Urteil des OLG Düsseldorf vom 06.07.2005

OLG Düsseldorf: wirtschaftliches interesse, stille gesellschaft, beirat, vorkaufsrecht, gesellschafterversammlung, gesellschaftsvertrag, abonnement, geschäftsführung, unternehmensgruppe, stillen

Oberlandesgericht Düsseldorf, VI-Kart 26/04 (V)
Datum:
06.07.2005
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
Kartellsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
VI-Kart 26/04 (V)
Tenor:
I.
Auf die sofortigen Beschwerden der Beteiligten zu 1. und 2. wird der
Beschluss des Bundeskartellamtes vom 8. September 2004 (Az.: B 6 -
22121 - Fa - 27/04) aufgehoben.
II.
Das Bundeskartellamt hat die im Beschwerdeverfahren angefallenen
Gerichtskosten sowie die den Beteiligten zu 1. und 2. zur zweckent-
sprechenden Rechtsverteidigung entstandenen außergerichtlichen
Kosten zu tragen.
III.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 6,5 Mio EUR festgesetzt.
Gründe:
1
I.
2
Die Beteiligte zu 1. gibt im Raum B./K. die Abonnement-Tageszeitungen "K. S.-A." und
"K. R." sowie die Straßenverkaufszeitung "E." heraus. Die Beteiligte zu 2. verlegt im
Raum B. die regionale Abonnement-Tageszeitung "G.-A.". Alleinige Gesellschafterin
der Beteiligten zu 2. ist die H. N. V. GmbH & Co. KG (nachfolgend: H. N. KG).
3
Die Beteiligte zu 1. beabsichtigt, an der Beteiligten zu 2. einen Geschäftsanteil in Höhe
von 9,015 % zu erwerben. Ferner ist die Gründung von insgesamt vier stillen
Gesellschaften geplant. Die Beteiligte zu 1. soll mit der H. N. KG und deren
Komplementärin, der H. N. V. GmbH (nachfolgend: H. N. GmbH), jeweils eine stille
Gesellschaft gründen, durch die die Beteiligte zu 1. in Höhe von 9,015 % an den
Ergebnissen der jeweils gehaltenen Beteiligungen beteiligt wird. Die H. N. KG soll
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durch entsprechende stille Gesellschaften in Höhe von 1,5455 % an den Ergebnissen
des "Geschäftsbereichs K." der Beteiligten zu 1. und ihrer Schwestergesellschaft S.
Verwaltungs- und Beteiligungs-GmbH & Co. KG, K., beteiligt werden. Zudem ist eine
wechselseitige Anzeigenvermittlungs-Kooperation vorgesehen. Wegen weiterer
Einzelheiten wird auf den Inhalts des notariellen Vertrages vom 21.12.2000 (Urkunde
des Notars A. R. in B., UR-Nr. 4229/2000 RO, Bl. 9 ff. der Amtsakte) nebst Anlagen, der
Nachtragsurkunde vom 21.02.2001 (Urkunde des Notars A. R. in B., UR-Nr. 649/2001
RO, Bl. 44 ff. der Amtsakte) nebst Anlagen sowie den Inhalt der Anlage 1 zum
Schriftsatz der Beteiligten vom 27.08.2004 (Bl. 446 - 451 der Amtsakte) Bezug
genommen.
Das Bundeskartellamt hat durch Beschluss vom 8. September 2004 das mit Schreiben
vom 10. März 2004 angemeldete und nachträglich hinsichtlich der Anteilshöhe und des
ursprünglich vereinbarten Vorkaufsrechts modifizierte Zusammenschlussvorhaben
gemäss §§ 36, 37 Abs. 1 Nr. 4 GWB untersagt. Eine Gesamtschau aller tatsächlichen
und rechtlichen Umstände führe zu dem Ergebnis, dass der vorliegende Anteilserwerb
zu einer Einflussnahmemöglichkeit der Beteiligten zu 1. auf die Beteiligte zu 2. führe, die
ihre Grundlage in einer gesellschaftsrechtlich begründeten Beziehung habe und
wettbewerblich erheblich sei. Die Beteiligten verfolgten mit dem Anteilserwerb
gemeinsame strategische Interessen. Die ursprünglichen Regelungen des notariellen
Vertrages vom 21.12.2000 ließen eine umfassende Verbindung der unternehmerischen
Interessen der beiden Zeitungshäuser im Raum B. erkennen, die auf eine Absicherung
der Unternehmensgruppe H. N. und langfristig auf eine Übernahme durch die Beteiligte
zu 1. gerichtet sei. Dass die Beteiligten während des laufenden
Zusammenschlussvorhabens die ursprüngliche Anteilshöhe von 18,03 % auf 9,015 %
reduziert, auf das in I. des notariellen Vertrages vom 21.12.2000 vereinbarte
Vorkaufsrecht bezüglich sämtlicher von der H. N. KG und der H. N. GmbH gehaltenenen
Geschäftsanteile verzichtet und den Gesellschaftsvertrag der Beteiligten zu 2) durch
Einrichtung eines Beirates, der auch über eine Informationsverweigerung nach § 51 a
Abs. 2 GmbHG zu entscheiden habe, geändert haben, lasse die ursprüngliche
Interessenlage nicht entfallen. Die nachträglichen Modifizierungen seien ausschließlich
deshalb erfolgt, um die Fusionskontrolle zu umgehen. Nach wie vor seien die
unternehmerischen Interessen der Beteiligten auf eine höhere und langfristige
Beteiligung gerichtet. Dies ergebe sich nicht zuletzt auch daraus, dass die
Zusammenschlussbeteiligten über die B. A. GmbH & Co. KG das lokale
Anzeigengeschäft im Raum B. gemeinsam betreiben würden.
5
Der beabsichtigte Anteilserwerb führe auch zu einer gesellschaftsrechtlich vermittelten
Unternehmensverbindung; die Einflussmöglichkeiten der Beteiligten zu 1. auf die
Beteiligte zu 2. hätten zudem den erforderlichen Wettbewerbsbezug. Es sei davon
auszugehen, dass die Beteiligte zu 1. zukünftig über sämtliche strategischen und
unternehmerischen Entscheidungen und Ziele ihres einzigen Wettbewerbers im B.
Raum informiert werde. Sie könne zumindest informell darauf hinwirken, dass die zu
treffenden Entscheidungen auch in ihrem Sinne erfolgen. Auch die übrigen
Voraussetzungen des § 36 Abs. 1 GWB seien erfüllt, da das
Zusammenschlussvorhaben eine Verstärkung der marktbeherrschenden Stellung auf
den betroffenen Leser- und Anzeigenmärkten erwarten lasse.
6
Gegen die Untersagungsverfügung haben die Beteiligten zu 1. und 2. Beschwerde
eingelegt. Ihrer Meinung nach handelt es sich bei dem geplanten Erwerb einer
Minderheitenbeteiligung schon nicht um ein anmeldepflichtiges
7
Zusammenschlussvorhaben. Überdies habe das Bundeskartellamt bei seiner
wettbewerblichen Beurteilung eine zu enge Marktdefinition zu Grunde gelegt.
Der Zusammenschlusstatbestand des § 37 Abs. 1 Nr. 4 GWB sei nicht erfüllt, weil der
Beteiligten zu 1. weder durch ihre gesellschaftsrechtliche Position noch rein faktisch
durch die bestehende Interessenlage die Möglichkeit eingeräumt werde, auf die interne
Willensbildung der Beteiligten zu 2. Einfluss zu nehmen. Die Annahme des
Bundeskartellamtes, die nachträglichen Änderungen des notariellen Vertrages vom
21.12.2000 und des Gesellschaftsvertrages würden an der ursprünglichen Zielsetzung
und Interessenlage nichts ändern, entbehre jeglicher Grundlage. Mit Schriftsatz vom
14.02.2005 haben die Beteiligten während des laufenden Beschwerdeverfahrens eine
weitere Änderung des Gesellschaftsvertrages der Beteiligten zu 2. mitgeteilt. § 10 des
Vertrages soll dahingehend abgeändert werden, dass Vertreter der Beteiligten zu 1.
nicht in den Beirat berufen werden können.
8
Die Beteiligten zu 1. und 2. beantragen,
9
den Beschluss des Bundeskartellamtes vom 8. September 2004 (B 6 - 22121 -
Fa - 27/04) aufzuheben.
10
Das Bundeskartellamt beantragt,
11
die Beschwerde zurückzuweisen.
12
Das Bundeskartellamt verteidigt seinen Beschluss und tritt dem Beschwerdevorbringen
im einzelnen entgegen.
13
Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die tatbestandlichen
Ausführungen in dem angefochtenen Beschluss, auf die Schriftsätze der Parteien nebst
Anlagen sowie auf den Inhalt der Amtsakte Bezug genommen.
14
II.
15
Die zulässigen Beschwerden der Beteiligten zu 1. und 2. gegen die
Untersagungsverfügung des Bundeskartellamtes vom 8. September 2004 sind
begründet. Das mit Schreiben vom 10. März 2004 angemeldete und zuletzt mit
Schriftsatz vom 14. Februar 2005 modifizierte Zusammenschlussvorhaben ist nicht
gemäss § 36 Abs. 1 GWB zu untersagen. Der von der Beteiligten zu 1. beabsichtigte
Ankauf und Erwerb eines Geschäftsanteils in Höhe von 9,015 % an der Beteiligten zu 2.
erfüllt nicht den Zusammenschlusstatbestand des § 37 Abs. 1 Nr. 4 GWB, da die
Beteiligte zu 1. durch den Anteilserwerb weder mittelbar noch unmittelbar die
Möglichkeit eines wettbewerblich erheblichen Einfluss auf die Beteiligte zu 2. erhält.
16
Ob einem Unternehmen bei einer Beteiligung von unter 25 % die Möglichkeit verschafft
wird, einen wettbewerblich erheblichen Einfluss im Sinne von § 37 Abs. 1 Nr. 4 GWB
auszuüben, kann nicht schematisch, sondern nur unter Berücksichtigung der
besonderen Gegebenheiten des individuellen Erwerbsvorgangs beurteilt werden.
Entscheidend ist, ob der Anteilserwerb eine Einflussnahme auf die Willenbildung und
damit auf das Marktverhalten des Beteiligungsunternehmens ermöglicht und den
Erwerber in die Lage versetzt, eigene Wettbewerbsinteressen zur Geltung zu bringen
(Mestmäcker/Veelken in Immenga/Mestmäcker, GWB, 3. Aufl., § 37 Rn. 90).
17
Ausreichend ist die gesellschaftsrechtlich vermittelte Möglichkeit einer Einflussnahme,
die sich nicht auf das gesamte Wettbewerbspotential des Beteiligungsunternehmens
beziehen muss. Es genügt, wenn dieses infolge der Beteiligung auch von dem Erwerber
für die von ihm verfolgten wettbewerblichen Zwecke nutzbar gemacht und eingesetzt
werden kann. Ein Zusammenschlusstatbestand nach § 37 Abs. 1 Nr. 4 GWB ist daher
anzunehmen, wenn nach Art der Vertragsgestaltung und der wirtschaftlichen
Verhältnisse zu erwarten ist, dass der Mehrheitsgesellschafter auf die Vorstellungen des
Erwerbers Rücksicht nimmt oder diesem freien Raum lässt, auch wenn dies nur
geschieht, soweit es seinen eigenen Interessen nicht zuwiderläuft (BGH WRP 2005,
352, 353 - DeutschePost/trans-o-flex; BGH DE-R 607, 608 - Minderheitsbeteiligung im
Zeitschriftenhandel; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 24.11.2004, Az.: VI - 2 Kart 10/04
(V), Umdruck Seite 14 f. - KG Wochenkurier; Mestmäcker/Veelken, aaO., § 37 Rn. 97).
So hat der Bundesgerichtshof bei einem Anteilserwerb von 24 % bzw. 24,8 %
verbunden mit überlegener Markt- und Branchenkenntnis des
Minderheitengesellschafters und einer Stärkung der gesellschaftsrechtlichen Position
durch Einräumung zusätzlicher Befugnisse (Einfluss auf die Zusammensetzung des
Aufsichtsrates, Sperrechte) bzw. einer zusätzlichen Geschäftsbeziehung zwischen
Erwerber und Mehrheitsgesellschafter, die für den Mehrheitsgesellschafter von einiger
Bedeutung ist und die er nicht unnötig aufs Spiel setzen wird, die Voraussetzungen des
§ 37 Abs. 1 Nr. 4 GWB n.F. (§ 23 Abs. 2 Nr. 6 GWB a.F.) bejaht (BGH WRP 2005, 352,
353 - DeutschePost/trans-o-flex; BGH DE-R 607, 608 - Minderheitsbeteiligung im
Zeitschriftenhandel). Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat in der zitierten
Entscheidung den Zusammenschlusstatbestand bei einem Anteilserwerb von 24,9 %
verknüpft mit umfassenden Auskunfts-, Einsichts- und Vetorechten sowie Organpräsenz
im Beirat und einer Interessenverknüpfung zu einem weiteren
Minderheitengesellschafter als erfüllt angesehen (OLG Düsseldorf, Beschluss vom
24.11.2004, Az.: VI - 2 Kart 10/04 (V), Umdruck Seite 14 f. - KG Wochenkurier).
Zusammengefasst bedeutet dies, dass der Anteilserwerb mit Zusatzrechten (sog. Plus
Faktoren) verbunden sein muss, die trotz der geringen Anteilshöhe die Beteiligung als
eine solche erscheinen lassen die mit einem Anteilserwerb von 25 % und mehr als
gleichwertig anzusehen ist (vgl. Bechtold, GWB, 3. Aufl., § 37 Rn. 38, 40).
Ausgehend von diesen Grundsätzen unterliegt das in Rede stehende
Zusammenschlussvorhaben nicht der Fusionskontrolle. Entgegen den Ausführungen
des Bundeskartellamtes hat die Beteiligte zu 1. weder durch die ihr eingeräumte
gesellschaftsrechtliche Position (vgl. unter 1.) noch durch sonstige Umstände (vgl. unter
2.) die Möglichkeit eines wettbewerblich erheblichen Einflusses auf die Beteiligte zu 2.
erhalten.
18
1.
19
Die gesellschaftsrechtlichen Regelungen räumen der Beteiligten zu 1. keine
Einflussmöglichkeiten auf die aktuelle Geschäftspolitik und das Marktverhalten der
Beteiligten zu 2. ein.
20
Der Gesellschaftsvertrag der Beteiligten zu 2. vom 08.12.1989 (URNr. 1947/1989, Notar
K.) enthält in Verbindung mit den beabsichtigten Änderungen gemäss Anlage 1 zum
Schreiben der Beteiligten vom 27.08.2004 (Bl. 448-451 Amtsakte) und Anlage 2 zum
Schriftsatz vom 14.02.2005 (Bl. 219 f. GA) keine Regelungen, die es der Beteiligten zu
1. ermöglichen, auf die interne Entscheidungsbildung der Beteiligten zu 2. dauerhaft
einzuwirken.
21
a.
22
Die einzige Möglichkeit der Beteiligten zu 1., an der Entscheidungsfindung der
Beteiligten zu 2. mitzuwirken, ist die Ausübung ihres Stimmrechts in der
Gesellschafterversammlung. Allerdings ist die Gesellschafterversammlung mit aktuellen,
das operative Geschäft der Beteiligten zu 2. betreffenden Entscheidungen nicht befasst.
Zwar bedurften nach der ursprünglichen Regelung im Gesellschaftsvertrag Handlungen
der Geschäftsführung, die über den gewöhnlichen Betrieb eines Handelsgewerbes
hinausgehen (§ 8 Abs. 1), und die im einzelnen unter § 8 Abs. 2 a) - p) aufgelisteten
Geschäfte der vorherigen Zustimmung der Gesellschafter. Nunmehr ist jedoch
vorgesehen, dass als weiteres Organ der GmbH ein Beirat eingerichtet wird (§ 2) und
die in § 8 Abs. 2 genannten Geschäfte einschließlich der Auskunftsverweigerung nach §
51 a Abs. 2 GmbHG der vorherigen Zustimmung des Beirats bedürfen (§ 10 Nr. 7).
Zudem berät, unterstützt und überwacht der Beirat die Gesellschaft und deren
Geschäftsführung bei ihrer Tätigkeit und bei der Festlegung der Geschäfts- und
Firmenpolitik (§ 10 Nr. 6). Darüber hinaus obliegt ihm der Abschluss von
Geschäftsführer- und/oder Prokuristen-Anstellungsverträgen sowie die Prüfung des
Jahresabschlusses (§ 10 Nr. 8).
23
Die Beteiligte zu 1. wird im Beirat nicht vertreten sein. Die drei Mitglieder des Beirates
werden von der Mehrheitsgesellschafterin, der H. N. GmbH & Co. KG, bestimmt (§ 10
Nr. 1). Nach § 10 Nr. 2 ist ausgeschlossen, dass Gesellschafter oder Geschäftsführer
der Beteiligten zu 1. und der mit ihr verbundenen Unternehmen, deren Angehörige,
Mitarbeiter und Berater oder mit diesen vergleichbare Personen zu Beiratsmitgliedern
bestimmt werden können.
24
b.
25
Die Beteiligte zu 1. hat als Minderheitengesellschafterin keinen Einfluss auf die
personelle Besetzung der Geschäftsführung. Nach §§ 46 Nr. 5, 47 Abs. 1 GmbHG
bestimmen die Gesellschafter durch Mehrheitsbeschluss über die Bestellung und
Abberufung des Geschäftsführers. Gegen den Willen der Mehrheitsgesellschafterin
kann sie diese Entscheidungen daher nicht beeinflussen.
26
c.
27
Der Gesellschaftsvertrag gewährt der Beteiligten zu 1. auch keine
wettbewerbsrelevanten Informationsrechte, mittels derer sie sich Informationen über die
aktuelle Geschäftspolitik der Beteiligten zu 2. verschaffen könnte, um anschließend das
eigene Wettbewerbsverhalten danach auszurichten. Ihr steht lediglich das in § 51 a Abs.
1 GmbHG vorgesehene und durch Gesellschaftsvertrag nicht abdingbare Auskunfts-
und Einsichtsrecht zu. Danach kann die verlangte Auskunft oder Einsicht nur verweigert
werden, wenn zu besorgen ist, dass der Gesellschafter sie zu gesellschaftsfremden
Zwecken verwenden und dadurch der Gesellschaft oder einem verbundenen
Unternehmen einen nicht unerheblichen Nachteil zufügen wird (§ 51 a Abs. 2 Satz 1
GmbHG). Abweichend von § 51 a Abs. 2 Satz 2 GmbHG, wonach die Verweigerung
eines Beschlusses der Gesellschafter bedarf, ist nach § 8 Abs. 2 Satz 1 q) des
Gesellschaftsvertrages die Entscheidungskompetenz im vorliegenden Fall auf den
Beirat übertragen worden. Zutreffend machen die Beteiligten in diesem Zusammenhang
geltend, dass Regelungen über das Verfahren des Informationsverlangens, soweit sie
28
sich nicht als materiell den Informationsanspruch beschränkend auswirken,
zulässigerweise getroffen werden können (vgl. nur Zöllner in Baumbach/Hueck,
GmbHG, 17. Aufl., § 51 a Rn. 3). Wird die Gesellschafterversammlung aber gar nicht erst
mit der Entscheidung der Auskunftsverweigerung befasst, hat die Beteiligte zu 1. auch
keine Möglichkeit auf diesem Wege, d.h. im Zusammenhang mit der
Entscheidungsfindung über die beabsichtigte Auskunftsverweigerung, Kenntnis von
wettbewerbsrelevanten Informationen zu erhalten.
d.
29
Entgegen den Ausführungen des Bundeskartellamtes räumt § 6 des
Gesellschaftsvertrages der Beteiligten zu 1. nicht die Möglichkeit ein, die Veräußerung
von Geschäftsanteilen an Dritte zu verhindern. Nach dieser Vereinbarung kann ein
Geschäftsanteil ganz oder teilweise nur mit Zustimmung der Gesellschafter veräußert
oder verpachtet werden. Zwar ist hiernach ein Beschluss der
Gesellschafterversammlung erforderlich. Von einem einstimmigen Beschluss ist aber
nicht die Rede. Es gilt vielmehr § 9 Abs. 5 des Gesellschaftsvertrages, der vorsieht, dass
Gesellschafterbeschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst
werden, solange der Vertrag oder das Gesetz nicht etwas anderes bestimmt. Beides ist
nicht der Fall. § 6 des Vertrages sieht - wie bereits ausgeführt - keinen einstimmigen
Beschluss vor. Gleiches gilt für §§ 15, 17 GmbHG.
30
2.
31
Auch die übrigen tatsächlichen Umstände rechtfertigen weder jeder für sich genommen
noch in einer Gesamtschau die Annahme, dass die Mehrheitsgesellschafterin und die
von ihr bestimmten Beiratsmitglieder bei der weiteren Entwicklung und Positionierung
des "G.-A." auf dem relevanten Leser- und Anzeigenmarkt auf die Vorstellung und
Interessen der Beteiligten zu 1. hinsichtlich der von ihr herausgegebenen Abonnement-
Tageszeitungen "K. S.-A." und "K. R." Rücksicht nehmen werden und der beabsichtigte
Anteilserwerb damit rein faktisch als Grundlage der Beeinflussung dient. Die bisherigen
und die beabsichtigten Geschäftsbeziehungen der Zusammenschlussbeteiligten und
die hieraus folgende Interessenverknüpfung reichen für eine solche Feststellung nicht
aus. Zwar mag das vom Bundeskartellamt aufgezeigte "Gesamtgeflecht" zwischen den
Zusammenschlussbeteiligten auf Einflussmöglichkeiten hindeuten. Durch hinreichend
konkrete Tatsachen ist die Vermutung des Bundeskartellamt aber nicht belegt. Im
einzelnen gilt folgendes:
32
a.
33
Soweit das Bundeskartellamt im wesentlichen darauf abstellt, eine Einbeziehung der
Beteiligten zu 1. in die unternehmerischen Entscheidungen der Beteiligten zu 2. liege im
beiderseitigen strategischen Interesse und sei nach allgemeiner Lebenserfahrung aus
kaufmännischer und wirtschaftlicher Sicht zu erwarten, weil Hintergrund des
beabsichtigten Anteilserwerbs die Zukunftssicherung der Unternehmensgruppe H. N.
und langfristig die Übernahme der gesamten Unternehmensgruppe durch die Beteiligte
zu 1. sei, vermag der Senat diesem Vorbringen nicht zu folgen.
34
Der notarielle Vertrag vom 21.12.2000 gibt in seiner aktuellen Fassung keine
Anhaltspunkte für eine langfristige Bündelung und gemeinsame Ausrichtung der
beiderseitigen Interessen.
35
Zwar haben die H. N. KG und die H. N. GmbH der Beteiligten zu 1. ursprünglich an
sämtlichen von ihnen gehaltenen und unter Ziff. I. 1.1. - 1.12 aufgelisteten
Geschäftsanteilen ein Vorkaufsrecht unter der Bedingung eingeräumt, dass dieser
Zusammenschluss vom Bundeskartellamt nicht untersagt wird. Zudem war vorgesehen,
dass im Fall der Untersagung die Beteiligte zu 1. zu verlangen kann, dass die
Geschäftsanteile an einen von ihr benannten Dritten zu denselben Bedingungen
verkauft und übertragen werden. Von dieser Vereinbarung haben die Beteiligten im
Laufe des Fusionskontrollverfahrens aber ausdrücklich Abstand genommen. Sie haben
mit anwaltlichem Schreiben vom 26.07.2004 (Bl. 427 f. Amtsakte) ausdrücklich auf das
Vorkaufsrecht der Beteiligten zu 1. bezüglich sämtlicher Anteile der H. N. KG und der H.
N. GmbH einschließlich der übrigen Anteile an der Beteiligten zu 2. verzichtet. Sie
halten damit an ihrem ursprünglichen Vorhaben nicht mehr fest. Die
Unternehmensgruppe H. N. kann vielmehr völlig frei darüber entscheiden, an wen sie
ihre Anteile im Falle eines beabsichtigen Verkaufs veräußern will. Ist sie aber nicht mehr
verpflichtet, an die Beteiligte zu 1. zu verkaufen und ist damit eine langfristige
Übernahme der H. N. Gruppe durch die Beteiligte 1. ungewiss, hat sie bei den aktuellen,
im Interesse des "G.-A." zu treffenden Entscheidungen keinerlei Veranlassung, auf die
Interessen der Beteiligten zu 1. an einer optimalen Wettbewerbsposition der von ihr
herausgegebenen Abonnement-Tageszeitungen "K. S.-A." und "K. R." Rücksicht zu
nehmen.
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Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Verzicht auf das Vorkaufsrecht nicht ernstlich
gewollt ist und sich die Vertragsparteien nach wie vor an das ursprünglich Vereinbarte
gebunden fühlen, sind nicht ersichtlich. Überdies wäre ein solches Verhalten gemäss §
81 Abs. 1 Nr. 7 GWB ordnungswidrig und damit bußgeldbewehrt. Der Umstand, dass
die Beteiligten während des laufenden Zusammenschlussvorhabens die Höhe des
Gesellschaftsanteils und die Ergebnisbeteiligungen halbiert, auf das Vorkaufsrecht
verzichtet und die gesellschaftsrechtliche Position durch Einrichtung eines Beirats
eingeschränkt haben, nachdem ihnen das Bundeskartellamt eine Untersagung des
ursprünglich angemeldeten Zusammenschlussvorhabens angekündigt hatte, ist in
diesem Zusammenhang kein gegen die Beteiligten sprechendes Indiz. Es ist nicht
ungewöhnlich und daher auch nicht zu beanstanden, dass Zusammenschlussbeteiligte
zunächst versuchen, ihre maximalen Vorstellungen zu realisieren und sie erst dann,
wenn eine Untersagung des Zusammenschlusses durch das Bundeskartellamt im
Raum steht, das Vorhaben mit dem Ziel einer Freigabe modifizieren.
37
Auch der übrige Vertragsinhalt, insbesondere die Gründung von vier stillen
Gesellschaften zur wechselseitigen Ergebnisbeteiligung, bietet keine Anhaltspunkte
dafür, dass die H. N. KG bei unternehmerischen Entscheidungen der Beteiligten zu 2.
auf die Vorstellungen und Interessen der Beteiligten zu 1. Rücksicht nehmen wird,
obwohl sie aktuelle Wettbewerber auf dem Leser- und Anzeigenmarkt im
Kernverbreitungsgebiet des "G.-A." sind.
38
Aus Ziffer II. 2. und 4. des notariellen Vertrages vom 21.12.2000 in der geänderten
Fassung gemäss Anlage 1 zum Schriftsatz vom 27.08.2004 (Bl. 446 f. der Amtsakte)
sowie dem Inhalt der Vertragsentwürfe gemäss den Anlagen zur Niederschrift vom
21.12.2000, Ur.-Nr. 4229/00 Ro des Notars A. R., und zur Niederschrift vom 21.02.2001
(Ur.-Nr. 649/01 Ro des Notars A. R.) ergibt sich, dass insgesamt vier stille
Gesellschaften zur wechselseitigen Ergebnisbeteiligung gegründet werden sollen,
wenn die Beteiligte zu 1. von ihrem Ankaufsrecht Gebrauch macht. Nach den
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Vertragsentwürfen erhält die Beteiligte zu 1. gegen Zahlung einer Bareinlage in Höhe
von insgesamt ... EUR (... EUR und ... EUR) in Höhe von 9,015 % eine stille Beteiligung
an den Ergebnissen der von der H. N. GmbH und der H. N. KG gehaltenen
Beteiligungen. Die H. N. KG ihrerseits wird in Höhe von 1,5455 % an den Ergebnissen
der Beteiligten zu 1., Unternehmensbereich K., und der S. Verwaltungs- und
Beteiligungs GmbH & Co. KG, K., beteiligt und hat in die stillen Gesellschaften
Bareinlagen in Höhe von ca. ... EUR zu erbringen. Dies bedeutet, dass die Beteiligte zu
1. und die H. N. KG in derselben Höhe zu Zahlungen verpflichtet sind, weil die Beteiligte
zu 1. neben den Einlagen in die stillen Gesellschaften (... EUR) auch den Kaufpreis für
den Anteilserwerb in Höhe von ... EUR als Bareinlage an die Beteiligte zu 2., mithin also
insgesamt ebenfalls ca. ... EUR aufzubringen hat. Grund für die wechselseitigen
Beteiligungen ist nach den Angaben der Beteiligten zu 1. in der mündlichen
Verhandlung vor dem Senat der Versuch der finanziellen Risikostreuung, ohne Kapital
aufwenden zu müssen. Zwar werden hierdurch, worauf das Bundeskartellamt zutreffend
hingewiesen hat, die zwischen den Zusammenschlussbeteiligten bestehenden
Beziehungen intensiviert, indem die Beteiligte zu 1. ein wirtschaftliches Interesse am
Erfolg der von der H. N. GmbH und der H. N. KG gehaltenen Beteiligungen hat und
umgekehrt, die H. N. KG an dem Unternehmensbereich K. der Beteiligten zu 1.. Dass
sich hieraus aber eine Situation ergibt, die die H. N. KG veranlassen könnte, bei den
unternehmerischen Entscheidungen zu lasten des "G.-A." auf die Vorstellungen und
Interessen der mit ihr im Wettbewerb stehenden Beteiligten zu 1. Rücksicht zu nehmen
und ihr damit eine Position einzuräumen, die über die mit dem nominalen
Geschäftsanteil vermittelte Rechtsstellung hinausgeht, kann nicht festgestellt werden
und wird vom Bundeskartellamt letztlich so auch nicht geltend gemacht. Sollte sich die
H. N. KG indes aus freien Stücken mit der Beteiligten zu 1. vor Entscheidungen des
Beirates über die Geschäftspolitik der Beteiligten zu 2. abstimmen - so wie das
Bundeskartellamt auf Grund der dargestellten Interessenlage vermutet - läge ein nach §
1 GWB zu beurteilendes Verhalten, nicht aber eine faktische Einflussnahmemöglichkeit
im Sinne von § 37 Abs. 1 Nr. 4 GWB vor.
b.
40
Entgegen den Ausführungen des Bundeskartellamts eröffnet der langjährige Betrieb des
lokalen Anzeigengeschäfts im Raum B. durch die B. A. GmbH & KG, an der die H. N.
KG zu 33,33 % und die gemeinsam von der Beteiligten zu 1. und dem H. V. beherrschte
R. A. K. GmbH & Co. KG zu 66,67 % beteiligt sind, der Beteiligten zu 1. gleichfalls keine
Einflussmöglichkeiten auf die Beteiligte zu 2.. Die hierdurch bestehende
Interessenverknüpfung lässt nicht erwarten, dass die H. N. KG die
Unternehmensstrategie des "G.-A." nicht allein nach ihren Interessen ausrichtet,
sondern auf die Vorstellung und Interessen ihres Wettbewerbers und
Minderheitengesellschafters Rücksicht nimmt.
41
aa.
42
Soweit das Bundeskartellamt in der Untersagungsverfügung ausführt, die Beteiligte zu
1. habe die Möglichkeit, ihren Einfluss auf die Beteiligte zu 2. durchzusetzen, indem sie
im Konfliktfall auf Sperrechte bei der B. A. GmbH & Co. KG verweisen könnte, wendet
sich die Beschwerde hiergegen mit Erfolg. Zutreffend weist sie darauf hin, dass
Sperrechte der Beteiligten zu 1. schon deshalb nicht bestehen, weil nicht die Beteiligte
zu 1. sondern die R. A. K. GmbH & Co. KG neben der H. N. KG mit einem Anteil von
66,67 % Mehrheitsgesellschafterin ist. An der Mehrheitsgesellschafterin halten die
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Beteiligte zu 1. und der H. V. GmbH, K., jeweils 50 %. Da Beschlüsse in der R. A. K.
GmbH & Co. KG nur einstimmig getroffen werden können, benötigt die Beteiligte zu 1.
jeweils die Zustimmung der H. V. GmbH, um Vorschläge der H. N. KG in der
Gesellschafterversammlung blockieren zu können. Irgendwelche Anhaltspunkte dafür,
dass sich die H. V. GmbH den Interessen der Beteiligten zu 1. anschliessen und sich an
einer Blockade der H. N. KG beteiligten wird, sind nicht ersichtlich. Die
Minderheitenbeteiligung der Beteiligten zu 1. an der H. V. GmbH in Höhe von 10 %
reicht hierfür jedenfalls nicht aus.
bb.
44
Auch das Argument des Bundeskartellamtes, die wirtschaftliche Basis des "G.-A.", das
Anzeigengeschäft im Raum B., werde über die B. A. GmbH & Co. KG von den
Beteiligten zu 1. mitbestimmt und könne nicht gegen ihre Interessen betrieben werden,
weshalb zu erwarten sei, dass die Zusammenschlussbeteiligten die Geschäftspolitik
des "G.-A." miteinander abstimmen würden, vermag nicht zu überzeugen.
45
Zwar ist zutreffend, dass der "G.-A." nach den unstreitigen Feststellungen nur 1,8 % der
insgesamt erzielten Anzeigenerlöse aus der Einzel- und Kombinationsbelegung seiner
Ausgaben und 89,2 % aus der Gesamtbelegung der Hauptausgabe - ohne die Erlöse
aus der überregionalen Anzeigen-Kooperation A. - erzielt hat. Hieraus kann aber auch
mit Rücksicht auf das vom Bundeskartellamt angeführte statistische Zahlenmaterial des
B. D. Z. (B.) nicht geschlossen werden, dass die Beteiligte zu 2) das Anzeigengeschäft
mit lokalen Belegungseinheiten einzelner Ausgaben nicht selbst betreibt. Nach der
Statistik des B. waren in Nordrhein-Westfalen in den ersten drei Quartalen 2004 zwar
37,1 % aller Anzeigen in Abonnement-Tagesanzeigen lokale Anzeigen und 54,8 %
Rubrikenanzeigen (Stellen, Immobilien, KfZ u.a.). Hiergegen haben die Beteiligten
jedoch - vom Bundeskartellamt nicht widersprochen - eingewandt, dass der in der B.-
Statistik verwandte Begriff der lokalen Anzeige nicht zwischen lokalen Teilbelegungen
und Gesamtbelegung unterscheide, mithin die angeführten Zahlen für das
Anzeigengeschäft mit lokalen Teilbelegungen nicht aussagekräftig sei. Überdies haben
die Beteiligten einen nachvollziehbaren Grund dafür angeben können, warum die
Anzeigenerlöse fast vollständig durch die Gesamtbelegung der Hauptausgabe erzielt
worden sind. Das Verbreitungsgebiet des "G.-A." wird durch einen Verbreitungsradius
von etwa 15 bis 25 km bestimmt. Es umfasst die Stadt B., den gesamten R.-S.-Kreis mit
Ausnahme des östlichen Randgebietes um W. und M. und reicht in die zu R.-P.
gehörenden Landkreise A. und N. hinein. Die einzelnen Städte im Verbreitungsgebiet
sind gut zu erreichen und liegen nicht weit voneinander entfernt. Um daher möglichst
viele Interessenten anzusprechen, ist es vor allem für die im Zentrum des
Verbreitungsgebietes ansässigen Gewerbetreibenden naheliegend, ihre Anzeigen in
der Gesamtausgabe und nicht nur in lokalen Teilbelegungen zu schalten.
46
Im Gegensatz dazu hat das Bundeskartellamt keinen plausiblen Grund dafür anzugeben
vermocht, aus welchem Grund die Beteiligte zu 2. auf das lokale Anzeigengeschäft zu
Gunsten der B. A. GmbH & Co. KG, an der sie lediglich zu 33,33 % beteiligt ist,
verzichten sollte. Sie hat hierzu keinen erkennbaren Anlass. Dies gilt um so mehr als die
Leser von Stadt-Magazinen und Anzeigenblättern im Raum B. nicht unbedingt auch
Leser des "G.-A." sein müssen und umgekehrt.
47
Überdies ergibt sich aus den Feststellungen des Bundeskartellamtes keine finanzielle
Abhängigkeit zwischen der Beteiligten zu 2. und der B. A. GmbH & Co. KG. Die über die
48
Beteiligung an der B. A. GmbH & Co. KG erzielten Umsätze sind nicht die wirtschaftliche
Basis des "G.-A.", sondern sie machen nur einen verhältnismäßig geringfügigen Teil
davon aus. Im Jahr 2003 betrugen die Anzeigenerlöse des "G.-A." ... EUR, die
Vertriebserlöse ... EUR und sonstige Erlöse ... EUR. Die Anzeigenerlöse der B. A.
GmbH & Co. KG betrugen demgegenüber insgesamt ... EUR. An den erzielten
Umsätzen ist die Beteiligte zu 2. indes nur zu einem Drittel, d.h. in Höhe von ... EUR
beteiligt. Dies macht nur einen Anteil von knapp 17 % der insgesamt der Beteiligten zu
2. zu Gute kommenden Erlöse aus.
c.
49
Soweit das Bundeskartellamt die Auffassung vertritt, die Beteiligte zu 1. verfüge als
wesentlich finanzstärkeres Unternehmen über ein erhebliches Vergeltungspotential,
wenn sich die Beteiligten zu 2. nicht kooperativ verhalte und die zukünftige
Minderheitengesellschafterin nicht über alle wettbewerbsrelevanten Entscheidungen
informiere, macht das Bundeskartellamt keine Ausführungen dazu, worin dieses
Vergeltungspotential liegen soll. Die Beteiligte zu 1. hat im einzelnen zu ihrer
finanziellen Situation vorgetragen und dargetan, dass sie derzeit nicht über die
erforderlichen finanzielle Mittel verfügt, um dem marktführenden "G.-A." durch massive
Werbeaktionen und Senkung der Abo-Preise der von ihr herausgegebenen
Tageszeitungen Marktanteile abzunehmen. Diesem Vorbringen ist das
Bundeskartellamt nicht entgegen getreten.
50
d.
51
Auch der geplante Abschluss von Anzeigen-Vermittlungsverträgen verschafft der
Beteiligten zu 1. keine Möglichkeit, Einfluss auf die Geschäftsführung der Beteiligten zu
2. zu nehmen.
52
Zwar soll die beabsichtigte Anzeigenvermittlungs-Kooperation zu Synergien und damit
zu Kosteneinsparungen führen. Weitergehende gemeinsame strategische Interessen im
Zusammenhang mit dem Beteiligungserwerb ergeben sich hieraus aber nicht.
Insbesondere bietet die Anzeigenvermittlungs-Kooperation keine Anhaltspunkte dafür,
dass die Beteiligten ihre wettbewerblichen Interessen bei der Herausgabe der in Rede
stehenden Zeitungen aufeinander abstimmen wollen.
53
III.
54
Die Kostenentscheidung folgt aus § 78 GWB. Das Bundeskartellamt hat als im
Beschwerdeverfahren unterlegene Partei die Gerichtskosten zu tragen. Es hat darüber
hinaus aus Gründen der Billigkeit den obsiegenden Beschwerdeführerinnen die ihnen
in der Beschwerdeinstanz entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten.
55
Gemäss § 12 a Abs. 1 Satz 1 GKG i.V.m. § 3 ZPO bemisst sich im Verfahren über
Beschwerden gegen Verfügungen der Kartellbehörde der Gegenstandswert nach dem
wirtschaftlichen Interesse, welches die beschwerdeführende Partei mit ihrem
Rechtsmittel verfolgt. Das wirtschaftliche Interesse der Beteiligten zu 1. an dem
beabsichtigten Anteilserwerb schlägt sich vor allem in dem vereinbarten Kaupreis
nieder, den die Zusammenschlussbeteiligten in der mündlichen Verhandlung vor dem
Senat mit 6,5 Mio EUR angegeben haben.
56
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 74 Abs.
2 GWB nicht vorliegen.
57
Rechtsmittelbelehrung:
58
Die Hauptsacheentscheidung kann nur aus den in § 74 Abs. 4 GWB genannten
absoluten Rechtsbeschwerdegründen mit der Rechtsbeschwerde angefochten werden.
Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Frist von einem Monat schriftlich beim
Oberlandesgericht Düsseldorf, Cecilienallee 3, 40474 Düsseldorf, einzulegen. Die Frist
beginnt mit der Zustellung dieser Beschwerdeentscheidung. Die Rechtsbeschwerde ist
durch einen beim Beschwerdegericht oder Rechtsbeschwerdegericht
(Bundesgerichtshof) einzureichenden Schriftsatz binnen eines Monats zu begründen.
Diese Frist beginnt mit der Einlegung der Rechtsbeschwerde und kann auf Antrag des
Vorsitzenden des Rechtsbeschwerdegerichts verlängert werden. Die Begründung der
Rechtsbeschwerde muss die Erklärung enthalten, inwieweit die
Beschwerdeentscheidung angefochten und ihre Abänderung oder Aufhebung beantragt
wird. Die Rechtsbeschwerdeschrift und die Rechtsbeschwerdebegründung müssen
durch einen bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet
sein.
59
Gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde ist die Nichtzulassungsbeschwerde
gegeben. Diese ist binnen einer Frist von einem Monat schriftlich beim
Oberlandesgericht Düsseldorf einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung dieser
Beschwerdeentscheidung. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist durch einen beim
Oberlandesgericht Düsseldorf oder beim Bundesgerichtshof einzureichenden
Schriftsatz binnen eines Monats zu begründen. Diese Frist beginnt mit der Einlegung
der Nichtzulassungsbeschwerde und kann auf Antrag von dem Vorsitzenden des
Rechtsbeschwerdegerichts (Bundesgerichtshof) verlängert werden. Die Begründung
muss die Erklärung enthalten, inwieweit die Beschwerdeentscheidung angefochten und
ihre Abänderung oder Aufhebung beantragt wird. Die Nichtzulassungsbeschwerde kann
nur darauf gestützt werden, dass die Beschwerdeentscheidung auf einer Verletzung des
Gesetzes beruht. Die Nichtzulassungsschrift und -begründung müssen durch einen bei
einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sein.
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a. Dr. M.
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