Urteil des OLG Düsseldorf vom 11.03.2005

OLG Düsseldorf: treu und glauben, abnahme, wohnung, geschäftsverbindung, geschäftsbeziehung, mahnung, ausschreibung, subunternehmer, herkunft, vertrauensverhältnis

Datum:
Gericht:
Spruchkörper:
Entscheidungsart:
Tenor:
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Aktenzeichen:
Oberlandesgericht Düsseldorf, I-22 U 99/04
11.03.2005
Oberlandesgericht Düsseldorf
22. Zivilsenat
Urteil
I-22 U 99/04
Die Berufung der Klägerin gegen das am 15. Juni 2004 verkündete Urteil
der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Krefeld wird
zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe:
A.
Die Beklagte erteilte dem Kläger in den vergangenen 6 Jahren diverse Aufträge für
Bodenbelagsarbeiten in unterschiedlichen Objekten in K.. Mit der vorliegenden Klage
begehrt der Kläger Restwerklohn für folgende Aufträge und Abrechnungen:
1. Auftrag vom 2.9.2003, Objekt K. Straße, Wohnung Nr. 1, Rechnung vom 15.10.2003:
3.902,22 €,
2. Auftrag vom 21.5.2003, Objekt S. Weg, Dr. K., Rechnung vom 7.7.2003: 724,28 €
(Restwerklohn),
3. Auftrag Oktober 2003, Rechnung vom 13.10.2003: 526,52 €,
4. Auftrag vom 10.9.2003, Objekt C.-straße 19, Wohnung 6, Rechnung vom 24.10.2003:
5.695,48 € (Abschlagsrechnung) und 655,40 € (Schlussrechnung vom 21.11.2003),
5. Auftrag vom 21.10.2003, W.-straße 43, Rechnung vom 6.11.2003: 155,73 €,
6. Objekt C.-straße 19, Wohnung 3 und 4, Rechnungen vom 17.9.2003: 250,87 € und
186,32 € (Restwerklohn),
7. Auftrag vom 24.7.2003, C.-straße 19, Wohung Nr. 1, Rechnung vom 20.10.2003: 544,90
€,
insgesamt 12.642,22 €.
Die Höhe des Restwerklohnes ist zwischen den Parteien nicht streitig.
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Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie 12.642,22 € nebst 5 % Zinsen über dem
Basiszinssatz aus 3.902,22 € seit dem 18.11.2003, aus 724,78 € seit dem 9.8.2003, aus
526,52 € seit dem 16.11.2003, aus 544,90 € seit dem 23.11.2003, aus 5.695,48 € seit dem
27.11.2003, aus 155,73 € seit dem 11.12.2003, aus 250,87 € seit dem 20.12.2003, aus
186,32 € seit dem 20.12.2003 und aus 655,40 € seit dem 25.12.2003 zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat sich auf ein Zurückbehaltungsrecht wegen Mängel von Arbeiten, die die Klägerin
für sie an anderen Objekten in K. durchgeführt hat, berufen. Hierzu hat sie behauptet:
1. Der Parkettfußboden in der Wohnung Nr. 3, K. Straße sei an der Oberfläche (67,17 qm)
mit Blasen übersät. Zur Mängelbeseitigung sei erforderlich, den Fußboden komplett neu
abzuschleifen und neu zu versiegeln, was einen Kostenaufwand von zumindest 5.000 €
erfordere.
2. Der Parkettfußboden in der Wohnung Nr. 2, K. Straße wölbe sich im Wohnzimmer an
verschiedenen Stellen auf. Zur fachgerechten Mängelbeseitigung sei es erforderlich, den
gesamten Fußboden (50 qm) auszubauen und neu zu verlegen, was einen Kostenaufwand
von 7.000 € erfordere.
3. An dem Objekt K., K. Straße 252-256 sei der Parkettfußboden um mindestens 5 mm zu
hoch eingebaut. Die Kosten einer Mängelbeseitigung durch Abschleifen würden
mindestens 1.500 € betragen.
Die Beklagte ist der Ansicht gewesen, ihr stünde in Höhe der Mängelbeseitigungskosten
ein Zurückbehaltungsrecht in dreifacher Höhe zu. Dieses könne sie auch gegenüber den
Werklohnforderungen aus den anderen Objekten geltend machen. Zwischen den Parteien
bestehe seit 6 Jahren eine ständige Geschäftsbeziehung, sie lasse seit dieser Zeit im
Rahmen ihrer Bauvorhaben sämtliche auszuführenden Bodenbeläge von der Klägerin
durchführen.
Das Landgericht hat der Klage – ausgenommen des geforderten Zinszeitpunktes aus der
Rechnung vom 24.10.2003 – stattgegeben.
Es hat mit Urteil vom 15.6.2004 die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 12.642,22 € nebst 5
% Zinsen über dem Basiszinssatz aus 3.902,22 € seit dem 18.11.2003, aus 724,78 € seit
dem 9.8.2003, aus 526,52 € seit dem 16.11.2003, aus 5.695,48 € seit dem 11.12.2003, aus
155,73 € seit dem 11.12.2003, aus 250,87 € seit dem 20.12.2003, aus 186,32 € seit dem
20.12.2003,aus 544,90 € seit dem 23.11.2003 und aus 655,40 € seit dem 25.12.2003 zu
zahlen.
Zur Begründung hat das Landgericht hinsichtlich der Zinszeitpunkte ausgeführt, die
Beklagte sei entweder durch Mahnung oder entsprechend § 286 Abs. 3 S. 1 BGB in
Zahlungsverzug geraten. Hinsichtlich der Abschlagsrechnung vom 24.10.2003 sei der
Schuldnerverzug jedoch nicht bereits zum 27.11.2003, sondern erst aufgrund der Mahnung
vom 2.12.2003 am 11.12.2003 eingetreten.
Der Beklagten stehe ein Leistungsverweigerungsrecht gem. § 641 Abs. 3 BGB nicht zu, da
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der geltend gemachte Nachbesserungsanspruch nicht aus ein und demselben Vertrag
stamme.
Auch ein Leistungsverweigerungsrecht nach den §§ 273, 274 BGB stehe der Beklagten
nicht zu, da ein konnexer Zusammenhang zwischen den Bauvorhaben, aus denen der
Kläger Restwerklohnansprüche geltend macht und denen, auf die sich die Beklagte wegen
Mängelansprüche beruft, nicht bestehe.
Gegen dieses der Beklagten am 28.6.2004 zugestellte Urteil, auf das wegen der weiteren
Sachverhaltsdarstellung Bezug genommen wird (Bl. 109 ff. d. GA), hat sie mit einem beim
Oberlandesgericht am 27.7.2004 eingegangenen Schriftsatz die Berufung eingelegt und
sie nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 28.9.2004 mit einem an
diesem Tage eingegangenen Schriftsatz begründet.
Sie ist der Ansicht, den Verträgen liege ein einheitliches Lebensverhältnis zugrunde. Zu
berücksichtigen sei der zeitliche und örtliche Zusammenhang der Projekte. Die Beklagte
behauptet, sie habe die Klägerin in der Vergangenheit immer wieder mit der Verlegung von
Parkettboden beauftragt und sämtliche in K. liegende Projekte an die Klägerin vergeben.
Ihre Berufung auf ein Leistungsverweigerungsrecht verstoße nicht gegen Treu und
Glauben, da ihr gegen die klägerische Forderung ein Mängelbeseitigungsanspruch in
Höhe von zumindest 13.500 € zustehe.
Sie ist der Ansicht, eine Fälligkeit der klägerischen Forderung sei nicht gegeben. Hierzu
behauptet sie, eine Abnahme der einzelnen Objekte sei nicht erfolgt. Das ergebe "sich
schon aus dem Objekt K.-straße". Eine förmliche Abnahme entsprechend Ziff. 18 des
Bauleistungsvertrages habe nicht stattgefunden; die Möglichkeit einer Abnahme durch
konkludentes Handeln – hier Benutzung – sei von den Parteien wirksam ausgeschlossen
worden.
Mit Schriftsatz vom 31.1.2005 behauptet sie zur Mangelhaftigkeit des Parkettbodens im
Objekt K. Straße, die Oberfläche des Bodens sei mit Blasen übersät, der Parkettfußboden
müsse daher komplett abgeschliffen und versiegelt werden. Der Boden sei nicht reparabel
und es müsse eine komplette Erneuerung erfolgen. Der Klägerin sei eine diesbezügliche
Mängelrüge der Erwerberin K. am 15.12.2003 zugegangen.
Die Beklagte beantragt,
unter Abänderung des angefochtenen Urteils sie zu verurteilen, an die Klägerin
12.642,22 € zu zahlen Zug um Zug gegen die Beseitigung folgender Mängel:
- Objekt K. Straße in K.: Beseitigung der sich im Parkett gebildeten Blasen,
- Objekt K. Straße in K.: Neuverlegung und Neuversiegelung des Parkettbodens,
- Objekt K. Straße in K.: Abschleifen und Neuversiegelung des Parkettbodens.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres
erstinstanzlichen Vorbringens als zutreffend. Sie ist der Ansicht, die Beklagte sei
hinsichtlich ihres Vorbringens zur Abnahme der Parkettarbeiten präkludiert. Im übrigen sei
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die Bestimmung der Klausel Nr. 18 der besonderen Vertragsbedingungen unwirksam, da
sie als allgemeine Geschäftsbedingung gegen die Bestimmungen der §§ 308 Nr. 5, 307
BGB verstoße. Weiter sei eine Abnahme der Wohnung K.-straße stillschweigend erfolgt.
Entgegen der Auffassung der Klägerin sei ein einheitliches Lebensverhältnis nicht
gegeben, so dass die Beklagte sich nicht auf ein Zurückbehaltungsrecht berufen könne.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die Berufungsbegründung vom
28.9.2004 (Bl. 151 ff. d. GA) und den Schriftsatz der Beklagten vom 31.1.2005 (Bl. 183 ff. d.
GA) sowie auf die Berufungserwiderung (Bl. 4.11.2004 (Bl. 171 ff. d. GA) und den
Schriftsatz der Klägerin vom 10.02.2005 (Bl. 190 ff. d.GA)Bezug genommen.
B.
I. Die Berufung der Beklagten ist zulässig. Sie ist insbesondere statthaft (§ 511 Abs. 2 Nr. 1
ZPO) sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Gerügt wird eine
falsche Rechtsanwendung durch das Landgericht, so dass auch inhaltlich die
Anforderungen einer Berufungsbegründung (§ 520 Abs. 3 Nr. 2 ZPO) erfüllt sind.
II. Die Berufung der Beklagten hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.
1. Die Beklagte kann der Werklohnforderung der Klägerin eventuelle Ansprüche wegen
Mängelbeseitigungskosten aus den Bauvorhaben K. Straße ..., ... sowie ...-... nicht
entgegenhalten.
a) Zutreffend und mit der Berufung auch nicht angegriffen hat das Landgericht entschieden,
dass ein Leistungsverweigerungsrecht nach §§ 320, 641 Abs. 3 BGB nicht besteht. Dieses
Leistungsverweigerungsrecht kommt nur bezogen auf einen einzelnen gegenseitigen
Vertrag in Betracht (vergl. Palandt/Heinrichs, 63. A., § 320 BGB Rn. 4). Vorliegend macht
die Beklagte jedoch ein Leistungsverweigerungsrecht, dessen Ursprung in anderen
Bauverträgen als denen des Zahlungsanpruches liegt, geltend.
b) Der Beklagten steht auch kein Zurückbehaltungsrecht gem. § 273 BGB zu.
Gewährleistungsansprüche aus den Bauvorhaben K. Straße sind keine Ansprüche aus
demselben rechtlichen Verhältnis i.S. dieser Vorschrift. Eine Konnexität von Ansprüchen ist
zwar regelmäßig anzunehmen, wenn den beiderseitigen Ansprüche ein innerlich
zusammenhängender einheitlicher Lebenssachverhalt zugrunde liegt (BGHZ 92, 194, 196
= NJW 1985, 189, 190; 115, 99, 103 = NJW 1991, 2645, 2646). Besteht ein innerer
natürlicher und wirtschaftlicher Zusammenhang in der Weise, dass es gegen Treu und
Glauben verstoßen würde, wenn der eine Anspruch ohne Rücksicht auf den anderen
geltend gemacht und durchgesetzt werden könnte, so besteht ein einheitliches
Lebensverhältnis (BGH NJW 1997, 2944, 2945). Konnexität kann daher insbesondere in
Betracht kommen, wenn es sich um Ansprüche aus einer ständigen Geschäftsverbindung
handelt, sofern die verschiedenen Verträge wegen ihres zeitlichen oder sachlichen
Zusammenhangs als eine natürliche Einheit erscheinen (BGHZ 54, 244, 250, OLG
Düsseldorf, NJW 1978, 703, 704; OLG Hamm, BauR 1997, 520). Gerade bei Verträgen
über verschiedene Bauvorhaben muss sich jedoch nicht bereits bei Bestehen einer
ständigen Geschäftsverbindung im handelsrechtlichen Sinne eine für § 273 BGB
ausreichende Konnexität ergeben (vergl. BGHZ 54, 244, 251; Senatsentscheidung vom
24.5.1996, OLGR 1996, 227 = BauR 1996, 905 – jeweils nur Leitsatz - ; OLG Schleswig
BauR 1991, 463, 465: Keine Konnexität trotz ständiger Geschäftsbeziehung und
einheitlichem Konto für den Sicherheitseinbehalt). Auch in soweit sind maßgeblich die
beiderseitigen Interessen unter Berücksichtigung von Treu und Glauben. Die Frage nach
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der Einheitlichkeit des Vorganges ist eine Wertungsentscheidung unter Berücksichtigung
aller tatsächlichen Umstände.
aa) Dabei ist schon zweifelhaft, ob eine ständige Geschäftsbeziehung im
handelsrechtlichen Sinne vorliegt. Eine derartige laufende Geschäftsbeziehung wird nicht
bereits durch die mehrmalige Erteilung auch gleichartiger Aufträge, sondern erst dann
begründet, wenn ein Vertrag als Fortsetzung früherer Vertragsabschlüsse anzusehen ist
(BGHZ 54, 244, 250; vergl. auch OLG Düsseldorf, OLGZ 85, 76, 78 = MDR 1985, 60 zu §
302 ZPO).
Entscheidendes Gewicht ist dabei dem Umstand beizumessen, ob sich die
Geschäftsverbindung als die Übereinstimmung zwischen Kaufleuten, fortgesetzt Geschäfte
miteinander zu machen, darstellt und ob diese sich aus der tatsächlichen Handhabung
ergebende und/oder durch die tatsächliche Handhabung gefestigte
Willensübereinstimmung ein Vertrauensverhältnis erwachsen lässt, welches die
Einzelverträge miteinander in besonderer Weise verknüpft (OLG Naumburg, BauR 1997,
1049, 1050; MünchKomm.-Krüger, Bd. 2 a, 4. A. 2003, § 273 BGB Rn. 16).
Vorliegend bestehen keine konkreten Anhaltspunkte, die es rechtfertigen, von einer
natürlichen, gewollten oder als gewollt vorauszusetzenden Einheitlichkeit der faktischen
Verhältnisse auszugehen. Dabei kann dahinstehen, ob die Beklagte – die auch
überregional tätig ist - der Klägerin sämtliche in K. liegenden Aufträge erteilt hat oder nur
einen größeren Teil. Über den behaupteten Auftragsumfang hinaus sind die Einzelverträge
verknüpfende Gesichtspunkte nicht erkennbar. Es ist bereits nicht vorgetragen, dass die
Parteien auch nur mündlich sich über eine enge und dauerhafte Zusammenarbeit einig
gewesen sind. Insbesondere fehlen aber jegliche Anhaltspunkte dafür, dass die Parteien
aus einem solchen Willen zur Einheitlichkeit irgendeine praktische Folgerung gezogen
hätten. Weder ist es zum Abschluß einer Rahmenvereinbarung als Grundlage für
zukünftige Aufträge gekommen, noch sind die verschiedenen Projekte etwa in einer
gemeinsamen Ausschreibung zusammengefasst worden. Ein Kontokorrentverhältnis hat
zwischen den Parteien ebenfalls nicht bestanden; die verschiedenen Bauvorhaben sind
getrennt voneinander angeboten, beauftragt und abgerechnet worden. Dabei stand es
beiden Parteien frei, jederzeit und für jeden Auftrag ein Angebot oder einen Auftrag nicht zu
erteilen.
bb) Darüber hinaus kann eine laufende Geschäftsverbindung zwischen Bauträger und
Subunternehmer hinsichtlich verschiedener Bauvorhaben nicht ohne weiteres mit einer
laufenden Geschäftsverbindung im Handelsverkehr gleich gesetzt werden. Wer wie die
Beklagte an zahlreichen Objekten Sanierungen vornimmt, arbeitet in der Regel mit fremden
Mitteln, womöglich verschiedener Herkunft. Er ist dabei bei getrennter Finanzierung seiner
Bauvorhaben auch im Verhältnis zu Dritten, insbesondere Bauhandwerkern, an einer
getrennter Behandlung seiner verschiedenen Bauvorhaben interessiert (BGHZ 54, 244,
251). Auf der anderen Seite ist auch der Bauhandwerker darauf angewiesen, die einzelnen
fertiggestellten Objekte vollständig abzurechnen. Dabei ist insbesondere auch die
zwischen den Parteien geltende Gewährleistungsfrist von 5 Jahren (Ziff. 20 des
Bauleistungsvertrages, im übrigen auch nach § 634 a Abs. 1 Ziff. 2 BGB) zu
berücksichtigen, die bei einer Konnexität der Ansprüche dazu führen würde, dass die
Beklagte Ansprüchen aus neuen Aufträgen Mängelansprüche aus bis zu 5 Jahre
zurückliegenden Aufträgen entgegensetzen könnte. Ein derart weitreichendes
Zurückbehaltungsrecht kann aber nur bei einer gesonderten Vereinbarung der Parteien, die
über eine regelmäßige Auftragserteilung hinausgeht, in Betracht kommen.
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2. Die Forderungen der Klägerin sind fällig, § 641 BGB. Eine Abnahme der Werkleistungen
(§ 640 BGB) war in erster Instanz für die einzelnen Werkverträge ausdrücklich vorgetragen
worden (vergl. Bl. 2 ff.). Die Beklagte hat eine Abnahme der Werkleistungen in erster
Instanz nicht in Abrede gestellt, insbesondere auch nicht eine förmliche Abnahme verlangt.
Soweit sie mit dem Vortrag in der Berufungsbegründung (Bl. 158 d. GA) über eine
Rechtsansicht hinaus auch die tatsächlichen Voraussetzungen einer Abnahme durch
Ingebrauchnahme bestreiten sollte, ist ein solcher Vortrag verspätet.
Im übrigen ist auch bei Geltung der Bedingungen der Beklagten aus dem
Bauleistungsvertrag (Ziff. 18) eine Abnahme der Bauleistungen erfolgt. Dabei kann
dahinstehen, ob die konkludente Abnahme durch den Auftraggeber bei einer Klausel, nach
der der Auftragnehmer die förmliche Abnahme zu verlangen hat, möglich ist (so OLG Köln,
MDR 2002, 877). Auch bei Vereinbarung einer förmlichen Abnahme können die Parteien
auf dieses Erfordernis verzichten. Ein solcher Verzicht ist insbesondere anzunehmen,
wenn der Auftraggeber die Bauleistung in Benutzung nimmt, ohne deutlich zu machen,
dass er auf eine förmliche Abnahme zurückkommen will (OLG Düsseldorf, BauR 1981, 294;
OLG Bamberg,OLGR 1998, 41). Dies gilt insbesondere dann, wenn sich die Benutzung
über einen längeren Zeitraum erstreckt (Senatsentscheidung vom 20.11.1998, BauR 1999,
404). Das ist vorliegend der Fall, da die Beklagte sich weder vorprozessual noch in erster
Instanz auf das Erfordernis einer förmlichen Abnahme berufen hat.
3. Im übrigen, insbesondere im Hinblick auf die Feststellungen des Landgerichts zu den
maßgeblichen Fälligkeitszeitpunkten, ist eine Anfechtung der landgerichtlichen
Entscheidung nicht erfolgt. Das Landgericht ist dabei zutreffend davon ausgegangen, dass
die VOB/B nicht mehr als Ganzes vereinbart ist mit der Folge, dass die Fälligkeitsregelung
des § 16 Abs. 3 VOB/B der allgemeinen Inhaltskontrolle unterliegt. Die Fälligkeitsregelung
der VOB/B ist nicht AGB – konform (vergl. Beck´scher VOB-Komm./Motzke, 2001, § 16
VOB/B Rn. 1 m.w.N), so dass die §§ 286, 288 BGB zum Tragen kommen.
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die
vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre rechtliche Grundlage in §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
Es liegen keine Gründe nach § 543 Abs. 2 ZPO vor, die Revision zuzulassen.
Streitwert für die Berufung: 12.642,22 €.
R. S.-L. F.