl., § 67 Rdnr. 10; OLG Oldenburg NJW RR 1995, 829 (829 f.)).
2.)
121.901,33 € nebst Zinsen begründet, im übrigen ist sie unbegründet.
Die Entscheidung richtet sich gemäß Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB nach den bis zum
31.12.2001 geltenden Vorschriften des Schuldrechts.
a)
vertraglicher Grundlage beruhenden Vergütungsanspruch für die Durchführung der
Sanierungsarbeiten. Hierbei kann dahinstehen, ob insoweit ein gesonderter Werkvertrag
zwischen den Parteien geschlossen wurde. Der Klägerin steht jedenfalls ein
Vergütungsanspruch zu, da sie sich nur unter dem Vorbehalt, eine Vergütung zu
beanspruchen, wenn sich herausstellen sollte, dass sie den Mangel der Erstausführung
nicht zu vertreten habe, zu einer Erneuerung des Asphaltbelags bereiterklärt hat (vgl. BGH
NJW 1999, 416 (416 f.)). An die Stelle des Rechts der Klägerin, die Beseitigung der von ihr
nicht zu vertretenen Mängel abzulehnen, sollte ein Vergütungsanspruch treten, wenn sich
herausstellen sollte, dass die Klägerin nach der materiellen Rechtslage nicht
gewährleistungspflichtig war (vgl. BGH NJW 1999, 416 (417)). Die Beklagte selbst hat in
der Klageerwiderung vom 14.08.2002 (Bl. 53 ff., 55 GA) vorgetragen, dass die Klägerin vor
Ausführung der Arbeiten einen entsprechenden Vorbehalt erklärt habe. Entgegen der
Ansicht der Streithelferin der Beklagten handelt es sich insoweit auch nicht um einen
einseitig erklärten Vorbehalt, der nicht zu einer vertraglichen Vereinbarung geführt habe.
Wie das Landgericht überzeugend dargelegt hat, ergibt sich spätestens daraus, dass die
Beklagte die Aufnahme der Arbeiten zur Kenntnis genommen und die Genehmigung zum
Einbau des Materials erklärt hat (Protokoll zur 51. Baubesprechung vom 14.08.1996, Bl.
231 GA), dass sie sich mit dem Vorbehalt einverstanden erklärt hat.
Der zwischen den Parteien vereinbarte Vergütungsanspruch ist auf Erstattung derjenigen
Kosten gerichtet, die die Beklagte nach der materiellen Rechtslage zu übernehmen hat
(BGH NJW 1999, 416, 417). Hierbei ist davon auszugehen, dass hinsichtlich des
Vergütungsanspruchs für die durchgeführten Sanierungsarbeiten – ebenso wie für die
Ursprungsaufträge – zwischen den Parteien die Geltung der VOB/B vereinbart wurde.
Hiervon geht auch das Landgericht Duisburg aus, was mit der Berufung nicht angegriffen
wird.
b)
Der Vergütungsanspruch der Klägerin für die Sanierungsarbeiten hängt damit davon ab, ob
und inwieweit die Klägerin einerseits und die Beklagte und ihre Streithelferin andererseits
für die Mängel der Ursprungsarbeiten verantwortlich sind.
aa)
Zu den nachteiligen Veränderungen am Asphalt ist es gekommen, weil zwischen der
Asphaltdecke und dem Beton eine Trennschicht durch Ölpapier eingebaut worden ist. Dies
entsprach bereits seit 1987 nicht mehr dem Stand der Technik. Um die intensiven
Schubkräfte durch Busse insbesondere an Haltestellen aufnehmen zu können, muss
entweder die Asphaltschicht so dick sein, dass sie die Kräfte schon in sich selbst aufnimmt
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oder es muss eine Kraftabtragung auf den Beton stattfinden. Diese Kraftabtragung auf den
Beton wird durch das Ölpapier verhindert, weil dieses nicht kraftschlüssig mit dem Beton
verklebt ist und deshalb der Asphalt auf den Beton rutschen kann. Bei der hier
vorliegenden Dicke der Asphaltdecke von 4 cm war die Schicht nicht dick genug, um schon
in sich die Kräfte aufzunehmen und damit das "Rutschen" zu verhindern.
Die Abweichungen von den Vorgaben des Leistungsverzeichnisses in bezug auf die
Materialzusammensetzung sind hingegen nicht mitverantwortlich für den Mangel in Gestalt
von Verformungen und Verdrückungen der Asphaltdecke.
Dies steht im Verhältnis der Parteien zueinander gemäß §§ 74 Abs. 3, 68 ZPO fest. In dem
Rechtsstreit 24 O 159/97 LG Münster hat die Klägerin, nachdem ihr durch die dortige
Beklagte, die Fa. H....., der Streit verkündet worden war, ihrerseits der Beklagten des
hiesigen Rechtsstreits den Streit verkündet. Die Klägerin war nach § 72 Abs. 2 ZPO
berechtigt als streitverkündete Partei, die selbst dem Rechtsstreit nicht beigetreten war, der
hier Beklagten den Streit zu verkünden. Sie war zu dieser Streitverkündung auch im
eigenen Interesse berechtigt, weshalb die Interventionswirkung nicht nur im Verhältnis
zwischen der Streitverkündeten und der Hauptpartei, sondern auch im Verhältnis zwischen
der Streitverkündeten (Fa. H..... AG) und dem Dritten (Stadtwerke O..... AG), dem er
seinerseits den Streit verkündet hat, eintritt (vgl. BGH WM 1997, 1755 (1757 f.);
Zöller/Vollkommer, a.a.O., § 68 ZPO Rdnr. 10, § 72 Rdnr. 10).
Wenn § 72 Abs. 2 ZPO der streitverkündeten Partei auch ohne einen Beitritt das Recht gibt,
einem weiteren Dritten den Streit zu verkünden, so beruht dies auf denselben Zwecken, die
der Streitverkündung eigen sind. Auch der Streitverkündete soll sich vor eigenen
drohenden Rechtsverlusten in einem Folgeprozess schützen können, indem er einen
Dritten an die Entscheidung auch in einem nachfolgenden Rechtsstreit bindet (BGH WM
1997, 1755 (1757 f.)). Vorliegend hatte die Klägerin im Vorprozess deshalb ein eigenes
Interesse daran, der jetzigen Beklagten den Streit zu verkünden, weil für den Fall, dass ein
Vergütungsanspruch der Klägerin des Vorprozesses für die Sanierungsarbeiten festgestellt
würde, die Klägerin ihrerseits – wie im vorliegenden Rechtsstreit geschehen – einen
entsprechenden Vergütungsanspruch gegenüber der Beklagten geltend machen wollte.
Nach alledem kann die Beklagte gegenüber der Klägerin nicht mehr einwenden, der
Vorprozess sei unrichtig entschieden worden, sondern ist an alle notwendigen
tatsächlichen und rechtlichen Grundlagen des Urteils des OLG Hamm vom 25.10.2001 (24
U 212/98 = 24 O 159/97 LG Münster) gebunden. Das OLG Hamm hat die zuvor aufgezeigte
Ursache für die aufgetretenen Mängel in Gestalt von Verformungen und Verdrückungen
des Asphalts zu Lasten der Beklagten bindend festgestellt, da es sich insoweit um tragende
Elemente des Urteils handelt (vgl. BGHZ 116, 95 ff (102 f.); Zöller-Vollkommer, a.a.O., § 68
ZPO Rdnr. 9).
Das OLG Hamm hat in seinem Urteil umfassend begründet, dass sowohl beide gerichtliche
Sachverständige (Dr. Ing. M..... und Dipl.-Ing. S.....), als auch der Privatsachverständige
L....., dessen Beistand sich die vormalige Streithelferin zu 3. und jetzige Streitverkündete im
Senatstermin vom 06.06.2000 bedient habe, als Schadensursache allein die Verwendung
von Ölpapier bezeichnet hätten. Alle Sachverständigen seien sich darin einig, dass selbst
ein noch steiferer Asphalt das Problem der fehlenden Verklebung mit dem Untergrund nicht
gelöst hätte. Außerdem wären dann zusätzlich mehr Risse aufgetreten.
Soweit die Streithelferin der Beklagten im hiesigen Verfahren nach wie vor behauptet, dass
ein zu weiches Bindemittel (B 65 anstatt B 45) verwendet worden sei und dass dies neben
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anderen Abweichungen von den Vorgaben des Leistungsverzeichnisses jedenfalls
mitursächlich für die Verformung und Verdrückung des Asphalts gewesen sei, kann sie
damit nicht gehört werden.
Das OLG Hamm hat zu Lasten der Beklagten im Wege der Beweiswürdigung der
gutachterlichen Stellungnahmen und unter Würdigung der Aussage des Zeugen M..... (Bl.
504 der Beiakte 24 U 212/98 OLG Hamm) gemäß §§ 72 Abs. 2, 74 Abs. 3, 68 ZPO bindend
festgestellt, dass die Firma V..... GmbH als ausführender Subunternehmer das im
Leistungsverzeichnis vorgegebene Bitumen B 45 und nicht – wie die Streithelferin
behauptet -, das weichere Bitumen B 65 verwendet hat. Auch sonstige Abweichungen von
den Vorgaben des Leistungsverzeichnisses seien nicht mitverantwortlich für den Mangel in
Form von Verformungen und Verdrückungen des Asphalts.
Soweit sich die Streithelferin der Beklagten im hiesigen Verfahren darauf beruft, dass erst
das nach Schluss der mündlichen Verhandlung im Vorprozess im Rahmen des
selbständigen Beweisverfahrens (2 OH 33/02 LG Duisburg) vorgelegte schriftliche
Sachverständigengutachten des Professors Dr. Ing. P. K..... vom 23.04.2004 beweise, dass
ein zu weiches Bindemittel verwendet worden sei, kann sie damit aufgrund der
Interventionswirkung des Vorprozesses nicht gehört werden. Die Frage, ob entgegen dem
Leistungsverzeichnis ein zu weiches Bindemittel verwendet worden ist und ob insoweit ein
Ausführungsfehler vorliegt, der für den Mangel am Asphalt mitursächlich ist, gehört mit zu
den tragenden Elementen des Urteils des Oberlandesgerichts Hamm im Vorprozess. Die
Streithelferin kann deshalb gemäß § 68 ZPO nicht vorbringen, dass der Rechtsstreit, wie er
dem OLG Hamm vorgelegen habe, unter Berücksichtigung des Gutachtens des Prof. Dr.
Ing. K..... unrichtig entschieden worden sei.
Letztendlich kann dies aber auch dahinstehen. Entgegen der Ansicht der Streithelferin ist
dem vorbezeichneten Sachverständigengutachten nicht die sichere Erkenntnis zu
entnehmen, dass ein zu weiches Bindemittel verwendet wurde. Unter Ziff. 6 des
Gutachtens (S. 23 ff.) führt der Sachverständige aus, dass lediglich vermutet werden könne,
dass in den hier streitgegenständlichen Bauabschnitten 2 und 7 ein zu weiches Bindemittel
eingesetzt worden sei. Der Gutachter führt aber weiter aus, dass es sich – seine Vermutung
als richtig unterstellt – um ein weiches Bitumen B 45 im Anlieferzustand gehandelt habe.
Dem Gutachten ist mithin nicht zu entnehmen, dass das wesentlich weichere Bitumen B 65
verarbeitet wurde. Prof. Dr. K..... führt weiter aus (S. 25 f. des Gutachtens), dass nur für den
Fall, dass die Vermutung zuträfe, sich das zu weiche Bindemittel begünstigend auf die
Entwicklung der Spurrinnen ausgewirkt habe. Eine sichere Erkenntnis wird von Prof. Dr.
K..... insoweit nicht zum Ausdruck gebracht. Eindeutig stellt jedoch auch er fest, dass die
Ölpapierschicht zwischen Beton und Gussasphalt sich schädlich ausgewirkt habe und
dass dies zum Zeitpunkt der Planung nicht dem Stand der Technik entsprochen habe
(S. 26 des Gutachtens).
bb)
Da die Mängel auf das Leistungsverzeichnis der Streithelferin der Beklagten, deren
Verschulden sich die Beklagte nach § 278 BGB zurechnen lassen muss, zurückzuführen
sind, haftet die Klägerin gemäß § 13 Nr. 3 VOB/B für die aufgetretenen Mängel dann nicht,
wenn sie ihrer Hinweispflicht im Sinne von § 4 Nr. 3 VOB/B in ausreichendem Umfang
nachgekommen ist. Hinsichtlich der Erstausführung der Arbeiten ist davon auszugehen,
dass die Klägerin ihren Prüfungs- und Hinweispflichten nicht genügt hat.
Die in § 4 Nr. 3 VOB/B niedergelegte Prüfungs- und Hinweispflicht ist eine Konkretisierung
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des allgemeinen Grundsatzes von Treu und Glauben. Der Zweck ist es, den Besteller vor
Schaden zu bewahren (vgl. BGH BauR 1987, 79 (80); OLG Düsseldorf NJW RR 1993, 405
(406)). Jeder Werkunternehmer, der seine Arbeit aufgrund der Planung eines anderen
auszuführen hat, muss prüfen, ob diese Vorarbeiten eine geeignete Grundlage für sein
Werk bieten. Der Rahmen dieser Verpflichtung und ihre Grenzen ergeben sich aus dem
Grundsatz der Zumutbarkeit, wie sie sich nach den besonderen Umständen des Einzelfalls
darstellt (vgl. BGH WM 1972, 76 (77); OLG Celle BauR 2002, 812 (813)). Es entspricht
ständiger Rechtsprechung, dass der Maßstab, der an den Umfang der Prüfungs- und
Hinweispflicht anzulegen ist, regelmäßig bei Einschaltung eines Sonderfachmanns
reduziert ist, gegebenenfalls auch vollständig entfallen kann (vgl. OLG Celle BauR 2002,
812 (813); OLG Düsseldorf NJW RR 1993, 405 (406); OLG Düsseldorf BauR 1995, 247
(249); OLG Düsseldorf BauR 2002, 323 (324)). Auch im Fall der Einschaltung eines
Sonderfachmanns – wie hier der Streithelferin der Beklagten – ist jedoch der ausführende
Handwerker verpflichtet, Planvorgaben auf offenkundige Fehler zu überprüfen (OLG Celle
BauR 2002, 812 (813); OLG Köln BauR 1988, 241 (243)). Kommt der Unternehmer seiner
hiernach bestehenden Prüfungs- und Hinweispflicht nicht nach und wird dadurch das
Gesamtwerk beeinträchtigt, so ist seine Werkleistung mangelhaft (OLG Düsseldorf, NJW
RR 1993, 405 (406); BGH BauR 1987, 79 (80)).
Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, hat die Klägerin auch nach ihrem eigenen
Sachvortrag die insoweit etwa reduzierten Pflichten nicht erfüllt. Ein schriftlicher Hinweis,
wie dies in § 4 Nr. 3 VOB/B vorgesehen ist, ist unstreitig nicht erfolgt. Ein mündlicher
Hinweis kann die Haftung des Unternehmers für Mängel zum Teil oder in Ausnahmefällen
auch ganz ausschließen, wenn die Bedenken dem richtigen Adressaten und so eindeutig
geltend gemacht werden, dass diesem die Tragweite einer Nichtbefolgung klar wird (vgl.
Werner/Pastor, a.a.O., Rdz. 1524; BGH Baurecht 1978, 278 (279); OLG Düsseldorf
Baurecht 1994, 245 (245); OLG Düsseldorf Baurecht 1996, 260). In diesem Fall muss aber
der Werkunternehmer, der infolge der Nichtbeachtung der Schriftform grundsätzlich eine
Vertragsverletzung begeht, beweisen, dass der Auftraggeber auch einem schriftlichen
Hinweis nicht nachgekommen wäre (vgl. Ingenstau/Korbion/Oppler, a.a.O., § 4 Nr. 3 VOB/B
Rdz. 64; BGH Baurecht 1978, 278 (279)). Von einem eindeutigen mündlichen
Bedenkenhinweis ist vorliegend nicht auszugehen. Selbst wenn die Klägerin, die von der
Firma V..... GmbH mit Schreiben vom 08.03.1996 (Bl. 269, 290 d. Beiakte 24 U 212/98 OLG
Hamm) und Schreiben vom 20.03.1996 (Bl. 122 d. vorbezeichneten Beiakte) geäußerten
Bedenken gegen die Verwendung von Ölpapier bei Baubesprechungen mündlich an die
Beklagte weitergegeben hätte, hätte sie ihrer Hinweisverpflichtung nicht genügt. Die
Hinweise der Firma V..... GmbH bezogen sich nur darauf, dass anstelle einer Trennlage
aus Ölpapier, eine Trennlage aus Glasvlies verwendet werden sollte. Dies ist, wie das OLG
Hamm bindend (siehe oben) festgestellt hat, aber nicht schadensursächlich. Die Klägerin
hätte vielmehr grundsätzlich gegen die Ausführungsart unter Verwendung einer Trennlage
Bedenken äußern müssen. Dies ist unstreitig jedoch nicht geschehen. Soweit die
Prozessbevollmächtigte der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am
05.10.2004 behauptet hat, dass vor der Erstausführung generell Bedenken gegen das
Ausführungskonzept geltend gemacht worden seien, kann die Richtigkeit dieser
Behauptung im Ergebnis dahinstehen. Es handelt sich jedenfalls nicht um einen
ausreichend konkreten Hinweis durch den dem Adressaten die Tragweite einer
Nichtbefolgung deutlich genug vor Augen geführt wird.
cc)
wenn sie durch die Klägerin rechtzeitig auf die fehlerhafte Planung ihrer Streithelferin
schriftlich hingewiesen worden wäre, von ihrem Ausschreibungskonzept abgewichen wäre
62
und einen kraftschlüssigen Verbund zwischen Beton und Gussasphalt ohne Verwendung
von Ölpapier angeordnet hätte. Dafür, dass sich der Auftraggeber trotz zuverlässiger
Mitteilung von Bedenken nicht zu anderen Anordnungen oder Planungen entschlossen
hätte, da der Schaden auch bei gehöriger Beachtung der Prüfungs- und Hinweispflicht
eingetreten wäre, trägt der Auftragnehmer – hier die Klägerin – die Beweislast (vgl.
Ingenstau/Korbion-Oppler a.a.O., § 4 Nr. 3 VOB/B Rz. 47; BGH BauR 1976, 430 (432)).
Einen solchen Beweis hat die Klägerin nicht erbracht. Entgegen der Ansicht des
Landgerichts ist nicht durch das Verhalten der Beklagten und ihrer Streithelferin in der Zeit
vom erstmaligen Auftreten der Mängel im Juni 1996 bis zum heutigen Tage widerlegt, dass
die Beklagte dem Bedenkenhinweis zum damaligen Zeitpunkt nicht gefolgt wäre. Das
Landgericht hat verkannt, dass sich die Situation vor Beginn der Erstausführung der
Asphaltarbeiten deutlich unterscheidet von der Situation nach Eintritt des Schadens.
Nachdem sich erstmals die Verformungen und Verdrückungen im Asphalt gezeigt hatten
und Sanierungsarbeiten offensichtlich erforderlich wurden, hatten die Beklagte und ihre
Streithelferin, deren Verschulden sich die Beklagte zurechnen lassen muss, ein
nachvollziehbares Interesse daran zu behaupten, dass schadensursächlich ein
Ausführungsfehler der Firma V..... GmbH und nicht ein Planungsfehler der Streithelferin der
Beklagten sei. Vor diesem Hintergrund ist auch die gesamte Art und Weise der
Prozessführung zu sehen, die stets darauf gerichtet war, eine Haftung für die Schäden am
Asphalt dem ausführenden Subunternehmer aufzubürden. Wie die Streithelferin zutreffend
ausgeführt hat, können aus einer bestimmten Art der Prozessstrategie keine Rückschlüsse
darauf gezogen werden, wie sich die Beklagte bzw. ihre Streithelferin in einer ganz
anderen Situation, nämlich als der Schaden noch gar nicht entstanden war, verhalten hätte.
Hätte die Klägerin die Beklagte schon im Rahmen der Ausschreibung oder jedenfalls nach
Auftragserteilung und vor erstmaliger Ausführung der Arbeiten rechtzeitig auf die Bedenken
in ausreichendem Umfang hingewiesen, hätte ohne zeitlichen Druck und vor allem ohne
Streit über die Frage, wer die Verantwortung für die bereits aufgetretenen Mängel trägt, eine
technische Lösung gewählt werden können, für die die Klägerin die Gewährleistung
übernommen hätte. Die allgemeine Lebenserfahrung spricht dafür, dass sich die Beklagte
und ihre Streithelferin in diesem Fall dem Bedenkenhinweis gegenüber nicht
beratungsresistent gezeigt hätten. Auch soweit die Beklagte vor dem Landgericht Duisburg
im Jahre 2002 unter dem Geschäftszeichen 2 OH 33/02 wiederum die Durchführung eines
selbständigen Beweisverfahrens beantragt hat zur Feststellung der Ursache unter anderem
für die Mängel am Asphalt in den hier streitgegenständlichen Streckenabschnitten, kann
hieraus nicht geschlossen werden, dass sie vor Erstausführung der Arbeiten sich einem
Bedenkenhinweis verschlossen hätte. Die Beantragung der Durchführung eines
selbständigen Beweisverfahrens nach vorheriger Einholung diverser gutachterlicher
Stellungnahmen durch das Landgericht Münster und des OLG Hamm im Vorprozess zeigt
nur, dass die Beklagte aus prozesstaktischen Gründen nach wie vor ein Beweismittel zu
erlangen erhofft, das ein Planungsverschulden ihrer Streithelferin widerlegt und damit sie -
die Beklagte - von der Haftung entbindet.
Die insoweit beweispflichtige Klägerin hat auch keinen Beweis dafür angetreten, dass die
Beklagte bzw. ihre Streithelferin bei rechtzeitigem und ausreichend genauem Hinweis von
dem Ausschreibungskonzept nicht abgewichen wäre. Die gegenbeweislich von der
Beklagten benannte Zeugin H..... hat hingegen bei ihrer Vernehmung vor der Kammer am
15. September 2003 (Bl. 315 ff. d. GA) bekundet, dass der Vorstand eingeschaltet worden
wäre, wenn ein entsprechender Hinweis erteilt worden wäre und dass nach ihrer
Einschätzung dieser angeordnet hätte den Belag so auszuführen, dass die
Gewährleistungsverpflichtung der Klägerin nicht aufs Spiel gesetzt worden wäre. Die
Glaubhaftigkeit der Bekundung der Zeugin kann dahinstehen, da sie jedenfalls nicht
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bekundet hat, dass einem Bedenkenhinweis – wie die Klägerin behauptet – nicht
Rechnung getragen worden wäre.
dd)
gewährleistungspflichtige Klägerin, hat aber nicht in vollem Umfang die Kosten der
Sanierungsarbeiten allein zu tragen. Sie kann vielmehr aufgrund des vertraglich
vereinbarten Vergütungsanspruchs eine Vergütung in Höhe von 50 %, der der Höhe nach
unstreitigen Sanierungskosten (insgesamt 243.802,66 €), mithin Zahlung von 121.901,33 €
verlangen, da der Beklagten und ihrer Streithelferin, deren Verschulden sich die Beklagte
gemäß § 278 BGB zurechnen lassen muss, hinsichtlich der Schadensverursachung ein
Mitverschulden (§ 254 BGB) anzulasten ist. Die Haftungsquote bemisst der Senat mit 50 %
(vgl. OLG Celle BauR 2002, 812 (813)). Entgegen der Ansicht des Landgerichts tritt die der
Klägerin anzulastende Hinweispflichtverletzung nicht hinter dem Planungsverschulden der
Beklagten bzw. ihrer Streithelferin völlig zurück. Wie das OLG Hamm (Seite 13 des Urteils
24 U 212/98) ausgeführt hat, ist zwar davon auszugehen, dass die Planung der
Fahrbahndecke unter Verwendung von Ölpapier bei einer Asphaltdicke von nur 4 cm grob
fehlerhaft war. Dies haben übereinstimmend alle im Vorprozess mit der Frage befassten
Sachverständigen festgestellt (Gutachten Dr. M..... vom 31.07.1998; Gutachten Dipl.-Ing.
S..... vom 15.05.2000; Berichterstattervermerk zur Beweisaufnahme vom 06.06.2000 über
Anhörung der Sachverständigen S..... und des Sachverständigen M..... sowie
Stellungnahme des Privatsachverständigen L....., Bl. 422 d. Beiakte 24 U 212/98 OLG
Hamm). Eine solche Ausführungsart entsprach auch schon seit 1987 nicht mehr dem Stand
der Technik. Soweit sich die Streithelferin der Beklagten darauf beruft, dass in dem
"vorläufigen Merkblatt für den Einbau von Straßenbahngleisen in Straßenfahrbahnen",
dass sich bis 1998 in der Sammlung "Straßenbau von A bis Z" befunden habe, die
Bauweise mit Ölpapier befürwortet worden sei, vermag sie sich dadurch – die Richtigkeit
unterstellt – nicht zu entlasten. Die Streithelferin der Beklagten als Fachplanungsbüro
durfte sich nicht allein auf die Stellungnahme in einem einzigen Fachbuch verlassen,
sondern musste sich grundlegend über den Stand der Technik informieren. Der Gutachter
Dipl.-Ing. S..... hat in dem vom OLG Hamm eingeholten schriftlichen
Sachverständigengutachten vom 15.05.2000 (Seite 8) unzweifelhaft festgestellt, dass eine
Trennschicht aus Ölpapier schon seit 1987 (ZTV-BEL-B 1/87) nicht mehr dem Stand der
Technik entsprochen hat. Auch der Gutachter Dr. P..... kommt im Rahmen seiner
gutachterlichen Stellungnahme vom 12.08.1996 zu dem Ergebnis, dass eine Trennlage
zwischen Beton und Asphalt heute (1996) nicht mehr eingesetzt werde (Bl. 168, 169 d. GA).
Schließlich hat auch der Gutachter Professor Dr. K..... in seinem im Rahmen des
selbständigen Beweisverfahrens eingeholten Sachverständigengutachten vom 20.02.2004
(2 OH 33/02 LG Duisburg) ausgeführt, dass bereits seit 1987 der Schutz gegen
Blasenbildung im Asphalt nicht mehr durch Ölpapier, sondern durch eine Versiegelung des
Betons mit Epoxydharz erreicht werde (Seite 23 des Gutachtens). Nach alledem ist mithin
von einem groben Planungsfehler seitens der Streithelferin der Beklagten auszugehen.
Dies wiegt vor allem deshalb besonders schwer, weil die Streithelferin der Beklagten im
Internet damit wirbt, auf Baumaßnahmen der hier durchgeführten Art spezialisiert zu sein
(Bl. 31 ff. d. GA).
Auf der anderen Seite hätte aber auch der Klägerin, als einem in allen Bereichen des
Baugewerbes tätigen Unternehmen auffallen müssen, dass die geplante Ausführungsart
grob fehlerhaft war und schon seit Jahren nicht mehr dem Stand der Technik entsprach.
Sowohl für die Streithelferin der Beklagten als Planungsbüro, als auch für die Klägerin
hätte im Übrigen schon aufgrund der wiederholten Problematisierung der Verwendung von
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Ölpapier bei Baubesprechungen (Bl. 98 ff. d. GA) – wenn auch unter einem anderen Aspekt
– Veranlassung bestanden grundlegende Recherchen anzustellen und die Richtigkeit der
Planung nachzuprüfen.
Im Hinblick auf die Haftungsquote bezüglich der mangelhaften Erstausführung ist hingegen
nicht zu berücksichtigen, dass die Beklagte bzw. ihre Streithelferin seit erstmaligem
Auftreten der Mängel bis heute ein Planungsverschulden der Streithelferin der Beklagten
beharrlich in Frage stellen. Das spätere Verhalten kann sich im Hinblick auf die
Haftungsquote bezüglich der mangelhaften Erstausführung nicht auswirken.
Nach alledem erscheint dem Senat unter Abwägung der Verursachungs- und
Verschuldensbeiträge ein hälftige Quotelung sachgerecht und angemessen.
Hinsichtlich der Haftungsquote sind – entgegen der Ansicht der Streithelferin der Beklagten
– die Kosten für die Zweitsanierung durch die Firma T..... in Höhe von 761.506,30 DM
schon deshalb nicht in Ansatz zu bringen, weil die Klägerin für die aufgetretenen Mängel
bei den Sanierungsarbeiten, wie im folgenden ausgeführt wird, nicht
gewährleistungspflichtig ist.
c)
Dem Vergütungsanspruch in Höhe von 50 % steht nicht entgegen, dass die
Sanierungsarbeiten mangelhaft ausgeführt worden sind.
aa)
09.07.2003 (Bl. 273 ff., 284) unter Bezugnahme auf ihr Schreiben vom 23.08.1996 (Bl. 286
d.A.) diverse Mängel der Arbeiten behauptet hat, und das Landgericht dies mangels eines
Vortrags dazu, welche Rechte daraus hergeleitet werden sollen, als unbeachtlich
zurückgewiesen hat, wird dieses Vorbringen in der Berufungsinstanz nicht weiterverfolgt.
bb)
weil unstreitig die Verformungen und Verdrückungen, deren Ursache beseitigt werden
sollte, nach kurzer Zeit erneut aufgetreten sind.
cc)
Auszugehen ist hierbei von der auch insoweit gemäß §§ 72 Abs. 2, 74 Abs. 3, 68 ZPO
feststehenden Tatsache, dass die Verformungen und Verdrückungen des Asphalts nicht
auf einer fehlerhaften Materialzusammensetzung beruhen, sondern auf die in dem
Leistungsverzeichnis vorgesehene Verwendung von Ölpapier als Trennlage zwischen
Beton und Asphalt bei einer Asphaltdecke von nur 4 cm. Das OLG Hamm hat in seinem
Urteil vom 25.10.2001 auch insoweit bindend im Verhältnis der Parteien zueinander
festgestellt, dass das fehlerhafte Konzept der Streithelferin der Beklagten und nicht die
Ausführung der Subunternehmerin (Firma V..... GmbH) ursächlich für die Schäden am
Asphalt war.
dd)
Das die Subunternehmerin, die Firma V..... GmbH, den Asphalt in einer Stärke von 4 cm
eingebaut und ihn durch eine Lage Ölpapier vom Betonuntergrund getrennt hat, beruht auf
einer Anordnung (§ 13 Nr. 3 VOB/B) der Beklagten bzw. ihrer Streithelferin als
Erfüllungsgehilfin (vgl. BGH Baurecht 1991, 79 (80); OLG Celle, Baurecht 2002, 812 (813))
gegenüber der Klägerin.
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Hiervon ist aufgrund der Interventionswirkung (§§ 72 Abs. 2, 74 Abs. 3, 68 ZPO) des
Vorprozesses auszugehen. Das Oberlandesgericht Hamm hat in seinem Urteil vom
25.10.2001 (24 U 212/98) mit bindender Wirkung zu Lasten der Beklagten festgestellt, dass
die jeweiligen Auftraggeber ihre Auftragnehmer zur Mängelbeseitigung aufgefordert haben.
Nachdem die Art der Sanierung zunächst nach Vorliegen gut-achterlicher Prüfungen habe
festgelegt werden sollen, habe die Projektleitung aus Vertretern der jetzigen Beklagten und
ihrer Streithelferin verlangt, dass die Sanierungsarbeiten so rasch wie möglich
entsprechend der alten Ausschreibung ausgeführt werden sollten (S. 5 des
vorbezeichneten Urteils). Hieraus ist bei lebensnaher Auslegung zu schließen, dass die
Auftraggeber im jeweiligen Vertragsverhältnis zu ihren Auftragnehmern die Anordnung der
Projektleitung weitergegeben haben. Es handelt sich insoweit auch um tragende Elemente
des Urteils. Im Rahmen der Prüfung, ob die Firma V..... GmbH ausreichende
Bedenkenhinweise erteilt habe, hat das OLG Hamm entscheidend darauf abgestellt, dass
die fehlerhaften Vorgaben von der Projektleitung gestammt hätten, die ohne wirkliche
vorherige Untersuchung der Schadensursache angeordnet habe, die Sanierungsarbeiten
nach den unveränderten Vorgaben auszuführen (Seite 18 des vorbezeichneten Urteils).
Den Ausführungen des OLG ist zu entnehmen, dass nur vor dem Hintergrund dieser
Anordnung davon auszugehen sei, dass die damalige Klägerin (Fa. V.....) ausreichende
Bedenkenhinweise erteilt habe. Selbst wenn man – so das OLG Hamm – der damaligen
Klägerin einen nicht ausreichenden Bedenkenhinweis vorwerfen würde, so überwiege
doch das der Beklagten anzulastende Verschulden der Projektleitung derart stark, dass
dahinter der nicht ausreichende Bedenkenhinweis der Klägerin zurücktreten würde. Mithin
ist die seitens der Projektleitung erfolgte Anordnung zumindest hinsichtlich der
Verschuldensfrage ein tragendes Element des OLG-Urteils.
ee)
Da nach alledem die Mängel auf eine Anordnung der Beklagten zurückzuführen sind, haftet
die Klägerin gemäß § 13 Nr. 3 VOB/B für die aufgetretenen Verformungen und
Verdrückungen des Asphalts nicht, es sei denn sie hat die ihr gemäß § 4 Nr. 3 VOB/B
obliegenden Prüfungs- und Hinweispflichten verletzt. Hiervon ist vorliegend nicht
auszugehen.
Wie bereits ausgeführt (s. o.) entband die Tatsache, dass die Beklagte mit ihrer
Streithelferin ein fachkundiges Planungsbüro eingeschaltet hatte die Klägerin nicht von
ihrer Prüfungs- und Hinweispflicht. Auch im Fall der Einschaltung eines Sonderfachmanns
– wie hier der Streithelferin der Beklagten – ist der ausführende Handwerker verpflichtet
Planvorgaben auf offenkundige Fehler zu überprüfen.
Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze ist eine Verletzung der der Klägerin obliegenden
Prüfungs- und Hinweispflicht nicht anzunehmen. Da es sich – wie das OLG Hamm auf S.
13 seines Urteils (21 U 212/98) bindend festgestellt hat – hinsichtlich der Anordnung der
Verwendung von Ölpapier bei einer Asphaltdicke von 4 cm um einen groben
Planungsfehler und damit um einen offenkundigen Fehler gehandelt hat, musste die
Klägerin als Fachfirma die Beklagte auf die Fehlerhaftigkeit des Konzepts hinweisen, auch
wenn die Beklagte ihrerseits durch ihre Streithelferin eine Fachfirma mit der Erstellung des
Leistungsverzeichnisses beauftragt hatte. Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat,
hat die Klägerin durch das Schreiben vom 13.08.1996 (Bl. 17 der Gerichtsakte) in
Verbindung mit dem beigefügten Vermerk vom 09.08.1996 über die Besprechung vom
07.08.1996 (Bl. 18 ff. der Gerichtsakte) ausreichend auf die Bedenken hinsichtlich einer
Ausführung der Sanierung mit dem Material gemäß Leistungsverzeichnis mit der dort
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angegebenen Schichtstärke und unter Verwendung von Ölpapier hingewiesen. Die
Klägerin hat insoweit die problematischen Punkte "Verwendung von Ölpapier bei der
vorgegebenen Asphaltdicke" genau genug bezeichnet.
Der Bedenkenhinweis ist schriftlich an den richtigen Adressaten – Stadt O....., Stadtamt
ÖPNV 96 – erfolgt. Bei dem Stadtamt ÖPNV 96 handelt es sich seitens der Beklagten um
die Projektleitung (Vermerk vom 09.08.1996, Bl. 18 der Gerichtsakte; Protokolle über
Baubesprechungen Bl. 98 ff. der Gerichtsakte).
Eine Hinweispflichtverletzung ist – entgegen der Ansicht der Streithelferin – auch nicht
deshalb anzunehmen, weil die Klägerin unstreitig die ihr am 15.08.1996 und damit nach
Beginn der Sanierungsarbeiten zugegangene gutachterliche Stellungnahme und den
Untersuchungsbericht des Sachverständigen Dr. P..... vom 12.08.1996 (Bl. 168 ff. der
Gerichtsakte) an die Beklagte nicht weitergegeben hat. Hierbei kann dahinstehen, ob die
Behauptung der Streithelferin der Beklagten zutrifft, dass die Klägerin bereits in der ersten
Augustwoche und damit vor Beginn der Sanierungsarbeiten am 14.08.1996 über das
Ergebnis der Untersuchungen mündlich unterrichtet war. Die Klägerin war jedenfalls nicht
verpflichtet, den Untersuchungsbericht weiterzuleiten. Sie durfte angesichts der
Besonderheit der hier vorliegenden Umstände vielmehr davon ausgehen, dass die
Beklagte an dem Konzept ihrer Streithelferin festhalten würde und nicht – wie der Gutachter
Dr. P..... vorgeschlagen hatte, das gesamte vorliegende Ausschreibungskonzept revidieren
würde. Als im Juli 1996 hinsichtlich der Erstausführung erstmals Mängel auftraten, hat die
Beklagte das Konzept ihrer Streithelferin nicht erkennbar in Frage gestellt. Schon vor
Beginn der Erstausführung war die Verwendung von Ölpapier und die Ausführungsart des
Gussasphalts Gegenstand von diversen Baubesprechungen (vgl. Protokolle zur
Baubesprechung Bl. 98 ff. der Gerichtsakte), ohne dass die Beklagte das
Ausschreibungskonzept angezweifelt hätte. Durch Schreiben vom 06.08.1996 (Bl. 291 der
Gerichtsakte) hat die Beklagte die Klägerin hinsichtlich der Ausführung der
Sanierungsarbeiten an ihre Streithelferin verwiesen und die Klägerin aufgefordert, bis zum
09.08.1996 mit den Arbeiten zu beginnen und diese bis zum 31.08.1996 zu vollenden. Dem
Schreiben ist weiter zu entnehmen, dass dem Vorschlag der Klägerin über das weitere
Vorgehen nach Vorliegen des seitens der Beklagten in Auftrag gegebenen
Sachverständigengutachtens zu entscheiden, wegen der bekannten Terminssituation nicht
zugestimmt werden könne. Die Beklagte hat insoweit deutlich gemacht, dass es ihr im
Hinblick auf die bevorstehende Eröffnung des Einkaufszentrums C..... allein auf
unverzügliche Weiterarbeit ankam. Eine solche wäre aber bei der von Dr. P..... geforderten
vollständigen Revidierung des Ausschreibungskonzepts nicht möglich gewesen. Eine
solche Überarbeitung des Leistungsverzeichnisses hätte auch erst nach Beginn der
Sanierungsarbeiten erfolgen können, da jedenfalls das schriftliche Gutachten erst am
15.08.1996 bei der Klägerin vorlag und vorher allein infolge der vermeintlich mündlich
erfolgten Vorabinformation eine Revidierung nicht in Betracht gekommen wäre. Dies aber
hätte einen Baustop bedeutet, von dem die Klägerin sicher ausgehen konnte, dass dies
nicht im Interesse der Beklagten lag.
Letztendlich kann aber auch dahinstehen, ob die Klägerin ihrer Hinweispflicht im Sinne von
§ 4 Nr. 3 VOB/B durch das Schreiben vom 13.08.1996 in Verbindung mit dem Vermerk vom
09.08.1996 (Bl. 17 ff. der Gerichtsakte) in ausreichendem Umfang nachgekommen ist und
ob eine Pflichtverletzung wegen Nichtvorlage des Gutachtens des Dr. P..... anzunehmen
ist.
Offen bleiben kann auch, ob die Streithelferin bei Vorlage des Gutachtens des Dr. P.....
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nach Beginn der Sanierungsarbeiten das Ausschreibungskonzept geändert und für einen
kraftschlüssigen Verbund zwischen Gussasphalt und darunter liegender Betonschicht
gesorgt hätte. Dafür, dass sich die Beklagte auch bei Mitteilung der Bedenken nicht zu
anderen Anordnungen entschlossen hätte, daher der Schaden auch bei gehöriger
Beachtung der Prüfungs- und Hinweispflicht eingetreten wäre, trägt – wie bereits
ausgeführt - der Auftragnehmer – hier die Klägerin – die Beweislast.
Vorliegend spricht aufgrund der objektiven Umstände eine tatsächliche Vermutung dafür,
dass die Streithelferin, an die die Beklagte die Klägerin hinsichtlich der Art der Ausführung
der Sanierungsarbeiten durch Schreiben vom 06.08.1996 (Bl. 291 der Gerichtsakte)
verwiesen hat, infolge der Vorlage des Gutachtens des Dr. P..... das
Ausschreibungskonzept nicht geändert hätte. Auch noch im hiesigen Berufungsrechtszug
beharrt die Streithelferin auf ihrer Meinung, dass ein Ausführungsfehler der Firma V.....
GmbH vorliege. Dem Gutachten des Dr. P..... misst sie auch in der Berufungsinstanz im
Wesentlichen die Bedeutung bei, dass dadurch belegt sei, dass ein zu weiches Bindemittel
verwendet worden sei. Sie entnimmt dem Gutachten hingegen nicht – wovon infolge der
Interventionswirkung des Vorprozesses auszugehen ist -, dass alleinige Ursache der
Mängel die Verwendung von Ölpapier bei einer Asphaltdecke von nur 4 cm ist. Damit ist
ausgeschlossen, dass die Streitverkündete nach Vorlage des Gutachtens des Dr. P.....
spontan die bereits begonnenen Sanierungsarbeiten im Jahre 1996 gestoppt und ihr
Ausschreibungskonzept komplett revidiert hätte. Auch durch die im Vorprozess eingeholten
Sachverständigengutachten hat sie sich nicht überzeugen lassen. Hierbei kann
dahinstehen, ob dies aus prozesstaktischen Erwägungen geschieht. Die Überlegung, dass
sie wegen eines Planungsfehlers für die Kosten der Sanierungsarbeiten haftet, wenn die
Erstausführung durch ihr Verschulden mangelhaft erfolgt ist, stand auch schon zum
Zeitpunkt vor Ausführung der Sanierungsarbeiten im Raum. Hätte die Streithelferin der
Beklagten infolge der Vorlage des Gutachtens des Dr. P..... ihr Ausschreibungskonzept
revidiert, hätte sie damit eingeräumt, dass ihre Planung fehlerhaft gewesen ist und hätte
damit für die Kosten der Sanierung gehaftet. Gerade dies versucht die Streithelferin sowohl
im Vorprozess aber auch im hiesigen Rechtsstreit zu vermeiden.
Vor dem Hintergrund, dass die Streithelferin der Beklagten dem Gutachten des Dr. P.....
hauptsächlich entnimmt, dass ein zu weiches Bindemittel verwendet worden sei, ist ihr
Vorbringen auch in sich widersprüchlich und damit unbeachtlich, wenn sie gleichzeitig
unter Beweisantritt durch Vernehmung von Zeugen behauptet, sie hätte ihr
Leistungsverzeichnis nach Vorlage des Gutachtens Dr. P..... sofort geändert und auf die
Verwendung von Ölpapier verzichtet.
Letztendlich kann dies alles jedoch offen bleiben. Selbst wenn eine
Hinweispflichtverletzung anzunehmen wäre, die sich auch kausal ausgewirkt hätte, würde
das Verschulden der Beklagten und das Verschulden ihrer Streithelferin, welches sie sich
gemäß § 278 BGB zurechnen lassen muss, derart überwiegen, dass die
Hinweispflichtverletzung der Klägerin dahinter völlig zurückträte (§ 254 BGB). Die
Streithelferin der Beklagten, die im Internet damit wirbt, auf Baumaßnahmen, der hier
durchgeführten Art spezialisiert zu sein (Bl. 31 ff. der Gerichtsakte), hat eine Bauweise
geplant, die bereits seit 1987 nicht mehr dem Stand der Technik entsprach. Sie hat daran
festgehalten, obwohl von Baubeginn an die Bauweise, wenn auch unter einem anderen
Aspekt, Gegenstand von Baubesprechungen war (Bl. 98 ff. der Gerichtsakte). Auch der
Bedenkenhinweis der Klägerin im Schreiben vom 13.08.1996 (Bl. 17 der Gerichtsakte) hat
sie nicht dazu veranlasst, das Ausschreibungskonzept grundsätzlich zu überprüfen und zu
überdenken. Die Beklagte ihrerseits hat ohne das Ergebnis, des von ihr in Auftrag
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gegebenen Sachverständigengutachtens abzuwarten und letztlich in Unkenntnis der
Schadensursache die Klägerin unter Fristsetzung im Schreiben vom 06.08.1996 (Bl. 291
der Gerichtsakte) zur Durchführung der Sanierungsarbeiten nach dem ursprünglichen
Leistungsverzeichnis aufgefordert. Vor diesem Hintergrund überwiegt das Verschulden der
Beklagten in Verbindung mit dem Verschulden ihrer Streithelferin derart, dass ein
unterstellter Verursachungsbeitrag der Klägerin außer Betracht bleiben müsste.
Entgegen der Ansicht der Streithelferin der Beklagten, ist der Klägerin ein Hinweis auf ein
Verschulden der Beklagten nicht deshalb versagt, dass sie durch die Nichtvorlage des
Gutachtens des Dr. P..... ihre Hinweispflicht verletzt hat (vgl. Werner/Pastor, Der
Bauprozess, 10. Auflage 2002, Rdziff. 1522; BGH BauR 1991, 79 (80); OLG Hamm BauR
1990, 731 (732)).
Die Klägerin hat durch das Schreiben vom 13.08.1996 in Verbindung mit dem Vermerk vom
09.08.1996 über die Baubesprechung vom 07.08.1996 (Bl. 17 ff. der Gerichtsakte) auf die
Bedenken hinsichtlich der Ausführungsart durch Verwendung von Ölpapier bei der
ausgeschriebenen Asphaltdicke schriftlich hingewiesen. Vor diesem Hintergrund ist nicht
davon auszugehen, dass die Klägerin durch die Nichtvorlage des Gutachtens des Dr. P.....
auf von ihr sicher erkannte Mängel der Planung nicht hingewiesen hat. Sie durfte vielmehr,
wie zuvor dargelegt, davon ausgehen, dass die Streithelferin der Beklagten das Gutachten
des Dr. P..... nicht zum Anlass nehmen würde, die Sanierungsarbeiten zu stoppen und
infolge des Gutachtens ihr Ausschreibungskonzept komplett zu revidieren.
ff.)
Ein Mangel der Werkleistung der Klägerin liegt weiterhin auch nicht wegen der vom
Leistungsverzeichnis abweichenden Materialzusammensetzung vor. Es handelt sich
insoweit nicht um einen den Verkehrswert der Leistung mindernden Mangel. Entgegen der
Behauptung der Streithelferin der Beklagten ist das im Leistungsverzeichnis vorgesehene
Bitumen B 45 und nicht das weichere Bitumen B 65 verwendet worden. Soweit dem
Asphalt kein Trinidad Epure zugesetzt wurde, stellt dies keine Abweichung von den
Vorgaben des Leistungsverzeichnisses dar. Auch soweit bei den übrigen Zuschlagstoffen
nicht genau die Vorgaben des Leistungsverzeichnisses eingehalten wurden, führt dies
nicht zu einer Minderung des Verkehrswerts der Leistung der Klägerin. Dies steht im
Verhältnis der Parteien zueinander gemäß §§ 72 Abs. 2, 74 Abs. 3, 68 ZPO fest (siehe
oben). Das OLG Hamm hat in seinem Urteil vom 25.10.2001 (24 U 212/98) bindend die
zuvor dargestellten Feststellungen getroffen. Es handelt sich um tragende Elemente der
Entscheidung, da die Frage, ob die Klägerin des Vorprozesses (Subunternehmerin Firma
V..... GmbH) eine Vergütung für die Sanierungsarbeiten verlangen kann, entscheidend
davon abhängt, ob ihr insoweit ein Ausführungsfehler vorzuwerfen ist.
3.)
Der zuerkannte und mit der Berufung nicht angegriffene Zinsanspruch folgt aus § 16 Abs. 5
Nr. 3 VOB/B in der zur Zeit der Auftragserteilung geltenden Fassung. Ein weitergehender
Zinsanspruch besteht nicht.
4.)
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Die Revision wird gemäß § 543 Abs. 2 Ziff. 1 ZPO zugelassen, weil die Rechtssache bzgl.
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der Frage des Umfangs und der Grenzen der Interventionswirkung des Vorprozesses
gemäß §§ 72 Abs. 2, 74 Abs. 3, 68 ZPO grundsätzliche Bedeutung hat.
Streitwert für die Berufungsinstanz: 243.802,66 €
Wert der Beschwer für die Klägerin: 121.901,33 € Wert der Beschwer für die Beklagte:
121.901,33 €