Urteil des OLG Düsseldorf vom 04.05.2004

OLG Düsseldorf: vertreter, transport, parteikosten, leistungsschutz, verdienstausfall, verfügung, verkehr, gestaltung, inkompatibilität, täuschung

Oberlandesgericht Düsseldorf, I-27 W 3/00
Datum:
04.05.2004
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
27. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
I-27 W 3/00
Tenor:
Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den
Kostenfestset-zungsbeschluss des Landgerichts Düsseldorf vom 11. Juli
2000 wird zurück-gewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Antragsgegnerin
auferlegt.
Streitwert für das Beschwerdeverfahren: 2.081,17 DM (= 1.064,09 Euro).
G r ü n d e :
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I. Die Antragstellerin hat nach Rücknahme eines gegen die Antragsgegnerin gerichteten
Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung die Kosten des gerichtlichen
Verfahrens in zwei Instanzen zu tragen. Antragsgegenstand war die Unterlassung des
Vertriebs bestimmter, in Industrie und Handwerk gebräuchlicher Schubladenschränke
sowie von Zubehör durch die Antragsgegnerin. Die Antragstellerin beanspruchte hieran
einen ergänzenden wettbewerblichen Leistungsschutz. Gegen die Antragstellerin ist der
Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts vom 11.7.2000 ergangen, mit welchem
die von ihr an die Antragsgegnerin zu erstattenden Kosten auf 32.755,22 DM nebst
Zinsen festgesetzt worden sind.
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Gegen diesen Beschluss hat die Antragsgegnerin sofortige Beschwerde mit dem
Bestreben eingelegt, zu ihren Gunsten weitere Parteikosten sowie Kosten für den
Transport von Schubladenschränken, damit diese dem Gericht in der zweit-
instanzlichen mündlichen Verhandlung gegebenenfalls vorgeführt werden konnten,
festsetzen zu lassen.
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II. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg. Die der Antragsgegnerin zu erstattenden Kosten
sind vom Landgericht zutreffend festgesetzt worden.
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1. Die Antragsgegnerin war im Termin vor dem Landgericht sowie im Termin vor dem
Oberlandesgericht durch zwei Rechtsanwälte, durch zwei Patentanwälte, durch ihre
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Geschäftsführerin I. S. und durch den technischen Berater M. vertreten. Die dadurch
entstandenen Anwaltskosten sind ebenso festgesetzt worden wie die Kosten der
Wahrnehmung der Termine durch den technischen Berater M. der Antragsgegnerin. Mit
ihrer sofortigen Beschwerde begehrt die Antragsgegnerin darüber hinaus eine
Festsetzung von Reise- und Abwesenheitskosten ihrer Geschäftsführerin.
Die Erstattungsfähigkeit der Anwesenheitskosten von zwei Parteivertretern ist vom
Landgericht mit Recht abgelehnt worden. Zwar ist nicht zu beanstanden, dass in der
mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht und vor dem Oberlandesgericht - um auf
eine in Verfahren der einstweiligen Verfügung stets mögliche Wendung der Sachlage
reagieren und Fragen des Gerichts gegebenenfalls sofort beantworten zu können - auch
ein nicht anwaltlicher Vertreter der Antragsgegnerin gegenwärtig war. Die Kosten der
Terminwahrnehmung durch einen nicht anwaltlichen Vertreter der Antragsgegnerin sind
daher - im Sinne von § 91 Abs. 1 ZPO - als notwendig von der Antragstellerin zu
erstatten. Dass die Anwesenheit eines weiteren Parteivertreters im Termin erforderlich
war, ist indessen weder objektiv anzunehmen noch von der Antragsgegnerin dargetan
worden. Die Antragsgegnerin war ausweislich der Sitzungsprotokolle in den mündlichen
Verhandlungen vor dem Landgericht und vor dem Oberlandesgericht ohnehin durch
zwei Rechtsanwälte und durch zwei Patentanwälte vertreten. Wenn außerdem ein
bevollmächtigter und mit dem Sachverhalt vertrauter Vertreter der Antragsgegnerin die
Termine wahrnahm, war diese mit hinreichendem fachlichem und technischem
Sachverstand ausgestattet, um gegen denkbare Eventualitäten der mündlichen
Verhandlung gerüstet zu sein. Ob nun die Kosten einer Terminwahrnehmung durch die
Geschäftsführerin der Antragsgegnerin oder durch deren technischen Berater M.
festzusetzen sind, kann auf sich beruhen. Für beide hat die Antragsgegnerin Kosten in
gleicher Höhe angemeldet, die ihr - wie das Landgericht zutreffend entschieden hat -
von der Antragstellerin jedoch nur ein Mal zu erstatten sind.
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2. Die Kosten eines Transports von Schränken und Schubladen an die Gerichtsstelle in
zweiter Instanz sind von der Antragstellerin nicht zu erstatten, da eine
Inaugenscheinnahme durch das Gericht nicht zu erwarten und die dadurch
entstehenden Kosten zu einer zweckentsprechenden Rechtsverteidigung der
Antragsgegnerin nicht notwendig waren. Die Parteien hatten die Beschaffenheit der
wechselseitig vertriebenen Schränke und deren Einrichtungen im Prozess jeweils durch
zahlreiche farbige Abbildungen belegt, die einen hinreichend anschaulichen Eindruck
vom Gegen-stand des Unterlassungsantrags vermittelten. Bei dieser Sachlage konnte
bei sorgfältiger Abwägung zwischen dem Aufwand und den Kosten des Transports und
dem von einer Vorführung im Termin voraussichtlich zu erwartenden Aufklärungserfolg
im Ergebnis darauf verzichtet werden, die Schränke für eine Inaugenscheinnahme in der
mündlichen Verhandlung bereit zu halten. Tatsächlich kam es im Termin auf eine
Inaugenscheinnahme auch nicht an.
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Das Beschwerdevorbringen der Antragsgegnerin gebietet keine hiervon abweichende
rechtliche Beurteilung. Die Antragsgegnerin macht geltend, es für erforderlich gehalten
zu haben, Schränke und Schubladen im Termin vorzuführen, um die Inkompatibilität der
von ihr vertriebenen Schubladenelemente mit Schränken der von der Antragstellerin
aktuell vertriebenen Bauart zu demonstrieren. Auf einen dahingehenden Nachweis kam
es auch bei vorausschauender Betrachtung jedoch unter keinen Umständen an, da bei
dem aus ergänzendem wettbewerblichen Leistungsschutz zur Entscheidung gestellten
Anspruch nach § 1 UWG in der Sache nicht auf die technischen Funktionen des
Verletzungsgegenstandes, sondern darauf abzustellen ist, ob seine Gestaltung - wie die
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Antragstellerin behauptete - im Verkehr zu einer Täuschung über die Herkunft geeignet
war. Eine Herkunftstäuschung wäre im Übrigen auch dann nicht ausgeschlossen
gewesen, wenn eine Kompatibilität von Schränken und Schubladen bei einem noch auf
dem Markt befindlichen Vorgängermodell des von der Antragstellerin aktuell
vertriebenen Schranktyps vorgelegen hätte. Im Ergebnis bereitete der Transport von
Schränken und Schubladen eine - auch für die Sachentscheidung im Verfahren - bei
zutreffender Prognose demnach unerhebliche Beweisführung vor. Hierfür können im
Kostenfestsetzungsverfahren Kosten nicht in Ansatz gebracht werden.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren setzt sich folgendermaßen zusammen:
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im Kostenfestsetzungsbeschluss nicht berücksichtigte Parteikosten, soweit sie
Gegenstand der sofortigen Beschwerde sind
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in erster Instanz:
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Flugkosten 521,56 DM
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Verdienstausfall 250 DM
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in zweiter Instanz:
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Verdienstausfall 250 DM
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in zweiter Instanz angefallene, nicht berücksichtigte
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Frachtkosten: 1.059,61 DM
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2.081,17 DM.
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a. W.
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