Urteil des OLG Düsseldorf vom 12.04.2005

OLG Düsseldorf: transportvertrag, auflösung, gegenleistung, dienstwagen, gerichtsbarkeit, rechtshängigkeit, mandat, meinung, bauer, beendigung

Datum:
Gericht:
Spruchkörper:
Entscheidungsart:
Tenor:
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Aktenzeichen:
Vorinstanz:
Oberlandesgericht Düsseldorf, I-24 U 66/04
12.04.2005
Oberlandesgericht Düsseldorf
24. Zivilsenat
Urteil
I-24 U 66/04
Landgericht Düsseldorf, 2a O 82/03
Auf die Berufung der Klägerin wird unter Zurückweisung des
weitergehenden Rechtsmittels das am 24. Februar 2004 verkündete
Urteil der 2a Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf -Einzelrichterin-
teilweise abgeändert und insge-samt wie folgt neu gefasst:
Der Beklagte wird unter Abweisung der weitergehenden Klage verur-teilt,
an die Klägerin 698,52 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozent-punkten
über dem Basiszinssatz seit dem 24. Juni 2003 zu zahlen.
Die Kosten beider Rechtszüge trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung gegen
Sicher-heitsleistung in Höhe von 120% des jeweils beizutreibenden
Betrags abzu-wenden, es sei denn, die Gegenseite leistet vorher
Sicherheit in gleicher
Höhe.
A.
Die klagende Rechtsanwaltspartnerschaftsgesellschaft hat den Beklagten außergerichtlich
in einer arbeitsgerichtlichen Angelegenheit beraten. Der Beklagte war seit mehr als 15
Jahren in zuletzt leitender Stellung, ohne zur selbständigen Einstellung/Entlassung von
Personal berechtigt gewesen zu sein, bei der M.KG (nachfolgend Arbeitgeberin genannt)
als "Bereichsleiter Distributionstransporte" beschäftigt gewesen. Sein monatliches
Bruttogrundgehalt betrug 7.162,35 EUR. Außerdem erhielt er vermögenswirksame
Leistungen, einen Beitrag zur Altersversorgung, als Sachbezug einen Dienstwagen auch
zur privaten Nutzung sowie eine Jahrestantieme, aufgeteilt in einen betriebsbezogenen,
vom Jahresbetriebsergebnis abhängigen sowie einen persönlichen leistungsbezogenen
Teil.
Im Sommer des Jahres 2002 geriet der Beklagte mit dem Betriebsrat des von ihm geleiteten
Betriebs in einen Konflikt, der auf gegenseitigen verhaltensbezogenen Beschuldigungen
beruhte und zuletzt vor den zuständigen Gerichten ausgetragen wurde. Dies nahm die
Arbeitgeberin zum Anlass, den Beklagten am 12. September 2002 mit sofortiger Wirkung
von seinen Aufgaben freizustellen. Ihm wurde nahegelegt, das ihm unterbreitete, mit einer
Geldabfindung (113.000 EUR) verbundene Angebot zur Auflösung des Arbeitsvertrags
(nachfolgend Auflösungsvertrag genannt) innerhalb bestimmter Frist zu unterzeichnen,
andernfalls das Arbeitsverhältnis aus verhaltensbedingten Gründen außerordentlich
gekündigt werde. Die Arbeitgeberin hatte auf Nachfrage ferner Zustimmung signalisiert, mit
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dem Beklagten als Unternehmer im Falle seines Ausscheidens einen Rahmenvertrag über
Transporte mit bestimmten Umsätzen abzuschließen (nachfolgend Transportvertrag
genannt).
Am 24. September 2002 begab sich der Beklagte in die Beratung der Klägerin. Er
beauftragte den sachbearbeitenden Rechtsanwalt H., der über den avisierten
Transportvertrag unterrichtet worden war, über die Einzelheiten des Auflösungsvertrages
zu verhandeln, insbesondere eine höhere Geldabfindung zu erreichen. Weitere
unverzichtbare Bedingung war, dass der Beklagte einer Auflösungsvereinbarung nicht
ohne den Abschluss des Transportvertrags zustimmen werde. Die Parteien streiten
darüber, ob Gegenstand des Auftrags auch gewesen ist, Einzelheiten des
Transportvertrags zu verhandeln.
Die Klägerin führte Verhandlungen und eine Besprechung mit der Arbeitgeberin, wobei
auch der Transportvertrag zur Sprache kam. Nachdem im November 2002 Auflösungs- und
Transportvertrag (in getrennten Urkunden, der Transportvertrag mit der noch zu
gründenden M-GmbH) unterzeichnet worden waren, erteilte die Klägerin ihre Honorarnote,
die unter Berücksichtigung eines Vorschusses (2.320 EUR) mit 55.631,28 EUR endet. Die
Klägerin legt einen Gegenstandswert von 5.044.764,68 EUR zugrunde. Davon entfällt ein
Anteil von 5 Mio. EUR auf die Verhandlung und den Abschluss des Transportvertrags.
Die Klägerin hat geltend gemacht: Verhandlung und Abschluss beider Verträge seien
Gegenstand des Auftrags gewesen. Es handele sich um zwei verschiedene Gegenstände,
so dass der Wert des Transportvertrags wenigstens mit der Differenz zwischen dem bereits
vor Beratungsbeginn unterbreiteten Angebot (15 Mio. EUR Umsatz) und der unter ihrer
Mitwirkung erzielten Verbesserung (20 Mio. EUR Umsatz) zu den übrigen Werten zu
addieren sei.
Unter Berücksichtigung einer Teilzahlung vor Eintritt der Rechtshängigkeit hat die Klägerin
beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an sie 54.718,56 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Eintritt der Rechtshängigkeit zu zahlen.
Der Beklagte hat um
Klageabweisung
gebeten. Er hat geltend gemacht: Gegenstand des Auftrags sei nur der Auflösungsvertrag
gewesen. Doch selbst dann, wenn es auch Aufgabe der Klägerin gewesen wäre, den
Transportvertrag zu verhandeln und in die Auflösungsvereinbarung einzubringen, würde
dieser den Gegenstandswert nicht beeinflussen. Der Transportvertrag sei, um ihm, den
Beklagten, eine neue selbständige Existenz zu ermöglichen, nur eine Gegenleistung für die
Einwilligung in die Auflösung des Arbeitsvertrags gewesen. Hilfsweise hat der Beklagte
geltend gemacht, der Wert des Transportvertrags sei nicht am Umsatz, sondern an der
Gewinnchance zu orientieren, die nur etwa 2,5% des Umsatzes betrage.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Es hat offen gelassen, ob die Klägerin auch
den Transportvertrag (mit)verhandeln sollte. Durch die Mitverhandlung des
Transportvertrags werde der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit nicht verändert.
Dagegen richtet sich die Berufung der Klägerin. Sie wiederholt und vertieft ihr
erstinstanzliches Vorbringen und macht jetzt geltend, Auflösungs- und Transportvertrag
seien nicht nur zwei verschiedene Gegenstände, sondern zwei verschiedene
Angelegenheiten, die nicht nach ihren zusammengerechneten, sondern nach ihren
jeweiligen Einzelwerten zu honorieren seien. Unter Vorlage entsprechend erhöhter
Honorarrechnungen beantragt die Klägerin jetzt,
unter Abänderung des angefochtenen Urteils den Beklagten zu verurteilen, an sie
57.608,28 EUR nebst Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 54.718,56
EUR seit Klagezustellung (d. i. der 24. Juni 2003) und aus weiteren 2.890,72 EUR seit
Zustellung der Berufungsbegründung (d. i. der 01. Juni 2004) zu zahlen.
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Der Beklagte bittet um Zurückweisung der Berufung.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils und
auf den Akteninhalt Bezug genommen.
B.
Die Berufung hat nur ganz geringfügigen Erfolg. Der Beklagte schuldet der Klägerin gemäß
§§ 675, 612 BGB, § 8 Abs. 1 S. 2 BRAGO, § 12 Abs. 7 S. 1 ArbGG ein Gesamthonorar von
3.931,24 EUR. Unter Berücksichtigung bereits geleisteter Teilbeträge verbleibt noch eine
Restforderung von 698,52 EUR.
I.
Mit ihrem Hauptangriff (besonderer Wertansatz für den Transportvertrag) hat die Klägerin
keinen Erfolg. Das Landgericht hat mit im Ergebnis zutreffenden Erwägungen für den
Transportvertrag keinen gesonderten Wert angesetzt.
1.
Die (erstmals im zweiten Rechtszug geäußerte) Ansicht der Klägerin, das vom Beklagten
erteilte Mandat betreffe nicht eine, sondern zwei verschiedene Angelegenheiten
(Auflösungs- und Transportvertrag), die getrennt voneinander zu honorieren seien, ist
unzutreffend. In diesem Zusammenhang kann zugunsten der Klägerin als richtig unterstellt
werden, dass der Beklagte sie (wenigstens konkludent) auch mit der Verhandlung des
Transportvertrags beauftragt hat (wofür nach Einschätzung des Senats auch einige Indizien
sprechen dürften).
a)
Ob die zu besorgenden Tätigkeiten des Rechtsanwalts eine oder mehrere Ange-
legenheiten betreffen, wird nicht in der Bundesrechtanwaltsgebührenordnung (BRAGO)
geregelt, welche (mit Blick auf die unbedingte Mandatserteilung vor dem 01. Juli 2004)
gemäß § 61 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) in der bis zum 30. Juni 2004
geltenden Fassung auf den Streitfall anzuwenden ist. In § 13 Abs. 2 S. 1 BRAGO wird nur
bestimmt, dass der Rechtsanwalt in derselben Angelegenheit jede gesetzliche Gebühr nur
einmal verlangen kann. Ob eine oder mehrere Angelegenheiten vorliegen, ist eine Frage
des Einzelfalls und richtet sich maßgeblich nach dem Inhalt der vereinbarten
Geschäftsbesorgung (§§ 611, 675 BGB), die der Tätigkeit des Rechtsanwalts den
auftragstypischen Rahmen verleiht. Solange sich der Rechtsanwalt innerhalb dieses
Rahmens bewegt, betreffen alle seine Tätigkeiten, mögen sie auch vielzählig, vielgestaltig
und zeitaufwendig sein und sich auf verschiedene rechtliche Gegenstände (Rechte oder
Rechtsverhältnisse) beziehen, dieselbe Angelegenheit (BGH MDR 1976, 74; 1979, 76;
1984, 561; NJW 2004, 1043 sub Nr. II.1a). Die Zusammenfassung verschiedener
Tätigkeiten zu einer gebührenrechtlichen Angelegenheit wird vielfach indiziert durch eine
einheitliche Auftragserteilung, durch die Identität des Gegners oder Verhandlungspartners,
die Verfahrensart und den Verfahrensrahmen sowie den inneren Zusammenhang der
Tätigkeiten (vgl. Senat OLGR Düsseldorf 2001, 214 m.w.N.).
b)
Bei Anlegung dieses Maßstabs ist der sachbearbeitende Rechtsanwalt in nur einer
Angelegenheit tätig geworden.
aa)
Anlass für die Mandatierung ist gewesen, dass der Beklagte nach heftigen, zuletzt auch
gerichtlich geführten Auseinandersetzungen mit dem Betriebsrat von seiner Arbeitgeberin
nach rund 15-jähriger Tätigkeit zuletzt als Logistikfachmann in leitender Funktion
freigestellt und dass ihm eine verhaltensbedingte Kündigung angekündigt worden war,
deren Erklärung er nur dann entgehen könne, wenn er den ihm vorgelegten Entwurf zur
Aufhebung des Arbeitsverhältnisses unterzeichne. Der bei Mandatsbeginn 52-jährige
Beklagte war der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht grundsätzlich abgeneigt,
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wenn zwei Bedingungen erfüllt wurden:
Geldabfindung, die den bisher angebotenen Betrag übersteigt (Auflösungsvertrag)
Unterstützung der Arbeitgeberin für seinen beruflichen Neubeginn als selbständiger
Spediteur in Gestalt eines mehrjährigen Transportvertrags mit garantierten Jahresumsätzen
(Transportvertrag)
Von dem sachbearbeitenden Rechtsanwalt wollte der Beklagte zunächst beraten und dann
vertreten werden. Er wollte nämlich zunächst wissen, wie seine Verhandlungsposition
gegenüber der Arbeitgeberin nach der Rechtslage einzuschätzen sei (Beratung). Nachdem
er diesbezüglich eine ermutigende Auskunft erhalten hatte, sollte der Rechtsanwalt den
Beklagten gegenüber der Arbeitgeberin vertreten, wobei der Beklagte den Abschluss
beider Verträge zu einem "Junktim" erhob. Er war insbesondere nicht bereit, sein
Arbeitsverhältnis aufzugeben, ohne gleichzeitig einen Transportvertrag mit befriedigendem
Inhalt abzuschließen. Ohne ein solches Vertragsverhältnis war er sogar bei einer
befriedigenden Geldabfindung bereit, es auf die Kündigungserklärung des
Arbeitsverhältnisses und die Führung eines Kündigungsschutzprozesses ankommen zu
lassen.
bb)
Anlass, Inhalt und Ziel der vereinbarten Geschäftsbesorgung waren damit einheitlicher
Natur. Es ging entweder um die einverständliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses
unter den von dem Kläger erklärten Bedingungen oder um die Fortsetzung des
Arbeitsverhältnisses unter Inkaufnahme einer verhaltensbedingten Kündigung und ggf.
auch der Führung eines Kündigungsschutzprozesses, in welchem erneut die Chance
bestand, zu einer Auflösungsvereinbarung nach der Vorstellung des Beklagten zu
gelangen. In diesem Rahmen hatte der sachbearbeitende Rechtsanwalt die Interessen des
Beklagten zu vertreten.
Daraus folgt, dass der Transportvertrag nicht nur, wie die Klägerin jetzt meint, gleichsam
bei Gelegenheit und mit dem angestrebten Auflösungsvertrag nur lose verbunden mit
auszuhandeln war, genauso gut aber auch nach Abschluss des Auflösungsvertrags hätte
verhandelt werden können. Denn dies hätte die von keiner Partei behauptete Aufgabe des
"Junktims" bedeutet. Ohne Belang ist in diesem Zusammenhang, ob auch die
Arbeitgeberin einen solchen unauflösbaren Zusammenhang (Junktim) zwischen beiden
Vertragswerken gesehen hat, was die Klägerin jetzt (erstmals im zweiten Rechtszug)
bezweifelt. Auf die Sichtweise und das Verständnis der Arbeitgeberin, über die die Klägerin
ohnehin nur spekuliert, kommt es bei der Qualifizierung des Geschäftsbesorgungsvertrags
zwischen den Parteien nicht maßgeblich an. Entscheidend ist, was die Parteien
miteinander vereinbart haben (vgl. BGH MDR 1976, 742 sub Nr. II.2 a.E.).
2.
Ohne Erfolg bleibt auch der im ersten Rechtszug hauptsächlich, jetzt hilfsweise gebrachte
Einwand der Klägerin, die Gebühren seien nach dem addierten Wert des Auflösungs- und
Transportvertrags zu berechnen. Gegenstand der Bewertung sind nämlich nicht die in
Rede stehenden Verträge, sondern entsprechend dem erteilten Auftragsinhalt das
Kündigungsschutzbegehren des Beklagten. Die Gebühren des Rechtsanwalts werden
gemäß § 7 Abs. 1 BRAGO nach dem Wert berechnet, den der Gegenstand seiner Tätigkeit
hat. Dies waren entgegen der Ansicht der Klägerin nicht die beiden unter ihrer Mitwirkung
zustande gekommenen Verträge, sondern es war das in die Krise geratene
Arbeitsverhältnis des Beklagten.
a)
Unter dem Gegenstand ist das Recht oder Rechtsverhältnis (auch Streitgegenstand oder
Streitverhältnis genannt) zu verstehen, auf welches sich die Tätigkeit des Rechtsanwalts
nach dem Inhalt des erteilten Auftrags bezieht (BGH MDR 1976, 742). Umfasst die
Angelegenheit mehrere Gegenstände, sind die Werte gemäß § 7 Abs. 2 BRAGO zu
addieren.
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b)
Das Verständnis, das die Klägerin vom Begriff des zu besorgenden Gegenstands hat, ist
von Rechtsirrtum beeinflusst. Die beauftragte Geschäftsbesorgung bezog sich weder auf
den Auflösungs- noch auf den Transportvertrag. Gegenstand war vielmehr, die Interessen
des Beklagten bezüglich des bedrohten Arbeitsverhältnisses, welches mit der bereits
verfügten Freistellung und der angedrohten Kündigung in eine ernsthafte Krise geraten
war, gegenüber der Arbeitgeberin zu vertreten. Es ging in erster Linie darum, die
Kündigungserklärung zu verhindern und vorgerichtlich eine einvernehmliche Lösung des
aufgetretenen Konflikts zu erreichen (Auflösung des Arbeitsvertrags zu den vom Beklagten
gewünschten Bedingungen mit möglichst vorteilhafter Ausstattung einschließlich des
Transportvertrags) oder den Bestand des Arbeitsverhältnisses zu verteidigen, notfalls in
einem Kündigungsschutzverfahren.
Das hat der sachbearbeitende Rechtsanwalt bei der Ausführung des Auftrags so auch
richtig verstanden. Er hat, nachdem er mit den notwendigen Informationen versehen war,
den Beklagten über die Rechtslage aufgeklärt, also darüber, dass die Arbeitgeberin über
keinen zureichenden außerordentlichen Kündigungsgrund verfügte, so dass er, der
Beklagte, in den Verhandlungen über die Auflösung des Arbeitsverhältnisses in der Lage
war, eine starke Verhandlungsposition aufzubauen. Die mit Blick auf die in Betracht
gezogenen Kündigungsgründe ohnehin schon schwache Verhandlungsposition der
Arbeitgeberin litt ferner darunter, dass sie mit der verfügten Freistellung des Beklagten eine
nach außen bereits sichtbare und entschiedene Position eingenommen hatte, welche sie
ohne gravierenden Gesichtsverlust bei Mitarbeitern und Betriebrat kaum noch räumen
konnte. Diese Rechts- und Tatsachenlage öffnete dem Beklagten rechtlich und faktisch
weit das Tor hin zu der Lösung, welche er favorisierte. Das belegt, dass der Abschluss der
beiden in Rede stehenden Verträge nicht (Streit)Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit im
Sinne des § 7 Abs. 1 BRAGO, sondern (gleichsam als Ersatz oder Preis für die Fortsetzung
des gestörten Arbeitsverhältnisses) nur das Mittel gewesen ist, um den auftragsbezogenen
streitgegenständlichen Konflikt (Arbeitsverhältnis) zu lösen. Insofern verhält es sich bei
vorgerichtlicher Tätigkeit (§ 8 Abs. 1 S. 2 BRAGO) nicht anders als bei einer Tätigkeit in der
(streitigen) Gerichtsbarkeit (§ 8 Abs. 1 S. 1 BRAGO). Hier wie dort ist nach ganz
worauf
worüber
(BGH AnwBl 1964, 204; BAG NJW-RR 2001, 495; OLG Frankfurt JurBüro 1985, 1857 m.
zust. Anm. Mümmler = KostRspr § 3 ZPO Nr. 794 m. zust. Anm. E.Schneider; OLG
München JurBüro 2001, 141; OLG Nürnberg OLGR Nürnberg 2002, 248; E.
Schneider/Herget, Streitwertkommentar, 11. Aufl., Rn. 4569 und 4613 jew. m.w.N.;
Göttlich/Mümmler, BRAGO, 20. Aufl., Stichw. "Vergleichsgebühr" Anm. 5.1; dies., RVG,
Stichw. "Kapitalabfindung/Unterhalts-, Rentenansprüche"; Schmidt/Madert, Der
Gegenstandswert, 4. Aufl., Rn. 476 und 487; Gerold/Schmidt/v. Eicken/Madert/Müller-Rabe,
RVG, 16. Aufl., 1000 VV Rn. 91 i.V.m. Rn. 34; Riedel/Sußbauer/Fraunholz, BRAGO, 8.
Aufl., § 23 Rn. 29ff;
a.A.
Darin besteht der Unterschied zu § 39 Abs. 1 KostO, der (für den Bereich der freiwilligen
Gerichtsbarkeit konsequent) den Wert dem Rechtsverhältnis entnimmt, worauf sich die
beurkundete Erklärung bezieht (vgl. BayObLG FamRZ 2002, 1204). Daraus folgt für den
Streitfall, dass sich die Bewertung der anwaltlichen Tätigkeit nach dem umstrittenen,
nämlich durch Freistellung und Kündigungsandrohung in die Krise geratenen
Arbeitsverhältniss richtet.
c)
Anders wäre Frage nur dann zu beantworten, wenn der Transportvertrag keine innere
Verbindung mit dem Auflösungsvertrag gehabt hätte. Das wäre der Fall gewesen, wenn der
Transportvertrag (selbständig) rechtsbegründend gleichsam nur zufällig aus Anlass des
Auflösungsvertrags oder deshalb mitverhandelt (miterledigt) worden wäre, weil auch
diesbezüglich ein (selbständiger) Streit oder eine (selbständige) Ungewissheit über ein
solches Recht oder Rechtsverhältnis durch gegenseitiges Nachgeben hätte beseitigt
werden sollen (vgl. Senat JurBüro 2001, 87). Das ist, wie bereits ausgeführt worden ist
(oben sub Nr. I.1b), hier aber nicht der Fall. Der Abschluss des Transportvertrags war,
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neben der Abfindung in Geld, aus der maßgeblichen Sicht des Beklagten als Auftraggebers
der Klägerin (vgl. BGH MDR 1976, 742 sub Nr. II.2 a.E.) eine weitere notwendige materielle
Gegenleistung für die von ihm zu erbringende Leistung, nämlich seine Zustimmung zur
Auflösung des Arbeitsverhältnisses unter Aufgabe des Kündigungsschutzes.
Die Ansicht der Klägerin, die Gegenleistung der Arbeitgeberin zur Vertragsauflösung stelle
nur die Geldabfindung dar, während der Transportvertrag (jedenfalls nach der Vorstellung
der Arbeitgeberin) eine davon unabhängige Leistung gewesen sei, geht an dem ihr vom
Beklagten erteilten und für die Bestimmung des Gegenstands der Tätigkeit (§ 7 Abs. 1
BRAGO) maßgeblichen Auftragsinhalt vorbei (vgl. BGH aaO).
Ohne Belang ist in diesem Zusammenhang auch, dass der Transportvertrag nicht den
Beklagten persönlich, sondern die M-GmbH unmittelbar begünstigen sollte. Maßgeblich ist
auch hier wieder nur der Inhalt des Auftrags, den allein der Beklagte bestimmte und erteilte.
Ob (bei im Übrigen wirtschaftlich gleichem Interesse) dann anders zu entscheiden wäre,
wenn die Klägerin für die Verhandlung des Transportvertrags statt vom Beklagten von der
M-GmbH beauftragt worden wäre, braucht hier nicht entschieden zu werden.
3.
Das Landgericht hat mit Recht den Wert der gegenständlichen Tätigkeit des
sachbearbeitenden Rechtsanwalts dem § 12 Abs. 7 S. 1 ArbGG in der bis zum 30. Juni
2004 geltenden Fassung (nachfolgend ArbGG a.F.) entnommen. Das Mandat war vor
Inkrafttreten der gesetzlichen Neuregelung abgeschlossen, so dass, wovon auch die
Klägerin ausgeht, unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt die Kostennovelle zur
Anwendung gelangen kann (vgl. dazu Hansens RVG-Report 2004, 140). Die Anwendung
von § 12 Abs. 7 S. 1 ArbGG a.F. folgt aus § 8 Abs. 1 S. 2 BRAGO. Danach richtet sich die
Bewertung der außergerichtlichen Tätigkeit des Rechtsanwalts nach den Wertvorschriften
für das gerichtliche Verfahren, wenn der Gegenstand der außergerichtlichen Tätigkeit auch
Gegenstand einer gerichtlichen Tätigkeit sein könnte (vgl. BGH NJW 1997, 188 sub Nr. 2).
So verhält es sich im Streitfall.
a)
Der vereinbarten außergerichtlichen Abwehr der angedrohten Kündigung entspricht im
gerichtlichen Verfahren die Vertretung des Arbeitnehmers im Kündigungsschutzprozess
gemäß §§ 4ff KSchG (BAG NJW-RR 2001, 495). Nicht maßgeblich ist, dass die
außergerichtliche Tätigkeit des Rechtsanwalts im Vorfeld der Kündigungserklärung nicht
unmittelbar in die gerichtliche Tätigkeit übergehen kann, sondern davon abhängt, ob die
erst angedrohte Kündigung auch tatsächlich erklärt wird (BAG aaO). Sinn der Regelung
des § 8 Abs. 1 S. 2 BRAGO ist es nach ganz herrschender Meinung, die gesamte
außergerichtliche Tätigkeit und die gerichtliche Tätigkeit mit Blick auf § 118 Abs. 2 BRAGO
(Anrechnung der Geschäftsgebühr gemäß § 118 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO auf die
Prozessgebühr gemäß § 31 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO) gebührenrechtlich zu vereinheitlichen
(BAG aaO, LAG Stuttgart AGS 2000, 94; LAG Düsseldorf MDR 2001, 598; AG Köln MDR
2002, 1030 = KostRspr § 8 BRAGO Nr. 119 m. abl. Anm. N. Schneider;
Schumann/Geißinger, BRAGO, 2. Aufl. § 8 Rn. 4f; Gerold/Schmidt/v. Eicken/Madert,
BRAGO, 15. Aufl., § 8 Rn. 13; Gerold/Schmidt/v. Eicken/Madert/Müller-Rabe, RVG, 16.
Aufl., § 23 Rn. 29f; Riedel/Sußbauer/Fraunholz, BRAGO, 8. Aufl., § 8 Rn. 11; Hartmann,
Kostengesetze, 33. Aufl., § 8 BRAGO Rn. 6f; Mümmler JurBüro 1989, 169;
Göttlich/Mümmler, BRAGO, 20. Aufl., "Sonstige Angelegenheiten", Nr. 4.2
"Gegenstandswert/vorbereitende Tätigkeiten", S. 1364f;
a.A.
mit zust. Anm. N. Schneider; N. Schneider MDR 2000, 685; Gebauer/N. Schneider,
BRAGO, § 8 Rn. 66, Enders JurBüro 1996,1ff; Zöller/Herget, ZPO, 25. Aufl., § 3 Stichw.
"Mietstreitigkeiten/Kündigung"). In der bis zum 30. Juni 1994 geltenden Fassung des § 8
Abs. 1 S. 2 BRAGO (BGBl 1986 I S. 2326) war das durch die Bildung von Beispielsfällen
(darunter auch die Kündigung und damit auch die Kündigungsabwehr) eindeutig
ausgedrückt. Ausweislich der Begründung zur Gesetzesneufassung (BT-Drs 12/6992 S.
100 und 12/7657 S. 107) sollte mit der Kostenrechtsnovelle (BGBl 1994 I S. 1325), die den
§ 8 Abs. 1 S. 2 BRAGO in der bis zum 30. Juni 2004 geltenden Fassung (ohne
Beispielsfälle) geschaffen hat (jetzt im Wortlaut unverändert § 23 Abs. 1 S. 3 RVG), aber
nur eine sprachliche und nicht eine sachliche Änderung herbeigeführt werden (LAG
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Stuttgart aaO; Gerold/Schmidt/v. Eicken/Madert, aaO Rn. 1; v. Eicken NJW 1994, 2258,
2260; Otto JurBüro 1994, 385, 394f; Madert AnwBl 1994, 305, 306;
a.A.
Schneider, BRAGO, § 8 Rn. 66, die ohne Auseinandersetzung mit Verlauf und Motiven des
Gesetzgebungsänderungsverfahrens meinen, der jetzige Wortlaut der Fassung spreche
gegen die dargestellte Auslegung).
b)
§ 12 Abs. 7 S. 1, 1. Halbs. ArbGG a.F. bestimmt (abweichend von § 17 Abs. 3 GKG a.F.),
dass sich der Wert eines Rechtsstreits über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die
Kündigung eines Arbeitsverhältnisses höchstens nach dem Betrag richtet, der dem
Arbeitsentgelt für die Dauer eines Vierteljahres entspricht, wobei gemäß Halbs. 2 dieser
Bestimmung eine Abfindung werterhöhend nicht hinzuzurechnen ist.
Auch in diesem Zusammenhang hilft der Hinweis der Klägerin nicht weiter, unter
"Abfindung" im Sinne des § 12 Abs. 7 S. 1, 2. Halbs. ArbGG a.F. seien nur
Geldabfindungen zu verstehen. Richtig ist, dass der 2. Halbs. der Regelung an §§ 9 Abs. 1,
10 KSchG (Auflösungsantrag nach unwirksamer Kündigung und Abfindung in Geld)
anknüpft. Unter der in der Wertvorschrift genannten Abfindung ist deshalb in der Tat (nur)
eine Abfindung in Geld zu verstehen. Notwendig war diese Fassung der Wertvorschrift
deshalb, weil ohne sie der Auflösungsantrag (mit Geldabfindung) wegen kumulativer
Klagehäufung als selbständiger Streitgegenstand zu einer Werterhöhung geführt hätte, was
der Gesetzgeber aber aus typisiert (also nicht im Einzelfall festzustellenden) sozialen
Gründen vermeiden wollte.
Um dieses Problem geht es hier aber nicht. Nach den getroffenen Feststellungen stellt der
Transportvertrag einen Teil der Gegenleistung dar, die der Beklagte verlangte, um den
Streit oder die Ungewissheit über den (Fort)Bestand des Arbeitsverhältnisses zu
beseitigen. Demgemäß hat es das Bundesarbeitsgericht (NZA 1996, 1175 = DB 1996,
1348) abgelehnt, die durch einen Vergleich im Kündigungsschutzprozess vereinbarte
Neubegründung eines (gekündigten) Arbeitsverhältnisses neben der Kündigung besonders
zu bewerten (vgl. auch den Fall OLG Frankfurt, JurBüro 1985, 1857 m. zust. Anm. Mümmler
= KostRspr. § 3 ZPO Nr. 794 m. zust. Anm. E. Schneider, in welchem zur Beilegung eines
Streits über eine Schadensersatzforderung [12.000 DM] ein Vertrag über die Lieferung von
Gütern [Wert: 34.000 DM] vergleichsweise abgeschlossen worden ist). Diese Bewertung
entspricht den auch vom Bundesarbeitsgericht (NJW-RR 2001, 495;) anerkannten
allgemeinen Grundsätzen, nach denen es nicht auf das Ergebnis ("Worauf"), sondern auf
das Streitverhältnis ("Worüber") ankommt (vgl. oben sub I.2b).
c)
Der Senat folgt dem Landgericht allerdings nicht darin, dass das Vierteljahresentgelt des
Beklagten im Sinne des § 12 Abs. 7 S. 1, 1. Halbs. ArbGG a.F. im maßgeblichen Zeitpunkt
des Abschlusses des Auflösungsvertrags (nur) dem dreifachen Monatsbruttogrundentgelt
entspricht, also dem Bruttoentgelt ohne Berücksichtigung der (auch im Tatbestand des
angefochtenen Urteils genannten) Sonderleistungen, die teils monatlich
(vermögenswirksame Leistungen, Dienstwagen), teils jährlich (Tantiemen/Boni)
regelmäßig gezahlt werden.
aa)
Die dazu ergangene Rechtsprechung der Landesarbeitsgerichte ist teils uneinheitlich, teils
widersprüchlich (vgl. Stahlhacke/Preis/Vossen, Kündigung und Kündigungsschutz im
Arbeitsverhältnis, 7. Aufl., Rn. 1261; KR/Friedrich, § 4 KSchG Rn. 274, jew. m.w.N.). Der
Senat schließt sich der Bewertungspraxis des Bundesarbeitsgerichts an (RdA 1981, 264;
NZA 1997, 283 = AnwBl. 1997, 292), die im Schrifttum verbreitete Zustimmung gefunden
hat (Stahlhacke/Preis/Vossen, aaO; KR/Friedrich, aaO; Schaub, Handbuch des
Arbeitsrechts, 10. Aufl., § 141 Rn. 29; GK/Wenzel, ArbGG, § 12 Rn. 140;
Oestreich/Winter/Hellstab, GKG, Streitwert Nr. 6.3). Danach sind regelmäßig gezahlte
Sonderleistungen bei der Ermittlung des Arbeitsentgelts im Sinne des § 12 Abs. 7 S. 1
ArbGG a.F. (bei Einmalzahlung/Jahr anteilig) zu berücksichtigen, es sei denn, sie haben
Gratifikationscharakter. Um Gratifikationen handelt es sich dann, wenn sie entweder
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jederzeit zurückgefordert oder die Auszahlung ohne wichtigen Grund verweigert werden
kann oder wenn sie nicht (nur) mit Rücksicht auf die Arbeitsleistung, sondern (auch) als
Anreiz zu fortwährender Betriebstreue versprochen und der Anspruch deshalb von der
(regelmäßig stichtagsbezogenen) Fortdauer des Arbeitsverhältnisses (BAG NZA 1997,
283) oder vom Betriebsergebnis abhängig gemacht wird.
bb)
Unter Anlegung dieses Maßstabs sind dem Grundgehalt (7.162,35 EUR/mtl) die folgenden
Bezüge hinzuzurechnen:
vermögenswirksame Leistungen 26,59 EUR/mtl)
Altersvorsorge 13,29 EUR/mtl)
Dienstwagen incl. Privatnutzung 444,00 EUR/mtl)
persönliche EVA-Tantieme (14.208,55 EUR/8,5 Mon,) 1.671,60 EUR/mtl)
a. 2.155,48 EUR/mtl
Das gemäß § 12 Abs. 7 S. 1 ArbGG a.F. anzusetzende Monatsentgelt beträgt demnach
(7.162,35 EUR/Mon + 2.155,48 EUR/Mon =) 9.317,83 EUR.
cc)
Nach den vorgenannten Grundsätzen nicht anzusetzen ist der betriebsbezogene Teil der
"
E
(vgl. dazu LAG Düsseldorf, Urt. v. 23.07.2003 -12 Sa 260/03-, zit. nach juris) und hat damit
Gratifikationscharakter.
4.
Unter Berücksichtigung der im Übrigen unstreitigen Positionen beträgt der der
Honorarrechnung gemäß § 12 Abs. 7 S. 1 ArbGG a.F. zugrunde zu legende Gegen-
standswert 58.236,43 EUR:
Kündigungsschutz (3 Monatsentgelte) 27.953,49 EUR
Dienstfreistellung/9 Mon (9.317,83 EUR x 25% x 9 Mon) 20.965,11 EuR
Zeugniserteilung (1 Monatsentgelt) 9.317,83 EUR
Summe/Gegenstandwert 58.236,43 EUR
5.
Die Resthonorarforderung der Klägerin beträgt 698,52 EUR:
Gegenstandswert: 58.236,43 EUR
7,5/10 Geschäftsgebühr, § 118 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO a.F. 842,25 EUR
7,5/10 Besprechungsgebühr, § 118 Abs. 1 Nr. 2 BRAGO a.F. 842,25 EUR
15/10 Vergleichsgebühr, § 23 BRAGO a.F. 1.684,50 EUR
Auslagenpauschale, § 26 BRAGO a.F. 20,00 EUR
Zwischensumme 3.389,00 EUR
16% MwSt 542,24 EUR
Honorarforderung 3.931,24 EUR
Vorschuss - 2.320,00 EUR
84
85
86
87
88
89
Teilbefriedigung - 912,72 EUR
Resthonorarforderung 698,52 EUR
II.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen
Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Es besteht kein Anlass, die
Revision zuzulassen, § 543 Abs. 2 ZPO.
a.
T H
Vorsitzender Richter Richter Richterin am Oberlandesgericht am Oberlandesgericht am
Oberlandesgericht