Urteil des OLG Düsseldorf vom 14.02.2002

OLG Düsseldorf: ärztliche behandlung, eigenes verschulden, entschuldigungsgrund, zustand, verspätung, geschäftsbetrieb, krankheit, zeugenpflicht, glaubhaftmachung, datum

Oberlandesgericht Düsseldorf, 2 Ws 41/02
Datum:
14.02.2002
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
2. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
2 Ws 41/02
Tenor:
Die Beschwerde wird als unbegründet auf Kosten des
Beschwerdeführers verworfen.
G r ü n d e :
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I.
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Die Beschwerde ist unbegründet.
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1.
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Nach § 51 Abs. 2 Satz 1 StPO unterbleiben die Auferlegung der Kosten und die
Festsetzung eines Ordnungsgeldes, wenn das Ausbleiben des Zeugen rechtzeitig
genügend entschuldigt wird.
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Rechtzeitig ist eine Entschuldigung nur dann, wenn sie so frühzeitig bei Gericht eingeht,
dass eine Verlegung des Termins und eine Abbestellung der zur Verhandlung
geladenen Personen noch im gewöhnlichen Geschäftsbetrieb möglich ist (vgl.
Kleinknecht/Meyer-Goßner, 45. Aufl., § 51 StPO Rdnr. 8 mwN). Die Mitteilung des
Beschwerdeführers ging erst am 6. November 2001 ein, so dass es bereits an der
Rechtzeitigkeit fehlt. Im übrigen enthält diese auch keine genügende Entschuldigung.
Der Hinweis auf eine akute Verschlechterung der chronischen Krankheit des
Beschwerdeführers erlaubt keine Beurteilung dahingehend, dass er deshalb
unverschuldet gehindert gewesen ist, seiner Zeugenpflicht nachzukommen.
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Auch unter Berücksichtigung von § 51 Abs. 2 Satz 2 StPO gilt nichts anderes, da es an
konkreten Darlegungen und der geforderten Glaubhaftmachung fehlt.
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2.
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Die Voraussetzungen einer nachträglichen genügenden Entschuldigung liegen nicht
vor.
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Die Aufhebung eines Ordnungsgeldbeschlusses auf eine nachträgliche Entschuldigung
eines Zeugen setzt voraus, dass dieser Tatsachen vorträgt und glaubhaft macht, aus
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denen sich ergibt, dass ihn an der Verspätung der Entschuldigung und dem
Nichterscheinen in der Hauptverhandlung kein Verschulden trifft (§ 51 Abs. 2 Satz 3
StPO iVm § 51 Abs. 2 Satz 2 StPO).
Diese Erfordernisse sind hier nicht erfüllt. Der Beschwerdeführer hat keinen
genügenden Entschuldigungsgrund vorgetragen, denn es sind keine ausreichenden
Tatsachen glaubhaft gemacht, aus denen geschlossen werden könnte, dass er sich
rechtzeitig vor dem Hauptverhandlungstermin entschuldigt hätte und sich ohne eigenes
Verschulden für berechtigt halten durfte, nicht zur Hauptverhandlung erscheinen zu
müssen. Ein hinreichender Nachweis für eine Verschlechterung des
Krankheitszustands des Beschwerdeführers in einem Umfang, dass er nicht zum Termin
erscheinen konnte, lässt sich weder mit der allgemein gehaltenen ärztlichen
Bescheinigung vom 22. November 2001 noch mit den ärztlichen Liquidationen vom 10.
Dezember 2001 und 6. Januar 2002 führen. Daraus lässt sich lediglich entnehmen, dass
der Beschwerdeführer sich an mehreren Terminen, die zu dem
Hauptverhandlungstermin in mehrwöchigem Abstand liegen, in ärztliche Behandlung
begeben hat. Über den Zustand des Beschwerdeführers am 7. November 2001
verhalten sie sich nicht.
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Die Höhe des auf der Grundlage von Art. 6 Abs. 1 EGStGB zu bemessenden
Ordnungsgeldes ist nicht zu beanstanden.
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II.
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Eine Einstellung des Ordnungsmittelverfahrens in entsprechender Anwendung des
Rechtsgedankens des § 153 StPO (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 1.9.1993 = wistra
1994, 77, 78; OLG Düsseldorf, 1. Strafsenat, MDR 1982, 600; 3. Strafsenat, JMBl NW
1990, 58, 59 mwN = OLGSt Nr. 3 zu § 51 StPO mwN), scheidet aus.
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Denn unter Berücksichtigung des Normzwecks des § 51 Abs. 2 StPO kommt eine
solche nur dann in Betracht, wenn das Verschulden gering und der Verstoß gegen das
Erscheinungsgebot prozessual folgenlos geblieben ist (vgl. OLG Düsseldorf, 3.
Strafsenat, aaO; KK-Senge, 4. Aufl., § 51 StPO Rdnr. 21; LR-Dahs, 25. Aufl., § 51 StPO
Rdnrn. 5 und 20). Vorliegend kann indessen nicht ausgeschlossen werden, dass der
weitere Gang des Strafverfahrens in der Hauptverhandlung vom 7. November 2001
durch das Nichterscheinen des Beschwerdeführers beeinflusst worden ist. Denn das
Landgericht hat das Verfahren ausgesetzt und neuen Hauptverhandlungstermin auf den
27. März 2002 anberaumt.
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III.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 StPO.
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