Urteil des OLG Düsseldorf vom 15.01.2009

OLG Düsseldorf (antragsteller, bekanntmachung, auftraggeber, wahl, unternehmen, akteneinsicht, eignung, bieter, grad, sache)

Oberlandesgericht Düsseldorf, VII-Verg 77/08
Datum:
15.01.2009
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
Vergabesenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
VII-Verg 77/08
Tenor:
Der Antrag auf Verlängerung der aufschiebenden Wirkung der sofortigen
Be-schwerde gegen den Beschluss der Vergabekammer bei der
Bezirksregierung Köln vom 17. Dezember 2008 wird abgelehnt.
Die Anträge des Antragstellers auf Gewährung umfassender
Akteneinsicht werden zurückgewiesen.
(Hier Freitext: Tatbestand, Gründe etc.)
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I. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers hat wahrscheinlich keine Aussicht auf
Erfolg. Der Nachprüfungsantrag ist voraussichtlich unbegründet.
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Der Antragsteller ist durch die (möglicherweise fehlerhafte) Wahl der Vergabeart nicht
kausal gehindert worden, einen Teilnahmeantrag einzureichen. Die
streitgegenständliche Ausschreibung der Antragsgegnerin ist europaweit bekannt
gemacht worden. Der Antragsteller hat selbst im Verfahren vor der Vergabekammer
vorgetragen, er habe nur nach offenen Ausschreibungen für Reinigungsdienstleistungen
recherchiert. Es liegt aber in der Handlungsfreiheit der an Ausschreibungen
interessierten Unternehmen, alle regional in Betracht kommenden europäischen
Bekanntmachungen für Reinigungsdienstleistungen zu recherchieren und zu prüfen.
Ebenso liegt es ausschließlich in der Verantwortung des Bieters, ob er ein Angebot oder
einen Teilnahmeantrag einreicht (vgl. BGH, Beschl. v. 26. September 2006, X ZB 14/06,
Tz. 52, VergabeR 2007, 59). Unterlässt er dies, so ist ursächlich für die unterlassene
Stellung eines Teilnahmeantrag nicht die vom Auftraggeber gewählte Vergabeart,
sondern seine eigenverantwortlich getroffene Entscheidung, Bekanntmachungen zu
nicht offenen Verfahren nicht zu recherchieren und nicht zu prüfen.
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Dass dieser Entscheidung die Vorstellung des Antragstellers zu Grunde lag, beim
offenen Verfahren müssten ausnahmslos alle interessierten Unternehmen als generell
geeignet angesehen werden, während dies beim nicht offenen Verfahren nicht der Fall
sei, ändert nichts daran, dass es allein Aufgabe des Antragstellers ist zu ermitteln,
welche Bekanntmachungen zu Reinigungsdienstleistungen veröffentlicht worden sind
und diese sodann daraufhin zu überprüfen, ob er sich an diesen beteiligen kann. Im
übrigen kann die Wahl des nicht offenen Verfahrens andere Gründe haben (vgl. § 3 a
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Nr. 1 Abs. 1 i.V.m. § 3 Nr. 3 b) - d) VOL/A) als den Umstand, dass eine spezifische
Eignung von den Bietern für die Auftragsdurchführung vom Auftraggeber verlangt wird.
Insofern ist die Auffassung des Antragstellers, bei nicht offenen Verfahren sei stets ein
höherer Grad an Eignung vom Bieter gefordert, in der Sache unzutreffend.
II. Dem Antragsteller ist keine umfassende Akteneinsicht zu gewähren. Der Antragsteller
hat geltend gemacht, die unterlassene Aufstellung von Unterkriterien für die
Eignungsprüfung in der Bekanntmachung oder den Verdingungsunterlagen sei
vergaberechtswidrig. Es kann dahinstehen, ob der Auftraggeber verpflichtet gewesen
wäre, Unterkriterien für die Teilnahmeanträge aufzustellen, sei es in der
Bekanntmachung oder erst in den Teilnahmeunterlagen. Der Antragsteller hat aber
schon nicht dargetan, durch eine unterlassene Bekanntgabe in der Bekanntmachung an
der Einreichung eines Teilnahmeantrags gehindert worden zu sein. Eine Verletzung in
eigenen Rechten scheidet demzufolge aus.
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Dicks
Dieck-Bogatzke
Frister
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