Urteil des OLG Düsseldorf vom 23.09.2008

OLG Düsseldorf: rechtliches gehör, summarisches verfahren, zustellung, verfügung, erlass, schutzschrift, unverzüglich, rechtsschutz, rechtsverweigerung, meinung

Oberlandesgericht Düsseldorf, I-5 W 46/08
Datum:
23.09.2008
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
5. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
I-5 W 46/08
Tenor:
Auf die Untätigkeitsbeschwerde der Verfügungsklägerin vom 02.09.2008
wird der Vorsitzende der 5. Kammer für Handelssachen des
Landgerichts Düsseldorf angewiesen, unverzüglich die Zustellung der
Antragsschrift der Verfügungsklägerin vom 11.07.2008 nebst Anlagen an
die Verfügungsbeklagte zu veranlassen.
Im Übrigen wird das Rechtsmittel verworfen.
Die im Beschwerdeverfahren angefallenen Gerichtskosten werden nicht
erhoben. Von den im Beschwerdeverfahren angefallenen außergericht-
lichen Kosten tragen die Verfügungsklägerin 80 % und die Verfügungs-
beklagte 20 %.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Die Verfügungsklägerin hat mit einem am 15.07.2008 beim Landgericht eingegangenen
Schriftsatz vom 11.07.2008 den Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen die
Verfügungsbeklagte beantragt, mit der sie die Eintragung mehrerer Vormerkungen zur
Sicherung entsprechender Ansprüche auf Eintragung von
Handwerkersicherungshypotheken nach § 648 BGB wegen angeblicher
Werklohnansprüche in Höhe von insgesamt 20.141.758,07 EUR brutto begehrt. Darüber
hinaus betreibt sie mit dem Verfügungsantrag den Erlass eines vorläufigen
Veräußerungsverbots betreffend die im Antragsschriftsatz näher bezeichneten
Grundstücke. Dieserhalb hatte die Verfügungsbeklagte bereits unter dem 10.04.2008
eine Schutzschrift beim Landgericht Düsseldorf eingereicht (BeiA: LG Düsseldorf - 35
Schutzschr. 2/07). Mit Schriftsatz vom 18.06.2008 und 18.07.2008 hat sie auf eine
Schutzschrift vom 27.03.2008 verwiesen.
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Durch Beschluss vom 16.07.2008 ordnete der Vorsitzende der zuständigen 5. Kammer
für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf an, dass über den Antrag der
Verfügungsklägerin nicht ohne mündliche Verhandlung entschieden werden solle. Eine
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Terminierung erfolgte zunächst nicht. Mit Telefaxschreiben vom 22.07.2008 beantragte
die Verfügungsklägerin die kurzfristige Anberaumung eines Termins zur mündlichen
Verhandlung. Hierzu verfügte der Stellvertreter des in der Zeit vom 17.07.2008 bis zum
15.08.2008 erkrankten Vorsitzenden der 5. Kammer für Handelssachen am 28.07.2008,
dass die Sache dem "o. D. nach Rückkehr" wieder vorgelegt werden solle. Zugleich ließ
er den Verfahrensbevollmächtigten der Verfügungsklägerin mitteilen, dass ein Termin
noch anberaumt werde. Mit einem am 26.08.2008 bei Gericht eingegangenen
Schriftsatz vom 22.08.2008 bat die Verfügungsklägerin um sofortige Zustellung der
Antragsschrift an die Verfügungsbeklagte und Anberaumung einer mündlichen
Verhandlung. Mit Schreiben vom 28.08.2008 richtete sie eine
Dienstaufsichtsbeschwerde an den Präsidenten des Landgerichts Düsseldorf. Bereits
durch einen der Verfügungsklägerin am 02.09.2008 zugestellten Beschluss vom
25.08.2008 bestimmte der Vorsitzende der 5. Kammer für Handelssachen Termin zur
mündlichen Verhandlung auf den 11.11.2008. Eine Zustellung der Antragsschrift nebst
Anlagen ist bisher nicht erfolgt. Der Vorsitzende der 5. Kammer für Handelssachen ist
seit dem 09.09.2005 erneut erkrankt und wird frühestens am 13.10.2008 wieder seinen
Dienst antreten können.
Wegen der nach ihrer Auffassung unzumutbaren Verzögerung des auf Erlass einer
dringend benötigten einstweiligen Verfügung gerichteten Eilverfahrens hat die
Verfügungsklägerin mit einem am 05.09.2008 beim Oberlandesgericht eingegangenen
Schriftsatz vom 02.09.2008 Untätigkeitsbeschwerde eingelegt und beantragt,
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das Landgericht Düsseldorf anzuweisen, in dem einstweiligen
Verfügungsverfahren, Aktenzeichen 35 O 75/08, einen kurzfristigen Termin,
spätestens innerhalb der nächsten zwei Wochen, zur mündlichen Verhandlung
anzuberaumen.
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Die hierzu gemäß Verfügung des Senatsvorsitzenden vom 08.09.2008 angehörte
Verfügungsbeklagte beantragt,
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die Untätigkeitsbeschwerde der Verfügungsklägerin vom 02.09.2008 als
unstatthaft zu verwerfen, hilfsweise als unbegründet zurückzuweisen.
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II.
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Die Verfügungsklägerin wendet sich mit dem als Untätigkeitsbeschwerde bezeichneten
Rechtsmittel in erster Linie gegen die in ihren Augen unangemessen langfristige
Terminierung des Landgerichts im vorliegenden Eilverfahren. Insoweit ist das
Rechtsmittel unstatthaft. Zulässig und begründet ist die Untätigkeitsbeschwerde
hingegen hinsichtlich des spätestens mit Schriftsatz vom 16.09.2008 zum Gegenstand
des Rechtmittels erhobenen Begehrens, die bisher unterbliebene Zustellung der
Antragsschrift nebst Anlagen zu veranlassen.
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1.
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Die auf Anberaumung eines zeitnahen, deutlich vor dem 11.11.2008 liegenden Termins
zur mündlichen Verhandlung gerichtete Untätigkeitsbeschwerde ist unstatthaft.
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Zwar ist der Senat mit der ganz herrschenden Meinung in Rechtsprechung und Literatur
der Auffassung, dass die Untätigkeitsbeschwerde als außerordentlicher Rechtsbehelf
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nach Maßgabe der Vorschriften in §§ 567ff. ZPO stattfindet, wenn Anlass für die
Annahme besteht, dass eine vom Beschwerdeführer darzulegende, sachlich nicht zu
rechtfertigende Untätigkeit des erstinstanzlichen Gerichts zu einem der
Rechtsverweigerung gleichkommenden Verfahrensstillstand führt (grundlegend zu Art.
13 EMRK: EGMR, Urt. v. 08.06.2006 – 75529/01 – Sürmeli/Deutschland, NJW 2006,
2389; BVerfG, FamRZ 2001, 783; NJW-RR 2002, 424; NJW 2005, 1105, 1106; aus der
jüngeren Rspr. der Obergerichte: KG, NJW-RR 2008, 598; OLG München, FamRZ 2008,
704; OLG Düsseldorf, NJW-RR 2004, 1723; OLG Karlsruhe, FamRZ 2004, 53, 54; OLG
Naumburg, FamRZ 2006, 967 u. 1296; ebenso: Zöller/Gummer, ZPO, 26. Aufl., § 567 Rn
21 mwN; Thomas/Putzo/Reichold, ZPO, 28. Aufl., § 567 Rn 10; aA.: OLG Karlsruhe,
FamRZ 1989, 769; KG, MDR 1998, 64, 65; Musielak/Ball, ZPO, 6. Aufl., § 567 Rn 14).
Indes: Um einen solchen Fall korrekturbedürftiger Untätigkeit handelt es sich vorliegend
nicht, soweit die Verfügungsklägerin das Landgericht angewiesen wissen will, einen
zeitnahen Termin zur mündlichen Verhandlung zu bestimmen. Das Landgericht hat –
wenngleich entgegen § 216 Abs. 2 BGB nicht unverzüglich - Termin bestimmt und
solcherart das Verfahren gefördert. Die Verfügungsklägerin kann ihre
Untätigkeitsbeschwerde folglich nicht mit Erfolg darauf stützen, das Verfahren sei durch
eine unterbliebene Terminierung in unzumutbarer Weise in Stillstand geraten.
Tatsächlich beanstandet sie folgerichtig die Bestimmung eines in ihren Augen
unangemessen weit hinausgeschobenen Termins zur mündlichen Verhandlung,
wodurch sie die Wahrung ihrer mit dem vorliegenden Eilverfahren verfolgten Rechte und
Rechtspositionen nachhaltig gefährdet sieht. Gegenstand ihres Rechtsmittelbegehrens
ist bei näherer Betrachtung also nicht die Untätigkeit des Landgerichts, sondern ein
Verstoß gegen § 272 Abs. 3 ZPO, durch den das Gericht auch und gerade im
einstweiligen Verfügungsverfahren (zur Geltung der allgemeinen Vorschriften der ZPO
für das einstweilige Verfügungsverfahren: Zöller/Vollkommer, ZPO, 26. Aufl., Vor § 916
Rn 3) angehalten ist, die gemäß § 937 Abs. 2 ZPO grundsätzlich gebotene und hier
ausdrücklich angekündigte mündliche Verhandlung so früh wie möglich durchzuführen.
Auch mit diesem Anliegen wird sie im vorliegenden Beschwerdeverfahren indes nicht
gehört.
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Die durch § 216 Abs. 1 ZPO in das Ermessen des Vorsitzenden des jeweiligen
Spruchkörpers gestellte Bestimmung eines Termins zur mündlichen Verhandlung ist
grundsätzlich unanfechtbar. Das folgt für die Aufhebung, Verlegung und Vertagung
eines Termins unmittelbar aus § 227 Abs. 5 S. 3 ZPO und gilt auch für seine
Bestimmung (allg. Meinung: OLG Köln, NJW 1981, 2263; OLG Frankfurt NJW 1974,
1715; OLG Celle, NJW 1975, 1230; Zöller/Stöber, ZPO, 26. Aufl., § 216 Rn 21).
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Allerdings hat die Rechtsprechung in Anlehnung an die für die Untätigkeitsbeschwerde
geltenden Grundsätze die Zulassung einer außerordentlichen Beschwerde
entsprechend § 252 ZPO oder unmittelbar aus § 567 ZPO in den Fällen erwogen, in
denen durch eine unangemessen weit hinausgeschobenen Terminierung faktisch ein
Verfahrensstillstand herbeigeführt wird, der einer Rechtsschutzverweigerung
gleichkommt (OLG Köln, NJW 1981, 2263; OLG Frankfurt NJW 1974, 1715; OLG Celle,
NJW 1975, 1230; KG, Beschl. v. 28.11.2007 – 12 W 73/07 – dargestellt in NJW-Spezial
2008, 316; zustimmend: Walchshöfer, NJW 1974, 2291). Der Senat teilt die hierin zu
Tage tretende Rechtsauffassung, vermag allerdings nicht zu erkennen, dass die
Verfügungsklägerin durch die beanstandete Terminierung ohne sachlichen Grund im
obigen Sinne rechtsschutzlos gestellt ist.
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Dabei ist der Verfügungsklägerin im Ausgangspunkt darin zuzustimmen, dass der auf
eine rasche Entscheidung angelegte Zweck eines einstweiligen Verfügungsverfahrens
regelmäßig die zeitnahe Bestimmung eines Termins zur mündlichen Verhandlung
erfordert. Das gilt erst Recht für das vorliegende Verfahren, in dem es um die
rechtzeitige Absicherung erheblicher Geldforderungen und die Erhaltung weiteren
Zugriffsvermögens von bedeutendem Wert durch die gerichtliche Anordnung eines
Veräußerungsverbots geht. Der Senat übersieht nicht, dass insbesondere das
letztgenannte Verfahrensziel nach dem insoweit schlüssigen Vorbringen der
Verfügungsklägerin allein durch Zeitablauf gefährdet ist. Ebenfalls nachvollziehbar ist
die Beschwerde der Verfügungsklägerin, schon die unerklärt säumige
Terminsbestimmung habe zu einer nunmehr durch die Festlegung des Terminstages
verschärften Verzögerung des Verfahrens geführt.
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Aus alledem folgt allerdings nicht, dass die angefochtene Terminsbestimmung im
obigen Sinne einer Rechtsverweigerung gleichkommt und solcherart ausnahmsweise
im Rechtsmittelverfahren korrigiert werden kann. Die gerichtliche Terminsbestimmung
erfolgt im Spannungsfeld zwischen den berechtigten Beschleunigungsbelangen der
rechtssuchenden Partei und der diese Belange angemessen berücksichtigenden,
verständigen Bereitstellung gerichtlicher Ressourcen. Es liegt auf der Hand und bedarf
keiner näheren Begründung, dass die Gerichte die bei ihnen anfallenden Verfahren
nicht umgehend erledigen können, sondern grundsätzlich nach der Reihenfolge ihres
Eingangs abarbeiten müssen. Die hierdurch bedingten Terminierungszeiträume
ergeben sich in erster Linie aus der geschäftsplanmäßigen Belastung des jeweiligen
Spruchkörpers; sie können deshalb nur in beschränktem Umfang verkürzt werden. Dass
sich aus alledem Nachteile für die Rechtssuchenden ergeben können, die sich nicht
selten in einer – freilich zu beklagenden – faktischen, insbesondere insolvenzbedingten
Nichtbeitreibbarkeit titulierter Ansprüche manifestieren, muss hingenommen werden.
Erst wenn die Terminierungspraxis eines Spruchkörpers dazu führt, dass der
Rechtsschutz durch Zeitablauf in einer Weise verkürzt wird, für deren Rechtfertigung
jede vernünftige Grundlage fehlt, ist der Justizgewährungsanspruch in einer Weise
tangiert, die nicht mehr hingenommen werden kann und deshalb der Anfechtung durch
die betroffene Partei zugänglich sein muss (im Ergebnis ebenso: OLG Köln, NJW 1981,
2263). Einen solchen Fall hat die Verfügungsklägerin mit ihrer Beschwerde nicht
aufgezeigt.
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Der Senat vermag nicht festzustellen, dass der Vorsitzende der 5. Kammer für
Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf die mündliche Verhandlung über den
zweifellos eilbedürftigen Verfügungsantrag im obigen Sinne greifbar gesetzeswidrig erst
auf den 11.11.2008 terminiert hat. Grundsätzlich außer Betracht zu bleiben hat in
diesem Zusammenhang allerdings, dass er vor der Terminsbestimmung erkrankt war
und nun wieder erkrankt ist. Die Anberaumung des Termin ist nicht feststellbar in
Ansehung seiner – späteren - Erkrankung erfolgt; dass sein Vertreter sich ausweislich
der Begründung seiner Nichtabhilfeentscheidung vom 15.09.2008 mit Rücksicht auf die
Terminslage seiner Kammer außer Stande sieht, die Sache vor dem 11.11.2008 zu
verhandeln, betrifft lediglich die Beantwortung der Frage, ob die mündliche Verhandlung
vorgezogen werden kann und hat im Übrigen schon deshalb kein entscheidendes
Gewicht für die zu treffende Entscheidung, weil unangemessen lange
Terminierungsfristen jedenfalls dann nicht mit einer unzureichenden personellen
Besetzung des jeweiligen Gerichts gerechtfertigt werden können, wenn virulente
Rechtsschutzbelange einer Partei an der in die Verantwortung der Justizverwaltung
fallenden Bereitstellung einer ausreichenden Anzahl von Spruchrichtern scheitern.
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So einfach liegen die Dinge hier allerdings nicht. Aus der zur Begründung ihres
Verfügungsbegehrens eingereichten Antragsschrift der Verfügungsklägerin ergibt sich
zwanglos, dass es sich vorliegend um eine überaus komplexe Rechtsangelegenheit
handelt. Die Verfügungsklägerin betreibt die Besicherung von Werklohnforderungen aus
einem Großbauvorhaben, dessen monetäre Abwicklung Gegenstand einer
zwischenzeitlich erhobenen Zahlungsklage ist. Die dortige Klageschrift betrifft
Vergütungs- und Nachtragsforderungen aus 10 Schlussrechnungen über insgesamt
40.069.703,38 EUR und umfasst ca. 2.000 Seiten; die der Klageschrift beigefügten
Anlagen füllen 37 Kartons mit Aktenordnern. Zur Begründung ihres
Verfügungsbegehrens, welches sich mit dem Antrag zu I. auf die Besicherung einer
Teilforderung von 24.802.036,47 EUR richtet, hat die Verfügungsklägerin, insoweit
zulässig und durchaus verständig, auf die Klageschrift im Erkenntnisverfahren Bezug
genommen und diese zwecks Zustellung an die Verfügungsbeklagte mit zur Akte
gereicht. Aus alledem folgt zwingend, dass das Gericht und die Verfügungsbeklagte
sich auch im Verfügungsverfahren mit einer jenseits aller Üblichkeit umfangreichen
baurechtlichen Streitigkeit befassen müssen, die insbesondere hinsichtlich eventueller
Nachtragsforderungen und der dieserhalb mit angesprochenen, gutachterlich
aufbereiteten Bauzeitprobleme strukturell hochkomplexe Problemfelder betrifft. Die zur
Vorbereitung einer mündlichen Verhandlung erforderliche Aufbereitung dieses Sach-
und Streitstandes nimmt naturgemäß viel Zeit in Anspruch. Gleiches gilt für die
mündliche Verhandlung selbst, die bei verständiger, der Bedeutung der Sache
angemessener Handhabung durchaus einen vollen Terminstag in Anspruch nehmen,
jedenfalls nicht in einem Zeitraum abgewickelt werden kann, der dem erkennenden
Gericht üblicherweise für die Verhandlung der in seine Zuständigkeit fallenden
Rechtsstreitigkeiten zur Verfügung steht. Der hiergegen von der Verfügungsklägerin
vorgebrachte Einwand, es handele sich vorliegend lediglich um ein summarisches
Verfahren im einstweiligen Rechtsschutz, in dem nicht der volle Beweis für die den
Verfügungsanspruch begründenden Tatsachen erbracht werden müsse, ändert an
alledem nichts. Die Verfügungsklägerin ist gehalten, ihre Ansprüche schlüssig zu
begründen und glaubhaft zu machen. Ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, muss das
Gericht zur Vorbereitung seiner Entscheidung im Lichte der hiergegen von der
Verfügungsbeklagten möglicherweise erst in der mündlichen Verhandlung
vorgebrachten Einwendungen überprüfen und feststellen. Vor diesem Hintergrund ist
die zweckentsprechende Vorbereitung einer mündlichen Verhandlung in einem
einstweiligen Verfügungsverfahren regelmäßig kaum weniger aufwändig, als dies in
einem Erkenntnisverfahren in der Hauptsache der Fall sein würde.
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In Erwägung all dessen ist nicht dargetan, dass der Vorsitzende der 5. Kammer für
Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf mit der Terminierung der Sache auf den
11.11.2008 greifbar gesetzeswidrig gegen das sich aus § 272 Abs. 3 ZPO ergebende
Gebot einer angemessen zügigen Förderung des Verfahrens verstoßen hat. Es lässt
sich im Lichte der vorstehenden Ausführungen insbesondere nicht feststellen, dass die
Bestimmung eines früheren Verhandlungstermins unter Berücksichtung des zu
erwartenden Arbeitsaufwandes und der allgemeinen Terminslage der Kammer möglich,
erst recht nicht, dass sie zwingend geboten war. Insoweit fällt zusätzlich ins Gewicht,
dass der Verfügungsbeklagten in angemessener Weise rechtliches Gehör gewährt
werden und sie deshalb ausreichend Gelegenheit erhalten muss, sich ihrerseits mit dem
zur Begründung des Verfügungsantrages dem Gericht unterbreiteten Vorbringen zu
befassen. Völlig zu Recht weist die Verfügungsbeklagte in diesem Zusammenhang
darauf hin, dass ihr die Aufbereitung des Streitstoffes bis zur mündlichen Verhandlung
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im November 2008 einiges abverlangt und nicht schon dadurch obsolet geworden ist
oder entscheidend erleichtert wird, dass sie – in Unkenntnis des konkreten
Verfügungsbegehrens der Verfügungsklägerin - eine Schutzschrift eingereicht hat. Die
sich hieraus ergebenden Belange der Verfügungsbeklagten hatte das Landgericht bei
der Bestimmung eines Termins zur mündlichen Verhandlung ebenfalls zu
berücksichtigen. Sie führen im Zusammenspiel mit den für eine sachgerechte
Verfahrensführung aus seinem Geschäftsbereich resultierenden Notwendigkeiten und
Zwängen zu der Erkenntnis, dass keine tatsächlichen Umstände dargelegt oder sonst
ersichtlich sind, die mit hinreichender Sicherheit auf eine nicht zu rechtfertigende
geräumige und deshalb greifbar gesetzeswidrige Terminierung schließen lassen
könnten. Deshalb ist die außerordentliche Beschwerde der Verfügungsklägerin im
Ergebnis unstatthaft.
2.
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Demgegenüber ist das Rechtmittel als nach den eingangs dargelegten Grundsätzen zu
beurteilende Untätigkeitsbeschwerde zulässig und begründet, soweit die
Verfügungsbeklagte über ihren auf Vorverlegung des Verhandlungstermins gerichteten
Beschwerdeantrag hinaus beanstandet, dass ihre Antragsschrift nebst Anlagen der
Verfügungsbeklagten bisher nicht zugestellt worden ist. Der Senat geht davon aus, dass
die Verfügungsklägerin diesen, ihr nur mittelbar zur Kenntnis gelangten Umstand
spätestens mit Schriftsatz vom 16.09.2008 zum Gegenstand ihres
Beschwerdeanliegens gemacht hat. Sie verweist mit Recht darauf, bereits mit Schriftsatz
vom 22.08.2008 ebenso dringend wie erfolglos um Zustellung der Antragsschrift
gebeten zu haben und sieht nun mit guten Gründen selbst den Verhandlungstermin am
11.11.2008 gefährdet. Dem entnimmt der Senat, dass die Verfügungsklägerin mit der
Beschwerde das Landgericht jedenfalls dazu angehalten wissen will, das Nötige für die
Aufrechterhaltung des anberaumten Verhandlungstermins zu veranlassen.
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Dazu gehört aus den bereits dargelegten Gründen und deshalb ohne jeden Zweifel die
Zustellung der Antragsschrift nebst Anlagen an die Verfügungsbeklagte, die ihrerseits
darauf angewiesen ist, die mündliche Verhandlung in Kenntnis des Vorbringens der
Verfügungsklägerin im vorliegenden Verfahren angemessen vorbereiten zu können.
Folgerichtig hat auch sie die Übersendung der Antragsschrift mehrfach angemahnt.
Dem Senat ist es schlicht unerfindlich, warum das bisher nicht geschehen ist. Einen
nachvollziehbaren sachlichen Grund hierfür gibt es nicht. Allein der Umfang der
Antragsunterlagen rechtfertigt es jedenfalls nicht, diese der Verfügungsbeklagten
vorzuenthalten, wodurch nicht nur die Gewährung rechtlichen Gehörs tangiert, sondern
zugleich die Durchführung einer geordneten mündlichen Verhandlung gefährdet ist. In
Erwägung all dessen waren der Vorsitzende der 5. Kammer für Handelssachen
respektive sein geschäftsplanmäßiger Vertreter auf die Beschwerde der
Verfügungsklägerin anzuweisen, das Versäumte unverzüglich nachzuholen.
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Gerichtskosten nach KV 1812 Anlage 1 zu § 3 GKG werden nicht erhoben.
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Im Übrigen folgt die Kostenentscheidung aus §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO. Dabei hat
der Senat berücksichtigt, dass die Verfügungsklägerin mit ihrem primär auf
Vorverlegung des Verhandlungstermins gerichteten Beschwerdeanliegen unterlegen ist.
Soweit das Rechtsmittel Erfolg hat, kommt eine Niederschlagung der außergerichtlich
angefallenen Kosten nicht in Betracht, die der Verfügungsbeklagten folglich in der aus
dem Tenor ersichtlichen Höhe zur Last fallen.
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Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 574
Abs. 2 ZPO nicht erfüllt sind.
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Gegenstandswert für die Beschwerde: 988.219,52 EUR (20 % von 4.941.097,62 EUR).
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J... L... B...
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